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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2003
Aktenzeichen: 8 Ta 9/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 25
BRAGO § 9
BRAGO § 10
1. Auch wenn im konkreten Fall - etwa wegen Klagerücknahme oder Prozessvergleich - keine Gerichtsgebühren anfallen und deshalb zur Berechnung solcher Gebühren keine Wertfestsetzung nach § 25 GKG erfolgt, hat das Arbeitsgericht auf Antrag eines der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte in aller Regel nach § 25 GKG i. V. m. § 9 BRAGO und nicht nach § 10 BRAGO eine Wertfestsetzung vorzunehmen.

2. Ändert sich der Wert der anhängigen Ansprüche durch Klagerücknahme bzw. Klageerweiterungen mehrfach im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, ist es in aller Regel sinnvoll, die Wertberechnung nach Zeitabschnitten vorzunehmen.

3. Bei einer solchen Fallgestaltung eine Wertfestsetzung für die einzelnen angefallenen anwaltlichen Gebühren durchzuführen, ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, sondern obliegt dem Rechtsanwalt.


Tenor:

wird unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 28.11.2002 - 2 Ca 1486/02 - wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für die Zeit vom 09.07. bis 17.07.2002 auf € 3.023,00, für die Zeit vom 18.07. bis 13.08.2002 auf € 2935,00, für die Zeit vom 14.08. bis 30.08.2002 auf € 3.731,00, für die Zeit vom 30.08.2002 bis 12.09.2002 auf € 1.665,00 und für die Zeit vom 13.09. bis 19.09.2002 auf € 3.342,00 festgesetzt.

Gründe:

I

Im zugrundeliegenden Klageverfahren begehrte die von den Beschwerdeführern vertretene Klägerin mit der am 09.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung von Vergütung für den Monat April 2002 in Höhe von € 1.299,82, die Zahlung von Vergütung für den Monat Mai 2002 in Höhe von € 1.518,73 sowie die Zahlung einer betrieblichen Sonderzahlung in Höhe von € 204,50.

Mit dem am 18.07.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten nahm die Klägerin die Klage wegen Erfüllung der April-Forderung in Höhe von € 1.299,82 zurück und erweiterte gleichzeitig die Klage wegen des Anspruchs auf Zahlung der Vergütung für den Monat Juni 2002 in Höhe von DM 1.212,28.

Mit dem am 14.08.2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten nahm die Klägerin die Klage wegen der Zahlung der Sonderzahlung in Höhe von € 204,50 und wegen der teilweisen Zahlung der Mai-Vergütung in Höhe von € 664,66 zurück. Gleichzeitig erweiterte sie die Klage wegen der Zahlung der Vergütung für den Monat Juli 2002 in Höhe von € 1.665,11.

In dem am 20.08.2002 gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin die noch ausstehenden Vergütungsbeträge für Mai und Juni 2002 zu zahlen. Mit der am 30.08.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Erklärung der Beschwerdeführer, dass der bis zum 03.09.2002 widerrufliche Vergleich nicht widerrufen werden sollte, wurde der Vergleich rechtswirksam.

Mit dem am 13.09.2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begehrte die Klägerin zusätzlich die Zahlung von Vergütung für August 2002 in Höhe von € 1.677,11.

Im Termin vom 19.09.2002 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte die noch ausstehenden Vergütungsbeträge für Juli und August 2002 zahlen sollte.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2002 beantragten die Beschwerdeführer die Streitwertfestsetzung gem. § 10 BRAGO in Höhe von € 7.577,47 zur Abrechnung der Prozessgebühr und in Höhe von € 5.408,49 zur Abrechnung von Erörterungs- und Vergleichsgebühr.

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf € 3.023,05 für den Antrag aus der Klageschrift, auf € 1.212,28 für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16.07.2002, auf € 1.665,11 für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14.08.2002 und auf € 1.677,05 für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.09.2002 fest.

Zur Begründung führte das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf einzelne Autoren in der Kommentarliteratur aus, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes nicht auf § 10 BRAGO, sondern auf § 9 Abs. 3 BRAGO beruhe, denn nach § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO sei ein Antrag dann zu stellen, wenn für das Verfahren grundsätzlich Gerichtsgebühren entstehen bzw. entstehen könnten. Voraussetzung einer Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO sei, dass es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handele und dass sich die Gebühren entweder nicht nach dem für die gerichtlichen Gebühren maßgebenden Wert berechnen würden oder dass es an einem solchen Wert überhaupt fehle. Dies gelte etwa für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren oder Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder bei einem sog. Mehrvergleich. Der Rechtsanwalt habe auch keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Festsetzung nach § 9 und einer solchen nach § 10 BRAGO, da § 10 BRAGO nur subsidiär zur Anwendung gelange. Für die von der Klägervertreterin gewünschte Streitwertfestsetzung fehle unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von § 9 Abs. 2 BRAGO mit § 25 GKG sowohl die Rechtsgrundlage als auch das Erfordernis. Entsprechend § 25 GKG sei das Gericht lediglich verpflichtet, den Wert der Klage bzw. den Wert eines Antrages festzusetzen. Die sich hieraus ergebenden Gebühren ermittele dagegen nicht das Prozessgericht, sondern vielmehr der Kostenbeamte oder der Rechtsanwalt. Demzufolge könne die Festsetzung des Gerichts zeitabschnittsweise oder aber, wo dies, wie im vorliegenden Fall, angezeigt erscheine, bezogen auf die jeweiligen Beträge erfolgen.

Gegen diesen am 18.12.2002 zugegangenen Beschluss legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2003, der am Folgetag beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde ein und begründeten im einzelnen ihre Rechtsauffassung, dass nämlich vorliegend eine Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO erfolgen müsse und nicht nach § 9 BRAGO i. V. mit § 25 GKG erfolgen dürfe.

Die Beschwerdeführer beantragten,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 28.11.2002 aufzuheben und den Gegenstandswert des Klageverfahrens gem. § 10 BRAGO wie folgt festzusetzen:

Gegenstandswert zur Abrechnung der Prozessgebühr: € 7.577,47,

Gegenstandswert zur Abrechnung der Erörterungsgebühr

und der Vergleichsgebühr: € 5.408,49.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht vor.

II

Die nach § 25 Abs. 3 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und damit insgesamt zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt unter Zurückweisung im übrigen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Im Ausgangspunkt stimmt das Beschwerdegericht der Auffassung des Arbeitsgerichts zu, dass nämlich bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art eine Streitwertfestsetzung nach § 25 GKG zu erfolgen hat, die nach § 9 Abs. 1 BRAGO auch für die Gebühr des Rechtsanwalts maßgebend ist und dass bei dieser Fallgestaltung eine Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - nicht in Betracht kommt.

a)

Es entspricht der langjährigen Praxis der Arbeitsgerichtsprozesse, die vom Prozessbevollmächtigten nach § 9 Abs. 2 BRAGO beantragte Streitwertfestsetzung in aller Regel auf der Grundlage von § 25 GKG vorzunehmen. Diese Norm mit ihren in den §§ 8, 9 BRAGO geregelten Auswirkungen auf die anwaltliche Gebührenrechnung stellt quasi die Grundnorm der Feststellung des Streitwertes in arbeitsgerichtlichen Verfahren dar. § 10 BRAGO kommt demgegenüber nur dann zur Anwendung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertvorschriften richtet - also in von § 8 BRAGO nicht erfassten Ausnahmefällen - oder wenn ein solcher Wert fehlt.

Das Letztere gilt nicht etwa immer dann, wenn eine Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren deshalb nicht erfolgt, weil nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG gerichtliche Gebühren im konkreten Fall nicht erhoben werden, sondern nur dann, wenn die Verfahrensvorschriften eine gerichtliche Gebührenerhebung (überhaupt) nicht vorsehen, wie etwa im Beschlussverfahren nach § 80 f ArbGG oder auch in Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Nur in diesem letzten Anwendungsfall kann eine Wertfestsetzung nach § 10 BRAGO in Betracht kommen, in allen übrigen Fällen müssen Streitwertfestsetzungsanträge der Verfahrensbeteiligten nach § 25 GKG beschieden werden.

Wenn also im konkreten Fall etwa wegen Abschluss eines umfassenden Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, so setzt das Arbeitsgericht zwar nach der ab 01.01.1997 geltenden Fassung des § 25 Abs. 2 S. 1 GKG den Streitwert nicht mehr von Amts wegen fest, weil dies eben "für die zu erhebenden Gebühren" nicht notwendig ist; eine Streitwertfestsetzung erfolgt aber auf dieser Rechtsgrundlage, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. GK-Wenzel, § 12 ArbGG Bearbeitungsstand: Dezember 2002 Rz 198 f, insbesondere Rz 198 a).

b)

Diese vom Beschwerdegericht seit Gründung der Arbeitsgerichtsbarkeit in Thüringen durchgehend vertretene Auffassung entspricht praktisch ausnahmslos der Auffassung sämtlicher Landesarbeitsgerichte wie auch des Bundesarbeitsgerichts und der gesamten einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Nachweise bei Wenzel, a. a. O., Rz 197; anderer Auffassung - soweit veröffentlicht - aus der Zeit ab 1990 nur Hessisches LAG, Beschluss vom 21.01.1999, 15/6 Ta 630/98, LAGE § 12 ArbGG Streitwert, Entsch. 116).

Von ihr abzuweichen besteht schon aus Gründen der Kontinuität der Rechtsprechung keine Veranlassung, zumal diese Handhabung sich in langjähriger Praxis auch durchaus bewährt hat.

2.

Nicht gefolgt werden kann dem Arbeitsgericht allerdings in der konkreten Wertberechnung, die auf einzelne Anträge aus den einzelnen Schriftsätzen der Beschwerdeführer abstellt. Denn aus dieser Verfahrensweise wird nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkten des gerichtlichen Verfahrens welche Klageanträge mit welchem Wert anhängig waren. Und genau darauf kann es bei der Berechnung der Gerichtsgebühren wie auch der anwaltlichen Gebühren ankommen.

Deshalb erscheint es sinnvoll, bei der Wertfestsetzung den Verfahrensverlauf Rechnung zu tragen und unter Berücksichtigung der jeweils (noch) anhängigen Klageanträge die Wertberechnung nach Zeitabschnitten vorzunehmen. Dabei ist der Wert nur in der Höhe festzusetzen, in dem Ansprüche während des jeweiligen Zeitabschnittes anhängig waren (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.02.1994, 5 W 33/93, Juristisches Büro 1994, 738). Es ist Wenzel (a. a. O., Rz 201) zuzustimmen, dass nämlich eine solche Differenzierung nach Verfahrensabschnitten in aller Regel eine hinreichend sichere Grundlage für den Ansatz der Gerichtsgebühren wie auch für die Bemessung der Anwaltsgebühren bietet.

c)

Bei der Wertfestsetzung auf den Wert einzelner im Verfahren angefallener Anwaltsgebühren abzustellen, mag in einfach gelagerten Fällen zu sachgerechten Ergebnissen führen, sollte aber gerade bei sich laufend wertmäßig ändernden anhängigen Anträgen nicht die Regel sein.

Denn nach § 25 Abs. 2 GKG wird ein - unter Umständen fiktiver - Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt und nicht ein Wert für die konkret anfallenden Anwaltsgebühren. Den Wert dieser Gebühren muss der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung auf der Grundlage der gerichtlichen Wertfestsetzung errechnen. Diese Aufgabe kann ihm das Arbeitsgericht im Rahmen der Wertfestsetzung nicht abnehmen (vgl. Wenzel, a. a. O. Rz 157, 201).

III.

Unter Berücksichtigung des oben unter II. Ausgeführten war der Streitwert also nach Zeitabschnitten in Bezug auf die jeweils anhängigen Anträge neu festzusetzen. Deshalb musste der angefochtene Beschluss abgeändert und die Beschwerde im übrigen als unbegründet zurückgewiesen werden.

Kosten werden nicht erhoben (§ 25 Abs. 4 S. 1 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 25 Abs. 3 S. 1 GKG i. V. mit § 5 Abs. 2 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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