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Gericht: Thüringer Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2000
Aktenzeichen: 9 Sa 630/99
Rechtsgebiete: BBiG, BGB, TVG, AGBG, ArbGG, DVO/TVG, ZPO


Vorschriften:

BBiG § 4
BBiG § 3 Abs. 2
BBiG § 4 Abs. 1 Ziff. 9
BBiG § 4 Abs. 1 Ziff. 8
BGB § 670
BGB § 242
BGB § 288 Abs. 1 S. 1
TVG § 5
TVG § 5 Abs. 1
AGBG § 3
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4
DVO/TVG § 9 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 519 Abs. 2 S. 2
Aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG ergibt sich die Verpflichtung des Ausbildenden, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen.

Die normative gesetzesgleiche Wirkung einer Ausschlußfrist verbietet es, die Kenntnis der Parteien von der Existenz und dem Inhalt der Ausschlußfrist als Voraussetzung für deren Anwendung zu betrachten.

Die Anwendung einer Ausschlußfrist ist damit nicht davon abhängig, ob der Ausbildende auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 8 BBiG hingewiesen hat.

Allein die Tatsachen, daß der Ausbildende seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, auf einen auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwendenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG) und diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag im Betrieb auch nicht ausgelegt hat (§ 9 Abs. 2 DVO/TVG), rechtfertigen nicht den Einwand der Arglist oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben, mit der Folge, die Ausschlußfrist nicht anzuwenden.


Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19.05.1999 - Az.: 2 Ca 586/98 - wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 72,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger stand auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages vom 01.05.1995 (Bl. 6, 43 d. A.) bei dem Beklagten im Zeitraum vom 01.08.1995 bis zum 31.07.1998 in einem Ausbildungsverhältnis zum Bäcker.

Der Ausbildungsvertrag hat in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut:

D

Die Vergütung richtet sich nach der tarifvertraglichen Regelung bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände (Vertrag § 4 Nr. 1).

...

§ 4 Vergütung und sonstige Leistungen

1. Fälligkeit (Höhe siehe D):

Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.

...

Der Kläger wurde ab Oktober 1997 nur noch in der Nachtschicht und zwar in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingesetzt.

Für die Monate Juli und August 1997 zahlte der Beklagte dem Kläger den betriebsüblichen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 3,00 DM pro Arbeitsstunde. Für den Zeitraum Oktober 1997 bis Juli 1998 hat der Beklagte diesen Zuschlag dem Kläger nicht gezahlt. Der Kläger nahm im Zeitraum vom 17.11.1997 bis zum 16.01.1998 an insgesamt drei Lehrgängen der Handwerkskammer Nordhausen teil.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug vorgetragen:

Der Beklagte schulde die Zahlung der Nachtarbeitszuschläge für die im Zeitraum Oktober 1997 bis Juli 1998 geleistete Nachtarbeit. Der Kläger habe wie folgt gearbeitet:

Oktober - 8 Tage x 24,00 DM = 192,00 DM November - 20 Tage x 24,00 DM = 480,00DM Dezember - 25 Tage x 24,00 DM = 600,00 DM Januar - 8 Tage x 24,00 DM = 192,00 DM März - 21 Tage x 24,00 DM = 504,00 DM April - 18 Tage x 24,00 DM = 432,00 DM Mai - 14 Tage x 24,00 DM = 336,00 DM Juni - 24 Tage x 24,00 DM = 576,00 DM Juli - 3 Tage x 24,00 DM = 72,00 DM

Dies ergibt eine Forderung in Höhe von 3.384,00 DM

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus betrieblicher Übung. So habe der Beklagte durchweg allen in der Nachtschicht beschäftigten Arbeitnehmern diesen Zuschlag bezahlt. Durch die unstreitig erfolgte mehrmalige Zahlung dieses Zuschlags an den Kläger sei dieser Nachtarbeitszuschlag auch Teil der individualvertraglichen Vergütungsabrede zwischen den Parteien geworden. Im übrigen sehe § 5 der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung eines höheren Nachtarbeitszuschlages vor.

Demgegenüber könne § 6 der genannten Tarifvorschrift vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Parteien seien nicht tarifgebunden. Auch eine einzelvertragliche Bezugnahme liege nicht vor. Zwar befinde sich am unteren Rand des Berufsausbildungsvertrages ein Zusatz, wonach tarifliche Regelungen gelten, soweit diese bestehen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.1995, Az.: 5 AZR 747/94, sei die tarifliche Ausschlußfrist damit jedoch nicht Vertragsbestandteil geworden. Es fehle nämlich an einem besonderen Hinweis auf diese Ausschlußfrist einschließlich einer drucktechnischen Hervorhebung der Klausel. Dies gelte um so mehr, als weder der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Thüringen noch die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerkes der Bundesrepublik Deutschland im Betrieb des Beklagten ausgelegt oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gebracht worden seien.

Unterstellt, die Ausschlußfrist sei wirksam, habe diese nicht zu laufen begonnen, weil der Beklagte über die aufgelaufenen Nachtarbeitszuschläge eine Abrechnung gerade nicht erteilt habe.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 112,20 DM für die Teilnahme an den drei Lehrgängen folge aus § 4 Nr. 3 des Ausbildungsvertrages. Danach habe der Ausbildende die Kosten für Maßnahmen zu tragen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.496,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.09.1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, eine Verpflichtung zur Erstattung der Fahrtkosten bestehe nicht. § 4 Ziff. 3 S. 1 des Ausbildungsvertrages bestimme lediglich, daß der Auszubildende die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gem. § 2 Nr. 5 S. 2 des Ausbildungsvertrages zu tragen hat. Unter Kosten der Maßnahme würden ausschließlich die Seminarkosten, nicht aber die Fahrtkosten fallen. Letztere würden im Betrieb des Beklagten bislang in keinem Fall erstattet.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen in der geltend gemachten Höhe bestehe nicht. Richtig sei zunächst, daß der Kläger ab Oktober 1997 nur noch in der Nachtschicht zum Einsatz gekommen sei.

Der Beklagte habe den Kläger allerdings auf dessen ausdrücklichen Wunsch im Nachtbackbetrieb eingesetzt. Von der Bezahlung eines Nachtzuschlages sei keine Rede gewesen. Zwar habe er dem Kläger schon einmal im Juli 1997 einen Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt, der demjenigen entsprochen haben, den die Gesellen erhalten haben. In diesem Fall wäre es aber so gewesen, daß der Kläger auf ausdrücklichen Wunsch des Beklagten im Nachtbackbetrieb eingesprungen sei und der Beklagte dem Kläger für diesen Fall ausnahmsweise den Zuschlag gezahlt habe. Damit sei aber keinesfalls eine betriebliche Übung dahin entstanden, daß Auszubildende dieselben Zuschläge für Nachtarbeit erhalten, wie die Gesellen.

Letztlich könne der Kläger mit seinen Ansprüchen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er diese nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 6 der Vereinbarung über die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerkes der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Beklagten geltend gemacht habe.

Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung sei mit dem anwaltlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16.09.1998 erfolgt, mithin außerhalb der geltenden Ausschlußfrist.

Die Geltung der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland sei in der Fußnote 2 S. 2 des Ausbildungsvertrages zwischen den Parteien vereinbart worden. Hierbei würde es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine überraschende Klausel handeln.

Das Arbeitsgericht hat mit einer am 19.05.1999 verkündeten Entscheidung dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben.

Es hat den Anspruch des Klägers auf den gewährten Nachtzuschlag im unstreitigen Zeitraum der Nachtarbeit damit begründet, daß die Anwendung der tariflichen Regelungen der §§ 2 und 5 der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland unter Buchstabe D des Ausbildungsvertrages zwischen den Parteien vereinbart worden ist und zwar mit der dort gewählten Formulierung, daß sich die Vergütung nach der tariflichen Regelung richtet.

Den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den drei Lehrgängen hat das Erstgericht auf § 2 Nr. 5 S. 2 des Ausbildungsvertrages gestützt. Die Formulierung "Kosten der Maßnahme" erfasse auch die Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an dieser Maßnahme anfallen.

Das Arbeitsgericht hat die Ansprüche des Klägers nicht als verfallen angesehen. Kraft Tarifgebundenheit seien die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Tarifverträge, mithin auch die dort geregelten Ausschlußfristen, nicht anwendbar. Auch seien diese Tarifverträge nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Eine einzelvertragliche Inbezugnahme scheide mangels globaler Verweisung auf diese Tarifverträge aus.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 20.10.1999, die beim Thüringer Landesarbeitsgericht am 21.10.1999 eingegangen ist.

Die Berufungsbegründungsschrift vom 17.11.1999 ist beim Thüringer Landesarbeitsgericht am 18.11.1999 eingegangen.

Das in vollständiger Form abgefaßte Urteil erster Instanz ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 09.02.2000 und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 07.02.2000 zugestellt worden.

Der Beklagte trägt vor, daß ihm die Urteilsgründe des am 19.05.1999 verkündeten Urteils bis zum 17.11.1999 nicht vorlagen. Aus diesem Grund werde die Berufung darauf gestützt, daß das angegriffene Urteil nicht begründet worden ist.

Nach der Zustellung des begründeten Urteils erster Instanz hat sich der Beklagte mit beim Thüringer Landesarbeitsgericht am 06.03.2000 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 02.03.2000 zur Berufungsbegründung mit den nunmehr vorliegenden Urteilsgründen auseinandergesetzt.

Er vertritt unter Wiederholung des Vorbringens erster Instanz die Rechtsauffassung, daß der Kläger den Anspruch auf Bezahlung von Nachtarbeitszuschlägen nicht auf Abschnitt B des Ausbildungsvertrages stützen kann. Einerseits sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, daß die Vertragsparteien damit die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen gewollt hätten. Abschnitt B des Vertrages regele ausschließlich die Höhe der monatlichen Vergütung, die sich ihrerseits nach der jeweiligen gültigen tarifvertraglichen Regelung bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände richtet. Andererseits finde die Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland entweder in vollem Umfang auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung, was wegen der in § 6 dieser Vereinbarung geregelten Ausschlußfristen zum Verfall der geltend gemachten Ansprüche führe. Findet diese Vereinbarung dagegen auf das Ausbildungsverhältnis überhaupt keine Anwendung, fehle es an einer Anspruchsgrundlage für die Forderung auf Bezahlung der Zuschläge.

Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht gegeben.

Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten stehe dem Kläger nicht zu. Zur Begründung hat der Beklagte sein Vorbringen erster Instanz wiederholt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19.05.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, daß die Berufungsbegründung in dem Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 17.11.1999 eine Klarheit darüber vermissen lasse, was dieser eigentlich rügen wolle. Der Beklagte habe insbesondere nicht dargetan, daß wegen verspäteter Urteilsabsetzung ein absoluter Revisionsgrund vorliegt.

Nach Zugang des vollständig abgefaßten Urteils und in Erwiderung auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 02.03.2000 hat der Kläger unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach wie vor die Auffassung vertreten, daß sich der Anspruch auf Bezahlung der Nachtarbeitszuschläge sowohl aus dem Inhalt der individualrechtlichen Regelung des Ausbildungsvertrages als auch aus dem Recht der Gleichbehandlung ergibt. Der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe auch nicht entgegen, daß der Kläger Auszubildender war. Der Nachtarbeitszuschlag werde deshalb gezahlt, um die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse abzugelten. Die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen würden den Auszubildenden aber genauso treffen wie den Gesellen. Soweit der Beklagte die Bezahlung des Zuschlags davon abhängig mache, ob ein Auszubildender oder Geselle Nachtarbeit verrichte, verstoße er damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger ist weiterhin der Meinung, daß die Ausschlußfristenregelung in § 6 der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland in den Ausbildungsvertrag nicht wirksam einbezogen worden ist.

Diese Frage könne aber dahinstehen, weil der Beklagte seiner Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1 S. 1; 2 Nr. 10 NachwG nicht nachgekommen sei. Die Verletzung dieser Pflicht hindere den Beklagten daran, sich vorliegend auf diese Frist zu berufen. Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 08.02.2000, Az.: 1 Sa 563/99, ZTR 6/2000, S. 273, zutreffend entschieden habe, sei die Berufung des Beklagten auf die Ausschlußfrist rechtsmißbräuchlich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gem. den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG zulässige Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.

Das am 19.05.1999 verkündete Urteil gelangte vollständig abgefaßt und vom Richter unterschrieben am 02.02.2000 zur Geschäftsstelle (Bl. 57 d. A.). Es ist aus diesem Grund als Urteil ohne Gründe anzusehen (§ 60 Abs. 4 ArbGG, § 551 Ziff. 7 ZPO; vgl. zuletzt BAG vom 17.02.2000, 2 AZR 350/99, NZA 11/2000, S. 611 - 613).

1)

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 516 ZPO nicht die Berufungsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (BAG v. 08.06.2000, 2 AZR 584/99).

Die Berufungsschrift des Beklagten ist beim Thüringer Landesarbeitsgericht am 21.10.1999 und damit vor Ablauf der Frist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG eingelegt worden.

Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegend am 22.10.1999 und endet am 21.11.1999 (§§ 187 Abs. 1, 188 BGB). Die Berufung ist innerhalb dieser Frist begründet worden.

Die Begründung ist auch ordnungsgemäß erfolgt. Die von dem Beklagten erhobene Rüge, daß seit Verkündung erst nach Ablauf von fünf Monaten zur Geschäftsstelle gelangte erstinstanzliche Urteil sei als solches ohne Gründe anzusehen, reicht als Berufungsbegründung i. S. von § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO aus (BAG vom 13.09.1995, 2 AZR 855/94, EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 22).

II.

1.

Die Berufung hat auch in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang Erfolg.

Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung vom 08.01.1996 die Vereinbarung über Ausbildungsvergütung für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Bundesanzeiger Nr. 14 vom 20.01.1996, S. 613).

Der Tarifvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

§ 1

Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland

b) Fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

c) Persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind.

§ 2

Ausbildungsvergütung

...

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

§ 5

Mehrarbeit/Nachtarbeit

...

3. Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4.00 Uhr beschäftigt, erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden, so erhält der Auszubildende (Lehrling) für jede nächtliche Mehrarbeitsstunde 1/50 der monatlichen Ausbildungsvergütung.

§ 6

Ausschlußfrist

Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit entsprechend § 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung schriftlich geltend zu machen, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche drei Monate seit ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

Damit hat der Kläger an sich Anspruch auf Zahlung der Nachtarbeitszuschläge.

Dieser Anspruch folgt aus § 5 Ziff. 3 der kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findenden Tarifvorschrift.

Der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten folgt aus § 4 Ziff. 3 des Ausbildungsvertrages i. V. mit § 670 BGB.

Diese Ansprüche sind jedoch vom Kläger nicht innerhalb der anzuwendenden Ausschlußfrist gem. § 6 der Tarifvorschrift gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend gemacht worden und damit mit Ausnahme des Nachtarbeitszuschlages für den Monat Juli 1998 verfallen.

2.

Die Anwendung der Ausschlußfrist kann vorliegend nicht mit dem Argument verneint werden, daß es sich um eine überraschende Klausel in einem Formulararbeitsvertrag handelt, die wegen § 242 BGB i. V. mit einem allgemeinen Rechtsgedanken nicht Inhalt des Ausbildungsvertrages geworden ist (vgl. BAG vom 29.11.1995, Az.: 5 AZR 447/94, EzA § 611 BGB, Inhaltskontrolle Nr. 1).

Vorliegend haben die Parteien zwar einen Formularausbildungsvertrag abgeschlossen, jedoch enthält dieser Vertrag an keiner Stelle eine Bezugnahme auf von dem Beklagten vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen, die auch die Geltung einer Ausschlußfrist vorsehen, wie dies in der vom Kläger zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 29.11.1995 (a. a. O.) der Fall war.

Die die Ausschlußfrist enthaltende Tarifvorschrift, die mit Wirkung vom 01.08.1995, mithin dem Tag des Beginns des Ausbildungsvertrages, für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, findet vielmehr kraft Allgemeinverbindlicherklärung vom 08.01.1996 nach ihrem in § 1 geregelten Geltungsbereich auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien Anwendung und zwar unabhängig davon, ob eine Tarifbindung besteht (§ 5 Abs. 4 TVG) oder eine einzelvertragliche Inbezugnahme des Tarifvertrages erfolgt ist.

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine Rechtssetzung eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, die ihre eigene Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (BVerfG vom 24.05.1977 - 2 BvL 11/74 - AP Nr. 15 zu § 5 TVG; BVerfG vom 15.07.1980 - 1 BvR 24/74 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG, BAG vom 28.03.1990 - 4 AZR 536/89 - AP Nr. 25 zu § 5 TVG m. w. N.).

Wie alle Rechtsnormen unterliegt diese Allgemeinverbindlicherklärung der gerichtlichen Nachprüfung. Das Gericht hatte daher bei der Anwendung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnorm gegenüber den Parteien von Amts wegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 22.09.1993, 10 AZR 371/92, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge Gerüstbau).

Danach kommt allerdings eine gerichtliche Kontrolle zur Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung gem. § 5 Abs. 1 TVG nur dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte feststellbar sind, die auf ein Nichtvorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen hinweisen. Derartige Anhaltspunkte haben die Parteien weder vorgetragen, noch sind sie für die Kammer ersichtlich.

Im Ergebnis ist die Normwirkung der in § 6 der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland enthaltenen Verfallsklausel durch die Allgemeinverbindlicherklärung auch auf die nicht organisierten Parteien dieses Rechtsstreits mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 5 Abs. 4 TVG) ausgedehnt worden und zwar unabhängig von deren Wissen und Wollen.

Dieses Rechtsinstitut und die von diesem ausgehenden Rechtswirkungen sind nicht an den Vorschriften der §§ 3 AGBG oder 242 BGB i. V. mit einem allgemeinen Rechtsgedanken der in § 3 AGBG seinen Ausdruck gefunden hat, zu messen.

3.

Daran ändert nach Auffassung der Kammer auch die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 1; 2 Nr. 10 Nachweisgesetz nichts.

Nach § 3 Abs. 2 BBiG sind auf den Berufsbildungsvertrag die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus Wesen und Zweck des Ausbildungsvertrages und dem BBiG nichts anderes ergibt.

Das am 20.07.1995 in Kraft getretene Nachweisgesetz, in dem die Vorgaben der Richtlinie 91/533/EWG über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (Nachweisrichtlinie) umgesetzt worden sind, soll durch die Verpflichtung der schriftlichen Fixierung der wesentlichen Arbeitsbedingungen mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Arbeitsverhältnis schaffen (Erfurter Kommentar zum Nachweisgesetz Rz 1).

Im Zuge der Verabschiedung des Nachweisgesetzes wurden in dem Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20.07.1995 (BGBL. I S. 946) u. a. auch die Formvorschriften des Berufsbildungsgesetz in § 4 angepaßt.

Insoweit stellt § 4 BBiG gegenüber dem Nachweisgesetz eine spezialgesetzliche Regelung dar, an der der in diesem Rechtsstreit maßgebende Berufsausbildungsvertrag zu messen ist.

Soweit in § 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden Tarifverträge verlangt wird, verpflichtet dies den Beklagten nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Meinung lediglich zu einer Angabe, wenn ein Tarifvertrag kraft Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (Erfurter Kommentar § 2 Nachweisgesetz, Rz 23), was vorliegend nicht der Fall ist.

Dem wäre zu folgen, wenn davon ausgegangen wird, daß der Rechtssetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung den Parteien durch die öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger hinlänglich bekannt gemacht worden ist. Allerdings ist die Tarifvorschrift selbst nicht Gegenstand der Veröffentlichung. Insoweit sind die normunterworfenen Parteien darauf verwiesen, Auskünfte aus dem Tarifregister einzuholen bzw. von einer der Tarifparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten zu verlangen und dadurch Einsicht in den Tarifvertrag zu nehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die Gewähr dafür gesehen, daß den Parteien der Inhalt der tariflichen Regelungen jedenfalls ohne erhebliche Schwierigkeiten zugänglich ist (BVerfG vom 24.05.1977, 2 BvL 11/74, a. a. O.).

Die Kammer ist der Auffassung, daß sowohl aus dem oben dargestellten Sinn und Zweck des Nachweisgesetzes und damit auch der daraus resultierenden Anpassung des § 4 BBiG als auch aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Ziff. 9 BBiG eine Verpflichtung des Beklagten abzuleiten ist, auf diesen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag hinzuweisen.

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob das bloße Nichterteilen dieses Hinweises zu einer Nichtanwendung der Ausschlußfristenregelung führt.

Diese Frage ist nach Auffassung der Kammer ausgehend von der Rechtsnatur der Ausschlußfrist vorliegend zu verneinen.

Grundsätzlich erlischt ein von einer tariflichen Ausschlußfrist erfaßtes Recht nach Ablauf der Frist unwiederbringlich und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger Kenntnis vom Anspruch oder der ihn ausschließenden Frist hat oder nicht (BAGE 20,30 = Nr. 37 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Diese normative gesetzesgleiche Wirkung der Ausschlußfrist in der Tarifvorschrift verbietet es, die Kenntnis der Parteien von der Existenz und dem Inhalt dieser Regelung als Wirksamkeitsvoraussetzungen für deren Anwendung zu betrachten. Die Anwendung der Frist kann damit weder davon abhängig sein, ob der Beklagte dem Kläger diese Frist bekannt gegeben hat noch von der Auslegung der Tarifvorschrift im Betrieb.

Das Nichtauslegen der Tarifvorschrift wäre nur dann als treuwidrig anzusehen, wenn der Kläger die Bekanntmachung ausdrücklich verlangt hätte und der Beklagte diesem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wäre (BAG vom 06.07.1972, 5 AZR 100/72, AP Nr. 1 zu § 8 TVG 1969). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Aus der Tatsache heraus, daß die Wirkung der Ausschlußfrist ohne Rücksicht darauf eintritt, ob der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch oder der ihn ausschließenden Frist hatte oder nicht und es den Betroffenen zuzumuten ist, sich über den für sie geltenden Tarifvertrag zu unterrichten (BAG vom 24.05.1973, 5 AZR 21/73, AP Nr. 52 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 28.02.1979 - 5 AZR 728/77 - AP Nr. 6 zu § 70 BAT), kann es für die Anwendung der Ausschlußfrist nach Auffassung der Kammer und entgegen LAG Schleswig-Holstein vom 08.02.2000, 1 Sa 563/99, ZTR 6/2000, S. 273, nicht darauf ankommen, ob es einen der Vertragspartner nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Versäumung dieser Frist zu berufen. Bei einer Ausschlußfrist handelt es sich nämlich nicht um eine Einrede, wie z. B. die der Verjährung, sondern um eine vom Gericht stets von Amts wegen zu beachtende Einwendung (BAG vom 15.06.1993, 9 AZR 208/92, AP Nr. 123 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

4.

Findet damit die im Streit stehende Tarifvorschrift aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit in ihrer Gesamtheit auf das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung, war die in § 6 geregelte Ausschlußfrist von Amts wegen zu beachten. Dies deshalb, weil die von dieser Frist erfaßten Rechte mit Fristablauf erlöschen, mithin von dem erkennenden Gericht nicht mehr zugesprochen werden können. Einer Berufung des Beklagten auf die Ausschlußfrist bedurfte es damit vorliegend nicht.

Allerdings steht auch die Anwendung tariflicher Ausschlußfristen unter dem das gesamte Privatrecht beherrschenden Grundgedanken von § 242 BGB, so daß auch hier der Arglisteinwand bzw. der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtlich möglich ist. Dabei sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen und insbesondere der Sinn und Zweck tariflicher Ausschlußfristen zu berücksichtigen. Hierzu zählt vor allem ihre Funktion Klarheit zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses darüber zu schaffen, ob und welche Ansprüche noch bestehen, mithin in einem überschaubaren Zeitraum Gewißheit darüber eintreten zu lassen, mit welchen Ansprüchen die jeweils andere Partei noch zu rechnen hat (BAG vom 26.04.1978, 5 AZR 62/77, AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 18.12.1984, 3 AZR 383/82, DB 1985, 658 - 659; BAG vom 27.10.1970, 1 AZR 216/70, BAGE 23, 9; BAG vom 03.11.1961, 1 AZR 302/60, SAE 1962, 155).

Deshalb greift der Arglisteinwand nur durch, wenn der Beklagte beim Kläger entweder die Ansicht hervorgerufen hat, daß es ihm auf die rechtzeitige und formgerechte Geltendmachung der Ansprüche im tariflichen Sinne nicht ankomme oder aber, daß er die Ansprüche unabhängig von der Beachtung der tariflichen Formerfordernisse erfüllen werde.

Dafür fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, daß der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 DVO/TVG nicht nachgekommen ist, die allgemeinverbindliche Tarifvorschrift im Betrieb auszulegen, reicht hierfür aus den dargelegten Gründen nach Auffassung der Kammer nicht aus.

5.

Nach allem sind die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche, mit Ausnahme der Nachtarbeitszuschläge für den Monat Juli 1998 verfallen.

Die Ansprüche aus Nachtarbeitszuschläge mußte der Kläger innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung und nicht etwa - wie der Kläger meint - nach Abrechnung der Zuschläge für Nachtarbeit schriftlich gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Nach § 2 der Tarifvorschrift war die monatliche Vergütungszahlung spätestens am letzten Werktag des Monats fällig. Mangels ausdrücklicher Regelung der Fälligkeit des Abrechnungsanspruchs über die gezahlte Ausbildungsvergütung und der Tatsache, daß es sich hierbei um eine im Zusammenhang mit der Vergütungszahlung stehende arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Beklagten handelt, ist für den Abrechnungsanspruch ebenfalls von einer Fälligkeit am letzten Werktag des Monats auszugehen.

Eine schriftliche Geltendmachung der Nachtarbeitszuschläge für geleistete Nachtarbeit bis zum Juli 1998 ist durch den Kläger gegenüber dem Beklagten jedoch erstmals am 17.09.1998 erfolgt, mithin nach Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Monaten.

Die mit demselben Geltendmachungsschreiben erhobene Forderung auf Zahlung von Fahrtkosten für die Teilnahme an den Lehrgängen im November 1997 und Januar 1998 ist damit ebenfalls nicht innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Entstehung dieser Ansprüche erhoben worden.

Im Ergebnis kann das Gericht dem Kläger lediglich die nicht verfallene Nachtarbeitszuschläge für den Monat Juli 1998 zusprechen.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen.

Die Revision hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob der nicht erteilte allgemeine Hinweis auf einen auf ein Berufsausbildungsverhältnis Anwendung findenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag die Nichtanwendung einer in diesem Tarifvertrag geregelten Ausschlußfrist zur Folge hat (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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