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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.12.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 217/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 318
StPO § 352
Auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte kann bei angeklagter und nur in Betracht kommender tateinheitlicher Begehungsweise die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen ein freisprechendes Urteil nicht beschränken. Dies gilt auch dann, wenn wegen eines Schuldvorwurfs die Strafverfolgung zwischenzeitlich im gerichtlichen Verfahren beschränkt worden war.

Geht in einem solchen Fall das Berufungsgericht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung aus, führt dies zur Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 Ss 217/03

In der Strafsache

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a.

hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Erfurt vom 28.05.2003 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts aufgrund der Revisionshauptverhandlung vom 19.12.2003,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Erfurt vom 28.05.2003 wird samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Anklage der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 18.02.2002 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 16.10.2001 durch drei selbständige Handlungen im Wachdienst pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verlassen zu haben und jeweils tateinheitlich ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 28 Abs. 1 Satz WaffG über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm die tatsächliche Gewalt ausgeübt zu haben.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Gotha sprach den Angeklagten durch Urteil vom 17.07.2002 von diesen Schuldvorwürfen frei.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft Erfurt, mit der das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Gotha ausdrücklich nur insoweit angegriffen wurde, als der Freispruch die Tatvorwürfe des Verstoßes gegen das Waffengesetz betraf, verwarf das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 28.05.2003.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt legte durch Schriftsatz vom 30.05.2003, eingegangen beim Landgericht Erfurt am 02.06.2003, gegen diese Entscheidung Revision ein. Das Rechtsmittel begründete sie nach der am 11.06.2003 erfolgten Zustellung des Urteils mit Schriftsatz vom 20.06.2003, eingegangen beim Landgericht Erfurt am 30.06.2003, mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Revision der Staatsanwaltschaft Erfurt führt auf die Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine wirksame Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Verstoß gegen das Waffengesetz angenommen und damit den maßgeblichen Prüfungsumfang verkannt.

Die Zulässigkeit der Berufung und deren wirksame Beschränkung sind Prozessvoraussetzungen und von Amts wegen durch das Revisionsgericht zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 352, Rn. 2 - 4).

Zur Beschränkung der Berufung hat die Strafkammer im angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt:

"Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat ihre Berufung bezüglich des Freispruchs durch das Amtsgericht Gotha nur auf den Verstoß gegen das Waffengesetz beschränkt. Folglich ist der Angeklagte rechtskräftig vom Vorwurf der Wachverfehlung freigesprochen worden. Zwar hatte das Amtsgericht Gotha den Vorwurf der Wachverfehlung gemäß § 154 a S. 2 StPO im Hinblick auf den Verstoß gegen das Waffengesetz eingestellt. Einer formellen Wiederaufnahme dieses tatbestandlichen Vorwurfs bedurfte es jedoch im Falle des Freispruchs im ganzen nicht (vgl. BGH, StV 97, 566)."

Aufgrund dieses Ausgangspunktes hat das Landgericht ausschließlich die Strafbarkeit nach dem Waffengesetz geprüft und hat insoweit den vom Amtsgericht vorgenommenen Freispruch bestätigt.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Amtsgericht auch über den Tatvorwurf der Wachverfehlung entschieden hat. Zwar hatte das Amtsgericht die zunächst gem. § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung nicht durch förmlichen Beschluss wieder einbezogenen. Dies war aber zumindest deshalb, weil später auch insoweit Freispruch erfolgte, nicht erforderlich (BGH NJW 1989, 2481 f; KK-Schoreit, StPO, 5. Aufl., § 154a Rn. 22).

Eine Beschränkung der Berufung auf den Freispruch wegen Verstoßes gegen das WaffG war jedoch nicht wirksam möglich.

Ein Rechtsmittel im Allgemeinen und die Berufung (ebenso wie die Revision) im Besonderen kann nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Damit kann auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs bei Vorliegen von Tateinheit ein Rechtsmittel nicht beschränkt werden. Vorliegend war Tateinheit angeklagt und eine abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der Wachverfehlung und dem Verstoß gegen das Waffengesetz kam auch nicht in Betracht. Folglich war die Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft Erfurt auf den Verstoß gegen das Waffengesetz unwirksam. Das Landgericht hätte mithin das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang einer Nachprüfung unterziehen müssen. Fehlerhaft hat die Strafkammer jedoch den Freispruch von der Wachverfehlung als rechtskräftig erachtet und eine eigene Prüfung dieses Schuldvorwurfs damit unterlassen.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt, weil weitere Feststellungen zu den angeklagtem Wachverfehlungen möglich und auch geboten sind, zwingend zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt zu erneuter Verhandlung und Entscheidung. Diese wird auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu befinden haben.

Ergänzend sei bemerkt, dass bei der erneuten Behandlung der Sache auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 WStG zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechender rechtlicher Hinweis zu geben sein wird.

Der Freispruch vom Verstoß gegen das Waffengesetz erscheint nach vorläufiger Bewertung des Senats auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 19.02.2003 (Leitsatz in NJW 2003, 2036; Leitsatz und Gründe bei juris) auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, des besonderen Charakters des Wachdienstes und unter Beachtung des Schutzzwecks der Norm im Ergebnis zutreffend.

Ende der Entscheidung

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