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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 1 Ss 232/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers bei Schwierigkeit der Sachlage (hier: wegen Gewährung von Akteneinsicht).
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 Ss 232/03

In der Strafsache

wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen

hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Gera vom 07.04.2003 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Amtsgericht stVDir Pesta

am 23. Oktober 2003

gemäß § 349 Abs. 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 07.04.2003 mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gera hat den Angeklagten am 20.03.2002 wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Gera die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Gera vom 20.03.2002 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 54,- € verurteilt wird. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Im Berufungsurteil hat das Landgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Die Zeuginnen H. G. und S. G. sind Schwestern und weitläufige Verwandte der getrennt lebenden Ehegattin des Angeklagten. Der Angeklagte führte seit 1991 die Verwaltung des Nachlasses für die Erbengemeinschaft G., zu dem ein Hausgrundstück in Sch. gehörte, und kam aus diesem Grunde unter anderem mit den Zeuginnen in Kontakt. Im Rahmen der Nachlassverwaltung führte der Angeklagte auch Mietprozesse, trat in diesem Rahmen aber nicht als Rechtsanwalt auf.

Mit der Zeugin H. G. hatte der Angeklagte von Juni 2000 bis Mai 2001 eine Liebesbeziehung. Der Angeklagte stellte sich den Zeuginnen von vornherein als Beamter im Staatsdienst und zugleich als Rechtsanwalt vor. Die Zeuginnen sahen den Angeklagten deswegen von Beginn ihrer Bekanntschaft sowohl als Beamten als auch als Rechtsanwalt an; einen Widerspruch zwischen der Beamtenstellung und der Stellung als Rechtsanwalt sahen die Zeuginnen nicht.

Die Zeugin S. G. wurde im Verfahren 2 ... vor dem Amtsgericht Gera als Mietschuldnerin verklagt. Sie wurde als Gesamtschuldnerin mit einem weiteren Beklagten auf die Zahlung von 11.360,- DM an rückständigen Mietzinsen sowie Schadensersatz aus Mietvertragsverletzungen nebst aufgelaufener Verzugszinsen und darüber hinaus auf weitere monatliche Mietzinszahlungen in Höhe von jeweils 1016,- DM für Februar bis Dezember 2001 in Anspruch genommen.

Hiervon erlangte der Angeklagte über die Zeugin H. G. Kenntnis und bot sich der Zeugin S. G. auf Bitten ihrer Schwester als Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung im Rechtsstreit an. Unter dem 09.02.2001 zeigte der Angeklagte in dem Zivilverfahren mit dem Aktenzeichen 2 ... gegenüber dem Amtsgericht Gera an, dass er als Rechtsanwalt die Zeugin S. G. vertrete und beantragte namens und in Vollmacht der Zeugin, die Klage gegen sie vollumfänglich abzuweisen und sie aus der Gesamtschuldnerschaft zu entlassen. Des Weiteren beantragte er Prozesskostenhilfe. Dem Schreiben fügte er eine von ihm gefertigte und von der Zeugin S. G. unterschriebene Vollmacht bei. Für diese Verteidigungsanzeige und für weitere, unter dem 16.02.2001, 26.02.2001, 24.03.2001, 06.04.2001 und 10.04.2001 datierte Schreiben im Zivilverfahren verwendete er jeweils einen Briefkopf des Inhaltes: 'Dr. G. L., V.-v.-G.-Straße, Leverkusen, Rechtsanwalt, zugelassen am OLG Köln'. Mit den weiteren, nach der Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht Gera eingereichten Schriftsätzen nahm der Angeklagte inhaltlich zu der Klageforderung im Einzelnen Stellung. Diese Schriftstücke wurden von ihm sämtlich eigenhändig unterschrieben. Auf das Schreiben vom 26.02.2001 setzte er handschriftlich unmittelbar rechts neben den maschinenschriftlichen Text hinzu: 'Liste wird nachgereicht'.

Der Angeklagte fertigte diese Schriftstücke einschließlich des Briefkopfes bei seinen Aufenthalten über das Wochenende hinweg in Sch. am Computer der Zeugin H. G. Der Angeklagte erklärte den Zeuginnen hierzu, dass er hierfür unter der Woche keine Zeit habe, weil er zu sehr beschäftigt sei.

Darüber hinaus unterschrieb er mit Datum vom 04.04.2000 ein an ihn als Rechtsanwalt G. L. gerichtetes Empfangsbekenntnis des Amtsgerichts Gera vom 27.03.2001 betreffend die Ladung zum Termin am 04.05.2001, wobei er die Unterschrift teilweise auf einen türkisfarbenen Stempelaufdruck des Inhaltes 'Dr. G. L., Rechtsanwalt' setzte.

Die Zeuginnen nahmen seine Tätigkeit am Computer wahr, schöpften hieraus aber zunächst keinen Verdacht dahingehend, dass der Angeklagte nicht Rechtsanwalt sei.

Die Zeugin S. G. wurde erst im April 2001 misstrauisch. In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin und mit dem wiederum eigenhändig unterschriebenen Schreiben vom 23.04.2001 an das Amtsgericht Gera erklärte der Angeklagte unter dem Briefkopf 'Dr. L., V.-v.-G.-Straße, Leverkusen', dass er das '... seinerzeit von Frau S. G. erteilte Mandat mit sofortiger Wirkung ...' niederlege.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gera am 04.05.2001 erschien die Zeugin S. G. alleine und erklärte, sie habe den Angeklagten seines Mandats entbunden. Daraufhin schloss die Zeugin mit den Klägern im Zivilverfahren einen Vergleich dahingehend, dass sie die von ihr im Mietverhältnis entrichtete Kaution freizugeben sowie weitere 1.500,- DM zu zahlen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des vormaligen zu 1. zu entrichten hatte. Die von ihr an die Kläger zu erstattenden Kosten betrugen ohne Zinsen 2.076,84 DM.

In der Sache war die Verteidigungsposition der Zeugin im Mietprozess ohne Erfolgsaussicht. Dies war dem Angeklagten bewusst, nicht aber der Zeugin.

Der Angeklagte verlangte kein Entgelt von der Zeugin.

Er war und ist nicht als Rechtsanwalt zugelassen."

Der Angeklagte hat den festgestellten Geschehensablauf bestritten. Er habe sich den Zeuginnen G. gegenüber niemals als Rechtsanwalt ausgegeben, habe sich aber überreden lassen, sie vor Gericht zu vertreten. Die Schriftsätze an das Amtsgericht im Zivilverfahren seien aber von der Zeugin S. G. gefertigt worden, welcher er Blankounterschriften gegeben habe. Er habe sofort die Geschäftsbesorgung aufgekündigt, als er erfahren habe, dass im Mietprozess im Zusammenhang mit ihm die Bezeichnung "Rechtsanwalt" benutzt worden sei.

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund der Aussagen der Zeuginnen G. und der in Augenschein genommenen Beweismittel als überführt angesehen, eine Tat nach § 132 a StGB begangen zu haben.

II.

Mit seiner Revision, mit der er die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera begehrt, rügt der Angeklagte insbesondere die Verletzung des § 338 Ziff. 5 StPO i. V. m. § 140 Abs. 2 StPO, sowie die Verletzung materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag des Rechtsmittelführers entgegen getreten und hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso form- und fristgerecht begründet worden.

Das Rechtsmittel beanstandet mit der noch ausreichend ausgeführten Verfahrensrüge (vgl. BGH JR 1955, 189) zu Recht, dass die Berufungshauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der Tat, die sich in erster Linie nach der Rechtsfolgenerwartung bemisst, führt vorliegend nicht zur Verpflichtung, einen Verteidiger beizuordnen. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Auch aus dem Umstand, dass in der Sache das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Raum stand, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten.

Vorliegend ist jedoch die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit der Sachlage erforderlich. Als schwierig ist die Sachlage eines Verfahrens nämlich u. a. dann zu bewerten, wenn die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Da nur ein Verteidiger Akteneinsicht erhält, würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in derartigen Fällen dem Gebot eines fairen Verfahrens widersprechen (vgl. OLG Köln, StV 1986, 238, OLG Karlsruhe, StV 1987, 518 jeweils m. w. N.).

Hier war die Akteneinsicht, insbesondere in die Akte des Zivilverfahrens, bei verständiger Betrachtung für eine sachdienliche Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung unerlässlich. Der Angeklagte war im gesamten Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Für ihn hat eine Akteneinsicht in keiner Phase des Verfahrens stattgefunden. Zwar wurde er in der Verhandlung vor dem Amtsgericht über die für den Nachweis des Auftretens als Rechtsanwalt maßgeblichen Aktenbestandteilen des Zivilverfahrens in Kenntnis gesetzt. Jedoch wurde ihm im Verfahren auch angelastet, dass er durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt habe, dass die Zeugin H. G. mit vermeidbaren Kosten des Zivilrechtsstreits belastet wurde und dass ihm bewusst gewesen sei, dass die Zeugin den Mietprozess ohne Erfolgsaussichten aufgenommen habe. Insoweit kam es aber nicht nur auf die im angefochtenen Urteil auf Bl. 9 bezeichneten Aktenbestandteile an, sondern vielmehr war für die Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung der Einblick in die gesamte Zivilakte wesentlich, die insgesamt als zentrales Beweismittel anzusehen ist. Hinzu kommt, dass der Angeklagte zu den erhobenen Schuldvorwürfen im gesamten Verfahren nicht geständig gewesen ist, so dass für eine sachgerechte Verteidigung auch die Kenntnis der im Verfahren getätigten Aussagen der Hauptbelastungszeugen (aus dem Ermittlungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) erforderlich war, um ggf. Vorhalte machen zu können.

Da der Angeklagte selbst keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat, wäre es mithin erforderlich gewesen, ihm für das Berufungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen, § 140 Abs. 2 StPO. Die unterbliebene Beiordnung eines Verteidigers führt dazu, dass der absolute Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, also dass eine Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Dieser Rechtsfehler muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ohne das zu prüfen wäre, ob das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht.

Der Senat braucht bei dieser Sachlage nicht mehr auf die gleichfalls erhobene Sachrüge einzugehen.

Das Berufungsurteil war deshalb samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache war an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gera zurückzuverweisen, §§ 353, 354 StPO. Diese hat auch über die Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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