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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 1 U 279/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 279/03

Verkündet am: 13.11.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfalzer, die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann-Spring und den Richter am Landgericht Stolte

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 27.02.2003 - 7.0.982/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung und/oder Verletzung vertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten sowie culpa in contrahendo (c.i.c.) auf Schadensersatz wegen der Vermittlung einer nach Darstellung der Klägerin nachteiligen und unsicheren Kapitalanlage in Anspruch.

Die Kläger traten, nachdem sie der für die Beklagte tätige Vermittler M in ihren Wohnräumen aufgesucht und ihnen ein Beteiligungsangebot der G AG, W, vorgestellt hatte, der G AG im Jahre 1999 als atypische stille Gesellschafter bei und leisteten bislang insgesamt Einlagen in Höhe von 13.625,93 €.

Bei der G AG handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, die - zur Kapitalbeschaffung - interessierten Anlegern anbietet, sich an ihrem Unternehmen als "atypische stille Gesellschafter" zu beteiligen. Ausweislich des zur Akte gereichten Emissionsprospektes (Band I, Blatt 96 ff. d. A.), auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, ist Zweck des Unternehmens die Investition des Gesellschaftsvermögens in verschiedene Kapitalanlagen zum Zwecke der Gewinnerzielung. Sowohl die G AG als auch die Beklagte gehören zur sogenannten "Euro-Gruppe", der noch verschiedene weitere Kapitalanlagegesellschaften (Schwestergesellschaften der G AG) mit entsprechendem Unternehmenszweck angehören, wie etwa die I AG, EAG, L AG und Sch AG. Die Beklagte ist die einzige Vertriebsgesellschaft der G AG (unter weiteren Anlagegesellschaften). Namensgeber und Aufsichtsratsmitglied der G AG ist Herr C G, ein Mitarbeiter der Beklagten ("Leiter einer eigenen und selbständigen Vertriebsstruktur in B"). Die G AG ist aus einer 1998 erfolgten formwechselnden Umwandlung der im Jahre 1969 gegründeten R mbH bei gleichzeitiger Änderung des Unternehmenszweckes hervorgegangen. Gesellschafterin der G AG war seinerzeit die Beklagte, die auch heute noch mit einem Anteil von 51 % der Aktien Mehrheitsaktionärin ist. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr S, ist Vorstand der GAG.

Für die Vermittlung von Kapitalbeteiligungen an der G AG erhält die Beklagte von dieser eine Provision, die sie anteilig an die von ihr geschulten, bei ihr beschäftigten und im Einzelfall tätig gewordenen Anlagevermittler auskehrt. Ein entsprechender Mitarbeitervertrag bestand auch zwischen dem im vorliegenden Fall als Anlagevermittler tätig gewordenen Zeugen M und der Beklagten.

Neben dem Emissionsprospekt (Bd. I, Blatt 20 ff. d.A.) der G AG existiert noch eine 8-seitige (auf dem Deckblatt als "Beteiligungsangebot" bezeichnete, von der Beklagten so genannte "Broschüre", in der das Beteiligungsangebot der G AG in Kurzform dargestellt ist und in der weitere Inhalte des Emissionsprospektes auszugsweise wiedergegeben werden. Die Broschüre wurde von der Beklagten (ihrer "Vertriebsstruktur" in B) aufgelegt und gedruckt. Wegen ihres Inhaltes wird auf Band I, Blatt 11 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 05.03.2000 suchte der Zeuge M, der zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines entsprechenden Mitarbeitervertrages als Vermittler für die Beklagte tätig war, die Kläger - nach einer Vorankündigung - in ihrer Wohnung auf und bot ihnen eine Beteiligung an der G AG als Kapitalanlage an. Im Zuge des - in Einzelheiten zwischen den Parteien streitigen - Gesprächs unterzeichneten die Kläger den als Anlage A 2 (Band I, Blatt 17 d. A.) vorgelegten Beitrittsantrag als "atypische stille Gesellschafter der G AG", der eine Vertragsdauer von 30 Jahren, eine Kontoeröffnungszahlung von 20.000,00 DM sowie einen in monatlichen Raten von 350,00 DM zu zahlenden Einlagebetrag von 126.000,00 DM zuzüglich 8 % Agio (10.080,00 DM) und schließlich die jährliche Dynamisierung der stillen Beteiligung mit 5 % der Beiträge inkl. Agio jeweils zum 01.01. vorsah. Das Antragsformular enthält unter anderem folgende von dem jeweiligen Vermittler zu unterzeichnende formularmäßige Erklärung:

"Ich bestätige hiermit, den o.g. atypisch stillen Gesellschafter über den Inhalt des Beteiligungsvertrages unterrichtet und ihm den Verkaufsprospekt mit dem Wortlaut des Beteiligungsvertrages sowie ein Exemplar des Beitritts-Antrages und der Widerrufsbelehrung ausgehändigt zu haben".

Weiter enthält der Beitrittsantrag (unten rechts) folgenden formularmäßigen Text:

"Emissionsprospekt als Vertragsgrundlage

Der Verkaufsprospekt der G AG, insbesondere die dortigen Angabevorbehalte und die Risikohinweise, dass keine Mündelsicherheit gegeben ist, sind Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass bei Zahlungseinstellung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung der § 16 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages Anwendung findet, wonach ich mit anteiligen Verkaufs- und Verwaltungskosten als Abgangsvergütung belastet werde. Ich willige in die Verarbeitung, Auskunftserteilung sowie Nachfrage meiner Daten bei Dritten ein.

Ich bestätige, den Emissionsprospekt erhalten zu haben".

Es folgen Leerzeilen für Ort, Datum und Unterschrift.

Wegen des weiteren Inhaltes des Beitrittsantrages wird auf Band I, Blatt 17 d. A. Bezug genommen.

Anlässlich des Vermittlungsgespräches füllte der Zeuge M ferner ein als "Besuchsbericht" bezeichnetes Formular aus, das oben rechts das Firmenlogo der Beklagten trägt. In diesem Besuchsbericht sind u.a. das monatliche Nettoeinkommen der Kläger und die Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder angegeben. Wegen des weiteren Inhaltes dieses sowohl von dem Zeugen M als auch von den Klägern unterzeichneten Besuchsberichtes wird auf Band II, Blatt 220 d. A., Bezug genommen.

Die G AG nahm den Beitrittsantrag der Kläger mit Schreiben vom 02.06.1999 an und stellte den Klägern unter der Zertifikats-Nummer 159350-050533 eine Bestätigung über die Beteiligung in Höhe von146.000,00 DM aus (Band I, Blatt 18, 19 d. A.). In der Folgezeit leisteten die Kläger - unter Kündigung ihres Sparbuches und ihrer Lebensversicherung - die Kontoeröffnungszahlung von 20.000,00 DM sowie 19 monatliche Raten in Höhe von 350,00 DM, insgesamt also 26.650,00 DM (=13.625,93 €) an die G AG.

Nachdem die Kläger im Jahre 2001 ihre Zahlungen eingestellt und den Beitritt zur G AG widerrufen und angefochten hatten, nahmen sie in dem Rechtsstreit 3 O 494/01 vor dem Landgericht Erfurt die G AG unmittelbar auf Schadensersatz bzw. Rückzahlung ihrer Einlage als stille Gesellschafter in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichte hat das Thüringer Oberlandesgericht auf die Berufung der Kläger abgeändert und durch Teil-Urteil die G AG zur Erstellung einer Abschichtungsbilanz (unter Einstellung eines Schadensersatzanspruchs zu Gunsten der Kläger, der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie der Beklagten nicht beigetreten wären) verurteilt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 30.01.2003 (Band II, Blatt 339 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30.01.2003 (Band II, Blatt d. A.) Bezug genommen.

Mit dem Beklagtenvertreter am 03.03.2003 zugestelltem, die Klage zusprechendem Urteil vom 27.02.2003 hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aufgrund ihrer Beteiligung an der G AG, W, Zertifikatnummer 159350-050533 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil (Bd. II, Bl. 356 ff. d.A.) verwiesen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil am 02.04.2003 eingelegten, mit am 02.05.2003 eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 28.04.2003 begründeten Berufung begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Für den Fall, dass ihre Berufung ohne Erfolg bleibt, beantragt sie die Revisionszulassung.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:

Die Beklagte müsse sich das Verhalten des als Vermittler aufgetretenen Zeugen M nicht zurechnen lassen. Sie sei bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage allenfalls in Vertretung bzw. als Erfüllungsgehilfin der G AG (mittelbar) beim Vertrieb tätig geworden. Dies werde bereits dadurch deutlich, dass auf dem Beitrittsantrag ausschließlich der Name der G AG stehe, nicht aber der Name der Beklagten. Zwar sei in Rechsprechung und juristischer Literatur allgemein anerkannt, dass zwischen Anlageberater/Anlagevermittler und Kapitalanleger ein zumindest auf Anlage und anlagegerechte Auskunft gerichteter Vertrag zustande komme. Andererseits sei gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Kapitalanlagegesellschaft, die sich zum Vertrieb ihres Kapitalanlageproduktes einer Vertriebsgesellschaft bediene, die wiederum selbständige Vermittler eingesetzt habe, sich deren Verhalten bei Vertragsverhandlungen gem. § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen müsse. Dementsprechend müsse allenfalls die G AG sich das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, denn Letztere vertrete in Untervertretung die Beklagte, die ihrerseits die G AG bei den Antragstellungen vertrete. Der (getäuschte) Beitrittswillige bringe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02) regelmäßig nur dem die Verhandlung führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesem oder der Gesellschaft Vertrauen entgegen. In Anspruch genommen könne hier also nur der Vermittler "vor Ort" aus einem persönlich in Anspruch genommenen Vertrauen. Ein konkludenter Auskunftsvertrag zwischen Klägern und Beklagter bestehe nicht; die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Eigenhaftung der Vertriebsgesellschaft aus pVV - insbesondere die Inanspruchnahme über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehenden besonderen persönlichen Vertrauens - seien nicht gegeben. Die Annahme eines konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrages lasse sich durch nichts belegen. Es genüge hierfür nicht, dass der Zeuge M die A den Klägern gegenüber kenntlich gemacht habe. Die Beklagte habe sich den Klägern gegenüber nicht in exponierter Weise geriert. Sie habe sich weder als eine erfahrene und erfolgreiche Vertriebsgesellschaft für steuerbegünstigte Kapitalanlagen bezeichnet, noch eine besondere Sachkunde hervorgehoben, schon gar nicht der Klägerin durch Übersendung von Prospekten oder sonstigen Schreiben Einzelheiten hinsichtlich des zu vermittelnden "Kapitalanlageproduktes" mitgeteilt, um die Kläger zur Abgabe eines Beitrittsantrages der G AG gegenüber zu bewegen. Sie sei "nur" als ein Glied einer zweigliedrigen Kette von Erfüllungsgehilfen der GAG anzusehen, welches sich zur Erfüllung der geschuldeten Verbindlichkeit einer Hilfsperson, nämlich dem Zeugen M als Vermittler "vor Ort" bedient habe. Es könne auch nicht angehen, den konkludenten Abschluss von insgesamt 3 Beratungsverträgen - 1. mit dem vor Ort tätigen Anlagevermittler wegen des in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauens, 2. mit der G AG als Anlagegesellschaft (wegen der Verpflichtung zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung), 3. mit der Beklagten als Vertriebsgesellschaft anzunehmen.

Überdies gehe das Landgericht fehl in der Annahme, dass die Kläger falsch beraten worden seien. Die Kurzbroschüre enthalte keine Fehlinformationen; sie sei nicht irreführend. An sie könnten nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an einen Emissionsprospekt. Die Auffassung des Gerichts, die Kläger seien aufgrund der Verwendung der Broschüre nicht genügend über die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten einer atypischen stillen Beteiligung an der G AG aufgeklärt worden, sei so nicht haltbar. Die Kläger hätten den Erhalt des - umfangreichen - Emissionsprospekts bestätigt, der umfassende Belehrungen und Hinweise über die Risiken bis hin zum Risiko eines Totalverlustes und der Nachschussverpflichtung noch nicht geleisteter Einlagen enthalte. Die Kläger seien dementsprechend nicht fehlerhaft beraten worden. Die Kurzbroschüre sei demgegenüber nur für den inneren Gebrauch bestimmt gewesen und ohne Kenntnis der Geschäftsleitung der Beklagten hergestellt und verwendet worden. Die Vermittler vor Ort seien zudem angewiesen worden, die Vermittlung ausschließlich auf der Basis des umfangreichen Verkaufs- und Emissionsprospektes der G AG vorzunehmen.

Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei nicht korrekt. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Vertriebsmitarbeiter würden im Namen der Beklagten auftreten, sei absurd und konstruiert; hierdurch solle eine rechtliche Konstruktion bzw. Vertragsbeziehung zwischen dem Anleger und der Beklagten als Vertriebsgesellschaft hergestellt werden, die tatsächlich nicht bestanden habe und auch nicht bestehe. Der Klägervertreter betreibe zudem massenhaft gleichgelagerte Verfahren gegen die Beklagte und die Kapitalanlagegesellschaften der Euro-Gruppe und versuche in diesen Verfahren ebenfalls, eine solche Rechtsbeziehung zu konstruieren.

Des Weiteren seien die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Prospekthaftung nicht erfüllt. Auch sei die Kurzbroschüre ohnedies kein Prospekt im Sinne dieser Rechtsprechung, so dass diese hierauf nicht anzuwenden sei.

Darüber hinaus sei die Forderung der Kläger durch Aufrechnung in der Abschichtungsbilanz der G AG erloschen.

Zudem sei ein Kündigungsrecht der Kläger gegenüber der G AG verwirkt. Diese habe sich darauf einrichten dürfen und eingerichtet, dass die Kläger von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen werde. Die Kläger hätten durch eigenhändige Unterschrift bestätigt, den umfassenden Verkaufs- und Emissionsprospekt am Tag der Antragsvermittlung ausgehändigt bekommen zu haben. Es sei ihnen verwehrt, nunmehr, ca. 2 Jahre nach Antragsunterzeichnung, die außerordentliche Kündigung der atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligung zu erklären, nachdem die G AG auf die Wirksamkeit der stillen Gesellschaftsbeteiligung vertraut und - auch mit der Einlage der Kläger - Investitionen in Millionenhöhe vorgenommen habe.

Jedenfalls müsse den Klägern ein Mitverschulden angelastet werden. Sie hätten berücksichtigen müssen, dass die vom Vermittler vor Ort gegebenen Informationen einseitig und unvollständig sein konnten. Auch sei ein Schaden maßgeblich durch das Verhalten der Kläger wegen Kündigung zur Unzeit eingetreten.

Schließlich seien etwaige Ansprüche der Kläger verwirkt.

Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen das erstinstanzliche Urteil als richtig.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.10.2003, der im übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt, in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den aufgrund ihrer Beteiligung an der G AG entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe der Beklagten führt der Senat aus:

1. Die Beklagte geht fehl in der Annahme, sie hafte nicht für Beratungsfehler des Zeugen M.

Der Zeuge M ist nicht unmittelbar von der Kapitalanlagefirma G AG, sondern von der Beklagten (= A), für die er als Vermittler arbeitet, mit dem Vertrieb der streitigen Kapitalanlage betraut worden. Das Landgericht ist dementsprechend richtig davon ausgegangen, dass der Zeuge als Erfüllungsgehilfe der Beklagten mit Bezug auf die Beratung der Kläger über die Kapitalanlage anzusehen ist.

Bei dem Beratungsgespräch ist der Zeuge auch erkennbar für die A in Erscheinung getreten. Dabei hat der Zeuge - wie das Landgericht richtig zugrundelegt - nicht nur die A gegenüber den Klägern kenntlich gemacht, sondern er hat sich auf die Fachkompetenz der A bezogen, um damit eine bessere Überzeugungsarbeit leisten zu können. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, dass die streitige Kapitalanlage über die A (deren Tätigkeitsfeld er als Allgemeine Vermögens Beratung umschrieb) vertrieben werde und dass die A Produkte anbiete, die lukrativer seien als andere Anlageformen. Die Verantwortlichkeit der A für Produkt und Beratung kommt überdies in der Formulierung im Besuchsbericht zum Ausdruck, wonach der Mitarbeiter die strikte Anweisung hat, "über alles zu informieren und Ihnen unsere Produkte anzubieten, ohne Sie dabei zu überreden".

Dementsprechend war nicht nur der Zeuge M, sondern auch die Beklagte den Klägern gegenüber zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für deren Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung waren.

Die von der Beklagten zitierte höchstrichterliche Rechsprechung (BGHZ 74, 103 ff.) betreffend den Fall, dass eine Vermittlungsgesellschaft selbst einen Vertrauenstatbestand geschaffen und die Beteiligung nachhaltig empfohlen hat, ist zwar, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten richtig ausführt, vorliegend nicht anwendbar. Die Haftung hat jedoch nach Auffassung des Senates in gleicher Weise eine Vermittlungsgesellschaft zu treffen, die sich - wie die Beklagte im vorliegenden Fall - für ihren Vertrieb selbst wiederum Erfüllungsgehilfen, wie des Zeugen M, als Vermittler bedient. Ihr ist als Vermittlungsgesellschaft das Fehlverhalten der von ihr eingesetzten Vermittler vor Ort zuzurechnen. Es ist auch zu sehen, dass nicht nur der Zeuge M, sondern genauso die Beklagte als Vertriebsgesellschaft ein Interesse an der Vermittlung der Kapitalanlage hatte; zu diesem Zweck ist sie gerade - unter Zuhilfenahme Dritter - tätig geworden.

Wenn vorliegend sowohl die G AG als auch die Beklagte und daneben der Zeuge M als Haftende in Betracht kommen, so ist dies durchaus nicht - wie die Beklagte meint - absurd, sondern auf die gewählte Organisation der Vertriebsstruktur für die Vermittlung der Anlage zurückzuführen.

Der Umstand, dass die Klägerin auch den Zeugen M persönlich gegebenenfalls wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch nehmen könnte, schließt Ansprüche gegen die Beklagte nicht aus. Ebenso wenig sind Ansprüche gegen die Beklagte als Vertriebsfirma deshalb ausgeschlossen, weil daneben eine Haftung der Kapitalanlage Firma G AG in Betracht kommt, die die Beklagte zum Vertrieb eingeschaltet hat und für deren Verschulden sie damit - wie in den von der Beklagten zitierten, höchstrichterlich entschiedenen Fällen - ebenfalls haften mag. Dass eine Haftung der Vertriebsfirma grundsätzlich ausgeschlossen wäre, wenn eine Haftung der diese einschaltenden Anlagefirma gegeben ist, ist nicht anzunehmen und lässt sich auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen.

2. Das Landgericht hat zudem richtig festgestellt, dass die Kläger fehlerhaft beraten worden sind, weil sie - wie auch die Beweisaufnahme (insbesondere die Aussage des Zeugen M) ergeben hat - unter Verletzung der Verpflichtung zu vollständiger und richtiger Information nicht auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hingewiesen worden sind. Ihnen ist lediglich die 8 Seiten umfassende Broschüre übergeben worden, die keine hinreichende Aufklärung über die Risiken, besonders die Nachschlussverpflichtung enthält. Nach dem Inhalt der Broschüre (= Anlage A 1, Band I, Blatt 16 ff. d. A.) wird vielmehr eine Mindestverzinsung von 6 % der jeweils erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (siehe die Übersicht und § 11, Seite 6 der Broschüre), und es gibt hiernach keine Nachschlussverpflichtung des stillen Gesellschafters (siehe die Übersicht und § 6, Seite 4 der Broschüre).

Die Beklagte muss sich die Übergabe der - unvollständigen - Kurzbroschüre durch die Vermittlerin vor Ort zurechnen lassen, auch wenn sie diese nicht gedruckt und herausgegeben hat.

Gibt ein Anlagevermittler - wie hier der Zeuge M, in Vertretung bzw. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten handelnd - zur Sicherheit der Kapitalanlage Auskunft, indem er auf die Angaben des Kapitalsuchenden (vorliegend besonders die Angaben in der Kurzbroschüre) verweist, macht er sich dessen Aussagen zu eigen. Für den Anleger liegt damit nicht auf der Hand, dass der Anlagevermittler bloß ungeprüfte Angaben weiterreicht. Will der Anlagevermittler den Eindruck vermeiden, dass er sich mit den Angaben des Kapitalsuchenden identifiziert, muss er sich distanzieren (BGH-Urteil vom 11.09.2003, Az.: III ZR 381/02). Dies hat der Zeuge M (handelnd als Erfüllungsgehilfe der Beklagten) nicht getan.

Der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten auf dem entsprechenden Formular bestätigt, den Emissionsprospekt ausgehändigt erhalten zu haben (nicht lediglich die Broschüre), und von daher sei davon auszugehen, dass dies der Fall sei, greift nicht durch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, davon auszugehen, dass die Kläger - ebenso wie der Zeuge M - dem Irrtum erlegen sind, damit sei die 8-seitige Broschüre gemeint. Der Senat sieht sich deshalb nicht daran gehindert, ebenso wie das Landgericht zugrunde zu legen, dass den Klägern lediglich die - angeblich nur für den "inneren Gebrauch" bei der Beklagten hergestellte - Broschüre, nicht aber ein umfassender Prospekt ausgehändigt worden ist. Sollte der Zeuge M insoweit gegebenenfalls seine der A gegenüber bestehenden Pflichten verletzt haben, indem er den Vermittlern gegebenen Anweisungen der A zuwider gehandelt hat, wonach die Broschüre nur im Zusammenhang mit dem ausführlichen Emissionsprospekt übergeben werden darf, kann dies jedenfalls nicht zu Lasten der Kläger gehen.

3. Da sich der Anspruch der Kläger nicht auf Prospekthaftung, sondern auf fehlerhafte Beratung (pVV eines Beratungsvertrages) gründet, greift der Einwand der Beklagten, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Prospekthaftung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, ebenfalls nicht durch.

4. Darüber hinaus wäre die Forderung der Kläger auch nicht durch Aufrechnung in der Abschichtungsbilanz G AG erloschen. Der Schaden der Kläger liegt gerade darin begründet, dass sie aufgrund der lückenhaften und damit falschen Informationen der Vermittlerin eine Kapitalanlage in der Annahme getätigt haben, sie werden auf jeden Fall ihre Einlage behalten und zusätzlich mindestens 6 % Zinsen p.a. erlösen. Ohne die fehlerhafte Beratung hätten sie sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die Kapitalanlage entschieden. Sie sind daher so zu stellen, als hätten sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen, und dementsprechend ist ihnen als Schadensersatz der Anlagebetrag in voller Höhe zurückzuerstatten und sie müssen - im Verhältnis zur A - das Ergebnis einer Abschichtungsbilanz der G AG nicht gegen sich gelten lassen. Bei Berechnung des Schadens sind allerdings etwaige gegen die G AG bestehende und durchgesetzte Ansprüche schadensmindernd zu berücksichtigen. Da sich der den Klägern eingetretene, zu ersetzende Schaden derzeit noch nicht beziffern lässt, ist im vorliegenden Fall - gemäß dem Antrag der Kläger - eine entsprechende Feststellung der Ersatzpflicht der A zu treffen.

5. Die Grundsätze der Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft sind nur zwischen der Klägerin und der G AG anzuwenden. Dem Anleger, hier den Klägern, bleibt es unbenommen, anstelle bzw. neben der Kapitalanlagegesellschaft die Vertriebsgesellschaft in Anspruch zu nehmen, soweit diese - wie hier (vertreten durch ihre Mitarbeiter) - als Anlagevermittler tätig geworden ist und hieraus resultierende vertragliche Pflichten verletzt hat. Eine bloße Umgehung der zur Abwicklung einer fehlerhaften Gesellschaft aufgestellten Grundsätze ist darin nicht zu sehen.

6. Der Senat teilt des Weiteren ebenfalls die Auffassung des Landgerichtes, dass - auch aufgrund der Unerfahrenheit der Kläger mit derartigen Kapitalanlagen - ein Mitverschulden zu verneinen ist. Die Verwechslung des Emissionsprospektes, dessen Erhalt sie - irrtümlich - bestätigt haben mit der Broschüre kann ihnen aufgrund ihrer fehlenden Kenntnis im Kapitalanlagebereich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Sie waren auch nicht gehalten, die Angaben aus dem Prospekt sowie diejenigen des Zeugen M auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nachzuprüfen. Vielmehr durften sie sich auf die erhaltenen Informationen verlassen. Wie vorstehend ausgeführt, lag es für die Anleger keineswegs auf der Hand, dass die Anlagevermittlerin bloß ungeprüfte Angaben des Kapitalsuchenden weiterreiche und sie einseitig und ungenügend informiere.

Die frühzeitige Kündigung der Beteiligung durch die Kläger begründet ebenfalls kein Mitverschulden, da sie einen Anspruch darauf haben, bereits jetzt so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlage nicht getätigt. Es ist insoweit unerheblich, ob aufgrund der frühzeitigen Kündigung die Beteiligung bei der G AG weniger wert ist bzw. ob die Kläger deshalb keinerlei oder eine niedrigere Auszahlung von der G AG erhalten könnte.

7. Schließlich hat die Beklagte auch wegen der erhobenen Einrede der Verjährung keinen Erfolg. Grundlage des klägerischen Anspruches ist hier nämlich eine pVV des Beratungsvertrages, wobei die Beklagte gem. § 278 BGB für das Verschulden des Zeugen M haftet; Ansprüche hieraus unterliegen jedoch nicht der kurzen Verjährungsfrist wie Prospekthaftungsansprüche. Mit Bezug auf die Beklagte fehlt es am sog. "Umstandsmoment".

Auch eine Verwirkung von Ansprüchen ist nicht anzunehmen. Eine solche beträfe ohnedies das Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft (G AG), die sich möglicherweise darauf eingerichtet hat, auf längere Sicht mit dem von den Klägern eingebrachten Kapital zu arbeiten, nicht aber die vorliegend in Anspruch genommene Vermittlungsgesellschaft A.

8. Auch die vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und die vorgenommene Beweiswürdigung begegnen keinen Bedenken. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, sieht der Senat keinen Anlass, insbesondere nicht aus den vom Beklagtenvertreter in der Berufung angeführten Gründen und/oder deshalb, weil der Zeuge M selbst ebenfalls Anleger bei der Beklagten ist.

Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einer Vielzahl von Verfahren mit möglicherweise standardisierter Argumentation gegen die Beklagte auftritt, lässt ebenfalls keine Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vortrages der Klägerseite und der diesen stützenden Zeugenaussagen aufkommen, sondern dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass möglicherweise zahlreiche Vermittlungsgespräche gleich oder jeweils ähnlich geführt worden sind - wie dies der Zeuge M für die von ihm geführten Gespräche vor dem Landgericht Erfurt bestätigt hat - und dass die Fälle jeweils gleiche bzw. ähnliche Probleme in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht aufwerfen. Auch ist nicht zu rügen, wenn zu Beginn die Anlagegesellschaft, dann aber die Beklagte als Vertriebsgesellschaft in Anspruch genommen wird, da gegen beide - je nach Lage des Einzelfalls - Ansprüche in Betracht kommen und durchgesetzt werden können. Auf falsches Vorbringen wie auch auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der jeweiligen Kläger und Zeugen lässt dies jedenfalls nicht schließen.

9. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt.

Der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Als Kriterien für die Beurteilung der allgemeinen Bedeutung einer Rechtssache kommen nicht lediglich die Gesichtspunkte der Rechtsfortbildung und der Erhaltung der Rechtseinheit, sondern auch weitere Gesichtspunkte in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache zum einen dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Dies kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein (BGH-Urteil vom 01.10.2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, S. 65 - 68; m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es handelt sich hier lediglich um eine fehlerhafte Beratung von Anlagekunden im Einzelfall, auch wenn der besagte Fehler der Beklagten häufiger vorgekommen sein kann und die Beklagte deshalb in Anspruch genommen wird (die Beklagte weist auf ca. 50 Rechtsstreitigkeiten hin, wobei in 37 Fällen der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Anwalt auftritt). Die - möglicherweise insgesamt erheblichen - wirtschaftlichen Auswirkungen des Prozesses allein für die Beklagte genügen nicht, um die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen.

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interesse in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (vgl. BGH-Urteil vom 01.10.2002, a.a.O.). Auch ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass in dem vorliegenden Verfahren Verfahrensgrundrechte der Beklagten verletzt wären.

Die Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zuzulassen. Solches wäre nur in Fällen der Divergenz sowie der Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr gegeben (BGH-Urteil vom 01.10.2002, a.a.O.).

Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Entscheidung des Senates weicht insbesondere - insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen des Senates Bezug genommen - nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.

Auch erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts.

Dieses hat bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen die Voraussetzungen zur Haftung der Anlagefirma und zur Haftung des Vermittlers bei fehlerhafter Beratung dargelegt.

Der Umstand, dass sich der Vermittler im vorliegenden Fall (die beklagte Vertriebsfirma A) Dritter, wie des Zeugen M, als Erfüllungsgehilfin bedient hat, ist nicht von derart ausschlaggebender Bedeutung, dass deshalb eine neuerliche Befassung des Revisionsgerichts mit Fragen erforderlich wäre, die bereits umfassend behandelt worden sind.

Ende der Entscheidung

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