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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: 1 U 339/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847
BGB § 249 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 U 339/04

Verkündet am: 10.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pfalzer die Richterin am Oberlandesgericht Zimmermann-Spring und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Brenneisen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 31.03.2004 teilweise abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 1) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 28.03.2001 und für die Zeit vom 23.05.1999 bis 31.03.2004 einen Verdienstausfall in Höhe von 3.174,24 € und für die Zeit vom 1.4.2004 bis 28.2.2006 einen Verdienstausfall in Höhe von 1.155,44 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall im Bad in B am 11.04.1999 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits (richtig: des Berufungsrechtsstreits, vgl. Berichtigungsbeschluss v. 02.07.2007) hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht mit der Klage wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatzansprüche geltend.

Die Beklagte betreibt in B das Bad. In dem "Spaßbad" befindet sich eine von der Streithelferin zu 1) hergestellte Röhrenwasserrutsche, deren Funktionsfähigkeit von der Streithelferin zu 2) überprüft wurde.

Der Kläger benutzte am 11.04.1999 diese Röhrenwasserrutsche. Zu diesem Zeitpunkt hing am Eingang der Rutsche eine Anleitung in Form eines Piktogramms aus, die ein Rutschen in sitzender und in liegender Haltung erlaubte. Bei der Einleitung des Rutschvorganges durch den Kläger befanden sich zwei nachfolgende Benutzerinnen der Rutsche noch am Fuß des Aufganges zur Rutsche. Während des Rutschvorganges des Klägers kollidierten die nachfolgenden Benutzerinnen mit ihm, wodurch er erhebliche Verletzungen erlitt. Die Beklagte änderte im Nachgang zu dem Unfallgeschehen die Rutschanleitung dergestalt ab, dass nunmehr nur noch liegende Positionen als erlaubt ausgewiesen wurden.

Der Kläger musste sich wegen der erlittenen Verletzungen in stationäre und anschließend in ambulante Behandlung begeben. In Folge der Verletzungen ist er arbeitsunfähig geworden. Nach dem Unfall bezog er zunächst eine Entgeltersatzleistung. Seit dem 01.06.2000 erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Parteien und die Streithelferinnen streiten darüber, ob die Wasserrutsche in sitzender Position gefahrlos genutzt werden konnte.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 25.564,59 €. Daneben verlangt er eine monatliche Geldrente als materiellen Schadensersatz für den ihm entgangenen Verdienstausfall. Weiterhin begehrt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem am 11.04.1999 erlittenen Unfall noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergegangen sind.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen (Bl. 338 bis 359.Bd. II d. A.).

Das Landgericht hat durch Urteil vom 31.03.2004 die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € sowie eine monatliche Geldrente als materiellen Schadensersatz für den Zeitraum vom 23.05.1999 bis März 2004 in Höhe von 4.199,74 € und ab April monatlich eine Geldrente in Höhe von 70,42 € bis zunächst einschließlich Februar 2006 zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfall, den er am 11.04.1999 im Bad in B erlitten hat, noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder einen Dritten übergeht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte und die Streithelferin zu 1) Berufungen eingelegt.

Mit den form- und fristgemäß eingelegten Berufungen erstreben sie die vollständige Abweisung der Klage. Sie behaupten, die Wasserrutsche sei von der Streithelferin zu 2) vor ihrer Inbetriebnahme geprüft und sodann jährlich hinsichtlich der Einhaltung des Sicherheitsstandards überwacht worden. Die Wasserrutsche habe im Zeitpunkt ihrer Erstellung auch den geltenden DIN-Normen entsprochen. Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) sind der Auffassung, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes seien unvollständig und unrichtig, da durch das in der ersten Instanz eingeholte Sachverständigengutachten nicht bewiesen sei, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe bei der Beweiswürdigung des Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt, dass die erhebliche Geschwindigkeitsdifferenz des Probanden Nr. 2 in ein und derselben Position den Vortrag der Streithelferin zu 1) bestätige, wonach die Rutschgeschwindigkeit durch ein Verändern der vorgeschriebenen Sitzposition willkürlich bis zum Stillstand beeinflusst werden könne. Zum anderen lasse die bei dem Probanden Nr. 3 festgestellte maximale Geschwindigkeitsdifferenz von 135 % nicht den von dem erstinstanzlichen Gericht gezogenen Schluss zu, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Dieses Ergebnis könne nicht auf die von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Hamm gestützt werden, bei der wesentlich höhere Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen den Rutscharten liegend und sitzend (von 100 % bis 350 %) vorgelegen hätten. Soweit das Landgericht aufgrund der Aussagen der Zeugen Z1, Z2 und Z3 den Ausführungen des Sachverständigen nicht gefolgt sei, liege eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Hinweispflicht vor. Auf einen entsprechenden Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts hätten die Beklagte und die Streithelferin zu 1) vorgetragen, dass der Sachverständige Versuchsreihen mit 8 Probanden durchgeführt habe und aus der geringen Differenz von 2 Versuchspersonen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Messungen des Sachverständigen kein aussagekräftiges allgemeingültiges Ergebnis darstellen würden. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts sei auch darin zu sehen, dass es das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu Lasten der Beklagten hätte übergehen dürfen, sondern für die Gewinnung weiterer tatrichterlicher Überzeugung eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung hätte anordnen müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe zudem verkannt, dass es dem Kläger auch bei einem Stillstand in der Rutsche möglich gewesen wäre, durch leichte Schiebbewegungen der Arme wieder in Fahrt zu kommen. Das Landgericht habe ebenfalls nicht berücksichtigt, dass sich die Beklagte das vorschriftswidrige Verhalten der nachfolgenden Benutzerinnen, die das Einzelrutschgebot nicht beachtet hätten, nicht zurechnen lassen müsse. Der von dem Kläger behauptete gefährliche Zustand der Rutsche sei für die Beklagte auch nicht erkennbar gewesen, da sich vor dem streitgegenständlichen Geschehen ein gleichartiger Unfall nicht ereignet habe. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Verdientsausfalles müsse sich der Kläger die Kosten anrechnen lassen, die er wegen der Aufgabe seiner Tätigkeit erspart habe.

Die Beklagte und die Streithelferin zu 1) beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 31.03.2004, Az.: 2 O 1495/00, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten und der Streithelferin zu 1) zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Der Kläger behauptet, durch den Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit habe er monatlich eine Eigenersparnis in Höhe von 17,90 €. Weitergehende Kosten müsse er sich nicht anrechnen lassen, da sein Arbeitgeber alle mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Kosten ihm erstattet habe. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht die Feststellungen in dem Sachverständigengutachten ausreichend gewürdigt habe. Soweit das erstinstanzliche Gericht von den Feststellungen des Sachverständigen nicht überzeugt gewesen sei, habe es keine weitere Begutachtung anordnen müssen, da es insoweit auf die Aussagen der Zeugen Z2, Z1 und Z3 habe zurückgreifen können. Die von dem Sachverständigen durchgeführten Messversuche seien unzureichend gewesen, da sich aus den Messergebnissen von 8 Probanden kein allgemeingültiges Ergebnis ziehen lasse. Die Rutschgeschwindigkeitsdifferenz des Probanden Nr. 3 habe 135 % betragen und liege damit wie auch die Geschwindigkeitsdifferenz der Probandin Nr. 2 (2,76 m/s liegend) zum Probanden Nr. 4 (5,62 m/s sitzend) mehr als 100 % höher und damit nicht mehr im Toleranzbereich. Die Berufung übersehe auch, dass es nicht nur bei dem Probanden Nr. 3 zu erheblichen Abweichungen gekommen sei, sondern auch bei der Probandin Nr. 5, die Werte von 2,76 m/s liegend und 5,15 m/s sitzend erreicht habe. Im Übrigen verkenne die Berufung, dass das erstinstanzliche Gericht die hinsichtlich der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht getroffenen Feststellungen nicht nur auf das Abweichen der Rutschgeschwindigkeiten, sondern auch darauf gestützt habe, dass ein Steckenbleiben in der Rutsche auch bei der Befolgung der auf dem Piktogramm befindlichen Anweisungen habe eintreten können. Selbst wenn der Stillstand in der Rutsche durch ein Ausbreiten der Arme hätte beeinflusst werden können, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das in ihren Anweisungen deutlich zu machen. Dass die nachfolgenden Benutzerinnen der Rutsche vorschriftswidrig zusammen gerutscht seien, sei eine bloße Vermutung der Beklagten und der Streithelferin zu 1). Der geringe Abstand zwischen den beiden Benutzerinnen könne auch dadurch verursacht worden sein, dass die erste Benutzerin - wie der Kläger - stecken geblieben und die zweite auf diese aufgerutscht sei.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 11.03.2005 (Bl. 493 ff. Bd. III d. A.) Beweis durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 07.11.2005 (Bl. 556 ff. Bd. III d. A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2006 (Bl. 601 ff. Bd. IV. d. A.) und auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2006 (Bl. 650 ff. Bd. IV. d. A.) verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) haben in der Sache nur hinsichtlich der Anrechnung der Eigenersparnis bei dem von dem Landgericht zuerkannten Verdienstausfall Erfolg. Im Übrigen sind die Berufungen unbegründet.

Dem Kläger steht gemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 249 BGB a. F unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu, den er infolge des Badeunfalls am 11.04.1999 erlitten hat. Überdies ist ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens auch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Badbenutzungsvertrages gegeben.

1. Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 1) beanstanden zwar zu Recht, dass die von dem Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unvollständig und unrichtig sind. Das beruht darauf, dass durch das in der ersten Instanz eingeholte Sachverständigengutachten die Verletzung einer Verkehrsicherungspflicht durch die Beklagte nicht bewiesen ist. Der Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts ist darin zu sehen, dass es das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu Lasten der Beklagten hätte übergehen dürfen, sondern für die Gewinnung einer weiteren tatrichterlichen Überzeugung eine Ergänzung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung hätte anordnen müssen. Dieser Verfahrensfehler des Landgerichts hat zur Folge, dass der Senat an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden ist, und eine erneute Feststellung insoweit geboten war.

2. Die von dem Senat getroffenen Feststellungen haben indes ebenfalls dazu geführt, dass von einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist. Das steht nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S und seines Ergänzungsgutachtens sowie der ergänzenden Anhörung dieses Sachverständigen fest.

a) Nach der vom Bundesgerichtshof (vgl. VersR 2004, 657 m. w. N.) in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht sind die Betreiber eines Schwimmbades verpflichtet, ihre Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen diese beim Besuch des Bades und bei der Benutzung der Einrichtung des Bades ausgesetzt sein können. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH VersR 2004, 657). Die gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH VersR 2003, 1319 m. w. N.).

b) Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder.

aa) Die Anlagen einer Badeanstalt müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Das bedeutet, dass die Badegäste vor den Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, von ihnen nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH VersR 2004, 657). Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den Besuchern abgeschlossenen Badbenutzungsverträge auch die deliktische Garantenpflicht dafür zu sorgen, dass keiner der Besucher beim Badebetrieb durch solche Risiken zu Schaden kommt (vgl. BGH VersR 2000, 984).

Der Betrieb einer Wasserrutsche birgt vielfältige Gefahren in sich. Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, dass Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1993, 709) oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. KG VersR 1990, 168; OLG Karlsruhe VersR 1993, 709; OLG Celle NJW-RR 2004, 20). Ursächlich hierfür können unterschiedliche Rutschtechniken und die damit einhergehenden voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs (vgl. BGH VersR 2004, 657). Der Senat verkennt nicht, dass die verbreitete faktische Akzeptanz gefährlicherer Freizeitgeräte sich auch auf den normativen Umfang der Verkehrssicherungspflicht auswirkt und zwar dahin, dass dem Benutzer dieser Geräte ein höheres Eigenrisiko auferlegt wird. Diese Risikoverlagerung erstreckt sich jedoch nicht auf solche Gefahrenquellen, die auch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Benutzungsregeln Unfälle geradezu vorprogrammieren und aufgrund der Kollisionsart zu ernsthaften Körperverletzungen führen können.

bb) Für die Konkretisierung der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht können auch die Regeln der Technik, wie sie in DIN-Normen ihren Niederschlag finden, von erheblicher Bedeutung sein und stellen vielfach einen brauchbaren Maßstab für die zu fordernde Sorgfalt dar. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des Deutschen Institut für Normung e.V. handelt (vgl. BGH VersR 2004, 657), so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (vgl. BGHZ 103, 338). Soweit eine Rutsche den Anforderungen der DIN Vorschriften genügt, ist damit allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob die Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen hat. Anerkannt ist nämlich, dass Bestimmungen wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten (vgl. BGH VersR 2004, 657; BGH VersR 2001, 1040). Die Maßnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängen stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. Das gilt auch für den Schutz der Besucher von Schwimmbädern (vgl. BGH VersR 2004, 657; BGH VersR 2001, 1040). So richten sich Art und Umfang der geboten Sicherungsvorkehrungen u. a. nach der Größe und der Lage des Bades, der Überschaubarkeit der Anlage, dem Einsatz technischer Hilfsmittel, der Anzahl der Besucher und den hierdurch bedingten Spitzenbelastungen und auch nach den Gefahren, die von einer besonderen Einrichtung, wie hier der Rutsche, ausgehen.

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine objektive Sicherungspflichtverletzung der Beklagten zu bejahen.

aa) Der Betrieb der Wasserrutsche hat im Zusammenhang mit der im Unfallzeitpunkt ausgehängten Benutzungsanweisung einen objektiv verkehrswidrigen Zustand dargestellt, da es durch die in dieser Anweisung zugelassene Wahlmöglichkeit zwischen den Rutscharten "liegend" und "sitzend" zu gefährlichen Kollisionen kommen konnte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S hätte die Beklagte die von ihr tatsächlich zugelassene Rutschhaltung auf eine liegende Haltung begrenzen müssen, da die Rutsche nur in dieser Stellung gefahrlos benutzbar sei. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass nach EN 1069-1 2000 nur 1 Position erlaubt sei, wenn unterschiedliche Rutschpositionen bedeutsame Unterschiede in der Geschwindigkeit bewirken. Von einem bedeutsamen Unterschied der Geschwindigkeiten müsse immer dann gesprochen werden, wenn es zu einer Kollision in der Rutschbahn oder im Auslauf kommen könne. Das sei bei der gegenständlichen Rutsche der Fall, da sich bei sämtlichen Versuchen deutliche Unterschiede der Rutschgeschwindigkeiten zwischen der Durchschnittsgeschwindigkeit und der Geschwindigkeit im kritischen Bereich der Rutsche ergeben hätten. Das führe dazu, dass die Benutzung der Rutsche in einer sitzenden Haltung in einem nicht einsehbaren Bereich der Rutschanlage zu einem Steckenbleiben in der Rutsche führe. Der Sachverständige hat zudem in dem Ergänzungsgutachten und in seiner ergänzenden Anhörung erläutert, dass ein Steckenbleiben in der Rutsche auch von dem Körpergewicht des Rutschenden abhängig sei. Die von ihm vorgenommenen Versuche hätten gezeigt, dass schwere Personen eher in der Rutsche stecken bleiben, als leichtere. In der ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 21.09.2006 führte der Sachverständige zudem aus, dass die Rutsche an einer Stelle derart eng sei, dass auch ein Anschieben mit einer Paddelbewegung der Arme nicht möglich sei. Für denjenigen, der die Rutsche zum ersten Mal benutze, sei es auch schwer zu erkennen, dass er durch ein Zurücklehnen des Oberkörpers eine Beschleunigung herbeiführen könne. Die geringe Geschwindigkeit des in einer Sitzhaltung Rutschenden begründete der Sachverständige damit, dass die Rutsche an einer Stelle ein zu geringes Gefälle habe und dadurch das Wasser an dem Rutschenden vorbeilaufe. Das Vorbeilaufen des Wassers stützte er darauf, dass das Wasser an dieser Stelle leichter sei als der Rutschende und dadurch das Wasser aufgrund der Zentrifugalkraft höher geschleudert werde als der Rutschende, wodurch das Wasser sozusagen den Rutschenden überhole und dann nicht mehr als Schubkraft diene. Das führe dazu, dass diese Stelle zwar nicht absolut trocken sei, sondern, dass nur ein geringer Teil des Wasser sich unten befinde und der größere Teil des Wassers weiter oben sei und den Rutschenden praktisch - wie oben beschrieben - überhole. Dadurch könne eine Kollision nicht nur beim Steckenbleiben verursacht werden, sondern auch dann, wenn der Vordere sehr langsam rutsche und der Hintere sehr schnell.

bb) Aus den von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen wird deutlich, dass die in dem Piktogramm angegebenen Wahlmöglichkeiten "Haltung sitzend und liegend" nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht wird und die Gefahr eines Zusammenstoßes auf der Rutsche auch nach Befolgung der auf dem Piktogramm befindlichen Anweisungen durchaus gegeben ist. In der betriebenen Form stellt die Wasserrutsche daher eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Auf der Grundlage der von dem Sachverständigen vorgenommenen Rutschversuche ergeben sich zwischen den unterschiedlichen Rutschhaltungen erhebliche Geschwindigkeitsdifferenzen. Bei dieser Sachlage liegt es auf der Hand, dass die Gefahr besteht, dass sich die Benutzer - vor allem der Vorausrutschende - bei einer Kollision verletzen. Es tritt hinzu, dass kollisionsverhindernde Maßnahmen kaum möglich sind, vor allem der Vorausrutschende einer Verletzungsgefahr ausgesetzt wird, ohne ihr wirksam begegnen zu können. Selbst wenn er die nahende Gefahr erkennen sollte, so ist nach den Ausführungen des Sachverständigen für jemand, der die Rutsche zum ersten Mal nutzt, nicht sogleich erkennbar, dass er die Geschwindigkeit durch ein Verändern der Rutschhaltung beschleunigen kann. Selbst wenn ihm ein Weiterrutschen durch eine Haltungsänderung gelingt, bleibt auch in diesen Fällen eine Kollisionsgefahr bestehen, die dadurch ausgelöst wird, dass erhebliche Geschwindigkeitsdifferenzen entstehen können, wenn der nachfolgende Besucher die Rutsche in einer liegenden Haltung benutzt.

cc) Die danach wegen der Art der Benutzungsregelung objektiv gegebene Verletzungsgefahr der Rutsche war für die Beklagte als Betreiberin der Anlage vermeidbar.

(1) Hierfür bietet sich an, die Bewegungsabläufe derart zu harmonisieren, indem als Rutschhaltung nur eine liegende Haltung zugelassen wird. Eine solche Haltung verhindert nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Steckenbleiben in der Rutsche. Die Beklagte hat inzwischen auch die Benutzung der Wasserrutsche in dieser Weise umgestellt. Eine solche Anweisung stellt sicher, dass derjenige, der sich richtig verhalten will, die auf dem Piktogramm enthaltene liegende Haltung bei dem Rutschen einnimmt. Fehleinschätzungen des Benutzers werden dadurch vermieden. Auch der sorglose oder leichtfertige Benutzer wird auf diese Weise psychisch unter Druck gesetzt, die auf dem Piktogramm vorgegebene Haltung einzuhalten. Andernfalls läuft er Gefahr, von Mitbenutzern dazu ermahnt zu werden oder wenn anderen etwas passiert, zur Verantwortung gezogen zu werden. Darüber hinaus kommt es für die Frage der Verkehrssicherungspflicht in erster Linie auf den gewöhnlichen Benutzer an, der sich bestimmungsgemäß verhält. Tut er das nicht, so geschieht das auf sein Risiko. Im Streitfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn die Beklagte den oben genannten Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre, Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Handeln oder Unterlassen für den eingetretenen Erfolg kausal geworden ist, ist immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Das ist nicht nur bei der Verletzung von Schutzgesetzen und bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften, sondern auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anzunehmen. Diese sollen wie die Schutzgesetze und die Unfallverhütungsvorschriften durch genaue Verhaltensanweisungen typischen Gefährdungen entgegenwirken. Hinzukommt, dass in dem vorliegenden Schadensereignis sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Auferlegung der konkreten Verhaltenspflichten begegnet werden sollte (vgl. BGH VersR 1994, 324).

(2) Die Beklagte ist als verkehrssicherungspflichtige Betreiberin der Wasserrutsche gehalten, durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Rutsche niemand zu Schaden kommt. Das ist durch Benutzungsordnungen sicher zu stellen. Diese müssen derart gestaltet sein, dass sie, wenn sie eingehalten werden, ein gefahrfreies Rutschen ermöglichen. Voraussetzung dafür ist, dass sie klar gefasst sind und von den Benutzern ohne Schwierigkeiten befolgt werden können. Diesen Erfordernissen genügten die Benutzungshinweise der Beklagten, wie oben bereits ausgeführt, nicht. Auch bei bestimmungsgemäßer Benutzung bestand die Gefahr, dass zwei hintereinander rutschende Personen, die in unterschiedlicher Haltung die Rutsche benutzen, innerhalb der Rutsche zusammenstoßen. Gerade diese Gefahr hat sich auch im Streitfall verwirklicht und dazu geführt, dass der Kläger schwer verletzt wurde.

(3) An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Rutsche in der DIN-Norm keine Beschränkung der Benutzungsarten in dem vorerwähnten Sinn angeordnet war und die Norm vielmehr unter dem Gliederungspunkt Gebrauchsanweisung das Anbringen von Schildern mit den bestimmungsgemäßen Benutzungsarten sitzend oder liegend vorgeschrieben hat. Da diese Regelung keinen spezifisch technischen Aspekt betrifft und zudem die Gefahr erheblicher Verletzungen der in der Röhre befindlichen Badegäste begründet hat, durfte die Beklagte sie nicht zum Maßstab ihrer Sicherungsvorkehrungen machen. Die gleichzeitige Zulassung mehrerer Rutschhaltungen mit weit voneinander abweichenden Durchlaufgeschwindigkeiten ist daher als objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu bewerten.

(4) Der danach bestehende Beweis des ersten Anscheins kann nur durch feststehende Tatsachen entkräftet werden, welche die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommen lassen. Grundsätzlich kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Benutzer der Anlage die Benutzungshinweise und Anordnungen beachtet hätten. Im Streitfall könnte sich die Beklagte daher nur dadurch entlasten, dass der Kläger auch bei einem entsprechend geänderten Piktogramm, das lediglich eine liegende Haltung vorgeschrieben hätte, die Rutsche in sitzender Haltung benutzt hätte. Ein derartiges Vorbringen der Beklagten lässt sich den Angriffen der Berufung indes nicht entnehmen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch die nachfolgenden Benutzerinnen verletzt worden ist. Dass die nachfolgenden Benutzerinnen der Rutsche vorschriftswidrig zusammen gerutscht sind, ist eine bloße Vermutung der Beklagten und der Streithelferin zu 1), die sie nicht durch ein Beweisangebot untermauern konnten. Der geringe Abstand zwischen den beiden Benutzerinnen kann nach den Feststellungen des Sachverständigen auch dadurch verursacht worden sein, dass die erste Benutzerin ebenfalls stecken geblieben ist und die zweite - aufgrund der unterschiedlichen Differenzgeschwindigkeit, die durch die zugelassenen Rutschhaltungen verursacht worden ist, - auf diese aufgerutscht ist. Im Übrigen kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Verfolgung eines missbräuchlichen Verhalten umfassen (vgl. BGH VersR 2004, 657). Wird das Schwimmbad wie im Streitfall nicht nur von Erwachsenen benutzt, ist für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zudem in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten. Die der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht erforderte daher auch Vorkehrungen zu treffen, die den Kläger vor einem solchen unbesonnenen Verhalten geschützt hätten.

dd) Die Beklagte hat die Verletzung der von ihr zu wahrenden Verkehrssicherungspflicht auch verschuldet. Nach anerkannter Rechtsprechung indiziert die objektive Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich auch den subjektiven Pflichtenverstoß, der im Rahmen des Anscheinsbeweis ebenfalls vermutet wird (vgl. BGH VersR 1986, 765). Wie bereits oben ausgeführt, entlastet es die Beklagte nicht, dass die Wasserrutsche im Zeitpunkt ihrer Errichtung den sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprochen hat und dass seit ihrer Einrichtung die Einhaltung der Sicherheitsstandards jährlich überprüft wurde. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass es - was hier zu ihren Gunsten unterstellt wird - zuvor niemals zu einem Badeunfall gekommen ist. Die Beklagte als Betreiberin des Freizeitbades ist verpflichtet, die von ihr errichtete Wasserrutsche daraufhin zu kontrollieren und zu überwachen, ob sich aus der Benutzung heraus Gefahren für die Benutzer ergeben. Ist dies der Fall, so hat sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung gefährliche Situationen nicht auftreten. Die Beklagte hätte bei der hier entscheidenden Frage der zulässigen Benutzungsart der Rutsche das damalige Gefährdungspotential aufgrund eigener Beobachtung durch Rutschversuche ihrer Bediensteten leicht selbst erkennen und durch Beschränkung der erlaubten Rutschhaltungen zumindest wesentlich vermindern können. Sie durfte sich insoweit nicht auf die in der DIN-Norm enthaltene Gebrauchsanleitung verlassen, sondern war verpflichtet, den Umfang ihrer Sicherungspflicht insoweit durch eigene Überlegungen zu ermitteln (vgl. OLG Hamm, ZfS 1999, 50). Weil sie dies nicht getan hat, ist der gegen sie gerichtete Schuldvorwurf begründet.

3. Soweit das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € zuerkannt hat, sind die Feststellungen des Landgerichts in der Berufungsbegründung nicht angegriffen worden. Gleiches gilt hinsichtlich des zuerkannten Feststellungsantrags.

Die Berufung greift die Höhe des zuerkannten Verdienstausfalles in der Berufungsinstanz nur hinsichtlich der dem Klägers entstandenen Eigenersparnis an. Der Kläger hat auch durch Vorlage von Arbeitsbescheinigungen nachgewiesen, dass er durch die Aufgabe seiner Tätigkeit Eigenaufwendungen in Höhe von 35,00 DM (17,90 €) monatlich erspart hat. Das führt dazu, dass die von dem Landgericht als Verdienstausfall zuerkannte Rente für den Zeitraum vom 23.05.1999 bis 31.12.1999 um 112,60 €, für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 um 214,80 €, für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 um 214,80 €, für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 um 214,80 €, für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 um 214,80 € und für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 um 53,70 € und seit April 2004 monatlich um 17.90 € zu kürzen war. Ein weitergehende Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht, da der Kläger dargelegt hat, dass er weitere Kosten nicht erspart habe, da sein Arbeitgeber grundsätzlich alle mit der Tätigkeit zu erbringenden Nebenkosten - wie Bereitstellung eines Firmenfahrzeugs, Benzinkosten, Wartung des Fahrzeugs - vollumfänglich getragen habe. Diesen Vortrag hat er in dem Schriftsatz vom 4.12.2006 durch Vorlage einer Bescheinigung seiner Arbeitgeberin unter Beweis gestellt. Da die Beklagte und die Streithelferin den Vortrag des Klägers nach Zugang dieses Schreibens nicht mehr bestritten haben, muss er sich eine weitergehende Ersparnis nicht anrechnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO, 100, 101 ZPO.

Soweit die Berufung Erfolg hat, waren dem Kläger nach § 92 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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