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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 1 UF 304/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1585 b Abs. 2
BGB § 1585 b Abs. 3
BGB § 1587 Abs. 1
BGB § 1587 a
BGB § 1587 f
BGB § 1587 g Abs. 1 S. 2
1. Die Betriebsrente des RWE Systems ist im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen.

2. Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, zusätzlich zu berücksichtigen.

3. An einen bezifferten Antrag ist das Gericht beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht gebunden.

4. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann erst ab Rechtskraft des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen werden.

5. Der Zahlungsbeginn beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet sich nach den §§ 1587 g Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 1, 1585 b Abs. 2, 3 BGB.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

1 UF 304/07

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin vom 29.08.2007 gegen Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 26.07.2007, zugestellt am 30.07.2007 (Az. 2 F 608/05),

durch Richterin am Oberlandesgericht Martin als Vorsitzende, Richter am Oberlandesgericht Mummert und Richter am Oberlandesgericht Knöchel

am 11.02.2008

beschlossen:

Tenor: 1. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 26.07.2007 (Az. 2 F 608/05) wird in Ziffer 3 abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die Antragstellerin einen monatlichen Betrag in Höhe von 465,53 € zu zahlen, monatlich im voraus, beginnend ab Rechtskraft der Entscheidung über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 93 a ZPO).

3. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt (§ 49 Nr. 2 GKG).

Gründe:

I.

Die am 09.10.1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am 03.08.2005 zugestellten Scheidungsantrages durch Urteil des - Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 26.07.2007 geschieden. Das Amtsgericht hat in den Ziffern 2 und 3 des Urteils die Folgesache Versorgungsausgleich durchgeführt.

Das Amtsgericht hat vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 465,09 € und zusätzlich weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 48,30 €, bezogen auf den 31.07.2005, übertragen und jeweils die Umrechnung des Monatsbetrages der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet (Ziffer 2 des Urteils).

Das Amtsgericht hat weiter in Ziffer 3 den Antragsgegner verurteilt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches an die Antragstellerin monatlich 279,- € zu zahlen.

Während der Ehezeit vom 01.10.1981 bis 31.07.2005 haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.11.2005 verfügt die Antragstellerin über dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von monatlich 0,95 €.

Demgegenüber hat der Antragsgegner nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.11.2005 während der Ehezeit dynamische Rentenanwartschaften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Höhe von 931,13 € monatlich erworben.

Der Antragsgegner verfügt weiter gemäß der Auskunft der RWE Systems, Essen, vom 31.10.2005 über eine Anwartschaft auf Betriebsrente. Der Versorgungsträger ist privatrechtlich organisiert. Die Versorgungsregelung sieht eine Realteilung im Falle der Ehescheidung nicht vor. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners dauerte vom 01.05.1972 bis 31.03.2000. Der Antragsgegner wurde am 01.04.2000 frühpensioniert. Die Versorgung hat am 01.04.2005 eingesetzt. Die monatliche Rente beträgt ab dem 01.04.2005 1509,16 €, ab dem 01.07.2006 1528,01 €, ab dem 01.02.2007 1536,17 € zuzüglich Einmalzahlung 381,21 € und ab dem 01.07.2007 1551,53 €.

Die Antragstellerin trägt vor, das Amtsgericht Gera sei offenbar davon ausgegangen, dass der Wert der monatlichen Rente des Antragsgegners (Versicherungsträger: RWE Systems AG) nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steige und damit nicht als volldynamisch zu qualifizieren sei.

Es handele sich aber im Leistungsstadium um eine volldynamische Versorgung. Die der Auskunft vom 31.10.2005 beigefügte tabellarische Übersicht über die Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung im Leistungsstadium in dem Zeitraum zwischen dem 01.07.1993 und 01.07.2003 zeige, dass die nominale jährliche Wertsteigerung in dieser Zeit bei 1,56 % liege.

Der BGH (FamRZ 2004, 1474; 2004, 1706; 2004, 1959) habe entschieden, dass ein Anrecht auf eine Betriebsrente im Hinblick auf jährliche Erhöhungen von mindestens 1% im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen sei.

Des weiteren habe der BGH entschieden (FamRZ 1994, 560, 561; 2006, 323 f.), dass volldynamische Versorgungsanrechte im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage ihres zur Ehezeit bezogenen Nominalbetrages in Ausgleich zu bringen seien.

Von der Betriebszugehörigkeit (01.05.1972 bis 31.03.2000) von 334 Monaten fielen in die Ehezeit 222 Monate oder 66,4671 %. Es errechne sich eine Ausgleichspflicht in Höhe von 501,55 €. Nach Abzug des Ausgleichs durch erweitertes Splitting verblieben 453,23 €.

Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera entsprechend abzuändern und den Antragsgegner zu verurteilen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an sie gemäß § 1587 g BGB eine Ausgleichsrente in Höhe von 453,23 € zu zahlen.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Er führt an, die von dem Antragsgegner bezogene Rente sei nicht dynamisch. Die Versorgungsleistung werde zwar dynamisiert, ausweislich der beigefügten Unterlagen diene die Dynamisierung aber nur dazu, den Wertverlust des Geldes auszugleichen, das heißt, sie solle der Steigerung der Lebenshaltungskosten entsprechen.

Da die Betriebsrente auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung gezahlt werde, entscheide über eine Erhöhung oder Reduzierung der Rente der RWE-Konzern.

In der Betriebsvereinbarung, auf deren Grundlage die Rente gezahlt werde, sei weder vereinbart, dass eine regelmäßige Erhöhung der Betriebsrente erfolgen müsse, die Erhöhung der Betriebsrente erfolge vielmehr auf der Grundlage des wirtschaftlichen Ergebnisses des RWE - Konzerns. Im Falle einer Deflation könne auch eine Reduzierung der Rentenzahlung erfolgen.

Die Höhe der Betriebsrente richte sich nach dem Zeitraum der Betriebszugehörigkeit. Der von ihm während der Ehezeit erworbene Rentenanspruch sei auszugleichen. Zu Beginn der Ehezeit 1981 sei er bereits seit 9 Jahren und fünf Monaten im RWE - Konzern tätig gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente entstehe erstmals nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Mit einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren habe er einen Rentenanspruch von 35 % erworben.

Da er dem RWE-Konzern bei Beginn der Ehezeit bereits seit neun Jahren und fünf Monaten angehört habe, habe er den Sockelbetrag des Rentenanspruches bereits vor der Ehe in Höhe von 32,6 % erworben. Nur in Höhe eines Anteils von 2,04 % (Anteil für sieben Monate) sei der Sockelbetrag des Rentenanspruches während der Ehezeit erworben worden.

Er habe dem RWE-Konzern während der Ehezeit weitere 18 Kalenderjahre angehört. Für die ersten fünfzehn Jahre der Betriebszugehörigkeit habe er einen weiteren Rentenanspruch von 2 % je Kalenderjahr erworben, insgesamt damit 30 %. Für die drei letzten Kalenderjahre der Betriebszugehörigkeit habe sich der Rentenanspruch jeweils nochmals um 1 % erhöht.

An ihn würde ein Nettobetrag in Höhe von 1188,64 € ausgezahlt; dieser Betrag entspreche der Auszahlung der Betriebsrente in Höhe des insgesamt erworbenen Anspruches in Höhe von 68 %. 35,04 % des Gesamtbetrages von netto 1188,64 € entsprächen 612,50 €. Ein Rentenanspruch in Höhe dieses Betrages sei während der Ehezeit erworben worden und stehe zur Hälfte dem Ehemann und zur Hälfte der Ehefrau zu. Damit ergebe sich ein Ausgleichsbetrag von 306,25 €. Bringe man von diesem Betrag die 48,30 € in Abzug, so ergebe sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 257,85 €. Ein weitergehender Anspruch stehe der Antragstellerin nicht zu.

II.

Die befristete Beschwerde der Antragsstellerin ist gemäß § 621e Abs. 1 und 3 ZPO zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet.

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners zu bestimmen und es bedarf einer Bewertung ihrer Dynamik.

Für die Ermittlung des Ehezeitanteils sieht § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 BGB eine zeitratierliche Berechnung nach der gesamtbezogenen Methode vor. Danach ist der Ehezeitanteil der Betriebsrente nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Monate der Betriebszugehörigkeit zu der Anzahl der Gesamtbeschäftigungsmonate zu ermitteln. Da die Ehezeit der Parteien vom 01.10.1981 bis 31.07.2005 angedauert hat und der Rentenberechnung der RWE Systems eine Betriebszugehörigkeit vom 01.05.1972 bis 31.03.2000 zugrunde liegt, entfallen von der Gesamtzeit von 335 Monaten insgesamt 222 Monate auf die Ehezeit.

Mithin beträgt der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners:

222 Monate = 66,2687 %.

335 Monate

Die einzelnen Anrechte sind mit ihrem Bruttowert in die Ausgleichsbilanz einzustellen. Eine etwaige Besteuerung der Anrechte sowie Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben im Versorgungsausgleich auch dann außer Betracht, wenn die Renten oder Pensionen bereits gezahlt und tatsächlich entsprechend belastet werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Auflage, § 1587 a, Rdnr. 2).

Die Betriebsrente der RWE Systems ist gemäß der Auskunft vom 31.10.2005 im Anwartschaftsstadium als statisch, aber im Leistungsstadium als dynamisch anzusehen. Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien richtet sich die Höhe der Dynamisierung nach den Lebenshaltungskosten sowie der Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Nettoeinkommen.

Entsprechend der Auskunft der RWE Systems vom 31.10.2005 hat es in der Vergangenheit folgende Anpassungen gegeben:

 ZeitpunktGesetzliche ErhöhungBetriebliche Erhöhung
01.07.19943,39 %3,39 %
01.07.19950,50 %0,50 %
01.07.19960,95 %0,95 %
01.07.19971,65 %1,33 %
01.07.19980,44 %0,44 %
01.07.19991,34 %1,03 %
01.07.20000,60 %0,60 %
01.07.20011,91 %1,72 %
01.07.20022,16 %2,16 %
01.07.20031,04 %1,04 %
Steigerung jährlich1,3981,316

Dies entspricht im durchaus repräsentativen Zeitraum von zehn Jahren (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1476 m.w.N.) einer durchschnittlichen (linearen) Anpassung von jährlich 1,316 %.

Jedenfalls liegt der Wert deutlich über dem Wert von 1 %, der nach der Entscheidung des BGH (a.a.O.) ausreichend ist, um von einer volldynamischen Bewertung der Versorgung ausgehen zu können.

Auch wenn der Anpassungssatz der Betriebsrente der RWE Sytems auf den Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der gesetzlichen Renten beruht und der BGH (FamRZ 1985, 1235 ff.) sowie zuletzt das OLG München (FamRZ 2005, 115) die Preisentwicklung nicht als Maßstab für die Beurteilung der Dynamik haben ausreichen lassen, hat der Senat vorliegend keine durchgreifenden Bedenken, die Betriebsrente im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten. Der Senat schließt sich insoweit den kritischen Anmerkungen von Glockner zur Entscheidung des OLG München (a.a.O.) an (vgl. auch: Borth, VA in der anwaltlichen und familiengerichtlichen Praxis, 3. Auflage, Rdnr. 413; Senat, Beschluss vom 13.04.2005, Az. 1 UF 195/04).

Für die Folgejahre ist von den nachfolgenden Steigerungen auszugehen

 JahrMonatliche BruttorenteAnpassung
20051509,16 € 
20061528,02 €1,25 %
20071551,53 €1,53 %

Da angesichts der gesamtwirtschaftlichen Lage und der Bevölkerungsentwicklung zumindest in naher Zukunft ein deutlicherer Anstieg der Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung wenig wahrscheinlich ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1476) und andererseits keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der jährliche Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich verlangsamen wird, hat der Senat keinen Grund für die Annahme, dass zukünftig die Anpassungssätze der betrieblichen Altersversorgung der RWE Systems hinter der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückbleiben werden. Die gesetzlichen Renten sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 nach 2003 erstmals (nur) um 0,54 % erhöht werden.

Eine Umrechnung der Betriebsrente mittels Barwertverordnung gemäß § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, da der Wert der vom Antragsgegner bezogenen Betriebsrente bei RWE Systems im Leistungsstadium dynamisch ist (OLGR Schleswig, 2006, 88 - 90).

Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Veränderungen, die nach Ehezeitende eingetreten sind, zusätzlich zu berücksichtigen. Die gilt insbesondere für laufende Anpassungen der Betriebsrente (Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdnr. 335). RWE Systems hat mit Schreiben vom 31.01.2008 mitgeteilt, dass die Höhe der betrieblichen Versorgungsleistung des Antragsgegners ab dem 01.07.2007 monatlich 1551,53 € brutto beträgt.

Bei einem Ehezeitanteil in Höhe von = 66,2687 % fallen in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich: (x 1551,53 € = ) 1028,18 €. Der hälftige Anspruch beträgt (: 2 = ) 514,09 €.

Hiervon in Abzug zu bringen ist die gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragene dynamische Rentenanwartschaft von 48,30 €, die mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts auf 26,27 € hochzurechnen ist. Der aktuelle Rentenwert im Ehezeitende (2. Halbjahr 2005) betrug 26,13 €. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von (48,30 € x 26,27 € : 26,13 € = ) 48,56 €. Es verbleibt ein auszugleichender Betrag in Höhe von 465,53 €.

An den bezifferten Antrag der Antragstellerin ist das Gericht nicht gebunden (Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Auflage, § 1587 f, Rdnr. 17 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 720).

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann erst ab Rechtskraft des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs zugesprochen werden (Hoppenz, a.a.O., vor §§ 1587 f ff., Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1987,149).

Der Zahlungsbeginn hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs richtet sich nach den §§ 1587 g Abs. 1 S. 2, 1587 Abs. 1, 1585 b Abs. 2, 3 BG).

Ende der Entscheidung

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