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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 1 UF 89/06
Rechtsgebiete: FGB, BGB, EGBGB


Vorschriften:

FGB § 39
BGB § 195 a.F.
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2
BGB §§ 741 ff.
EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1
1. Die Verjährung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 39 FGB unterliegt seit dem 03.10.1990 der allgemeinen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verjährt war. Seit dem 01.01.2002 ist die spezielle Vorschrift des § 197 Nr. 2 BGB anzuwenden.

2. Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen einen vor dem 03.10.19990 geschiedenen, das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück weiter allein nutzenden Ehegatten ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff. BGB.

3. Die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch auf Nutzungsentgelt scheitert nicht daran, dass die aufzurechnende Forderung aus einem Zeitraum stammt, der vor dem liegt, für den Nutzungsentgelt gefordert wird.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 89/06

Verkündet am: 07.09.2006

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dünisch Richter am Oberlandesgericht Mummert Richterin am Amtsgericht Maaß

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sonneberg vom 16.02.2006 (2 F 206/04) in Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

Die eheliche Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Parteien an dem im Grundbuch von M., Blatt 50255, Flurstück 279/9, eingetragenen Grundstück wird aufgehoben. Das Grundstück wird den Parteien in Miteigentum zu je 1/2 übertragen.

Im übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Eigentümer in ehelicher Vermögensgemeinschaft des im Grundbuch von M., Bl. 50255, Flurstück 279/9 eingetragenen Grundstückes, gelegen in S., F. Str. .., das mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Garage bebaut ist.

Ihre Ehe ist mit Urteil des Kreisgerichts Sonneberg vom 28.06.1989 (Az. FE 93/89) rechtskräftig geschieden worden.

Sie streiten über die Aufhebung ihrer ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft und über Nutzungsentgelt für die Jahre 2001 und 2002.

Seit der Trennung der Parteien im Jahr 1989 nutzt der Beklagte das streitgegenständliche Grundstück. Er ist seit 17.12.1999 wieder verheiratet und bewohnt das Anwesen nunmehr mit seiner jetzigen Ehefrau.

Der Beklagte hat die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten beider Parteien gegenüber der Sparkasse S. i.H.v. 7.356,03 € und damit auch den hälftigen Anteil der Klägerin von 3.678,02 € alleine getilgt.

Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten im Jahre 1989 kurz vor der Scheidung ihrer Ehe eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beklagte im Haus verbleiben und die Darlehensverbindlichkeiten alleine tragen und sie im Gegenzug kein Nutzungsentgelt beanspruchen werde, solange der Beklagte das Haus allein bewohne bzw. bis er wieder heiraten werde.

Der Beklagte sei mit Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.11.2000 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab April 2000 i.H.v. 230,00 DM und ab November 2000 i.H.v. 264,00 DM aufgefordert worden.

Die Höhe der geltend gemachten Nutzungsentschädigung ergebe sich aus dem im Gutachten des freien Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, des Architekten Dipl.-Ing. (FH) R., vom 11.07.2005 mit Ergänzung vom 29.08.2005 festgelegten monatlichen Mietwert von 251,65 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien am Grundstück in S. und Begründung von hälftigem Miteigentum der Partein, da eine einvernehmliche Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien gescheitert und eine Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG nicht zulässig sei. Für die Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft der Parteien komme das FGB-DDR zur Anwendung.

Mit Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 14.07.2004 (4T 97/04) ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 12.03.2004 (K 34/03), mit dem das bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Sonneberg vom 27.08.2003 angeordnete Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft aufgehoben wurde, zurückgewiesen worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.019,00 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.509,84 € seit 01.01.2002 und aus jeweils 125,82 € seit 04.01.2002 und dem jeweiligen 4. des Folgemonats bis einschließlich 04.12.2002 zu bezahlen.

2. Das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende bebaute Grundstück in S., F. Str. .., eingetragen im Grundbuch von M., Bl. 50255, Flur-Nr. 279/9, wird den Parteien zu jeweils hälftigem Miteigentum übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet die von der Klägerin behauptete Vereinbarung aus dem Jahr 1989.

Er ist der Auffassung, die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da das insoweit anwendbare Recht der DDR eine derartige Regelung nicht kenne.

Hilfsweise rechne er gegen die Nutzungsentgeltansprüche auf mit einem hälftigen Ausgleichsanspruch wegen der an die Sparkasse S. gezahlten Darlehensverbindlichkeiten.

Der Auseinandersetzungsanspruch gem. § 39 FGB sei verjährt. Richtig sei zwar, dass gem. § 110 FGB i.V.m. § 479 ZGB Ansprüche aus eingetragenen Rechten an Grundstücken nicht der Verjährung unterlegen haben. Diese verjährungsrechtlichen Bestimmungen seien jedoch mit Inkrafttreten des BGB aufgehoben worden. Gemäß Art. 231 § 6 EGBGB seien die Vorschriften des BGB über die Verjährung anwendbar.

Mit Urteil vom 05.06.2002 habe der Bundesgerichtshof (FamRZ 2002, 1097) entschieden, dass für die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB anzuwenden sei.

Die Klägerin hat erwidert, der geltend gemachte Anspruch auf Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterliege nicht der Verjährung. Hieran ändere auch nichts die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Da in der DDR Ansprüche aus eingetragenen Rechten an Grundstücken nicht der Verjährung unterlegen hätten, seien auch nach dem Beitritt nicht verjährbare Ansprüche nach wie vor nicht verjährbar. Im Übrigen handele es sich bei dem streitgegenständlichen Auseinandersetzungsanspruch um einen familienrechtlichen Anspruch i.S.d. § 194 Abs. 2 BGB, der nicht der Verjährung unterliege.

Darüber hinaus sei es mit dem Grundrecht auf Eigentum nicht vereinbar, geschiedene Eheleute gegen ihren Willen und ohne jede Möglichkeit auf Auseinandersetzung an einer Eigentumsgemeinschaft an einem Grundstück ein Leben lang festhalten zu wollen.

Mit Urteil vom 16.02.2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Sonneberg die eheliche Vermögensgemeinschaft der Parteien an dem streitgegenständlichen Grundstück aufgehoben und den Parteien in Miteigentum zu je 1/2 übertragen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Urteilsgründe (Bl. 97 ff d.A.) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und führt zur Begründung im Wesentlichen unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags an, die Ansprüche der Klägerin auf Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft am Grundstück seien verjährt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht- Sonneberg vom 16.02.2006, Az.: 2 F 206/04, wird abgeändert und die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs beziehe sich auf einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB. Nur auf diesen Ausgleichsanspruch sei die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB anzuwenden. Von diesem Anspruch zu unterscheiden sei der streitgegenständliche Anspruch nach § 39 Abs. 1 S. 1 FGB auf Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums des in Vermögensgemeinschaft der Parteien stehenden Grundstückes.

Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin wie in der I. Instanz das Ziel, den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Jahre 2001 und 2002 i.H.v. insgesamt 3.019,00 € zu verurteilen.

Das Erstgericht sei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sie für den geltend gemachten Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2002, in welchem der Beklagte das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Eigenheim allein bzw. mit dessen heutiger Ehefrau genutzt habe, ein Nutzungsentgelt in Höhe der Hälfte des mit Sachverständigengutachten des Architekten Reinhardt vom 11.07.2005 und 29.08.2005 ermittelten Mietwertes von 251,65 €, mithin monatlich i.H.v. 125,82 € verlangen könne.

Zu Unrecht habe das Erstgericht jedoch angenommen, der Beklagte habe wirksam gegen den streitgegenständlichen Nutzungsentgeltanspruch für den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2002 die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus von ihm im Zeitraum Juli 1989 bis Juli 1998 getragenen gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten erklärt.

Es möge zwar richtig sein, dass dem Beklagten, der das Haus seit 1989 alleine nutzt, gegen die Klägerin ein hälftiger Ausgleichsanspruch in Bezug auf die von ihm auf den gemeinsamen Hauskredit erbrachten Zahlungen zustehe und dieser Ausgleichsanspruch grundsätzlich auch nicht von dem Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentgelt berührt werde. Das Erstgericht habe jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin einen Nutzungsentgeltanspruch für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 geltend mache und der Beklagte mit Darlehensaufwendungen aus einem anderen Zeitraum, nämlich im Zeitraum von 1989 bis Juli 1998 die Aufrechnung erklärt habe.

Da ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nur für die Zukunft ab Geltendmachung bestehe, ergebe sich die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch habe, während dem anderen Ehegatten die rückwirkende Geltendmachung eines Nutzungsentgelts versagt bleibe.

Nachdem die vom Beklagten erbrachten und zur Aufrechnung gestellten Aufwendungen sämtlich außerhalb des Zeitraums getätigt worden seien, für welchen von der Klägerin Nutzungsentgelt beansprucht werde, käme bestenfalls ein Restausgleichsanspruch insoweit in Betracht, als die von ihm monatlich erbrachten Aufwendungen den Nutzungswert übersteigen würden. Dies sei jedoch beklagtenseits weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen, sodass die erklärte Aufrechnung ins Leere gehe. Die letzte Rate auf das Darlehen bei der Sparkasse S. sei vom Beklagten im Juli 2000 bezahlt worden. Das von der Klägerin eingeklagte Nutzungsentgelt beziehe sich auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2002.

Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.019,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.509,84 € seit 01.01.2002 und aus jeweils 125,82 € seit 04.01.2002 und dem jeweiligen 4. des Folgemonats bis einschließlich 04.12.2002 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung könne erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens geltend gemacht werden.

Die Nutzungsentgeltansprüche der Klägerin seien jedenfalls durch Aufrechnung erloschen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache führen sie jedoch nicht zum Erfolg.

1. Der Auseinandersetzungsanspruch nach § 39 FGB ist nicht verjährt.

Gemäß Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB gelten für Eheleute, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der DDR gelebt haben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Da die Ehe der Parteien jedoch vor dem 03.10.1990 geschieden worden ist, greift Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB ein, sodass eine Überleitung gem. Abs. 1 der genannten Vorschrift nicht stattfindet. Für die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bleibt das bisherige Recht maßgebend. Die Teilung gemeinschaftlichen Vermögens richtet sich allein nach § 39 FGB, eine Anwendung des § 180 ZVG auf diese Fälle scheidet aus (Bamberger/Roth-Thurn, Art. 232 § 4, Rn. 10).

Gemäß § 39 FGB sind grundsätzlich teilbare Gegenstände in natura zu teilen und an unteilbaren Bruchteilsgemeinschaften zu begründen (BGH FamRZ 1992, 563, 565).

In der Literatur werden zur Frage der Verjährung dieses Auseinandersetzungsanspruchs nach § 39 FGB unterschiedliche Auffassungen vertreten. Hammermüller (FamRZ 1994, 285) will weiterhin die kurze Verjährungsfrist für außervertragliche Ansprüche gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3, 4 ZGB anwenden. Eberhardt (FamRZ 1994, 676) ist der Ansicht, dass bei Ehen, die nach dem 30.09.1986 aufgelöst wurden, wie vor dem Inkrafttreten des ZGB die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgebend sei. In der Kommentierung von Bamberger/Roth-Thurn, Art. 234 § 4 EGBGB, Rn. 13 wird ausgeführt, dass die Verjährung von Auseinandersetzungsansprüchen gemäß § 39 FGB sich seit dem 03.10.1990 nach § 195 BGB richtet, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verjährt war.

Der Senat geht davon aus, dass die Frage der Verjährung gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des BGB zu bestimmen ist (so auch Münch Komm BGB/Koch, 4. Aufl., Art. 234, §§ 4, 4a EGBGB, Rn. 21) und somit die Verjährung des Anspruchs auf gerichtliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens seit dem 03.10.1990 der allgemeinen Verjährungsfrist nach § 195 a. F. BGB unterliegt, sofern der Anspruch bis zum 02.10.1990 noch nicht verjährt war (so auch Staudinger/Rauscher, 2003, Art. 234, § 4 EGBGB, Rn. 52).

Ob der Auseinandersetzungsanspruch nach dem Recht der DDR überhaupt der Verjährung unterlag, kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, da er angesichts der erst am 28.06.1989 geschiedenen Ehe der Parteien auch bei Anwendung der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren jedenfalls am 03.10.1990 noch nicht verjährt war, und somit die Anwendbarkeit des Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht ausgeschlossen ist. Seit dem 01.01.2002 ist zudem die spezielle Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden; die Verjährungsfrist beträgt also weiterhin 30 Jahre.

Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2002 (FamRZ, 2002, 1097) entgegen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt bezieht sich auf einen Ausgleichsanspruch gem. § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes und eines dazugehörenden Grundstücks, das im Alleineigentum einer der Parteien steht. Insoweit führt der Bundesgerichtshof aus, es könne dahinstehen, ob die Übergangsvorschrift (des Art. 231 § 6 Abs. 1. S. 1 EGBGB) ausnahmsweise dann nicht eingreife, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd sei, dass sich im bürgerlichen Gesetzbuch keine Verjährungsregelung finde, deren Anwendungsbereich dem nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahe komme. Zwar folgten die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zugewinnausgleich; ihnen gemeinsam sei aber, dass es sich um einen güterrechtlichen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handele, der darauf gerichtet sei, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertige die Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für die Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB am ehesten in Betracht komme.

Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind nach Auffassung des Senats mit dem Auseinandersetzungsanspruch nach § 39 FGB, auch wenn die Vorschrift in diesem Zusammenhang ausdrücklich zitiert wird, jedoch nicht ohne Weiteres vereinbar. Im Gegensatz zu § 40 FGB, bei dem es sich um einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Güterstandes handelt, ist der Anspruch nach § 39 FGB gerade nicht darauf gerichtet, den einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen.

Ein Festhalten der geschiedenen Ehegatten an der bestehenden und im Grundbuch eingetragenen Vermögensgemeinschaft nach dem Recht der DDR ohne die Möglichkeit einer Auseinandersetzung - auch nicht durch Teilungsversteigerung - wäre überdies mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht in Einklang zu bringen.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung vom 15.01.1992 (NJW 1992, 821) darauf hin, dass §§ 39, 40 FGB auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen sind, da mit dem Wirksamwerden des Beitritts in den Teilen Deutschlands, in denen die genannten Vorschriften des FGB fortgelten, gemäß Art. 3 EinigVtr das Grundgesetz in Kraft getreten ist. Der Eingriff in das Eigentum finde seine besondere verfassungsmäßige Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, da zum Wesen der Ehe die gleiche Berechtigung beider Partner gehöre, die nach Trennung und Ehescheidung auf die Beziehungen der Eheleute auch bei der Aufteilung des ihnen früher gemeinsam zustehenden Vermögens wirke (so auch schon BVerfGE 42, 64, 77). Zwar sei dem Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eine dem § 39 Abs.1 FGB vergleichbare Regelung fremd, und § 39 FGB sei nicht schon deshalb mit der Eigentumsgarantie vereinbar, weil der Ehegatte, dem die Sache zu Alleineigentum zugesprochen werde, dem anderen den anteiligen Wert zu erstatten habe, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie enthalte, sondern die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern solle (BVerfGE 24, 367, 400). Die Zuteilung unteilbarer Sachen und anderer Vermögensgegenstände an je einen der Ehegatten zu alleinigem Recht sei jedoch nicht die einzige Teilungsart, die § 39 Abs. 1 FGB dem Richter erlaube, sondern es sei eine weitere, die Rechte beider Ehegatten berücksichtigende, schonendere Möglichkeit der Teilung gegeben, nämlich die, eine Sache zwecks Teilung der daran bestehenden Gemeinschaft beiden Ehegatten zu Miteigentum zu übertragen. Gegen diese bestünden unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Bestandsgarantie des Eigentums von vornherein keine Bedenken, da als Miteigentümer jeder Ehegatte über seinen Anteil verfügen und jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.

Im Hinblick auf diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Sinngehalt der Eigentumsgarantie und zur besonderen Bedeutung der Möglichkeit der Aufhebung der Gemeinschaft im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 39 FGB erscheint eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren auf den Auseinandersetzungsanspruch des § 39 FGB und damit ein Festhalten der Parteien auf Dauer an den gegebenen Eigentumsverhältnissen ohne die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht zu vereinbaren.

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die eheliche Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Parteien an dem streitgegenständlichen Grundstück aufgehoben hat. Zur Klarstellung war die erstinstanzliche Entscheidung in Ziffer 1) wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den Beklagten, der das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende streitgegenständliche Grundstück seit der Trennung der Parteien unter Ausschluss der Klägerin nutzt; der Anspruch ist jedoch infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB erloschen, §§ 387 ff BGB.

Aus §§ 39 ff. FGB lässt sich zwar keine Regelung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts entnehmen, der Anspruch ergibt sich aber unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 242 BGB in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB. Das Recht der DDR sah einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht vor, so dass eine Überleitung einer entsprechenden Vorschrift nicht stattfinden konnte. Da aber mit Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 das eheliche Güterrecht des BGB auch im Beitrittsgebiet in Kraft getreten ist (Art. 8 EinigVtr, Art. 230, 234 § 1EGBGB), und insofern ein Güterstandswechsel von Gesetzes wegen stattgefunden hat, ist kein Grund ersichtlich, warum einem Ehepartner, der dem anderen einen Teil seines Eigentums zur ausschließlichen Benutzung überlässt, und dessen Ehe vor dem 03.10.1990 geschieden worden ist, keine Entschädigung zustehen soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 96, 931; NJW 1998, 372) begründet allein der Auszug eines Miteigentümers ohne entsprechende vertragliche Verpflichtungen oder ohne gerichtliche Regelung keinen Anspruch auf Nutzungsentgelt.

Den Nachweis einer vertraglichen Vereinbarung, dass die Klägerin so lange kein Nutzungsentgelt geltend machen werde wie der Beklagte - unverheiratet bzw. allein - in dem streitgegenständlichen Haus der Parteien wohnt und alle anderen Lasten übernimmt, hat die Klägerin nicht erbringen können.

Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gem. § 745 Abs. 2 BGB eine neue Regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Gleichgültig, ob der Anspruch auf Neuregelung, auf eine Geldentschädigung oder darauf gerichtet ist, dass der nutzende Teilhaber die Lasten übernimmt, wirkt er jedenfalls nur ex nunc (BGH FamRZ 1993, 676 ff.).

Das Amtsgericht geht insoweit zutreffend davon aus, dass das Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.11.2000 als eine solche Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu sehen ist. Der Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf berufen, dass ausweislich des Schreibens Rechtsgrundlage nicht allein die Nutzung des Anwesens, sondern eine behauptete Zusage des Beklagten im April 2000 gewesen sei, da in dem genannten Schriftsatz jedenfalls die Aufforderung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts an die Klägerin enthalten ist, mag die Klägerin auch die Höhe des geltend gemachten Nutzungsentgelts an die vom Beklagten bestrittene Zusage gekoppelt haben.

Somit steht der Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum, Januar 2001 bis Dezember 2002, grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe der Hälfte des auf der Grundlage des Gutachtens des freien Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, des Architekten Dipl.-Ing. (FH) H.-J. Reinhardt, vom 11.07.2005 mit Ergänzung vom 29.08.2005 nicht bestrittenen monatlichen Mietwertes zu.

Infolge der vom Beklagten mit Schriftsätzen vom 15.03.2005 und 21.01.2005 erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Gesamtschuldnerausgleich gegen die Klägerin in Höhe von 3.253,85 € ist dieser Anspruch jedoch erloschen. Die Forderungen sind fällig und auch nicht verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB).

Soweit die Klägerin darauf abhebt, das Erstgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass sie einen Nutzungsentgeltanspruch für den Zeitraum 2001 bis 2002 geltend mache und der Beklagte mit Darlehensaufwendungen aus einem anderen Zeitraum (1989 bis Juli 1998) die Aufrechnung erklärt habe, und sich insoweit auf die Entscheidung BGH, FamRZ 1993, 676 - 682, stützt, verkennt sie, dass der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall einen anderen Sachverhalt betrifft.

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der alleinverdienende Ehemann mit Duldung der Ehefrau das Haus nach der Trennung weiter benutzt und wie bisher die Lasten getragen hat, ohne zu erkennen zu geben, dass er einen hälftigen Ausgleich geltend zu machen beabsichtigt und ohne dass die Ehefrau ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt hat. Wenn nun der weiter Nutzende und die Lasten tagende Ehegatte rückwirkend einen Ausgleichsanspruch geltend macht, ergebe sich für den anderen Ehegatten, der nicht sogleich eine Nutzungsentschädigung verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen Ehegatten hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt, die unbillige Konsequenz, dass der weiter Nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustände, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein beschränkt ist. Je nachdem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein Restausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegen halten würde.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Aufrechnung mit Forderungen, die aus einem Zeitraum stammen, der vor dem liegt, für den Nutzungsentgelt geltend gemacht wird, unzulässig ist.

Es ist auch kein Grund ersichtlich, den Beklagten insoweit auf einen "Restausgleichsanspruch" in Höhe der Differenz zwischen Aufwendungen und Nutzungen im Zeitraum der geltend gemachten Nutzungsentschädigung (2001 - 2002) zu verweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2002 in den Gründen (Ziffer 4 a)) im Hinblick auf die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB auch § 39 FGB nennt, worauf auch in Kommentierungen Bezug genommen wird (z.B. Rauscher in Staudinger, BGB, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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