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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 4 U 101/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 580 Nr. 7b
1. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Im Interesse der Rechtskraft von Urteilen ist dieser Rechtsbehelf aber nur in engen Grenzen zulässig.

2. Steht ein Urteil - im Fall des § 580 Nr. 7b ZPO - mit einem - nachträglich aufgefundenen - qualifiziert verbrieften Beweismittel (=Urkunde) in Widerspruch, kann es im Wege der Restitutionsklage korrigiert werden. Das bedeutet aber, dass die Urkunde geeignet sein muss, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung zu bewirken.

3. Für die Frage der Geeignetheit der - nachträglich aufgefundenen - Urkunde ist nicht allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen, sondern es muss ihre Bedeutung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff und den dazu erhobeben Beweisen bewertet werden. Mit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt der Restitutionskläger aber ausgeschlossen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 101/06

Verkündet am: 20.09.2006 In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Landgericht Dr. Schmidt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 14.06.2006 wird aufrecht erhalten.

Der Restitutionsklägerin fallen auch die weiteren Kosten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Restitutionsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Restitutionsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert des Restitutionsverfahrens beträgt 20.484,90 €.

Gründe:

I.

Die Restitutionsklägerin begehrt die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 2.2.2005 - 4 U 634/03 -, durch das sie zur Zahlung von 10.242,45 € an die Restitutionsbeklagte zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10.4.2000 verurteilt wurde.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Restitutionsbeklagte hatte der Restitutionsklägerin mit Pachtvertrag vom 7.9.1993 die in ihrem Eigentum stehende Barbarossahöhle, ein Höhlensystem, das sich am südwestlichen Rand des Kyffhäusergebirges befindet und einen touristischen Anziehungspunkt bildet, zur gewerblichen Nutzung überlassen. Die Restitutionsklägerin hatte sich verpflichtet, Investitionen vorzunehmen, u.a. einen Parkplatz zu errichten. In einer Finanzierungsvereinbarung vom 24.9.1993 hatte sich die Restitutionsbeklagte verpflichtet, für die von der Restitutionsklägerin übernommenen Investitionen ein Darlehen aufzunehmen und Fördermittel zu beantragen. Die Restitutionsklägerin hatte sich im Gegenzug verpflichtet, der Restitutionsbeklagten die hierfür aufgewendeten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Um diesen Zinserstattungsanspruch stritten die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht Mühlhausen, in zweiter Instanz vor dem Thüringer Oberlandesgericht.

Die Restitutionsbeklagte hatte am 31.12.1994 das Pachtverhältnis gekündigt. In dem auf die Kündigung folgenden Räumungsrechtsstreit kündigte sie auch die oben genannte Finanzierungsvereinbarung. Trotz der Kündigung führte die Restitutionsklägerin aber den Betrieb der Barbarossahöhle fort und nahm die vereinbarten Investitionen vor; die Restitutionsbeklagte stellte weiterhin die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung.

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 2.2.2005 wurde die Restitutionsklägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung von insgesamt 10.242,45 € zuzüglich Zinsen (s.o.) verurteilt. Der Senat hat - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - den Anspruch auf die Zins- und Tilgungsleistungen aus dem bis zum 31.12.1994 bestehenden Pachtvertrag, der nachvertraglichen Finanzierungsvereinbarung vom 24.9.1993 und dem bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Räumungsrechtsstreit (11.2.1998) fortgesetzten Festhalten der Parteien an den materiellrechtlichen Regelungen dieser Vereinbarungen (durch konkludent bestätigten Geschäftsbesorgungsvertrag) begründet. Die Abänderung gegenüber dem Landgericht beruhte auf der Verrechnung mit einer unstreitigen Zinsforderung und Nutzungsentschädigungsansprüchen der Restitutionsklägerin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 2.2.2005, das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17.6.2003 und die Verfahrensakte 4 U 634/03 -3 O 482/00 LG Mühlhausen Bezug genommen.

Die Restitutionsklägerin trägt nunmehr - im Restitutionsverfahren - vor, sie habe am 17.1.2006 2 Urkunden gefunden, den Antrag auf Fördermittel vom 6.12.1996 und die Anlage 1 vom TMWA Ref. 4/SAG betr. Erläuterungen zur Verwendungsnachweisprüfung "Erschließung der Barbarossahöhle". Aus den gefundenen Urkunden ergäbe sich, dass nach der Kündigung des Pachtverhältnisses und der Finanzierungsvereinbarung vom 24.9.1993 kein neuer - diese Vereinbarung bestätigender - Geschäftsbesorgungsvertrag konkludent geschlossen worden sei, sondern der von ihr im Verfahren behauptete Erschließungsvertrag als unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Daher stünden der Restitutionsbeklagten auch die zuerkannten Zins- und Tilgungsleistungen nicht (mehr) zu.

Im Termin vom 14.6.2006 hat die Restitutionsklägerin auf den Hinweis des Senats, dass die Restitutionsklage nach seiner Auffassung unbegründet sei, weil die gefundenen Urkunden nicht (zwingend) zu einer anderen Bewertung des nach der Kündigung des Pachtvertrages und der Finanzierungsvereinbarung an den Tag gelegten Verhaltens beider Parteien führten, zunächst keinen Sachantrag gestellt (vgl. Protokoll vom 14.6.06, Bl. 716, Bd. V d.A.). Auf Antrag der Restitutionsbeklagten erging daraufhin klageabweisendes Versäumnisurteil (aaO u. Bl. 717, 718 d.A.).

Hiergegen hat die Restitutionsklägerin mit bei Gericht am 28.6.2006 eingegangenen Schriftsatz (Fax) Einspruch eingelegt und diesen mit weiterem Schriftsatz vom 21.7.2006 begründet. Mit dieser Begründung greift die Restitutionsklägerin ihren früheren Vortrag auf, dass die Restitutionsbeklagte die Fördermittel für sich als Investor beantragt habe; das Gleiche gelte für die Kreditaufnahme. Damit fehle, wie sich aus den Urkunden ergäbe, jeglicher Fremdgeschäftsführungswille (der Restitutionsbeklagten) schon ab Ende 1996, so dass die Auffassung des Senats falsch sei, also nicht auf einen bestätigten Geschäftsbesorgungsvertrag (entsprechend der früheren vertraglichen Vereinbarungen) geschlossen werden könne.

Die Restitutionsklägerin beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.6.06, des Urteils des Senats vom 2.2.05, des Urteils des LG Mühlhausen vom 17.6.03 die (frühere) Klage (der Restitutionsbeklagten gegen sie) abzuweisen.

Die Restitutionsbeklagte beantragt - unter Verteidigung aller vorgenannten Urteile - die (Restitutions)Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die inhaltlich vorgetragenen und gewechselten Schriftsätze der Parteien, die streitgegenständlichen Verträge (Pachtvertrag vom 7.9.1993 und Finanzierungsvereinbarung vom 24.9.1993) und die vorgelegten Urkunden (Bl. 656 - 661, Bd. V d.A.) ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Restitutionsklage ist zulässig, weil der Restitutionsklägerin die jetzt vorgelegten Urkunden bis zur Beendigung des Vorprozesses unverschuldet unbekannt waren. Zwar hatte sie bereits im Jahre 2000 um Überlassung der Unterlagen gebeten; dem ist jedoch ausweislich des Schreibens des TMWA vom 12.12.2000 (vgl. Bl. 687; Bd. V d.A.) nicht nachgekommen worden. Auch hatten nachfolgende Akteneinsichtsgesuche offensichtlich keinen Erfolg, wie die Restitutionsklägerin glaubhaft gemacht hat (§ 589 Abs. 2 ZPO).

Die Restitutionsklage ist aber unbegründet.

Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Im Interesse der Rechtssicherheit und zum Schutze der Rechtskraft lässt das Gesetz diesen Rechtsbehelf aber nur in engen Grenzen zu (vgl. grundl. BGH in BGHZ 6, 354, 355). Danach können Urteile, deren zu Grunde liegendes Verfahren durch strafbare Handlungen beeinflusst wurde oder - wie hier im Fall der Nummer 7 b (des § 580 ZPO) - die Grundlage des Urteils mit qualifiziert verbrieften Beweismitteln in Widerspruch steht, korrigiert werden. Das bedeutet im Fall nachträglich aufgefundener Urkunden, dass diese Urkunden geeignet sind, eine andere richterliche Überzeugung zu begründen. Damit stellt das Gesetz auf die Entscheidung des Vorprozesses ab und verlangt, dass die Urkunde, wenn sie bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (des Vorprozesses) vorgelegen hätte, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung (dieses Vorprozesses) bewirkt haben würde (so wörtlich der BGH in BGHZ 6, 354 [355]). Heranzuziehen ist dabei der gesamte Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorlag und die jetzt - im Restitutionsprozess - beigebrachte Urkunde. Für die Frage der Geeignetheit der Urkunde (eine andere richterliche Überzeugung zu begründen) kann also nicht allein auf den Inhalt der Urkunde abgestellt werde, sondern es muss ihre Bedeutung in Verbindung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff und den dazu erhobenen Beweisen bewertet werden (vgl. BGHZ 6, 354, 355; BGHZ 38, 333, 335; BGHZ 57, 211, 216). Das bedeutet aber weiter, dass der Restitutionskläger mit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen bleibt. Auf Urkunden, die nur in Verbindung mit anderen im Vorprozess nicht vorgebrachten Beweismitteln zu einer - für den Restitutionskläger - günstigeren Entscheidung führen können, kann die Klage aus § 580 Nr. 7b ZPO daher nicht gestützt werden (so schon RG in RGZ 14, 329, 330; BGHZ 6, 354 ff; BGHZ 31, 351, 356; zustimmend dazu Gaul ZZP 73, 418 ff; BGHZ 38, 333, 335; BGHZ 57, 211, 215).

Die Restitutionsklägerin (im Vorprozess Beklagte) hat zwar im Vorprozess immer die Auffassung vertreten, dass durch die Kündigung des Pachtverhältnisses auch die Vereinbarung vom 24.9.1993 gekündigt worden sei. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Räumungsrechtsstreits (Februar 1998) nicht an die in dieser Vereinbarung getroffenen wechselseitig übernommenen Vertragspflichten gehalten haben. Während der Interimszeit vom 1.1.1995 bis zum 11.2.1998 hat die Restitutionsklägerin weiterhin die Barbarossahöhle in Besitz gehabt, sie betrieben und weitere Investitionen vorgenommen. Sie hat weiter Gelder von der Restitutionsbeklagten abgefordert und diese hat auch Gelder an sie ausbezahlt. Die Restitutionsbeklagte hat im Mai 1995 noch ihre Zustimmung zur Vergabe von Arbeiten an dem Parkplatz erteilt (s. Schreiben vom 29.5.1995, Bl. 167, Bd. I d.A.). Am 2.10.1995 teilte die Restitutionsbeklagte der Restitutionsklägerin mit, dass sie für Arbeiten am Parkplatz einen Betrag von 110.435,24 DM auf das Investitionskonto der Restitutionsklägerin gezahlt habe (vgl. Bl. 171, Bd. I d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem bis weit in das Jahr 1996 reichenden vertragsbestätigenden Verhalten beider Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts Mühlhausen (UG Bl. 9; entspricht Bl. 358, Bd. II d.A.) verwiesen. Den Parteien ging es mithin darum, für den zwischenzeitlichen Schwebezustand eine praktikable Handhabung des Betriebs der Barbarossahöhle und insbesondere auch dessen finanzielle Absicherung zu gewährleisten. Regelungen hinsichtlich einer zukunftsorientierten, dauerhaften Zusammenarbeit waren dafür nicht erforderlich und sollten bei entsprechend lebensnaher Auslegung der konkludent bestätigten Vereinbarung vom 24.9.1993 auch nicht getroffen werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem - jetzt vorgelegten - Fördermittelantrag vom 6.12.1996. Darin ist zwar die Restitutionsbeklagte als Antragstellerin bezeichnet und hat sie sich selbst als Investitionsträgerin für alle dort aufgeführten Investitionsvorhaben, u.a. den Parkplatzneubau, angegeben. Der Antrag bezieht sich aber ausdrücklich doch auch schon auf die Vorhabensdurchführung im Zeitraum vom 1.6.1994 bis 31.12.1996, also auch auf einen von der Vereinbarung vom 24.9.1993 erfassten Zeitabschnitt; darüber hinaus aber auch auf den folgenden Zeitabschnitt, in dem die Restitutionsbeklagte an die Restitutionsklägerin weiterhin Beträge aus dem von ihr beantragten Darlehen auszahlte, während die Restitutionsklägerin umgekehrt Zinsen an die Restitutionsbeklagte zahlte. Damit führt allein der Umstand, dass sich die Restitutionsbeklagte in dem Antrag vom 6.12.1996 als Vorhabensträgerin aufgeführt hatte, nicht - und schon gar nicht zwingend - zu einer anderen Bewertung des Parteiverhaltens vom 1.1.1994 bis 11.2.1998.

Mithin steht diese Urkunde jedenfalls nicht in Widerspruch zu der Bewertung des Senats im Vorprozess, dass sich die Parteien stillschweigend - auch über den Zeitpunkt der Kündigung ihres Vertragsverhältnisses hinaus - einig waren, bis auf weiteres ihre vereinbarten vertraglichen Verpflichtungen wahrzunehmen und das Pachtverhältnis auf dieser Basis (zunächst) weiter fortzusetzen (vgl. im einzelnen UG des Urteils vom 2.2.2005, Bl. 16 ff), auch wenn die Restitutionsbeklagte nicht auf ihren Räumungsanspruch verzichten wollte.

Auch aus der zweiten vorgelegten Urkunde vom 2.4.2002 (Verwendungsnachweis) ergibt sich keine andere Beurteilung. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Restitutionsbeklagte nach erfolgreichem Rechtsstreit zur Kündigung des Pachtvertrages beabsichtigte, die Barbarossahöhle mit der inzwischen realisierten Investition selber zu bewirtschaften. Ein Widerspruch zu der Bewertung des Verhaltens beider Parteien in der Interimszeit bis 11.2.1998 lässt sich daraus nicht herleiten.

Im Gegenteil. In der Urkunde heißt es unter Ziffer 2.4.:

Der Betrieb der Barbarossahöhle und die Nutzung der Investition nach ihrer Fertigstellung wurden, auch während des Rechtsstreits (gemeint ist der Räumungsrechtsstreit; Anm. d. Senats) durchgängig gewährleistet. Seit 17.03.98 wird die Einrichtung vom kommunalen Eigenbetrieb bewirtschaftet.

Das bedeutet eine Bestätigung der Auffassung der Gerichte im Vorprozess, dass sich die Parteien doch bis zur endgültigen Entscheidung im Räumungsrechtsstreit an ihre Rollen und Aufgaben aus dem Pachtvertrag und der Vereinbarung vom 24.9.1993 gehalten haben.

Danach sind beide - jetzt vorgelegten - Urkunden nicht geeignet, (nur) in Verbindung mit dem Prozessstoff des Vorprozesses eine andere richterliche Überzeugung zu begründen; auf eine Erheblichkeit in Verbindung mit neuen Beweismitteln (evtl. Zeugen), z.B. zur Frage des Fremdgeschäftsführungswillens der Restitutionsbeklagten ab 1996 kommt es nicht an, weil die Restitutionsklägerin mit neuen Beweismitteln in diesem (Restitutions)Prozess ausgeschlossen ist (s.o.).

Zwar ergibt sich im Weiteren, dass dann auch die Bewilligung von Fördergeldern, u.a. für die von der Restitutionsklägerin getätigten Investitionen, auch dieser - wenigstens teilweise - zugute kommen müssen. Auch das ändert aber nichts am Ergebnis des Vorprozesses, weil dieser Anteil erst noch beziffert werden muss; im Übrigen bisher mangels Kenntnis der Beträge eine entsprechende Forderung von der Restitutionsklägerin auch nicht zur Aufrechnung gestellt werden konnte.

Mithin war das klageabweisende Versäumnisurteil des Senats vom 14.6.06 zu bestätigen (§§ 343 Satz 1, 539 Abs. 3 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; § 709 Satz 3 ZPO findet auf Urteile des Oberlandesgerichts keine Anwendung.

Der Streitwert der Klage wurde entsprechend dem Vorprozess festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Sätze 1 u. 3 GKG).

Die Revision wird nicht zugelassen (§§ 591, 543 ZPO). Der Senat weicht weder von einer obergerichtlichen Entscheidung andere Oberlandesgerichte, noch des Bundesgerichtshofs ab. Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall, dem für die Rechtsfortbildung keine Bedeutung zukommt.

Ende der Entscheidung

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