Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 4 U 1032/03
Rechtsgebiete: ZGB


Vorschriften:

ZGB §§ 371 ff
Grundstücke, die vor dem Erbfall durch eine stattliche Enteignungsmaßnahme mit dinglicher Wirkung dem Vermögen des Geschädigten entzogen wurden und die nicht von einer Testamentsverfügung des Erblassers erfasst werden, fallen in das gesetzliche Erbrecht nach dem Erblasser (§ 375 Abs. 3 ZGB)
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 1032/03

Verkündet am: 16.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Amtsgericht Lübbers und Richterin am Landgericht Lossin-Weimer

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.09.2003, Az.: 3 O 349/02, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zusammenhang mit einem Eintragungsersuchen der Beklagten hinsichtlich des Grundstücks Am S. in E. sowie der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Verkauf dieses Grundstücks ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zusteht.

Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück Am S. gehörte ursprünglich dem 1975 verstorbenen R. G., der dort mit seiner Familie wohnte. Sämtliche Erben nach R. G., darunter seine nach ihm verstorbene Ehefrau B. und sein einziger Sohn W. G. schlugen nacheinander die Erbschaft wegen Überschuldung aus. Daraufhin ging das zur Erbmasse des R. G. gehörende Grundstück Am S. in Volkseigentum über.

Die Ehefrau des R. G., B. G., wurde von ihrem Sohn W. G. beerbt; dieser verstarb am 30.11.1987. Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Staatlichen Notariats E. vom 30.01.1990 (vgl. Bl. 8/Bd. 1 d.A.) wurde W. G. von der Klägerin sowie seiner Ehefrau L. G. und seiner Tochter R. beerbt. Das staatliche Notariat hat im Erbschein die Erbquote der Klägerin mit 4/6, die der Ehefrau und der Tochter des W. G. mit je 1/6 angegeben. Der Erbschein beruht auf dem privatschriftlichen Testament des Erblassers vom 16.02.1987 sowie dem testamentarischen Nachtrag vom 23.11.1987. Zur Berechnung der Erbquoten hatte das Staatliche Notariat die Nachlassgegenstände bewertet und das Wertverhältnis in Quoten umgerechnet. Die letztwilligen Verfügungen des W. G. lauten wie folgt:

Testament

"Hiermit verfüge ich, dass nach meinem Ableben folgende Regelung meines Nachlasses getroffen wird:

Meine Frau L. G. und meine beiden Kinder, R. N. und B. B., erhalten zu gleichen Anteilen die Vermögenswerte bestehend aus:

Grundstück und Haus in S. inbegriffen das Mobiliar,

meine Bücher erhält komplett meine Tochter R. N..

Den Betrieb, S.-str. , dessen alleiniger Besitzer ich bin, erhält mit allen Rechten und Pflichten meine ltd. Mitarbeiterin Frau C. M. ohne finanzielle Verpflichtungen an meine Familie - d.h. die alleinige Verfügungsgewalt über die beweglichen und festliegenden Werte des Betriebs gehen an sie.

Ich verfüge, dass der Firmenname W. G. erhalten bleibt. Frau C. M. hat meinen Betrieb aufgebaut und schuldenfrei gemacht, an dieser Leistung hat meine Familie keinen Anteil gehabt, bzw. ich konnte meine Familie aufgrund dieser Leistung gut versorgen, so dass ich die Übergabe des Betriebes zu u.a. Zeitpunkt als Anerkennung und gleichzeitig als Garant für den Fortbestand des Betriebes betrachte.

Ich bitte darum, meinem letzten Willen nachzukommen und erkläre, dass ich diese Zeilen im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte niedergelegt habe."

E., 16/2.1987 W. G.

"Ich schätze das angegebene Vermögen auf 120.000 M.

E., 16/2.1987 W. G.

Testamentsnachtrag zum Testament vom 16.02.1987

Hiermit verfüge ich folgende Änderung meines Testaments:

Meine Tochter B. B. wird vom Erbe ausgeschlossen.

Die Vermögenswerte bestehend aus:

Grundstück und Haus in S., einbegriffen das Mobiliar, gehen zu gleichen Teilen an meine Frau L. G. u. meine Tochter R. N..

In allen anderen Teilen bleibt das Testament gültig.

E. 23.11.1987 W. G.

1990 beantragten sowohl die Klägerin als auch L. G., B. B. und A. N., letzterer als Rechtsnachfolger der R. N., die Rückübertragung des Grundstücks Am S. nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).

Durch Bescheid vom 13.09.1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. das Grundstück Am S. auf die Angehörigen des W. G., L. G., B. B. und A. N. zu je 1/3 in Erbengemeinschaft. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Restitutionsantrag der Klägerin abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Aufgrund des Eintragungsersuchens der Beklagten vom 18.01.1991 wurden L. G., B. B. und A. N. am 11.03.1992 als Eigentümer des Grundstücks am S. im Grundbuch eingetragen. Unter dem 14.04.1992 veräußerten sie das Grundstück zum Preis von 500.000,00 DM an M. D.. Für diesen Vertrag erteilte die Beklagte am 27.07.1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Grundlage der Erteilung war ein unrichtiges Negativattest des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E., wonach keine weiteren Anmeldungen nach dem VermG vorlägen.

Am 13.11.1992 wurde Frau D. als (neue) Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Diese hat zwischenzeitlich das Grundstück weiterveräußert. Ob Frau D. den vereinbarten Kaufpreis an die Verkäufer gezahlt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.1992 hob das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die beiden Restitutionsbescheide vom 13.09.1991 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. zurück. Am 03.11.1992 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. sowohl den Restitutionsantrag der Klägerin als auch den Antrag der Angehörigen des W. G. zurück (vgl. Bl. 58 f, 60 f/Bd. 1 d.A.). Die hiergegen von allen Anspruchstellern erhobenen Widersprüche wurden zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 (vgl. Bl. 62 ff/Bd. 1 d.A.) zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar - Az.: 8 K 2889/00.We - verpflichtete das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sich, den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt E. vom 3.11.1992 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Erben nach R. G., u.a. L. G. und die Klägerin, Berechtigte i.S.d. §§ 1, 2 VermG hinsichtlich des Grundstücks Am S. in E. sind (vgl. Bl. 101, 102/Bd. 1 d.A.). In Vollziehung dieses Vergleichs erging am 28.02.2003 ein Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Bl. 152 ff/Bd. 1 d.A.), wodurch die erbengemeinschaftliche Berechtigung i.S.d. VermG der Klägerin gemeinsam mit L. G. und R. N. festgestellt wurde. Gegen die in diesem Bescheid festgestellt Berechtigung der Klägerin legten L. G., R. N. und A. N. Widerspruch ein, weil von einer Teilungsanordnung des Verstorbenen auszugehen sei; der Erblasser habe der Klägerin den Betrieb, nicht aber das Grundstück Am S. zuwenden wollen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 (vgl. Bl. 240 ff/Bd. 2 d.A.) zurückgewiesen. Die daraufhin von A. N. erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Gera - Az.: 6 K 756/03 - rechtshängig.

Die hinsichtlich des Grundstücks Am S. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung hat die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.1993 zurückgenommen. Der Widerspruch der Angehörigen des W. G. gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1994 zurückgewiesen. Am 10.09.1996 hob das von den Angehörigen angerufene Verwaltungsgericht Weimar - Az.: 4 K 31/95.We - den Rücknahmebescheid auf, weil die hiesige Beklagte ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft betätigt habe. In den Gründen der zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung wird ausgeführt, dass die Grundstücksverkehrgenehmigung vom 27.07.1992 rechtswidrig sei, weil im Zeitpunkt ihrer Erteilung noch nicht abschließend über die Restitutionsanträge der Klägerin dieses Verfahrens einerseits, der gesetzlichen Erben nach W. G. andererseits entschieden war.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte sei ihr wegen des rechtswidrigen Eintragungsersuchens vom 18.10.1991 sowie der rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27.07.1992 zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Bezifferung ihrer Ansprüche sei aufgrund der teilweise noch andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen sowie der notwendigen Einschaltung eines Wirtschafts- und Steuerberatungsunternehmens derzeit nicht möglich. Insbesondere sei noch ungeklärt, ob die Erbengemeinschaft das Grundstück Am S. zurückerhalten werde oder eine Entschädigung verlangen könne.

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf berufen, die Restitutionsberechtigung der Klägerin stehe nicht endgültig fest. Dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch stehe jedenfalls die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der gestellten Anträge wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 286 ff/Bd. 2).

Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Eintragungsersuchen der Beklagten vom 18.10.1991 sowie der Grundstückverkehrsgenehmigung vom 27.07.1992 in Bezug auf das Grundstück Am S. erwachsen sei und weiter erwachsen werde, stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, die Berechtigung der Klägerin nach §§ 1, 2 VermG stehe endgültig und für dieses Verfahren verbindlich fest aufgrund des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.02.2003. Die Bediensteten der Beklagten hätten mit dem Eintragungsersuchen vom 18.10.1991 sowie der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27.07.1992 die ihnen obliegenden Amtspflichten verletzt, weil zu diesem Zeitpunkt über den von der Klägerin gestellten Restitutionsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden war. Durch das Handeln der Beklagten sei es den gesetzlichen Erben des W. G. ermöglicht worden, das Grundstück Am S. zu verkaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 290 ff/Bd. 2 d.A.).

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Beklagte hält daran fest, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, da die Restitutionsberechtigung der Klägerin wegen des vor dem Verwaltungsgericht Gera andauernden Rechtsstreits nach wie vor nicht abschließend geklärt sei. Da der Klägerin gem. § 2 Abs. 1 VermG lediglich eine erbengemeinschaftliche Berechtigung zustehe, könne sie allenfalls Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen, nicht aber an sich selbst. Die Beklagte beruft sich weiterhin darauf, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch stehe die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Schließlich macht die Beklagte geltend, ein Schaden der Klägerin sei nicht erkennbar, weil es an einer erbrechtlichen Berechtigung bezogen auf das Grundstück Am S. fehle. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 31.12.2003 (Bl. 338 ff/Bd. 2) sowie die Schriftsätze vom 27.04.2004 (Bl. 374 ff/Bd. 2) und 10.01.2005 (Bl. 485 ff/Bd. 3) verwiesen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts Erfurt. Sie macht geltend, die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greife nicht ein, weil die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe; die Beklagte sei im Hinblick auf die fehlende Berechtigung der gesetzlichen Erben spätestens seit dem Widerspruch der Klägerin gegen den ablehnenden Restitutionsbescheid bösgläubig gewesen. Die erbrechtliche Berechtigung der Klägerin stehe aufgrund der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.10.2000 - Az. 1 U 616/99 - verbindlich fest. Wegen des weitern Vorbringens wird ergänzend auf die Berufungserwiderung vom 08.03.2004 (Bl. 361 ff/Bd. 2) sowie die Schriftsätze vom 04.08.2004 (Bl. 390 ff/Bd. 2) und 20.12.2004 (Bl. 473 ff/Bd. 3) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27.04.2004 hat die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.02.2003 gem. § 148 ZPO auszusetzen.

Die Akten Landgericht Erfurt, Az.:7 O 3757/94 - Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 U 616/99 und Verwaltungsgericht Gera, Az.: 6 K 756/03 waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der streitgegenständliche Feststellungsantrag war entgegen der Ansicht des Landgerichts abzuweisen, weil der Beklagten zwar eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) vorzuwerfen, der Klägerin aber durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden ist.

1. Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten ist mit dem Landgericht ohne weiteres zu bejahen, denn sowohl das Eintragungsersuchen der Beklagten vom 18.10.1991 an das Kreisgericht - Grundbuchamt - E. zu Gunsten der Angehörigen des W. G. als auch die Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27.07.1992 bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks Am S. in E. stehen nicht im Einklang mit dem von den Bediensteten der Beklagten in Ausübung ihres Amtes zu beachtenden objektiven Recht.

Wie das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, hätte die Beklagte weder das Eintragungsersuchen stellen noch die genannte Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilen dürfen, weil die für die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks zu beachtenden Genehmigungsvoraussetzungen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO) nicht erfüllt waren. Die Klägerin hatte innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a VermG einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks gestellt. Dieser Antrag war weder zurückgenommen noch bestandskräftig abgelehnt. Die Klägerin hatte gegen den ablehnenden Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03.11.1992 Widerspruch eingelegt, über den im Zeitpunkt des Eintragungsersuchens bzw. bei Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung noch nicht rechtskräftig entschieden war. Schließlich waren auch die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO nicht erfüllt, wonach eine Grundstücksverkehrsgenehmigung auch dann erteilt werden kann, wenn der Rückübertragungsantrag nach § 30 Abs. 1 VermG zwar noch nicht bestandskräftig abgelehnt ist, aber als "offensichtlich unbegründet" erscheint. Wie gerade auch der Vergleich mit den gesetzlichen Beispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zeigt, konnte vorliegend weder im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärte Frage nach der Berechtigung i.S.d. VermG bei Kettenerbausschlagungen (vgl. jetzt BVerwG, VIZ 1994, 238), noch im Hinblick auf die Frage einer möglichen Überschuldung des Grundstücks i.S.v. § 1 Abs. 2 VermG von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Rückübertragungsanspruchs der Klägerin, die aufgrund des öffentlichen Glaubens und der Vermutung für die Richtigkeit des Erbscheins des Staatlichen Notariats E. vom 30.01.1990 von Seiten der Verwaltungsbehörden als Erbin und damit als Rechtsnachfolgerin des W. G. angesehen werden musste, ausgegangen werden. Die Bediensteten der Beklagten hätten deshalb das Genehmigungsverfahren gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 GVO bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung über den Rückübertragungsantrag der Klägerin aussetzen müssen, um die Klägerin vor einem Verlust ihrer angemeldeten Rechtsposition zu schützen (vgl. auch VG Weimar, Gerichtsbescheid v. 10.09.1996, 4 K 31/95.We).

2. Der Klägerin ist durch die o.g. Amtspflichtverletzung jedoch kein Schaden entstanden.

Zwar konnte das Grundstück Am S. in E. erst aufgrund des rechtswidrigen Eintragungsersuchens der Beklagten an das zuständige Grundbuchamt sowie der rechtwidrig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 27.07.1992 von den gesetzlichen Erben des W. G. wirksam veräußert werden. Dadurch ist aber nicht in einen der Klägerin zustehenden Vermögenswert eingegriffen worden. Die Klägerin ist zwar aufgrund der testamentarischen Verfügungen des W. G. Erbin nach dem Erblasser geworden. Die Auslegung der testamentarischen Verfügungen ergibt aber, dass das streitgegenständliche Grundstück letztlich im Wege einer Teilungsanordnung und der hier anzuwendenden Ergänzungsregel des § 375 Abs. 3 ZGB den gesetzlichen Erben - und damit nicht der Klägerin - zusteht, was im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach W. G. zu berücksichtigen ist.

Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist, dass sich im Nachlass des 1987 verstorbenen W. G. - nur hierauf bezieht sich das (gewillkürte) Erbrecht der Klägerin - weder das Grundstück Am S. befand noch ein Restitutionsanspruch nach dem VermG.

Der vor dem Erbfall (nach W. G.) durch staatliche Enteignungsmaßnahmen mit dinglicher Wirkung dem Vermögen des Geschädigten entzogene Vermögensgegenstand - hier das Grundstück Am S. - gehörte dem Nachlass des Geschädigten bei Eintritt des Erbfalls nicht (mehr) an. Das gleiche gilt für den Restitutionsanspruch nach VermG, weil zum Zeitpunkt des Erbfalls - 30.11.1987 - das VermG noch nicht in Kraft getreten war. Erst mit dessen Inkrafttreten am 29.09.1990 entstand dieser Anspruch unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen Geschädigten, wenn der Betroffene - wie hier - vor dem 29.09.1990 verstorben ist (vgl. BVerwG, VIZ 1999, 215; BGHZ 131,22; BGHZ 123, 76; BayObLG, VIZ 1995, 723, ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Säcker, Vermögensrecht, Rn. 15 zu § 2 VermG; Palandt-Edenhofer, 64. Aufl., Rn. 50 zu § 1922 BGB).

Damit ist der Restitutionsanspruch dem Erbrecht (der Klägerin) an sich entzogen. Da aber § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ersichtlich bezweckt, auf schuldrechtlichem Wege die Folgen der durch den Vermögensentzug geschaffenen Unrechtslage wieder gutzumachen und so weit als möglich den status quo ante wiederherzustellen, ist der Restitutionsanspruch wie ein Nachlassgegenstand zu behandeln. Der nach Sinn und Zweck an die Stelle des verlorenen Nachlasswertes des Erblassers getretene Rückübertragungsanspruch ist als Ersatzforderung im Sinne des § 2041 BGB zu werten (vgl. BVerwG VIZ 1999, 215; BGHZ 123, 76; BayObLG VIZ 1995, 723; ThürOLG, Urteil vom 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Fieberg/Niehaus, VermG, Stand Juli 2004, Rn. 1 zu § 2 a VermG); sein weiteres Schicksal ist deshalb entsprechend den erbrechtlichen Vorschriften des BGB bzw. ZGB zu beurteilen. Da das VermG nur Teilungsunrecht ausgleichen will, ohne den einen oder anderen der Erben des Geschädigten besser zu stellen, als er stehen würde, wenn der zu restituierende Vermögensgegenstand bis zum Tode des Erblassers in dessen Vermögen geblieben und deshalb unmittelbar in den Nachlass gefallen wäre, ist zu ermitteln, welches Schicksal der Vermögenswert genommen hätte, wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen i.S.d. § 1 VermG entzogen worden wäre. Es war daher im Wege der Auslegung der testamentarischen Verfügungen des Werner Graslaub festzustellen, welche letztwilligen Verfügungen der Erblasser in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück getroffen hat bzw. getroffen hätte, wenn dieses sich bis zu seinem Tod in seinem Eigentum befunden hätte und nicht in Volkseigentum übergegangen wäre.

Die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem in der ehemaligen DDR ansässigen und dort in 1987 verstorbenen W. G. sind gem. Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB nach dem vor dem Beitritt in der DDR geltenden Recht zu beurteilen, weshalb die Vorschriften des ZGB der DDR Anwendung finden. Der Erbfall, auf den sich das Erbrecht der Klägerin bezieht, ist am 30.11.1987 und damit nach Inkrafttreten des ZGB und des EGZGB - am 01.01.1976 - und vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland - am 03.10.1990 - eingetreten. Nach den entsprechenden Vorschriften des ZGB ist daher die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. vorzunehmen (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; vgl. auch OLG-Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 50 zu § 1922; Rn. 5 zu Art. 235 § 1 EGBGB).

Gemäß § 372 ZGB, der in seiner Ausrichtung § 2084 BGB entspricht, ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zulässt, so auszulegen, dass dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; OLG Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 12 zu § 2084; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5 Aufl., § 34 I 4 a, S. 773). Zur Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Allerdings setzt auch eine Auslegung nach § 372 ZGB voraus, dass der Erblasserwille einen - wenn auch unvollkommenen - Anhalt in dem Testament gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O, Rn. 2, 4 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 a, S. 773; KG Berlin, DtZ 1995, 417; OLG Oldenburg, DtZ 1992, 291).

Wie bereits der mit der Auslegung der letztwilligen Verfügungen des W. G. in anderem Zusammenhang befasste 1. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35) dargelegt hat, erwähnen weder das Testament vom 16.02.1987 noch dessen Ergänzung vom 23.11.1987 Rechte an dem oder auf das streitgegenständliche Grundstück. Das beruht darauf, dass dieses Grundstück, wie oben ausgeführt, wegen der Erbausschlagungen der Erben nach dem 1975 verstorbenen R. G. bereits vor dem hier interessierenden Erbfall in Volkseigentum übergeführt worden war. Die Würdigung des Inhalts der beiden Testamentsurkunden führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser (W. G.) sein gesamtes Vermögen verteilen wollte. Der Erblasser ging erkennbar davon aus, dass durch die testamentarische Einzelzuweisung von Vermögensgegenständen sein Nachlass im ganzen betroffen sei. Die testamentarische Aufteilung auf die Klägerin einerseits, die gesetzlichen Erben - unter späterem Ausschluss der jüngeren Tochter - andererseits muss daher als Erbeinsetzung der Bedachten, verbunden mit entsprechenden Teilungsanordnungen verstanden werden (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 3 zu § 2087 m.w.N.; so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35). Eine andere Auslegung dahingehend, dass der Erblasser nur über einen Teil seines Gesamtvermögens letztwillig verfügen wollte, was im Zweifel gegen eine Erbeinsetzung der Bedachten sprechen würde (§§ 372, 375 Abs. 1 ZGB), kann angesichts dessen, dass das streitgegenständliche Grundstück im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Eigentum des Volkes stand, der Erblasser keinerlei Recht an dem oder auf das Grundstück hatte und die politische Entwicklung nicht vorauszusehen war, deshalb nicht angenommen werden. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks lässt sich im Wege der sinnermittelnden Auslegung kein (wirklicher oder mutmaßlicher) Wille des Erblassers feststellen, da das Testament das ins Volkseigentum übergegangene Grundstück Am S. auch nicht andeutungsweise erwähnt.

Die entsprechende Lücke kann auch nicht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (§§ 372 ZGB, 133, 2084 BGB) geschlossen werden.

Die ergänzende Auslegung dient dazu, Lücken in einer letztwilligen Verfügung zu schließen, die sich daraus ergeben haben, dass zwischen Errichtung des Testaments und dem Erbfall Veränderungen eingetreten sind, die der Erblasser nicht vorausgesehen und bedacht hat. Zu ermitteln ist der hypothetische Wille des Erblassers, d.h. was nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als von ihm gewollt anzusehen sein würde, wenn er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte. Die ergänzende Auslegung hat insbesondere auch in den Fällen Bedeutung erlangt, in denen der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über einzelne Gegenstände nicht verfügt hat, weil diese in der ehemaligen DDR belegen waren und er von ihrer verhältnismäßigen Wertlosigkeit ausging, von ihrer Existenz keine Kenntnis hatte oder meinte, die Verfügungsmacht über diese Vermögensgegenstände nicht mehr erlangen zu können (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 8, 11 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 773 f; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; OLG Naumburg, OLG-NL 1996, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417).

Vorliegend war demnach zu ermitteln, wie der Erblasser W. G. testiert hätte, wenn er die spätere Entwicklung, d.h. die Wiedervereinigung und die dadurch gegebene Möglichkeit, das in Volkseigentum übergegangene Grundstück Am S. zurückzuerlangen, vorausgesehen hätte. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass auch die ergänzende Auslegung im Hinblick auf das Erfordernis einer formgültigen Erklärung (vgl. §§ 370 Abs. 2, 383 ZGB) voraussetzt, dass die so ermittelte Willensrichtung des Erblassers eine - wenn auch unvollkommene - Stütze in der letztwilligen Verfügung selbst finden muss (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 9 zu § 2084; Lange/Kuchinke, a.a.O., § 34 I 4 b, S. 774; KG Berlin, FamRZ 1995, 762; BayObLG, FamRZ 1994, 723; ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

Den testamentarischen Verfügungen des Erblassers W. G. ist ein in diesem Sinn hinreichender Anhaltspunkt dafür, wem er das streitgegenständliche Grundstück bei Kenntnis der späteren politischen Entwicklungen zugewandt hätte, nicht zu entnehmen. Der Erblasser W. G. befasst sich in den beiden testamentarischen Verfügungen vom 16.02.1987 und 23.11.1987 ausschließlich mit der Verteilung der dort konkret aufgeführten Vermögenswerte. Die aus der Sicht des Erblassers erschöpfende Verteilung seines Vermögens auf die Klägerin einerseits, seine Ehefrau und seine Tochter andererseits lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, der Erblasser hätte seine Rechte an dem bzw. auf das streitgegenständliche Grundstück auch einer der Parteien zugewandt und nicht etwa insgesamt anders testiert, wenn er die politische Entwicklung und damit einhergehend die Möglichkeit, das Grundstück Am S. zurückzuerhalten, in seine Überlegungen einbezogen hätte (so auch ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35).

Der Erblasser hat andererseits in seinem Testament vom 16.02.1987 insofern eine "Trennung" seiner Vermögenswerte vorgenommen, als er der Klägerin, die sich aus seiner Sicht um den Aufbau und Erhalt seines Betriebes besonders verdient gemacht hatte, diesen (Betrieb) zuwenden wollte, während der (Privat-)Besitz in S. der Familie verbleiben sollte, an deren finanzieller Absicherung dem Erblasser erkennbar gelegen war. Das streitgegenständliche Grundstück Am S. lässt sich keiner dieser Vermögensgruppen ohne weiteres zuordnen. Es nahm insofern eine Sonderstellung ein, als sich auf diesem das elterliche Wohnhaus des Erblassers und der Familienbesitz befand, gleichzeitig aber auch die Klägerin dort gewohnt hatte. Wegen der sich daraus ergebenden Nähe aller testamentarisch Bedachten lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wem der Erblasser das Grundstück bei Kenntnis der politischen und rechtlichen Entwicklung zugedacht hätte.

Da das Grundstück im Zeitpunkt des Errichtung des Testaments aber nicht Teil des Betriebes des Erblassers war, auch wenn dieser nach dem Vorbringen der Klägerin dorthin verlegt werden sollte, und der Betrieb unabhängig von dem Grundstück Am S. existierte, kann aus der erkennbaren Absicht des Erblassers, der Klägerin (nur) diejenigen Vermögenswerte zukommen zu lassen, die erforderlich waren, um den Betrieb uneingeschränkt fortführen zu können, jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, der Erblasser habe auch das Grundstück Am S. der Klägerin - sei es allein, sei es gemeinsam mit den weiteren testamentarischen Erben - vererben wollen.

Da somit die Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers allein nicht zum Ziel führt, ist zur Schließung der - wegen der Restitution "lückenhaften" - Erbregelung nach W. G. die Ergänzungsregel des § 375 Abs. 3 ZGB heranzuziehen; das bedeutet, dass hinsichtlich des Grundstücks Am Stadtpark die gesetzliche Erbfolge eintritt (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.1.) und die nur testamentarisch zur Erbin berufene Klägerin an diesem Grundstück nicht partizipiert.

Eine entsprechende Anwendung des § 376 Abs. 1 ZGB, der eine Erhöhung der Erbteile vorsieht, wenn nach dem Willen des Erblassers die testamentarischen Erben die alleinigen Erben sein sollen, scheidet vorliegend aus. Wie bereits dargelegt, fehlt den testamentarischen Verfügungen des W. G. jeder Anhaltspunkt dafür, wie er über das Grundstück Am S. letztwillig verfügt hätte. Es kann daher auch kein dahingehender Wille festgestellt werden, den übergangenen Vermögenswert den testamentarischen Erben anteilig zukommen zu lassen. Entscheidend ist, dass der Erblasser W. G. bei Errichtung des Testaments vom 16.02.1987 ersichtlich nicht lediglich vergessen hat, über einen von mehreren Vermögenswerten - hier das Grundstück Am S. - zu verfügen. Er rechnete vielmehr nach Ausschlagung des väterlichen Erbes und Übergang des Grundstücks in Volkseigentum ganz offensichtlich nicht damit, nochmals in irgendeiner Weise über das betroffene Grundstück verfügen bzw. dessen erbrechtliches Schicksal bestimmen zu können. Der vorliegende Fall ist deshalb eher damit vergleichbar, dass ein Erblasser über sein in der ehemaligen DDR belegenes Immobilienvermögen nicht testiert hat (vgl. ThürOLG, Urteil v. 19.10.2000, 1 U 616/99 = OLG-NL 2001, 35; KG Berlin, DtZ 1995, 417; LG Hamburg, FamRZ 1995, 833; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu § 2088; Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.2.).

Tritt nach allem hinsichtlich des Grundstücks Am S., über welches der Erblasser W. G. nicht verfügt hat, gemäß dem hier anzuwendenden § 375 Abs. 3 ZGB die gesetzliche Erbfolge ein, so bilden die aus testamentarischer und aus gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben eine einheitliche Erbengemeinschaft. Die nur einen Teil des Nachlasses erfassenden Festlegungen sind als Teilungsanordnungen zu behandeln, zu deren Durchführung die Erbengemeinschaft dem einzelnen Begünstigten gegenüber schuldrechtlich verpflichtet ist (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR II, § 375, Rn. 3.3; Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 3 zu § 2087, Rn. 1 zu § 2088). Bezogen auf die konkreten Zuwendungen und Anordnungen des Erblassers W. G. bedeutet dies, dass der Klägerin im Wege einer Teilungsanordnung jedenfalls nur das Betriebsgrundstück S.-str. zukommen soll, nicht jedoch das in das gesetzliche Erbrecht fallende Grundstück Am S.; an letzterem hat die Klägerin auch nicht anteilsweise Rechte erworben über die noch nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft, weil die Klägerin insoweit als (nur gewillkürte) testamentarische Erbin an diesem "Erbgegenstand" nicht beteiligt ist.

Nach allem ist ein Schaden der Klägerin durch die den Verkauf des Grundstücks Am S. ermöglichende Vorgehensweise der Beklagten nicht erkennbar.

Eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die erbengemeinschaftliche Restitutionsberechtigung der Klägerin war nicht veranlasst, nachdem der Rechtsstreit aus einem anderen Grund entscheidungsreif war. Die Restitutionsberechtigung knüpft zwar an die erbrechtliche Stellung der Berechtigten an, sagt aber nichts über die endgültige Zuordnung des betreffenden Gegenstandes aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Ausgang des Rechtsstreits ist nur für die Prozessparteien von Bedeutung. Eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag der Senat nicht zu erkennen.

Ende der Entscheidung

Zurück