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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 4 U 265/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 932 ff
1. Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge begründet der Besitz desselben allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb (nach § 932 BGB) erforderlichen Rechtsschein. Daher muss sich der Käufer regelmäßig den Kfz-Brief vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Legt dieser nur einen Blanko-Kfz-Brief vor, der keinen Halter ausweist, so besitzt dieses Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußers keine Aussagekraft.

2. In diesem Fall muss ein Erwerber weitere Nachforschungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeugs anstellen, will er sich nicht dem Vorwurf aussetzen, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 265/08

Verkündet am: 13.05.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richterin am Amtsgericht Hütte

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22.02.2008, 6 O 858/06, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 23.098,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2006 aus € 22.040,46 sowie aus weiteren € 1.057,69 seit dem 14.05.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers des Klägers werden der Beklagten auferlegt. Dies umfasst nicht die Kosten des Streithelfers der Beklagten. Diese trägt der Streithelfer der Beklagten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers und des Streithelfers des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und der Streithelfer des Klägers Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz geltend. Die Beklagte sei von Anfang an nicht in der Lage gewesen, ihm das Eigentum an dem von ihm bei der Beklagten erworbenen gebrauchten PKW BMW 530 d mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. 20GX69089 zu verschaffen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Band II Blatt 245 ff) wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nur. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe das Eigentum an dem streitigen Fahrzeug erwerben können, denn zu Lasten des ursprünglichen Eigentümers in Italien habe allenfalls eine Unterschlagungshandlung eines Leasingnehmers vorgelegen. Zwar habe der Leasingnehmer das Fahrzeug verbotener Weise weiterveräußert, darin liege jedoch kein Diebstahl und somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB. In einem solchen Falle sei aber ein gutgläubiger Erwerb möglich, so dass der Kläger vom Berechtigten erworben habe, die Beklagte also ihre Pflicht zur Eigentumsverschaffung erfüllt habe.

Gegen diese Würdigung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er weist insbesondere darauf hin, dass für das aus Italien eingeführte Fahrzeug lediglich ein sogenannter Blanko-Fahrzeugbrief (vgl. Band II Blatt 230) erteilt worden sei, der keinen Halter ausweise. Ein gutgläubiger Erwerb seitens der Beklagten scheide unter diesen Umständen aus. Die Möglichkeit, dem Kläger das Eigentum an dem streitigen Fahrzeug zu verschaffen, habe auf Seiten der Beklagten von Anfang an gefehlt. Der Streithelfer des Klägers teilt diese Auffassung.

Der Kläger und dessen Streithelfer beantragen:

1. Unter Abänderung des am 22.Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Mühlhausen, Aktenzeichen: 6 O 858/06 j, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 22.852,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2006 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von €1.057,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird abgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages (lediglich ein Rechenfehler in Höhe von € 0,10 war zu korrigieren) unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Übereignung des KFZ. Lediglich die vom Senat der Höhe nach geschätzte Nutzungsentschädigung muss sich der Kläger anrechnen lassen. Die zweiter Instanz im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten stehen dem Kläger nebst Prozesszinsen seit Zustellung der Berufungsbegründung an den Beklagtenvertreter am 14.05.2008 (Band II Blatt 297b) zu.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von € 22.040,46 gemäß §§ 280 Absatz 1, 311a Absatz 2, 437 Nummer 3 BGB. Denn die Beklagte konnte sowohl bei Abschluss des Kaufvertrages am 07.02.2006 (vgl. Band I Blatt 7) als auch am 16.02.2006 bei Übergabe des Fahrzeugs dem Kläger das Eigentum an dem Fahrzeug nicht verschaffen, weil sie selbst am 31.01.2006 bei ihrem Kauf des Fahrzeugs von ihrem Streithelfer Dr. B. K. vgl. Kaufvertrag vom 31.01.2006, Band I Blatt 39) und dessen Übergabe an sie kein Eigentum gutgläubig erlangen und damit auf den Kläger auch nicht übertragen konnte. Die Beklagte konnte das Eigentum an dem streitbefangenen PKW nicht gutgläubig erwerben, weil ihr infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug ihrem Streithelfer nicht gehörte (§ 932 Absatz 2 BGB).

Das im Kaufvertrag der Parteien benannte Fahrzeug stand im Eigentum der Hypo A.-A.-Bank GPA, D. Leasing, in Undine, Italien, die den PKW an die Firma La Qu. SRL verleast hatte. Das Fahrzeug wurde auf Grund der vertraglichen Gegebenheiten von der Bank an die Leasingnehmerin ausgehändigt, die die fälligen Leasingraten zu keiner Zeit leistete. Den Aufforderungen zur Rückgabe des Fahrzeugs kam die Leasingnehmerin nicht nach (vgl. Auskunft der Polizeidirektion Nordhausen vom 21.06.2006 zum AZ 1580-002776-06/8, Band I Blatt 91).

Beim Kauf gebrauchter Fahrzeuge begründet der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Fahrzeugs, dass sich der Käufer den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Diese gefestigte Rechtsprechung wird von der Erwägung getragen, dass bei gebrauchten Kfz jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr wissen muss, dass Kfz oftmals als Sicherheit für einen bei ihrer Anschaffung gewährten Kredit dienen. Auch bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus Leasinggeschäften stammen, besteht die naheliegende Gefahr, dass der Veräußerer weder Eigentümer des Pkw noch zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt ist (BGH in NJW 1996, 2226 ff, zitiert nach juris).

Vorgelegt worden ist der Beklagten von ihrem Streithelfer ein Fahrzeugbrief, ausgestellt durch das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises in Wiesloch am 26.08.2005 (vgl. Band II Blatt 295), der keinen Halter auswies und die Bemerkung enthielt, dass es sich um ein aus Italien eingeführtes Fahrzeug handele.

Wird dem Käufer bzw. Erwerber ein Fahrzeugbrief vorgelegt, in dem kein Halter eingetragen ist, so besitzt das Papier für die Frage nach der Berechtigung des Veräußerers keine Aussagekraft. Ein Erwerber, der dem Vorwurf entgehen will, er habe seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße verletzt, muss daher weitere Nachforschungen anstellen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die ausstellende Behörde die Eigentumsverhältnisse geprüft hat (BGH NJW 1994, 2022 ff, zitiert nach juris). Für die Beklagte bestand also Anlass, die Eigentumsverhältnisse an dem Kfz sorgfältig zu prüfen, da sich aus dem vorgelegten Brief der Halter nicht entnehmen ließ und der PKW aus Italien eingeführt worden war. Auch der mit € 20.000,00 äußerst günstige Kaufpreis für den BMW 530d, Baujahr 2003, mit einer Fahrleistung zwischen 60.000 und 70.000 km hätte für die Beklagte Grund zu weiterer Abklärung sein müssen, ob ihr Streithelfer zur Veräußerung berechtigt war. Denn entsprechende Fahrzeuge werden auch heute noch für Preise von bis zu € 31.900,00 gehandelt (vgl. Ausdruck Fahrzeugbörse mobile.de im Internet, Band II Blatt 335 f).

Da weder die Beklagte noch der Kläger noch deren Vorgänger in der Verkäufer-Käufer-Kette Eigentum an dem Fahrzeug erwerben konnten, da ein anderer Fahrzeugbrief als der bereits erwähnte nie vorgelegt werden konnte, hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit der von der Beklagten geschuldeten Übereignung des KFZ gemäß § 311 a Absatz 2 Satz 1 BGB, denn der Beklagten ist die Erfüllung ihrer Leistungspflicht dauerhaft unmöglich.

Die Beklagte hat auch nicht den Entlastungsbeweis gemäß § 311 a Absatz 2 Satz 2 BGB geführt, nämlich, dass sie ihre Unkenntnis über die mangelnde Berechtigung ihres Verkäufers nicht zu vertreten hat. Denn sie hat im Sinne des § 276 Absatz 1 Satz1, Absatz 2 BGB fahrlässig gehandelt, weil sie der ihr gebotenen und zumutbaren Nachforschungspflicht nicht genügt hat. Entsprechende Nachfragen bei der Kfz-Zulassungsstelle, wie später von dem Kläger durchgeführt, wären ihr zumutbar gewesen.

Die Beklagte hätte bei einer entsprechenden Nachfrage, die zu einem Abgleich im Zentralen Fahrzeugregister geführt hätte, erfahren, dass ein Suchvermerk der Italienischen Behörde vorlag und die Fahndungsnotierung vom 10.05.2003 wäre bestätigt worden (vgl. schon erwähnte Auskunft der Polizeidirektion Nordhausen vom 21.06.2006, Band I Blatt 91).

Als Mindestschaden kann der Kläger den gezahlten Kaufpreis in Höhe von € 21.900,00 zurückverlangen. Ferner kann er Aufwendungen in Höhe von € 952,66 in seine Schadensforderung einstellen. Es handelt sich um die Zulassungskosten von € 174,40 (vgl. Belege Band I Blatt 39 f), Ausgaben für die Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem Tempomat und einem neuen Lenkrad in Höhe von weiteren € 540,00 (vgl. Rechnung vom 16.02.2006, Band I Blatt 8). Schließlich sind ersatzfähige Reparaturkosten in Höhe von € 238,26 angefallen (vgl. Band I Blatt 11). Zwar kann der Kläger die gemachten Aufwendungen nicht aus § 284 BGB verlangen, wie sich aus dem Wortlaut des § 311a Absatz 2 BGB ergibt. Aber im Rahmen des § 281 BGB "Rentabilitätsvermutung" sind auch diese Aufwendungen erstattungsfähig, da vermutet wird, dass er diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages wieder eingebracht hätte (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Auflage, § 281 Rn. 23).

Unerheblich ist, dass der Kläger das Kfz nicht zurückgeben kann, da er dies nicht zu vertreten hat. Er schuldet auch keinen Wertersatz (Rechtsgedanke des § 346 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).

Da das Fahrzeug von dem Kläger nur einen guten Monat lang genutzt wurde (Übergabe am 16.02.2006 - Sicherstellung am 16.03.2006) kommt auf Grund der vorgenommenen Schätzung gemäß § 287 ZPO nur ein geringer Nutzungsersatzanspruch der Beklagten in Höhe von € 812,20 in Betracht. Bei Übergabe war ein Kilometerstand von 62.000 ersichtlich, am 07.03.2006 belief sich dieser ausweislich der Rechnung des Autohauses Kellner auf 65.985 (Band I Blatt 11), so dass von einer geschätzten Fahrleistung von 6.723 für den gesamten Nutzungszeitraum ausgegangen werden kann, wobei eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu Grunde gelegt wird, so dass sich folgendes Bild ergibt:

konkreter Altwagenpreis (€ 21.900,00) x gefahrene Kilometer ( 6.723)

voraussichtliche Restlaufleistung (181.277)

= Nutzungsentschädigung von € 812,20.

Der Antrag auf Verzinsung des geforderten Schadensersatzbetrages war dahin auszulegen, dass der übliche Verzugszins gemäß § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB beziehungsweise Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 2 BGB verlangt werden. Die Zustellung der Klageerweiterungsschrift (Berufungsbegründungsschrift vom 07.05.2008) erfolgte am 14.05.2008 (Band II Blatt 297b).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 2 Nr. 1, 101 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO weder vorgetragen noch ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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