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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: 4 U 318/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 847 a.F.
Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach §§ 513, 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt.

Ist dies nicht der Fall, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 318/06

Verkündet am: 16.01.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig und Richter am Oberlandesgericht Jahn

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.03.2006, Az. 4 U 318/06, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten - weiteres - Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 09.03.2006 die Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 40.000,00 EUR für den Zeitraum bis zum 22.12.2005 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2002 als Gesamtschuldner zu zahlen.

Die Beklagten haben gegen dieses ihnen am 10.03.2006 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 07.04.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese haben sie mit einem am 10.05.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung rügen sie im Wesentlichen, die Befristung sei unzulässig und das Schmerzensgeld zu hoch.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 09.03.2006 abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise das Urteil des Landgerichts Erfurt aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 10.05.2006 (Bd. II Bl. 258 ff d.A.) und auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 31.05.2006 (Bd. II Bl. 270 ff d.A.).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Berufung ist aber - abgesehen von der Rüge, dass das Landgericht in den Tenor die Befristung "für den Zeitraum bis zum 22.12.1995" (die letzte mündliche Verhandlung) aufgenommen hat - unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 847 BGB a.F. auf ein weiteres Schmerzensgeld im erstinstanzlich tenoriertem Umfang.

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Hält das Berufungsgericht sie für zwar vertretbar, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, so darf und muss es nach eigenem Ermessen einen eigenen, dem Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldbetrag finden. Das Berufungsgericht darf es nicht dabei belassen zu prüfen, ob die Bemessung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat (BGH, Urteil vom 28.03.2006, Az. VI ZR 46/05 = NJW 2006, 1589-1592).

Die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts überzeugt.

Die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Dabei steht die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung im Verhältnis zu den anderen zu berücksichtigenden Umständen stets an der Spitze. Denn Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden bilden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden. Im übrigen lässt sich ein Rangverhältnis der zu berücksichtigenden Umstände nicht allgemein aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die vorzunehmende Ausmessung der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH, Urteil vom 20.01.2004, Az. VI ZR 70/03 = NJW 2004, 1243-1245).

Die vom Landgericht für die Bemessung angeführten Gründe - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - sind ausführlich und zutreffend.

Insbesondere hat das Landgericht ausreichend berücksichtigt:

auf Seiten der Klägerin:

- Ausmaß und Schwere der Verletzung und der Schmerzen (Unterschenkelbruch [links] mit Lähmung des Wadenbeinnervs, Beschädigung des Sprunggelenks [linker Fuß], stumpfes Bautrauma, stumpfes Thoraxtrauma mit Lungenkontusion [beiseitig], Unterkiefermehrfachfragmentbruch mit Verrenkung der Kiefergelenke, Hirnschädigung);

- Dauer der stationären Behandlung (4 Wochen Krankenhaus, 6 Wochen Reha);

- Belastung durch Operationen (Einsatz von 2 Osteosyntheseplatten in das linke Bein; Einlegen einer Osteosytheseplatte wegen Fraktur des Unterkiefers) und andere Behandlungsmaßnahmen (ständige EEG-Kontrollen, Medikamente zur Krampfvorbeugung, befindet sich weiterhin in neurologischer Behandlung);

- Verbleiben von dauernden Behinderungen (60 % schwerbehindert, trägt orthopädische Schuhe, Nervenlähmung der Zehen, kann keine feste Nahrung zu sich nehmen, Koordinations-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, stark erhöhter Ruhebedarf, Migräne, Kopfschmerzen, Übelkeit, Nackensteife)

- Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (100 %);

- Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes (Verkürzung des linken Beines, Unterschenkelfehlstellung mit deutlicher O-Beinverformung, deutliches Knacken in Kiefergelenken bei Kieferbewegungen, kann Mund nur 1,5 cm weit öffnen, OP-Narben).

Dabei hat das Landgericht - schmerzensgelderhöhend - nicht das Alter der Verletzten (bei Unfall erst 31 Jahre alt) berücksichtigt.

auf Seiten der Beklagten (zu Gunsten der Beklagten):

- vorprozessual Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldbetrages,

- im Rechtsstreit Bemühen um gütliche Beilegung.

Unter Berücksichtigung dieser und aller anderen für die Schmerzensgeldbemessung maßgebenden Faktoren erscheinen 101.355,03 EUR ohne Weiteres angemessen.

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht (nur) 40.000,00 EUR zuerkannt, da die Beklagten vorgerichtlich bereits 61.355,03 EUR gezahlt haben.

Die Beklagten rügen aber mit Erfolg, dass das Landgericht in den Tenor eine Befristung "für den Zeitraum bis zum 22.12.1995" (die letzte mündliche Verhandlung) aufgenommen hat.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, ein Schmerzensgeld "für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung" zu zahlen, nicht auf eine Befristung gerichtet; eine solche wäre auch nicht zulässig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 253 Rn. 16, 24).

Der Antrag der Klägerin, ist vielmehr als offene Teilklage aufzufassen. Die Klägerin verlangt bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2004, aaO).

Einer offenen Teilklage bedurfte es aber nicht (mehr), da der Anspruch der Klägerin hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden zwar noch nicht bei Anhängigkeit der Klage (05.03.2002), aber bereits vor Klageerhebung (02.04.2002) gesichert war durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 13.03.2002.

Im Übrigen werden durch die angefochtene Entscheidung bzw. die Entscheidung des Senats ohnehin solche Verletzungsfolgen nicht erfasst, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d.h. mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. In einem solchen Fall kann der Geschädigte weitere Ansprüche (nur) geltend machen, wenn später Schäden auftreten, die vom Streit- und Entscheidungsgegenstand des vorausgegangenen Schmerzensgeldprozesses nicht erfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2004, aaO).

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten nach §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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