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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.01.2004
Aktenzeichen: 4 U 614/03
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 2 b Abs. 1 lit. e
Allein aus dem Umstand, dass sich ein Fahrer der Verkehrskontrolle entzieht und hierbei innerörtlich sein Fahrzeug auf über 100 km/h beschleunigt, wodurch er in einer Kurve von der Fahrbahn abkam, kann noch nicht auf einen alkoholbedingten Fahrfehler geschlossen werden.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 614/03

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Müller, Richterin am Oberlandesgericht Billig, Richter am Landgericht Schur

am 06.01.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 02.06.2003 - Az.: 10 O 2110/00 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.112,92 € festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO).

Der Senat verweist zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 13.11.2003. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2003 führt nicht zu einer anderen Entscheidung.

Wie im Hinweisbeschluss vom 13.11.2003 dargelegt, ist es bereits zweifelhaft, ob § 2 b Abs. 1 lit. e AKB 550/8 wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Haftpflicht-Versicherungsvertrag einbezogen worden ist. Insbesondere ist die von der Beklagten vorgelegte Reproduktion des Nachtrages zur Kraftfahrt-Versicherung vom 15.07.1996 schon deswegen nicht geeignet, den von der Beklagten zu führenden Nachweis, dass die AKB 550/8 Vertragsgrundlage geworden sind, zu erbringen, weil aus der von der Klägerin vorgelegten Reproduktion des Versicherungsscheines hervorgeht, dass die AKB 550/8 bereits ausgehändigt wurden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die AKB an dem Versicherungsschein vom 15.07.1996 angeheftet waren. Hiermit setzt sich die Beklagte auch in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 12.12.2003 nicht auseinander. Auf die Aussage des Zeugen Herele, dass aufgrund des automatisierten Briefversandes der Beklagten mit einer Fehlerquote von 6 : 1 Mio gewährleistet sei, dass an den Versicherungsnehmer die Police zusammen mit den AKB ausgehändigt werden, kommt es daher nicht an. Damit hat die Beklagte noch nicht den Nachweis geführt, dass die AKB an den Versicherungsschein vom 05.07.1996 angeheftet waren, was angesichts des Zusatzes auf dem Versicherungsschein, dass diese bereits an die Klägerin zu 1) übersandt worden sind, eher unwahrscheinlich erscheint.

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass mit einem früheren Versicherungsschein der Klägerin zu 1) eine Abschrift der AKB 550/8 übersandt worden ist, lägen - wie im Hinweisbeschluss vom 13.11.2003 bereits ausgeführt - die Voraussetzungen für einen Regress der Beklagten nach § 2 b Abs. 1 lit. e AKB nicht vor. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit des Klägers zu 2) nicht geführt. Dazu wäre die Darlegung eines konkreten Fahrfehlers bei dem Kläger zu 2) erforderlich gewesen. In dem Hinweisbeschluss des Senates vom 13.11.2003 wurde bereits ausführlich dargelegt, dass aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) sich der Verkehrskontrolle entzogen hat und das Fahrzeug der Klägerin zu 1) innerörtlich bis auf 100 km/h beschleunigte, wodurch er in einer Kurve in Groß Schneen von der Fahrbahn abkam, nicht auf einen alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers zu 2) geschlossen werden darf (BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Fahruntüchtigkeit 1 = StV 1994, 543 = NZV 1995, 80). Die Argumentation der Beklagten, dass der vom BGH entschiedene Fall nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt sei, überzeugt nicht. In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeit, nachdem er bemerkte dass ihm ein Polizeifahrzeug folgte, auf nahezu 160 km/h beschleunigt, um der Überprüfung durch die Polizeibeamten zu entgehen, wobei er in schwieriger Verkehrslage sein Fahrzeug zunächst beherrscht hatte, zuletzt aber dann doch ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam. Der vorliegende Fall ist daher mit dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar.

Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BGH ( BGH a.a.O.) aus dem Entschluss zur Flucht gerade noch nicht auf eine relative Fahruntüchtigkeit des Klägers zu 2) geschlossen werden. Ob der Kläger zu 2) dabei ein nachvollziehbares Motiv zur Flucht hatte, kommt es nicht an. Insbesondere kann aus dem Entschluss zur Flucht noch nicht auf eine alkoholbedingte Enthemmung bei dem Kläger zu 2) gefolgert werden. Erforderlich für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit des Klägers zu 2) ist vielmehr, dass dem Kläger zu 2) ein konkreter Fahrfehler nachgewiesen werden kann, wobei auch eine deutlich unsichere, waghalsige oder fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen kann (BGH a.a.O.). Dass solche Anzeichen bei dem Kläger zu 2) anlässlich der Verkehrskontrolle am 02.06.1999 oder bei seiner anschließenden Flucht festgestellt werden konnten, hat die Beklagte weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt.

Das Landgericht hat daher einen Regressanspruch des Beklagten aus § 2 b Abs. 1 lit. e. AKB 550/8, wie im Hinweisbeschluss des Senates vom 13.11.2003 bereits ausgeführt, zu Recht verneint, so dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 02.06.2003 keinen Erfolg haben konnte.

Da die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 1 -3 ZPO vorliegen, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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