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Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 4 U 882/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.

2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhen-unterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.

3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.

4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.

5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 U 882/05

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Jahn und Richter am Landgericht Tietjen

am 06.10.2005

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 12.09.2005 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.08.2005 - Az.: 10 O 2486/04 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Klägerin begehrt für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Erfurt vom 05.08.2005, soweit die Landeshauptstadt Erfurt (erstinstanzlich Beklagte zu 1) betroffen ist.

Die Klägerin klagt auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Sturzes im neuen Theater in Erfurt am 20.12. 2003. Dieser habe sich nach der Pause des zweiten Aktes (nach der Premiere "City of Angels") zugetragen, als sie ihren Sitzplatz (Nr. 12) im zweiten Rang wieder habe einnehmen wollen. Die Klägerin sei in der zweiten oder dritten Reihe an der Rutsch-hemmung der Stufe mit dem linken Schuh hängen geblieben und mit dem rechten Schuh auf das Beleuchtungselement getroffen und gestürzt.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Stadt abgewiesen, weil das der Klägerin angelastete (Mit)Verschulden in jedem Falle so überwiege, dass selbst dann, wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten (zu 1) - wegen des fehlenden Handlaufs (im aufsteigenden Zuschauerraum des neu errichteten Theaters Erfurt) - annehme, diese hinter dem Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten müsse.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer beabsichtigten Berufung.

Die Klägerin meint, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass bzw. ob die Klägerin die Stufen zu ihrem Sitzplatz unachtsam begangen habe. Das Landgericht habe auch die angebotenen Beweise, dass die Klägerin den Treppenaufgang ordnungsgemäß benutzt habe, nicht erhoben. Die Unfallursache beruhe allein darauf, dass im Zuhöreraufgang ein Handlauf gefehlt habe. Ein solcher sei bauordnungsrechtlich - nach der Thüringer Bauordnung - vorgeschrieben und habe zum Unfallzeitpunkt gefehlt. Wäre ein Handlauf vorhanden gewesen, hätte sie sich daran festhalten können. Hierdurch wäre der Unfall vermieden worden.

Die beabsichtigte Berufung der Klägerin hat nach Auffassung des Senats im Ergebnis keinen Erfolg.

Zunächst besteht schon keine Pflicht der Stadt Erfurt, Handläufe im aufsteigenden Zuhörerraum auf den zwischen den Sitzreihen offenen Aufgängen anzubringen. Dass die Stadt nach dem Unfall solche teilweise - wie das Lichtbild Anlage zum Protokoll vom 02.06.2005/Blatt 127 d.A. zeigt - angebracht hat, ändert hieran nichts. Die "Entschärfung" einer Gefahrenstelle, deren Ursache in einer nicht ausreichend sorgfältigen Benutzung durch die jeweiligen Theaterbesucher liegt, bedeutet noch kein Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflicht (st. Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des THOLG, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10.11.2004, Az.: 4 U 432/04; Beschluss des Senats vom 10.05.2005, Az.: 4 U 988/04; ebenso BGH NJW 1966, 1456, 1458).

Eine solche Pflicht zur Anbringung von Handläufen ergibt sich nicht aus § 32 ThürBauO. Diese Vorschrift betrifft (nur) Treppen, Rettungswege und Aufzüge mit Öffnungen. Für solche baulichen Anlagen schreibt § 32 Abs. 6 ThürBauO allerdings zwingend vor, dass Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben müssen. Gemeint ist damit ein Handlauf in Richtung des Treppenlaufs, also nach oben bzw. unten und nicht in Verlängerung der (einzelnen) Treppenstufen. Solche Handläufe sind in einem Zuschauerraum nicht anzubringen; das wäre auch technisch unsinnig, weil dann die Zuschauer solche Handläufe - quer zu den Sitzreihen - erst überwinden müssten, wenn sie ihre Sitzplätze einnehmen wollen. § 32 ThürBauO ist für Baulichkeiten wie einen Theaterzuschauerraum mithin schon nicht einschlägig.

Einschlägig für solche Versammlungsräume, die mehr als 100 Besucher fassen und die eine Bühne bzw. eine Szenefläche haben und für Vorführungen bestimmt sind, ist vielmehr die Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättR), worauf der Streithelfer erstinstanzlich zu Recht hingewiesen hat (vgl. Teil 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättR). Es geht hier nicht um Treppenaufgänge, die zu dem eigentlichen Versammlungsraum führen, sondern um den eigentlichen Versammlungsraum - den Theaterraum - selbst, der vom Parkett über den ersten Rang zum zweiten Rang hin immer steiler aufsteigt (vgl. Libi aaO). Für solche ansteigenden Reihen für Besucherplätze und Stufengänge - nicht Treppen - schreibt die VStättR aber keine Handläufe vor. Vielmehr sind solche Stufengänge für je höchstens 4 m Höhenunterschied in Gruppen zusammenzufassen und durch (sog.) Umwehrungen - dies können fest verankerte Stuhlreihen sein - gegeneinander abzugrenzen (vgl. § 21 Abs. 1 VstättR); bei steil ansteigenden (abfallenden) Reihen mit einem größeren als 0,40 m Höhenunterschied ist jede einzelne Reihe zu umwehren, es sei denn, die Reihen sind durch die Rückenlehnen eines festen Gestühls bereits voneinander getrennt und die Rückenlehnen überragen den Fußboden der dahinter stehenden Reihe um mindestens 0,65 m - so das Erfurter Theater. Nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Streithelfers in erster Instanz (vgl. SS v. 28.04.2005) sind beim Neubau des Erfurter Theaters diese baulichen Vorgaben sowohl in planerischer Hinsicht als auch in der Bauausführung beachtet und eingehalten worden. Auch aus einem Schreiben des Bauordnungsamts vom 30.11.2000 (vgl. Anl. N/2. Bl. 105 d.A.) geht hervor, dass für die Rangstufengänge daneben keine Handläufe erforderlich waren. Soweit in diesem Schreiben von einem 65 cm hohen (zusätzlichen) Handlauf die Rede ist - als Vorschlag - handelt es sich lediglich um einen Ersatz für die überhöhten Stuhllehnen und erfüllt wie diese die gleiche Funktion. Soweit nach diesem Vorschlag in der Folge dann tatsächlich an einzelnen Reihenvorderkanten solche "Ersatz"handläufe angebracht wurden, ändert dies nichts an der Rechtslage, dass solche nach § 21 VStättR nicht zwingend vorgeschrieben sind.

Hinzu kommt, dass das Bauordnungsamt die Theaterspielstätte mit Bescheinigung vom 12.09.2003 bauordnungsrechtlich abgenommen und der Beklagten bestätigt hat, dass die bauliche Anlage benutzt werden dürfe, weil keine Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestünden (vgl. Schreiben des Bauordnungsamts Bl. 113, 114 d.A.). Zwar schließt die baubehördliche Abnahme die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers oder sonst für den Zustand des Hauses Verantwortlichen nicht von vornherein aus, sofern eine nicht verkehrssichere Baugestaltung des Objekts für jedermann erkennbar ist und die offenkundige Gefahr von Unfällen der Benutzer mit sich bringt (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 2232; BGH NJW 1971, 1881; OLG Celle, 9. ZS, Beschluss v. 20.12.2002; zit. nach juris) Denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung verfolgt grundsätzlich andere Zwecke als die auf Vertrauen des Verkehrs beruhenden Erwartungen und auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (OLG Celle aaO). Es lagen indes zum Unfallzeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stufenaufgänge im Theaterraum wegen evidenter Sicherheitsdefizite als in diesem Sinne unfallträchtig erschienen oder erscheinen mussten. Das gilt auch, soweit bis zum Unfallzeitpunkt Ersatzhandläufe an einigen Vorderkanten in Verlängerung der jeweiligen Stuhlreihe (noch) fehlten. Die Stadt hat erstinstanzlich vorgetragen, dass bis zum 19.12.2003 mehr als 32.000 Besucher das Theater aufgesucht hatten, davon entfielen als 14.421 Besucher auf den zweiten Rang, ohne dass es zu einem ähnlichen Vorfall kam. Selbst wenn man also den Stufengang im zweiten Rang wegen dessen Steilheit als gefährlicher als die unteren Stufengänge einzuschätzen hatte, lag ein evidentes Sicherheitsdefizit jedenfalls nicht vor.

Im Übrigen ist der Träger eines Theaters nur verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten, also auch den Theaterraum selbst, in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen (vgl. OLG München, Urteil v. 14.01.1988 - 1 U 4000/87 - zit. nach juris). Der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn die Gewähr besteht, dass der Besucher den Theaterraum - hier die Stufengänge - bei normalem, vernünftigem Verhalten sicher benutzen kann und sich insbesondere keinen versteckten, unerwarteten Gefahren ausgesetzt sieht. Das war und ist der Fall.

Hier hat die Klägerin, im Termin vom 02.06.2005 persönlich angehört, den Unfall wie folgt geschildert:

"Nach der Pause wollte ich meinen Sitzplatz wieder aufsuchen. Ich bin die 1. Stufe runter gegangen in den Rang, habe die 2. Stufe betreten, bin dann gerutscht mit meinem Fuß und dann am Rutschstopp hängen geblieben. Dadurch bin ich dann zu Fall gekommen". Auf Nachfrage hat sie erklärt, "die Stufen seien sehr glatt gewesen".

Aus dieser Unfallschilderung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherheitspflichtverletzung der Beklagten. Es mag sein, dass die Stufengänge an diesem Abend glatt gewesen waren. Eine Gefährdung für die Besucher hat deswegen nicht bestanden und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Nach der Klagebegründung hat sich der Sturz erst nach der Pause ergeben. Die Klägerin hatte ihren Sitzplatz zu Beginn der Premiere ungefährdet erreicht. Der Unfall ist nach ihren Angaben durch eine Verkettung unglücklicher Umstände erfolgt. Sie rutschte, blieb mit dem einen Fuß an der Rutschhemmung hängen und stürzte, weil der andere Fuß keinen Halt auf dem in den Boden eingelassenen Beleuchtungselement fand.

Sowohl, was die einige mm aus dem Bodenbereich herausragende Rutschhemmung, als auch das in den Bodenbereich eingelassene Beleuchtungselement anbelangt, sind keine Anhaltspunkte für einen verkehrswidrigen Zustand dieser Elemente vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine Rutschhemmung muss einige mm aus dem Boden herausragen, sonst erfüllt sie ihre Funktion nicht. Das liegt auf der Hand. Dass ein Beleuchtungselement glatter als der umliegende Boden ist, ist ebenso offensichtlich. Dass ein Besucher an einer Rutschsicherung hängen bleibt und dann ausgerechnet mit dem anderen Fuß an einem Beleuchtungselement abrutscht und so zu Fall kommt, ist so ungewöhnlich, dass sich ein Träger der Verkehrssicherungspflicht hierauf nicht einzustellen braucht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten (vgl. Staudinger, BGB-Komm., 12. Aufl., § 823 Rz 397 mit Hinw. auf OLG Nürnberg VersR 66, 1085, 1086).

Es spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein "Handlauf", so wie später im zweiten Rang an einzelnen Sitzreihen (in deren Verlängerung) angebracht, den Sturz der Klägerin vermieden hätte. Voraussetzung, dass überhaupt über die Grundsätze eines Anscheinsbeweises nachgedacht werden könnte, ist aber, dass sich der Sturz in einem Bereich zugetragen hatte, in dem ein "Geländer" einen Sturz auffangen oder wenigstens abmildern konnte (vgl. hierzu grds. OLG Köln VersR 1996, 383; im Nachgang dazu BGH, Beschl. v. 04.11.96 - VI ZR 354/94; zit. nach juris). Hierzu hat die Klägerin weder erstinstanzlich, noch in ihrem Entwurf einer Berufungsbegründung ausreichend vorgetragen. Ein solcher Vortrag war auch aus der Sicht der Klägerin nicht entbehrlich, weil im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden konnte, dass die Klägerin durch Umstände ins Straucheln geriet, die auf das Fehlen eines "Handlaufs" zurückzuführen waren. Denn die Klägerin war nicht etwa seitlich, sondern in Gehrichtung den Stufengang hinunter gestürzt. Außerdem hat die Klägerin als Ursache ihres Strauchelns nicht etwa den fehlenden Handlauf (diesen nur für die Abmilderung des Sturzes !), sondern andere Umstände benannt. Es ist daher schon fraglich, ob sie überhaupt danach noch in der Lage war, nach einem Handlauf zu greifen, wenn dieser (wo ?) angebracht gewesen wäre.

Die Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist im Übrigen nur dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge einer Pflichtverletzung darstellt. Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine Pflicht, solche Handläufe - besser zusätzliche Umwehrungen - anzubringen, aus bauordnungsrechtlichen Gründen für Stufengänge eines Theaterraums nicht besteht (s.o.). Da auch kein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift festgestellt werden kann, ist auch kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz anzunehmen, das typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegenwirken will; mithin im Zusammenhang mit einem Verstoß gerade der Schaden eingetreten ist, der mit Hilfe des Schutzgesetzes gerade verhindert werden soll (vgl. hierzu BGH VersR 1994, 324 ; st. Rspr. seit BGH VersR 68, 1144; BGH VersR 75, 1007; BGH VersR 19984, 40, 41; BGH VersR 86, 916, 917).

Es kann dem Landgericht daher auch nicht angelastet werden, dass es keine weiteren Beweise zur Frage der sachgemäßen Benutzung des Stufengangs durch die Klägerin unmittelbar vor dem Sturz erhoben hat. Solche Beweise waren nicht (mehr) zu erheben, da eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls ausscheidet. Im Ergebnis unschädlich ist daher die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Klägerin treffe an dem Unfall ein überwiegendes (Mit)Verschulden, da eine (Mit)Haftung der Beklagten aus keinem Rechtsgrund gegeben ist.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Das PKH-Gesuch der Klägerin war mithin zurückzuweisen.

Das Bewilligungsverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kjosten und Auslagen werden nicht erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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