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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: 4 W 637/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485 Abs. 3
ZPO § 412 ZPO
1. Im Beweissicherungsverfahren hat auch der Antragsgegner grundsätzlich das Recht auf mündliche Erläuterung des Gutachtens und die Stellung von Gegen(beweis)anträgen.

2. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist jedoch dann unzulässig, wenn - bei gleichem Beweisthema - das Erstgutachten das Beweisthema genügend ausschöpft (vgl. §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO).

3. Dem Richter im Beweissicherungsverfahren steht insoweit ein Beurteilungsermessen zu.

4. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht - bei Ablehnung einer weiteren Begutachtung durch das erstinstanzliche Gericht - diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen darf. Nur Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des (Erst)Gutachtens oder Gründe, die zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen führen, rechtfertigen eine andere Entscheidung.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

4 W 637/05

In dem Beweissicherungsverfahren hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller als Einzelrichter (gemäß § 568 ZPO) auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.10.2005 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 04.10.2005/Nichtabhilfe vom 9.11.2005 ohne mündliche Verhandlung am 16.12.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 11.344,80 €.

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner der Beschwerdeweg bereits deshalb versagt ist, weil die von ihm beantragte erneute (und vom Landgericht zurückgewiesene) Begutachtung das gleiche Beweisthema betrifft, also nicht über den Gegenstand der bisherigen Beweisaufnahme hinaus geht. In diesem Fall lehnen der überwiegende Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung und Werner Pastor die Zulässigkeit einer Beschwerde bereits ab (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rn 96; OLG Frankfurt/M. OLGR1996, 82, 83; OLG Köln OLGR 2002, 128, 129; OLG Hamm OLGR 2001, 251; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 933; zit. nach Werner-Pastor RN 236 zu Rn 96; a.A. (d. h. für Ergänzung des Gutachtens) noch OLG Köln BauR 1988, 591).

Jedenfalls ist die Beschwerde des Antragsgegners aber unbegründet.

Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass ihm im Beweissicherungsverfahren eigene Rechte - auch auf Gegenanträge (vgl. hierzu OLG Hamburg MDR 2001, 1012) - zustehen; auch ist auf Antrag des Antragsgegners Termin anzuberaumen und der Sachverständige mündlich zu hören. Das ist hier geschehen. Der Sachverständige Bomberg ist im Termin vom 08.06.2004 (auch) zu den Fragen des Antragsgegners angehört worden. In Einverständnis mit dem Antragsgegner ist im gleichen Termin vereinbart worden, dass sich der Sachverständige Bomberg nochmals schriftlich mit Fragen aus dem Schriftsatz vom 05.04.2004, dort Teil II., 1 - 4 (vgl. Bl. 68 d.A.) eingehend befassen sollte. Auch das ist geschehen. Der Sachverständige Bomberg hat sich in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 04.02.2005 zu den vorgenannten Fragen und dem weiteren Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.07.2004 (vgl. Bl. 123 ff d.A.) ausführlich geäußert und die gestellten Fragen im Einzelnen beantwortet. Dabei ist der Sachverständige bei seinem bisher schon festgestellten Ergebnis geblieben, dass trotz wärmetechnischer Nachrüstung der Außenwand (durch Aufbringung eines Dämmunterputzes) den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung nicht in vollem Umfang Genüge getan wurde. Andererseits hatte er in seinem Hauptgutachten vom 28.01.2004 bereits differenziert, dass die Schimmelpilzbildung in der Küche durch Mieterverhalten verursacht wurde.

Soweit der Antragsgegner nach wie vor die Beantwortung der Fragen durch den Sachverständigen für nicht befriedigend hält und das Ergebnis der Nichteinhaltung der Wärmeschutzverordnung als Mängelursache in Frage stellt und daraus auf die Unbrauchbarkeit des Gutachtens Bomberg schließen will, teilt das Landgericht diese Würdigung nicht und hat deshalb eine erneute Begutachtung abgelehnt. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Unbeschadet von der oben aufgeworfenen Frage, ob gegen die Ablehnung einer weiteren Begutachtung schon deswegen der Beschwerdeweg nicht offen steht, weil rein gegenständlich kein Beweisantrag über neue Tatsachen, sondern lediglich eine erneute Begutachtung über bereits benannte Tatsachen beantragt wurde, finden die Rechte des Antragsgegners Im Beweissicherungsverfahren ihre Grenze in §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO. Das bedeutet, dass bei Identität der Beweisthemen, also bei bereits angeordneter Begutachtung über ein Beweisthema und erfolgter Begutachtung der Antrag auf ein neues Gutachten ausschließlich nach § 412 ZPO zu beurteilen ist. Dem Gericht ist hierzu ein Ermessen eingeräumt. Das Ermessen betrifft die Würdigung, ob das eingeholte Gutachten, ergänzt durch die mündliche Anhörung ungenügend ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO-Komm., 3. Aufl. § 412 Rn 1; § 286 Rn 13; § 402 Rn 7 a). Hierbei hat der Richter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist, im Übrigen aber die im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse ohne Bindung an die hierfür angebotenen Beweise und gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Ein Sachverständigengutachten unterliegt dabei seiner freien Beweiswürdigung. Nur bei einem unvollständigen oder unverständlich erscheinenden Gutachten ist ein Gutachten zu ergänzen, gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2791). Das Gericht hat hierbei zwar auch auf Widersprüche zu einem von Parteiseite vorgelegten Privatgutachten hinzuwirken (vgl. BGH NJW 1996, 1597). Hierbei ist jedoch für das vorliegende Verfahren - auf Beweissicherung - noch zu beachten, dass hier grundsätzlich eine (ergebnisorientierte) Beweiswürdigung (im eigentlichen Sinne) unterbleibt (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 1999, 330; OLG Köln OLGR 1997, 69), mithin ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts nur eingeschränkt überprüfen. Bei ansonsten fehlerfreier Beweiserhebung ist das Beschwerdegericht an die Entscheidung des Landgerichts gebunden, wenn sich ihm nicht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens aufdrängen oder Gründe in der Person des Gutachters vorliegen, die diesen als nicht sachkundig erscheinen lassen.

Solche Gründe zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Beschwerde ergeht sich in allgemeinen Zweifeln, warum der Sachverständige Bomberg hier von der Anwendbarkeit der Wärmeschutzverordnung ausgegangen sei. Der Antragsgegner hat offensichtlich nicht das gesamte Gutachten des Sachverständigen, insbesondere auch seine schriftlichen Ergänzungen vom 04.02.2005 zur Kenntnis genommen. Danach hat der Sachverständige sehr differenziert die Schimmelbildung auf verschiedene Ursachen zurückgeführt und insbesondere für den Küchenbereich ein Mieterverhalten als Ursache festgestellt. An der Sachkunde dieses - auch dem Oberlandesgericht bekannten - Sachverständigen bestehen im Übrigen keine Zweifel.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde nach dem Kostenaufwand für die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Nachbesserung festgesetzt (§ 3 ZPO).



Ende der Entscheidung

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