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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: 6 W 150/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 887
BGB § 133
BGB § 275
BGB § 280
13.06.2000

6 W 150/00

Rechtliche Grundlage:

ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 887; BGB §§ 133, 275, 280

1. Die Frage der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels hat das in einer Zwangsvollstreckungssache mit einem einleitenden Antrag bzw. mit einem Rechtsmittel befasste Gericht von Amts wegen zu klären: Auf eine der mangelnden Bestimmtheit geltende Rüge kommt es nicht an.

2. Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum ganz einhelligen Ansicht, dass für den Inhalt eines Prozessvergleichs allein der protokollierte Vergleich maßgeblich ist. Unerheblich sind andere Umstände, wie z.B. die Prozessakten oder Äußerungen des protokollierenden Richters.

3. Die Unmöglichkeit der geschuldeten Handlung ist ein im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 ff. ZPO zu beachtender Umstand.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluß

6 W 150/00 5 T 819/99 (Landgericht Gera)

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

S. GmbH vertreten durch die Geschäftsführer

- Beschwerdeführerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, Beschwerdegegnerin und Schuldnerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Feigl & Partner, Hansering 1, 06108 Halle

gegen

G. GmbH vertreten durch den Geschäftsführer

- Beschwerdegegnerin im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde, Beschwerdeführerin und Gläubigerin -

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Sittig, Barbarossastraße 58, 09112 Chemnitz

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer, den Richter am Oberlandesgericht Bettin und die Richterin am Amtsgericht Reiser-Uhlenbruch auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 10. 1. 2000 gegen den Beschluß des Landgerichts Gera vom 22.12.1999

am 13.06.2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 65.000.- DM festgesetzt.

Gründe:

I

Durch Urteil des Landgerichts Gera vom 14.09.1999 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von 574.555,46 DM an die Beschwerdegegnerin verurteilt. Die Beschwerdegegnerin ließ den in Betracht kommenden Bankinstituten als Drittschuldnerinnen am 15.11.1999 ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO bezüglich der Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen die Drittschuldnerinnen zustellen. Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht diese Vorpfändung mit Beschluß vom 26.11.1999 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdegegnerin hat das Landgericht Gera mit Beschluß vom 22.12.1999, zugestellt am 27.12.1999, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Vorpfändung zulässig gewesen ist. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 10.01.2000, eingegangen am gleichen Tage.

II

Es kann dahinstehen, ob nicht bereits das Landgericht die Erstbeschwerde hätte als unzulässig verwerfen müssen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 1406). Jedenfalls ist nach §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 S. 1 ZPO an sich statthafte sofortige weitere Beschwerde unzulässig. Die Entscheidung des Landgerichts enthält zwar für die Beschwerdeführerin den von § 568 Abs. 2 S.1 ZPO für die Zulässikgkeit der weiteren Beschwerde verlangten neuen selbständigen Beschwerdegrund). Denn das Landgericht hat den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt hat, daß die von der Beschwerdegegnerin am 5.11.1999 ausgebrachte Vorpfändung zulässig gewesen ist. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit auch einer weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin. Dieses Rechtsschutzinteresse ist auf seiten der Beschwerdeführerin nicht gegeben, denn die Beschwerdeführerin ist durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert, da die Vorpfändung und die damit verbundenen Wirkungen bereits mit der Aufhebung durch das Amtsgericht gem. §§ 776, 775 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfallen ist. Diese Vorpfändung konnte durch die Entscheidung des Landgerichts weder wiederhergestellt werden, noch konnte das Landgericht eine erneute Vorpfändung aussprechen, da eine Vorpfändung - anders als andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - nicht auf Antrag durch ein Gericht oder eine sonstige staatliche Stelle sondern gem. § 845 ZPO nur vom Gläubiger selbst ausgebracht werden kann. Die Entscheidung des Landgerichts ermöglicht der Beschwerdegegnerin daher lediglich das erneute Ausbringen einer Vorpfändung, ohne durch die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen und durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts erledigten Einwände hieran gehindert zu sein (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz § 845 Rn. 11 m.w.N.), wobei indessen, weil es sich um eine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, der Beschluss des Landgericht weder der erneuten Geltendmachung der bisherigen Einwendungen noch neuer Einwendungen entgegen stünde.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer weiteren Entscheidung, weil ihr durch die Vorpfändung Kosten entstanden sein könnten. Wie aus § 99 ZPO folgt, kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht aus der Kostenbelastung hergeleitet werden, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1991, S. 261 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gem. § 3 ZPO, § 12 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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