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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: 6 W 271/02
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 71
GBO § 78
GBO § 18
GBO § 22
Eine Zwischenverfügung, die innerhalb eines GB-Berichtigungsverfahrens ergeht begründet für den von der Berichtigung betroffenen Bucheigentümer keine materielle Beschwer.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 271/02

= Schönewerda Bl. 310

GBA Artern

In dem Verfahren

betreffend die Berichtigung des Grundbuchs von Sch. Blatt ...,

an dem beteiligt sind:

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bauer, und die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Pippert auf die weitere Beschwerde vom 08.05.2002 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 18.04.2002

am 30.05.2002

beschlossen:

Tenor:

1.

Die weitere Beschwerde wird verworfen.

2.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf bis zu 48.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 2) hat seine Mutter, Frau E. H., aufgrund öffentlichen (gemeinschaftlichen) Testaments vom 20.01.1967 am 05. 02. 1976 allein beerbt. Die Erblasserin hatte ihren Ehemann, den Beteiligten zu 1, als Vorerben und ihren Sohn, den Beteiligten zu 2), als Nacherben eingesetzt; in entsprechender Weise hat der Beteiligte zu 2) letztwillig verfügt. Als Nacherbfall hatten die Ehegatten ... den Tod des Vorerben oder dessen Wiederverheiratung des Vorerben bestimmt. Der Beteiligte zu 1) hat am 05.02.1976 wieder geheiratet.

Als Eigentümer der jetzt im Grundbuch von Sch. Blatt ... eingetragenen Grundstücke waren bis zum 20.08.1975 der Beteiligte zu 1) und E. H. in ehelicher Vermögensgemeinschaft eingetragen. Am 20.08.1975 ist der Beteiligte zu 1) aufgrund eröffneten öffentlichen Testaments vom 20.01.1967 als Alleineigentümer eingetragen worden. Am 20.02.1998 hatte der Beteiligte zu 1) vor dem staatlichen Notariat in Artern erklärt, er hebe seine Verfügung im Testament vom 20.01.1967 auf; dabei ist auf § 393 ZGB Bezug genommen. Der Beteiligte zu 2) hat zu gleicher Urkunde seine Zustimmung dazu erklärt, dass der Beteiligte zu 1) "seine im Testament vom 20.01.1967 getroffenen Verfügungen aufgehoben hat".

Am 15.01.2001 hat der Beteiligte zu 2) die Berichtigung des Grundbuchs dahin beantragt, dass er "neben seinem Vater als Miteigentümer in nicht auseinandergesetzter Erbengemeinschaft eingetragen wird".

Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 16.03.2001 zurückgewiesen, weil der Beteiligte zu 2) durch seine Zustimmung zur Erklärung des Beteiligten zu 1) am 20.02.1998 auf seine Erbschaft verzichtet habe.

Der Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 18.04.2002 der Beschwerde insoweit entsprochen, dass es die Möglichkeit der vom Beteiligten zu 2) beantragten Grundbuchberichtigung bejaht hat, deren Durchführung jedoch von einer "Klarstellung" des Berichtigungsantrages und von der Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das Fehlen weiterer Kinder der Eheleute Horst und Elfriede Hauff abhängig gemacht hat.

Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II.

Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Beteiligte zu 1) zur Bekämpfung der zum Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) erlassenen Zwischenverfügung nicht beschwerdeberechtigt ist.

Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) ergibt sich nicht aus einer formellen Beschwer. Eröffnet diese zwar das Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 78 GBO, so fehlt es an diesem Erfordernis hier deswegen, weil der Beteiligte zu 1) nicht Beschwerde eingelegt hat.

Dem Beteiligten zu 1) fehlt es aber auch an der materiellen Beschwer, denn der angefochtene Beschluss kann die Rechtsposition des Beteiligten zu 1) nicht beeinträchtigen. Dies wäre allenfalls dann möglich, wenn das Grundbuchamt zum Eintragungsvollzug angewiesen wäre (BGH NJW 1998 3347, 3348). Die vom Landgericht in der Beschwerdeentscheidung erlassene Zwischenverfügung erfüllt dieses Erfordernis indessen nicht, denn hier hängt die Eintragung nicht ausschließlich von einer Vollzugshandlung des Grundbuchamts ab. Auch wenn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO dem von der Berichtigung Betroffenen ein Antragsrecht zusteht und wenn das Beschwerderecht nicht an das Antragsrecht gekoppelt ist, so stehen Beschwerde und weitere Beschwerde nur demjenigen offen, der durch angefochtene Entscheidung einen Rechtsnachteil erleiden kann. Demgemäß kann eine Grundbuchbeschwerde, mit der die Unrichtigkeit einer Eigentümereintragung geltend gemacht wird, nur derjenige führen, der Inhaber eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB sein kann (vgl. Budde in Bauer/v. Oefele, GBO, § 71 Rn. 82). Das ist nicht der Beteiligte zu 1), denn dieser nimmt die Richtigkeit des Grundbuchs für sich in Anspruch. Mögen für die Zulassung der (weiteren Beschwerde) des von der Grundbuchberichtigung "bedrohten" eingetragenen Eigentümers Gründe sprechen (vgl. Budde a.a.O. § 71 Rn. 79, Bauer in Bauer/v. Oefele AT I Rn. 209), so ist doch nach dem klärenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1998 (NJW 1998, 3347 = Rpfleger 1998, 420 = FGPrax 1998, 160) kein Raum mehr für die vorbeugende Bekämpfung einer beantragten Eintragung. Der Antragsgegner, der im Berichtigungsverfahren rechtliches Gehör erhält (OLG Hamm FGPrax 1995, 14, 15; Bauer a.a.O. AT I Rn. 60), ist darauf beschränkt, mit den dabei vorgebrachter Gründe den Berichtigungsantrag abzuwehren. Eigene grundbuchverfahrensrechtliche Mittel stehen dem Berichtigungsantragsgegner erst nach durchgeführter Berichtigung zur Verfügung.

Der Geschäftswert ist für das Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Kostenordnung festgesetzt; auf die insoweit vom Landgericht herangezogenen Erwägungen wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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