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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: 6 W 304/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 3
ZPO § 766
ZPO § 793
ZPO § 568 Abs. 2
Die Verweisung in § 45 Abs. 3 WEG betrifft nicht nur die Modalitäten der Zwangsvollstreckung aus einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkten Titel sondern auch die vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe einschließlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 02.07.2001, 6 W 304/01


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 304/01 7 T 220/00 (Landgericht Erfurt)

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgericht Dr. h.c. Bauer, die Richterin am Amtsgericht Dr. Mittenberger-Huber sowie den Richter am Oberlandesgericht Bettin auf die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners vom 15.05.2001 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgericht Erfurt vom 24.04.2001

am 02.06.2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 3 WEG, 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO an sich statthaft, aber unzulässig.

Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde setzt nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO voraus, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält. Daran fehlt es, wenn das Landgericht wie hier eine Entscheidung getroffen hat, die mit derjenigen der ersten Instanz inhaltlich übereinstimmt; ob sich die Begründungen beider Entscheidungen decken, ist demgegenüber unerheblich (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 568 Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Vollstreckungsschuldner auf den entsprechenden Hinweis des Senats auf die §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG hingewiesen hat, verkennt er, dass diese Vorschriften im Zwangsvollstreckungsverfahren, auch wenn dem ein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwirkter Titel zu Grunde liegt, keine Anwendung finden. Vielmehr richtet sich die gesamte Zwangsvollstreckung aus derartigen Titeln gem. § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der ZPO; das gilt nach allgemeiner Auffassung, der der Senat folgt, auch für die Rechtsbehelfe (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage, § 45 Rn. 159 m.w.N.). Daher ist auch die sofortige weitere Beschwerde nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rn. 161 m.w.N.).

Nach herrschender Meinung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 23.05.2001, 6 W 283/01), eröffnet daneben auch ein neuer wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts die weitere Beschwerde. Auch diese Voraussetzung liegt indessen nicht vor. Ob die Instanzgerichte, worauf die sofortige weitere Beschwerde in ihrer Begründung abstellt, den Vollstreckungstitel des Amtsgerichts Weimar unzutreffend ausgelegt haben, könnte der Senat nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin prüfen. Ein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit, der ausnahmsweise ein im Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnen würde, liegt jedenfalls ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt; da das Vollstreckungsverfahren jedoch den Bestimmungen der ZPO unterliegt, beruht die Streitwertfestsetzung auf den §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO, nicht aber auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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