Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2000
Aktenzeichen: 6 W 543/00
Rechtsgebiete: GBO, BGB


Vorschriften:

GBO § 13
GBO § 19
BGB § 140
29.11.2000

6 W 543/00

Rechtliche Grundlage:

GBO § 13; GBO § 19; BGB § 140

1. Sind die Antragsteller zum Zeitpunkt des Einganges des Eintragungsantrags beim GBA verstorben, ist der Antrag mangels Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit nicht vollziehbar

2. Nach einhelliger Auffassung müssen sich der Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung inhaltlich decken.

3. Die in einem im Dezember 1945 beurkundeten Erbhofüberlassungsvertrag enthaltene Eintragungsbewilligung kann nicht in die Bewilligung des Einzelrechtsübergangs umgedeutet werden.

Thür. OLG, Beschl. v. 29. 11. 2000, 6 W 543/00


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 543/00 5 T 602/99 (Landgericht Gera)

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung jeweils eines hälftigen Miteigentumsanteils an folgenden im Grundbuch von N. bzw. K. eingetragenen Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen:

im Grundbuch von N.

a) Blatt ... Flur..., Flurstück ...

b) Blatt ... Flur ..., Flurstücke ....

c) Blatt..., Flur..., Flurstück ...

d) Blatt..., Flur..., Flurstücke ...

e) Blatt..., Flur ..., Flurstücke ... usw.

2. im Grundbuch von K.: Blatt..., Flur..., Flurstück...

an dem beteiligt sind:

1. M. F.

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

2. K. Sch.,

- Beschwerdeführer, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1 und 2:

Rechtsanwalt Alexander H. Schuler, Leinerstraße 1, 78462 Konstanz

3. A. G..................

4. M. Sch.................

5. W. Sch................

6. R. M..................

7. R. G.................

- eingetragene Eigentümer in Erbengemeinschaft, Antragsgegner und Beschwerdegegner, auch im Verfahren der weiteren Beschwerde -

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Werner und Bettin auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 23.11.2000 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25.07.2000

am 29.11.2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Erben bzw. Erbeserben des am 04.11.1963 verstorbenen H.-L. (genannt Willy) Sch. Dieser war Eigentümer eines in der Erbhöferrolle von N. eingetragenen Erbhofs, den er mit Erbhofüberlassungsvertrag vom 15.12.1945 an seinen Sohn S. Sch., den Vater der Beteiligten zu 1 und 2, übertragen hat. S. Sch. ist im Jahre 1996 verstorben. In dem Vertrag vom 15.12.1945 erklärten die Vertragspartner die Auflassung des Erbhofs und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Zu dem Erbhof gehörten auch die im Betreff bezeichneten Grundstücke. Der Vertrag ist im Grundbuch nicht vollzogen worden; er wurde dem Grundbuchamt erst im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgelegt. Durch Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 11.03.1948 wurde W. Sch. zu Freiheitsentzug und hälftiger Vermögenseinziehung verurteilt; hinsichtlich des enteigneten Anteils wurde "Eigentum des Volkes" im Grundbuch eingetragen. 1976 erklärten die Erben nach W. Sch. und seiner 1973 verstorbenen Ehefrau notariell den Eigentumsverzicht an den nicht enteigneten Miteigentumsanteilen der zum ehemaligen Erbhof gehörenden Grundstücke. Ein 3/16 Anteil von S. Sch. an den nicht enteigneten hälftigen Miteigentumsanteilen war, nachdem dieser die DDR verlassen hatte, unter staatliche Verwaltung gestellt und mit Kaufvertrag vom 23.02.1976 an den Rat des Kreises Saalfeld veräußert worden. Auch insoweit wurde Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gera wurde im Jahre 1993 die in dem Strafurteil aus dem Jahre 1948 erfolgte Einziehung der Hälfte des Vermögens, bezogen auf den Stand vom 08.05.1945, aufgehoben. Auf Antrag der Erben nach W. Sch. wurde mit Feststellungsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 25.04.1996 festgestellt, dass die Erbengemeinschaft nach W. Sch. hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils am ehemaligen Landwirtschaftsbetrieb Sch. und hinsichtlich weiterer 3/32 Anteile Herr S. Sch. anspruchsberechtigt sind. Hinsichtlich eines 13/32 Anteils wurde der Antrag auf Rückübertragung abgelehnt. Schließlich wurde mit Teilbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 03.03.1998 die Rückübertragung des Landwirtschaftsbetriebes W. Sch. abgelehnt und insoweit auf einen Entschädigungsanspruch erkannt, weil ein funktionsfähiger Betrieb nicht mehr vorhanden sei. Mit Ziffer 3 des Bescheids wurden die hälftigen Miteigentumsanteile an den dort bezeichneten Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen an die Erbengemeinschaft rückübertragen. Entsprechend erfolgte auf Grund des Eintragungsersuchens dieser Behörde die Eintragung der Beteiligten in den jeweiligen Grundbüchern. Soweit das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wegen des erklärten Eigentumsverzichts hinsichtlich eines 13/32 Anteils eine Rückübertragung abgelehnt hat, ist ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Gera anhängig, das noch nicht abgeschlossen ist. Die Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 25.11.1998 beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass sie und ihr Bruder K. Sch. als Erben des S. Sch. aufgrund des von ihr vorgelegten Erbhofüberlassungsvertrages als Eigentümer des jeweiligen hälftigen Miteigentumsanteile anstelle der Erbengemeinschaft in den Grundbüchern eingetragen werden. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin am 08.12.1998 zurückgewiesen. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 akzeptiert, dass eine Grundbuchberichtigung nicht erfolgen könne. Sie haben indessen gerügt, dass das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag dahin hätte auslegen müssen, dass er auf die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Inhaber eines hälftigen Miteigentumsanteils an den jeweiligen Grundstücken bzw. Grundstücksanteilen aufgrund des Erbhofüberlassungsvertrages vom 15.12.1945 gerichtet war. In diesen Vertrag seien sie auf Erwerberseite als Erben ihres Vater S. Sch. und die Erbengemeinschaft nach W. Sch. auf Veräußererseite eingetreten, so dass sie auch heute noch die entsprechende Grundbucheintragung verlangen könnten. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat den von der Beteiligten zu 1 an das Grundbuchamt gestellten Berichtigungsantrag entsprechend der Auffassung der Beschwerde dahin gedeutet, dass es der Beteiligten zu 1 letztlich um den Vollzug des Erbhofüberlassungsvertrages gehe und deshalb kein Berichtigungs-, sondern ein Eintragungsantrag vorliege. Diesen Eintragungsantrag hat das Landgericht mit verschiedenen Erwägungen für unbegründet gehalten. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts. Letztlich hat das Landgericht die beantragte Eintragung mit der Begründung abgelehnt, Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung würden sich nicht decken.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, die insbesondere rügen, das Landgericht habe eine Auslegung bzw. Umdeutung des Eintragungsantrages und der Eintragungsbewilligung nicht vorgenommen. Aus dem Erbhofüberlassungsvertrag sei zwanglos zu entnehmen, dass der Wille der daran Beteiligten dahin gegangen sei, den Sohn S. Sch. wirtschaftlich an die Stelle seines Vaters treten zu lassen. Unter hypothetischer Berücksichtigung der später eingetretenen Eigentumsverluste und Rückübertragungen müsse davon ausgegangen werden, dass W. Sch. auch dann allein zugunsten seines Sohnes hätte verfügen wollen, wenn er selbst lediglich hälftiger Miteigentümer der genannten Grundstücke gewesen wäre. Wegen des Vorbringens der weiteren Beschwerde im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Begründungsschriftsatz vom 23.11.2000. II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO. Der Senat kann offen lassen, ob mit Wirksamkeit des Restitutionsbescheides vom 03.03.1998 und der Eintragung der Beteiligten im Grundbuch ein Vollzug des Erbhofüberlassungsvertrages im Rahmen des Grundbuchverfahrens wegen der konstitutiven privatrechtlich gestaltenden Wirkung des Rückübertragungsbescheids nach § 34 Abs. 1 VermG nicht mehr möglich ist. Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob der Erbhofüberlassungsvertrag, der nach der hälftigen Enteignung von W. Sch. und der Überführung dieses Anteils in Volkseigentum gegen das Verbot der Veräußerung und Belastung von Volkseigentum (vgl. für die Zeit nach dem 01.01.1976 §§ 20 Abs. 3, 68 Abs. 1 Nr. 1 DDR ZGB) noch Bestand hat. Das Landgericht hat die begehrte Eintragung jedenfalls zu Recht abgelehnt, weil sich Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung nicht decken. 1. Nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung müssen sich der Eintragungsantrag und die Eintragungsbewilligung inhaltlich decken. Der Antrag darf weder über die Bewilligung hinausgehen, noch darf er hinter ihr zurückbleiben, es sei denn, dass die Bewilligung dies ausdrücklich oder stillschweigend gestattet (vgl. Bauer in Bauer/v. Oefele; GBO, AT I Rn. 139; Wilke, ebenda, § 13 Rn. 55; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 13 Rn. 19 jeweils m.w.N.). Das stellt auch die weitere Beschwerde nicht in Frage.

2. Im vorliegenden Fall ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, diese Deckungsgleichheit nicht gegeben. a) Als Eintragungsantrag, dem sachlich stattgegeben werden könnte, kommt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde nur der im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 25.11.1998 gestellte Eintragungsantrag in Betracht. Auf den in dem Erbhofüberlassungsvertrag vom 15.12.1945 enthaltenen Eintragungsantrag kann hingegen nicht zurückgegriffen werden, weil dieser Antrag dem Grundbuchamt erst zugegangen ist, nachdem beide nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Antragsteller bereits verstorben waren. Damit fehlte es zu dem nach § 13 Abs. 2 GBO maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags beim Grundbuchamt an der Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit derjenigen Personen, die den Eintragungsantrag in dem Vertrag gestellt hatten (vgl. Wilke, a.a.O., Rn. 31; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Auflage, § 13 Rn. 19; Demharter, a.a.O., § 13 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Darauf hat zu Recht bereits das Landgericht hingewiesen. Im übrigen bezieht sich dieser Eintragungsantrag - ebenso wie die Eintragungsbewilligung - nicht auf Einzelgrundstücke, sondern vielmehr auf einen Erbhof als wirtschaftliche und rechtliche Einheit, der als solcher nach den verfahrensfehlerfreien und mithin für den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht mehr existiert. Der danach maßgebende Eintragungsantrag vom 25.11.1998 ist hingegen, wie sich auch aus der Formulierung des Hilfsantrags in der Erstbeschwerde ergibt, auf die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 als Inhaber des hälftigen Miteigentumsanteils an den jeweiligen einzelnen Grundstücken bzw. Grundstückanteilen gerichtet. b) Demgegenüber bezieht sich die Eintragungsbewilligung in dem Vertrag vom 15.12.1945 auf die Eintragung von S. Sch. als Eigentümer des gesamten Erbhofs und geht damit erheblich über die im Betreff bezeichneten Einzelgrundstücke hinaus. Nach dem Vertragswortlaut liegt mithin die erforderliche Deckungsgleichheit zwischen Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag nicht vor. Einer derjenigen Ausnahmefälle, in denen diese Übereinstimmung von Antrag und Bewilligung nicht erforderlich ist (vgl. Wilke, a.a.O., Rn. 57) bzw. ein Teilvollzug in Betracht kommt (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 19) ist ersichtlich nicht gegeben. Allerdings weist die weitere Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die Eintragungsbewilligung entsprechend § 133 BGB grundsätzlich auslegungsfähig ist und das Grundbuchamt zur Auslegung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Indessen setzen der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen. Auf die Auslegung kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Eintragungsbewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Grenzen gelten auch für eine eventuelle Umdeutung einer Eintragungsbewilligung (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rn. 29, 30 jeweils m.w.N.; Bauer in Bauer/v. Oefele, a.a.O., AT I Rn. 70 f., Kössinger, ebenda, § 19 Rn. 84 ff. jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Auslegung der in dem Erbhofüberlassungsvertrag vom 15.12.1945 enthaltenen Eintragungsbewilligung, die der Senat auch im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst vornehmen kann (vgl. Kössinger, a.a.O., Rn. 88 m.w.N.) in die von den Beteiligten zu 1 und 2 gewünschte Richtung nicht in Betracht. Mit derartigen Erbhofübertragungsverträgen in der Landwirtschaft verfolgten die Beteiligten nach der Lebenserfahrung und entsprechend dem Gesetz - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Reichserbhofgesetz noch nicht durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20.02.1947 aufgehoben - in aller Regel das Ziel, den Hof oder landwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes auf einen Nachkommen zu übertragen und ihn vor Zersplitterung oder Zerschlagung zu schützen. Die vorliegenden Urkunden geben nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür her, dass W. und S. Sch. mit dem vorliegenden Erbhofüberlassungsvertrag eine andere Zielrichtung verfolgten. Nach den tatsächlichen Umständen - Enteignung des hälftigen Vermögens von W. Sch. und spätere Eingliederung des Betriebes in eine LPG - war dieses Ziel indessen nicht mehr erreichbar. Danach käme allenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, bei der festgestellt werden müsste, was die Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie diese Umstände hätten berücksichtigen können. Hierzu fehlt indessen jedenfalls im Grundbuchverfahren mit seinen Beweismittelbeschränkungen jeder Anhaltspunkt.

III.

Den Wert des Beschwerdegegenstands hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück