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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 6 W 558/02
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 127
ZPO § 567
ZPO § 574
GVG § 133
Auch wenn das Landgericht ein das Erstbeschwerdeverfahren betreffendes PKH-Gesuch zurückgewiesen hat und der sich hiergegen wendende Vollstreckungsschuldner nicht unmittelbar eine über ein Rechtsmittel ergangene Entscheidung angreift, ist eine Sachentscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben, denn die Prozesskostenhilfe hat das Landgericht als das mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts befasste Gericht abgelehnt. Es ist dabei als Beschwerdegericht tätig geworden. Damit ist als weiterer Rechtszug allenfalls die Rechtsbeschwerde bzw. eine sie öffnende PKH-Bewilligung möglich; darüber, ob die hierfür erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind, hat das Oberlandesgericht nicht zu befinden, denn eine Entscheidungszuständigkeit des OLG ist in keinem Fall gegeben(vgl. §§ 574 ff. ZPO, 133 GVG; vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 127 Rn. 46). Die ihm vom Landgericht vorgelegten Akten sind an das LG zurückzugeben.
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 558/02

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Bauer als Einzelrichter

am 16.10.2002

beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren betreffend den Antrag, dem Vollstreckungsschuldner Prozesskostenhilfe für ein gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 2. 9. 2002 einzulegendes Rechtsmittel zu bewilligen wird an das Landgericht zurückgegeben.

Gründe:

Der Vollstreckungsschuldner begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel dagegen, dass das Landgericht im Beschluss vom 2. 9. 2002 sein das Erstbeschwerdeverfahren betreffendes PKH-Gesuch zurückgewiesen hat. Insoweit greift der Vollstreckungsschuldner zwar nicht unmittelbar eine über ein Rechtsmittel ergangene Entscheidung an, denn dem angefochtenen bzw. nach PKH-Bewilligung anzufechtenden Beschluss geht keine amtsgerichtliche Entscheidung voraus. Gleichwohl ist eine Sachentscheidungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben, denn die Prozesskostenhilfe hat das Landgericht als das mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 04.04.2002 befasste Gericht abgelehnt. Es ist dabei als Beschwerdegericht tätig geworden. Damit ist als weiterer Rechtszug allenfalls die Rechtsbeschwerde bzw. eine sie öffnende PKH-Bewilligung möglich; darüber, ob die hierfür erforderlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben sind, hat das Oberlandesgericht nicht zu befinden, denn eine Entscheidungszuständigkeit des OLG ist in keinem Fall gegeben(vgl. §§ 574 ff. ZPO, 133 GVG; vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 127 Rn. 46).

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