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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.10.2000
Aktenzeichen: 6 W 573/00
Rechtsgebiete: BGB, ZGB, GBO


Vorschriften:

BGB § 166
BGB § 2365
ZGB § 413 Abs. 2
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
GBO § 71
12.10.2000

6 W 573/00

Rechtliche Grundlage:

BGB § 166 BGB § 2365 ZGB § 413 Abs. 2 GBO § 53 Abs. 1 S. 2 GBO § 71

1. Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Personen Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann - in einem neuen Verfahren - zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41).

2. Den Gegenstand der die Löschung eines Amtswiderspruch betreffenden Beschwerde bestimmt die Person des Widerspruchsbegünstigten. Ordnet das Beschwerdegericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung zugunsten eines anderen Begünstigten an, vertauscht es unzulässigerweise den Beschwerdegegenstand.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 573/00 4 T 209/99 (Landgericht Meiningen)

In dem Verfahren

betreffend die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung eines Amtswiderspruchs hinsichtlich des im Grundbuch von I. Blatt , Flur , Flurstück eingetragenen Grundstücks,

an dem beteiligt sind: 1. J. S., M-straße, I.

- eingetragener Grundstückseigentümer, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Mangel und Partner, Elisabethstraße 8, 99096 Erfurt

2. A.K., G.-Straße, S. - Beschwerdeführerin im Verfahren der Erstbeschwerde und Beschwerdegegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde - Verfahrensbevollmächtigte: G. S., B. und H. M., B.

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. h.c. Bauer sowie die Richter am Oberlandesgericht Kramer und Bettin auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 17./21.02.2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 02.02.2000

am 12.10.2000 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 02.02.2000, der Grundbuchrichterin des Amtsgerichts Ilmenau vom 28.05.1999 und 02.07.1999 sowie der Grundbuchrechtspflegerin des Amtsgerichts Ilmenau vom 05.10.1998 werden aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt Ilmenau wird angewiesen, den am 21.02.2000 zugunsten der Erbengemeinschaft nach I. Eg. und O. Ju. eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Löschung des Amtswiderspruchs vom 26.06.1997 zu löschen. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands für die Rechtsmittelverfahren wird auf jeweils 50.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Grundbuch des im Betreff bezeichneten Grundstücks waren seit dem 07.01.1953 die am 09.02.1975 verstorbene A. Ju. und der am 19.12.1953 verstorbene O. Ju. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen. Am 22.09.1976 erfolgte aufgrund des Erbscheins des Staatlichen Notariats I. vom 14.08.1975 (60-188-75) die Eintragung von A. Pe., G. S., A. St., E. Eg. und H.-J. Eg. in ungeteilter Erbengemeinschaft nach A. Ju.. O. Ju. wurde laut Erbschein des Staatlichen Notariats I. vom 22.12.1987 (Az.: 60-603-87) von seiner Ehefrau A. Ju. zu 1/4 sowie von seinen Kindern G. S., I. Eg., A. Pe. und A. St. zu je 3/16 des Nachlasses beerbt. Die Nachfolge der am 14.10.1957 verstorbenen I. Eg. stellt sich nach Ziff. I des von dem Staatlichen Notariat I. am 22.12.1987 erteilten Erbscheins (Az.: 60-604-87/60-605-87) wie folgt dar: Die Erblasserin wurde von ihrem Ehemann H. Eg. (nachverstorben am 18.12.1967) zu 1/4 und ihren beiden Kindern E. Eg. und H.-J. Eg. (nachverstorben am 06.12.1982) zu je 3/8 des Nachlasses beerbt. H. Eg. wurde laut Ziff. II des gleichen Erbscheins von seinen beiden Kindern E. Eg. und dem nachverstorbenen H.-J. Eg. zu je 1/2 des Nachlasses beerbt. Erben des H. -J. Eg. wurden laut Erbschein des Staatlichen Notariats I. vom 15.12.1987 (Az.: 60-433-87) seine Ehefrau B. P., verw. Eg. sowie seine beiden Kinder A. und A. Eg. zu je 1/3. Keine dieser Erbengemeinschaften wurde bislang auseinandergesetzt. Vor dem Staatlichen Notariat Aschersleben wurde am 15.12.1987 eine Erbschaftsvollmacht des E. Eg. zugunsten von G. S. notariell beurkundet (Az.: 30-598/87). Diese Urkunde hatte im Wesentlichen folgenden Wortlaut: "Hiermit erteile ich, der Unterzeichnete, Frau G. S.r, die Vollmacht, mich in allen Angelegenheiten, die den Nachlaß der verstorbenen Großeltern O. Ju. und A., geb. Ei., betreffen, vor dem Staatlichen Notariat, dem Gericht, anderen staatlichen Organen, Betrieben und Bürgern zu vertreten, zu diesem Zwecke sämtliche Rechtsgeschäfte abzuschließen sowie Eintragungen und Löschungen in das Grundbuch zu beantragen. Meinen Erbanteil am Nachlass der vorgenannten Erblasser übertrage ich schenkungsweise auf den Sohn der Bevollmächtigten, Herrn J. S.r. Der Wert meines Erbteils beträgt bis 1.000,00 M." Unter Vorlage dieser Vollmacht beantragte G. S. für E. Eg. am 22.12.1987 die Erteilung des dann unter dem Aktenzeichen 60-604-87/60-605-87 von dem Staatlichen Notariat I. erteilten Erbscheins. Dabei gab sie vor dem Staatlichen Notariat Ilmenau folgende Erklärung ab: "Beide Erblasser waren in einziger Ehe miteinander verheiratet und hatten gemeinsam zwei Kinder namens H.-J. und E.... Andere Personen, durch die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder deren Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden. Ein Testament hat der Erblasser nicht hinterlassen... Ich versichere die Richtigkeit meiner vorstehenden Angaben..." Vor dem Staatlichen Notariat I. wurde am 30.12.1987 unter dem Aktenzeichen 20-864-87 ein von der Notarin Brandt beurkundeter Grundstücksüberlassungsvertrag geschlossen, mit dem das verfahrensgegenständliche Grundstück auf den Beteiligten zu 1 übertragen wurde. Der behördlich genehmigte notarielle Vertrag vom 30.12.1987 wurde am 07.03.1988 vollzogen und der Beteiligte zu 1 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Beschwerdeführerin regte im Jahre 1997 gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 einen Amtswiderspruch an. Sie meinte, dass der Erbschein des Staatlichen Notariats Ilmenau vom 22.1.2987 (Az.: 60-604//60-605-87) in Ziff. II unrichtig sei, da die dort ausgewiesene Erbfolge nach H. Eg. nicht den Tatsachen entspreche; sie habe als zweite Ehefrau des H. Eg. mit diesem vor dem Staatlichen Notariat I. am 11.12.1959 (UR-Nr. 1 NR 1207/59) und am 16.12.1967 (UR-Nr. 2 NR 455/67) zwei Testamente errichtet, wonach sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben des überlebenden Ehegatten eingesetzt hätten. Am 26.06.1997 wurde deshalb gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer von Amts wegen ein Widerspruch zugunsten der Beschwerdeführerin eingetragen. Am 07.07.1997 erteilte das Amtsgericht Ilmenau - Nachlassgericht - einen Erbschein (Az.: VI 318/97), in der die Beschwerdeführerin aufgrund der gemeinschaftlichen notariellen Testamente vom 11.12.1959 und vom 16.12.1967 als Alleinerbin des H. Eg. ausgewiesen wurde. Das Nachlassgericht Ilmenau erklärte ferner den Erbschein des Staatlichen Notariats vom 22.12.1987 (Az.: 60-604/60-605-87) in Ziff. II durch Beschluss vom 01.08.1997 für kraftlos. Gegen den am 26.06.1997 eingetragenen Amtswiderspruch legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein und beantragte, den Amtswiderspruch zu löschen. Die Rechtspflegerin half dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 17.03.1998 nicht ab. Sie war der Meinung, dass sich das Grundbuchamt bei der Eintragung der Eigentumsumschreibung die Erbschaftsvollmacht des E. Eg. zugunsten der G. S. nicht habe vorlegen lassen und dadurch gesetzliche Vorschriften verletzt habe. Das Grundbuchamt habe deshalb gegen die damals geltenden Rechtsvorschriften verstoßen; das Grundbuch sei dadurch unrichtig geworden. Die Grundbuchrichterin half dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 03.04.1998 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. Dieses hob durch Beschluss vom 04.05.1998 (Az.: 4 T 140/98) die Beschlüsse vom 17.03.1998 und vom 03.04.1998 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurück. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes erließ am 05.10.1998 einen erneuten Beschluss, mit dem der Erinnerung des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und die Löschung des Widerspruchs abgelehnt wurde. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der des Beschlusses vom 17.03.1998. Das Grundbuch sei im Übrigen unrichtig, weil ein gutgläubiger Erwerb des Beteiligten zu 1 nicht vorliege; ihm sei die Unrichtigkeit des Erbscheins zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gewesen. Die Rechtspflegerin legte daraufhin die Sache zur erneuten Entscheidung dem Landgericht vor. Die Kammer gab die Sache mit Verfügung vom 27.01.1999 (Az.: 4 T 412/98) zur Nachholung des Abhilfeverfahrens durch den Grundbuchrichter an das Amtsgericht zurück. Die Grundbuchrichterin vernahm am 27.04.1999 G. S. als Zeugin und hörte den Beteiligten zu 1 an. Mit Beschluss vom 28.05.1999 half die Grundbuchrichterin der Erinnerung des Beteiligten zu 1 ab und hob den Beschluss der Rechtspflegerin vom 05.10.1998 auf. Ferner wurde verfügt, dass der Amtswiderspruch gegen die Eigentumseintragung zu löschen sei.Dies geschah am 21.06.1999. Gegen diesen Beschluss der Grundbuchrichterin hat die Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der die Grundbuchrichterin mit Beschluss vom 02.07.1999 nicht abhalf und die Sache dem Landgericht vorlegte. Das Landgericht hat die beiden Beschlüsse der Grundbuchrichterin aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, gegen die Löschung des Amtswiderspruchs vom 26.06.1997 zugunsten der Erbengemeinschaft nach I. Eg. und O. Ju. einen Amtswiderspruch zu buchen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der ursprünglich eingetragene Amtswiderspruch hätte nicht gelöscht werden dürfen. Durch diese Gesetzesverletzung sei das Grundbuch auch unrichtig geworden. Der ursprüngliche Amtswiderspruch sei zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden, weil die Eintragung des Beteiligten zu 1 im Jahre 1988 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden und auch glaubhaft sei, dass das Grundbuch dadurch unrichtig geworden sei. Die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt hat das Landgericht in der unterlassenen, jedenfalls aber fehlerhaften Auslegung der Erbschaftsvollmacht vom 15.12.1987, auf Grund der G. S.r den Miterben E. Eg. bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages vertreten hatte, gesehen. Diese Vollmacht beziehe sich nach ihrem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut lediglich auf den Nachlass der Großeltern von E. Eg. O. Ju. und A. Ju., nicht aber auf die Untererbengemeinschaften nach I. Eg.. und H. Eg. Der Beteiligte zu 1 habe das Grundstück auch nicht aufgrund des öffentlichen Glaubens des - später zu Ziff. II für kraftlos erklärten - Erbscheins vom 22.12.1987 gutgläubig erworben. Es sei vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Mutter des Beteiligten zu 1, Frau G. S., zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Überlassungsvertrags die Unrichtigkeit des Erbscheins gekannt habe. Dieses Wissen seiner Vertreterin müsse sich der Beteiligte zu 1 zurechnen lassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, der insbesondere geltend macht, seine Mutter habe bei Abschluss des notariellen Überlassungsvertrages nicht als seine Vertreterin, sondern vielmehr als Vertreterin eines Beteiligten auf Veräußererseite gehandelt. Ihm selbst sei die Unrichtigkeit der Erbscheins jedenfalls nicht bekannt gewesen. Die weitere Beschwerde meint im Übrigen, der notarielle Überlassungsvertrag sei allenfalls teilnichtig, weil außer der Beteiligten zu 2 alle anderen Beteiligten mit der schenkungsweisen Übertragung ihrer Anteile an der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten zu 1 einverstanden gewesen sein. Es käme daher allenfalls die Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten der Beteiligten zu 2, nicht aber der Erbengemeinschaft in Betracht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde nimmt der Senat Bezug auf die beiderseitigen Schriftsätze.

II. Die nach den §§ 78, 80 GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf Gesetzesverletzungen beruht, §§ 78 GBO, 550 ZPO. 1. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Landgericht nicht über den ihm unterbreiteten Beschwerdegegenstand entschieden hat. Gegenstand der Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Abhilfeentscheidung der Grundbuchrichterin vom 28.05.1999 war allein die Frage, ob der ursprünglich am 26.06.1997 gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer gebuchte Amtswiderspruch zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden war oder aber - entsprechend der Auffassung der Grundbuchrichterin - zu löschen war. Demgegenüber hat das Landgericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung nicht zugunsten der Beteiligten zu 2, sondern zugunsten der Erbengemeinschaft nach I. Eg. und O. Ju. angeordnet. Damit hat das Landgericht im Ergebnis die Berechtigten des Amtswiderspruchs ausgewechselt. Das ist indessen nicht zulässig. Erweist sich nämlich, dass nicht dem in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichneten Berechtigten, sondern anderen Personen ein Berichtigungsanspruch zusteht, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann - in einem neuen Verfahren - zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen in Wahrheit ein Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41). Dass ein Grundbuchberichtigungsanspruch materiell-rechtlich nicht der Beteiligten zu 2, sondern allenfalls der Erbengemeinschaft, an der sie beteiligt ist, also derjenigen nach O. Ju. und I. Eg. zustehen kann, hat das Landgericht mit insoweit zutreffender Begründung, auf die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht, selbst angenommen. Bereits aus diesem Grund unterliegt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts der Aufhebung; zugleich hat der Senat das Grundbuchamt angewiesen, den aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses eingetragenen Amtswiderspruch gegen die Löschung des ursprünglichen Amtswiderspruchs seinerseits zu löschen. 2. Auch die Abhilfe- bzw. Nichtabhilfebeschlüsse der Grundbuchrichterin vom 28.05.1999 sowie vom 02.07.1999 unterliegen aus verfahrensrechtlichen Gründen der Aufhebung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Grundbuchrichterin nach in Kraft treten des 3. Rechtspflegeränderungsgesetzes zum 01.10.1998 zur Abhilfeentscheidung nicht mehr berechtigt. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17.01.2000 (vgl. Rechtspfleger 2000, 210) entschieden, dass die Abhilfebefugnis nach § 75 GBO seitdem allein dem Rechtspfleger zusteht (vgl. auch BayObLGZ 1999, 248). Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung nach erneuter Prüfung fest. 3. Die Aufhebung des Abhilfebeschlusses der Grundbuchrichterin vom 28.05.1999 hat auf die im Grundbuch vollzogene Löschung des ursprünglichen Amtswiderspruchs keinen Einfluss. Das folgt schon daraus, dass die nach § 46 GBO erfolgte Löschung unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 BGB steht (vgl. Demharter, a.a.O., § 53 Rn. 9) und deshalb nicht beseitigt werden kann. Im Übrigen ist diese Löschung im Ergebnis auch zutreffend, weil ein Grundbuchberichtigungsanspruch jedenfalls nicht der in dem Amtswiderspruch als Berechtigter genannten Beteiligten zu 2 zusteht (vgl. oben). Auch aus diesem Grund muss es bei der eingetragenen Löschung sein Bewenden haben. Der entgegenstehende Beschluss der Grundbuchrechtspflegerin vom 05.10.1998, mit dem sie der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen hat, ist mithin gegenstandslos; gleichwohl hat ihn der Senat zur Klarstellung aufgehoben. 4. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Grundbuchamt wird zu prüfen haben, ob zugunsten der Erbengemeinschaften nach O. Ju. und I. Eg. ein - neuer - Amtswiderspruchs in das Grundbuch gegen die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Eigentümer einzutragen ist. Die Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung legen das im Ergebnis nahe. a) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO zunächst voraussetzt, dass die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümer im Jahre 1988 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgte. Diese Gesetzesverletzung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, darin gesehen, dass die von G. S. vorgelegte Erbschaftsvollmacht ihr Vertretungsmacht für den Miterben E. E. nur insoweit verschafft hat, als es die Regelung des Nachlasses nach seinen Großeltern, O. und A. Ju., betrifft. Demgegenüber bezieht sich die Vollmacht nicht auch auf die Regelung des Nachlasses von I. Eg., deren Miterbe E. Eg. war und auf diejenige nach H. Eg., als dessen Miterbe E. Eg. in Ziff. II des Erbschein vom 22.12.1987 ausgewiesen war. Soweit das Landgericht die Erbschaftsvollmacht nach den herkömmlichen für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen ausgelegt hat, ist das auch unter Geltung des Grundbuchverfahrensrechts der DDR nicht zu beanstanden. Die eingeschränkte Auslegung von Grundbucherklärungen beruht auf der Eigenart des Grundbuchverfahrens, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen. Diese Eigenarten des Grundbuchverfahrens treffen auch auf die seinerzeit geltende Grundbuchverfahrensordnung der DDR vom 30.12.1975 (GBl. I 1976, S. 42) zu, wie sich insbesondere aus den §§ 1, 2 Grundbuchverfahrensordnung ergibt. b) Daneben setzt die Eintragung eines Amtswiderspruchs die aktuelle Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Dabei muss die Unrichtigkeit nicht feststehen, sondern nur für das Grundbuchamt glaubhaft gemacht sein (vgl. Meincke, a.a.O., § 53 Rn. 87 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung lag, bezogen auf den Sachstand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts, vor, wenn auch aus anderen als den vom Landgericht angeführten Gründen. Seine Auffassung, der Beteiligte zu 1 habe das Grundstück nicht wegen der Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins vom 22.12.1987 gemäß § 413 Abs. 2 S. 2 ZGB gutgläubig erworben, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dem Beteiligten zu 1 das Wissen seiner Mutter G. S., die ihrerseits die Unrichtigkeit des Erbscheins gekannt habe, zugerechnet und hierzu G. S. ohne jegliche Begründung als rechtsgeschäftliche Vertreterin des Beteiligten zu 1 bei Abschluss des notariellen Grundstücksüberlassungsvertrags vom 30.12.1987 behandelt. Das findet indessen im Sachverhalt keine Stütze, weil nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde G. S. in Vollmacht für E. Eg. und damit für einen Beteiligten auf Veräußererseite gehandelt hat. Der Beteiligte zu 1 als Erwerber hat hingegen den Vertrag selbst und im eigenen Namen geschlossen. Daran ändert nichts, dass G. S., was sich aus ihrer Anhörung durch die Grundbuchrichterin ergibt, möglicherweise maßgeblich auf den Abschluss des Vertrages hingewirkt hat und der Beteiligte zu 1 erst hinzugezogen wurde, als der Vertrag bereits unterschriftsreif war. Eine Wissenszurechnung entsprechend des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB - eine ausdrückliche entsprechende Vorschrift fehlt im Recht der DDR - kommt daher nicht in Betracht. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 selbst die Unrichtigkeit des Erbscheins positiv kannte (§ 413 Abs. 2 S. 3 ZGB). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich jedoch daraus, dass der Grundstücksüberlassungsvertrag vom 30.12.1987 wegen § 59 Abs. 1 ZGB unwirksam sein dürfte. Aus dem vom Landgericht durch zutreffende Auslegung ermittelten Umfang der Erbschaftsvollmacht von E. Eg. vom 15.12.1987 folgt, dass G. S. bei Abschluss des Überlassungsvertrages für E. Eg. nur insoweit Vertretungsmacht hatte, als es den Nachlass nach O. und A. Ju. betraf. Im Übrigen, also hinsichtlich des Nachlasses nach I. Eg. und der vermeintlichen Erbengemeinschaft nach H. Eg., handelte sie - unabhängig von der Richtigkeit des Erbscheins - als Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Der abgeschlossene Grundstücksüberlassungsvertrag war mithin nach § 59 Abs. 1 S. 1 ZGB schwebend unwirksam. Ebenso wie nach geltendem Recht konnte auch nach dem Zivilgesetzbuch der DDR ein solcher ohne Vertretungsmacht abgeschlossener Vertrag von dem Vertretenen mit rückwirkender Kraft genehmigt werden (§ 59 Abs. 1 S. 2 ZGB). Anders als nach § 177 BGB war diese Erklärung nach § 59 Abs. 1 S. 2 ZGB fristgebunden; sie musste innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Vertragsschlusses erklärt werden; anderenfalls galt sie als verweigert. Für eine solche Genehmigung durch E. Eg., die allerdings nach § 469 Abs. 2 S. 2 ZGB auch formfrei möglich war, fehlt nach dem bisher festgestellten Sachverhalt jeder Anhaltspunkt. Die Auffassung der weiteren Beschwerde, es liege lediglich eine Teilnichtigkeit vor, ist unzutreffend. Es ging mit dem Grundstücksüberlassungsvertrag nämlich nicht um die Veräußerung von Erbteilen nach § 401 Abs. 1 ZGB, sondern um die Veräußerung eines im Gesamteigentum der Mitglieder der Erbengemeinschaft stehenden Nachlassgegenstandes, über den bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich verfügt werden konnte (§§ 400 Abs. 1, 34 Abs.2 S. 1, S. 4 ZGB).

Ende der Entscheidung

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