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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 6 W 683/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
ZPO § 380
1. Der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO liegt nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01).

2. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei steht anders als nach § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO gegenüber dem ausgebliebenen Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie unterliegt der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Maßgeblich ist dabei neben dem Verschuldensgrad, ob das Ausbleiben der gem. § 141 ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert. (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98). Darüber hinaus muss der Bedeutung des § 141 ZPO im Gesamtgefüge des Prozessrechts angemessen Rechnung getragen und insbesondere berücksichtigt werden, dass eine Partei durch das Prozessrecht grundsätzlich frei gestellt ist, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen der §§ 330 ff. ZPO fernzubleiben. Sie darf, wenn sie ein Versäumnisurteil bewußt in Kauf nehmen will, nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden.

3. Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01).


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

6 W 683/02

In dem Rechtsstreit

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten

hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Richter am Oberlandesgericht Pippert -als Einzelrichter - auf die Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 12.11.2002

am 18.12.2002

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 12.11.2002 (Az.: 5 O 405/01) wird aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 analog, 567 ff. ZPO an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Auferlegung eines Ordnungsgeldes wegen seines Nichterscheinens im Termin am 12.11.2002 war ermessensfehlerhaft.

Das Landgericht hat den Beklagten ordnungsgemäß zum Termin geladen und ihn nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO auf die möglichen Folgen seines Ausbleibens hingewiesen. Ausweislich der Ladungsverfügung vom 09.02.2001 wurde er mit dem Vordruck ZP 211 geladen, der die entsprechenden Hinweise enthält. Spätere Ladung die das erneute persönliche Erscheinen anordneten, bedurften daher keiner erneuten Belehrung. Der Beklagte hat sein Fernbleiben im Termin am 12.11.2002 auch nicht nachträglich ausreichend entschuldigt. Insofern folgt der Senat im Ergebnis der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung vom 28.11.2002.

Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei anders als nach § 380 Abs. 1 S. 2 ZPO gegenüber dem ausgebliebenen Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Für diese im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung, die das Beschwerdegericht auch hinsichtlich der Ermessensausübung voll inhaltlich überprüfen kann (vgl. OLG Köln JurBüro 1976, 1112), ist neben dem Verschuldensgrad maßgebend, ob das Ausbleiben der gem. § 141 ZPO ordnungsgemäß geladenen Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verzögert (vgl. Senatsbeschluss vom 03.12.1998, 6 W 781/98). Nach der vom Senat geteilten überwiegenden Auffassung liegt der Zweck des Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO nicht in einer Bestrafung, etwa wegen einer im Nichterscheinen liegenden Missachtung des Gerichts oder des Gesetzes, sondern in der Verfahrensförderung (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2001, 6 W 70/01; OLGR Hamm 1997, 235; Zöller-Greger, ZPO, 23. Aufl., § 141 Rz. 12). Das Gericht muss daher bei der Ausübung seines Ermessen im Einzelfall von dem sich aus § 141 ZPO ergebenden Zweck, eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu erleichtern und zu beschleunigen, ausgehen. Darüber hinaus muss aber auch der Bedeutung des § 141 ZPO im Gesamtgefüge des Prozessrechts angemessen Rechnung getragen und insbesondere berücksichtigt werden, dass eine Partei durch das Prozessrecht grundsätzlich frei gestellt ist, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen der §§ 330 ff. ZPO fernzubleiben, und sie deshalb, wenn sie ein Versäumnisurteil bewußt in Kauf nehmen will, nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden darf (OLG Hamm aaO.). Diesem Gesichtspunkt wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Termin am 12.11.2002 auch kein Prozessbevollmächtigter für den Beklagten erschienen ist, läßt sehr stark vermuten dass der Beklagte bewußt die Säumnisfolgen in Kauf nehmen wollte. Denn selbst wenn er erschienen wäre, hätte ohne seinen Prozessvertreter ein Versäumnisurteil ergehen müssen. Bei dieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er nicht gleichwohl entsprechend der gerichtlichen Ladungsverfügung zum Termin am 12.11.2002 persönlich erschienen war. Auch der Umstand dass nunmehr das Versäumnisurteil gegen den Beklagten nach Auskunft seines "neuen" Prozessvertreters rechtskräftig geworden ist, zeigt, dass das Ausbleiben im Termin keine nachhaltigen Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens hatte und schon aus diesem Grunde ein Ordnungsgeld nicht geboten war.

Eine Kostenentscheidung ist bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, mit denen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes aufgehoben wird, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht veranlasst, weil diese Kosten zu den Verfahrenskosten zählen und von den Parteien mithin entsprechend der Kostenverteilung in der Hauptsache zu tragen sind vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2001, 6 W 70/01; OLG Frankfurt, OLG-Report 1999, 138)

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