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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: AR (S) 101/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 83 Abs. 1
BRAGO § 84 Abs. 1
BRAGO § 97 Abs. 1
BRAGO § 97 Abs. 3
BRAGO § 99
1. Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1, 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Ob die Verfahrensverbindung vor oder nach Anklageerhebung erfolgt ist unerheblich (Anschluss an OLG Hamm, JurBüro 1992, 214).

2. Entstehen mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

AR (S) 101/03

In dem Strafverfahren

wegen Betruges,

hat auf den Antrag des Rechtsanwalts A. Sch., 07743 Jena, ihm als gerichtlich bestelltem Verteidiger des Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen (§ 99 BRAGO), der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Schulze und Richterin am Landgericht Diedrich

am 26. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000,- € netto bewilligt.

Gründe:

Rechtsanwalt Sch. wurde dem Angeklagten durch Beschluss des Landgerichts Gera vom 21.03.2002 im (führenden) Verfahren 850 Js 42522/99 vor Anklageerhebung zum Pflichtverteidiger bestellt. In dem führenden Verfahren war er bereits seit dem 10.04.2001 als Wahlverteidiger tätig.

Zum Verfahren 840 Js 42522/99 wurden durch die Staatsanwaltschaft Gera unter dem 04.03.2002 folgende Verfahren hinzuverbunden:

- 850 Js 23699/00,

- 850 Js 33332/00,

- 850 Js 21723/01,

- 850 Js 729/00,

- 850 Js 13606/01,

- 850 Js 47094/00,

- 850 Js 23706/00,

- 850 Js 5223/00 und

- 850 Js 23660/00.

In sämtlichen genannten Verfahren war der Antragsteller bereits vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig.

Unter dem 07.10.2002 hat die Staatsanwaltschaft Gera die Anklageschrift zum Landgericht Gera gefertigt und diese am 16.10.2002 erhoben. Die 5. Strafkammer des Landgerichts hat das Hauptverfahren am 14.02.2003 eröffnet und zunächst 5 Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 19.03. bis 23.04.2003 bestimmt. Der Angeklagte wurde dann bereits im ersten Hauptverhandlungstermin wegen Betruges in 6 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Gera vom 15.05.2001 und gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Mit seinem Antrag vom 28.03.2003 begehrt der Verteidiger die Festsetzung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Höhe von 2.000,- €.

Der Bezirksrevisor bei dem Thüringer Oberlandesgericht hat vorgeschlagen, eine Pauschvergütung von 750,- € zu bewilligen.

Die Bewilligung einer Pauschvergütung in der beantragten Höhe ist, insbesondere wegen des besonderen Umfangs der Sache gerechtfertigt.

Auszugehen ist von den gesetzlichen Gebühren des Antragstellers nach §§ 97 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 2, 84 Abs. 1 BRAGO, jeweils unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % nach dem Einigungsvertrag. Entgegen der Stellungnahme des Bezirksrevisors steht dem Antragsteller die Vorverfahrensgebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO jedoch nicht lediglich einmal, sondern insgesamt zehnmal zu.

Der Antragsteller war in sämtlichen o. g. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor seiner Pflichtverteidigerbestellung bereits Wahlverteidiger des Angeklagten. Im führenden Verfahren 840 Js 42522/99 sowie im Verfahren 850 Js 47094/00 wurde der Verteidiger vom Angeklagten ausdrücklich durch Vollmacht vom 10.04.2001 mit der Verteidigung beauftragt. Darüber hinaus war er, wie sich aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt, aber auch in allen weiteren acht zunächst selbständig geführten Ermittlungsverfahren vor der Verfahrensverbindung vom 04.03.2002 für den Angeklagten als Wahlverteidiger tätig. Bereits mit Schreiben vom 20.04.2001 an die Staatsanwaltschaft Gera hatte er im führenden Verfahren hinsichtlich weiterer bei der Staatsanwaltschaft Gera gegen den damaligen Beschuldigten anhängigen Verfahren um Akteneinsicht ersucht. Diese ist ihm in der Folgezeit vor dem 04.03.2003 auch gewährt worden. Unter dem 04.03.2003 hat sich der Verteidiger in sämtlichen weiteren 8 Ermittlungsverfahren schriftsätzlich für den damals Beschuldigten zu den erhobenen Schuldvorwürfen geäußert. Ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 04.03.2003 lagen diese Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft bei Fertigung der Verbindungsverfügung bereits vor.

Durch die Tätigkeit des Antragstellers in den jeweils selbständig geführten Ermittlungsverfahren ist in jedem dieser Verfahren ein selbständiger Gebührenanspruch entstanden, der als solcher auch nach der Verbindung erhalten bleibt. Der später zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt erhält im Falle der Verbindung mehrerer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren die Vorverfahrensgebühr nach §§ 84 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. i. V. m. 83 Abs. 1 Nr. 3, 97 Abs. 3 BRAGO mehrfach, wenn er bereits vor der Verbindung in jedem der Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Verbindung vor oder nach der Anklageerhebung stattgefunden hat (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1992, 241). Mithin hat der Antragsteller einen gesetzlichen Gebührenanspruch für seine Tätigkeit im Vorverfahren in Höhe von insgesamt 1.350,- € (10 x 135,- €).

Für eine Erhöhung dieser Gebühren im Rahmen des § 99 BRAGO ist indes kein Raum. Entstehen nämlich mehrere Gebühren, so ist dies im Rahmen der Abwägung im Rahmen nach § 99 BRAGO zu berücksichtigen (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehen Beschluss des Senats vom 03.11.2003, AR (S) 170/03). Diese Abwägung ergibt hier, dass mit einer Gebühr von 1.350,- € die Tätigkeit des Antragstellers in den insgesamt 10 Ermittlungsverfahren zureichend abgegolten ist.

Die gesetzliche Gebühr von 270,- € für das Hauptverfahren war indessen, insbesondere wegen des erheblichen Umfangs der Sache, wesentlich zu erhöhen.

Auch wenn letztlich nicht sämtliche Taten, die Gegenstand der Ermittlungsverfahren waren, angeklagt worden sind, war der Aktenumfang bei Anklageerhebung erheblich. Zwar hatte der Antragsteller bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstmals Akteneinsicht, die Hauptverhandlung lag jedoch ca. 1 Jahr später, so dass er sich nochmals umfangreich in die Sache einarbeiten musste. Daneben hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt und dies wird auch durch die Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 19.03.2003 bestätigt, dass maßgeblich durch den Einfluss des Verteidigers die ursprünglich auf 6 Verhandlungstage anberaumte Hauptverhandlung schließlich an 1 Tag durchgeführt werden konnte. Dies war ersichtlich nur im Ergebnis ausführlicher Mandantengespräche möglich. Unter Berücksichtigung dieser, einen erheblich überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand begründender, Umstände sowie bei Beachtung der Dauer der Hauptverhandlung vom 19.03.2002 hält der Senat eine Anhebung der gesetzlichen Gebühr von 270,- € auf 650,- €, etwa das 2,5-fache, für angemessen.

Mithin war dem Antragsteller antragsgemäß eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000,- € zu bewilligen.

Etwaige Vorschüsse und Teilzahlungen auf die dem Antragsteller zustehenden Gebühren sind bei der Festsetzung der Gebühren durch den Kostenbeamten des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen. Diesem obliegt auch die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschvergütung entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Ende der Entscheidung

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