Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: Bl U 1015/03
Rechtsgebiete: GG, WertV, BBergG


Vorschriften:

GG Art. 14
WertV § 7
WertV § 13
WertV § 14
BBergG § 124 Abs. 2
BBergG § 124 Abs. 3
BBergG § 124 Abs. 4
1. Bei der Wertermittlung von - enteigneten - Grundstücksflächen sind im Vergleichswertverfahren (nach §§ 7, 13, 14 WertV) grundsätzlich die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit den zu bewertenden Grundstücken hinreichend übereinstimmen. Besteht die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden und handelt es sich bei diesen Rohstoffen um (sog.) bergfreie Bodenschätze, (die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören), so bleibt die Abbaumöglichkeit dieser Bodenschätze bei der Wertermittlung der enteigneten Grundstücke unberücksichtigt, weil diese nicht zur geschützten Rechtsposition des (Grundstücks)Eigentümers gehört.

2. Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch solche Anlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Soweit allerdings der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs nicht ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrsanlage möglich ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor (§ 124 Abs. 3 BBergG - Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage); es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung von Bodenschätzen überwiegt (Ausnahme vom Vorrangprinzip).

3. Verluste (Aufwendungen) des Gewinnungsbetriebs, die durch Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen entstehen, kann der Betriebsinhaber dann nur unter den engen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 BBergG ersetzt verlangen, also nur dann, wenn und soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden. Anderenfalls hat diese Kosten der Unternehmer selbst zu tragen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Das Gleiche gilt für Kosten aufgrund der Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Unternehmenseinrichtungen (des Gewinnungsbetriebs). Ein Geldersatzanspruch des Unternehmers besteht auch in diesen Fällen nur dann, wenn die Maßnahmen ausschließlich der Sicherung der Verkehrsanlage dienen.

4. Die Verwirklichung der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG löst im Übrigen keine Entschädigungspflicht des Vorhabenträgers (der öffentlichen Verkehrsanlage) gegenüber möglichen (weiteren) Entschädigungsansprüchen des Gewinnungsbetriebs aus dem Gesichtspunkt des enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb aus. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG folgt daher auch, dass der Gewinnungsbetrieb solche Einschränkungen entschädigungslos hinzunehmen hat. Das gilt auch für Abbauverluste des Betriebs, selbst wenn für den Abbau (des betroffenen Bergfeldes) bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorgelegen hat.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bl U 1015/03

Verkündet am: 22.06.2005

In der Baulandsache

hat der Senat für Baulandsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch und Richter am Oberlandesgericht Giebel

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung(en) der Beteiligten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 13.08.2003 - BLK O 7/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beteiligten zu 1) und 2) zur Last; anteilig entfallen auf die Beteiligte zu 1) 17 % und auf die Beteiligte zu 2) 83 %. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3); außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 4) bleiben hiervon unberührt; eine Entscheidung über diese ist nicht veranlasst.

Das Urteil ist für die Beteiligte zu 3) hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der jeweils festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beteiligte zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nur bezüglich der Berufung der Beteiligten zu 2) und hinsichtlich der Berufung der Beteiligten zu 1) zu der vom Senat entschiedenen Rechtsfrage der Reichweite der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision - betreffend die Höherfestsetzung der Bodenwert-Enteignungsentschädigung der Beteiligten zu 1) - nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird (insgesamt) auf 6.833.546,08 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren - wie im erstinstanzlichen Verfahren - die Beteiligte zu 1) eine höhere, die Beteiligte zu 2) überhaupt die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung.

Die Beteiligte zu 3) ist Vorhabenträgerin der Straßenbaumaßnahme Neubau BAB A 38 (Göttingen-Halle/Leipzig). Für den Teilabschnitt von Bau-km 74+500 bis 85+000 - westlich Sundhausen bis östlich Windehausen - existiert ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vom 15.04.1996.

Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin von Grundstücken in den Gemarkungen Uthleben, Windehausen, Bielen und Heringen, die im Zuge des Neubaus der BAB A 38 teils dauerhaft, teils vorübergehend von der Beteiligten zu 3) in Anspruch genommen werden. Wegen der näheren Bezeichnung der betroffenen Grundstücke wird auf den Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Landesverwaltungsamts (des Beteiligten zu 4) vom 19.12.2001 verwiesen. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) Inhaberin eines Gewinnungsbetriebs, der sich mit dem Abbau von unter den genannten und weiteren Grundstücken befindlichen Kies- und Kiessandvorräten im Tagebau befasst; die Lagerstätten werden von der Autobahntrasse durchschnitten. Die Beteiligte zu 2) ist als Bergwerkseigentümerin Inhaberin des Gewinnungsrechts an den genannten Bodenschätzen und hat dieses Recht auf die Beteiligte zu 1) übertragen.

Nachdem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) sowie der Beteiligten zu 3) geführte Verhandlungen über den Verkauf der Grundstücksflächen gescheitert waren und die Beteiligte zu 3) mit Beschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7.7.1997 in den Besitz der Grundstücksflächen eingewiesen worden war, beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. Im Verlauf dieses Verfahrens einigten sich die Beteiligten zu 1) bis 3) darauf, das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen auf die Beteiligte zu 3) zu übertragen bzw. für eine Teilfläche eine beschränkten persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten zu 3) zu bestellen. Der Beteiligte zu 4) hatte daher nur noch über die Höhe der Entschädigungssumme zu entscheiden.

Durch Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001 verpflichtete das Thüringer Landesverwaltungsamt (Beteiligter zu 4) die Beteiligte zu 3), an die Beteiligte zu 1) für die dauernde und vorübergehende Inanspruchnahme deren verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt 233,958,68 DM (= 119.621,17 €) zu zahlen. Die - teilweise auf eine höhere Bodenwertentschädigung, teilweise auf Aufwendungsersatz gerichteten - weitergehenden Ansprüche der Beteiligten zu 1) sowie die - auf Entschädigung ihrer Abbauverluste gerichteten - Ansprüche der Beteiligten zu 2) wurden abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Beteiligten zu 1) stehe für den dauerhaften Entzug bzw. die zeitweilige Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundeigentums sowie für An- und Durchschneidungsschäden eine Entschädigung (nur) in der festgesetzten Höhe zu, da die Bodenqualität "Flächen der Land- und Forstwirtschaft" zugrunde zu legen sei. Die unter den Grundstücken befindlichen Kies- und Sandvorkommen seien als bergfreie Bodenschätze nicht werterhöhend zu berücksichtigen; maßgebend sei allein die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücksoberfläche. Ein spezieller Teilmarkt für sog. "Zugangsflächen" sei nicht anzuerkennen. Eine Entschädigung für Eingriffe in den ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1) sei wegen des in § 124 Abs. 3 BBergG geregelten Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu leisten. Wegen dieser Vorrangregelung, die zu einer von dem Gesetzgeber gewollten Einschränkung des Bergbaubetriebes bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze führe, stünden der Beteiligten zu 2) auch keinerlei Entschädigungsansprüche wegen Abbauverlusten zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgerichtlichen Verfahrensganges und der Begründung des Beschlusses wird auf die den Beteiligten bekannten Gründe des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses vom 19.12.2001 verwiesen.

Der Beschluss ist den Beteiligten zu 1) und 2) am 27.12.2001 zugestellt worden. Am 24.1.2002 haben die Beteiligten zu 1) und 2 )den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Meiningen eine zusätzliche Entschädigung für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücksflächen in Höhe von 119.666,57 € und darüber hinaus eine Entschädigung für den mit dem Bau der Autobahntrasse verbundenen Eingriff in ihren Gewinnungsbetrieb begehrt. Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung setzt sich insoweit aus folgenden Positionen zusammen:

-684.307,43 € für eine Airlift-Baggeranlage, die wegen der Errichtung des Autobahndamms nicht mehr in andere Abbaufelder umgesetzt werden konnte,

-112.955,51 € zusätzliche Planungskosten, die durch die Nachreichung von Genehmigungsunterlagen und Gutachten (als Folge des Baus des Autobahnsockels) entstanden sind,

-32.010,45 € Mehrkosten für die Herstellung einer Durchschwimmrinne infolge der Verbreiterung des geohydraulischen Sockels,

-59.840,00 € Mehraufwand für die Landbahntrassenerweiterung (als Folge der Verbreiterung des geohydraulischen Sockels),

-23.590,90 € Folgekosten für den Betrieb elektrischer Einrichtungen im Autobahndurchlass für das Kiesförderband und

-154.257,58 € Folgekosten für die Unterhaltung der zusätzlichen Landbahntrasse (infolge des Autobahnbaus).

Die Beteiligte zu 2) hat im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in Höhe von 5.646.827,02 € für die infolge des Autobahnbaus erlittenen Abbauverluste begehrt.

Das Landgericht Meiningen hat die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) auf gerichtliche Entscheidung mit dem (angefochtenen) Urteil vom 13.08.2003 zurückgewiesen und sich im Wesentlichen der Argumentation im angefochtenen Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001 angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben gegen das ihnen am 06.10.2003 zugestellte Urteil mit am 28.10.2003 eingegangenen Schriftsatz (vom 27.10.2003) Berufung eingelegt und diese - nach gewährter Fristverlängerung bis zum 18.12.2003 - mit Schriftsatz vom 16.12.2003 begründet. Sie verfolgen damit die erstinstanzlich geltend gemachten Entschädigungspositionen in vollem Umfang weiter.

Die Beteiligte zu 1) führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus:

Das Landgericht habe ihr zu Unrecht eine höhere Entschädigung für die vom Autobahnbau betroffenen Grundstücksflächen verweigert. Für landwirtschaftliche Nutzflächen über Kiesen und Kiessanden würden regelmäßig - nicht nur in den neuen Bundesländern - Kaufpreise gezahlt, die über denjenigen für land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen lägen. Im hier interessierenden Bereich sei für Kieszugangsflächen generell ein Wert von 6,00 DM/m² entrichtet worden. Somit existiere hier ein "Teilmarkt" für entsprechende Grundstücke, die nur zu dem Preis erworben werden könnten, den sie - die Beteiligte zu 1 - ihrer Entschädigungsforderung zugrunde lege. Zwar vertrete der BGH demgegenüber die Auffassung, dass ein erhöhter Kaufpreis für Kiesgrundstücke mit bestehender Bergbauberechtigung nur wegen des Interesses der jeweiligen Berechtigten an einem schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb gezahlt worden sei. Dem liege aber letztlich keine normative Erwägung, sondern die tatsächliche Vermutung zugrunde, dass in allen Fällen, in denen für Kieszugangsflächen höhere Beträge als für land- und forstwirtschaftliche Flächen gezahlt worden seien, das besondere Interesse des jeweils Berechtigten am schnellen und reibungslosen Eigentumserwerb maßgeblich gewesen sei. Mit einer derartigen Vermutungsregelung würden die verfassungsrechtlichen Grenzen zur Ermittlung des Verkehrswertes überschritten. Wenn ein Bergbauberechtigter generell nur die Möglichkeit habe, Kieszugangsflächen zu Verkehrswerten zu erwerben, die über denjenigen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken lägen (und er auch im förmlichen Enteignungsverfahren verpflichtet werde, entsprechende Werte zu bezahlen), sei es im Hinblick auf die Substanzgarantie des Art. 14 Abs.1 GG unzulässig, den Betroffenen, der derartige Flächen abgeben müsse, auf eine Entschädigung zu verweisen, die (nur) den Bodenwert für land- und forstwirtschaftliche Flächen zugrunde lege.

Bei der auf § 124 Abs. 3 BBergG gestützten Ablehnung einer Entschädigung für den Verlust eines Airlift-Baggers verkenne das Landgericht, dass es hierbei nicht um die Entschädigung von Bergwerkseigentum, sondern um die Entschädigung für "normales" Sacheigentum eines Bergbaubetriebes gehe, die an den im Falle hoheitlicher Eingriffe in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltenden Maßstäben zu orientieren sei. Die Entschädigung für nicht mehr nutzbare Anlagen des Bergbaubetriebs werde nach einem zum früheren Recht ergangenen Urteil des BGH aber durch die bergrechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen; daran habe sich auch durch das BBergG nichts geändert. § 124 BBergG habe im Hinblick auf die Beschränkung der Entschädigungsansprüche eines Gewinnungsbetriebs im Fall der Kollision zwischen Betrieb und öffentlicher Verkehrsanlage daher nicht die Reichweite, die das Landgericht ihm beimesse. § 124 Abs. 3 BBergG begründe zwar grundsätzlich eine gesetzliche Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Planung und Realisierung der Verkehrsanlage, diese Regelung enthalte aber keine pauschale und umfassende Aussage dahingehend, dass der Betroffene Bergbauunternehmer nicht nur die Errichtung der Verkehrsanlage zu dulden, sondern dies auch entschädigungslos hinzunehmen habe.

Außerdem mache sie die Planungskosten geltend, die ihr dadurch entstanden seien, dass der Betrieb den durch den Autobahnbau geänderten Verhältnissen habe angepasst werden müssen. Nach allgemeiner Auffassung seien bei einem Eingriff in einen Gewerbebetrieb nicht nur die Vermögensnachteile zu entschädigen, die den Substanzwert beträfen, sondern auch solche, die Folge der Anpassung an die geänderten Verhältnisse seien. Dies gelte nicht nur für Kosten einer Betriebsverlagerung, sondern als "Minus" auch für die einer Betriebsanpassung. Die vom Landgericht für seine Ablehnung der Erstattung derartiger Folgekosten herangezogene Vorschrift des § 124 Abs. 2 Satz2 BBergG sei hier nicht einschlägig. Die in § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG in Bezug genommenen Regelungen der §§ 110, 111 BBergG beträfen Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Bergschäden, um die es hier nicht gehe. Auch die nach ihrem Wortlaut einschlägige Regelung des § 124 Abs. 4 Satz 1 BBergG beziehe sich nach ihrem systematischen Zusammenhang ausschließlich auf solche Maßnahmen, die im Verhältnis der Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums durch den Bergbaubetrieb auftreten könnten. Die hier zu beurteilende Entschädigungsposition habe aber mit dem Verhältnis Oberflächeneigentum/Bergbaumaßnahme nichts zu tun. Es handele sich um eine "normale" Anpassungsmaßnahme, die ein Gewerbebetrieb (hier ein Gewinnungsbetrieb) unternehmen müsse, der von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen sei. Für derartige Fälle verbleibe es bei den allgemeinen Grundsätzen zur Gewährung einer Enteignungsentschädigung bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Entsprechendes gelte für die sonstigen Mehrkosten, die ihr infolge des Autobahnbaus entstanden seien; auch diese Folgekosten müsse die Beteiligte zu 3) ihr daher ersetzen.

Die Beteiligte zu 2) argumentiert, das Landgericht habe ihren Entschädigungsanspruch zu Unrecht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 124 Abs. 3 BBergG und das hierzu ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.3.1998 - 4 A 2/97- (NVwZ 1998, 1180) abgelehnt. Zwar sei der (einfache) Gesetzgeber befugt, das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs.1 GG inhaltlich auszugestalten. Der Gesetzgeber müsse hierbei aber einen angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Eigentümerinteressen und Allgemeinwohlbelangen gewährleisten. Mit diesen Vorgaben sei die Auffassung des Landgerichts unvereinbar, § 124 Abs. 3 BBergG schließe jedwede Entschädigung beim Eintritt von Abbauverlusten als Folge eines Verkehrsvorhabens aus. Unhaltbar sei diese Auffassung offenkundig dann, wenn es sich - wie hier hinsichtlich des Bergfelds B - um einen Eingriff in einen bereits genehmigten und ins Werk gesetzten Betrieb handele. Der Entzug bzw. die Vereitelung eines bereits genehmigten und "ins Werk gesetzten" Abbaus könne im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht entschädigungslos erfolgen. Wenn man annehmen wolle, dass § 124 Abs. 3 BBergG auch diese Konstellation erfasse, sei die Bestimmung insoweit verfassungskonform einzuschränken. Das für die Auffassung des Landgerichts angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nur auf eine Konstellation, in der noch kein in Vollzug gesetzter Gewinnungsbetrieb existiert habe.

Ihr stehe auch eine Entschädigung für den Abbauverlust im Bergfeld E zu, auch wenn hier zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht mit dem Abbau begonnen worden sei. Bei dem Bergfeld E handele es sich um ein Reservefeld in unmittelbarer Nähe des Betriebes; infolge des im Zuge des Autobahnbaus errichteten Damms hätten hier bis zu 13 % der vorhandenen Kiese bzw. Sande, die ohne den fraglichen Planfeststellungsbeschluss abbaufähig gewesen wären, nicht mehr abgebaut werden können. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 124 Abs.3 BBergG gebiete es, dem Bergwerkseigentümer in einer derartigen Konstellation eine Entschädigung zuzusprechen. Aus der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 zugunsten der öffentlichen Verkehrsanlage folge nur, dass sich der Vorhabenträger mit seinen Verkehrsinteressen gegen möglicherweise entgegenstehende Belange des Bergwerkseigentümers durchsetzen könne. Damit stehe noch nicht fest, dass diese Durchsetzung zu Lasten des Bergbauberechtigten entschädigungslos möglich sein müsse. Die entschädigungsrechtlichen Bestimmungen des § 124 BBergG (i.V.m. den §§ 110, 111 BBergG) beträfen die Konfliktlage zwischen (typischerweise unterirdischem) Bergbau und Oberflächeneigentum. Hiervon unterscheide sich die Konstellation, dass ein oberirdischer Bergbaubetrieb infolge einer Verkehrsstraße einen "Totalverlust" durch die vollständige Vernichtung von Abbaumöglichkeiten für den Trassenbereich erleide. Einen derartigen Eingriff müsse der Bergwerksberechtigte nicht entschädigungslos hinnehmen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 24.09.2003 - BLK O 7/02 - abzuändern und die Beteiligte zu 3) zu verurteilen, an die Beteiligte zu 1) eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.186.668,44 € und an die Beteiligte zu 2) eine Entschädigung in Höhe von 5.646.877,64 € zu zahlen.

Die Beteiligte zu 3) beantragt,

die Berufung der Beteiligten zu 1) und 2) zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Das Landgericht habe eine höhere Entschädigung für die Inanspruchnahme der Grundstücke der Beteiligten zu 1) zu Recht unter Hinweis darauf abgelehnt, dass ein "Teilmarkt" für Land- und Forstwirtschaftsflächen, unter denen Kiesvorkommen lagerten, nicht anzuerkennen seien. Die für diese Flächen gezahlten Preise beruhten nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dem das Landgericht gefolgt sei, auf "ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen" im Sinne von § 6 WertV. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen seien nicht stichhaltig. Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Kiesvorkommen um einen bergfreien Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 3 BBergG gehandelt habe, sei an den Kiessanden ein vom Grundstückseigentum unabhängiges Bergwerkseigentum entstanden. Für die Ermittlung des Verkehrswertes der Grundstücksflächen komme es somit ausschließlich auf die Oberflächennutzung an; das Kiesvorkommen habe außer Betracht zu bleiben. Unerheblich sei, wie viel die Beteiligte zu 1) selbst für den Erwerb der Grundstücksflächen gezahlt habe. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs.1 GG sei nicht zu erkennen; die darin enthaltene Substanzgarantie sei nicht betroffen. Sie garantiere dem betroffenen Grundstückseigentümer den Substanzwert seines Grundstücks (nur) ohne das Kiesvorkommen, das ihm nicht gehöre und das er zulässigerweise auch nicht nutzen und gewinnen könne. Falls der Grundstückseigentümer gleichwohl im Einzelfall mehr erhalte, als das Grundstück tatsächlich wert sei, sei der höhere Kaufpreis nicht auf einen höheren Grundstückswert zurückzuführen, sondern auf das Interesse des Bergbauberechtigten, gerade dieses Grundstück und kein anderes zu erwerben.

Ein Anspruch auf Entschädigung für den Verlust eines Airlift-Baggers bestehe nicht, weil dieser Teil "eines Gewinnungsbetriebes" im Sinne von § 124 Abs. 3 BBergG sei und der in dieser Bestimmung festgelegte Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage gegenüber dem Gewinnungsbetrieb eine Entschädigung ausschließe. § 124 BBergG gehe für die Konkurrenz zwischen Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen vom Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme aus, lege allerdings für den Fall, dass beides auf demselben Grundstück nicht möglich sei, in Absatz 3 den Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage fest; der Gewinnungsbetrieb müsse dann entschädigungslos weichen. Dies beruhe auf der Überlegung, dass bergfreie Bodenschätze nicht kraft eigenen Rechts, sondern nur aufgrund staatlicher Konzession gewonnen werden dürften. Im Kollisionsfall zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Verkehrsanlage und der staatlichen Konzession solle diese nach § 124 Abs.3 BBergG zurücktreten und inhaltlich so beschränkt sein, dass die öffentliche Verkehrsanlage vorgehe. Die öffentliche Hand solle nicht für das Entschädigung leisten müssen, was sie zuvor selbst kraft Konzession bewilligt habe. Für den Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG komme es auch nicht darauf an, ob der Abbau in dem Bergfeld bereits genehmigt worden sei und damit ein in Vollzug gesetzter Gewinnungsbetrieb existiert habe oder nicht. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, da das Bergwerkseigentum auf staatlicher Verleihung beruhe und die mit ihm verbundenen Rechte von vornherein (nur) nach den Vorschriften des BBergG gewähre. Das Bergwerkseigentum gewähre nach § 9 Abs. 1 BBergG nur ein Dritte ausschließendes Gewinnungsrecht, das unter dem Vorbehalt der Anforderungen des § 124 BBergG stehe. Da der Airlift-Bagger Teil des Gewinnungsbetriebes sei, stehe der Beteiligten zu 1) für den - unterstellten - Verlust der Schwimmbaggeranlage keine Entschädigung zu. Diese habe als integrierte Abbauvorrichtung nur mit denjenigen Beschränkungen in den Gewinnungsbetrieb eingegliedert werden können, denen das Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 1) nach dem BBergG unterlegen habe, denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs reiche nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen. Die in der Vorrangregelung des § 124 Abs.3 BBergG zu erblickende Inhaltsbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die eine Entschädigung mit Ausnahme der Regelungen des § 124 Abs. 2 und 4 BBergG ausschließe, schlage somit auch auf das Sacheigentum der Beteiligten zu 1) am Schwimmbagger durch.

Die Beteiligte zu 1) könne auch keine Entschädigung für die behaupteten Planungskosten und die anderen Aufwendungen verlangen, die ihr nach ihren Angaben dadurch entstanden seien, dass sie den Betrieb den durch den Autobahnbau geänderten Verhältnissen habe anpassen müssen. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BBergG habe der Bergbauberechtigte nur insoweit Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen, als diese dazu dienten, Bergschäden an Verkehrsanlagen infolge des betriebsplanmäßig zugelassenen Abbaus zu verhindern. Die Beteiligte zu 1) behaupte selbst nicht, dass auch nur eine einzige Position der von ihr geltend gemachten Planungskosten diesem Zweck gedient habe. Einschlägig sei daher § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG, wonach der Unternehmer sonstige Aufwendungen selbst zu tragen habe, die dazu dienten, seinen Gewinnungsbetrieb an die öffentliche Verkehrsanlage anzupassen.

Die Beteiligte zu 3) verteidigt auch die Zurückweisung jeglicher Entschädigung für die Beteiligte zu 2). Eine Entschädigung für Abbauverluste in den Bergfeldern B und E stehe ihr wegen der Vorrangregelung in § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu. Denn hierdurch habe die Beteiligte zu 2) nur ein inhaltlich beschränktes Bergwerkseigentum erhalten, so dass insoweit von vornherein kein "Abbauverlust" vorliege. Die Vorrangregelung des § 124 Abs.3 BBergG stelle sich mithin als eine entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Bergwerkseigentums dar. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Abbau genehmigt und in Vollzug gesetzt worden sei oder nicht. Der Gesetzgeber habe, wie sich deutlich aus § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG ergebe, gerade an einen schon im Vollzug befindlichen und ins Werk gesetzten Gewinnungsbetrieb gedacht.

Der Beteiligte zu 4) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und auch im Termin vom 25.05.2005 keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete, mithin zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Weder die Entscheidung des Landgerichts, noch der angegriffene Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Landesverwaltungsamts vom 19.12.2001 sind zu beanstanden. Der Beteiligten zu 1) steht keine höhere Enteignungsentschädigung über die zuerkannte Entschädigung in Höhe von 233.958,68 DM (= 119.621,17 €) zu. Zu Recht wurde der Beteiligten zu 2) eine Entschädigung für die geltend gemachten Abbauverluste im Ganzen verwehrt.

1. Die Beteiligte zu 1) hat keinen Anspruch auf eine höhere Bodenwertentschädigung für die Inanspruchnahme der im Entschädigungsfestsetzungsbeschluss im Einzelnen aufgeführten Grundstücksflächen.

Maßgebend für den Umfang der zu gewährenden Enteignungsentschädigung ist die (über die §§ 19 Abs. 5 FStrG, 42 Abs. 5 ThürStrG anwendbare) Bestimmung des § 8 Abs. 2 Thüringer Enteignungsgsgesetz (ThürEG). Danach wird die Entschädigung gewährt für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (Nr. 1) und/oder für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (Nr. 2); beide Entschädigungstatbestände werden durch die Regelungen der §§ 10, 11 ThürEG näher konkretisiert. Die hier nur streitige Entschädigung für den Rechtsverlust bemisst sich gem. § 10 Abs.1 Satz1 ThürEG nach dem Verkehrswert der enteigneten Grundstücke. Dieser wird nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürEG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Hinsichtlich des für die Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks maßgeblichen Zeitpunkts bestimmt § 10 Abs. 2 ThürEG, dass maßgebend grundsätzlich der Verkehrswert in dem Zeitpunkt ist, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 Thür EG bleiben Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt der Abgabe eines angemessenen Kaufangebots eingetreten sind, unberücksichtigt. Die Enteignungsbehörde hat hier als Wertermittlungsstichtag für die Grundstücksflächen (mit Ausnahme der erst später in Anspruch genommenen Flächen) zutreffend den 30.6.1998 angenommen; an diesem Tag hat die Beteiligte zu 3) ein angemessenes Angebot zum Erwerb der Grundstücksflächen der Beteiligten zu 1) abgegeben. Die Beteiligte zu 1) will ersichtlich nicht in Frage stellen, dass das Kaufangebot bei einer Einordnung der betroffenen Grundstücke als Flächen der Land- und Forstwirtschaft angemessen ist, sondern wendet sich lediglich gegen diese von der Enteignungsbehörde vorgenommene Bestimmung der Grundstücksqualität, die der Senat aber - wie noch auszuführen sein wird - für zutreffend hält.

Von dem somit zutreffend bestimmten sog. Wertermittlungsstichtag ist der in § 8 Abs. 4 ThürEG angesprochene Zeitpunkt zu unterscheiden, der für die Bestimmung der im Enteignungsobjekt selbst liegenden Qualitätsmerkmale maßgeblich ist (sog. Qualitätsstichtag). Als Qualitätsstichtag hat der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss zu Recht den 15.4.1996 (Tag des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses) zugrundegelegt. Zum sog. Qualitätsstichtag bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 1 ThürEG (ebenso wie § 10 Abs. 2 Thür EG zum sog. Wertermittlungsstichtag), dass für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 2 ThürEG der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam ist.

In der Rechtsprechung wird über den Wortlaut der Bestimmung hinaus eine weitere Vorverlagerung des für die Qualitätsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkts befürwortet. Nach den von der Rechtsprechung (insb. des BGH) entwickelten Grundsätzen der "Vorwirkung der Enteignung" kommt es in den Fällen, in denen das Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich über längere Zeit hinziehenden Enteignungsverfahrens ist, für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.6.1984 - II ZR 41/83, BRS 45 Nr. 133 und Beschluss vom 27.2.1992 - II ZR 195/90, BRS 53 Nr. 126). Den "Beginn des Enteignungsverfahrens" in diesem Sinne kann vor allem eine verbindliche Planung darstellen, die dazu führt, dass - falls keine freiwillige Eigentumsübertragung erfolgt - das Grundstück enteignet wird; das ist etwa beim Erlass eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses der Fall. Diese sog. "Vorwirkung der Enteignung" kommt auch in der im Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001 (S.8) angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr.1 ThürEG zum Ausdruck, nach der infolge der bevorstehenden Enteignung eingetretene Wertänderungen unberücksichtigt bleiben. Damit ist hier der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses der maßgebliche Qualitätsstichtag, auf den das Thüringer Landesverwaltungsamt zu Recht abgestellt hat.

Für die streitige Wertermittlung der Grundstücksflächen kann auf die Regelungen der (aufgrund der Ermächtigung in § 199 Abs. 1 BauGB erlassenen) Wertermittlungsverordnung - WertV - zurückgegriffen werden, die allgemein anerkannte Grundsätze der Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken enthalten. Grundlage für die Wertermittlung des von der DEGES GmbH beauftragten Gutachters Sorgalla (damals Sachverständigengemeinschaft EXPERT) vom 25.5.1998 war das Vergleichswertverfahren nach § 7 i.V.m. den §§ 13, 14 WertV (vgl. Gutachten, S. 23); dieser Ausgangspunkt der Grundstücksbewertung wird auch von der Beteiligten zu 1) nicht in Zweifel gezogen. Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind nach § 13 Abs. 1 WertV die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5 WertV) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Das gilt allerdings nur für Kaufpreise, bei denen anzunehmen ist, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind (vgl. § 6 WertV sowie auch die ausdrückliche Erwähnung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Thür EG).

Vergleichbar in diesem Sinne sind hier nur "reine" land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 WertV, denn bei den der Beteiligten zu 1) entzogenen Flächen handelt es sich um solche, die in absehbarer Zeit nur land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Die Besonderheit, dass sich unter den von der Enteignung betroffenen Grundstücken Kies- und Kiessandvorkommen befinden, hat die Enteignungsbehörde zu Recht nicht berücksichtigt. Bei diesen Rohstoffen handelt es sich um sog. bergfreie Rohstoffe, die nicht zum Eigentum an Grund und Boden gehören, sondern Gegenstand des Bergwerkseigentums im Sinne des § 9 BBergG sind. Den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG wurden im Einigungsvertrag für das Gebiet der ehemaligen DDR auch Kiese und Kiessande zugerechnet (vgl. hierzu näher den Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001, S. 8 f.). Daran hat sich für das hier in Rede stehende Rohstoffvorkommen durch das Gesetz zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15.4.1996 (BGBl. I S. 602) nichts geändert, da bereits zuvor mit dem Bergwerkseigentum eine Bergbauberechtigung erteilt worden war, die die Gewinnung der genannten Bodenschätze erlaubte (vgl. § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes). Diese Bestandsschutzregelung hat zur Folge, dass die Kiese und Kiessande bis zum Erlöschen bzw. der Aufhebung der Bergbauberechtigung bergfreie Bodenschätze bleiben, also nicht zum Grundeigentum gehören. Ihr Abbau bedarf einer behördlichen Genehmigung. Die Befugnis, diese Bodenbestandteile zu gewinnen, kann daher nur nach den Bestimmungen des BBergG ausgeübt werden; sie steht nicht dem Grundeigentümer, sondern nur dem Inhaber der Bergbauberechtigung zu.

Der Einordnung der entzogenen Grundstücke (oder Grundstücksteilen) als land- und forstwirtschaftliche Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 WertV steht nicht entgegen, dass in den neuen Bundesländern für derartige Flächen über bergfreien Bodenschätzen in der Vergangenheit vielfach - auch von der Beteiligten zu 1) - Bodenpreise gezahlt worden sind, die erheblich über denen anderer Flächen der Land- und Forstwirtschaft liegen. Dies rechtfertigt nicht die von der Beteiligten zu 1) im Anschluss an entsprechende Äußerungen in der Literatur (vgl. die in Kopie vorliegenden Aufsätze von Uherek/ Hennig/Kölbel, GuG 1993, 274 ff. und von Schröder, GuG 2000, 352 ff.) vertretene Auffassung, es habe sich hier ein "Teilmarkt" für sog. "Kieszugangsflächen" bzw. für "begünstigtes Agrarland über Vorkommen von Kiesen und Kiessanden" (so Uherek u.a., a.a.O. S. 278) gebildet. Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in seinem vom Landgericht zitierten Beschluss vom 19.12.2002 - III ZR 41/02 -, NJW-RR 2003, 374 = BauR 2003, 1029) entgegengetreten und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts in die Ermittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen würde, das außerhalb der als Eigentum (hier Grundeigentum) geschützten Rechtsposition liegt, denn die Nutzung der - bergfreien - Bodenschätze ist den Grundstückseigentümern gerade verschlossen. Bodenschätze beeinflussen den Wert von entzogenen Grundstücksflächen nur dann, wenn der Grundeigentümer sie hätte nutzen können und wollen (vgl. BGH WM 69, 275). Da dies im Gebiet der ehemaligen DDR grundsätzlich nicht der Fall ist, weil Kiese und Kiessande als bergfreie Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3 BBergG anzusehen sind, ist bei der Verkehrswertermittlung nach dem Vergleichswertverfahren hier daher nur auf die Oberflächenbeschaffenheit der enteigneten Grundstücke - ohne die darunterliegenden Bodenschätze - abzustellen.

Die von der Beteiligten zu 1) gewünschte Einbeziehung eines außerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegenden Elements unterscheidet das sog. "begünstigte Agrarland über Vorkommen von Kiesen und Kiessanden" etwa von dem "besonderen" oder "begünstigten" Agrarland im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV. Bei den von § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV erfassten "besonderen" Flächen der Landwirtschaft handelt es sich um solche, "die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für außerlandwirtschaftliche ... Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahingehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht". Demgegenüber sind die sog. "Kieszugangsflächen" gerade nicht für eine andere als eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung geeignet. Dementsprechend werden sich für diese Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Dritten regelmäßig auch keine höheren Preise als für sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen erzielen lassen; nur diejenigen, die am Abbau der darunter liegenden Bodenschätze interessiert sind (bei bestehender Bergbauberechtigung in der Regel nur die Bergbauberechtigten) werden bereit sein, für die entsprechenden Grundstücke einen höheren Preis zu zahlen. Von einem "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz2 ThürEG, in dem sich für "Kieszugangsflächen" höhere Preise als für (sonstige) land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen erzielen lassen, kann deshalb nicht gesprochen werden (vgl. in diesem Sinne schon OLG Brandenburg [Vorinstanz zum BGH], Urteil vom 28.12.2001 - 2U 126/97- juris).

Die von den Bergbautreibenden für "Kieszugangsflächen" gezahlten höheren Preise spiegeln mithin nicht den Wert der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen wider; sie sind vielmehr durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden und haben daher bei der Ermittlung des Verkehrswerts unberücksichtigt zu bleiben (vgl. § 6 WertV sowie § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürEG).

Dem kann die Beteiligte zu 1) nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für entsprechende Flächen im gesamten Beitrittsgebiet durchgängig höhere Preise als für "reine" Ackerflächen gezahlt würden und sie gar nicht die Möglichkeit habe, sog. Kieszugangsflächen zu Ackerlandpreisen zu erhalten. Soweit Grundeigentümer nicht bereit sein sollten, ihre Ackerflächen, unter denen sich eine Kieslagerstätte befindet, zu den üblichen Ackerlandpreisen zu veräußern, steht dem Bergbautreibenden die Möglichkeit offen, den Abbau mittels einer Grundabtretung nach den §§ 77 ff. BBergG zwangsweise durchzusetzen.

Wenn Bergbauberechtigte in der Vergangenheit dennoch vielfach weit über dem Ackerlandpreis liegende Preise für sog. "Kieszugangsflächen" gezahlt haben, erklärt sich dies mit ihrem Interesse an einem möglichst schnellen und reibungslosen Erwerb der benötigten Flächen (in diesem Sinne auch der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 19.12.2002), zumal die gezahlten Kaufpreise im Verhältnis zu den durch den Abbau zu erzielenden Erträgen fast vernachlässigbar gering sind. Dieses (verständliche) "Beschleunigungsinteresse" der Bergbautreibenden stellt dann aber gerade ein außergewöhnliches Interesse des Erwerbers an dem (zügigen) Erwerb des Grundstücks dar, so dass der Kaufpreis als durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst anzusehen ist (vgl. § 6 Abs. 2 Nr.2 WertV). Ein entsprechendes "Beschleunigungsinteresse" ist ersichtlich auch für den vor dem Verwaltungsgericht Weimar im Jahre 1999 (nach etwa fünfjähriger Verfahrensdauer) abgeschlossenen Vergleich maßgeblich gewesen, in dem die Beteiligte zu 1) dem damaligen Grundeigentümer eine sog. Kieszugangsfläche zum Preis von 6,00 DM/m² abgekauft hat. Soweit in jenem Verfahren auch ein Gutachter zu einem deutlich über dem Ackerlandpreis liegenden "Oberbodenwert" von 5,05 DM/m² gelangt war, hat der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2001 (auf S. 9 f.) zutreffend dargelegt, dass und warum diese Wertermittlung als fehlerhaft anzusehen ist. Hierauf kann Bezug genommen werden.

Die Annahme, dass die für "Kieszugangsflächen" gezahlten höheren Preise sich im Wesentlichen mit dem Beschleunigungsinteresse der Erwerber erklären lassen, beruht entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht auf einer unzulässigen "Vermutungsregelung", durch die die verfassungsrechtlichen Grenzen zur Ermittlung des Verkehrswertes überschritten würden. Ihr liegt vielmehr der bereits angesprochene rechtliche Ausgangspunkt zugrunde, dass die Mitberücksichtigung eines Kiesabbaurechts hier in die Ermittlung von Grundstücksqualität und -wert ein Element einbeziehen würde, das außerhalb der als Eigentum geschützten Rechtsposition liegt. Der Kiesabbau stellt keine rechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks durch den Grundeigentümer dar. Dementsprechend wird durch die Nichtberücksichtigung eines Kiesabbaurechts bei der Wertermittlung auch die Substanzgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt.

2. Der Beteiligten zu 1) stehen ferner die von ihr geltend gemachten Ansprüche für den als Folge des Baus der Autobahntrasse eingetretenen "Verlust" (durch Nichtweiternutzung) eines sog. Airlift-Baggers nicht zu.

Zunächst ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigung für den "Verlust" des Baggers nicht aus den erwähnten Vorschriften des Thüringer Enteignungsgesetzes. Der Bau der planfestgestellten Autobahntrasse hatte keine Enteignung des Airlift-Baggers zur Folge. Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877). Das Eigentum an dem Airlift-Bagger ist der Beteiligten zu 1) aber nicht entzogen worden. Der Bagger hat sich auch nicht auf einer der Beteiligten zu 1) entzogenen Grundstücksfläche befunden, sondern war in dem Teil des Bergfeldes B eingesetzt, der im Eigentum der Beteiligten zu 1) verblieben ist. Er ist noch längere Zeit für den Abbau der Kies- und Sandvorräte im Bergfeld B- West eingesetzt worden und aus Sicht der Beteiligten zu 1) (nur) deshalb "praktisch" wertlos geworden, weil er nach dem Ende des Abbaus im Bergfeld B-West infolge des Autobahnbaus nicht mehr mittels einer Schwimmrinne in das Bergfeld B- Ost umgesetzt werden konnte.

Dementsprechend stellt der "Verlust" des Baggers auch keinen anderen durch die Enteignung der für die Autobahntrasse benötigten Flächen eintretenden Vermögensnachteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 ThürEG dar, der nach Maßgabe des § 11 ThürEG zu entschädigen wäre. Der Bagger stellte im Übrigen auch kein Zubehör oder eine zu einem vorübergehenden Zweck mit einem (oder mehreren) der enteigneten Grundstücke verbundene Sache im Sinne des § 3 Abs. 2 ThürEG dar, auf die die Enteignung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 ThürEG (auf Verlangen der Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümerin) hätte ausgedehnt werden müssen.

Die Beteiligte zu 1) kann eine Entschädigung für den "Verlust" des Airlift-Baggers auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verlangen. Die gewohnheitsrechtlich anerkannte Haftungsfigur des enteignenden Eingriffs findet ihre Grundlage im allgemeinen Aufopferungsgrundsatz der §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterrechtlichen Ausprägung (vgl. BGH, Urteil vom 29.3.1984 - III ZR 11/83 -, BGHZ 91, 20 = NJW 1984, 1876). Ein die Entschädigungspflicht auslösender enteignender Eingriff liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des Zumutbaren übersteigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.2.1992 - III ZR 188/90 -, BGHZ 117, 240 = NJW 1992, 3229). Erforderlich ist dabei stets, dass die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition eingewirkt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.3.1984, a.a.O.; OLG Schleswig, Urteil vom 2.9.1999 - 11 U 154/97 -, NVwZ-RR 2000, 752); bloß mittelbare Auswirkungen begründen danach keinen Entschädigungsanspruch.

Ob der durch den Planfeststellungsbeschluss vom 15.04.1996 zugelassene Bau der Autobahntrasse in diesem Sinne unmittelbar auf den eigentumsrechtlich geschützten Gewinnungsbetrieb (Rechtsfigur des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs) der Beteiligten zu 1) eingewirkt hat und der später eingetretene "Verlust" des Airlift-Baggers eine Folge dieses Eingriffs darstellt, ist zumindest zweifelhaft, bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn mögliche Ansprüche des Bergbautreibenden gegen den Träger der Verkehrsanlage wegen eines mit dem Bau der Anlage verbundenen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewinnungsbetrieb sind bereits Gegenstand der in § 124 BBergG enthaltenen Regelungen, die für darüber hinaus gehende Ansprüche keinen Raum lassen.

Nach § 124 Abs. 1 BBergG ist (u. a.) die Errichtung von öffentlichen Verkehrsanlagen so zu planen und durchzuführen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen durch öffentliche Verkehrsanlagen und öffentliche Verkehrsanlagen durch die Gewinnung von Bodenschätzen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme). Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes aber ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, geht die Errichtung der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG der Gewinnung von Bodenschätzen vor (Grundsatz des Vorrangs der Verkehrsanlage, s.o.), es sei denn, dass das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt (Ausnahme von dem zuvor genannten Grundsatz). Der in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Vorrang des öffentlichen Interesses an der Planung und Realisierung von Verkehrsanlagen gegenüber den Interessen des Bergbautreibenden greift - was die Beteiligte zu 1) ersichtlich nicht in Zweifel zieht - auch im vorliegenden Fall. Eine Durchschneidung des vom Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 2) umfassten Bergwerksfeldes durch die Autobahn A 38 war unumgänglich. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BBergG hat der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage (nur) die Aufwendungen für Anpassungsmaßnahmen des Gewinnungsbetriebs nach § 110 BBergG sowie für Sicherungsmaßnahmen nach § 111 BBergG zu tragen, soweit diese Maßnahmen dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen zu vermeiden oder zu vermindern. Sonstige Kosten für Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen hat nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG (dagegen) der Unternehmer zu tragen, dessen Gewinnungsbetrieb die Anpassung erforderlich macht. Diesem steht nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 4 BBergG gegenüber dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlage ein Geldersatzanspruch zu.

Auf keine der genannten Vorschriften lässt sich der von der Beteiligten zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für den "Verlust" des Airlift-Baggers stützen. Darüber hinausgehende Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche sieht das BBergG nicht vor. Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorrangs als solche keine Entschädigungspflicht auslösen soll (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.7.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162 = UPR 1999, 66 = ZfB 1998, 140); (hierzu wird ergänzend auf die Ausführungen unter 5. verwiesen, die sich mit der Bedeutung der genannten Vorrangregelung für mögliche Entschädigungsansprüche der Beteiligten zu 2) als Bergwerkseigentümerin befassen.)

Diesem Verständnis der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG steht auch nicht das von der Beteiligten zu 1) angeführte Urteil des BGH vom 1.6.1978 entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung für die bis zum Inkrafttreten des BBergG geltende Bestimmung des § 154 ABG (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten) die Auffassung vertreten, es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass ein nach allgemeinem Enteignungsrecht bestehender Anspruch auf Entschädigung für den Verlust von Anlagen des Bergbaus ausgeschlossen sei (vgl. Urteil vom 1.6.1978 - III ZR 158/75 -, BGHZ 71, 329 = NJW 1978, 1916). Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Recht zur Grundstücksnutzung (Pachtrecht) enteignet worden war, aufgrund dessen ein Bergbautreibender auf einem Förderplatz drei Erdölsonden unterhielt, die dem Bau eines Rangierbahnhofs weichen und aufgegeben werden mussten.

Allerdings kann das zur früheren Rechtslage ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit der Begründung als überholt angesehen werden, der Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser Entscheidung im Jahre 1980 das Bundesberggesetz erlassen und hierbei dennoch die Ersatzansprüche in den erwähnten Bestimmungen abschließend geregelt, also im Übrigen eine Entschädigung - auch für Sacheigentum - nicht gewünscht. Denn die Neuregelung in § 124 BBergG wollte ausweislich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes an die Vorläuferregelung im ABG anknüpfen und das Verhältnis zwischen Bergbautreibenden und Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen keineswegs grundlegend umgestalten. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 127 Abs. 4 des von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs (BT-Drs. 8/1315, S.149): "Diese Vorschrift übernimmt die im geltenden Recht (z.B. § 154 Abs. 1 ABG) enthaltene Regelung in das neue Recht. Auf Rechtsprechung und Schrifttum kann insoweit verwiesen werden". Dementsprechend spricht Vieles dafür, dass § 124 BBergG einen nach allgemeinem Enteignungsrecht bestehenden Anspruch des Bergbautreibenden auf Entschädigung für den Verlust von Anlagen, wie er in der Rechtsprechung des BGH zuvor bejaht worden war, nicht generell ausschließt.

Auch auf der Grundlage dieser somit durch die Neuregelung des Bergrechts nicht überholten Rechtsprechung lässt sich aber im vorliegenden Fall ein Entschädigungsanspruch nicht begründen. Denn die erwähnte Entscheidung des BGH äußert sich nur zu solchen Anlagen, die sich (wie die drei Erdölsonden im dort zu entscheidenden Fall) auf Grundstücksflächen befinden, deren Nutzung dem Bergbautreibenden unmittelbar entzogen wird. In diesen Fällen wäre nach den bereits erwähnten Vorschriften des ThürEG auch eine Entschädigung zu gewähren, ohne dass die Vorschriften des BBergG dem entgegenstehen würden. Um einen derartigen Fall geht es indes hier nicht. Der Airlift-Bagger befand sich - wie bereits erwähnt - in dem von der Autobahntrasse unberührt gebliebenen Teil des Bergfeldes B und konnte deshalb auch nach dem Bau der Autobahn noch längere Zeit eingesetzt, später aber nicht mehr "verlegt" werden. Der der Beteiligten zu 1) nach ihren Angaben entstandene Schaden beruht mithin nicht auf dem unmittelbaren Entzug des Sacheigentums an Grundstücksflächen oder Anlagen, sondern ist Folge der Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorrangs der öffentlichen Verkehrsanlage, die das Bergwerksfeld durchschneidet. Für diesen Fall, in dem sich ein möglicher Entschädigungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt eines enteignenden (oder enteignungsgleichen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen ließe, verbleibt es bei dem mit der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG verbundenen Ausschluss weitergehender Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche.

§ 124 BBergG befasst sich entgegen der wohl von der Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung nicht (nur) mit der Frage der Entschädigung des Bergwerkseigentums, sondern regelt das Verhältnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb und der öffentlichen Verkehrsanlage. Während § 124 Abs.2 BBergG bestimmt, wer die Aufwendungen für Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen zu tragen hat, befasst sich § 124 Abs. 4 BBergG damit, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Gewinnungsbetriebes vom Träger der öffentlichen Verkehrsanlage Geldersatz verlangen kann. Die Geldersatzpflicht ist in § 124 Abs. 4 BBergG bewusst beschränkt worden, um die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen von unzumutbaren finanziellen Auswirkungen freizuhalten (vgl. dazu näher unter 5.). Angesichts der umfassend angelegten Regelung des Verhältnisses zwischen Gewinnungsbetrieb und öffentlicher Verkehrsanlage ist daneben für Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Gewinnungsbetrieb) kein Raum mehr. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Anspruch wegen des "Verlusts" des in den Gewinnungsbetrieb der Beteiligten zu 1) integrierten Schwimmbaggers.

Der entschädigungslos hinzunehmende Vorrang der öffentlichen Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 3 BBergG greift hier unabhängig davon, ob und inwieweit bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliegt. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu beidem näher unter 5.). Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Beteiligten zu 1) kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage (das Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 2) genießt (vgl. hierzu schon den sog. Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vom 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVBl. 1982, 340 - die einschlägige Aussage findet sich ganz am Ende der Entscheidung). Da der Bau der Autobahntrasse keinen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Bergwerkseigentum der Beteiligten zu 2) darstellt (vgl. dazu näher unter 5.), löst auch der damit möglicherweise einhergehende Eingriff in den Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1) keine Entschädigungsansprüche aus (vgl. in diesem Sinne zu den Vorläuferregelungen der §§ 153, 154 ABG auch das Urteil des BGH vom 16.10.1972 - III ZR 176/70 - [BGHZ 59, 332 = NJW 1973, 49], das im dortigen Fall bereits einen Eingriff in den Gewerbebetrieb verneint hat).

3. Der Beteiligten zu 1) steht auch kein Anspruch auf Erstattung von Planungskosten zu, die ihr nach ihren Angaben dadurch entstanden sind, dass der Gewinnungsbetrieb den durch den Autobahnbau geänderten Verhältnissen angepasst werden musste. Nach § 124 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 110 BBergG kann der Unternehmer des Gewinnungsbetriebes nur die Kosten für die Anpassungsmaßnahmen gegenüber dem Träger der öffentlichen Verkehrsanlage geltend machen, die dazu dienen, Schäden an Verkehrsanlagen aus einem bereits betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Nur für diesen - einzigen Zweck - steht dem Unternehmer ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Denn die Kosten sonstiger Anpassungsmaßnahmen hat nach § 124 Abs. 2 Satz 2 BBergG der Unternehmer des Gewinnungsbetriebs (selbst) zu tragen.

Auch der Geldersatzanspruch nach § 124 Abs. 4 Satz 1 BBergG erfasst diesen Fall nicht. Neben der in § 124 BBergG enthaltenen Regelung ist - wie dargelegt - für (sonstige) Entschädigungsansprüche wegen des mit der Errichtung der Verkehrsanlage verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Raum.

4. Entsprechendes gilt auch für die von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten sonstigen Mehrkosten, die ihr nach ihren Angaben als Folge der Errichtung der Autobahntrasse entstanden sind. Die dadurch erlittenen Vermögenseinbußen sind (ebenfalls) nicht erstattungsfähig.

5. Die Beteiligte zu 2) kann als Bergwerkseigentümerin keine Entschädigung für die geltend gemachten Abbauverluste in den Bergfeldern B und E beanspruchen.

Zunächst stellt die Trassenführung der Autobahn über das Bergwerksfeld schon keine teilweise Enteignung des Bergwerkseigentums der Beteiligten zu 2) dar, für die sie entschädigt werden müsste. Das Bergwerkseigentum gewährt der Beteiligten zu 2 gem. § 9 Abs. 1 BBergG "das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten und Rechte auszuüben", also insbesondere Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). In dieses Recht wird durch die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens nicht eingegriffen. Die Beteiligte zu 2) bleibt auch nach dem Bau der Autobahn - selbst im Bereich der Autobahntrasse - (alleinige) Inhaberin des Bergwerkseigentums. Ihr Gewinnungsrecht ist im Bereich der Autobahntrasse einschließlich eines Sicherheitsstreifens lediglich in tatsächlicher Hinsicht so eingeschränkt, dass es dort für die Beteiligte zu 2) praktisch (i.S.v. faktisch) nicht mehr nutzbar ist. Dies stellt jedoch keinen (rechtlichen) Entzug der der Beteiligten zu 2) verliehenen Rechtsposition und damit keine entschädigungspflichtige Enteignung dar (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 2/97 -, BVerwGE 106, 290 = NVwZ 1998, 604 = DVBl. 1998, 895).

Die (lediglich) faktische Beeinträchtigung des Gewinnungsrechts der Beteiligten zu 2) ist vielmehr Folge der Verwirklichung des in § 124 Abs. 3 BBergG enthaltenen Vorrangs, die als solche keine Entschädigungspflicht auslöst (vgl. BVerwG, a.a.O.; ebenso BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.7.1998 - 4 A 1/98 - NVwZ-RR 1999 = UPR 1999, 66).

Aus der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG ergibt sich entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) nicht nur, dass sich der Vorhabenträger der öffentlichen Verkehrsanlage mit seinen Interessen gegen möglicherweise entgegenstehende Belange des Bergwerkseigentümers durchsetzen kann, sondern auch, dass dieser das entschädigungslos hinzunehmen hat. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus entnehmen, dass bei Schaffung des BBergG im Gesetzgebungsverfahren bewusst davon abgesehen worden ist, eine Ersatzpflicht des Trägers öffentlicher Verkehrsanlagen (nach § 127 Abs. 4 des Entwurfs) für den Fall vorzusehen, dass die Gewinnung von Bodenschätzen zugunsten der Verkehrsanlage, z.B. durch das Stehenlassen von Sicherheitspfeilern, unterbleiben muss (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, BT-Drs. 8/3965, S. 144). Weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 124 BBergG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Vorrangregelung und der damit einhergehende Ausschluss von Ersatzansprüchen nur mögliche Konflikte zwischen unterirdischem Bergbau und Oberflächeneigentum (des Trägers der Verkehrsanlage) erfassen soll. Auch die Vorläuferregelung des § 154 ABG ist in der Rechtsprechung nicht in diesem einschränkenden Sinne verstanden worden. So hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits (oben unter 2.) erwähnten Urteil vom 16.10.1972 - III ZR 176/70 - (BGHZ 59, 332) der dortigen Klägerin unter Hinweis auf diese Bestimmung einen Entschädigungsanspruch für Abbauverluste als Folge der Durchschneidung eines Tonfeldes abgesprochen.

Die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG greift entgegen der Auffassung der Beteiligten unabhängig davon ein, ob bereits ein genehmigter Hauptbetriebsplan (wie hier für das Bergfeld B) vorliegt und ob der Gewinnungsbetrieb bereits "in Vollzug gesetzt" ist oder nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, die von dem gleichzeitigen Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebs spricht, also gerade davon ausgeht, dass schon ein Gewinnungsbetrieb vorhanden ist. Verdeutlicht wird das auch durch die bereits erwähnte Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die sich mit den Aufwendungen für Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen befasst, für deren Kosten der Träger der öffentlichen Verkehrsanlage dann aufkommen soll, wenn sie dazu dienen, Bergschäden an Verkehrsanlagen aus einem bis zur Festlegung eines Planungsgebietes oder zur Planauslegung betriebsplanmäßig zugelassenen Abbau zu vermeiden oder zu vermindern. Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil vom 26.3.1998 mit der faktischen Beeinträchtigung eines noch nicht durch einen Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentums zu befassen hatte, kann der Urteilsbegründung nichts dafür entnommen werden, dass es auf diesen Umstand nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidungserheblich angekommen wäre.

Der ebenfalls bereits erwähnten Entscheidung des BGH vom 16.10.1972 (BGHZ 59, 332) zum früheren Recht lag gerade ein Fall zugrunde, in dem die dortige Klägerin nicht nur Bergwerkseigentümerin war, sondern bereits über einen genehmigten Betriebsplan (wenn auch nur für Untersuchungsarbeiten) verfügte. Der BGH hat in diesem Fall Ersatzansprüche wegen eines geltend gemachten Eingriffs in den Gewerbebetrieb abgelehnt und hierbei ausdrücklich offengelassen, ob das von einer Umgehungsstraße durchschnittene Bergwerksfeld in den Gewerbebetrieb der dortigen Klägerin bereits in einer Weise eingegliedert war, dass es sich bei ihm um schon im Rahmen des Betriebes wirkende Werte handelte und es der "Substanz" des Betriebes zugerechnet werden musste. Von entscheidender Bedeutung sei jedenfalls, dass das Bergwerkseigentum hinsichtlich des betroffenen Bergwerkfeldes dem Gewerbebetrieb der Klägerin nur mit den sich aus den §§ 153, 154 AGB ergebenden Beschränkungen habe eingegliedert werden können. Dadurch, dass sich nunmehr infolge der Anlegung der Straße die dem Bergwerkseigentum innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, sei ebenso wenig wie das Bergwerkseigentum selbst der Gewerbebetrieb der Klägerin in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt worden.

Die so verstandene Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern stellt eine zulässige Regelung von Inhalt und Grenzen des Bergwerkseigentums im Sinne des Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Es bedarf auch nicht der von der Beteiligten zu 2) für notwendig gehaltenen verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Beschränkung auf Konflikte zwischen einer Verkehrsanlage und dem noch nicht durch einen genehmigten Gewinnungsbetrieb realisierten Bergwerkseigentum. Das Bergwerkseigentum beruht auf staatlicher Verleihung und gewährt die ihm verbundenen Rechte nur nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes. Der Bergwerkseigentümer kann von vornherein nicht darauf vertrauen, dass er die von seiner Gewinnungsberechtigung erfassten abbauwürdigen Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt gewinnen kann (vgl. in diesem Sinne jetzt auch das von der Beteiligten zu 3 mit Schriftsatz vom 7.4.2005 zur Akte gereichte Urteil des LG Schwerin - Kammer für Baulandsachen - vom 27.1.2005 -4 O 416/04). So kann die Aufsuchung der Bodenschätze jedenfalls in einem Teilbereich des Feldes an überwiegenden öffentlichen Interessen scheitern.

Zu den Regelungen, die dies zur Folge haben können, gehört auch § 124 Abs. 3 BBergG, der den Vorrang der Verkehrsanlage nur dann aufhebt, wenn das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt (vgl. dazu näher das Urteil des BVerwG vom 26.3.1998, a.a.O.). Durch die Realisierung der planfestgestellten Autobahntrasse wird somit nur eine Grenze konkretisiert, die dem Bergwerkseigentum aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnt (vgl. BVerwG, a.a.O., sowie zur früheren Rechtslage nach dem ABG schon BGH, Urteil vom 16.10.1972 - III ZR 176/70 - BGHZ 59, 332). Da das Bergwerkseigentum dem jeweiligen Gewinnungsbetrieb nur mit diesen ihm von Anfang an innewohnenden Beschränkungen eingegliedert werden kann, stellen die den Betrieb als Folge der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG treffenden Abbauverluste auch keinen Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern (wie bereits der BGH in seinem soeben auszugsweise wiedergegebenen Urteil vom 16.10.1972 ausgeführt hat) nur eine Konkretisierung der inhaltlichen Beschränkungen des Bergwerkseigentums dar.

Zu erwägen ist allenfalls, ob diese im Grundsatz zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dann unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist, wenn sie im Einzelfall dazu führt, dass das verliehene Bergwerkseigentum völlig oder weitgehend entwertet wird (vgl. zu entsprechenden Überlegungen das mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 26.3.1998, a.a.O.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Die Beteiligte zu 2) hat nach ihren Angaben infolge des Straßenbaus (nur) Abbauverluste zwischen 10 und 13 % erlitten. Damit wird (wie in dem der Entscheidung des BVerwG zugrunde liegenden Fall, in dem die Abbauverluste ca. 11 % betrugen) nur ein insgesamt untergeordneter Teilbereich der Abbaufelder B und E betroffen. Mithin kann noch nicht von einer - unzumutbaren - Entwertung des Bergwerkseigentums gesprochen werden, die eine Entschädigungspflicht auslösen würde. Ob bei einem wesentlich größeren Abbauverlust etwas anderes gelten würde (in dem der Entscheidung des BGH vom 16.10.1972 zugrunde liegenden Fall betrug der Abbauverlust nach Angaben der dortigen Klägerin [sogar] 50 %, ohne dass der BGH dies als problematisch angesehen hätte), kann mithin dahinstehen.

Die Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG stellt auch dann eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn man die der Beteiligten zu 1) (der die Beteiligte zu 2) das Recht zum Abbau übertragen hat) nach ihren Angaben entstandenen weiteren Schäden bzw. Aufwendungen mit in die Betrachtung einbezieht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO. Da von der im Berufungsverfahren insgesamt geltend gemachten Entschädigungssumme von 6.833.546,08 DM gut 17 % auf die Beteiligte zu 1) und knapp 83 % auf die Beteiligte zu 2) entfallen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen diesen entsprechend ihrer betragsmäßigen Beteiligung aufzuteilen.

Zu den von den Beteiligten zu 1) und 2) anteilig zu tragenden Kosten gehören auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3). Der Beteiligte zu 4) hat im Berufungsverfahren weder zur Hauptsache einen Antrag noch einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 228 Abs. 2 BauGB gestellt, so dass seine außergerichtlichen Kosten - falls solche überhaupt entstanden sind - nicht zu ersetzen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gegen das Urteil findet gem. § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 543 ZPO die Revision nur statt, wenn sie zugelassen worden ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) ist nicht ersichtlich, soweit der erkennende Senat die auf eine höhere Entschädigung für die betroffenen Grundstücksflächen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat. Insbesondere ist die Frage, ob bei der Ermittlung des Verkehrswerts land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Bodenschätzen anzuerkennen ist, bereits höchstrichterlich geklärt.

Im Übrigen ist die Revision zuzulassen, da die für die weiteren Ansprüche der Beteiligten zu 1) sowie den geltend gemachten Anspruch der Beteiligten zu 2) auf eine Entschädigung der ihr entstandenen Abbauverlauste entscheidungserhebliche Frage der Reichweite der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG grundsätzliche Bedeutung hat. Insoweit liegen zwar bereits neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nicht aber des für Entschädigungsfragen zuständigen Bundesgerichtshofs vor.

Ende der Entscheidung

Zurück