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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: Lw U 36/04
Rechtsgebiete: LwAnpG 1990


Vorschriften:

LwAnpG 1990 § 4
LwAnpG 1990 § 22
Die Teilung einer LPG in mehrere neue LPGen nach § 4 LwAnpG 1990 ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie zu dem Zweck erfolgte, auch nur eine der aus der Teilung hervorgehenden LPGen mit einer LPG des jeweils anderen Produktionsbereichs zur Überwindung der Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion zusammenzuschließen (gegen OLG Brandenburg NL-BzAR 2000, 289 ff.; vgl. BGH RdL 2005, 80 f.).
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

Lw U 36/04

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - M. vom 17.12.2003

am 24.03.2005

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - M. vom 17.12.2003 wird abgeändert.

Der Zwischenfeststellungsantrag der Antragsteller wird als unzulässig abgewiesen, soweit er darauf gerichtet ist , festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) ist. Im Übrigen wird der Zwischenfeststellungsantrag als unbegründet abgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern deren notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Bei den Antragstellern handelt es sich um ehemalige Mitglieder der LPG (P) Te., die nach dem 15.03.1990 und vor der Umwandlung in die Agrargenossenschaft H. eG. Ende 1991 aus der LPG ausgeschieden sind. Die Antragsteller machten zunächst gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Wege des Stufenantrags geltend; mit Schriftsatz vom 7.7.2003 (Bl. 44, 45 d.A.) stellten sie sodann Zahlungsantrag in Höhe von 12.903, 51 €. Nachdem relativ umfangreiche Vergleichsverhandlungen daran scheiterten, dass die Antragsgegnerin, die sich auf fehlendes Eigenkapital beruft, zu keinerlei Zahlungen bereit ist, greifen die Antragsteller im Wege des Zwischenfeststellungsantrags die Wirksamkeit der Teilung der LPG (P) Te. in verschiedene Teil-LPGen (P) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an. Hinsichtlich des Ablaufs der Teilungs-, Zusammenschluss- und Umwandlungsvorgänge der LPG (P) Te. nimmt der Senat Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Protokoll über die Vollversammlung der LPG (P) Te. hat die Antragsgegnerin in I. Instanz trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt.

Die Verschmelzung der LPGen (T) und (P) Te. wurde am 22.03.1991 in das seinerzeit maßgebende LPG-Register ebenso eingetragen wie die Umwandlung der verschmolzenen LPG in die Agrargenossenschaft H. eG. in das Genossenschaftsregister. Bei der Angabe unter 2.b des Teilungsplans - LPG (T) Ta. - handelt es sich unstreitig um einen Schreibfehler; gemeint ist die LPG (P) Ta.

Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärt, die im Teilungsplan unter 2.e angeführte fünfte LPG sei im Prinzip nur noch ein Verwaltungsrest gewesen, der weder Flächen noch Mitglieder zugeordnet gewesen seien.

Die Antragsteller haben in I. Instanz beantragt,

festzustellen, dass die Umwandlungsvorgänge unwirksam sind, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin als juristische Person gegründet wurde.

Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags begehrt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder einer Teilung nach dem LwAnpG auf Grund der Vollversammlungsbeschlüsse vom 25.02.1991 aus der LPG (P) Te. hervorgegangen ist.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Teilung der LPG (P) Te. in fünf eigenständige LPGen, von denen lediglich vier mit korrespondierenden LPGen (T) zusammengeschlossen wurden, verstoße gegen den Numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeit des LwAnpG in der hier maßgebenden Fassung vom 29.06.1990. Die Bildung neuer LPGen sei lediglich gem. § 14 LwAnpG 1990 als Zusammenschluss schon bestehender LPGen und gem. § 22 LwAnpG 1990 i.V.m. § 14 LwAnpG 1990 zulässig, wenn zur Überwindung der Trennung zwischen Pflanzen- und Tierproduktion durch Teilung und Zusammenschluss in einem Zug LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion gebildet werden sollten. Demgegenüber sehe § 4 LwAnpG nach seinem Wortlaut eine Teilung lediglich zur Neugründung eingetragener Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften vor.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die zunächst erneut geltend gemacht hat, bei der nach dem Teilungsplan verbliebenen "Mutter-LPG" habe es sich faktisch um eine leere Hülle ohne Mitglieder, Land und Vermögen gehandelt. Sie hat ihren Vortrag im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin vertieft, dass die LPG (P) Te. in Wahrheit nicht in fünf, sondern lediglich in vier Teil-LPGen (P) aufgeteilt wurde. Insbesondere seien sämtliche Mitglieder und Vermögenswerte von Beginn an den vier Teil-LPGen zugeordnet worden. Bei der lediglich im Teilungsplan - nicht in dem Teilungs- und Verschmelzungsvertrag - aufgeführten fünften Teil-LPG habe es sich in Wahrheit um einen gemeinsamen Fonds bzw. eine Innen-GbR gehandelt, die lediglich dazu gedient habe, den Verwaltungsstandort der LPG (P) Te., den keine der durch Zusammenschluss der Teil-LPGen (P) mit der jeweiligen LPG (T) gebildeten neuen LPGen habe nutzen wollen und können, ordnungsgemäß abzuwickeln. Hierzu seien im Einvernehmen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt und einzelne namentlich benannte LPG-Mitglieder abgestellt worden. Die betreffenden Personen seien aber von Anfang an Mitglieder einer der vier Teil-LPGen geworden.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2004 hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag geändert. Sie trägt nunmehr vor, die LPG (T) Ta. sei von dem ursprünglich vereinbarten Verschmelzungsvertrag abgerückt und habe einen Zusammenschluss mit der Teil-LPG (P) Ta. - auch als LPG (P) W. bezeichnet - verweigert; die LPG (T) Ta. habe sich vielmehr für die Liquidation entschieden. Aus diesem Grund sei die ursprünglich gebildete vierte Teil-LPG (P) Ta. (=LPG (P) W.) auf der Grundlage eines Vollversammlungsbeschlusses vom 16.12.1991 rückwirkend auf den 01.01.1991 ebenfalls mit der auf Grund des Vollversammlungsbeschlusses vom 25.02.1991 gebildeten vereinigten LPG (T+P) Te. verschmolzen.

Aus dem dieser letzten Verschmelzung zu Grunde liegenden Vollversammlungsprotokoll vom 16.12.1991 ergibt sich allerdings, dass die Vollversammlung der LPG (T + P) Te. die Verschmelzung mit der LPG (P) W. mit Wirkung vom 16.12.1991 beschlossen hat. Ob auch die LPG (P) W. einen entsprechenden Vollversammlungsbeschluss gefasst hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Dieser Zusammenschluss ist auch weder im LPG-Register noch im Genossenschaftsregister eingetragen worden.

Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin Protokolle der Vollversammlungen der LPG (P) Te., der LPG (T) Ta. und der LPG (T) B.-W. vorgelegt, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts die - in der Beschwerdeinstanz geänderten - Zwischenfeststellungsanträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller verteidigen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts. Sie bezweifeln die Echtheit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vollversammlungsprotokolle und tragen vor, die Einladungen zu den jeweiligen Vollversammlungen, deren Durchführung sie bestreiten, sei jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Vielzahl von Mitgliedern, darunter die Antragsteller selbst, hätten gar keine Einladung erhalten.

Die Antragsteller haben in der Beschwerdeinstanz ihre Anträge nach entsprechendem Hinweis des Senats geändert und zuletzt beantragt,

festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (T) Te., der LPG (P) Te., der LPG Te. mit Sitz in Te. und der LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) ist.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten in den Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf deren Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2004, ebenso hinsichtlich des Inhalts der Aussage des vom Senat vernommenen Zeugen B. Der Senat hat ohne Erfolg versucht, die vollständigen Unterlagen des LPG-Registers beizuziehen. Mit Beschluss vom 07.01.2005 hat der Senat die Beteiligten u.a. darauf hingewiesen, dass er den Zwischenfeststellungsantrag für unzulässig hält, soweit er darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) ist.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 22 Abs. 1 LwVG an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts ist bereits verfahrensrechtlich nicht unbedenklich. Es handelt sich um ein Verfahren betreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG, in dessen Rahmen die Antragsteller eine Überprüfung der Anfang 1991 erfolgten Teilungen und Zusammenschlüsse der LPG (P) Te. und der entsprechenden LPG (T) in dem Territorium im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages anstreben. Diese Verfahren sind sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehalten sind, bestimmte Sachanträge zu stellen; das Gericht ist an diese Sachanträge gebunden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH RdL 1995, 52 m.w.N.; zuletzt BGH NL-BzAR 2004, 193 f.). Das gilt ohne weiteres auch für die hier betroffenen Zwischenfeststellungsanträge. In diesem Zusammenhang sind dem Amtsgericht zwei Verfahrensfehler unterlaufen. Zum einen hat es entgegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO entsprechend eine ganz andere Feststellung getroffen, als sie die Antragsteller begehrten. Darüber hinaus hätte das Amtsgericht - nach vorherigem fruchtlosen Hinweis in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO - die Feststellungsanträge der Antragsteller als unzulässig zurückweisen müssen, weil sie nicht hinreichend bestimmt waren. Die Unbestimmtheit des erstinstanzlichen Antrags, festzustellen, "dass die Umwandlungsvorgänge unwirksam sind, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin als juristische Person gegründet wurde", liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ihren Antrag dementsprechend geändert; der Zwischenfeststellungsantrag ist nunmehr teilweise in entsprechender Anwendung von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die begehrte Feststellung präjudiziell ist für die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach dem LwAnpG. Je nach Sachentscheidung über die begehrte Zwischenfeststellung richten sich diese Ansprüche entweder gegen die unerkannt in Liquidation befindliche LPG oder aber gegen die Antragsgegnerin als deren Rechtsnachfolgerin. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGHZ 137, 134 ff.; BGH NL-BzAR 2000, 67 ff.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Einer der Fälle, in denen der Senat die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellung oder Feststellung wegen fehlender Vorgreiflichkeit ablehnt, liegt hier nur vor, soweit die begehrte Feststellung sich auch auf die Rechtsnachfolge hinsichtlich der LPG (P) Ta. (=LPG (P) W.) bezieht. Für die Frage, ob sich die Abfindungsansprüche gegen die Antragsgegnerin oder die unerkannt in Liquidation befindliche LPG (P) Te. richtet, ist die Wirksamkeit des nach dem Ausscheiden der Antragsteller erfolgten Zusammenschlusses der vereinigten LPG (P+T) Te. mit der LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) ohne Bedeutung. Auch auf die Höhe eines eventuellen Abfindungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des möglicherweise nicht hinreichenden Eigenkapitals wirkt sich diese Feststellung nicht aus, weil entweder - abhängig allein vom Zeitpunkt des Ausscheidens der Antragsteller - auf das Eigenkapital der LPG (P) Te. vor der Teilung oder aber auf dasjenige der vereinigten LPG (P+T) Te. vor dem Zusammenschluss mit der LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) abzustellen ist.

2. Die Auffassung des Amtsgerichts, die Teilung der LPG (P) Te. und der Zusammenschluss eines der daraus hervorgegangenen Teile mit der LPG (T) Te. sei trotz Eintragung des Zusammenschlusses in das LPG-Register unwirksam, erweist sich im Ergebnis auf der Grundlage der vom Senat im Beschwerdeverfahren ergänzend getroffenen Feststellungen als unzutreffend.

Die rechtliche Beurteilung der Teilung und des Zusammenschlusses richtet sich, nachdem sie im Februar 1991 vonstatten gingen, nach dem LwAnpG in der bis zur Gesetzesänderung vom 03.07.1991 geltenden Fassung. Nach § 4 LwAnpG 1990 konnte sich eine LPG als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung teilen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere von ihr dadurch gegründete neue Unternehmen. Nach Satz 2 der Vorschrift war die Teilung zulässig zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus war nach § 14 LwAnpG 1990 der Zusammenschluss mehrerer LPGen zulässig; nach § 22 LwAnpG 1990 konnten Teilungen und Zusammenschlüsse von LPGen in einem Zug jedenfalls dann erfolgen, wenn sie darauf gerichtet waren, die in der DDR in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts erfolgte Trennung von Pflanzen- und Tierproduktion dadurch rückgängig zu machen, dass erneut LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion gebildet wurden. Nach § 22 Abs. 2 LwAnpG hatten in einem solchen Fall die Regelungen über den Zusammenschluss Vorrang. Die Eintragung der Teilung bzw. des Zusammenschlusses im Register hatte nach den §§ 11 bzw. 20 LwAnpG 1990 den Übergang des Vermögens und der Mitglieder auf die neuen Unternehmen zur Folge und führte zum Erlöschen der ursprünglichen LPGen. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990, wonach Mängel der Umwandlung die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt lassen, findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Teilungen und Zusammenschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 137, 134 ff.; BGH NL-BzAR 2000, 67 ff.). Diese Wirkungen treten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, indessen nur dann ein, wenn ein auf die Teilung oder/und den Zusammenschluss gerichteter Vollversammlungsbeschluss vorliegt, die sog. Mitgliederidentität gewahrt ist und der Beschluss den strukturellen Anforderungen des LwAnpG entsprach, also einer der Möglichkeiten gerecht wurde, die das LwAnpG für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger vorsah (sog. Numerus clausus). Nachdem der Zusammenschluss der LPG (P) und (T) Teistungen im LPG-Register eingetragen ist und bei der hier beabsichtigten Teilung und Zusammenschluss in einem Zuge nach § 22 LwAnpG 1990 die Regelungen über den Zusammenschluss Vorrang genießen, hat das Amtsgericht im Ansatz zu Recht bei seiner Prüfung nur auf die o. g. drei Grundvoraussetzungen für einen wirksamen Zusammenschluss/eine wirksame Teilung abgestellt.

a) Im Ergebnis seiner ergänzenden Sachaufklärung hält der Senat es für erwiesen, dass am 25.02.1991 auf die Teilung und den Zusammenschluss gerichtete Vollversammlungsbeschlüsse der LPG (T) und (P) Te. gefasst wurden. Hinsichtlich der LPG (T) Te. lag ein entsprechendes Protokoll über die Vollversammlung vom 25.02.1991 bereits in I. Instanz vor, nach dem der Zusammenschluss mit einer aus der Teilung der LPG (P) Te. hervorgegangenen Teil-LPG beschlossen wurde. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin auch das Protokoll über die Vollversammlung der LPG (P) Te. vorgelegt, aus dem sich eine entsprechende Beschlussfassung - das Protokoll enthält insoweit eine ausdrückliche, förmliche Feststellung des Versammlungsleiters, die LPG (P) Te. habe sich in die LPGen (P) Te., Ta., K. und W. geteilt und die Teil-LPGen hätten sich mit den entsprechenden LPGen (T) verschmolzen - ergibt. Der Senat hält das vorgelegte Protokoll auch für echt; entgegen der Auffassung der Antragsteller sind hinreichende Anhaltspunkte, die für eine Fälschung des Protokolls sprechen und dem Senat Anlass zu weiteren Ermittlungen geben könnten, weder aus der Akte ersichtlich noch von den Antragstellern vorgetragen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Aussage des Zeugen B. Inhaltlich steht das Protokoll mit seiner Aussage, nämlich dass letztlich entgegen den vorgesehenen Regelungen im Teilungsplan die LPG (P) Te. nicht in fünf, sondern nur in vier Teile aufgeteilt wurde, wobei sich jeder dieser Teile mit der territorial korrespondierenden LPG (T) zusammenschließen sollte, im Einklang. Ob der in den nunmehr vorgelegten Protokollen dokumentierte zeitliche Ablauf und die Reihenfolge der einzelnen Vollversammlungen am 25.02.1991 in vollem Umfang mit der Zeugenaussage in Übereinstimmung stehen, kann offen bleiben. Der Zeuge hat hierzu erklärt, zunächst habe die Vollversammlung der LPG (P) Te. stattgefunden, sodann diejenigen der LPGen (T) Te., Ta., K. und W.; die Versammlungen hätten jeweils etwa zwei Stunden gedauert. Nach den vorliegenden Protokollen fand die Vollversammlung der LPG (P) Te. in der Zeit von 9 bis 11 Uhr, die der LPG (T) Ta. ab 11 Uhr (ein Ende ist hier im Protokoll nicht dokumentiert), die der LPG(T) B. -W. von 11 bis 14 Uhr und die der LPG (T) Te. von 15 bis 16.45 Uhr statt. Hiermit stimmt die Aussage des Zeugen insoweit vollständig überein, als die Vollversammlung der LPG (P) Te. vor denjenigen der LPG (T) stattfand; im Wesentlichen entspricht auch die dokumentierte Dauer der Vollversammlungen den Bekundungen des Zeugen. Ob der Zeuge mit seiner Aussage auch hinsichtlich der Vollversammlungen der LPGen (T) eine zeitliche Reihenfolge zum Ausdruck bringen wollte, ist aus seiner Aussage nicht ersichtlich; sollte er sich jedoch tatsächlich hinsichtlich eines derartigen Details geirrt haben, spricht das weder gegen die Richtigkeit seiner Aussage in den Kernpunkten noch gegen die der vorgelegten Protokolle. Es kann bei der Würdigung der Zeugenaussage nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge aus seiner Erinnerung heraus über Vorgänge aussagen musste, die zum Zeitpunkt seiner Aussage immerhin nahezu 15 Jahre zurücklagen. Gegen die Richtigkeit der Vollversammlungsprotokolle spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin und der Aussage des Zeugen sowohl die damaligen Berater Bo. und K. als auch der Zeuge selbst an sämtlichen Vollversammlungen teilnahmen, was zum Teil auch aus den Protokollen selbst hervorgeht. Hieraus ergibt sich nämlich nicht, dass die genannten Personen an jeder Versammlung von Beginn bis Ende teilgenommen hätten; angesichts der relativ geringen Entfernung der Versammlungsorte (Te. - Ta. 4 km; Te. - W. 9 km, Ta. - W. 7 km; die Entfernungen hat der Senat auf der Grundlage entsprechender Internet-Routenplaner ermittelt) war eine Teilnahme auch an sich teilweise zeitlich überschneidenden Versammlungen nicht unmöglich.

Für die Frage, ob auf die Teilung und den Zusammenschluss gerichtete Vollversammlungsbeschlüsse der LPG (P) Te. und der LPG (T) Te. vorliegen, ohne Belang sind die Behauptungen der Antragstellern zu Einladungsmängeln, zur Dauer der Versammlungen, zu fehlenden Feststellungen in den Protokollen zur Anwesenheit und Beschlussfähigkeit sowie der nach der Aussage des Zeugen B. naheliegende Umstand, dass wegen fehlender Erläuterungen den Teilnehmern möglicherweise gar nicht klar war, dass von der Vollversammlung der LPG (P) Te. ein vom ursprünglichen Teilungsplan (Teilung in fünf LPG) abweichender Beschluss (Teilung in vier LPG) gefasst wurde. Ist nämlich in der Gesellschafterversammlung wie hier im Protokoll der LPG (P) Te. das Zustandekommen eines bestimmten Beschlusses festgestellt, so ist der Beschluss mit dem festgestellten Inhalt nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung vorläufig verbindlich; formelle und materielle Mängel können nur durch Erhebung der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 104, 66 ff.; Beuthin, GenG, 14. Aufl., § 43 Rn. 10 m.w.N.; Müller GenG, 2. Aufl., § 98h; Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG, 33. Aufl., § 43 Rn. 163).

Eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss wurde nicht erhoben. Die vorgebrachten Einladungsmängel kann der Senat ebenso als wahr unterstellen wie eine etwa nicht gegebene Beschlussfähigkeit der Vollversammlung, weil auch solche Mängel nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit führen (vgl. BGHZ 126, 335 zur Beschlussunfähigkeit; BGH AgrarR 1996, 195 zu Einladungsmängeln).

Im Übrigen begründet die Registereintragung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss gefasst wurde (vgl. BGH AgrarR 1998, 86 f.; OLG Dresden, NL-BzAR 1999, 154 ff.). Diesen Anscheinsbeweis haben die Antragsteller jedenfalls nicht erschüttert.

b) Die Vollversammlungen der LPG (P) Te. und der LPG (T) haben auch keinen auf eine Mitgliederverdrängung gerichteten Teilungs- und Verschmelzungsbeschluss gefasst. Nach dem ursprünglichen Teilungsplan war die vorgesehene Umstrukturierung darauf gerichtet, den gesamten Mitgliederbestand vom 1.1.1991 in die neu zu bildenden Teil-LPGen zu überführen; dass hiervon im Laufe der Vollversammlungen Abstand genommen wurde, ergibt sich weder aus den vorgelegten Protokollen noch aus der Aussage des Zeugen B., der im Gegenteil erklärt hat, es sollten sämtliche Mitglieder der früheren LPG (P) Te. in eine der zu bildenden vier Teil-LPGen überführt werden. Dass das - infolge der Beschlüsse - nicht geschehen wäre, ist dem Vortrag der Antragsteller nicht zu entnehmen. Etwa vorhandene Fehler in der später durch die Antragsgegnerin erstellten und ins Verfahren eingeführten Mitgliederliste, z. B. die Aufnahme bereits verstorbener Mitglieder, lassen Rückschlüsse auf die fehlende Wahrung der Mitgliederidentität durch die Vollversammlungsbeschlüsse nicht zu. Auch die behaupteten Einladungsmängel, die der Senat auch in diesem Zusammenhang als wahr unterstellen kann, sind für die Frage der Wahrung der Mitgliederidentität ohne Belang. Den betroffenen Mitgliedern war damit zwar die Teilnahme an den Vollversammlungen und an der Beschlussfassung verwehrt, nicht aber die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses, weil im Ergebnis der Beschlüsse auch diejenigen Mitglieder in die neuen durch Teilung und Zusammenschluss entstandenen LPGen übernommen wurden, die an den Vollversammlungen nicht teilgenommen hatten. Gegenteiliges haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen.

c) Das Amtsgericht hat die Teilung und den Zusammenschluss an einem Verstoß gegen den Numerus clausus der Umwandlungsmöglichkeiten scheitern lassen. In Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (NL-BzAR 2000, 289 ff.) vertritt das Amtsgericht die Auffassung, die Bildung neuer LPGen sei nach dem LwAnpG 1990 nur durch Zusammenschluss bestehender LPGen nach § 14 LwAnpG 1990 oder zur Überwindung der Trennung von Tier- und Pflanzenproduktion durch Teilung und Zusammenschluss in einem Zuge nach § 22 LwAnpG zulässig. Letzteres sei zwar offensichtlich, wie der Teilungs- und Verschmelzungsplan zeige, gewollt gewesen, tatsächlich aber nicht durchgeführt worden, weil mit der LPG Te. eine fünfte LPG (P) gebildet worden sei, der eine korrespondierende LPG (T) nicht gegenübergestanden habe. Nach den ergänzenden Feststellungen des Senats im Beschwerdeverfahren (vgl. oben 2.a) wurde indessen die LPG (P) Te. nicht in fünf, sondern in vier Teil-LPGen geteilt.

Im Beschwerdeverfahren behält diese Rechtsfrage gleichwohl ihre Bedeutung, weil nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin selbst ein Zusammenschluss der Teil-LPG (P) Ta. (= LPG (P) W.) mit der korrespondierenden LPG (T) Ta. letztlich nicht erfolgt ist. Das hat der Zeuge B. bestätigt. Selbst nach dem nunmehr vorliegenden Vollversammlungsprotokoll der LPG (T) Ta. erfolgte die Zustimmung dieser Vollversammlung "unter dem Vorbehalt der Nachverhandlung". Die LPG (T) Ta. wurde in der Folgezeit liquidiert, während die verbleibende Teil-LPG (P) Ta. bzw. W. mit Vollversammlungsbeschluss vom 16.12.1991 - auch hier ist nur derjenige der aufnehmenden vereinigten LPG (T und P) Te. vorgelegt - mit letzterer zusammengeschlossen wurde. Wäre mithin die Auffassung des Amtsgerichts und des Brandenburgischen OLG richtig, wären die Teilung und der Zusammenschluss schon deshalb unwirksam, weil mit der LPG (P) Ta. aus der Teilung jedenfalls eine LPG (P) hervorgegangen ist, die sich nicht mit einer korrespondierenden LPG (T) zusammengeschlossen hat.

Indessen teilt der Senat die allein auf den Wortlaut von § 4 LwAnpG1990 gestützte Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, eine Teilung nach dieser Vorschrift sei nur zur Bildung eingetragener Genossenschaften, Personen- oder Kapitalgesellschaften zulässig, nicht. Hiergegen hat sich in der Literatur mit beachtlichen Argumenten Neixler (NL -BzAR 2000, 262 ff.) gewandt. In § 4 Abs. 1 LwAnpG 1990 ist nicht etwa von eingetragenen Genossenschaften, sondern von neuen Genossenschaften die Rede. Das LwAnpG geht in diesen Passagen unmittelbar auf einen Gesetzgebungsakt der Volkskammer der DDR zurück; im Schrifttum der DDR wurde der Begriff Genossenschaft häufig als Synonym bzw. Kurzbezeichnung für LPG verwendet (vgl. Neixler, a.a.O., m.w.N.). Der Wortlaut des Gesetzes lässt deshalb auch die Deutung zu, dass mit dem Begriff "neue Genossenschaft" auch die Bildung neuer LPGen gemeint war. Für diese Interpretation sprechen auch Sinn und Zweck des Gesetzes. Aus den §§ 3 und 4 Abs. 2 LwAnpG 1990 hat der Bundesgerichtshof abgeleitet, dass das LwAnpG den Zweck verfolge, zur Bildung kleinerer, leistungsstarker, selbständig lebensfähiger Einheiten beizutragen, weil die durchschnittliche Betriebsgröße der LPGen dem Leitbild des Gesetzgebers widersprochen habe. Es ist deshalb schwer nachzuvollziehen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich das Entstehen größerer - durch Zusammenschluss nach § 14 LwAnpG 1990 - und etwa gleichgroßer - durch Teilung und Zusammenschluss in einem Zug nach § 22 LwAnpG 1990 - LPGen erlaubt hat, die Entstehung kleinerer LPGen aber habe verbieten wollen. Schließlich hat der Gesetzgeber der DDR ausdrücklich zu § 10 LwAnpG 1990 in § 1 der 1. DVO zum LwAnpG 1990 die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens geregelt. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 dieser Verordnung hatte der Vorstand der übertragenen LPG jedes der neuen Unternehmen beim zuständigen Register zur Eintragung anzumelden. Zuständig für LPGen war das Register der LPG bei der Kreisverwaltung; für andere Unternehmer das jeweils zuständige Register des Kreisgerichts. Mit dieser Vorschrift ist es nicht in Einklang zu bringen, dass der Gesetzgeber die Bildung neuer LPGen durch Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 hat ausschließen wollen. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung, die das Amtsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, jedenfalls für den Fall angeschlossen, dass die Teilung zu dem Zweck erfolgte, mindestens eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG (P) oder (T) mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen (BGH RdL 2005, 80 f.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall ersichtlich erfüllt.

III.

Trotz des Erfolgs der Beschwerde hat der Senat die Gerichtskosten und die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt, weil das der Billigkeit (§§ 44, 45 LwVG) entspricht. Der Senat hat sich hierbei von dem in § 97 Abs. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken leiten lassen, dass derjenige, der unnötige Kosten durch Verletzung seiner Pflicht, das Verfahren ordnungsgemäß zu fördern, verursacht, diese Kosten im Regelfall auch zu tragen hat. Sämtliche Unterlagen, die eine Beurteilung der Umstrukturierungsvorgänge der LPG (P) Te. Anfang 1991 erlauben, hat die Antragsgegnerin trotz entsprechender Hinweise des Amtsgerichts erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Gründe, die einer Vorlage bereits in I. Instanz entgegen standen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin auf den Brand in ihren Geschäftsräumen verwiesen hat, rechtfertigt auch das keine andere Beurteilung. Die Vorlage in II. Instanz lässt nur den Schluss zu, dass die Antragsgegnerin vorher nicht hinreichend sorgfältig nachgeforscht hat.

Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf der Grundlage des Interesses an der Feststellung der Unwirksamkeit der Umstrukturierung der LPG (P) Te. mit einem Bruchteil von etwa einem Viertel des von den Antragstellern behaupteten Zahlungsanspruchs bemessen.

IV.

Die Rechtsbeschwerde durfte der Senat nicht zulassen, weil der Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 24 Abs. 1 S. 2 LwVG) nicht zukommt. Allerdings hat der Senat in der mündlichen Verhandlung in Erwägung gezogen, die Rechtsbeschwerde wegen der Rechtsfrage, ob eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990 auch zur Bildung neuer LPGen zulässig ist, zuzulassen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof diese Frage indessen, soweit im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, im Sinne der vom Senat vertretenen Auffassung entschieden. Eine höchstrichterlich bereits entschiedene Rechtsfrage gewinnt aber regelmäßig erst dann wieder grundsätzliche Bedeutung, wenn ein Tatsachengericht von dieser Rechtsprechung abweicht oder zumindest Bedenken geltend macht, die eine erneute Überprüfung angezeigt erscheinen lassen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 24 Rn. 14 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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