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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.03.2005
Aktenzeichen: Lw U 446/04
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwAnpG § 28 Abs. 3b
Die Verjährung des Anspruchs auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Registereintragung des umgewandelten Unternehmens erfolgte (gegen OLG Rostock VIZ 2004, 467).
THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss

Lw U 446/04

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch am 24.03.2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gera vom 26.04.2004 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien

a) einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 06.11.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG ... und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet, und unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre,

b) der DM-Eröffnungsbilanzen der LPGen (T) ... und (P) ... zum 01.07.1990 sowie der Bilanz der LPG (P) ... zum 30.11.1990, der Bilanz der LPG (T) ... zum 31.03.1991 und der Bilanzen der LPG ... zum 01.04.1991 und zum 30.06.1991, jeweils einschließlich zugehöriger Prüfberichte und Inventarlisten, etwaiger Wertgutachten für die bilanzierten Grundstücke und Gebäude sowie der jeweiligen Begründungen und/oder vorhandenen Gutachten hinsichtlich der jeweiligen Rückstellungen.

Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Instanzen, an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG.

Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin einer LPG, der der Antragsteller bis zur Umwandlung angehörte. Die Umwandlung wurde am 06.11.1991 beschlossen und am 19.10.1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Antragsteller hat im Zuge der Umwandlung einen Geschäftsanteil der Antragsgegnerin von 5.000,00 DM gezeichnet und ist nach wie vor Mitglied der Antragsgegnerin, bei der er auch bis 1998 beschäftigt war. Als weitere Abfindung seiner Mitgliedschaftsrechte hat er bis 1996 einen Betrag von 3.510,41 DM erhalten, wenngleich er das Barabfindungsangebot der Antragstellerin vom 22.01.1992 über gesamt 8.510,41 DM nicht ausdrücklich angenommen hat.

Die Antragsgegnerin hatte die Anteile aller nach dem LwAnpG Abfindungsberechtigten ursprünglich auf der Grundlage eines Privatgutachtens zum Verkehrswert des Unternehmens (1.445.842,62 DM) und einer vorläufigen bzw. vorgezogenen Bilanz (Eigenkapital ca. 12,5 Mio DM) ermittelt. Diese Unterlagen seien Grundlage der Umwandlung gewesen. Eine Bilanz zum 31.12.1991 wurde nicht mehr erstellt. Die - später erstellte - Bilanz zum 30.06.1991 weist ein Eigenkapital von ca. 9,7 Mio DM aus, diejenige zum 30.06.1992 von ca. 9,4 Mio DM. Die den Abfindungsberechtigten zugewiesenen Anteile erreichten nicht einmal die Höhe der Inventarbeiträge einschließlich Feldinventar nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LwAnpG. Im Umwandlungsbeschluss vom 06.11.1991 wurde ein Barabfindungsvolumen von 1,9 Mio festgesetzt, das nach einem Verteilungsschlüssel, der nicht dem LwAnpG entspricht, ausgeschüttet bzw. auf gezeichnete Anteile angerechnet wurde.

Nachdem mehrere ehemalige Mitglieder weitere Ansprüche geltend gemacht hatten, hat das Amtsgericht Gera in einem Parallelverfahren (Lw 12/96; LwU 731/00 ThürOLG) ein Gutachten des Sachverständigen ... eingeholt, der auf der Grundlage der Bilanz zum 30.06.1992 einen wahren Wert des Unternehmens von 2,9 Mio DM ermittelt hat. Da die Antragsgegnerin am begünstigten Landerwerb von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) interessiert war und dieser bislang an dem fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung gescheitert war, hat der Vorstand zu einer Generalversammlung am 10.01.2002 eingeladen, an der nach einer Anwesenheitsliste auch der Antragsteller teilgenommen hat. In dieser Versammlung wurde - ausweislich des Protokolls einstimmig - beschlossen, ca. 400.000,00 € als Nachabfindung zur Verfügung zu stellen, so dass die Abgeltung des Pflichtinventarbeitrages zu 100 % erfolgen könne. Mit den Anspruchsberechtigten sollten anschließend (Abfindungs-) Vereinbarungen geschlossen werden.

Auch der Antragsteller hat dann ein Angebot für eine Abfindungsvereinbarung vom 10.01.2002 erhalten, nach dem sein Anteil am Eigenkapital 9.286,42 DM betrage, er bereits 8.510,41 DM erhalten habe und er keine weiteren Zahlungen erhalten solle. Der Antragsteller hat dieses Angebot nicht angenommen, sondern mit Schreiben vom 24.04.2002 einen rechnerischen Gesamtanspruch von weiteren 28.565,13 € vorbehaltlich weiterer Forderungen für Wertschöpfung aus Arbeit geltend gemacht und die Antragsgegnerin aufgefordert, die mögliche Einrede mangelnden Eigenkapitals durch Vorlage von Unterlagen zu belegen.

Mit seinem Stufenantrag vom 09.10.2002 hat der Antragsteller zum Einen darauf hingewiesen, dass das Gutachten des Sachverständigen ... zum falschen Stichtag erstellt wurde, nämlich auf der Grundlage der Bilanz zum 30.06.1992 und nicht auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz, und im Übrigen Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben.

Die Antragsgegnerin hat sich auf mangelndes Eigenkapital berufen und die Auffassung vertreten, weitere Ansprüche seien verwirkt, weil der Antragsteller alle Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen, regelmäßig an Gesellschafterversammlungen teilgenommen und die Jahresabschlüsse bestätigt sowie insbesondere auch in der Versammlung vom 10.01.2002 keinen Widerspruch erhoben habe.

Das Amtsgericht hat den Antrag am 26.04.2004 zurückgewiesen, weil der Anspruch verwirkt sei. Auf die Gründe des Beschlusses vom 26.04.2004 wird verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er rügt, das Amtsgericht habe die Voraussetzungen einer Verwirkung verkannt und sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2004 ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Gera

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen durch Übergabe von Fotokopien

a) einer Gesamtvermögenseinzelpersonifizierung zum 06.11.1991, welche sämtliche Namen der früheren Mitglieder der LPG ... und deren jeweilige Rückforderungsansprüche betreffend Inventarbeiträge, Ansprüche aus Bodenverzinsung sowie Inventarverzinsung und Wertschöpfung aus Arbeit beinhaltet, und unter Angabe der jeweils eingebrachten Grundfläche, der Bodenpunkte, der einzelnen Arbeitsjahre sowie unter der weiteren Angabe der Gesamtansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG und der Gesamtarbeitsjahre,

b) der DM-Eröffnungsbilanzen der LPGen (T) ... und (P) ... zum 01.07.1990 sowie der Bilanz der LPG (P) ... zum 30.11.1990, der Bilanz der LPG (T) ... zum 31.03.1991 und der Bilanzen der LPG ... zum 01.04.1991 und zum 30.06.1991, jeweils einschließlich zugehöriger Prüfberichte und Inventarlisten, etwaiger Wertgutachten für die bilanzierten Grundstücke und Gebäude sowie der jeweiligen Begründungen und/oder vorhandenen Gutachten hinsichtlich der jeweiligen Rückstellungen.

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller einen noch zu beziffernden Vermögensauseinandersetzungsbetrag gem. § 28 Abs. 2 LwAnpG zzgl. 4 % Zinsen seit dem 16.05.2002 zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und erhebt nunmehr auch die Einrede der Verjährung. Die 10-jährige Verjährungsfrist habe bereits mit dem Umwandlungsbeschluss begonnen und sei daher vor Anhängigkeit abgelaufen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 65 Abs. 1 LwAnpG, 22 LwVG zulässig. Sie führt auch insoweit zu einem vorläufigen Erfolg, als die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Auskunft zu verpflichten war.

1)

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, wonach der Antragsteller Mitglied der LPG ... und später der LPG ... war und im Zuge der Umwandlung nicht ausgeschieden ist, sondern Mitglied der Antragsgegnerin blieb, ist nicht auszuschließen, dass er gegen die Antragsgegnerin weitere Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG hat. Bei der Umwandlung einer LPG in ein Unternehmen neuer Rechtsform muss jedes vor oder im Zuge der Umwandlung nicht ausgeschiedene Mitglied proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an dem neuen Unternehmen beteiligt sein. Ist das nicht der Fall, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG. Zur Feststellung, ob eine quotale Beteiligung in diesem Sinne vorliegt - nicht erst zur Bezifferung des späteren Zahlungsanspruchs - kann das Mitglied des Nachfolgeunternehmens Auskunft verlangen, weil es erst dann prüfen kann, ob es einen Zahlungsanspruch hat, wenn es das Eigenkapital der LPG und den Wert seiner Beteiligung an dem Nachfolgeunternehmen kennt (vgl. OLG Naumburg NL-BzAR 2003, 131; Beschluss des Senats vom 20.03.2003, Az.: LwU 1238/02). Das umfassende Auskunfts- und Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle für seinen Abfindungsanspruch maßgebenden Unterlagen, insbesondere auch auf Unterlagen, die Aufschluss über einen von der Antragsgegnerin behaupteten Kürzungsfaktor geben können. Die von der Antragsgegnerin zugestandenen und erfüllten Ansprüche kann der Antragsteller nur nachvollziehen, wenn er überprüfen kann, ob die Summe der Inventarbeiträge, deren Verzinsung, die Bodennutzungsvergütung und die Gesamtarbeitsjahre korrekt berechnet worden sind. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf die DM-Eröffnungsbilanzen sowie die Vorbilanzen der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin nebst Prüfberichten und Inventarlisten sowie eventuell vorhandener Wertgutachten (vgl. z.B. BGH AgrarR 1994, 158; Beschluss des Senats vom 30.01.1997, Az.: LwU 1311/95). Diesen Auskunftsantrag kann der Antragsteller entsprechend § 254 ZPO verbunden mit einem noch unbezifferten Zahlungsantrag als Stufenantrag geltend machen.

2)

Der Auskunftsantrag, der der Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs nach § 28 Abs. 2 LwAnpG dient, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Zahlungsanspruch aus anderen, außerhalb der Auskunft liegenden Gründen unzweifelhaft nicht bestünde. Die Antragsgegnerin hat bislang nicht ausreichend belegt, dass das maßgebliche Eigenkapital zur Befriedigung weiterer Ansprüche nicht ausreicht; solche möglichen Ansprüche sind auch weder verjährt noch verwirkt.

a) Die Antragsgegnerin hat zunächst ein Barabfindungsvolumen von nur 1,9 Mio DM an ausgeschiedene verbliebene Mitglieder ausgeschüttet bzw. auf gezeichnete Anteile angerechnet, obwohl ihre vorläufige Bilanz nach eigenem Vortrag ein Eigenkapital von ca. 12,5 Mio DM auswies. Nachdem in einem Parallelverfahren ein Sachverständigengutachten über den wahren Wert des Unternehmens zum 30.06.1992 erstellt worden war, das ein Eigenkapital von 2,9 Mio DM ausweist, hat sie weitere 400.000 € zur Verfügung gestellt, Gesamtansprüche des Antragstellers von 9.286,42 DM ermittelt, gleichwohl aber keine weiteren Zahlungen geleistet. Sie behauptet zwar, auch das in den Bilanzen zum 30.06.1991 und zum 30.06.1992 ausgewiesene Eigenkapital von 9,7 bzw. 9,4 Mio DM reiche nicht zur Befriedigung weiterer rechnerischer Ansprüche des Antragstellers aus, eine Überprüfung dieser Behauptung anhand der vom Antragsteller begehrten Unterlagen hat sie jedoch bislang nicht ermöglicht.

Unabhängig davon kommt es vorliegend - wie der Senat bereits in einem Parallelverfahren mit Beschluss vom 24.04.2003 (Az.: LwU 731/00) festgestellt hat - nicht auf den wahren Wert und das Eigenkapital zum 30.06.1991 oder zum 30.06.1992 an, sondern auf das Eigenkapital zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 06.11.1991 (vgl. BGH NL-BzAR 2001, 331).

b) Weitere Ansprüche des Antragstellers sind nach Auffassung des Senats auch nicht nach § 3 b LwAnpG verjährt. Der Senat schließt sich insoweit nicht der Auffassung des OLG Rostock (VIZ 2004, 467) an, das ausgeführt hat, die zehnjährige Verjährungsfrist des § 3 b LwAnpG beginne nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Umwandlung in das Genossenschaftsregister eingetragen worden sei - hier also Ende 1992 -, sondern bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Umwandlungsbeschluss gefasst worden sei, weil der Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG dem Grunde und der Höhe nach bereits mit der Beschlussfassung entstehe. Auf den Zeitpunkt der Registereintragung komme es schon deswegen nicht an, weil es sich - auch in dem vom OLG Rostock entschiedenen Fall - lediglich um eine formwechselnde Umwandlung handle. Zudem hätte nach 31.12.1991 nach § 69 Abs. 2 LwAnpG kein Beschluss im Sinne des § 28 Abs. 2 LwAnpG mehr gefasst werden können.

Demgegenüber begann der Lauf der Verjährungsfrist nach Auffassung des Senats vorliegend zum Schluss des Jahres 1992, dem Jahr der Eintragung, und endete erst zum 31.12.2002 und damit nach Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs.

Nach § 3 b Satz 2 LwAnpG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach § 34 Abs. 1 LwAnpG wird die Umwandlung erst mit der Eintragung wirksam. Diese Bestimmung entspricht § 13 GenG und § 202 UmwG, nach denen die Eintragung der eingetragenen Genossenschaft konstitutiv ist. Gegen das Unternehmen neuer Rechtsform können also vor der Eintragung keine Ansprüche geltend gemacht werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 69 Abs. 3 LwAnpG. Nach dieser Bestimmung sind die Wirkungen der Eintragung auf den 31.12.1991 vorverlagert, sofern der Eintragungsantrag noch 1991 gestellt wurde und Eintragungshindernisse unverzüglich beseitigt wurden. Davon ist hier auszugehen, sonst wäre eine Eintragung schließlich nicht erfolgt. Schon der Wortlaut des § 69 Abs. 3 LwAnpG lässt jedoch darauf schließen, dass lediglich die Versäumung der rechtzeitigen Umwandlung und Eintragung geheilt werden sollte. Weitere Schlüsse auf mögliche Rückwirkungen hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte oder z.B. auch des auf Streitigkeiten zwischen Mitglied und Unternehmen anzuwendenden Rechts (GenG oder LwAnpG) zwischen 01.01.1992 und Eintragung in das Genossenschaftsregister lässt die Auslegung des Wortlauts der Bestimmung nicht zu.

Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage der Verjährung auch nicht darauf an, ob der Antragsteller seinen Anspruch schon vor der Eintragung hätte geltend machen können und damit zugleich, ob die LPG bzw. nach 31.12.1991 die LPG "in Umwandlung" Anspruchsgegner sein kann, weil der Anspruch nach § 28 Abs. 2 LwAnpG bis zur Registereintragung jedenfalls nur als aufschiebend bedingter Anspruch besteht. Die Verjährungsfrist solcher Ansprüche beginnt jedoch erst mit Bedingungseintritt (vgl. BGH NJW 1987, 2745). Da der Anspruch auf bare Zuzahlung das Fortbestehen einer ungekündigten Mitgliedschaft in der LPG zum Zeitpunkt der Eintragung voraussetzt (vgl. BGH VIZ 1997, 178) und die eingetragene Genossenschaft erst mit der Registereintragung - als Nachfolgeunternehmen - entsteht, steht der Anspruch auf bare Zuzahlung - selbst wenn er bereits mit dem Umwandlungsbeschluss entsteht - unter diesen beiden aufschiebenden Bedingungen. Erst mit Registereintragung beginnt daher der Lauf der Verjährungsfrist.

Bis zu diesem Zeitpunkt erleidet das Mitglied aufgrund einer Bestimmung zu geringer Anteile im Umwandlungsbeschluss schließlich auch keinen Rechtsverlust. Erfolgt keine Eintragung, besteht auch weiterhin die LPG bzw. nach 01.01.1992 die LPG i.L. (Nach Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Anhang zum LAnpG, Rn 74, soll die LPG i.L. erst dann bestehen, wenn der Eintragungsantrag abgelehnt wird, bis dahin soll weiter LPG-Recht gelten) und dem Mitglied stehen ungeachtet des Inhalts des Umwandlungsbeschlusses unverändert seine Mitgliedschaftsrechte zu. Kündigt das Mitglied vor Registereintragung seine Mitgliedschaft, stehen ihm ungeachtet des Inhalts des Umwandlungsbeschlusses Ansprüche nach § 44 LwAnpG zu.

Im Übrigen spricht nach Auffassung des Senats auch bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 2 LwAnpG, nämlich die Formulierung, dass das Mitglied "von dem Unternehmen" einen Ausgleich verlangen kann, dafür, dass Anspruchsgegner des Anspruchs auf bare Zuzahlung nur und erst das Unternehmen neuer Rechtsform sein kann, nicht hingegen die LPG. Der Gesetzgeber hat sowohl in § 28 Abs. 1 und 2 LwAnpG als auch in § 34 Abs. 1 LwAnpG einerseits den Begriff "LPG" und andererseits die Begriffe "Unternehmen neuer Rechtsform" bzw. "Unternehmen" verwandt. Während nach dem Sinnzusammenhang der Begriff "Unternehmen" in § 28 Abs. 2 LwAnpG noch als Oberbegriff für "LPG" und "Unternehmen neuer Rechtsform" verstanden werden könnte, bezeichnet dieser Begriff in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zweifelsfrei ausschließlich das Unternehmen neuer Rechtsform. Die Annahme einer unterschiedlichen Begriffsverwendung innerhalb desselben Gesetzes liegt hingegen nicht nahe. Aber auch wenn bereits vor Bedingungseintritt eine Klage gegen die LPG möglich wäre - der Senat neigt, wie ausgeführt, nicht zu dieser Auffassung - wäre der Anspruch aufschiebend bedingt, mit der Folge, dass die Verjährung erst mit Registereintragung beginnt. Deswegen vertreten diejenigen, die zum vergleichbaren Anspruch auf bare Zuzahlung nach dem Umwandlungsgesetz die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung vor Bedingungseintritt bejahen (z.B. Kallmeyer-Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 196 Rn 23, 24), folgerichtig auch die Auffassung, dass eine Entscheidung über den Anspruch erst nach Registereintragung möglich sei. Für die Frage der Verjährung kommt es daher nicht darauf an, ob der Anspruch möglicherweise schon gegen die LPG geltend gemacht werden kann.

c) Weitere Ansprüche auf bare Zuzahlung sind schließlich entgegen der Auffassung des Erstgerichts auch nicht verwirkt.

Der Antragsteller hat zwar die Verjährungsfrist weitgehend ausgeschöpft, bevor er weitere Ansprüche geltend gemacht hat; Umstände, die die späte Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen ließen, liegen jedoch nicht vor. Sind die Beteiligungswerte bei der Umwandlung zu gering bemessen worden, muss das Unternehmen mit einer Ausgleichsforderung grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist rechnen, es sei denn das Mitglied hätte hierauf ausdrücklich oder konkludent verzichtet. Nach der ständigen Rechsprechung des Senats ist eine Verwirkung nicht bereits dann anzunehmen, wenn der Berechtigte außer seiner Untätigkeit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, er also lediglich freiwillige Zahlungen widerspruchslos entgegengenommen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 23.01.2003, Az.: LwU 465/02; Beschluss vom 20.03.2003, Az.: LwU 1238/02; Beschluss v. 24.07.2003, Az.: LwU 464/03). Gleiches gilt für die bloße Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte, wie z.B. die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und die Zustimmung zu Jahresabschlüssen. Weitere Umstände, die einen Vertrauensschutz der Antragsgegnerin oder einen konkludenten Verzicht auf individuelle Abfindungsansprüche begründen könnten, sind auch hier nicht ersichtlich. Einen solchen Verzicht kann die Antragsgegnerin insbesondere nicht aus dem Abstimmungsverhalten des Antragstellers in der Gesellschafterversammlung vom 10.01.2002 herleiten. Mit dem Beschluss vom 10.01.2002 hat die Generalversammlung seinem Wortlaut nach nur der Bereitstellung eines Betrages von etwa 400.000,00 € für anzubietende Nachabfindungen zugestimmt, mit dem die Abfindungen auf (wenigstens) 100 % des Pflichtinventarbeitrages erhöht werden sollten. Mit dem Abschluss der so möglicherweise zu erreichenden Abfindungsvereinbarungen sollte der Nachweis der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erbracht werden, allein mit dem Ziel, einen begünstigten Flächenerwerb zu erreichen. Der Wortlaut dieses Beschlusses und der protokollierte Ablauf der Versammlung lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass man davon ausgegangen war, dass den Abfindungsberechtigten und damit auch den Mitgliedern tatsächlich auch noch weitere Ansprüche zustehen. Wenn der Antragsteller diesem Beschluss zugestimmt hat, hat er damit lediglich zu erkennen gegeben, dass er - als Mitglied - mit der Verwendung der finanziellen Mittel einverstanden war, nicht hingegen, dass er als Anspruchsberechtigter auf Ansprüche, die über die freiwilligen Zahlungen hinausgehen, verzichtet. Er hat seine Forderung dann auch zeitnah nach dieser Versammlung, in der offenbar wurde, dass wohl nicht alle Ansprüche in vollem Umfang befriedigt wurden, erhoben, nämlich bereits mit Schreiben vom 24.04.2002 und nicht erst mit seinem Antrag vom 09.10.2002.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem vom Senat am 16.12.2004 entschiedenen Verfahren (Az.: LwU 722/00) vergleichbar. In dem Parallelverfahren war nämlich unstreitig, dass die Parteien eine mündliche Abfindungsvereinbarung geschlossen hatten. Der Antragsteller hat das ihm übermittelte Angebot hingegen weder schriftlich noch mündlich angenommen.

3)

Die Antragsgegnerin war daher antragsgemäß zur Auskunft zu verpflichten. Entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hat der Senat die Sache im Übrigen an das Erstgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

III.

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren wurde entsprechend der Wertfestsetzung für die erste Instanz festgesetzt. Dabei wurde zum Einen die Höhe des rein rechnerischen Restanspruchs, zum Anderen die bestehende Unsicherheit über den zu erwartenden Kürzungsfaktor berücksichtigt.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), weil der Rechtsfrage, wann die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf bare Zuzahlung beginnt, grundsätzliche Bedeutung nicht abgesprochen werden kann. Die Frage ist auch soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Ende der Entscheidung

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