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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2004
Aktenzeichen: 1 EN 944/03
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, ROG, GG


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 6
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 4
BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauNVO § 23
ROG § 3 Nr. 2
ROG § 7 Abs. 4
GG Art 14
1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 1. Senat - Beschluss

1 EN 944/03

In dem Normenkontrollverfahren

wegen Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht,

hier: einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO

hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Schwan, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Husch sowie die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz

am 16. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die bundesweit Windkraftanlagen plant und erstellt, wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug des am 25. Juli 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 2 für das Sondergebiet "Windpark G - (SO)" der Antragsgegnerin. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in den Gemarkungen Großberndten, Immenrode und Straußberg der Gemeinde Schernberg im Kyffhäuserkreis. Der Plan umfasst eine Fläche von rund 617ha; davon sind rund 226 ha als Sondergebiet für Windkraftanlagen und rund 391 ha als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. In dem Sondergebiet sind überbaubare Flächen (Baufenster) festgesetzt, in denen Windkraftanlagen errichtet werden dürfen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 8. Dezember 1998 die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes für den sogen. Windpark G - (Beschluss Nr. 98/0644). Nach dem Aufstellungsbeschluss war die Errichtung von 14 Windkraftanlagen vorgesehen; Vorhabenträger sollte die E - GmbH (E GmbH) sein. Der Beschluss wurde im Hainleiteboten Nr. 27 vom 2. Februar 1999, dem Amtsblatt der Gemeinde Schernberg, bekannt gemacht. Mit Beschluss vom 20. Mai 1999 fasste der Gemeinderat einen Änderungsbeschluss, wonach der vorhabenbezogene Plan als Bebauungsplan "Nr. 2 für das Sondergebiet Windpark G (SO) in der Gemeinde Schernberg gem. §§2, 8, 9 und 10 BauGB weiter bearbeitet werden soll" (Beschluss Nr. 99/0732). Zudem beschloss er, den Bebauungsplan durch die E GmbH erarbeiten zu lassen (Beschluss Nr. 99/0734). Beide Beschlüsse wurden im Hainleiteboten Nr. 31 vom 1. Juni 1999 bekannt gemacht.

Am 10. Juli 1999 schloss die Antragsgegnerin mit der E GmbH einen städtebaulichen Vertrag. In dessen § 1 Abs. 1 war als Ziel die Planung, Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von 14 Windkraftanlagen bestimmt.

In der Folgezeit erarbeitete die E GmbH insgesamt drei Bebauungsplanentwürfe, die der Gemeinderat der Antragsgegnerin jeweils billigte.

Mit Beschluss Nr. 2002/0294 vom 5. Dezember 2002 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 für das Sondergebiet "Windpark G - (SO)" mit integriertem Grünordnungsplan in seinem 4. Entwurf (Fassung vom 5. Dezember 2002); dieser Entwurf enthielt Festsetzungen für 10 Windkraftanlagen. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat die - erneute - öffentliche Auslegung des Plans gemäß § 3 Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 10. Januar 2003 bis zum 27. Januar 2003 sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 4 BauGB.

Die Antragstellerin äußerte sich mit Schriftsatz vom 24. Januar 2003 zum Verfahren. Sie trug vor, sie sei Nutzungsberechtigte einzelner Grundstücke. Die im 4. Entwurf des Bebauungsplanes im Vergleich zu den früheren Entwürfen vorgesehene Reduzierung der Anzahl der Windkraftanlagen auf zehn sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Zielen der Raumordnung. Da das im Raumordnungsplan Nordthüringen ausgewiesene, einschlägige Vorranggebiet keine Begrenzung der Anzahl der Windkraftanlagen vorsehe, solle raumordnerisch eine maximale Ausnutzung des Gebiets mit Windkraftanlagen erreicht werden. Der Bebauungsplanentwurf trage den Interessen der Grundstückseigentümer nicht hinreichend Rechnung, auf deren Grundstücke keine Standorte für Windkraftanlagen vorgesehen seien. Das Thüringer Landesverwaltungsamt teilte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 u. a. mit, der 4. Entwurf des Bebauungsplanes entspreche den Erfordernissen der Raumordnung, nachdem - im Vergleich zu den früheren Entwürfen - auf die Ausweisung von Standorten für drei Windkraftanlagen außerhalb des raumordnerisch ausgewiesenen Vorranggebietes verzichtet worden sei.

Am 6. März 2003 fasste der Gemeinderat Abwägungsbeschlüsse zu den während der - erneuten - Auslegung des Plans vorgetragenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Mit Beschluss Nr. 2003/0309 wog er die Stellungnahme der Antragstellerin ab. Er führte sinngemäß aus, es sei Sache der Gemeinde, in einem raumordnerisch vorgesehenen Vorranggebiet im Rahmen einer Abwägungsentscheidung die Anzahl der Standorte für Windkraftanlagen festzulegen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange von Grundstückseigentümern könnten nicht berücksichtigt werden, weil ein konkreter Flächenbezug fehle; es habe eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden.

Mit - bekannt gemachtem - Beschluss Nr. 2003/0311 vom 6. März 2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 2 für das Sondergebiet "Windpark G (SO)" mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung. Zudem beschloss er, die Genehmigung des Planes zu beantragen.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt genehmigte mit Bescheid vom 1. Juli 2003 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin; die Genehmigung war mit zwei Nebenbestimmungen versehen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2003 bestätigte das Thüringer Landesverwaltungsamt die Einarbeitung der im Bescheid vom 1. Juli 2003 enthaltenen Nebenbestimmungen in die Satzungsunterlagen.

Die Erteilung der Genehmigung sowie die Erfüllung der Nebenbestimmungen wurden im Hainleiteboten Nr. 7 vom 25. Juli 2003 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan zu den Dienststunden in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht ausliege. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) wurde hingewiesen.

Bereits unter dem 3. Februar 2003 hatte die Antragstellerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von insgesamt zwei Windkraftanlagen auf den Flurstücken a, Flur 4 der Gemarkung Immenrode sowie b, c und d, Flur 2 der Gemarkung Großberndten beantragt. Die G mbH hatte unter dem 5. Februar 2003 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von insgesamt zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstücke, Flur 7 der Gemarkung Straußberg und auf dem Flurstück f, Flur 2 der Gemarkung Großberndten beantragt. Ein weiterer Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage auf den Flurstücken g und h, Flur4 der Gemarkung Immenrode war im März 2003 durch die N GmbH beantragt worden. Das Landratsamt des Kyffhäuserkreises lehnte die Bauvorbescheidsanfragen mit Bescheiden vom 26. August 2003 ab. Zur Begründung führte es jeweils im Wesentlichen aus, die geplanten Vorhaben widersprächen den Festsetzungen des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin.

Unter dem 11. September 2003 teilte die N GmbH dem Landratsamt mit, dass in ihrem Verfahren ein Bauherrenwechsel stattgefunden habe und dass die Antragstellerin nunmehr als Bauherrin auftrete. Die Antragstellerin zeigte dem Landratsamt mit Schreiben vom 12. September 2003 an, dass sie fortan auch in dem Verfahren der G mbH Bauherrin sei. Mit Schreiben vom 22. September 2003 legte die Antragstellerin gegen die ablehnenden Bescheide des Landratsamtes vom 26. August 2003 Widerspruch ein. Die Antragstellerin hat mit den Eigentümern, auf deren Grundstücke sich die Bauvoranfragen beziehen, Nutzungsverträge abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2003 hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO an das beschließende Gericht gewandt. Sie trägt vor, ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, insbesondere sei sie - die Antragstellerin - antragsbefugt; auch sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Ihr Antrag sei begründet, weil er zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin sei offensichtlich mit dem materiellen Recht nicht vereinbar.

Der Plan verstoße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die Antragsgegnerin habe bei Festlegung der Anzahl Windkraftanlagen außer Acht gelassen, dass damit auch privilegierte Anlagen ausgeschlossen würden, die die Windnutzung der auf den festgesetzten Standorten errichteten Anlagen nicht störten. Auch nach ihrer - der Antragstellerin - Planung werde das Vorhaben der E GmbH nicht beeinträchtigt. Im Übrigen sei sie - die Antragstellerin - in der Lage, die Vorgaben dieser GmbH hinsichtlich Höhe und Spezifikation der Anlagen einzuhalten. Die Zielvorgaben des Regionalen Raumordnungsplanes Nordthüringen beinhalteten eine Verpflichtung der Träger nachgeordneter Planungen, sich an diese Vorgaben zu halten. Im Falle eines raumordnerisch festgesetzten Vorranggebietes für Windkraftanlagen habe die Gemeinde positive Darstellungen für eine bestimmte Nutzungsart zu treffen, und zwar flächenmäßig in dem geforderten Umfang. Nach der Zielaussage 10.2.4.2 des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen seien Vorranggebiete für Windenergienutzung ausgewiesen worden, um eine optimale Effizienz der Energieproduktion bei höchstmöglicher Schonung von Natur und Landschaft zu erreichen. Dieses Ziel verlange, dass die Vorranggebiete der Windenergienutzung im Rahmen der städtebaulichen Verträglichkeit und der Vereinbarkeit mit öffentlichrechtlichen Vorschriften soweit wie möglich zur Verfügung gestellt würden. Eine Gemeinde verstoße gegen ihre Anpassungspflicht, wenn sie die Möglichkeit zur Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet auf ein Minimum reduziere, ohne dass hierfür städtebauliche Gründe vorhanden seien. Die Antragsgegnerin habe durch die Festsetzung von Baufenstern die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf weniger als 5 % des Vorranggebietes des Regionalen Raumordnungsplanes beschränkt. Städtebauliche Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Überdies sei eine "Verfeinerung" des Raumordnungsplanes im Rahmen eines Bebauungsplanes nur dann möglich, wenn die widerstreitenden Belange ordnungsgemäß abgewogen würden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hätte den Umstand in seine Abwägung einstellen müssen, dass sie - die Antragstellerin - schon vor dem Aufstellungsbeschluss Bauvoranfragen zur Genehmigung von Windkraftanlagen im Plangebiet gestellt habe.

Überdies fehle der Planung der Antragsgegnerin die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche Planungskonzeption. Bei dem umstrittenen Bebauungsplan handele es sich um eine reine "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der E GmbH. Eine Gemeinde dürfe die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Dies sei hier der Fall. Dafür spreche, dass städtebauliche Gründe für den Bebauungsplan nicht ersichtlich seien. Auch lege der Ablauf des Planverfahrens eine "Gefälligkeitsplanung" nahe. Die Antragsgegnerin habe zunächst beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen; Vorhabenträger habe die E GmbH sein sollen. Am 5. Mai 1999 habe die Antragsgegnerin sodann beschlossen, die Bauleitplanung im "normalen" Verfahren fortzuführen. In diesem Zusammenhang habe sie am 10. Juli 1999 mit der E GmbH einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, dessen Vereinbarungen eine "Gefälligkeitsplanung" nahe legten. Schließlich habe die Antragsgegnerin in ihrem Bebauungsplan zehn Baufenster festgesetzt, die auf Grundstücksflächen lägen, die sich die E GmbH privatrechtlich gesichert habe und für die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zehn Windkraftanlagen beantragt worden seien. Städtebauliche Gründe, weshalb gerade und ausschließlich die Grundstücksflächen, auf denen die E GmbH die Errichtung von Windkraftanlagen beabsichtigt habe, als Baufenster ausgewiesen worden seien, seien nicht ersichtlich.

Schließlich verstoße der umstrittene Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, da ihre - der Antragstellerin - schutzwürdigen Interessen nicht bzw. nicht ausreichend in der Abwägung berücksichtigt worden seien. Dieser Fehler sei auch beachtlich, da nicht auszuschließen sei, dass das Abwägungsergebnis bei ausreichender Berücksichtigung der Belange anders ausgefallen wäre und weitere Baufenster zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen worden wären. Sie - die Antragstellerin - habe mit Schreiben vom 24. Januar 2003 zum Planverfahren Stellung genommen. Die Antragsgegnerin habe positive Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass sie - die Antragstellerin - neben der E GmbH Windkraftanlagen im Vorranggebiet errichten wolle und dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplans ein faktischer Ausschluss möglicher anderer Anlagen als der der E GmbH erzielt werde. Insoweit habe die Antragsgegnerin nur eine pauschale Stellungnahme abgegeben. Überdies hätte in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, dass bestimmte Grundstückseigentümer bevorzugt würden.

Ihr - der Antragstellerin - entstünden durch den Vollzug des Bebauungsplanes schwere wirtschaftliche Nachteile, die auch im Falle einer späteren Nichtigerklärung nicht mehr rückgängig zu machen wären.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 25. Juli 2003 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 2 der Antragsgegnerin für das Sondergebiet "Windpark G (SO)" nebst integriertem Grünordnungsplan außer Vollzug zu setzen,

hilfsweise, den Bebauungsplan in dem Umfang außer Vollzug zu setzen, in dem er einer perspektivischen Aufstellung von weiteren fünf Windkraftanlagen entgegen steht.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt vor, dem Eilantrag stehe die fehlende Eilbedürftigkeit entgegen; die Antragstellerin verkenne, dass sie auch dann keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe, wenn der angegriffene Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt werde. Der Antrag sei zudem unbegründet.

Es werde nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen; insbesondere habe die zuständige Genehmigungsbehörde keinen derartigen Verstoß feststellen können. Die Begrenzung der Anzahl der Windkraftanlagen könne auch bereits deswegen nicht gegen den Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen verstoßen, weil dieser keine Angaben zur Zahl der Anlagen enthalte. Sie - die Antragsgegnerin - habe mit ihren bauplanerischen Festsetzungen die raumordnerischen Festlegungen konkretisiert; dabei habe sie Standorte festgesetzt, die wirtschaftlich seien und die landwirtschaftlichen Flächen am wenigsten zerschnitten. Die Standorte seien so gewählt worden, dass eine Anbindung an vorhandene Wege bestehe, ferner sei der Anwohnerschutz beachtet worden. Weiter habe sie berücksichtigt, dass nordöstlich des Plangebietes bereits ein Windpark bestehe. Die erforderlichen städtebaulichen Gründe für ihre Festsetzungen lägen mithin vor. Die im Laufe des Planungsprozesses erfolgte Reduzierung der Standorte sei maßgeblich auf Einwendungen und Vorgaben der Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange zurückzuführen. Von einer Negativplanung könne mithin nicht die Rede sein. Der Vorwurf der Antragstellerin, die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster beschränkten sich auf weniger als 5 % des Vorranggebietes, sei unzutreffend. Das im Raumordnungsplan vorgesehene Vorranggebiet habe eine Größe von 250 ha, das Sondergebiet des Bebauungsplans umfasse rund 226 ha. Von der Fläche des Sondergebiets stünden nur rund 16 % nicht für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung.

Dem umstrittenen Bebauungsplan fehle auch nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche positive Planungskonzeption. Insbesondere stelle er keine "Gefälligkeitsplanung" zugunsten der E GmbH dar. Der Gemeinde komme bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes ein weites planerisches Ermessen zu. Es sei selbstverständlich, dass die "Steuerungsfunktion" der gemeindlichen Planung auch durch Interessen privater Investoren beeinflusst werde; im Ergebnis verfolge die Antragstellerin genau das Ziel, das nach ihrer eigenen Auffassung einen Mangel des Bebauungsplans begründe. Aus § 11 BauGB ergebe sich, dass u. a. die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes Gegenstand eines Städtebaulichen Vertrages sein könne. Dass dabei die Gemeinde Herrin des Verfahrens bleiben müsse, sei bei Aufstellung des umstrittenen Plans beachtet worden. Die E GmbH habe lediglich in Sach- und Fachfragen und bei der Logistik Unterstützung geleistet. Ihre - der Antragsgegnerin - Planungshoheit sei nicht aus der Hand gegeben worden. Dies folge u. a. aus dem mit der E GmbH geschlossenen städtebaulichen Vertrag.

Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liege nicht vor. Die Antragstellerin habe in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2003 nicht substantiiert dargelegt, auf welche konkreten Grundstücke sich ihre Ausführungen bezögen und inwiefern sie selbst von den Festsetzungen betroffen sei. Sie - die Antragsgegnerin - habe zum Zeitpunkt der Abwägung am 6. März 2003 keine Kenntnis von den Bauvorbescheidsverfahren, in denen die Antragstellerin Bauherrin sei, gehabt. Die Flurstücke, auf denen die Antragstellerin Windkraftanlagen errichten wolle, seien zum Teil nicht überplanbar; auch sei der Nutzungsvertrag für das Flurstück i, Flur 2 der Gemarkung Großberndten durch den Eigentümer gekündigt worden.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er trägt vor, es sei fraglich, ob der Antrag zulässig sei. Zweifel ergäben sich daraus, dass die Erteilung der beantragten Bauvorbescheide offensichtlich nicht in Betracht komme, da das Vorhaben der Antragstellerin - die Errichtung von nunmehr fünf Windkraftanlagen - einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfe; eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplanes brächte der Antragstellerin daher keinen Vorteil. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch nicht offensichtlich unwirksam. Der Vorwurf der erheblichen Reduzierung der Windenergienutzung auf 5 % des Vorranggebietes treffe nicht zu. Die Ausnutzung eines Vorranggebietes könne nicht allein an der für die Baufenster festgesetzten Fläche gemessen werden.

Auch treffe der Vorwurf der fehlenden städtebaulichen Begründung nicht zu. Unter Punkt 10.1 der Begründung (Stand 6. März 2003) seien die planerischen Gesichtspunkte dargelegt worden. Neben der Erläuterung von notwendigen Abständen seien Aussagen zu den Windrichtungen erfolgt. Auch Belange der Landwirtschaft hätten eine Rolle gespielt. Weitere Gesichtspunkte für die Standortentscheidung seien die zu beachtenden Leitungsmedien und die Realisierung einheitlicher Anlagen gewesen, um negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu minimieren.

Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB liege nicht vor. Die Anwendung des Vertragsinstruments "städtebaulicher Vertrag" sei bei Vorhaben wie dem vorliegenden üblich und finde in § 11 BauGB ihre rechtliche Grundlage. Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 24. Januar 2003 sei hinsichtlich der geltend gemachten privaten Belange zu pauschal, als dass sie in die Abwägung hätte eingestellt werden können. Ein Anspruch auf die bestmögliche wirtschaftliche Verwertung von Grundstücken bestehe nicht. Daher sei die planende Gemeinde auch nicht verpflichtet, alle Grundstückseigentümer im Plangebiet gleichmäßig an den wirtschaftlichen Vorteilen der getroffenen Festsetzungen zu beteiligen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie der Planunterlagen (5 Ordner) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die Anträge der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II). Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag (III.).

I. Der Hauptantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist derjenige, der auch im Hauptsacheverfahren antragsbefugt ist. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592).

Die Antragstellerin beruft sich darauf, Nutzungsberechtigte mehrerer Grundstücke im Plangebiet zu sein, auf denen sie beabsichtigt, insgesamt 5 Windkraftanlagen zu errichten. Die dafür beantragten Bauvorbescheide sind durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde unter Hinweis auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Mit diesem Vorbringen macht die Antragstellerin die Einschränkung eines eigenen Rechts und damit eine Rechtsverletzung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 geltend.

Dass die Antragstellerin nicht Grundstückseigentümerin ist, ändert daran nichts (vgl. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. und zu § 42 Abs. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 - BRS 56 Nr. 31 = UPR 1994, 308 = NVwZ 1995, 264; vgl. ferner ThürOVG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 1 N 932/00 - UPR 2002, 158).

Die Antragstellerin hat auch das für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses kann fehlen, wenn der Antrag dem Antragsteller nichts nützen würde, weil die Erteilung der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung oder des Bauvorbescheides ungeachtet des umstrittenen Bebauungsplans offensichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 B 274/03.NE - nicht veröffentlicht). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Allerdings unterwirft Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz - UVP-Gesetz - vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) mit der Neufassung der Anlage zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 4. BimSchV -, die ihrerseits zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, "Windfarmen" der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Dies bedeutet, dass die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides für derartige Vorhaben nicht in Betracht kommt. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, die Bauvorbescheide für die 5 Windkraftanlagen, die die Antragstellerin zu errichten beabsichtigt, seien offensichtlich schon deshalb und unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin abzulehnen. Der Begriff der "Windfarm" ist im BImSchG nicht definiert und eine gerichtliche Klärung durch den Senat steht noch aus; sie kann auch nicht im Rahmen der Zulässigkeit des vorliegenden Eilverfahrens herbeigeführt werden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, die Antragstellerin beabsichtige lediglich die Errichtung von 5 Einzelanlagen, und nicht die Errichtung einer "Windfarm" (vgl. zu den Problemen der Begriffsbestimmung Schmidt-Eriksen, Die Genehmigung von Windkraftanlagen, NuR 2002, 648; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2003 - 1 LC 276/02 - NuR 2004, 125).

Das Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist der Antragstellerin auch nicht mit der Erwägung abzusprechen, ihr gehe es in Wahrheit nicht um die Außerkraftsetzung des angegriffenen Bebauungsplans, sondern darum, in seinem räumlichen Geltungsbereich eigene Windkraftanlagen errichten zu können. Die Antragstellerin erleidet durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nachteile, weil ihr aufgrund seiner Festsetzungen, insbesondere aufgrund der Baufenster, die Errichtung der geplanten - eigenen - Windkraftanlagen verwehrt ist. Ohne diese Festsetzungen wären die Anlagen bauplanungsrechtlich als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu beurteilen. Insofern hat die Antragstellerin ein Interesse auch an der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist ferner nicht deswegen zu verneinen, weil nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der Eigentümer des Flurstücks i (gemeint ist erkennbar das Flurstück c), Flur 2 der Gemarkung Großberndten den Nutzungsvertrag mit der Antragstellerin gekündigt hat. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte die Kündigung lediglich zur Folge, dass die Antragstellerin eine Windkraftanlage, die Gegenstand eines Bauvorbescheidsverfahrens ist, nicht errichten könnte. Die Errichtung auch der 4 übrigen Anlagen wäre ihr hingegen nicht verwehrt.

Schließlich fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht deswegen, weil - wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. August 2004 vorgetragen hat - das BauGB die Möglichkeit enthält, Mängel einer Satzung im ergänzenden Verfahren zu heilen.

II. Der (Haupt-)Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. § 47 Abs. 6 VwGO ist der Regelung in § 32 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nachgebildet; an das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der - hier noch nicht gestellte - Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren erweist, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. November 2000 - 2 N 804/00 -, NVwZ-RR 2001, 234 = ThürVBl. 2001, 87 = ThürVGRspr. 2001, 149; ThürOVG, Beschluss vom 28. November 2002 - 4 N 563/02 - Leitsätze in juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 1998 - 14 S 2844/98 -, NJW 1999, 1569 = DÖV 1999, 260).

Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gebotene summarische Prüfung, dass die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages offen sind (1.). Die begehrte einstweilige Anordnung ist daher mit Blick auf die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags nicht dringend geboten. Es bestehen auch keine anderen wichtigen Gründe für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (2.).

1) Ein Normenkontrollantrag erweist sich weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet.

a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt der Bebauungsplan der Antragsgegnerin im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Der Gemeinde ist insoweit ein weites Planungsermessen eingeräumt. Bauleitpläne sind dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Grundsätzlich bleibt es der Einschätzung der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt. Maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - zitiert nach JURIS; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 - BRS 58 Nr. 1 = NVwZ-RR 1997, 83).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 = NVwZ 1999, 1338 = UPR 1999, 352). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - zitiert nach JURIS).

Zweifel am Planungserfordernis kommen hier vor allem hinsichtlich der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) in Betracht, außerhalb derer die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen sein soll. Sie sind indes nicht begründet. Der Planung des Windparks - und damit auch der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen - liegt ausweislich der Planbegründung das Konzept zugrunde, die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen und Eingriffe im Interesse des Naturschutzes möglichst gering zu halten. Daraus lässt sich entnehmen, dass durch die Planung Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes und damit städtebaulich beachtlichen Gründen Rechnung getragen werden soll (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 7 BauGB). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Gründe nur vorgeschoben sind und insbesondere die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dient, private Interessen - insbesondere der E GmbH - zu befriedigen, fehlen. Derartige Anhaltspunkte lassen sich insbesondere nicht allein dem Verlauf des Planverfahrens und den mit der E GmbH geschlossenen Verträgen entnehmen. Der Ablauf des Planverfahrens und der mit der E GmbH im Juli 1999 geschlossene städtebauliche Vertrag, in dem als Ziel "die Planung, die Errichtung, der Betrieb und die Unterhaltung von 14 Windkraftanlagen mitsamt Nebenanlagen" beschrieben ist, deuten zwar darauf hin, dass die Planung der Antragstellerin insgesamt auf das Vorhaben der GmbH "zugeschnitten" ist. Entscheidend ist jedoch, ob sie aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - a. a. O.). Ist dies der Fall, vermag die gleichzeitige Befriedigung eines privaten Interesses ihre Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht in Frage zu stellen. Begründete Zweifel daran, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen jedenfalls auch städtebaulichen Erfordernissen dient, bestehen nicht. Der Umstand, dass diese Festsetzung - gleichzeitig - den Interessen der E GmbH entspricht, stellt sich vielmehr der Sache nach als ein Problem der gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) dar, auf das noch einzugehen sein wird.

b) Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin unterliegt bei summarischer Prüfung auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. "Ziele der Raumordnung" enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Die Zielanpassung ist allerdings durch Besonderheiten gekennzeichnet, die es verbieten, sie als bloßen Anwendungsfall schlichten Normvollzugs zu qualifizieren. Raumordnung ist als übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung zwar gegenüber der Bauleitplanung vorrangig; aus ihrer Aufgabenstellung ergeben sich aber gleichzeitig rechtliche Beschränkungen. Ihr kommt keine bodenrechtliche Funktion zu (vgl. Art. 75 Nr. 4 GG einerseits und Art. 74 Nr. 18 GG andererseits). In Richtung auf die örtliche Planung schafft sie - wie dies für eine Planung, der weitere Planungsstufen nachgeordnet sind, typisch ist - Rahmenbedingungen. Tendenziell ist sie auf eine weitere Konkretisierung angelegt. Die raumordnerische Letztentscheidung beruht auf einem Ausgleich spezifisch landes- oder regionalplanerischer Konflikte und auf einer Abwägung landes- oder regionalplanerischer Gesichtspunkte. Sie bietet Lösungen, die auf der Ebene der Raumordnung keiner Ergänzung mehr bedürfen, auf der nachgeordneten Stufe der Bauleitplanung jedoch grundsätzlich noch einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung zugänglich sind. Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 = UPR 1992, 447). Diese Grundsätze gelten auch nach der Novellierung des Raumordnungsgesetzes - ROG - durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902) fort.

Das im Bebauungsplan der Antragsgegnerin festgesetzte Sondergebiet für Windkraftanlagen liegt weitgehend innerhalb des im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen (Teil B/1. Fortschreibung Teil A) unter Ziff. 10.2.4.3 ausgewiesenen Vorranggebietes Nr. 7 zur Nutzung der Windenergie - nördlich Immenrode - (S. 133 des Raumordnungsplans). Diesem Vorranggebiet soll zugleich die Wirkung eines Eignungsgebietes für raumbedeutsame Maßnahmen zukommen (vgl. Ziff. 10.2.4.3 des Raumordnungsplans). Für das vorliegende Verfahren ist davon auszugehen, dass diese Festlegungen materiell Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG darstellen. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in einem Raumordnungsplan zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Dafür, dass die Festlegung des Vorrang- und zugleich Eignungsgebietes "nördlich Immenrode" ein derartiges Ziel darstellt, spricht die Begründung im Raumordnungsplan (S. 143), nach der u.a. dieses Gebiet aufgrund verschiedener Gutachten "ausgewiesen" worden ist (vgl. zu Vorrang- und Eignungsgebieten als Zielen der Raumordnung auch Erbguth, DVBl. 1998, S. 211). Ist davon auszugehen, dass die Festlegung des hier maßgebenden Gebietes als Vorrang- und Eignungsgebiet im Sinne des ROG ein Ziel der Raumordnung darstellt, ist das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten.

Dass der Bebauungsplan der Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin geltend macht - diesem Gebot widerspricht, weil er nur einen unverhältnismäßig kleinen Teil des Sondergebietes als überbaubare Grundstücksflächen festsetzt, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres feststellen. Der Festlegung des maßgebenden Bereichs als Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie kommt nach dem Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen - entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG - zunächst nur die Bedeutung zu, dass die Belange der Windenergienutzung Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen haben. Es sind nur solche Nutzungen möglich, die der Windenergiegewinnung nicht entgegenstehen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen (vgl. Ziff. 10.2.4.3, S. 133 des Raumordnungsplanes). Die Festlegung als Eignungsgebiet bedeutet nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG, dass das Gebiet für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet ist, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden. Weiter gehende Zielsetzungen lassen sich dem Raumordnungsplan bei summarischer Prüfung nicht entnehmen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass er eine Gewichtungsvorgabe enthält, der zufolge die Träger der Bauleitplanung der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderpflicht bestmöglich Rechnung zu tragen haben. Die in Ziff. 10.2.4.2 des Raumordnungsplans angeführte "optimale Effizienz der Energieproduktion bei höchstmöglicher Schonung von Natur und Landschaft" stellt lediglich den Grund für die Ausweisung von Vorranggebieten dar.

Die im Bebauungsplan der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und die damit einher gehende Begrenzung der Anzahl der Standorte auf zehn Anlagen läuft den dargestellten Zielsetzungen nicht offensichtlich zuwider. Sie kann insbesondere nicht ohne weiteres als gezielte Verhinderungsplanung angesehen werden, durch die die auf Raumordnungsebene getroffene Entscheidung, der Nutzung der Windenergie Vorrang vor anderen - raumbedeutsamen - Nutzungen zu geben, unterlaufen würde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Planbegründung unmittelbar nordöstlich an das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplanes der Windpark H mit weiteren acht Windkraftanlagen anschließt.

c) Bei summarischer Prüfung offen ist hingegen, ob sich der Bebauungsplan der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB als unwirksam erweist. Nach dieser Bestimmung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Gewicht steht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, 309). Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch - mit Ausnahme des Erfordernisses, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden haben muss - auf das Abwägungsergebnis (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315). Für die Abwägung - und somit auch für ihre gerichtliche Überprüfung - ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall ein Abwägungsausfall vorliegt, bestehen nicht. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin der E GmbH gegenüber in einer Weise gebunden hätte, dass ihre - der Antragsgegnerin - Abwägung nicht mehr ergebnisoffen gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Planung der Antragsgegnerin - worauf der Ablauf des Planverfahrens und der im Juli 1999 mit der E GmbH geschlossene Vertrag hindeuten - auf ein Vorhaben der GmbH "zugeschnitten" ist. Der Umstand, dass eine Gemeinde den Bebauungsplan auf der Grundlage des Entwurfs eines Vorhabenträgers erarbeitet, ist kein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - BRS 47 Nr. 3 = UPR 1988, 65 = NVwZ 1988, 351). Sonstige Umstände, die auf eine Vorwegbindung der Antragsgegnerin hindeuten könnten, sind bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht ersichtlich. Gegen eine derartige Bindung spricht vielmehr § 2 Abs. 3 Satz 2 des im Juli 1999 mit der E GmbH geschlossenen Vertrages, wonach "die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf die Abwägung (...) unberührt bleibt". Weiter spricht § 19 des Vertrages gegen eine Vorwegbindung. Dort ist den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt worden, dass "keine Satzung zum Bebauungsplan zum vorliegenden Entwurf" beschlossen wird. Ansprüche für den Fall eines Rücktritts wurden den Vertragsparteien nicht eingeräumt.

Ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen dafür, dass die Antragsgegnerin insbesondere im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Spezifische Eigentümerinteressen sind während des Aufstellungsverfahrens nicht vorgebracht worden. Dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Grundstücke, auf denen keine überbaubaren Flächen vorgesehen sind, von einer Nutzung ihrer Grundstücke für Zwecke der Windenergie ausgeschlossen werden, muss unterstellt werden. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 = UPR 2003, 309 = NVwZ 2003, 738).

Nicht unbedenklich erscheint indes, ob die Antragsgegnerin das mit Schreiben vom 24. Januar 2003 angeführte Interesse der Antragstellerin mit den in ihrem Beschluss vom 7. März 2003 (Beschluss Nr. 2003/0309) angestellten Erwägungen zurückweisen durfte. In der bauleitplanerischen Abwägung sind solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 - BRS 64 Nr. 214). Aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 24. Januar 2003 ergibt sich, dass sie nicht nur auf Belange der Raumordnung und der Grundstückseigentümer hinweisen, sondern ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet sichtbar machen wollte. Dies erschließt sich daraus, dass sie - eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte - die Begrenzung der Anlagenstandorte kritisiert und mitgeteilt hat, Nutzungsberechtigte einzelner Grundstücke zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin, wie aus ihrem Beschluss Nr. 2003/0309 erkennbar, nicht in die Abwägung eingestellt. Es spricht viel dafür, dass ihre Abwägung deshalb an einem Defizit leidet. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin die Flächen, an denen sie ein Nutzungsinteresse hat, in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2003 nicht im Einzelnen mitgeteilt hat. Das Schreiben hat begründeten Anlass gegeben, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Das von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse dürfte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB rechtlich geschütztes Interesse handelt. Auch wird die Gemeinde von ihrer Verpflichtung, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen, grundsätzlich nicht durch Stellungnahmen von Beteiligten des Planverfahrens entbunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1989 - 4 NB 24.88 - BRS 49 Nr. 22). Auch wenn danach Vieles dafür spricht, dass der Abwägungsvorgang fehlerhaft ist, kann bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser Fehler auch das Abwägungsergebnis beeinflusst hat. Von einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis ist dann auszugehen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit eines Einflusses besteht, was etwa der Fall sein kann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonstiger erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Ergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15 = NVwZ 1992, 662). Die konkrete Möglichkeit eines anderen Entscheidungsergebnisses lässt sich hier nicht ohne weitere Sachaufklärung feststellen.

2) Ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam, spricht bei der gebotenen Folgenabwägung alles gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Der Antragstellerin drohen bei einem Verweis auf ein Hauptsacheverfahren zwar nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, wobei der geltend gemachte Verlust in Höhe von 1,5 Mio Euro allerdings nicht nachvollziehbar ist. Allein ein wirtschaftlicher Nachteil vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO jedoch grundsätzlich nicht zu rechtfertigen, weil dem Bauwilligen insoweit kein außergewöhnliches Opfer abverlangt wird (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 19. November 2002 - 4 NG 2283/02 - BRS 65 Nr. 60). Dafür, dass die Antragstellerin durch den geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteil in ihrer Existenz bedroht wäre, liegt nichts vor.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Insbesondere führt die Ausnutzung des angegriffenen Bebauungsplans noch vor einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht zu vollendeten Tatsachen, die nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten ausgeräumt werden könnten. Insofern mag offen bleiben, ob dieser Gesichtspunkt - für sich genommen und unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache - geeignet ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen. Ziel der Antragstellerin ist es, Windkraftanlagen auf Flächen errichten zu können, die bislang nicht als Standorte für derartige Anlagen ausgewiesen worden sind. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Errichtung ihrer Windkraftanlagen unabhängig davon möglich, ob die im Plan der Antragsgegnerin vorgesehenen Standorte bereits besetzt sind. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug des Planes durch Errichtung von Windkraftanlagen auf den dafür vorgesehenen Flächen nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass das Ziel der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu erreichen wäre.

III. Der Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin eine nur teilweise Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erwirken möchte, hat gleichfalls keinen Erfolg.

Dies ergibt sich bereits aus den unter Ziff. II dargelegten Gründen. Im Übrigen dürfte hier zu berücksichtigen sein, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht teilbar ist. Von einer Teilbarkeit könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die von der Antragstellerin mit ihrem Hilfsantrag nicht angegriffenen Festsetzungen für sich genommen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen wäre, dass die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 - BRS 52 Nr. 36 = UPR 1991, 447 = NVwZ 1992, 567 zur Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans). Dafür, dass die Antragstellerin einen derart eingeschränkten Plan beschlossen hätte, kann nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtkostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (GKG a. F.). Der Senat bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Interesse, weitere fünf Windkraftanlagen errichten zu können, im Hauptsacheverfahren überschlägig mit 100.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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