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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 2 EO 1170/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, ThürBG, ThürLbVO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art 33 Abs. 2
ThürBG § 29
ThürBG § 8 Abs. 2
ThürLbVO § 2 Abs. 1
ThürLbVO § 2 Abs. 2
ThürLbVO § 2 Abs. 3
ThürLbVO § 2 Abs. 4
ThürLbVO § 50 Abs. 4 S. 1
ThürLbVO § 50 Abs. 4 S. 5
Ein Auswahlverfahren, in dem Beamte und Angestellte um dasselbe Amt bzw. dieselbe Stelle konkurrieren, muss unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden.

Der Dienstherr hat aus einem Urteil über die Leistungen im bisher ausgeübten Amt auf der Grundlage eines Anforderungsprofils im Wege einer Prognoseentscheidung zu den im zu besetzenden Amt zu erwartenden Leistungen ein Eignungsurteil zu entwickeln.

Die direkte Mitwirkung der unterstellten und konkurrierenden Beschäftigten an der Erstellung der für die Eignungsentscheidung maßgeblichen Beurteilung scheidet ebenso aus wie die unmittelbare Berücksichtigung der Selbstbeurteilung des Bewerbers.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 1170/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten, hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fuchs am 31. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. November 2003 - 1 E 607/03.We - werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 1/2 zu tragen.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.062,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren um die Besetzung des Dienstpostens der beim Antragsgegner im Jahr 2001 neu geschaffenen Stelle des Fachdienstleiters "Ordnung".

Der 1944 geborene Antragsteller stand ab August 1990 im Dienst des Antragsgegners. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kreisoberinspektor ernannt. Nach seiner Versetzung in den Dienst des Freistaates Thüringen wurde er im März 1995 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und im September 1995 zum Regierungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) befördert. Ab 1. Juli 1997 kehrte er in den Dienst des Antragsgegners zurück. Er leitet seitdem wie schon vor seiner Versetzung das Gewerbeamt. Der Antragsteller wurde letztmals vom Landrat des Antragsgegners im Mai 1995 beurteilt. Das Gesamtergebnis lautete "gut".

Die 1961 geborene Beigeladene war als Angestellte seit Februar 1991 beim früheren Landkreis Suhl als Sachgebietsleiterin für Öffentliche Sicherheit und Ordnung beschäftigt und wechselte nach der Gebietsreform im Jahre 1994 in den Dienst des Antragsgegners. Seitdem war sie als Leiterin des Sachgebiets "Allgemeine Ordnung" eingesetzt. Sie ist nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1997 in die Vergütungsgruppe IVb BAT-O eingruppiert. Die Personalakte enthält ein Zeugnis vom Juni 1998 und eine kurze Leistungseinschätzung vom November 2001.

Mit dem Projekt "SM 2000" wurde im Landratsamt Schmalkalden-Meiningen auf der Grundlage eines Vorschlags der Fachhochschule Schmalkalden eine Verwaltungsreform durchgeführt. Kernstück der neuen Organisationsstruktur sollten die neu zu bildenden Fachbereiche mit ihren nachgeordneten Fachdiensten sein. Die bisherigen "Querschnittsämter" wurden im Stabsbereich unter der Leitung des Landrats zusammengefasst. Künftig sollten nur noch drei Leitungsebenen im Landratsamt bestehen (Landrat, Fachbereichsleiter, Fachdienstleiter). Die Fachbereichs- und Fachdienstleitungen sollten nach ihrer Neubildung zunächst nur befristet besetzt werden.

Eine zentrale Lenkungsgruppe - ZLG -, bestehend aus dem Landrat, dem hauptamtlichen Beigeordneten, den Abteilungsleitern und einigen weiteren Amtsleitern, steuerte und kontrollierte diesen Umgestaltungsprozess. Federführend war die Projektgruppe "Struktur", die in Gruppenarbeit tätig war. Die Gesamtverantwortung dieses Projekts lag beim Landrat.

Dem neu zu bildenden Fachbereich "Ordnung und Sicherheit" wurde neben fünf weiteren Fachdiensten der Fachdienst "Ordnung" unterstellt. In diesem Fachdienst wurden das bisherige Gewerbeamt, das Sachgebiet Allgemeine Ordnung und die Zentrale Bußgeldstelle aus dem bisherigen Ordnungsamt zusammengefasst. Die Stelle des Fachdienstleiters wurde mit der Besoldungsgruppe A 12 bzw. der Vergütungsgruppe BAT IVa bewertet.

Zur Vorbereitung des Auswahlverfahrens für die Besetzung der Dienstposten der Fachdienstleiter im Fachbereich "Ordnung und Sicherheit" wurden im Oktober und November 2000 in drei Projektgruppen, die sich aus Bediensteten der bisherigen Ämter für Ordnung, Gewerbe, Ausländer, Personenstand, Verkehr, Brand- und Katastrophenschutz und Rettungswesen zusammensetzten, die nach Ansicht der Beschäftigten die für die künftigen Leiter der Fachdienste wichtigen Eigenschaften und Schlüsselqualifikationen erarbeitet und bewertet. Die ZLG nahm im November 2000 die Ergebnisse zur Kenntnis und legte für das weitere Verfahren die Gewichtung der Eignungsmerkmale grundsätzlich fest. Danach sollte die Auswahl der Fachdienstleiter nach "harten" und "weichen" Faktoren vorgenommen werden. "Harte" Faktoren waren der "arbeitsvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Anspruch", Befähigung für das Amt und fachliche Qualifikation. "Weiche" Faktoren bildeten Eignung und Leistung. Beide Faktoren sollten in ihrer Wertigkeit jeweils hälftig in ein Punktesystem einfließen. Die Bewertung der "weichen" Faktoren sollte sich aus drei Teilbewertungsergebnissen zusammensetzen: der Bewertung "von unten" durch die Mitarbeiter, der Bewertung "von der Seite" durch gleichgestellte Leiter und den Bewerber selbst und der Bewertung "von oben" durch den Vorgesetzten.

Diese Überlegungen flossen in ein von einer weiteren Projektgruppe erstelltes Bewertungssystem ein, wobei für "harte" und "weiche" Faktoren jeweils maximal 320 Punkte erreicht werden konnten.

Bei den harten Faktoren standen die zu erreichenden Punkte Qualifikation : Erfahrung : Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Verhältnis von 30 : 10 : 10 zueinander. Im Rahmen der Qualifikation wurden unterschiedliche Vor- und Ausbildungen nach Punktzahlen gewichtet (maximal 192 Punkte). Hinsichtlich der Erfahrung sollte berücksichtigt werden, ob der Bewerber Erfahrungen in einer Leitungsfunktion und/oder in einem vergleichbaren Aufgabenbereich hatte. Hier wurden volle 64 Punkte vergeben, wenn 10 Jahre Erfahrung auf einer inhaltsgleichen Stelle vorlagen; ansonsten wurden entsprechende Punkte abgezogen. Bei den Fähigkeiten und Fertigkeiten waren für nachgewiesene Fortbildungen im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht sowie für EDV-Kenntnisse maximal 64 Punkten erreichbar.

Die "weichen" Faktoren setzen sich aus einer Einschätzung des vorgesetzten Leiters des Fachbereichs (zu 20 %), der unterstellten Mitarbeiter (zu 20 %) und gleichgestellter Mitarbeiter (zu 10 %) zusammen, die im Rahmen einer Umfrage mit Hilfe eines Bewertungsbogens die fachliche Leistung und Eignung der Bewerber zu beurteilen hatten. Bei der Bewertung kam es im Wesentlichen auf folgende Faktoren an: Persönliche Identifikation mit dem Verwaltungsprozess, soziale Kompetenz, Zielstrebigkeit, Organisationsvermögen, Durchsetzungs- und Integrationsvermögen, Teamgeist, Fachwissen.

Im März 2001 füllten die Mitarbeiter und bisherigen Amtsleiter die Bewertungsbögen für die "weichen" Faktoren aus, die die Projektgruppe "Struktur" Anfang April 2001 auswertete. Dem Verfahren und dem Ergebnis der Ermittlung der "weichen" Faktoren stimmte die ZGL am 17. April 2001 zu.

Entsprechend der Festlegung des Landrates, dass sich für Fachdienstleiterstellen im Bereich "Ordnung und Sicherheit" nur die bisherigen Leiter von Ämtern und Sachgebieten der bisherigen Abteilung "Sicherheit und Ordnung" bewerben sollten, forderte er unter Bezugnahme auf "die Aufgaben- und Anforderungsprofile der fünf Fachdienstleiter im Fachbereich Ordnung und Sicherheit", die bei der Beratung am 7. März 2001 vorgestellt wurden, mit Schreiben vom 12. April 2001 die genannten Personen zur Bewerbung auf. Der Antragsteller und die Beigeladene bewarben sich jeweils am 23. April 2001 um die Stelle des Fachdienstleiters "Ordnung".

Dem Bewertungskonzept hinsichtlich der "harten" Faktoren stimmte die ZGL am 23. Mai 2001 zu. Der Landrat erklärte am 30. Mai 2001, dass für seine Auswahlentscheidung allein die Gesamtpunktzahl entscheidend sei, die der jeweilige Bewerber bei den "harten" und "weichen" Faktoren erziele.

Nach diesem Bewertungskonzept erreichte der Antragsteller bei der Auswahl des Fachdienstleiters "Ordnung" bei den "harten" Faktoren 262,40 Punkte und bei den "weichen" Faktoren eine Punktzahl von 230,95, insgesamt also 493,35 Punkten. Die Beigeladene erzielte 236,80 Punkte in der Rubrik "harte" Faktoren und 268,90 Punkte bei den "weichen" Faktoren, damit insgesamt 505,70 Punkten.

Der Landrat wies der Beigeladenen daraufhin mit Verfügung vom 12. Juni 2001 die Funktion der Fachdienstleiterin "Ordnung", befristet für den Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juli 2001, zu. Höhergruppiert wurde sie nicht. Sie erhielt jedoch nach der Erprobung eine Zulage, die den Unterschied zwischen den Vergütungsgruppen BAT IVb und IVa ausglich.

Am 15. Juni 2001 unterzeichnete der Landrat das Aufgaben- und Anforderungsprofil für den Fachdienstleiter "Ordnung". Am selben Tag wurde allen Bewerbern das Ergebnis des Auswahlverfahrens mündlich mitgeteilt und die Zuweisungsverfügung ausgehändigt.

Gegen die Zuweisung der Stelle an die Beigeladene erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juni 2001 Widerspruch. Er suchte außerdem am 22. Juni 2001 um vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Meiningen nach, das den Antrag mit Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 E 507/01.Me - mangels Anordnungsgrundes ablehnte. Gegen den ihm am 29. Oktober 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 erhob der Antragsteller am 19. November 2001 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen (1 K 870/01.Me), über die noch nicht entschieden ist. Seit 1. Juli 2001 nimmt der Antragsteller die Aufgaben des Sachbearbeiters Jagdwesen war.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Stelle des Fachdienstleiters "Ordnung" nunmehr endgültig mit der Beigeladenen besetzt werden solle, sobald die Anhörung des Personalrats abgeschlossen sei. Der Personalrat äußerte sich nicht.

Der Antragsteller hat am 11. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat vorgetragen, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Das Bewerbungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere die Stelle nicht ausgeschrieben worden. Ihm seien zudem die Gründe für die Ablehnung vor der Besetzung des umstrittenen Dienstpostens mit der Beigeladenen nur ungenügend dargelegt worden. Ihm sei außerdem mitgeteilt worden, dass nur die Möglichkeit bestehe, in die eigenen Bewertungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Die Auswahlentscheidung sei auch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Sie halte sich nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums. Das Beurteilungssystem des Antragsgegners sei nicht geeignet, den Kriterien der Bestenauslese zu genügen. Die Bewertung durch Mitarbeiter sei kein geeignetes Ausleseverfahren. Die zu seinen Gunsten ermittelten Punkte seien im Übrigen unrichtig. Bei den "harten" Faktoren hätten ihm 32 Punkte mehr zuerkannt werden müssen, da er seit August 1990 Amtsleiter des Gewerbeamtes gewesen sei und es sich hierbei um eine inhaltsgleiche Tätigkeit gehandelt habe.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, die Stelle des Fachdienstleiters im Fachdienst "Ordnung" beim Antragsgegner mit der Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die eigentliche Auswahlentscheidung sei bereits im Juni 2001 getroffen worden. Im Juni 2003 sei es nur noch darum gegangen, ob die Verwaltungsstruktur beibehalten werde und ob sich die Beigeladene auf der Stelle bewährt habe. Beide Fragen seien bejaht worden. Die Bewährung der Beigeladenen sei in einer "vereinfachten Mitarbeiterbefragung" und auf der Grundlage einer Einschätzung des Fachbereichsleiters festgestellt worden. Dieser Einschätzung habe sich der Landrat angeschlossen und endgültig entschieden. Einer Stellenausschreibung habe es 2001 nicht bedurft. Es habe sich nämlich nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gehandelt. Selbst wenn es sich um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens gehandelt haben sollte, habe man von einer Ausschreibung nach Thüringer Laufbahnverordnung absehen können. Am 15. Juni 2001 sei den Bewerbern gemeinsam das Auswahlverfahren erläutert und das Ergebnis, einschließlich der Gesamtpunktzahl der einzelnen Bewerber, mitgeteilt worden; er habe den Bewerbern angeboten, in die Unterlagen des Auswahlverfahrens Einsicht zu nehmen. Die Tätigkeit des Antragstellers als Leiter des Gewerbeamtes sei auf Grund der Vielzahl weiterer Teilbereiche, die nunmehr von dem Fachdienst Ordnung abgedeckt würden, keine inhaltsgleiche Tätigkeit im Verhältnis zu der zu besetzenden Stelle.

Die Beigeladene hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist dem Antrag entgegen getreten und hat sich in der Sache im Wesentlichen den Ausführungen des Antragsgegners angeschlossen. Sie hat überdies vorgetragen, auch bei ihr sei die Dauer von Leitungstätigkeiten zu ihren Ungunsten unberücksichtigt geblieben.

Mit Beschluss vom 5. November 2003 - 1 E 607/03.Me - hat das Verwaltungsgericht Meiningen dem Antragsgegner untersagt, bis zum bestandskräftigen Abschluss eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens, die Stelle des Fachdienstleiters/in des Fachdienstes Ordnung beim Landratsamt Schmalkalden- Meiningen mit der Beigeladenen zu besetzen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Insbesondere besitze der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis, ein vorbeugendes Rechtsschutzverfahren durchzuführen . Werde nämlich der Beigeladenen als Angestellte der streitgegenständliche Dienstposten endgültig übertragen, so wirke sich dies für sie statusverbessernd aus, wenn - wie vorliegend - mit dem neuen Dienstposten die Wahrnehmung von Tätigkeiten verbunden sei, die eine Höhergruppierung zur Folge hätten. Eine solche Statusverbesserung könne der Dienstherr der Beigeladenen arbeitsrechtlich später nicht ohne weiteres entziehen.

Der Antrag habe auch in der Sache Erfolg. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der Dienstposten des Fachdienstleiters mit der Beigeladenen endgültig besetzt werden solle. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft und der Antragsteller wäre bei korrektem Vorgehen des Antragsgegners möglicherweise erfolgreich gewesen. Es sei bereits fraglich, ob das erforderliche Anforderungsprofil als Vergleichsmaßstab rechtzeitig erstellt worden sei. Jedenfalls habe keine hinreichende Würdigung der bisherigen Gesamtleistungen der Bewerber stattgefunden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Leistungen der Bewerber, die sie bisher erbracht hätten, in ihrer Gesamtheit der Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen und im Hinblick auf das Anforderungsprofil zu würdigen. Die Leistung könne nicht durch eine Einschätzung des Vorgesetzten und der Mitarbeiter anhand eines Fragebogens bewertet werden. Vielmehr hätten alle bisherigen Beurteilungen, unter Umständen auch erforderliche aktuelle Anlassbeurteilungen, herangezogen werden und in die Gesamtbewertung einfließen müssen. Die durch den Bewertungsbogen ermittelte Einschätzung der Bewerber habe im Vergleich mit den dienstlichen Beurteilungen nur eine beschränkte Aussagekraft. Dieser Mangel sei auch nicht deswegen unbeachtlich, weil auch der Vorgesetzte der jeweiligen Bewerber eine Bewertung abgegeben habe. Die Einschätzung über den Bewertungsbogen ersetze keine Beurteilung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten. Dies ergebe sich im vorliegenden Fall bereits daraus, dass der Einschätzung des Dienstvorgesetzten im Rahmen der Kriterien zur Ermittlung der "weichen" Faktoren nicht die erforderliche Gewichtung im Vergleich zu den Bewertungen durch die Mitarbeiter zukomme. Es handele sich hierbei nicht um dienstliche Beurteilungen oder Beurteilungsbestandteile, sondern allenfalls um Arbeitsunterlagen für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Nur bei einer Beurteilung durch den hierfür zuständigen Vorgesetzten sei gewährleistet, dass bei allen Bediensteten ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zur Anwendung komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die durch eine Umfrage bewerteten Bewerber keine Möglichkeit hätten, sich gegen das Ergebnis zur Wehr zu setzen, während dem Bewerber gegen eine Beurteilung der Verwaltungsrechtsweg offen stehe.

Gegen den dem Antragsgegner am 18. November 2003 und der Beigeladenen am 19. November 2003 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 28. November 2003 und die Beigeladene am 2. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht Meiningen Beschwerde erhoben.

Der Antragsgegner trägt vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, er habe das Anforderungsprofil erst nach dem Auswahlverfahren erstellt. Richtig sei vielmehr, dass das Anforderungsprofil im Rahmen einer Projektgruppenarbeit zusammen mit den bisherigen Leitern und Mitarbeitern der betroffenen Ämter entworfen worden sei und bereits im März 2001 vorgelegen habe. Dieses Anforderungsprofil habe während des gesamten Verfahrens Bestand gehabt. Die Auswahl beruhe auch auf einer Würdigung der Gesamtleistung der Bewerber. Sämtliche Qualifikationen der Bewerber, ihre bisherige Tätigkeit und die durch Fortbildung erworbenen Fachkenntnisse seien in diese Würdigung eingeflossen. Mit den am Anforderungsprofil orientierten Bewertungsbogen beruhe die Entscheidung auf einem aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleich. Dass bei der Bewertung neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch Mitarbeiter und gleichgestellte Leiter mitgewirkt hätten, sei unschädlich. Deren Mitwirkung habe zur Objektivierung des Bewertungsergebnisses beigetragen. Die Auswahlgrundsätze seien schriftlich niedergelegt und nachprüfbar. Er habe sie auch auf die Auswahl aller Fachdienstleiter angewandt. Im Übrigen hätte er die Beigeladene auch dann ausgewählt, wenn er nur auf das Urteil ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten abgestellt hätte.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. November 2003 - 1 E 607/03.Me - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Die Beigeladene ist der Auffassung, das Anforderungsprofil für die Fachdienstleiterstellen sei bereits im September 2000 vom Landrat vorgeschlagen und mit der ZLG abgestimmt worden. Die "harten" und "weichen" Faktoren und ihre Gewichtung seien jedenfalls im März 2001, also vor der Bewertung, bestimmt worden. Der Auswahl lägen auch aktuelle Beurteilungen des Dienstvorgesetzten zugrunde. Denn in den Bewertungsbögen habe auch der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der Leiter des Fachbereichs "Ordnung und Sicherheit", die Bewerber beurteilt. Diese Beurteilung sei auch im Einklang mit dem Gesetz und unter Berücksichtigung sachgerechter Kriterien vorgenommen worden. Das Beurteilungsystem sei auch für alle zu besetzenden Fachdienstleiterstellen zur Anwendung gekommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich vorliegend ein Beamter und eine Angestellte gegenüberstünden. Die Beigeladene könne mithin nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen beurteilt werden. Deswegen sei der Dienstherr bei der Ermittlung der bisherigen Leistung freier. Unter diesem Aspekt könne die Auswahl auch auf die Bewertung der Mitarbeiter und Kollegen gestützt werden. Dieses Vorgehen schaffe im Übrigen eine größere Transparenz bei der Bewertung und verhindere willkürliche Einzelbeurteilungen.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. November 2003 - 1 E 607/03.Me - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Er tritt den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen im Einzelnen entgegen und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem nimmt er Bezug auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 E 507/01.Me und 1 K 870/01.Me liegen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die Beschwerden sind zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sie sind aber unbegründet.

Gegenstand der Prüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch den Senat sind nur die von den Beschwerdeführern rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese verhelfen der Beschwerde in der Sache nicht zum Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Der Antragsteller besitzt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung dieses Eilverfahrens. Dem steht nicht entgegen, dass er das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Juni 2003, mit dem ihm dieser mitgeteilt hat, er wolle die Stelle nun dauerhaft mit der Beigeladenen besetzen, nicht angefochten hat. Nicht dieses Hinweisschreiben, sondern die frühere Erklärung des Landrats vom 15. Juni 2001 hat - wie der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat - das Bewerbungsverfahren zu Lasten des Antragstellers abgeschlossen. Diese Erklärung hat der Antragsteller jedoch rechtzeitig mit Widerspruch und Klage, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, angefochten.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung, mit der einstweilen verhindert werden soll, dass die Stelle des Fachdienstleiters des Fachdienstes Ordnung beim Antragsgegner dauerhaft mit der Beigeladenen zu besetzen, liegen vor.

Eine einstweilige Anordnung kann (auch schon vor Klageerhebung) und unter Vorwegnahme der Hauptsache erlassen werden, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m . § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Der Antragsteller hat zum einen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann er sicherstellen, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung vorläufig gewahrt bleibt. Mit der nicht mehr nur vorläufigen, sondern der beabsichtigten dauerhaften Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit der Beigeladenen würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers um den ausgeschriebenen Dienstposten faktisch erledigen. Die dauerhafte Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen könnte nämlich - auch wenn sie keine Beamtin, sondern Angestellte ist - nicht mehr oder nur unter erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. August 1999 - 2 A 138/99 - zit. nach juris; zum Grundsatz der Ämterstabilität vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 5. Februar 1998 - 2 EO 594/96 - und vom 7. März 2000 - 2 ZEO 187/00 -; zur Frage des Anordnungsgrundes bei Dienstpostenstreitigkeiten vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - 2 EO 545/02 -).

Der Antragsteller hat zum anderen auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Dieser setzt voraus, dass das Auswahlverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und der Antragsteller bei korrektem Vorgehen des Antragsgegners m öglicherweise erfolgreich gewesen wäre (Beschluss des Senats vom 4. Juli 1995 - 2 EO 27/94 - m. w. N.).

Die vom Antragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist zu beanstanden.

Ein Beamter hat zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder die Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes. Die Entscheidung über die Umsetzung auf einen Beförderungsdienstposten und die Beförderung eines Beamten liegen vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der jeweilige zu befördernde Bewerber ist nach Eignung, fachlicher Leistung und Befähigung (sog. Leistungsgrundsatz) auszuwählen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 29, 8 Abs. 2 ThürBG). Dies gilt auch für die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens (vgl. § 2 Abs. 1 ThürLbVO). Das Merkmal "fachliche Leistung" beschreibt die (fachliche) Bewährung in der Praxis. Bei der "Befähigung" wird auf die durch Ausbildung und in anderer Weise (z. B. berufliche Erfahrung) erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten abgestellt, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die "Eignung" im engeren Sinne schließlich umfasst weitere Gesichtspunkte, auf die generell oder nach den Erfordernissen des Beförderungsamtes abzustellen ist, wie persönlichkeitsbildende, intellektuelle oder charakterliche Fähigkeiten (vgl. §2 Abs. 2 bis 4 ThürLbVO; Schöbener, BayVBl. 2001, 321, 328 m. w. N.).

Soweit der Antragsgegner meint, um einen Beförderungsdienstposten habe es sich bei der streitigen Stelle nicht gehandelt, weil im Jahr 2001 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nicht vorgelegen hätten, verkennt er, dass die Stelle im Bewerbungsverfahren mit der Besoldungsgruppe A 12 bzw. der Vergütungsgruppe IVa BAT-Ost bewertet wurde und damit beiden Bewerbern eine Beförderungsmöglichkeit eröffnete. Hinzu kommt, dass von Anfang an eine dauerhafte Übertragung der Stelle beabsichtigt war. Eine mögliche Beförderung war allerdings erst für das Jahr 2003 vorgesehen.

Hatte demnach die Auswahl für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen, so hatte der Antragsgegner dementsprechend die rechtlichen Grenzen seines Auswahlermessens zu beachten.

Der Dienstherr verfügt insoweit für die Einschätzung der Eignung, fachlichen Leistung und Befähigung über eine Beurteilungsermächtigung, die nur beschränkt gerichtlicher Prüfung zugänglich ist, nämlich nur insoweit, als der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und schließlich sachfremde Erwägungen unterlassen hat.

Der jeweilige Bewerber für ein Beförderungsamt bzw. Beförderungsdienstposten hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn letztlich überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind aber durch die Verfassung vorgegeben (vgl. zum Prüfungsmaßstab den grundlegenden Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2001 - 2 EO 515/01 - ThürVBl. 2002, 139; HessVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, ZBR 1994, 347).

Im Hinblick auf die erforderliche Bestenauslese für ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten ist dabei eine Rangfolge der Bewerber unter Hinzuziehung eines Vergleichsmaßstabes zu bestimmen. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt insoweit voraus, dass der Dienstherr vorab für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein Anforderungsprofil festlegt, soweit dies nicht bereits durch Vorschriften vorgegeben ist (so auch HessVGH, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 3 M 89/95 -, NVwZ 1996, 806; SächsOVG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, SächsVBl. 2001, 196, 197; BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 CE 99.3309 -, DVBl. 2000, 1140; GKÖD, § 23 BBG, Rn. 39; Schöbener, a. a. O., S. 329). Nur so kann der Dienstherr die erforderliche Chancengleichheit herstellen und wahren, willkürliche Entscheidungen vermeiden und die erforderliche Transparenz der Auswahlentscheidung sicherstellen. Das Anforderungsprofil selbst muss leistungsbezogen sein und sich an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes orientieren (GKÖD, § 23 BBG, Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 3 CE 93.1964 -, ZBR 1994, 350). Allerdings muss dieses Anforderungsprofil nicht in jedem Fall vor der Auswahlentscheidung schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies förderlich sein kann. Es ist ausreichend, wenn sich die wesentlichen Merkmale des Beförderungsamtes bzw. des Beförderungsdienstpostens aus einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Geschäftsverteilungsplänen, Verwaltungsvorschriften oder Stellenbeschreibungen ergeben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 -, zit. nach juris; SächsOVG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3 BS 84/01 -, a. a. O., S. 197). Unzulässig ist es dagegen, das Anforderungsprofil im Nachhinein, d. h. nach der Stellenausschreibung aufzustellen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2001 - 2 A 3/00 -, zit. nach juris).

Der Dienstherr hat dann aus einem Leistungsurteil, d. h. auf der Grundlage eines Urteils über die Leistungen des Bewerbers in der Vergangenheit im bisherigen Amt und auf dem bisherigen Dienstposten bzw. der bisherigen Stelle, unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Eignungsurteil, d. h. eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf das zu besetzende Amt bzw. den zu besetzenden Dienstposten, zu entwickeln. Er hat also anhand der gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutenden Entscheidungsgrundlagen, die er vollständig im Hinblick auf die Vergangenheit zu ermitteln hat, eine wertende Abwägung und Zuordnung für die Zukunft vorzunehmen (vgl. zu dem Gebot, die Eignung aus dem Leistungsurteil abzuleiten: Schnellenbach, ZBR 1997, 169, 173 und von Golitschek, ThürVBl. 1996, 1, 3 f. jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dabei kommt den letzten, aktuellen dienstlichen Beurteilungen für das Leistungsurteil eine besondere Bedeutung zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15. Dezember 1998 - 2 EO 319/98 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 EO 112/96 -). Liegen aktuelle dienstliche Beurteilungen nicht vor, so besteht grundsätzlich die Pflicht des Dienstherrn, aus Anlass des Bewerbungsverfahrens ein aktuelles Leistungsurteil zu treffen (vgl. zum Aktualisierungsgebot: BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - zit. nach juris, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 3 MB 9/03 -, NordÖR 2003, 465). Soweit wirksame dienstliche Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt fehlen, hindert dies zwar nicht, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen. Vom Dienstherrn sind jedoch die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. Dabei ist auch ein Rückgriff auf den weiteren Inhalt der Personalakten, soweit er den beruflichen Werdegang u. s. w. betrifft, auf den Besetzungsvorschlag/-bericht und frühere Beurteilungen geboten (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 CE 99.3309 -, a. a. O.).

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hat der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraumes verletzt.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Anwendung der genannten Grundsätze im vorliegenden Fall nicht der Umstand entgegensteht, dass um die streitige Stelle ein Beamter mit einer Angestellten konkurriert. Denn die nach Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Bestenauslese ist auf die Auswahl für jedes "öffentliche Amt" anzuwenden und umfasst dabei alle beruflichen und ehrenamtlichen Funktionen öffentlich- rechtlicher Art bei Bund, Ländern, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325, 330, BAG, Urteil vom 5. November 2002 - 9 AZR 451/01 -, PersR 2003, 466). Hieraus folgt, dass das Auswahlverfahren, in dem Angestellte und Beamte um dasselbe Amt konkurrieren, unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden muss.

Dieses Auswahlverfahren wurde in formeller Hinsicht - soweit dies noch Gegenstand des Streites im Beschwerdeverfahren ist - ordnungsgemäß durchgeführt. Soweit vom Antragsteller ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht geltend gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass eine möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Ausschreibung im vorliegenden Fall deswegen nicht ursächlich für das verfehlte Auswahlergebnis gewesen sein kann, weil der Antragsteller vom Dienstherrn ausdrücklich zur Bewerbung auf den streitigen Dienstposten aufgefordert und in das Auswahlverfahren einbezogen wurde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. April 1994 - 3 M 15/93 -, NVwZ-RR 1994, 350, 351).

Anders als das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts meint, hat der Senat auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken insoweit, als der Antragsgegner vor der Auswahlentscheidung ein Anforderungsprofil erstellt hat, das sich auch an den Anforderungen der zu vergebenden Stelle orientiert hat. So bestand bereits im September 2000 der Auftrag an die eingesetzte Projektgruppe, ein konkretes Anforderungsprofil für den Leiter des Fachdienstes "Ordnung" zu erstellen. Diese Aufgabe wurde ausweislich der Niederschrift über die Sitzung der ZLG vom 16. November 2000 als erledigt bezeichnet. Nach dem Protokoll der Sitzung der ZLG vom 7. März 2001 wurde dieses Anforderungsprofil offenkundig auch an alle Bewerber auf Stellen für Fachdienstleiter übergeben, worauf das Schreiben an den Antragsteller vom 12. April 2001, mit dem er zur Bewerbung aufgefordert wurde, im Übrigen Bezug nimmt.

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet aber daran, dass das Eignungsurteil nicht aus einem Leistungsurteil entwickelt wurde. Dabei wurde dieses Eignungsurteil in unzulässiger und in nicht nur unwesentlicher Weise von nicht entscheidungsbefugten Personen beeinflusst.

Der Grundsatz, dass der Dienstherr aus einem Leistungsurteil, d. h. auf der Grundlage eines Urteils über die Leistungen des Bewerbers in der Vergangenheit im bisherigen Amt bzw. auf der bisherigen Stelle, unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Eignungsurteil, d. h. eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf das zu besetzende Amt bzw. den zu besetzenden Dienstposten, zu entwickeln hat, wurde vorliegend verletzt.

Insoweit wäre es erforderlich gewesen, dass er zunächst aktuelle (dienstliche) Beurteilungen der Bewerber über ihre bisherige Leistung in den von ihnen ausgefüllten Ämtern herangezogen hätte. Nachdem zumindest für den Antragsteller keine aktuelle Beurteilung vorlag, hätte es nahe gelegen insoweit eine aktuelle Beurteilung aus Anlass des Bewerbungsverfahrens zu erstellen. Auch das letzte qualifizierte Dienstzeugnis für die Beigeladene vor dem Bewerbungsverfahren stammte vom Januar 1998. Es erfasste ihre Leistung nur bis Ende 1997 und erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine aktuelle Leistungsbewertung.

Diesem Aktualisierungsgebot kann nicht entgegengehalten werden, dass sich vorliegend ein Beamter und ein Angestellter gegenüberstehen und die Beigeladene aufgrund ihrer Vergütungsgruppe IVb, was der Besoldungsgruppe A 10 entspricht, mit dem Antragsteller, der nach A 11 besoldet wird, nicht "gleichrangig" einzuordnen ist. Wie oben festgestellt wurde, muss aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben das Auswahlverfahren, in dem Angestellte und Beamte um dasselbe Amt konkurrieren, unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden. Deshalb hat der Dienstherr die Aufgabe auch zwischen diesen die Voraussetzungen für einen Leistungsvergleich in der Gestalt aktueller dienstlicher Beurteilungen zu schaffen.

Der Senat verkennt nicht, dass die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen von nicht gleichrangigen Angestellten und Beamten Bedenken unterliegt (vgl. OVG Lüneburg, 17. November 1994 - 2 M 5371/94 -, NVwZ 1996, 501). Unter diesem Aspekt kann die Leistungsbeurteilung zwar nicht zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten werden (vgl. von Golitschek, a. a. O., S. 4). Ein Verzicht auf eine Leistungseinschätzung kommt nach den oben dargestellten, sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Grundsätzen aber nicht in Betracht. Insoweit wäre es Aufgabe des Antragsgegners gewesen, aktuelle Leistungsurteile bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung einer besonderen Würdigung zu unterziehen.

Dies hat der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht getan. Aktuelle Leistungsbeurteilungen bezogen auf ihre bisherigen Ämter bzw. ihre bisherigen Tätigkeiten wurden weder für den Antragsteller noch für die Beigeladene erstellt.

Auch wenn - wie oben festgestellt - das Fehlen aktueller dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt es nicht hindert, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, so wäre es dennoch erforderlich gewesen, die bisherigen Leistungen der Bewerber in der Vergangenheit umfassend zu ermitteln und unter Einbeziehung aller eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale zu würdigen. Auch dies ist hier nicht umfassend genug geschehen. So wurden die früheren Beurteilungen der Bewerber bei dem gewählten Bewertungsverfahren nicht berücksichtigt.

Der Umstand, dass die ausgewählte Beigeladene im Verhältnis zum Antragsteller niedriger eingruppiert war, wurde ebenfalls keiner besonderen Würdigung unterzogen. Dies wäre im vorliegenden Fall in besonderem Maße geboten gewesen, weil der höher gruppierte Antragsteller in der Vergangenheit in seiner Funktion als Amtsleiter mit "gut" beurteilt wurde. Schließlich hätten unter Umständen das Dienst- und Lebensalter, der drohende Eintritt einer laufbahnrechtlichen Beförderungssperre beim Antragsteller als grundsätzlich taugliche Hilfskriterien unter der Annahme, dass die Bewerber im Wesentlichen auf der Grundlage ihrer bisherigen Leistungen gleich geeignet sind, für die Auswahlentscheidung eine Rolle spielen können.

Soweit die Beschwerdeführer meinen, die von den Mitarbeitern, den Bewerbern und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten ausgefüllten Bewertungsbögen über die "weichen" Faktoren und die Auswertung der "harten" Faktoren könnten die unterlassene Beurteilung der Leistung der Bewerber für die Vergangenheit ersetzen bzw. seien eine solche, trifft nicht zu.

Die Faktoren waren nämlich ausdrücklich nur auf den in der Zukunft zu besetzenden Beförderungsdienstposten zugeschnitten. Sie waren als "Schlüsselqualifikationen" für die zu besetzende Stelle bezeichnet und orientierten sich deshalb in erster Linie am Anforderungsprofil dieser Funktion (vgl. Protokolle der ZLG vom 16. November 2000 und 6. April 2001). Insofern wurde durch das Bewertungssystem unmittelbar und ohne wertende Ableitung aus einem Leistungsurteil eine Eignungsentscheidung getroffen. Welche Leistungen der Antragsteller und die Beigeladene in ihren bisherigen Funktionen erbracht hatten, stand damit nicht im Vordergrund.

Soweit man aus dem Bewertungsbogen auch Elemente für ein Urteil über die Leistung in den bisherigen Funktionen der Bewerber ablesen kann, werden sie den Anforderungen an ein sachgerechtes und umfassendes Leistungsurteil nicht gerecht. Sähe man die genannten Bewertungsbögen nämlich insoweit als aktuelle Beurteilungen an, könnten sie schon deshalb nicht für die Auswahlentscheidung herangezogen werden, weil sie bezogen auf den Antragsteller den beamtenrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen und daher rechtswidrig sind.

So muss die dienstliche Beurteilung eines Beamten grundsätzlich vom Leiter der Behörde erstellt werden, der der Beamte angehört (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 ThürLbVO). Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann der Leiter der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf andere kommunale Wahlbeamte oder auf andere Beamte übertragen (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 5 ThürLbVO). In jedem Fall muss der Dienstherr bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung tatsächlich wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten sachgerecht vorgehen. Er darf dabei den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht nicht außer Acht lassen. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die gleichfalls in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330).

Gemessen daran scheidet die direkte Mitwirkung der Mitarbeiter an der Erstellung der Beurteilung schon deshalb aus, soweit sie teilweise keine Beamten waren. Außerdem verfügten sie nicht über die Erkenntnisse eines Dienstvorgesetzten, der aufgrund seiner Dienst- und Fachaufsicht den Überblick über die Leistungsfähigkeit der bei ihm beschäftigten Amts- und Sachgebietsleiter hat. In diesem Sinne ist die Übertragung an sie nicht sachgerecht und entspricht keinem fairen Beurteilungsverfahren. Die Mitwirkung von Konkurrenten an der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des "Mitbewerbers" - wie hier geschehen - ist nach einem allgemeinen Grundsatz des Beurteilungsverfahrens ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, ZBR 1991, 275; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 -, zit. nach juris). Gleiches gilt in Anbetracht des Beurteilungszweckes, ein möglichst objektives Leistungsurteil für einen Leistungsvergleich zu gewinnen, für die Selbstbeurteilung der Bewerber.

Nachdem der Einfluss dieser Personen auf die Bewertung der Bewerber mit 30 % der Gesamtpunktzahl einen wesentlichen Einfluss genommen hat und sich der entscheidungsbefugte Landrat sich diesem Votum unterworfen hat, bieten die Bewertungsbögen keine verwertbare Entscheidungsgrundlage. Es kann deshalb dahin stehen, ob sich deren Rechtswidrigkeit aus einer mangelnden Beteiligung des Personalrates bei der Erstellung der Beurteilungsgrundsätze (vgl. § 74 Abs. 3 Nr. 9 ThürPersVG, 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürPersVG a. F.) und aus Verstößen gegen weitere Bestimmungen der Laufbahnverordnung ergeben (vgl. § 54 Abs. 1 ThürLbVO).

Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beurteilungsbestandteil des unmittelbaren Dienstvorgesetzten meinen, der Anordnungsanspruch sei deshalb nicht glaubhaft gemacht worden, weil der Antragsteller auch bei korrektem Vorgehen des Antragsgegners unterlegen wäre, verkennen sie, dass dieser Beurteilungsbeitrag - wie festgestellt - kein umfassendes Leistungsurteil über die von den Bewerbern in ihren bisherigen Funktionen gezeigte Leistungen (Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Arbeitsgüte und Führungserfolg), sondern eine Einschätzung hinsichtlich der "Schlüsselqualifikationen" für die zu besetzende Stelle enthält. Hinzu kommt, dass dieses in seinem Bewertungsbeitrag enthaltene Eignungsurteil nicht nachvollziehbar aus einem Leistungsurteil herausgearbeitet wurde. Dieses Verfahren ist damit völlig unbrauchbar und nicht weiter zu verwenden. Es kann deshalb auch dahin stehen, ob diesem Dienstvorgesetzten - anders als bei der Beurteilung im Jahr 1995 - die Beurteilungszuständigkeit übertragen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, war sie, da sie auf der Seite des unterlegenen Antragsgegners steht, an den Kosten zu beteiligen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a), Satz 2, 20 Abs. 3 GKG a. F. i. V. m. § 72 GKG n. F. Bei Zugrundelegen der Hälfte des 13-fachen Betrags des monatlichen Endgrundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 12 von 3.034,73 EUR und unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen allgemeinen Stellenzulage von 61,35 EUR (Stand: 1. Januar 2002, vgl. Bekanntmachung vom 20. April 2001, Anlage 19, BGBl. I. S. 648 [689, 695]) ergibt sich ein Hauptsachestreitwert von 20.124,52 EUR, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 10.062,26 EUR zu halbieren ist. Beim Familienzuschlag handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht übersieht, nicht um eine zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Zulage im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) GKG a. F., sondern um einen Zuschlag, der neben dem Ruhegehalt gewährt wird (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war entsprechend abzuändern. Die Befugnis hierzu folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. bzw. §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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