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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.11.2003
Aktenzeichen: 2 EO 349/03
Rechtsgebiete: VwGO, ThürVwKostG, ThürVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
ThürVwKostG § 6 Abs. 1 Nr. 2
ThürVO über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall § 1 Abs. 4
ThürVO über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall Anlage Kostenverzeichnis Nr. 3
In Beschwerdeverfahren, in denen sich das vom Antragsgegner im Ausgangsverfahren eingelegte Rechtsmittel nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, ist das Oberverwaltungsgericht nicht daran gehindert, zu prüfen, ob sich die substantiiert vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist (im Anschluss an: HessVGH, B. v. 21.10.2002 - 9 TG 2712/02 -). Wird nach dem objektiven Erklärungswert eines Gebührenbescheids eine bestimmte Person in Anspruch genommen, kann sich die Behörde nicht darauf berufen, sie sei nur Bekanntgabeadressat.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 349/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Abfallbeseitigungsrecht,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 17. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. März 2003 - 7 E 1779/02.We - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.584,05 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht erlassene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin am 2. Oktober 2002 eingelegten Widerspruchs gegen ihren Kostenbescheid vom 16. September 2002 (Bescheid Nr. 107833/02) in Höhe von 10.336,18 Euro. Die Antragsgegnerin machte mit diesem Bescheid als beliehenes Unternehmen Gebühren für die ihr übertragene Aufgabe der Überwachung der Sonderentsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle geltend.

Nachdem die Antragsgegnerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnte, hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 7 E 1779/02.We). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen unter Bezug auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht wirksam mit der Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben und somit zum Erlass des streitigen Kostenbescheids beliehen worden.

Sie hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. September 2002 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin mit der Nr. 107833/02 vom 16. September 2002 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat sie angeführt, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Sie sei jedenfalls nach Änderung der Thüringer Sonderabfallüberwachungsverordnung (ThürSAbfÜVO) wirksam zum 1. Januar 2001 hoheitlich beliehen. Auch bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der Gebührenforderung, da sie sich aus diesen Einnahmen entsprechend dem gesetzgeberischen Willen refinanziere. Der Antragstellerin fehle überdies die Antragsbefugnis. Sie sei kein Abfallerzeuger und somit nicht Kostenschuldnerin nach § 1 Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall. Sie trete lediglich als Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigte auf.

Mit Beschluss vom 12. März 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag entsprochen. Im Wesentlichen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Rechtsgrundlage für die Kostenforderung beständen. Die Erste Verordnung zur Änderung der ThürSAbfÜVO vom 2. Mai 2002, mit der die Antragsgegnerin an Stelle der T_______________ (im Folgenden: T___) rückwirkend zum 1. Januar 2001 als Zentrale Stelle Sonderabfall bestimmt und beliehen worden sei, sei nichtig, da die ThürSAbfÜVO zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung ebenfalls nichtig gewesen sei. Die Nichtigkeit der ThürSAbfÜVO folge daraus, dass die T__ seit dem 12. Februar 2001 aufgrund der Änderung im Handelsregister nicht mehr existiert habe. Eine nichtige Verordnung könne jedoch nicht mehr geändert werden.

Gegen diesen ihr am 17. März 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 31. März 2003 Beschwerde zum Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Sie bestreitet, dass ihre Beleihung unwirksam sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts fußten auf der falschen Annahme, die T__ existiere nicht mehr. Diese Gesellschaft sei durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 6. Dezember 2000 und ihrer Eintragung im Handelsregister nicht untergegangen. Die T__ sei weder gesellschafts-, noch Steuer- oder arbeitsrechtlich aufgelöst worden; sie bestehe unter der Firma der Antragstellerin fort. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages sei lediglich Folge der veränderten gesetzlichen Bestimmungen; ihr sei die Aufgabe der Entsorgung des ihr angedienten Überwachungspflichtigen Abfalls entzogen und die eingeschränkte Aufgabe der Überwachung der Entsorgung dieses Abfalls übertragen worden. Die Beleihung der T__ wirke auf sie fort. In der ursprünglichen Fassung der ThürSAbfÜVO sei geplant gewesen, auf die anstehende Änderung der Firma der T__ hinzuweisen; dies sei jedoch aus rechtsförmlichen Gründen unterblieben. Hilfsweise macht sie geltend, dass selbst bei einem unterstellten Untergang der T__ daraus nicht die Nichtigkeit der ThürSAbfÜVO folge. Es beständen auch keine Zweifel daran, dass sie ebenso wie die T__ im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürAbfAG geeignet sei, den Aufgaben eines beliehenen Unternehmens nachzukommen. Die zuständigen Abfallbehörden hätten sie in dem gesamten Zeitraum auch als beliehenen Hoheitsträger behandelt.

Weiterhin macht sie geltend, die Gebührenerhebung sei zu ihrer Finanzierung erforderlich. Hilfsweise trägt sie vor, dass, wenn sie keine Gebührengläubigerin sein sollte, sie auch nicht richtige Antragsgegnerin sei. Nach richterlichem Hinweis trägt sie zur Schuldnerstellung der Antragstellerin ergänzend vor, dass diese "Bekanntgabeadressat" jedoch nicht "Regelungsadressat" sei. Die Antragstellerin sei nicht Abfallerzeugerin, sondern Zustellungs- und Verfahrensbevollmächtigte des jeweils gebührenpflichtigen Abfallerzeugers, wie er sich aus dem im jeweiligen Bescheid angegebenen Erzeugernummer ergäbe. Dies sei auch allen Beteiligten bekannt.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. September 2002 gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2001 (Bescheid Nr. 107833/02) abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Im Bereich der Beleihung bestehe ein strenger Gesetzesvorbehalt; Personenänderungen erforderten auch eine Änderung der Beleihungsgrundlage. Die am 13. Juni 2002 veröffentlichte Änderung der ThürSAbfÜVO zum 1. Januar 2001 gehe ins Leere, da die Antragsgegnerin erst mit Eintrag in das Handelsregister zum 12. Februar 2001 existiert habe. Zudem sei die darin liegende echte rückwirkende Beleihung verfassungsrechtlich unzulässig. Die Beleihung eines Privaten im Bereich der Sonderabfallentsorgung verstoße überdies gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratiegebot. Weiterhin müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin als beliehenes Unternehmen ungeeignet sei, da der Freistaat keine entsprechende Vorprüfung vorgenommen habe. Wegen der rechtlichen Bedenken gegen den Gebührentatbestand verweist sie auf ihr Vorbringen im beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren (Az. 2 N 410/01). Die nach der Ziffer 3 des Kostenverzeichnisses der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall zu erhebenden Gebühren seien rechtswidrig. Die gebührenpflichtige Überprüfung der Begleitscheine erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse und sei nicht vom Gebührenschuldner veranlasst. Der Gebührentatbestand verletze das Äquivalenzprinzip. Die Gebühr stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Die Anknüpfung der Gebühr an die Entsorgungskosten sei unsachlich, da der Verwaltungsaufwand unabhängig von diesen Kosten in allen Vorgängen gleichbleibend sei. Darüber hinaus verhindere die bundesweit einmalige Thüringer Regelung nicht die doppelte Inanspruchnahme bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten durch andere Bundesländer. Die Gebührenerhebung verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG. Die in Ziffer 3 a. und 3 b. des Kostenverzeichnisses enthaltene Differenzierung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Überdies beinhalte die Regelung insgesamt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit. Überdies trägt sie ergänzend vor, dass der Kostenbescheid auch rechtswidrig sei, da sie nicht Schuldnerin der erhobenen Kosten sei. Der Bescheid wende sich an sie nicht lediglich als Zustellungs- und Verfahrensbevollmächtigte, sondern als Regelungsadressatin. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem objektiven Erklärungswert des Bescheides. Darüber hinaus sei der Bescheid zu unbestimmt, da er nicht erkennen lasse, welche Einzelbeträge auf die vom Gebührenbescheid erfassten verschiedenen Abfallerzeuger entfielen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Verfahrensakte (1 Band) und die Behördenakte (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Kostenbescheid angeordnet.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO). Die Beschwerde genügt insbesondere den besonderen Begründungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). So hat die Antragsgegnerin substantiiert Gründe dargelegt, aus denen nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten und in der Beschwerdebegründung angegriffenen Gründen (vgl. hierzu 1.) zulässig und begründet (vgl. hierzu 2.).

1. Der Senat ist nicht daran gehindert, zu prüfen, ob sich die substantiiert vom Beschwerdeführer angegriffene Entscheidung auch aus anderen vom Verwaltungsgericht nicht genannten Gründen als richtig erweist. Dies gilt jedenfalls in dem Rechtsmittelverfahren, in dem - wie hier - sich die vom Antragsgegner im Ausgangsverfahren eingelegte Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO gegen einen dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet. Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Bereits der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 11. Februar 2003 (Az. 3 EO 387/02, EzAR 040 Nr. 6) umfassend ausgeführt, dass der Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO es nahe legt, dass der Gesetzgeber mit dieser durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in die VwGO eingefügten Vorschrift die eigenständige Sachprüfung durch das Beschwerdegericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an den für die Begründetheit streitenden Gesichtspunkten im Beschwerdevorbringen ausgerichtet hat (vgl. Seibert, NVwZ 2002, 265, 268; Bader, VBIBW, 2002, 471, 474; Eyermann, VwGO, Nachtrag zur 11. Auflage, 2002, § 146 Nr. 4, Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, 2003, § 146 Rn. 43). Die besondere Regelung in Satz 6 schließt systematisch an die die Zulässigkeit der Beschwerde regelnden Bestimmungen in § 146 Abs. 4 S. 1 bis 5 VwGO an. Indem der Prozessgesetzgeber zusätzlich das Prüfprogramm in § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO für die Reichweite der Begründetheitsprüfung vorgibt und die "dargelegten Gründe" maßgebend werden lässt, verbindet er die dem Darlegungsgebot genügende Begründungspflicht nach Satz 3 mit dem Umfang der Sachprüfung in der Beschwerdeinstanz. Den Regelungen ist immanent, dass ihre zusätzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung das Eilverfahren beschleunigen und auf die wesentlichen Fragen konzentrieren soll. Enthält die Beschwerde entsprechend Satz 3 der Vorschrift keinen bestimmten Antrag, legt der Beschwerdeführer die Gründe nicht dar, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und setzt er sich mit der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander, ist sie nach § 146 Abs. 4 S. 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Eine Prüfung der Begründetheit soll dann nicht stattfinden. Hat der Gesetzgeber zugleich die allgemeinen Vorschriften für den Beschwerdegegenstand in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, die in § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO in Bezug genommen, durch eine Sonderregelung in Satz 6 zur Begründetheit, will er damit einen eigenständigen - am Prozessstoff des Darlegungsgebotes orientierten - allgemeinen Prüfungsrahmen vorgeben, der sich in die für den Gesetzgeber insgesamt maßgebend gewesenen Ziele der Neuordnung des Beschwerdeverfahrens einfügt.

Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigt die Hauptzwecke der Reform. Die beabsichtigte Beschleunigung und Verfahrenskonzentration sollte letztlich durch eine Verschärfung der Zulässigkeitsschranken und die eingeschränkte Begründetheitsprüfung erreicht werden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch beabsichtigt, die Zulassungsbeschwerde ersatzlos entfallen zu lassen (vgl. BT-Drs. 14/6393, S. 7, 14). Der gesetzgeberische Kompromiss, der im Anschluss an die Stellungnahme des Bundesrates, der an der Zulassungsbeschwerde mit Modifikationen festhielt (vgl. BT-Drs. 14/6854, S. 5 f.), gefunden worden ist, verbindet die Aufhebung des Zulassungsverfahrens mit ausdrücklichen Anforderungen an die Zulässigkeit, wie sie für das Berufungsverfahren schon bisher galten (vgl. § 124a Abs. 3 VwGO). Die Fassung des § 146 Abs. 4 VwGO, die auf Grund der - nicht näher begründeten -Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses Gesetz geworden ist (vgl. BT-Drs. 14/7779, S. 2 und BR-Drs. 1063/01), erstreckt das gesetzgeberische Anliegen, bei Wegfall des Zulassungsverfahrens mit den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO, nämlich die begrenzenden Wirkungen des bisherigen Darlegungsgebotes nach § 146 Abs. 5 S. 2 VwGO a. F., auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand, für den der Überprüfungsrahmen des Beschwerdegerichts in der Sache damit zugleich verengt wird.

Der Gesetzgeber hat damit eine generelle Vorgabe gesetzt, die angesichts der fehlenden Einordnung in das System des einstweiligen Rechtsschutzes der VwGO durch weitere Vorschriften erst durch die Rechtsprechung in einen tragfähigen Anwendungszusammenhang durch Auslegung gebracht werden muss. Art und Umfang der den Gerichten aufgegebenen Sachprüfung sind bisher in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.

Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Motive des Gesetzgebers kann der Senat jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, also in Beschwerdeverfahren gegen antragsstattgebende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, nicht einer allein dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO verpflichteten Auffassung folgen, wonach das Beschwerdegericht weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschwerdeführers andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte prüfen, ermitteln oder verwerten kann (so der Hessische VGH, Beschluss vom 05.07.2002 - 12 TG 959/02 - Au AS 2002, 234; vgl. im übrigen zur generellen Einschränkung der Vorschrift bzw. restriktiven Auslegung in weiteren Fallgestaltungen: ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, a. a. O; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2003 - 1 B 442/03 -, VGH Bayern, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 ZS 03.60 -; HessVGH, Beschluss vom 27.01.2003 - 9 TG 6/03 -, DVBl. 2003, 1284, und vom 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 -, NVwZ-RR 2003, 458; OVG Berlin, Beschluss vom 12.04.2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ 2002, Beilage Nr. 1 9, 98). Eine damit allein dem jeweiligen Rechtsmittelführer auferlegte durchgängige Beibringungslast steht in diesen Fällen mit der grundlegenden Funktion des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht im Einklang und wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Hierzu schließt sich der Senat der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschluss vom 21. Oktober 2002 (Az. 9 TG 2712/02. a. a. O.) an, der ausgeführt hat:

"Der vom Gesetzgeber mit dem Regelungszusammenhang von § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 4 und Satz 6 VwGO erkennbar verfolgte Sinn und Zweck der Beschleunigung der Beschwerdeverfahren aufgrund einer Beschränkung der Sachprüfung steht einer - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden schon verfassungsrechtlich gebotenen - einschränkenden Auslegung der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO jedoch nicht entgegen. Der erfolgreiche Angriff der Beschwerde auf einen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als entscheidungserheblich angesehenen Gesichtspunkt hätte nämlich zur Konsequenz, dass der - zunächst obsiegende und deshalb zur Wiederholung oder Vertiefung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehaltene - Antragsteller und Beschwerdegegner bei strikter Anwendung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO mit seinem bereits vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigten, möglicherweise aber relevanten Vorbringen auch vor dem Beschwerdegericht unbeachtet bliebe. Das ließe sich mit dem durch Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Bürgers auf Gewährung rechtlichen Gehörs schwerlich vereinbaren. Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in dieser Auslegung auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wobei der Senat nicht verkennt, dass die durch diese Verfassungsvorschrift gewährleistete Rechtswegegarantie auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zwingend nur eine gerichtliche Instanz gebietet (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S1293/02 -). Denn die zur Begründung des Eilrechtsschutzgesuchs vorgetragenen und möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen blieben von der Vorinstanz ungeprüft und dürften im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, was im Ergebnis - eine Relevanz des nicht erörterten Vortrags unterstellt - auf eine Verweigerung vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutzes hinausliefe (vgl. dazu auch OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41/02 -, NVwZ-Beilage I 9/2002, S. 98 f.; anderer Ansicht - wenn auch in abweichender Fallkonstellation - aber offenbar Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, a.a.O.). Gegen die insofern gebotene einschränkende Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, die im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Rechtskontrolle über die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe hinaus begründet, spricht schließlich auch nicht die in einem späteren Hauptsacheverfahren bestehende Möglichkeit des Gerichts, gegenüber dem Eilverfahren nach §§ 80, 80 a, 123 VwGO abweichende Tatsachenfeststellungen zu treffen und andere rechtliche Bewertungen unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Umstände vorzunehmen. Zwar sind derartige Abweichungen zwischen dem endgültigen und dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht ungewöhnlich, weil in dem letzteren lediglich eine summarische Überprüfung der angegriffenen Behördenentscheidung stattfindet, eine Interessenabwägung und keine strenge Rechtmäßigkeitskontrolle vorgenommen wird und etwaige Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Hess. VGH, a. a. O.). Diese Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vermögen die einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entgegenstehenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht zu überwinden."

Dieser erweiterten Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lässt sich auch nicht entgegen halten, dass in den Fällen, in denen sich die Entscheidung auf andere vom Verwaltungsgericht und der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigten Erwägungen als zutreffend erweisen kann, eine Zurückweisung in entsprechender Anwendung gemäß § 130 VwGO oder ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. ein erneutes Verfahren gemäß § 123 VwGO möglich sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 11 S 1442/02 -, NVwZ-RR 2003, 532). Die durch eine solche Verfahrensweise zwangsläufig verursachte verfahrensverzögernde Wirkung steht - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ersichtlich der vom Gesetzgeber insoweit unmissverständlich in der Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und -konzentration entgegen.

2. Es kann daher offen bleiben, ob bereits aus den substantiiert vorgetragenen Gründen der Beschwerde der erstinstanzliche Beschluss fehlerhaft ist. Er erweist sich jedenfalls aus anderen Erwägungen im Ergebnis als offensichtlich richtig.

Hierbei legt der Senat für die Ausübung des richterlichen Ermessens bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nach § 80 Abs. 5 VwGO in Übereinstimmung mit dem Abgabensenat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. dessen Beschluss vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184) für den vorliegenden Gebührenstreit folgende Grundsätze zugrunde (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2003 - 2 ZEO 388/01 -; vgl. außerdem OVG NW, Beschluss v. 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NVwZ-RR 94, 617; HessVGH, Beschluss v. 27. März 1995 - 5 TH 2347/92 - NVwZ-RR 1995, 539; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12. Januar 1994 - 12 B 10412/93 - NVwZ 1996, 90 ff.; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 250 ff. zu § 80 m. w. N.).

Bei der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gesetzlich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug von Leistungsbescheiden generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Er hat zudem durch § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck gebracht, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und der Zahlungspflichtige das Risiko zu tragen hat, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage deshalb regelmäßig nur in Betracht, wenn entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

Die gerichtliche Prüfung im Eilverfahren darf dabei allerdings nicht die für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäbe anlegen, sondern muss dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung tragen. Dementsprechend sind Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. In diesem Zusammenhang kommt in der Regel weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwendige Klärung von Tatsachen in Betracht; diese müssen grundsätzlich dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse. Der Kostenbescheid ist auch nach nur summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig. Die durch den streitigen Kostenbescheid in Anspruch genommene Antragstellerin (a.) ist nicht Schuldnerin der geltend gemachten Gebühren (b.).

a. Die Antragstellerin wird durch den angefochtenen Kostenbescheid verpflichtet und nicht lediglich - wie die Antragsgegnerin meint - als Verfahrensbevollmächtigte angesprochen. An diesem Umstand bestehen keine ernsthaften Zweifel. Hierbei gilt, dass für die Auslegung von Verwaltungsakten die allgemeinen Grundsätze gelten, die für Willenserklärungen gelten. Insbesondere ist § 133 BGB entsprechend zu berücksichtigen. Maßgeblich ist entsprechend der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 1 C 15/94-, BVerwGE 99, 101, und Urteil vom 12.02.1983 - 7 C 70.80 -, NVwZ 84, 36). Es ist daher auf den objektiven Erklärungswert für den Empfänger auf den Wortlaut abzustellen. Nur soweit darüber hinaus Unklarheiten bestehen, kommt die Berücksichtigung weiterer Umstände in Betracht, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, a. a. O.; insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, § 35 Rz. 47).

Der Kostenbescheid lässt nach seinem objektiven Erklärungswert keine Unklarheit darüber aufkommen, dass die Antragstellerin in Anspruch genommen werden soll. Er wendet sich ausschließlich an sie und benennt namentlich außer ihrer Firma mit Anschrift keine andere Person. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall auch von denen in der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung. In diesen Fällen fielen die Angaben zur in Anspruch genommenen Person im Anschriftenfeld und im Kostenbescheid auseinander, so dass Zweifel an der Bestimmtheit des Bescheides auftraten. Die ist hier nicht der Fall; nur die Antragstellerin ist als Adressatin des Bescheides bezeichnet.

Dieser eindeutigen Verpflichtung der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass in den Kostenerläuterungen zum Gebührenbescheid den einzelnen kostenpflichtigen Entsorgungsvorgängen jeweils eine Erzeuger- bzw. Beförderernummer zugeordnet wird, die für einen - wohl materiell gebührenpflichtigen - Abfallerzeuger bzw. -einsammler steht. Für die Annahme, dass sich der Bescheid nicht an die Antragstellerin, sondern an diese Unternehmen richtet, besteht im Kostenbescheid kein Ansatz. In dem insoweit erläuternden Teil des Kostenbescheids werden die einzelnen der Gebührenforderung zu Grunde liegenden Entsorgungsvorgänge dargestellt. Dem ist jedoch weder vom Wortlaut noch nach anderen den Erklärungswert bestimmenden Umständen zu entnehmen, dass damit auch die nummerierten Abfallerzeuger bzw. -einsammler eine Kostenpflicht treffen soll. Einer solchen Auffassung steht überdies entgegen, dass in dem Gebührenbescheid die Forderung für die einzelnen kostenpflichtigen Entsorgungsvorgänge nicht nach den jeweiligen Abfallerzeugern aufgeschlüsselt wird, sondern gegenüber der Antragstellerin als Gesamtsumme geltend gemacht wird.

Der Annahme, allein durch die Bezeichnung einer Erzeuger- bzw. Beförderernummer könne eine Kostenschuld der dahinter stehenden Abfallerzeuger bzw. -einsammler begründet werden, steht zudem die Titelfunktion des Kostenbescheids im Vollstreckungsverfahren entgegen, die es erforderlich macht, dass der Kostenschuldner ohne weiteres bestimmbar ist und bezeichnet wird. In diesem Sinne hat auch die für die Vollstreckung der Kostenbescheide zuständige Stadtkasse der Landeshauptstadt Erfurt Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich gegenüber der Antragstellerin und nicht gegenüber den Abfallerzeugern ergriffen (vgl. Blatt 40 der Gerichtsakte).

b. Die so nach dem Kostenbescheid in Anspruch genommene Antragstellerin ist jedoch nicht materiell verpflichtet. Nach § 1 Abs. 4 2. Alt. der Thüringer Verordnung über die Kosten der Zentralen Stelle Sonderabfall vom 16. November 2000 (GVBl S. 373) ist Kostenschuldner für Gebühren nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses der Abfallerzeuger oder, im Falle der Sammelentsorgung, der Einsammler von Abfällen. Die Antragsgegnerin macht gegenüber der Antragstellerin Kosten nach Nr. 3 des Kostenverzeichnisses geltend. Die Antragstellerin ist jedoch weder Abfallerzeuger noch Einsammler von Abfällen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragsgegnerin hat hierzu selbst ausgeführt:

"Die Antragstellerin ist lediglich Bekanntgabeadressat. Sie akquiriert Versatzmaterial bei den einzelnen Abfallerzeugern und führt es der Verwertung zu. Die Abfallerzeuger bevollmächtigten die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zum Nachweis der Entsorgungskosten, zum Empfang der Kostenfestsetzungsbescheide und zur Zahlung für den Kostenschuldner. ("Zustellungsbevollmächtigte") sowie zur Entgegennahme der Nachweisbestätigung/Anzeige und zur Abgabe aller Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin, die zur Abwicklung des Verfahrens notwendig sind ("Verfahrensbevollmächtigung"). Auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Kostenbescheid vertritt die Antragstellerin insbesondere fünf Firmen...".

Die Antragstellerin ist auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet, insbesondere nicht aus einer Schuldübernahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwKostG). Einen solchen Rechtsgrund benennt weder der streitige Gebührenbescheid, noch lässt sich ihm im Wege der Auslegung ein solcher entnehmen. Auch die Behördenakte enthält keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Verpflichtung der Antragstellerin. Zwar ist in der Akte auf einem Formblatt die formularmäßige Erklärung der Antragstellerin zu finden, für den Kostenschuldner Zahlung zu leisten. Schon diesem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Antragstellerin damit eine eigenständige materielle Verpflichtung, für fremde Schuld einzustehen, begründen will. Aus dem Wortlaut sowie der systematischen Einordnung der Erklärung unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigung" und im Zusammenhang mit den weiteren Erklärungen (Nachweisführung, Empfangsberechtigung) kann dies nur als die Einräumung einer Verfahrenstellung, nämlich anstelle der Abfallerzeuger bzw. -einsammler bestimmte Verfahrens- und Leistungshandlungen vornehmen zu dürfen, verstanden werden. Von diesem Verständnis geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus.

Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Antragsgegnerin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin trotz fehlender materieller Verpflichtung offensichtlich nicht die die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO voraussetzende Antragsbefugnis fehlt. Wird die Antragstellerin materiell zu Unrecht durch den Kostenbescheid in Anspruch genommen, steht ihr als durch den Kostenbescheid in ihren Rechten belastetes Rechtssubjekt der Rechtsweg offen (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierzu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss Bezug genommen.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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