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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2005
Aktenzeichen: 2 EO 870/05
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art 33 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Mängel der dienstlichen Beurteilung sind im vorläufigen Konkurrentenstreitverfahren nicht nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich sind. Vielmehr hat der Antragsteller die seinen Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht mit hinreichender Sicherheit von diesen ausgehen kann. Die Beanstandung der Beurteilung muss in diesem Sinne aussichtsreich sein (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschl. des Senats vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 -, ThürVGRspr 1999, 93; im Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Beschluss

2 EO 870/05

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Richter,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 21. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 5. Juli 2005 - 1 E 449/05 Ge --wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.684,50 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zur Präsidentin des gerichts .

Der geborene Antragsteller ist seit 1979 als Richter und in dieser Funktion seit 1993 im Dienste des Antragsgegners tätig. Der Antragsgegner ernannte ihn zuletzt 1997 zum Vizepräsidenten des gerichts .

Die geborene Beigeladene ist seit 1986 Richterin und seit 1994 im Thüringer Landesdienst beschäftigt. Der Antragsgegner ernannte sie 2001 zur Vizepräsidentin des gerichts , an dem sie seit 2004 kommissarisch die Funktion einer Präsidentin wahrnimmt.

Auf die Ausschreibung der Stelle des Präsidenten des gerichts im April 2004 bewarben sich sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene.

Anlässlich dieser Bewerbung erteilte der Präsident des gerichts am 15.11.2004 dem Antragsteller eine Beurteilung, die mit der Gesamtbewertung "übertrifft erheblich die Anforderungen" endete und weiterhin die Eignungsprognose enthielt, dass der Antragsteller für das angestrebte Amt "geeignet" sei. Der Präsident des gerichts beurteilte am 06.10.2004 schriftlich die Leistungen der Beigeladenen mit dem Gesamtprädikat "hervorragend" und schätzte sie für die angestrebte Stelle als "sehr gut geeignet" ein.

Auf Grundlage dieser Anlassbeurteilungen schlug der Präsident des gerichts mit Schreiben vom 13.12.2004 dem Antragsgegner die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen vor. Diesem Besetzungsvorschlag folgte der Antragsgegner in seiner Auswahlentscheidung am 14.02.2005. Dabei stellte er heraus, dass neben der Gesamtbeurteilung auch hinsichtlich einzelner für die Wahrnehmung des ausgeschriebenen Amtes wesentlicher Einzelmerkmale die Beigeladene eine bessere Beurteilung als der Antragsteller aufweise. Der Präsidialrat bei dem gericht erklärte in seiner Sitzung vom 21.02.2005, dass er die Beigeladene für die Stelle der Präsidentin des gerichts für fachlich und persönlich geeignet halte.

Nach Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens erhob der Antragsteller sowohl gegen diese Entscheidung als auch gegen seine Anlassbeurteilung vom 15.11.2004 Widerspruch. Diesen Widerspruch gegen seine Beurteilung wies der Präsident des gerichts mit Bescheid vom 23.06.2005 zurück und änderte die Gesamtbewertung in "entspricht voll den Anforderungen" und die Eignungsprognose für das angestrebte Amt in "eingeschränkt geeignet".

Wegen der weiteren Einzelheiten zum beruflichen Werdegang des Antragstellers und der Beigeladenen, zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie zu der Anlassbeurteilung des Antragstellers und des dagegen eingelegten Rechtsmittelverfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera verwiesen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Bereits am 13.05.2005 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera nachgesucht. Der Antragsteller trägt darin insbesondere vor, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei, da die dieser Entscheidung zugrunde liegende Anlassbeurteilung vom 15.11.2004 fehlerhaft sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,

die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 2004 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des gerichts in (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über seinen Widerspruch gegen seine Nichtberücksichtigung bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt.

Wegen des Vortrags der Beteiligten wird umfassend auf den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera Bezug genommen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Beschluss vom 05.07.2005 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Anordnungsgrund, jedoch kein Anordnungsanspruch bestehe. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerfrei ergangen. Der Antragsgegner habe dem Auswahlverfahren ein durch das Gesetz und die Geschäftsverteilungspläne vorgegebenes Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle zu Grunde gelegt und ausgehend von den dadurch vorgegebenen Kriterien anhand eines aktuellen Leistungs- und Eignungsvergleiches seine Auswahl zwischen den beiden Bewerbern getroffen. Hierbei sei er in erster Linie zutreffend von den aktuellen Anlassbeurteilungen der Beteiligten ausgegangen. Diese Beurteilungen sprächen eindeutig aufgrund der besseren Gesamtbeurteilung und der günstigeren Bewertung von für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelkriterien zugunsten der Beigeladenen. Auf die Heranziehung weiterer Kriterien oder Hilfskriterien käme es nicht mehr an. Die Einwände des Antragstellers gegen seine Anlassbeurteilung vom 15.11.2004 seien unbegründet. Solche Einwände könnten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur berücksichtigt werden, soweit die Beurteilung an offensichtlichen Fehlern leide. Diese seien aber nicht feststellbar. Der Einwand der Voreingenommenheit des Beurteilers sei bereits durch den Erlass des Widerspruchsbescheides hinfällig. Ungeachtet dessen griffen jedenfalls auch die im Einzelnen gerügten Mängel nicht durch. Weder sei der Beurteiler voreingenommen, noch leide die Beurteilung unter anderen rechtlichen Mängeln. Wegen der Zurückweisung der einzelnen vom Antragsteller geltend gemachten Rügen gegen seine Beurteilung wird auf die umfangreiche Begründung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss Bezug genommen. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nunmehr auch die Beurteilung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren, die nachträglich in das Verfahren einbezogen werden könne und die die Gesamtbeurteilung und die Bewertung in entscheidenden Einzelkriterien herabgesetzt habe, die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen bestätige.

Gegen diesen ihm am 06.07.2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.07.2005 beim Verwaltungsgericht Gera Beschwerde eingelegt, die er mit beim Oberverwaltungsgericht am 08.08.2005 - einem Montag - eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Der Antragsteller greift hierin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfreiheit seiner Anlassbeurteilung vom 15.11.2005 an. Das Verwaltungsgericht habe zunächst seiner Prüfung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt. Er müsse nicht offensichtliche Fehler nachweisen, sondern er sei lediglich verpflichtet, Rechtmäßigkeitsbedenken nachvollziehbar darzustellen. Davon ausgehend habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass durch den Widerspruchsbescheid im Beurteilungsverfahren der ursprüngliche Mangel der Voreingenommenheit des Beurteilers geheilt worden sei. Der Vorwurf sei weiterhin beachtlich. Allein die Tatsache, dass ein Beurteiler binnen sechs Monaten vier verschiedene Beurteilungen erstellt habe, belege dessen Voreingenommenheit. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Beurteiler ursprünglich keinen Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des gerichts herangezogen habe. Es werde auch weiterhin der Vorwurf aufrechterhalten, dass seine von ihm wahrgenommenen Aufgaben nicht vollständig in der Beurteilung erwähnt seien. Die nicht erwähnten Aufgaben seien auch relevant gewesen. Auch die mangelnde eigene Anschauung von den Leistungen des Antragstellers, z.B. durch Besuch von sitzungen, sei ein erheblicher Fehler der Beurteilung. Dies belege auch die Beurteilung der Beigeladenen, der eine solche eigene Anschauung des Beurteilers zugrunde gelegen habe. Das Verwaltungsgericht sei auch nicht auf seinen im Verfahren geltend gemachten Vorwurf eingegangen, dass der Beurteiler im Widerspruchsverfahren unzulässigerweise zur Begründung seiner Beurteilung angeführt habe, dass er - der Antragsteller - sich in einer bestimmten Situation geweigert habe, ein Terminsprotokoll durch Aufzeichnung auf Tonband aufzunehmen. Diese Rüge sei rechtswidrig, da es den Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit tangiere. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt. Seine gegen den Widerspruchsbescheid im Beurteilungsverfahren angesprochenen rechtlichen Bedenken habe es unzureichend gewürdigt. Die Beurteilung des Präsidenten des gerichts im Widerspruchsverfahren leide jedenfalls an einem erheblichen Anhörungsmangel.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 2004 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des gerichts in (Besoldungsgruppe R 3) mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde abzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Verwaltungsgerichts.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich nicht zur Sache geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Verfahrensakte (2 Bände), die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen, die Widerspruchsakte zur Beurteilung des Antragstellers vom 15.11.2004 (1 Band) sowie die Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller seiner Darlegungspflicht hinsichtlich aller von ihm geltend gemachten Rügen nachgekommen ist - zulässig (§§ 147, 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Soweit der streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (vgl. 1.), ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. 2.).

1. Der Senat ist in seiner Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts beschränkt.

Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), mithin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die Rügen des Antragstellers, die sich ausschließlich auf die Einbeziehung seiner Anlassbeurteilung vom 15.11.2004 in das Auswahlverfahren beziehen.

Dies schließt im Umkehrschluss aus, dass der Senat die von der Beschwerdebegründung nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtlich überprüft. Hier gilt auch ausnahmsweise nicht etwas anderes, weil das Gericht etwa von falschen rechtlichen Grundsätzen zum Anordnungsgrund oder Anordnungsanspruch ausgegangen wäre. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die - von der Beschwerde nicht angegriffenen - rechtlichen Voraussetzungen, die dem Anordnungsanspruch im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu Grunde zu legen sind, zutreffend erkannt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Beschluss des Senats vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 -; ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 - 3 EO 387/02 -, jeweils m. w. N.).

Mangels Rüge sind auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Grundsätze getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Anforderungsprofil. Unbeanstandet bleibt auch die Bewertung des Gerichts, dass die vom Antragsgegner herangezogenen aktuellen Anlassbeurteilungen, soweit sie nicht angefochten wurden, grundsätzlich einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen im Hinblick auf die aus dem Anforderungsprofil zu schlussfolgernden Kriterien belegen.

2. Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rügen führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Einbeziehung der Anlassbeurteilungen des Antragstellers vom 15.11.2004 in die Auswahlentscheidung nicht beanstandet.

a. Dem Antragsteller ist aber zunächst darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Rahmen der Überprüfung der beanstandeten Beurteilung im Rahmen des vorläufigen Konkurrentenschutzverfahrens im Beamtenrecht verkannt hat. Die Mängel der Beurteilung sind in diesem Verfahren nicht nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich sind. Vielmehr hat der Antragsteller die seinen Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht mit hinreichender Sicherheit von diesen ausgehen kann. Die Beanstandung der Beurteilung muss in diesem Sinne aussichtsreich sein. Seine gegenläufige Rechtsprechung gibt der Senat auf (vgl. Beschl. des Senats vom 15.12.1998 - 2 EO 319/98 -, ThürVGRspr 1999, 93; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).

Dem liegt zugrunde, dass - wie aufgezeigt - der dienstlichen Beurteilung von Beamten und Richtern im Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zukommt. Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick aber darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl dann aber schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2002 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 1524, und vom 24.09.2002 - 2 BvR 857 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585; a. A. ohne Berücksichtigung der Verfassungsrechtsprechung: Sächs.OVG, Beschluss vom 12.10.2004 - 3 BS 174/04 -, SächsVBl 2005, 23).

b. Auch unter Beachtung dieses herabgesetzten Maßstabes erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig. Das Verwaltungsgericht geht zwar von einem Offensichtlichkeitsmaßstab aus, weist jedoch in seiner Prüfung im Einzelnen nach, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler nicht bestehen und damit auch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens im Ergebnis als aussichtslos zu beurteilen sind.

Ähnlich der Auswahlentscheidung im Beförderungsverfahren steht dem zuständigen Vorgesetzten auch bei der dienstlichen Beurteilung ein Beurteilungsspielraum zu. Daraus folgt, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, sowie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten - wie hier im Wesentlichen vom Antragsteller geltend gemacht - stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Richter gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Richters allein genügt allerdings nicht. Vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich daher sowohl aus der Beurteilung selbst als auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Richters als auch diesem gegenüber selbst während des Beurteilungszeitraums oder des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802, und vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, BayVBl 2002, 697; BVerwG, Urteile vom 23.09.2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, und vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318).

Ausgehend von diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Beurteilung des Antragstellers vom 15.11.2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Jedenfalls führen die Rügen des Antragstellers, mit denen er einzelne erstinstanzliche Feststellungen zur streitgegenständlichen Beurteilung angreift, zu keinem anderen Ergebnis.

(1) Der Antragsteller kann zunächst nicht mit der Rüge durchdringen, die im Widerspruchsverfahren ergangene Beurteilung vom 23.06.2005 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Dies kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Anders als dies das Verwaltungsgericht meint, ist diese nachträgliche Beurteilung nicht Gegenstand und Grundlage der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Insoweit hat dieser ausdrücklich in seinem Verfahrensschriftsatz vom 27.06.2005 erklärt, dass auf der Grundlage des Widerspruchsbescheides auch im Hinblick auf die heruntergesetzte Leistungsbewertung des Antragstellers kein Anlass gesehen wird, "eine neue Auswahlentscheidung vorzunehmen". Dieser Schriftsatz ist auch nicht als ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zu verstehen. Der Antragsgegner führt zwar im Konjunktiv aus, dass auch unter Berücksichtigung der Widerspruchsentscheidung die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen noch eindeutiger zu treffen "wäre". Der Antragsgegner unterlässt es aber sowohl in diesem Verfahrensstadium als auch im Beschwerdeverfahren eindeutig und unmissverständlich, dann die neue Beurteilung zur Rechtfertigung seiner Entscheidung heranzuziehen (vgl. im Übrigen zur Berücksichtigung nachträglicher, verschlechternder Beurteilungen im Auswahlverfahren: Beschluss des Senats vom 17.12.1997 - 2 EO 112/96 -).

Soweit das Verwaltungsgericht auf diese Beurteilung eingeht, führt dies aber nicht zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht nur ergänzend hierauf ein und weist zuvor umfassend die Bedenken des Antragstellers gegen seine ursprüngliche Beurteilung vom 15.11.2004 zurück. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Äußerung des Verwaltungsgerichts, die erstinstanzlichen Rügen des Antragstellers seien durch den Erlass des Widerspruchsbescheides obsolet geworden. Auch diese Erwägung des Verwaltungsgerichts steht nur alternativ neben der selbständigen Zurückweisung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Beanstandungsrügen des Antragstellers gegen seine Beurteilung durch den Erstbeurteiler.

(2) Die Rügen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beurteiler sehr wohl voreingenommen und die Beurteilung sei fehlerhaft, da der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen Präsidenten des gerichts ursprünglich nicht, später unzureichend einbezogen worden sei und es an einer vollständigen Aufgabenbeschreibung mangele, sind bereits unsubstantiiert.

Die Beschwerdebegründung muss nämlich die Gründe im Einzelnen darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern und aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Der Gesetzgeber knüpfte bei der Neuregelung des Beschwerderechts mit den Voraussetzungen, dass die Beschwerdegründe darzulegen sind und sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, erkennbar an das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 S. 3 und § 124a Abs. 1 S. 3 VwGO a. F. und die hierzu ergangene Rechtsprechung an. In Annäherung an diese Rechtsprechung ist deshalb auch nach neuem Recht für eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung regelmäßig erforderlich, dass die Beschwerdeschrift der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Sach-und/oder Rechtslage substantiiert widerspricht. Dieser Anforderung wird nicht genügt, wenn etwa lediglich pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet wird oder wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und darzutun, ob und gegebenenfalls wie anders zu entscheiden gewesen wäre. Der Rechtsmittelführer muss insbesondere darlegen, welche konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art er mit seiner Rüge angreifen will (st. Rechtspr., vgl. nur Beschluss des Senats vom 29.04.2002 - 2 EO 267/02 -).

Diesen Anforderungen genügen die genannten Beschwerderügen nicht. Sie verneinen lediglich die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der Beurteilung ohne sich mit deren eingehender Begründung auseinanderzusetzen.

Ungeachtet des unzureichenden Vortrages gehen die Rügen aber auch in der Sache fehl.

Der Vorwurf, der Erstbeurteiler sei infolge der Mehrfachbeurteilungen voreingenommen, ist aus der Sicht eines objektiv Dritten nicht nachvollziehbar. Die Häufigkeit der Beurteilung ist ausschließlich auf die Notwendigkeit mehrerer Anlassbeurteilungen aufgrund der zweifachen Bewerbung des Antragstellers zurückzuführen. Dass in beiden Bewerbungsverfahren der Beurteiler eine zunächst erstellte Beurteilung zurückgezogen hat, ist einleuchtend mit dem Umstand zu erklären, dass er damit einer Anregung des Antragstellers nachgekommen ist. Diesem Verfahren steht die zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten vom 01.07.1994 nicht entgegen. Dieses Verhalten zeigt keine Voreingenommenheit des Beurteilers auf, sondern - im Gegenteil - sein Bemühen, dem Antragsteller möglichst weitgehend in wohlwollender Weise entgegenzukommen.

Auch durch die ursprüngliche Nichteinbeziehung des Beurteilungsbeitrags des ehemaligen Präsidenten des gerichts wird eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht im Ansatz erkennbar. Insoweit verweist der Senat umfassend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller verkennt zum einen die rechtliche Bedeutung solcher Beurteilungsbeiträge (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25, und vom 26.02.2004 - 2 B 41/03 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24; OVG Bremen, Beschluss vom 14.01.2002 - 2 B 157/01 -, NordÖR 2002, 214), zum anderen negiert er den Umstand, dass - selbst wenn hierin ein Fehler vorliegen sollte - dieser durch die nachträgliche Einbeziehung in die streitgegenständliche Beurteilung geheilt worden ist. Der Senat teilt auch nicht die in seinem Vortrag zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Antragstellers, dass aus jedem möglicherweise fehlerhaften Verhalten eines Beurteilers ohne weiteres dessen Voreingenommenheit zu schlussfolgern ist.

Ebenso ist der im Beschwerdeverfahren weiterhin aufrechterhaltene Einwand der unvollständigen Aufgabenbeschreibung in der Sache nicht gerechtfertigt. Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.

Zwar sollten in der Beurteilung die vom Beamten bzw. Richter wahrgenommenen Aufgaben möglichst umfassend beschrieben werden, jedoch führt eine nicht vollständige Aufgabenbeschreibung nur dann zur Fehlerhaftigkeit der Beurteilung, wenn die für die Tätigkeit des zu Beurteilenden wesentlichen Aufgaben betrifft und sie in der Beurteilung in keiner Weise Berücksichtigung fanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398). Im vorläufigen Rechtsstreit ist es dem Antragsteller aber nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die von ihm angeführten Tätigkeiten solch prägender Natur im Beurteilungszeitraum waren. Soweit er auf Verwaltungstätigkeiten hinweist, sind diese Aufgaben im Übrigen durch seine in der Beurteilung ausgewiesene Funktion als Vizepräsident erfasst, ohne dass diese im Einzelnen nochmals aufzuführen gewesen wären. Hinsichtlich der Tätigkeit als Vorsitzender der hat der Antragsteller weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht dargelegt, inwieweit es sich hierbei um eine wesentliche Aufgabe handelt. Auch die im weiteren Beurteilungsverfahren beigezogenen Unterlagen weisen eine für die Beurteilung wesentliche Inanspruchnahme des Antragstellers für diese Tätigkeit nicht aus.

(3) Die weitere Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere, dass der Beurteiler nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken des Beurteilers beruhen muss. Der beurteilende Vorgesetzte kann sich auch auf andere Weise die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich dabei unter anderem auf Arbeitsplatzbeschreibung, schriftliche Arbeiten des Beurteilten oder vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. eingehend zuletzt: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 - a. a. O. m. w. N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Der Beurteiler hat, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, seine Bewertung auf eine ausreichende Erkenntnisgrundlage gestützt und diese gewürdigt.

(4) Auch der zuletzt erhobene Vorwurf des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen worden sei, er habe einen Termin aufgehoben, weil ihm keine Protokollbeamtin der Geschäftsstelle zu Verfügung gestanden habe, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Rüge des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit im Konkurrentenstreitverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. eingehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a. a. O. m. w. N.). Der Antragsteller verkennt jedenfalls den Aussagegehalt der gerügten Feststellung. Der Präsident des gerichts als Erstbeurteiler hat den Sachverhalt im Rahmen seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nicht zur Begründung der Beurteilung der richterlichen Tätigkeit, sondern ausschließlich - im Übrigen als eines von mehreren Kriterien - zur Qualifizierung des Führungsverhaltens des Antragstellers getroffen. Die Feststellung bezieht sich nicht auf den in der Tat sich der Gesamtbeurteilung entziehenden Kern richterlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern soll die Eignungsprognose zukünftiger Wahrnehmung der für das angestrebte Amt wesentlichen Leitungs- und Verwaltungsfunktionen stützen. Der Beurteiler attestiert dem Antragsteller daher zu Recht einen von seiner richterlichen Unabhängigkeit geschützten Entscheidungsspielraum. Er zeigt lediglich einen vom Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht bestrittenen Umstand auf, der geeignet ist, das genannte verwaltungsfachliche Eignungskriterium, nämlich die objektiv erkennbare Art und Weise von Entscheidungsfindungen und deren Vermittlung gegenüber Dritten, zu kennzeichnen. Diesen Einwand muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) bzw. hat keinen den Rechtsstreit fördernden Beitrag geleistet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 52 Abs. 5 S. 2 GKG. Hierzu wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss Bezug genommen.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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