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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: 2 KO 885/07
Rechtsgebiete: BBesG, ThürBG, ThürBesG, ThürJubO


Vorschriften:

BBesG § 30
ThürBG i.d.F.v. 27.04.2001 § 89
ThürBG i.d.F.v. 24.06.2008 § 85
ThürBesG § 25
ThürJubO § 3
Die Zeit der Tätigkeit für das MfS und die davorliegenden Zeiten sind keine berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten im Sinne des Jubiläumszuwendungsrechtes.

Der Begriff der "Tätigkeit für das MfS" im Jubiläumszuwendungsrecht ist wie derselbe Begriff des einigungsvertraglichen Sonderentlassungstatbestandes auszulegen.

Es ist unzulässig, die Zeit der Tätigkeit für das MfS anhand von Durchschnitts- und Erfahrungswerten zu berechnen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

2 KO 885/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Recht der Landesbeamten, hier: Berufung

hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht Hampel aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. August 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abgeändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Justizministeriums vom 7. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28. Juli 2004 verpflichtet, die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin mit einem Dienstzeitbeginn auf den 22. April 1988 festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt - erstinstanzlich unbeschränkt erfolgreich - eine Neufestsetzung des Beginns ihrer Jubiläumsdienstzeit.

Unter dem 27. Dezember 1990 antwortete sie in einem Personalfragebogen für die Weiterverwendung als Vollzugsbedienstete im Lande Thüringen auf die Frage Nr. 12: "Haben Sie mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für nationale Sicherheit (AfNS) hauptamtlich/nebenamtlich gegen Vergütung/ohne Vergütung oder in sonstiger Weise zusammengearbeitet? (Wenn ja, in welcher Funktion und bei welcher Gelegenheit?)":

"- in meiner Tätigkeit als Dipl.-Psychologin mit dem für unsere Einrichtung zuständigen u. tätigen Mitarbeiter des MfS, d.h. dienstlich, über z.B. aktuelle Situation, Charakter u. Befindlichkeiten von Strafgefangenen, unter Einhaltung meiner Schweigepflicht als Dipl.-Psychologin!

- keine Vergütung

- Die Zusammenarbeit erfolgte sporadisch u. nur einzelne Strafgefangene

betreffend".

Auf die weitere Frage "Sind Sie von einem der in der Nr. 12 genannten Dienste zur Mitarbeit angesprochen worden? (Wenn ja, wann, mit welchem Ergebnis?) antwortete sie:

"ca. Ende 1987, Anfang 1988

Ergebnis: Außerdienstliche Zusammenarbeit habe ich abgelehnt."

In einer Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss zur Überprüfung der Justizvollzugsbediensteten schlug das Thüringer Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten im Februar 1992 vor, vor dem Hintergrund der Selbstauskünfte eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung der Klägerin im Strafvollzug und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zur Auskunft der Gauck-Behörde zurückzustellen. Dieser Empfehlung folgte der Ausschuss nach einer Anhörung der Klägerin am 17. Februar 1992. Unter dem 25. März 1992 teilte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im Folgenden: Bundesbeauftragte) mit, dass sich aus den bis dahin überprüften Unterlagen keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Klägerin mit dem ehemaligen Staatssicherheitsdienst ergeben hätten.

Mit Wirkung vom 1. November 1992 ernannte der Beklagte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Psychologierätin z. A. und mit Wirkung vom 1. November 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Psychologierätin (Besoldungsgruppe A 13). Die Klägerin war in der Folgezeit weiterhin überwiegend in der Justizvollzugsanstalt als Anstaltspsychologin tätig.

Unter dem 2. Februar 2000 teilte der Bundesbeauftragte dem Beklagten mit, dass in den erschlossenen Unterlagen des MfS eine seit dem 24. März 1987 geführte IM-Vorlaufakte der Klägerin mit dem vorläufigen Decknamen " " der Bezirksverwaltung Gera aufgefunden worden sei. Die MfS-Mitarbeiter M und W hätten das Ziel verfolgt, die Klägerin zur informellen Absicherung des Jugendhauses der Strafvollzugseinrichtung einzusetzen. Zur Überprüfung ihrer Eignung für eine inoffizielle Zusammenarbeit seien am 28. April 1987, 3. Juni 1987, 2. Oktober 1987 und 21. April 1988 Kontaktgespräche mit der Klägerin geführt worden. Mit Datum vom 8. Oktober 1987 liege ein auftragsgemäß angefertigter handschriftlicher Bericht der Klägerin über einen Strafgefangenen vor, den sie mit ihrem Klarnamen, Dienstgrad und ihrer Dienststellung unterzeichnet habe. Ob nach dem 21. April 1988 noch weitere Treffen stattgefunden hätten, könne nicht festgestellt werden. Die Vorlaufakte sei offen, das heißt nicht mehr vom MfS archiviert, aufgefunden worden. Nach Aktenlage habe die Klägerin von ihrem vorläufigen Decknamen keine Kenntnis gehabt.

Aufgrund dieser Mitteilung sowie eines weiteren Vorkommnisses, leitete der Beklagte gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein, das im gerichtlichen Verfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 2. Juni 2003 eingestellt wurde. In der Zeit seit dem 21. März 2000 war die Klägerin vorläufig des Dienstes enthoben. Nach Aufhebung dieser Maßnahme infolge der Einstellung des Disziplinarverfahrens war sie bis Ende 2003 erkrankt und arbeitsunfähig.

Mit Bescheid vom 7. Juli 2004, der Klägerin am 13. Juli 2004 zugestellt, berechnete der Beklagte die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin und setzte als Beginn den 13. Januar 1990 fest. Der davorliegende Zeitraum seit dem 1. September 1979, ihrem Eintritt in den Strafvollzugsdienst, müsse nach § 30 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) unberücksichtigt bleiben. Nach der Mitteilung des Bundesbeauftragten vom 2. Februar 2000 sei die Klägerin seit dem 28. April 1987 für das MfS tätig gewesen. Die Beendigung ihrer Tätigkeit für das MfS sei nicht abschließend belegbar, sodass zu vermuten sei, dass ihre Tätigkeit für das MfS erst mit der Auflösung des Staatssicherheitsdienstes ihren Abschluss gefunden habe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 19. Juli 2004 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2004, der Klägerin am 5. August 2004 zugegangen, aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückwies.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2004, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich durch ihr Verhalten gegenüber dem MfS, nämlich sich begriffsstutzig zu stellen, einer Zusammenarbeit mit dieser Einrichtung entzogen habe. Den dem Mitarbeiter des MfS überreichten Bericht vom 8. Oktober 1987 habe sie nicht gezielt in dessen Auftrag erstellt; es handele sich um die Ablichtung einer in anderem Zusammenhang erstellten Mitschrift, zu der das MfS sowieso Zugang gehabt habe. Aufgrund ihres Verhaltens habe das MfS selbst beurteilt, dass sie für eine Mitarbeit unbrauchbar sei. Sie habe in den Gesprächen mit dem MfS nicht ihre Schweigepflicht verletzt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 zu verpflichten, die Jubiläumsdienstzeiten der Klägerin mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis, also zum 1. September 1979, beginnen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin die MfS-Mitarbeiter nicht ihre direkten Vorgesetzten gewesen seien. Bereits durch die mündliche Berichterstattung in den Kontaktgesprächen sei sie für das MfS tätig geworden. Eine solche Tätigkeit belege jedenfalls die detaillierte Persönlichkeitseinschätzung, die die Klägerin am 8. Oktober 1987 dem MfS-Offizier übergeben habe. Damit habe sie auch ihre Schweigepflicht verletzt.

Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2005 hat das Verwaltungsgericht Gera den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 verpflichtet, die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis, also zum 1. September 1979, beginnen zu lassen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin von § 89 ThürBG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung vom 30. März 1985 in der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung vom 27. April 2001 getragen werde. Danach beginne die Jubiläumsdienstzeit mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Dies sei bei der Klägerin am 1. September 1979 der Fall gewesen. § 30 BBesG schließe eine Berücksichtigung von Zeiten nicht aus. Die Klägerin sei nicht im Sinne dieser Norm für das MfS tätig gewesen. Entscheidend seien dabei nicht nur Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis der Staatssicherheit sondern auch Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das MfS bewusst und final unterstützt habe. Eine Mitarbeit der Klägerin sei nicht bereits darin zu sehen, dass sie die in der Anwerbungsphase mit Führungsoffizieren des MfS geführten Gespräche wahrgenommen habe. Diese Gespräche seien von Seiten der Klägerin widerwillig geführt worden und mit dem Ziel, sich einer Zusammenarbeit entziehen zu wollen. Dies werde durch den Bericht des Führungsoffiziers belegt. Die Klägerin habe sich aufgrund der Umstände in einem Unrechtssystem nicht offen gegen einen MfS-Mitarbeiter stellen können. Auch die Übergabe der handschriftlichen Notizen vom 8. Oktober 1987 sei kein Beweis für eine inoffizielle Zusammenarbeit der Klägerin mit dem MfS. Die Art der Notizen und deren Inhalt ließen nicht erkennen, dass es sich dabei um Aufzeichnungen für das MfS gehandelt habe. Die Klägerin habe ersichtlich versucht, nur eingeschränkt Informationen preiszugeben. Daraus könne keine finale Zusammenarbeit mit dem MfS abgeleitet werden. Die vom Bundesbeauftragten vorgelegten Berichte belegten vielmehr, dass sich die Klägerin einer bewussten und gewollten Zusammenarbeit mit dem MfS entzogen habe.

Gegen dieses ihm am 9. September 2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. September 2005 die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 2 ZKO 1108/05), dem der Senat mit Beschluss vom 14. September 2007 wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache entsprochen hat.

Der Beklagte vertieft zur Berufungsbegründung sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe es sich bei den Gesprächen mit dem MfS-Mitarbeiter nicht um dienstliche Gespräche gehandelt. Der MfS-Mitarbeiter sei auch nicht ihr Vorgesetzter gewesen. Die Gespräche hätten einen ihr bewussten konspirativen Charakter besessen. Sie habe in den Kontaktgesprächen und durch Übergabe der schriftlichen Notiz Informationen an das MfS gegeben und sei für diese Einrichtung tätig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe an den Gesetzeswortlaut "Tätigkeit für das MfS" wesentlich höhere Maßstäbe in objektiver und subjektiver Hinsicht angelegt, als dies bislang durch die Rechtsprechung geschehen sei. Das Handeln der Klägerin werde zu stark an ihren Motiven, die sie jederzeit nachschieben könne, als an ihrem objektiven Tun gemessen. In subjektiver Hinsicht sei es ausreichend, dass sie die Zusammenarbeit billigend in Kauf genommen habe. Es sei ihr Wissen ausreichend, dass ihre Informationen möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst worden seien. Sie habe im Rahmen der Gespräche und mit der Übergabe der schriftlichen Notiz auftragsgemäß und damit mit Wissen und Wollen an die Mitarbeiter des MfS berichtet.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass bereits zweifelhaft sei, ob § 30 BBesG Anwendung finde, da für sie ein Jubiläumsdienstalter und nicht ein Besoldungslebensalter festgesetzt worden sei. Ungeachtet dessen sei sie nicht für das MfS tätig gewesen. Sie habe diese Einrichtung nicht bewusst und final aktiv unterstützt. Sie verteidigt und vertieft insoweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die beigezogene Personalakte der Klägerin (10 Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gera hat zu Unrecht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Die zugelassene Berufung ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Die Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin vom Beklagten begehrt, den Beginn ihrer Jubiläumsdienstzeit auf den Tag ihres Eintritts in ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis in den Strafvollzugsdienst zum 1. September 1979 festzusetzen, ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse an einer solchen Klage. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, dass sie vorrangig die ihr möglicherweise nach den jubiläumszuwendungsrechtlichen Vorschriften zustehenden Leistungsansprüche einklagen müsse. Der hier anwendbaren Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung liegt ein zweistufiges Verfahren zu Grunde. Zunächst ist durch die Landesfinanzdirektion das Jubiläumsdienstalter zu berechnen und festzusetzen und sodann darauf aufbauend die der Dienstbehörde obliegende Ehrung und die Auszahlung der Jubiläumszuwendung vorzunehmen. Die Beteiligten streiten hier auf der mit einem selbständig anfechtbaren Festsetzungsbescheid endenden ersten Stufe der Entscheidungsfindung.

Das Thüringer Justizministerium ist auch berechtigt, den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten (§§ 2 Nr. 1 und 8 Abs. 2 Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 8. März 2005 - GVBl. 2005, 126 -).

Die Verpflichtungsklage ist aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung ihrer Jubiläumsdienstzeit beginnend mit dem 1. September 1979, sondern nur beginnend mit dem 22. April 1988.

Es kann dabei dahin stehen, ob für die Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichtes am 27. August 2009 oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung einer Zuwendung wegen einer Dienstzeit von 25 Jahren - also nach dem Vortrag der Klägerin am 1. September 2004 - maßgeblich ist. Die Rechtslage weicht im Wortlaut, jedoch nicht, soweit hier erheblich, im materiellen Gehalt ab. Die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters richtet sich nach der von der Landesregierung aufgrund § 89 ThürBG a. F. (nunmehr § 85 ThürBG n. F.) erlassenen Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung vom 30. März 1995 (GVBl. S. 162 - ThürJubVO -), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) geändert wurde. Nach § 3 ThürJubVO in der zuvor geltenden Fassung beginnt die Jubiläumsdienstzeit mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG); § 30 BBesG ist sinngemäß anzuwenden. § 3 ThürJubVO in der nunmehr geltenden Fassung definiert ebenso den Beginn der Jubiläumsdienstzeit, nimmt jedoch auf § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) Bezug. § 25 ThürBesG verweist sodann auf § 30 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. Nach den zunächst in Bezug genommenen besoldungsrechtlichen Vorschriften sind öffentlich-rechtliche Dienstherrn der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände, sowie weiterhin Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.

Die Klägerin ist zwar am 1. September 1979 durch Dienstvertrag mit dem damaligen Ministerium des Innern der DDR in den Strafvollzugsdienst eingetreten. Dies ist eine Einrichtung, die auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts getragen worden wäre. Einer Berücksichtigung der seitdem ununterbrochen im Strafvollzugsdienst verbrachten Dienstzeit als Jubiläumsdienstzeit steht jedoch § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG in der angegebenen Fassung entgegen. Die Zeit vor dem 22. April 1988 hat danach unberücksichtigt zu bleiben.

Die Verweisung der Norm der Thüringer Jubiläumszuwendungsverordnung auf §§ 29 und 30 BBesG bzw. nunmehr auf das Thüringer Besoldungsgesetz und von dort auf § 30 BBesG ist dahingehend zu verstehen, dass Dienstzeiten, die von § 30 BBesG erfasst werden, nicht als berücksichtigungsfähige Dienstzeiten i. S. d. Jubiläumszuwendungsrechts gelten sollen. § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG in der maßgeblich in Bezug genommenen Fassung bestimmt, dass für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder das Amt für nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bestimmung des § 30 BBesG, soweit sie auch im vorliegenden Streit erheblich ist, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310). Ausgehend von dieser auf das Besoldungsrecht bezogenen Rechtsprechung lässt sich auch für das Jubiläumszuwendungsrecht feststellen, dass mit dem Verweis auf § 30 BBesG bestimmte Dienstzeiten eines Beamten im öffentlichen Dienst der DDR von der Berücksichtigung bei der Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit ausgeschlossen werden sollen. Die Regelung beabsichtigt anders, als die an dem gleichen Tatbestand anknüpfende Sonderkündigungsnorm des Einigungsvertrages, der zu einer Benachteiligung des Beamten wegen seiner Verstrickung in ein Unrechtssystem führt, lediglich die Beschränkung einer Begünstigung. Der Beamte nimmt mangels Anerkennung von Dienstzeiten nur eingeschränkt an der jubiläumszuwendungsrechtlichen Vorteilsgewährung teil. Die Regelung geht davon aus, dass solche Dienstzeiten, während derer der Beamte außerhalb des Rahmens einer rechtsstaatlichen Verwaltung tätig geworden ist, nicht mit Tätigkeiten der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten öffentlichen Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt werden kann und deshalb keine Anerkennung im Rahmen der Auszeichnung der Jubiläumszuwendung finden dürfen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, seine Anerkennung für eine langjährige Tätigkeit auch auf solche Zeiten zu erstrecken, in denen der nunmehrige Beamte in der Vergangenheit für das MfS tätig war. In diesen Fällen besteht der begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in dieser Zeit. Durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt. In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des MfS offenbarte sich ein fundamentaler Widerspruch zur Werteordnung des Grundgesetzes. Wer dem MfS zu Diensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner Tätigkeit für das MfS die Würde des Menschen und rechtsstaatliche Grundsätze gering geachtet hat.

§ 30 BBesG, der an das Merkmal der Tätigkeit für das MfS anknüpft, steht in einem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen, die an dasselbe Merkmal Rechtsfolgen anknüpfen. Das Bundesbesoldungsgesetz übernimmt deckungsgleich eine entsprechende Regelung des Tarifvertrags für Angestellte in der öffentlichen Verwaltung der neuen Länder (§ 19 BAT-O, 2. Änderungstarifvertrag, Übergangsvorschrift Nr. 4 a). Diese Formulierung knüpft wiederum an den einigungsvertraglichen Sonderentlassungstatbestand an (vgl. EV Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2). Die Tätigkeit für das MfS rechtfertigt nach dieser einigungsvertraglichen Bestimmung unter Beachtung einer zusätzlichen Unzumutbarkeitsprüfung die Entlassung des Beamten. Bei Falschbeantwortung entsprechender Einstellungsfragebögen zur Frage der Tätigkeit für das MfS führt dies zur Rücknahme der Ernennung. Entschloss sich der Dienstherr demgegenüber für die Beibehaltung des Beamten im Dienst trotz Tätigkeit für das MfS, hat dies dennoch weitere Konsequenzen für das Besoldungs- und Jubiläumszuwendungsrecht. Allein die Tätigkeit für das MfS steht der Anerkennung entsprechender Beschäftigungszeiten im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters wie auch der Jubiläumsdienstzeit entgegen. Es verbleibt hier bei einer ausschließlich vergangenheitsbezogenen Fragestellung, ohne das weitere prognostische Zumutbarkeitserwägungen stattfinden.

Ausgehend von dieser systematischen Einbettung der Bestimmung des § 30 BBesG ist der Begriff "Tätigkeit für das MfS" entsprechend dem einigungsvertraglichen Sonderentlassungstatbestand auszulegen (vgl. so wohl auch BVerfG, a. a. O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Februar 2001 - 2 B 397/99 - SächsVBl. 2002, 178). Von dieser Gleichgerichtetheit der Begriffe ging im Übrigen auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucksache 12/3629, S. 7, 26 unter Bezugnahme auf die - an das Verständnis des einigungsvertraglichen Sonderentlassungstatbestandes anknüpfenden - Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Durchführung der Tarifverträge zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten vom 18. Dezember 1991 [GMBl. 1992 S. 90]).

Nach der Rechtsprechung des Senats in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sinne des einigungsvertraglichen Sonderentlassungstatbestandes jemand für das MfS tätig gewesen, wenn er dieses bewusst und final aktiv unterstützt hatte. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beamte Beiträge im Interesse des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geleistet hat. Durch die Verwendung der Präposition "für" wird in den gesetzlichen Tatbestand jegliche Tätigkeit einbezogen, die einen finalen Bezug zur Arbeit des MfS und seiner Nachfolgeorganisation hatte. Es entspricht dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung grundsätzlich, diejenigen aus dem öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen, die in die Machenschaften des MfS verstrickt waren. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Stellung die Tätigkeit ausgeübt wurde. Erfasst werden nicht nur hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter des MfS im Sinne des § 6 Abs. 4 Stasiunterlagengesetz. Auch die Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist. Er brauchte allerdings nicht die Absicht einer Mitarbeit gehabt zu haben. Ausreichend ist, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen hat, also wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, von der er wusste, dass sie möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst war (vgl. zu allem: Urteile des Senats vom 2. Mai 2005 - 2 KO 943/03 -, vom 31. März 2003 - 2 KO 310/02 -, vom 21. November 2000 - 2 KO 233/00 - und vom 9. Mai 2000 - 2 KO 63/97 -, Beschluss vom 6. September 1997 - 2 EO 527/95 -ThürVGRspr 1998, 37; BVerwG, Urteile vom 6. April 2000 - 2 C 2.99 - LKV 2000, 383, vom 3. September 1998 - 2 C 26.97 - BVerwGE 108, 64 und Beschluss vom 28. Januar 1998 - 6 P 2.97 - BVerwGE 106, 153; BAG, Urteile vom 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - PersR 2004, 322, vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 637/96 - Juris, vom 16. Oktober 1997 - 8 AZR 212/96 - Juris, vom 14. Dezember 1995 - 8 AZR 356/94 -NZA-RR 1996, 207, vom 23. September 1993 - 8 AZR 484/92 - BAGE 74, 257 und vom 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120).

Ausgehend von dieser Interpretation des Begriffs "Tätigkeit für das MfS", das bei dem Entlassungstatbestand seine Korrektur durch das Unzumutbarkeitskriterium erfuhr, ist auch die Klägerin für das MfS tätig geworden.

Es spielt insofern zunächst keine Rolle, dass die Klägerin keine hauptamtliche Mitarbeiterin des MfS war oder nicht als inoffizielle Mitarbeiterin des MfS gewonnen werden konnte. Auch der Umstand, dass die Klägerin gegebenenfalls nicht über den konkreten Stand ihrer Anwerbung informiert war, führt im vorliegenden Fall nicht zu einer Verneinung des entscheidungserheblichen Tatbestandes.

Es kann auch dahinstehen, wie vom Beklagten vorgetragen, ob die Klägerin bereits in den ersten drei Kontaktgesprächen am 28. April, 3. Juni und 2. Oktober 1987 für das MfS tätig war. Insofern spricht hier allerdings einiges dafür, dass die Klägerin das subjektive Kriterium einer Tätigkeit für das MfS nicht erfüllt. In den Berichten der Führungsoffiziere des MfS über diese ersten Kontaktgespräche wird wiederholt der Gesprächscharakter betont, ohne dass offenbar zielgerichtete Informationen der Klägerin eingefordert wurden. Bewusste und gewollte Mitteilungen der Klägerin gegenüber dem MfS lassen sich nach den in der Akte des Bundesbeauftragten enthaltenen Gesprächsvermerken nicht erkennen. Die Berichte vermitteln vielmehr den Eindruck, dass die Klägerin anlässlich dieser Gespräche - ihr unbewusst -abgeschöpft wurde.

Die Klägerin ist aber jedenfalls durch Übergabe des handschriftlichen Berichts, der eine Personeneinschätzung eines Strafgefangenen enthält, für das MfS tätig geworden. Sowohl auf Grundlage der Akte des Bundesbeauftragten wie auch des Vortrags der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in dem Gespräch am 2. Oktober 1987 beauftragt wurde, bis zum 8. Oktober 1987 eine Persönlichkeitseinschätzung zu einem Strafgefangenen zu erarbeiten und diese konkret auf den Sachverhalt eines bestimmten Vorkommnisses zu beziehen. Diesem Auftrag ist die Klägerin mit der Übergabe der angefertigten Personeneinschätzung des Strafgefangenen am 8. Oktober 1987 nachgekommen. Es ist außer Streit, dass die Klägerin diesen Bericht dem MfS übergeben hat.

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Tätigkeit für das MfS ist es unerheblich, welchen Wert das MfS dieser Mitteilung zugemessen hat. Es ist auch unerheblich, dass die Klägerin möglicherweise diesen Bericht aus anderweitigem Anlass angefertigt hatte und das MfS überdies die Gelegenheit gehabt hätte, diesen Bericht auf anderem Weg zu erlangen. Der Klägerin war bewusst, dass sie diesen Bericht einem Mitarbeiter des MfS zu dessen weiterer Verwendung übergab und wollte dies auch; sie nahm dies jedenfalls billigend in Kauf. Die weitere Motivationslage der Klägerin, hier einen Bericht abzuliefern, der wenig aussagekräftig gewesen sei, um sich sodann im Folgenden einer weiteren Zusammenarbeit mit dem MfS zu entziehen, stellt die Erfüllung des Tatbestandes nach § 30 Abs. 1 BBesG nicht in Frage.

In dem aufgezeigten Sinne ist die Klägerin für das MfS offenbar auch in dem letzten belegten Kontaktgespräch am 21. April 1988 tätig geworden. Der Vermerk des Führungsoffiziers berichtet ausdrücklich davon, dass die Klägerin eine konkrete Beauftragung erhalten hatte, mit der geprüft werden sollte, inwieweit die Kandidatin bereit und in der Lage sei, eine entsprechende Aufgabenstellung zu realisieren. Die Aufgabe bestand darin, "eine Einschätzung zu den geplanten Maßnahmen, Vollzug von Freiheitsstrafen bei Fahrlässigkeitstätern im ___ zu erarbeiten" und darüber hinaus eine Beurteilung zu bestimmten Strafvollzugsangehörigen vorzunehmen. Zur Vorbereitung dieser Aufgabe war eine konkrete inhaltliche Vorgabe und Instruierung erfolgt. Zwar macht der Bericht unmissverständlich klar, dass sich die Klägerin nur unzureichend und mangelhaft mit der Aufgabenstellung auseinandergesetzt hatte, jedoch ist sie - wenn auch mangelhaft - grundsätzlich der Aufgabe nachgekommen. Insoweit ist es aber für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Tätigkeit für das MfS ohne Bedeutung, dass diese Mitteilungen für das MfS wohl letztendlich keinen Wert hatten und die Klägerin sich durch ihr Verhalten der Beauftragung zu entziehen versuchte.

Der Senat folgt nicht dem Verwaltungsgericht und der Argumentation der Klägerin, das Tatbestandsmerkmal dahin gehend einzuschränken, solche Formen der Zusammenarbeit gegenüber dem MfS auszuschließen, denen für diese Einrichtung in keiner Weise eine unterstützende Wirkung zukam. Ungeachtet dessen, ob die Klägerin sich so verhalten hat - sie hat letztlich doch dem MfS zugearbeitet, obwohl dieses, wie sie in der Vergangenheit selbst betont hat, ihre Hinweise auf das Schweigeverbot akzeptiert hatte -, tragen schon der Wortlaut und der aufgezeigte systematische Zusammenhang der Bestimmung diese Einschränkung nicht. Eine solche Auslegung würde letztlich zu einer Zumutbarkeitsprüfung führen, die der Gesetzgeber aber im Rahmen der Entscheidung nach § 30 BBesG und damit auch im Rahmen des Jubiläumszuwendungsrechts nicht vorgesehen hat. Im Übrigen lägen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf der Hand. Selbst wenn hier ein möglicherweise von der gesetzlichen Norm erfasster Härtefall vorliegen sollte, führt dies nicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche Härtefälle sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Norm im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten Befugnis zu generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen erfasst und hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - a. a. O.).

Anders als der Beklagte meint, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Ende der Tätigkeit hier mit der Auflösung des MfS am 13. Januar 1990 gleichzusetzen ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass über das letzte Kontaktgespräch am 21. April 1988 hinaus die Klägerin weiterhin für das MfS tätig war. Es geht nicht an, mangels tatsächlicher Anhaltspunkte die Zeitdauer einer Tätigkeit für das MfS anhand von Durchschnitts- und Erfahrungswerten zu berechnen. Ziff. 30.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (ThürStAnz S. 1824) kann insoweit nicht gefolgt werden. Danach ist von einem weiteren Zeitraum von fünf Jahren seit dem letztmaligen Kontakt und einem fehlenden protokollierten Ende der Zusammenarbeit auszugehen. Es muss vielmehr der Nachweis der konkreten Dauer einer aktiven Tätigkeit für das MfS ausschließlich entscheidend sein (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2001 - 2 B 397/99 -a. a. O.).

Soweit das Verwaltungsgericht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zudem eine Rechtswirkung im Sinne einer Vorgabe für die Auslegung der Vorschrift zumessen will, geht dies fehl. Verwaltungsvorschriften und allgemeine Weisungen kommen außerhalb des verwaltungsinternen Bereichs grundsätzlich keine verbindlichen Vorgaben für die Norminterpretation zu (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 2001 - 2 B 397/99 - a. a. O.).

Steht nach Überzeugung des Senats eine Tätigkeit der Klägerin für das MfS bis zum 21. April 1988 fest, so wird auch im Sinne der jubiläumszuwendungsrechtlichen Vorschriften die Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Jubiläumsdienstzeit erfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Der Beginn der Jubiläumsdienstzeit wird auch nicht weiter dadurch hinausgezögert, dass die Klägerin nach dem 3. Oktober 1990 zunächst in einem zivilrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zum Beklagten stand (§ 3 Satz 2 ThürJubVO i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBBesG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Verfahrensbeteiligten teilweise obsiegen bzw. unterliegen. Im Hinblick auf die Klageanträge, wonach die Anerkennung der Beschäftigungszeit im Strafvollzug vom 1. September 1979 bis zum 12. Januar 1990 streitgegenständlich war, ergibt sich ein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens von gerundet 1/5 zu 4/5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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