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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.2003
Aktenzeichen: 3 EO 166/03
Rechtsgebiete: AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AuslG § 44 Abs. 6
AuslG § 55
AuslG § 56 Abs. 3
AuslG § 63 Abs. 1 S. 1
AuslG § 64 Abs. 2 S. 2
AsylVfG § 22
AsylVfG § 51
AsylVfG § 58 Abs. 1 S. 1
AsylVfG § 71 Abs. 7 S. 1
Eine Rechtsgrundlage zur länderübergreifenden "Umverteilung" von Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens weiter einer räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG unterliegen und vorläufig im Bundesgebiet geduldet werden, enthält das geltende Ausländergesetz nicht.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 166/03

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts,

hier: Beschwerde nach § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Alexander

am 2. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. Januar 2003 - 5 E 46/03.Me - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, durch die sein Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, die ihm den dauerhaften Zuzug zu seiner Ehefrau nach Gelsenkirchen ermöglicht, abgelehnt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Eilantrag sei unbegründet, weil dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite stehe. Die dem Antragsteller erteilte Duldung sei nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht zuletzt im Hinblick auf die Sicherung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen grundsätzlich auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt, in dem die Duldung erteilt worden sei. Sei aus zwingenden Gründen der Aufenthalt des Ausländers in einem anderen Bundesland erforderlich, könne die dortige Ausländerbehörde ihm eine weitere Duldung, beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck, erteilen.

Der Antragsteller macht nun im Beschwerdeverfahren geltend, dieser Auffassung stehe entgegen, dass die für Gelsenkirchen, dem Wohnort seiner Ehefrau, zuständige Ausländerbehörde dem Antragsteller keine Duldung erteilen könne, weil diese Behörde für ihn örtlich nicht zuständig sei, vielmehr könne nur der Antragsgegner die begehrte Duldung für einen Aufenthalt in Gelsenkirchen erteilen. Als Rechtsgrundlage scheide zwar eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 AsylVfG aus, allerdings räume § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG dem Antragsgegner die Möglichkeit ein, unter entsprechender Ermessensausübung die begehrte Duldung zu erteilen. Die Norm sei nicht in dem Sinne auszulegen, dass Nebenbestimmungen nur im Rahmen der Beschränkung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG möglich seien. Eine länderübergreifende Verteilung von Ausländern werde im Ausländergesetz im Gegensatz zum Asylverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Problematik, die er erkannt habe, für das Ausländerrecht habe ungeregelt lassen wollen. Art. 6 GG gebiete eine Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG in dem Sinne, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine Duldung erteile, die ihm den Zuzug nach Gelsenkirchen ermögliche.

Mit seiner Argumentation vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Sachlich und örtlich zuständig für ausländerrechtliche Maßnahmen ist der Antragsgegner (§ 63 Abs. 1 AuslG, § 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten im Geltungsbereich des Innenministers) wegen der auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Folgeverfahrens zu beachtenden räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Gebiet der Ausländerbehörde aus dem asylrechtlichen Erstverfahren. Die Wirkungen der damaligen Zuweisung des Antragstellers in das Bundesland Thüringen durch Bescheid der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vom 6. März 1992 gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG in der Fassung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 870) und in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners durch Bescheid der Zentralen Anlaufstelle des Landes Thüringen vom 16. März 1992 gemäß § 22 Abs. 9 AsylVfG a. F., endeten nicht bereits mit dem Abschluss seines förmlichen Asylverfahrens (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. August 2001 - 12 TJ 2176/01 und 12 TJ 2235/01 -, zitiert nach Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 8 S 21/00 -, NVwZ-Beilage I 2/2001, 20). Dagegen spricht bereits der Zweck der Zuweisung, der darin besteht, die durch die seinerzeit große Anzahl der Asylbewerber entstandenen Lasten der Bundesländer angemessen auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1992 -9 C 155/90-, NVwZ 1992, 276 zu § 22 AsylVfG a. F.). Vielmehr war dem Antragsteller von Rechts wegen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a. F. nur der Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Antragsgegners gestattet. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller zeitweilig wegen eines gleichzeitig unter dem falschen Namen "___ S__" betriebenen weiteren Asylverfahrens über eine Aufenthaltsgestattung der Stadt Münster mit einem auf die Stadt Bottrop beschränkten Aufenthaltsrecht verfügte. Die räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde des Antragsgegners wirkte auch gemäß § 56 AsylVfG i. d. F. vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) fort und ist auch nicht aufgrund der Abschiebung des Antragstellers am 25. August 1995 beendet worden. Sie ist vielmehr nach wie vor gemäß § 71 Abs. 7 AsylVfG zu beachten, denn nach § 71 Abs. 7 AsylVfG gilt im Asylfolgeverfahren die letzte räumliche Beschränkung fort (vgl. auch § 44 Abs. 6 AuslG).

Eine Rechtsgrundlage, regelnd in der Weise zu verfahren, dass dem Antragsteller der Zuzug nach Gelsenkirchen ermöglicht wird, er mit anderen Worten eine "Umverteilung" erreichen kann, enthält das geltende Ausländergesetz nicht. Während des laufenden Vollstreckungsverfahrens aus der rechtsbeständig gewordenen Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 16. September 2002 sind allenfalls vorübergehende Regelungen nach Maßgabe der §§ 55, 56 AuslG zu erwägen. Diese Vorschriften lassen eine Duldung für ein anderes Bundesland, mithin die Aufhebung der generell auf das Bundesland bezogenen räumlichen Beschränkung, nicht zu. Darin läge eine länderübergreifende Verteilung geduldeter Ausländer, die das geltende Recht im Gegensatz zum asylrechtlichen Erstverfahren (vgl. § 51 AsylVfG) grundsätzlich nicht kennt (vgl. insoweit zur Ausnahmeregelung in § 32a Abs. 11 AuslG, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2000 -13 S 301/00 -, InfAuslR 2000, 488).

§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG beschränkt nach seinem Wortlaut die Duldung auf das Gebiet des Landes. Satz 2 der Norm, der weitere Nebenbestimmungen zulässt, nimmt durch die Wendung "weitere" auf Satz 1 Bezug, lässt mithin ergänzende, nicht aber der Norm widersprechende Anordnungen zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -, BayVBl. 2000, 692).

Die Ansicht des Antragstellers mit Blick auf das Asylverfahrensgesetz - womit er wohl § 51 AsylVfG meint -, die dortige Vorschrift zeige, dass der Gesetzgeber für die Verteilung von Ausländern über Landesgrenzen hinaus einen Regelungsbedarf gesehen habe, dem durch eine Auslegung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG im Sinne des Antragstellers Rechnung getragen werden müsse, überzeugt nicht.

Für eine allenfalls erweiternde Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG fehlt es bereits an der für die Bejahung einer analogen Gesetzesanwendung erforderlichen Regelungslücke. Eine solche - offene - Regelungslücke liegt nur dann vor, wenn das Gesetz für einen bestimmten Sachverhalt, der zu beurteilen ist, keine anwendbaren Regelungen enthält, obgleich es nach seinem Zweck eine solche Regelung enthalten müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1986 - 3 C 23.86 -, BVerwGE 75, 53, 56). § 51 AsylVfG sieht indessen eine länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern deshalb vor, weil - nach Ablauf der Verpflichtung, in einem Wohnheim zu wohnen (§ 47 AsylVfG) - von nun an mit ihrem nicht nur ganz kurzfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu rechnen ist. Damit muss bei einem voraussichtlich auf längere Dauer angelegten Aufenthalt nach der gesetzgeberischen Absicht den familiären und sonstigen humanitären Gründen Rechnung getragen werden. Eine freiwillige Rückkehr des Ausländers in den Herkunftsstaat kann ihm ohnehin während des laufenden Asylverfahrens nicht angesonnen werden. Es stellt sich während der Dauer des Verfahrens mit Blick auf die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylVfG nicht die Frage, ob ein Aufenthaltsrecht besteht, sondern wie dieses Recht zu verwirklichen ist. Die Situation eines bestands- oder rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers, wie des Antragstellers, ist damit nicht zu vergleichen. Er ist zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebung ist ihm angedroht (§ 34 AsylVfG). Ein Recht auf vorläufigen Aufenthalt wegen des Folgeantrags schied aus. Die wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung erteilte Duldung lässt die Ausreisepflicht unberührt, § 56 Abs. 1 AuslG. Die Duldungsgründe enthalten weder selbständige Gegenansprüche des Antragstellers gegen die Abschiebung noch geben sie ihm gar einen Aufenthaltstitel (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12. August 1999 -4 A231/98.A-, zitiert nach Juris). Scheitert die sofortige Durchsetzung der einem Ausländer obliegenden Ausreisepflicht, stellt sich grundsätzlich anders als im Rahmen des § 51 AsylVfG die Frage nach Regelungen für einen längeren Aufenthalt mit humanitären Folgefragen nach der gesetzlichen Konzeption nicht. Die durch § 51 AsylVfG gelöste Problematik kann im Falle der Duldung nicht eintreten.

Dies führt auch nicht zu unvertretbaren Ergebnissen. Dem Anliegen des Antragstellers, seine Familie möglichst oft zu besuchen, kann durch die vorübergehende Erlaubnis zum Verlassen des (Aufenthalts-)Landes Rechnung getragen werden (vgl. GK-AuslR, Stand 7/2002, § 56 Rdnr. 11), wie es offenbar in entsprechender Anwendung des § 58 Abs. 1 AsylVfG auch geschieht. Ob eine zusätzliche Duldung für das Land erstritten werden kann, für das der Aufenthalt erstrebt wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht Bd. 1, Stand: 5/2003, § 56 Rdnr. 8; Kanein/Renner, AuslR, 7. Auflage, § 56 Rdnr. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 ME 142/02 -, NVwZ-Beilage I 3/2003, 22) ist fraglich. § 64 Abs. 2 Satz 2 AuslG schließt dies möglicherweise aus, weil im Fall des Antragstellers eine Aufenthaltsbeschränkung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes vorliegt.

Kommt demnach eine erweiternde Anwendung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG aus den genannten Gründen nicht in Betracht, kann auch nicht angenommen werden, dass die begehrte "Umverteilung" unmittelbar aus Art. 6 GG folgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 748) vermittelt Art. 6 GG keine unmittelbaren Rechtsansprüche, sondern wirkt lediglich auf die Auslegung der einfachrechtlichen ausländerrechtlichen Vorschriften ein.

Unabhängig davon sei ergänzend bemerkt, dass Art. 6 GG nicht verlangt, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn, wie hier, sein Verbleib im Bundesgebiet oder der des Familienangehörigen nicht durch eine unbeschränkte Aufenthaltsgenehmigung aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert ist oder ein Anspruch auf Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u. a. -, BVerfGE 76, 1, 55). Im Einzelfall kann indessen für Ehegatten, die jeweils unverzüglich nach der Einreise einen Asylantrag gestellt haben, eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG durch die Ausländerbehörde zu erwägen sein, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 12/2062, Seite 34).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 14 GKG.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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