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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 3 EO 438/02
Rechtsgebiete: GG, AuslG, VwGO


Vorschriften:

GG Art 6 Abs. 1
AuslG § 55 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1
Die von einem Ausländer erbrachte Lebenshilfe gegenüber einem zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Elternteil kann auf Grund der durch Art. 6 Abs. 1 GG entfalteten aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen ein zwingendes Abschiebungshindernis i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG sein, wenn der Elternteil im Rahmen einer familiären Beistandsgemeinschaft auf diese Hilfeleistung (z. B. bei schwerer Erkrankung) angewiesen ist.

Eine schutzwürdige familiäre Beistandsgemeinschaft in diesem Sinne liegt in der Regel nur vor, wenn die geleistete Lebenshilfe eine wesentliche ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896]).


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 438/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Ausländerrechts,

hier: Beschwerde in einem Verfahren nach § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best

am 15. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Juli 2002 - 1 E 846/02 GE - wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig bis einschließlich 28. Februar 2003 zu unterlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und der Antragsgegner haben die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1983 geborene Antragsteller, (rest-)jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste mit seinen Eltern und drei Geschwistern nach Deutschland ein. Der Ende August 1994 gestellte Asylantrag hatte ebenso wenig Erfolg wie der Folgeantrag aus dem Jahre 1999. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene schwere Erkrankung (Blasentumor) der Mutter des Antragstellers stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dieser gegenüber unter Abänderung des ablehnenden Asylbescheids vom 8. November 1994 mit Bescheid vom 16. Februar 2000 fest, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG vorliegt. Mit Bescheid vom gleichen Tage lehnte das Bundesamt die Anträge des Antragstellers, seines Vaters und seiner Geschwister auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ab; anders als im Falle der kranken Ehefrau und Mutter lägen bei ihnen Umstände, die Abschiebungshindernisse begründeten, nicht vor.

Dem damals noch minderjährigen Antragsteller wurde in der Folge zunächst eine Duldung erteilt, die mehrmals verlängert wurde, zuletzt bis zum 16. Mai 2002. Einem durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 14. Mai 2002 gestellten Antrag auf weitere Verlängerung der Duldung kam der Antragsgegner nicht nach, sondern teilte mit Schreiben vom 21. Mai 2002 mit, dass Duldungsgründe nicht vorlägen. Nachdem der zunächst für die Abschiebung festgelegte Termin (19. Juni 2002) aufgehoben worden war (weil der vorgesehene Flug ausfiel), gab der Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Juni 2002 sodann den 10. Juli 2002 als neuen Abschiebetermin bekannt.

Mit am 3. Juli 2002 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juli 2002 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat er einen Anspruch auf Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG geltend gemacht, weil die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Er beruft sich auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfalte, die auch ihm zugute kämen, weil seine schwer kranke Mutter auf seinen Verbleib in Deutschland angewiesen sei. Der Antragsschrift hat er neben Ablichtungen mehrerer ärztlicher Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Mutter auch die Kopie der Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten beigefügt. Insbesondere daraus gehe hervor, dass die Mutter auch wegen ihres seelischen Zustands dringend der Unterstützung durch ihn, den Antragsteller, bedürfe.

Den vorgelegten Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Operation der Mutter außer der Harnblase auch Harnröhre, Gebärmutter, Eierstöcke und ein Teil der Vagina entfernt wurden und dass postoperativ eine Chemotherapie stattfand. Zum psychischen Zustand ist ausgeführt, dass eine subdepressive bis depressive Stimmungsveränderung eingetreten sei. In der Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten ist ferner erwähnt, dass sich der Ehemann der Mutter seit der Operation von dieser abgewandt habe.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2002 - 1 E 846/02 GE - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der Umstände des Falles sei es aus Rechtsgründen nicht geboten, dass der Antragsteller seiner Mutter "rund um die Uhr" zur Seite stehe. Es stünden sowohl der Vater als auch die beiden minderjährigen, 1986 und 1988 geborenen Geschwister zur Unterstützung und Fürsorge der kranken Mutter zur Verfügung. Den Belangen des Art. 6 Abs. 1 GG könne dadurch Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller durch Urlaubsreisen den persönlichen Kontakt zu seinen Eltern herstelle.

Ebenfalls am 9. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der 1982 geborenen Schwester des Antragstellers abgelehnt, die gemeinsam mit dem Antragsteller abgeschoben werden sollte. Das von dieser im Wesentlichen unter Hinweis auf die von ihr durchgeführte medizinische und hygienische Versorgung der Mutter sowie die Betreuung der beiden weiteren, minderjährigen Geschwister eingeleitete Beschwerdeverfahren 3 EO 437/02 ist inzwischen von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 13. August 2002 eingestellt worden, nachdem der Antragsgegner die Schwester durch Erteilung einer Duldung klaglos gestellt hatte.

Gegen den ihn betreffenden Beschluss hat der Antragsteller noch am Tage seines Erlasses Beschwerde eingelegt. Mit ebenfalls noch am 9. Juli 2002 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner erklärt, bis zur Entscheidung über die Beschwerde von einer Abschiebung abzusehen.

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Antragsteller sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt es durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, in der er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Er selbst übe zwar nicht die Tätigkeiten in körperhygienischer und medizinischer Hinsicht wie seine Schwester aus, kümmere sich aber in großem Maße um das seelische Wohl der Mutter. Insbesondere führe er täglich lange Gespräche mit ihr, was für sie umso wichtiger sei, als der Vater sich von ihr abgewandt habe und daher als Gesprächspartner nicht mehr zur Verfügung stehe. Zwischen den Eltern fänden teilweise so heftige Auseinandersetzungen statt, dass Handgreiflichkeiten zu befürchten seien und er - der Antragsteller - sich dann schützend vor seine Mutter stellen müsse. Bisher habe er stets erfolgreich schlichten können; der Vater habe dann immer die Wohnung für längere Zeit verlassen. Diese Schlichterfunktion könne ein anderes Mitglied der Familie so nicht erfüllen; die ebenfalls volljährige Schwester scheide diesbezüglich aus, weil sie als Frau nicht den nötigen Respekt des Vaters habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Juli 2002 - 1 E 846/02 GE - abzuändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig weiter zu dulden und von Abschiebungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, die Voraussetzungen, unter denen sich aus Art. 6 Abs. 1 GG die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG ergeben könne, lägen hier nicht vor.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (Ausländerakte) des Antragstellers Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem tenorierten Umfange liegen vor; der weiter gehende Antrag ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher teilweise abzuändern, die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist hier indessen nicht deswegen geboten, weil sich der -zulässige- Antrag des Antragstellers als offensichtlich begründet erwiese oder jedenfalls eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache gegeben wäre; sie beruht vielmehr auf einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zunächst insofern gegeben, als ein Anordnungsgrund, insbesondere die Eilbedürftigkeit, vorliegt. Der Antragsteller ist angesichts des bestandskräftigen Asylbescheids vom 8. November 1994, in dem ihm auch die Abschiebung angedroht wurde, vollziehbar ausreisepflichtig, und ihm droht der alsbaldige Vollzug der Abschiebung durch den Antragsgegner.

Was die weitere Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsanspruch, betrifft, so hat der Antragsteller - auch nach Ergänzung seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren - einen solchen zwar nicht in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Aus seinem Vorbringen ergeben sich aber solche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anspruchs gemäß § 55 Abs. 2 AuslG auf Erteilung der beim Antragsgegner beantragten Duldung, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage sowohl ein Obsiegen des Antragstellers als auch des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt.

Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (oder nach den §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG ausgesetzt werden soll). Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt insbesondere auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen; hierin liegt zugleich ein seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung entgegenstehendes, von ihm nicht zu vertretendes Hindernis im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 -1 C 19/96-, BVerwGE 106, 13 [17] m. w. N.).

Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Abschiebungshindernis im vorbezeichneten Sinne führen. Diese Grundrechtsnorm gewährt zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt; die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 [93], und BVerwG a. a. O., S. 17 f.).

Im Rahmen dieser Ermessensausübung drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einwanderungspolitische Belange regelmäßig dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 2 BvR 111/96-, NVwZ 1997, 479, m. w. N. [zitiert nach Juris]). Sind diese Voraussetzungen einer familiären Beistandsgemeinschaft gegeben, so liegt ein Duldungsgrund i. S. d. § 55 Abs. 2 AuslG vor (vgl. BVerfG, a. a. O.)

Gemessen an diesen Maßstäben, die auch weitere Oberverwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zu Grunde legen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 S 1101/99 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 10, 97 ff., VBIBW 1999, 468 ff.; HessVGH, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 TZ 757/01.A -, zitiert nach Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 9 W 1/00 -, zitiert nach Juris; vgl. ferner bereits den Beschluss des Senats vom 26. September 2000 - 3 ZEO 748/00-, S. 5 des Beschlussumdrucks), erscheint es bei summarischer Prüfung derzeit durchaus als möglich, dass eine solche familiäre Beistandsgemeinschaft besteht und daher ein zwingendes Abschiebungshindernis vorliegt.

Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass die Mutter des Antragstellers nach ihrer schweren Krebsoperation nicht nur körperlich beeinträchtigt ist und der - im Wesentlichen von der Schwester des Antragstellers erbrachten - Pflege und Unterstützung bedarf, sondern dass sie auch psychisch erkrankt ist.

Nach diesen ärztlichen Bescheinigungen spricht vieles dafür, dass sich die psychische Verfassung der Mutter in der Zeit zwischen November 2000 (vgl. den Befundbericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Antragsgegners vom 27. November 2000; GA, Bl. 44) und Juni 2002 offenbar noch verschlechtert hat (vgl. die Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten Dr. F vom 28. Juni 2002, unter 4.; GA, Bl. 46) und zusätzlich durch ein angespanntes Verhältnis zu ihrem Ehemann belastet ist (vgl. dazu ebenfalls die Stellungnahme des psychologischen Psychotherapeuten Dr. F vom 28. Juni 2002, unter 3., sowie die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers).

Unter diesen Umständen kann sich die vom Antragsteller (insbesondere in der eidesstattlichen Versicherung) dargelegte Unterstützung seiner Mutter durch die tägliche mehrstündige Zuwendung als Gesprächspartner und seine Vermittlung im offenbar sehr gespannten Verhältnis der Eltern insgesamt unter Umständen als eine tatsächlich erbrachte Beistandsleistung erweisen, auf die seine Mutter, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, auch angewiesen ist.

Ob dies so ist, bedarf indes weiterer Aufklärung. Insbesondere reichen die bislang vorgelegten medizinischen Stellungnahmen nicht aus, um die Frage zu beantworten, ob und in welchem Maße die Mutter tatsächlich auf die Hilfe des Antragstellers angewiesen ist. Die Antwort auf diese Frage ist aber bei der Gegenüberstellung der öffentlichen (insbesondere der einwanderungspolitischen) Interessen und der privaten, durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange von nicht unerheblicher Bedeutung.

Denn nicht jedwede familiäre Hilfeleistung gegenüber einem zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Familienmitglied kann die Annahme begründen, es liege eine Beistandsgemeinschaft vor, auf Grund deren zwingend Abschiebungsschutz zu gewähren sei. Die von dem Familienmitglied tatsächlich geleistete Hilfe muss vielmehr eine wesentliche sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896], zitiert nach Juris). Insbesondere genügt es z. B. nicht, wenn etwa festgestellt würde, dass es dem seelischen Befinden der Mutter des Antragstellers förderlich ist, wenn dieser sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und daher die Möglichkeit häufigerer und intensiverer persönlicher Kontakte besteht, als dies nach einer Abschiebung ins Ausland der Fall wäre. Dies ergibt sich schon aus dem Vergleich mit denjenigen Fällen, in denen sich das familiäre Leben der erwachsenen Familienmitglieder als (bloße) Begegnungsgemeinschaft darstellt, woraus nach einhelliger Rechtsprechung grundsätzlich kein Abschiebungsschutz hergeleitet werden kann. In diesen Fällen ist es daher hinzunehmen, dass die Aufrechterhaltung der familiären Kontakte durch die Abschiebung erschwert wird und sich regelmäßig nach Häufigkeit und Intensität reduziert. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es ausreicht, wenn die Begegnungsgemeinschaft durch gelegentliche Besuche, durch Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann, und dass daher die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten privaten Interessen einwanderungspolitische Belange grundsätzlich nicht überwiegen (vgl. nur den Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099, zitiert nach Juris). Auch eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Gemütslage der Familienmitglieder durch die räumliche Trennung infolge einer Abschiebung ins Herkunftsland, etwa die Sorge einer Mutter um ein nunmehr in der Ferne lebendes Kind, die sich mitunter durchaus in deutlichen psychischen Reaktionen manifestiert, sind im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG daher grundsätzlich hinzunehmen.

2. Eine weitere Klärung der offenen Fragen, namentlich durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, in diesem Beschwerdeverfahren erscheint angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich. Nach Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, stets eine umfassende rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 [218]).

Die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist oder nicht, ist demnach anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen zu treffen (vgl. BVerfG, a. a. O.). Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Antragstellers aus. Er würde - falls sich später herausstellt, dass der geltend gemachte Duldungsgrund vorliegt - in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt (vgl. dazu auch den Beschluss des Senats vom 26. September 2000, a. a. O.) und müsste, nachdem er seit seinem elften Lebensjahr über acht Jahre lang mit seiner Familie in Deutschland gelebt hat, die letztlich rechtswidrige Abschiebung in ein für ihn gleichsam fremdes Land hinnehmen. Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse ergibt, wenn der Antragsteller einstweilen nicht abgeschoben wird, sich später aber herausstellt, dass Duldungsgründe nicht vorlagen, weniger ins Gewicht; die Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die Abschiebung des Antragstellers würde dadurch lediglich verzögert.

Um diesen möglichen Nachteil für das öffentliche Interesse gering zu halten und eine möglichst rasche Klärung der offenen Fragen herbeizuführen, ist eine zeitliche Befristung der einstweiligen Anordnung angezeigt. Eine Dauer von rund drei Monaten bis zum 28. Februar 2003 sollte genügen, dass der Antragsteller ein aussagekräftiges medizinisches und/oder psychologisches Gutachten einholt, auf dessen Grundlage er sodann entscheidet, ob er an seinem Duldungsbegehren festhält oder nicht und ob er - falls nicht der Antragsgegner auf Grund dieser weiteren Erkenntnisse die begehrte Duldung erteilt - gegebenenfalls innerhalb der noch offenen Klagefrist Klage beim Verwaltungsgericht erhebt.

Dem auf Erlass einer zeitlich unbefristeten (regelmäßig bis zum rechts- bzw. bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache währenden) einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag kann aus diesem Grunde nicht in vollem Umfange entsprochen werden. Nur eine Regelung, die dem Antragsgegner die weitere Vollstreckung im tenorierten Umfange untersagt, ist nach Auffassung des Senats nötig im Rechtssinne. Daher ist die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

Angesichts des teilweisen Unterliegens beider Seiten ist die Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu treffen; es erscheint angemessen die Kosten hälftig zu teilen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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