Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 3 EO 497/06
Rechtsgebiete: VwGO, VersG


Vorschriften:

VwGO § 80
VwGO § 80a
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
VersG § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 497/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Versammlungsrechts,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best am 8. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juni 2006 - 1 E 429/06 Ge - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Mai 2006 unter Anordnung des sofortigen Vollzugs erlassene Verbot der Versammlung am 10. Juni 2006 unter dem Motto "Fest der Völker - für ein Europa der Vaterländer" auf dem Seidelparkplatz in Jena abgelehnt worden ist.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich, ob die Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO - auch angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache - noch erfüllt sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 20. Mai 2000 - 3 ZEO 435/00 - ThürVBl. 2000, 256 = ThürVGRspr 2000, 95 zu § 146 Abs. 5 S. 3 VwGO a. F.). Die Antragstellerin befasst sich nur am Rande mit dem angefochtenen Beschluss. Sie verneint die Voraussetzungen für einen "unechten Notstand", ohne dem mit Rechtsausführungen entgegenzutreten. Die Begründung unternimmt vielmehr zur früheren Veranstaltung gleicher Art am 11. Juni 2005 eine Nachbewertung der Geschehnisse aus der Sicht der Antragstellerin und geht auf die Beteiligung von Stadträten an Gegenaktionen sowie die Gründe für die dann notwendige Verlegung aus eigener Sicht ein. Zu diesem früheren Demonstrationsverbot hat der Senat im Eilverfahren durch Beschluss vom 9. Juni 2005 - 3 EO 709/05 - den Sofortvollzug unter Auflagen im Hinblick auf Zweifel, ob wegen der Musikdarbietungen und des zeitlichen Umfangs von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Veranstaltung insgesamt unter den Schutz des Versammlungsrechts fällt, aufgehoben, wie angemerkt sei. Zum anderen hält die Antragstellerin der Antragsgegnerin, dem Thüringer Innenministerium und dem Verwaltungsgericht vor, die Zahlen zu den erforderlichen Einsatzkräften seien undurchsichtig, nicht nachvollziehbar und überhöht. Die Ausführungen in der Sache wiederholen in weitem Umfang indessen nur Ausführungen, die schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden sind (vgl. den Schriftsatz vom 2. Juni 2006). Soweit im neuerlichen Vortrag zum Ausdruck kommen soll, in tatsächlicher Hinsicht fehlten nach wie vor die Grundlagen für ein auf einen polizeilichen Notstand gestütztes Verbot, mag dies gerade noch genügen.

In der Sache gibt der Vortrag in der Beschwerde keinen Anlass, die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die wegen der Besonderheiten des versammlungsrechtlichen Eilverfahrens gebotene intensive Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot aller Voraussicht nach den Anforderungen des § 15 VersG noch genügt. Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Folgen des Verbots verschont zu bleiben.

Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Versammlungsbehörden nur unter engen Voraussetzungen, nämlich ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des so genannten polizeilichen Notstands gegen eine Versammlung einschreiten dürfen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Die Grundrechtsausübung gilt es möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen. In erster Linie ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht dann gehalten, eine Veränderung der Versammlungsmodalitäten zu erreichen und nach Wegen zu suchen, damit die Versammlung mit ihrem konkreten Zweck gleichwohl stattfinden kann (etwa durch Verlegung des Ortes, des Zeitrahmen und ggf. mit weiteren Auflagen). Primär ist es dann Aufgabe der Polizei, Maßnahmen gegen die Störer zu richten, um die Versammlung doch noch zu ermöglichen (vgl. zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - m. w. N., n. v.).

Ein solches, auf die Wahrung des Demonstrationsrechts der Antragstellerin gerichtetes Kooperationsziel war ersichtlich Gegenstand des 2. Gesprächs am 10. Mai 2006, in dem eine Verlegung der Veranstaltung auf den 9. September 2006 unter Beibehaltung des von der Veranstalterin gewählten Rahmens eingehend erörtert worden ist. Schon aus der damaligen Sicht der Erkenntnisse waren die beteiligten Vertreter der Vollzugspolizei der Auffassung, dass die Sicherheitslage wegen der nur zu einem Bruchteil verfügbaren Polizeikräfte am 10. Juni 2006 nicht zu gewährleisten sei. Daraus hat die Antragstellerin insofern Folgerungen gezogen, dass sie für den 9. September 2006 noch am selben Tage die Veranstaltung (als Ausweichtermin) erneut angemeldet hat. Allerdings hat sie im Ergebnis ihre Bereitschaft, auf den 10. Juni 2006 im Sinne einer sog. positiven Kooperation zu verzichten, davon abhängig gemacht, die Antragsgegnerin müsse dann bereit sein, die bisher aufgewandten Kosten (z. B. Reisekosten der Musiker) zu erstatten. In der Sache hat die Antragstellerin damit an der ursprünglichen Veranstaltung unbedingt festgehalten, so dass sowohl die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als auch die Frage, ob Auflagen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt eines Verbots ausreichend sein können, nach der Sicherheitslage zu beurteilen sind, wie sie sich in prognostischer Sicht aufgrund entsprechend gesicherter Erkenntnisse der Polizei für den 10. Juni 2006 in Jena darstellen wird.

Den Ausführungen der Vorinstanz im Anschluss an den angefochtenen Bescheid zur Einschätzung der Gefahrenlage, die sich insbesondere aus dem Auftreten gewaltbereiter Personen mit Skinhead-Hintergrund und gewalttätiger Gegendemonstranten ("Schwarzer Block") bei einer erwartbaren Teilnehmerzahl von 1 000 Personen auf Seiten des Veranstalters (angesichts der überregionalen Werbung im Internet, der von der Anmelderin einbezogenen Teilnehmer aus dem europäischen Ausland mit rechtsextremem Hintergrund und der 14 bis 16 Redner) und etwa 8 000 bis 10 000 Gegendemonstranten ergibt, tritt der Senat bei. Die eingehende Auswertung der gleichartigen Veranstaltung im Vorjahr (vgl. die Angaben zu 70 Festnahmen, ca. 120 Platzverweisen und zu einer Vielzahl von Straftaten [Körperverletzungen, Sachbeschädigungen] in der Stellungnahme der Polizeidirektion Jena vom 24. Mai 2006, im angefochtenen Bescheid auf den S. 9 bis 19 dargestellt) belegt den absehbar gewalttätigen Verlauf, wenn die Veranstaltung - wie geplant - durchgeführt wird und gleichzeitig die angekündigten Demonstrationen in der Stadt aus dem Kreis von insgesamt 20 Anmeldungen für denselben Tag stattfinden, die sich gegen die NPD-Veranstaltung wenden. Teilnehmer der Gegendemonstrationen versuchten im letzten Jahr - auch gewaltsam - die nach Blockade des Platzes "Am Gries" in Jena sodann auf ein Gelände südlich der A 4 in Jena verlegte Veranstaltung massiv zu stören.

Daraus ergeben sich weit reichende Anforderungen, um den erforderlichen Rechtsgüterschutz mit polizeilichen Einsatzkräften zu gewährleisten, was die Polizeidirektion Jena in der genannten Stellungnahme näher begründet hat. Schon für die Veranstaltung 2005 waren insgesamt 1 700 Polizisten, davon ca. 1 100 Beamte der Bundespolizei und der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Rheinland-Pfalz, eingesetzt. Nach der Lagebeurteilung vom 24. Mai 2006 war absehbar, dass nur insgesamt 40 % der erforderlichen unterstützenden Polizeikräfte aus anderen Bundesländern für einen Einsatz abrufbar sein werden. Diese Angaben sind in den vom beteiligten Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten dienstlichen Auskünften aus der Polizeiabteilung des Thüringer Innenministeriums vom 1. Juni 2006 hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte des Freistaats und hinsichtlich der fehlenden durchgreifenden Unterstützung der Länderpolizeien sowie der Bundespolizei aktualisiert und näher präzisiert worden. Darin wird eingehend die Kräftesituation der Vollzugspolizei des Landes und der erforderliche Einsatzbedarf dargestellt. Im Ergebnis werden danach etwa 1 500 Beamte zur Erfüllung des Sicherheitsauftrags fehlen. Es ist auch glaubhaft gemacht worden, dass hinreichend Einsatzkräfte der Polizei aus anderen Bundesländern nicht zur Verfügung stehen. Weit überwiegend haben die anderen Länder eine solche Unterstützung wegen der gleichzeitig stattfindenden Fußballweltmeisterschaft versagt. Nur die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen haben insgesamt 550 Polizeibeamte zur Unterstützung angeboten. Das Land MecklenburgVorpommern hat seine Zusage inzwischen auf die Bereitstellung einer Hundertschaft im Hinblick auf eigene Einsatzlagen reduziert (Stellungnahme der Polizeiabteilung des Innenministeriums vom 7. Juni 2006). Die Polizei des Freistaats bleibt mithin im wesentlichen auf die eigenen Polizeikräfte verwiesen. Sie müsste die Veranstaltung absichern und hat gleichzeitig die absehbare Bindung eines wesentlichen Teils der eigenen Polizeikräfte wegen anderer größerer Ereignisse im Lande zu berücksichtigen (vgl. dazu die Einzelheiten ebenso in der Stellungnahme der Polizeidirektion Jena vom 24. Mai 2006).

Es ist auch nicht erkennbar, dass sich durch das Verbot auch aller Gegendemonstrationen - wie im angefochtenen Bescheid angekündigt und in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2006 belegt - der Bedarf an Polizeikräften erheblich reduzieren lässt. Die Polizeidirektion Jena hat im erstinstanzlichen Verfahren am 1. Juni 2006 das Schutzkonzept für den (Seidelparkplatz in Jena) vorgelegt, das eine Gesamt-Absperrung des Veranstaltungsortes in einer Länge von 1 500 m vorsieht, zu der eine weitere Absperrzone in einer Tiefe von etwa 75 m im gesamten Verlauf der Absperrung hinzukommen müsste. Schon allein diese der notwendigen Trennung und Absicherung geschuldeten Vorkehrungen dürften in einem Maße Polizeikräfte binden, was von den insgesamt bereitstehenden 900 Beamten für die Einsatzlage vom 9. Juni, 12.00 Uhr, bis 11. Juni, 12.00 Uhr, wohl nur schwerlich bewältigt werden könnte (von allen weiteren Besicherungsmaßnahmen im öffentlichen Raum in und um Jena abgesehen). Im Übrigen dürfte sich auch bei einem Verbot nur der Gegenveranstaltungen wohl angesichts erwartbarer "Spontandemonstrationen" an der grundsätzlichen Einsatzlage angesichts des erwartbaren Gewaltmilieus nichts ändern.

Insoweit hält der Senat es für angezeigt darauf hinzuweisen: Die obersten Repräsentanten der Antragsgegnerin dürfen nicht gleichzeitig als Veranstalter einer oder gar der "zentralen" Gegendemonstration (vgl. die aktuelle Übersicht über die Anmeldungen, GA Bl. 257) auftreten (vgl. dazu näher nur Hoffmann-Riem, NJW 2004, 2777, 2780 re. Sp.). Selbst wenn die Antragsgegnerin durch diese unter Verletzung ihrer Neutralitätspflicht erfolgte Anmeldung möglicherweise zu einer Erhöhung der Gefährdungslage beigetragen haben sollte, ergäbe sich daraus im hier zu entscheidenden Fall nichts für die Antragstellerin Günstiges; denn an der Tatsache, dass die angemeldete Veranstaltung der Antragstellerin durch die verfügbaren Polizeikräfte nicht hinreichend geschützt werden kann, ändert sich dadurch nichts.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hält dem gegenüber im Anschluss an ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren den Bedarf an Einsatzkräften für überhöht und versucht mit Beispielen aus mit Jena nicht vergleichbaren - weil aus ihrer Sicht ungleich erheblicheren - Gefahrenlagen anlässlich anderer Demonstrationen die Bedarfszahlen deutlich zu reduzieren. So leite sich etwa aus dem Beispiel einer Demonstration in Frankfurt am Main am 1. Februar 2002 mit 4 610 Einsatzkräften und 340 "normalen" Polizisten ab, dass die Angabe von 800 regulären Beamten für den Einsatz in Jena weit überhöht sei. Vielmehr seien dort nur 200 reguläre Beamte erforderlich. Einer Erörterung, ob und inwieweit solche Vergleiche überzeugen können, bedarf es nicht. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, in welchem Umfang eigene Polizeikräfte bereitstehen können, wenn zugleich die Grundversorgung in den Polizeiinspektionen gewährleistet werden muss.

Der Senat sieht keinen Anlass, diesen auf besonderer Sachkunde beruhenden tatsächlichen Angaben der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden allein aufgrund des mehr oder weniger spekulativen Vortrags der Antragstellerin nachzugehen. Einer sachkundigen Bewertung durch die Antragstellerin wie durch das Gericht dürfte sich ebenso entziehen, wie Polizisten bei Vorkontrollen und Objektkontrollen ausgerüstet sein müssen und ob dafür Kontaktbereichsbeamte (im Lande) in Betracht kommen, worauf die Beschwerde näher eingeht. Es kann auf sich beruhen, ob die davon betroffenen 190 Beamten zu Recht in der Darstellung des Ministeriums vom 1. Juni 2006 von den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften in Abzug gebracht werden durften. An der grundsätzlichen Lagebeurteilung, dass die verfügbaren Polizeikräfte bei weitem nicht ausreichen, um angemessen die beabsichtigte Veranstaltung zu schützen, ändert sich dadurch nichts.

Es gibt auch keinen Anlass, mit der Beschwerde in Frage zu stellen, dass die Ergebnisse der Anfragen zur Unterstützung aus den anderen Bundesländern und dem Bund (Auskunft des Innenministeriums gegenüber dem Beteiligten vom 1. Juni 2006) nicht zutreffend wiedergegeben sein könnten. Welche Bedeutung der Hinweis auf eine "erforderliche Dringlichkeit" bei der Anforderung hätte haben können und warum es geboten sein müsste, dass das Gericht die Vorlage der entsprechenden Anfragen und Ablehnungen noch verlangen sollte, erschließt sich dem Senat nicht. In der genannten Stellungnahme sind die Absagen unter Verweis auf die eigenen Einsatzlagen erläutert worden; dies erscheint dem Senat angesichts der Fußballweltmeisterschaft, der daran anknüpfenden öffentlichen Veranstaltungen und dem damit einhergehenden Sicherheitsbedürfnis, über das seit Monaten in der Öffentlichkeit diskutiert wird, ohne weiteres plausibel. Ebenso wenig kann entgegen der Antragstellerin wegen des Spielplans der Weltmeisterschaft, der 8 Länder an den fraglichen Tagen nicht erfasse, nicht ernstlich darauf abgehoben werden, die Sicherheitsbelange könnten allein auf die jeweiligen Standorte der Spiele reduziert werden. Eine Begründung, weswegen deshalb die angeblich nur fehlenden 400 Einsatzkräfte aus diesen Ländern bereitzustehen haben, weil man doch durchschnittlich jeweils 50 Beamte abordnen könne, bleibt die Beschwerde schuldig.

Eine besondere Ausnahmelage, die wegen nicht verfügbarer Polizeikräfte aus anderen Bundesländern das Einschreiten gegenüber dem Veranstalter als "Notstandspflichtigem" durch ein Versammlungsverbot rechtfertigt, liegt deshalb voraussichtlich vor. Erreichbare Mittel, den angemessenen Schutz der Veranstaltung sicherzustellen, stehen nach den konkret belegten - erfolglosen - Versuchen, in angemessenem Umfang auch Polizeikräfte aus anderen Bundesländern mit einsetzen zu können, nicht zur Verfügung (vgl. schon ThürOVG, Beschluss vom 9. August 1996 - 2 EO 669/96 - DVBl 1996, 1446 = NVwZ-RR 1997, 287 = ThürVBl 1997, 34 = ThürVGRspr 1997, 13). Vor diesem Hintergrund kommen mildere versammlungsrechtliche Mittel (die "üblichen" Auflagen) nicht in Betracht; die Gefährdungslage ergibt sich daraus, dass die Veranstaltung überhaupt stattfindet und ist nicht durch eine nähere Ausgestaltung ihres Ablaufs zu beeinflussen. Es hat daher bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs des Verbots zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Ihm diese zu gewähren, entspräche nicht der Billigkeit (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), weil er selbst keinen Sachantrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück