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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 3 EO 838/07
Rechtsgebiete: ThürBKG, VwGO


Vorschriften:

ThürBKG § 39 Abs. 1 i.d.F.v. 21.12.2006
ThürBKG § 43 i.d.F.v. 21.12.2006
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 1
VwGO § 80 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 88
VwGO § 146
Aufwendungen für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr (§ 43 Abs. 1 ThürBKG i. d. F. vom 21. Dezember 2006 [GVBl. S. 684]) unterfallen weder als öffentliche Abgaben noch als öffentliche Kosten dem Ausschlusstatbestand des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Beschluss

3 EO 838/07

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Brand- und Katastrophenschutz- einschließlich Rettungsdienstrechts,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und die an das Gericht abgeordnete Richterin am Verwaltungsgericht von Saldern am 14. Februar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.119,75 € festgesetzt.

Gründe:

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß § 146 VwGO wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2007 über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen ihrer Freiwilligen Feuerwehren zur Beseitigung einer Ölspur in ihrem Gemeindegebiet habe, soweit ihm noch nicht abgeholfen sei, aufschiebende Wirkung. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Beschwerdebegründung, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers festgestellt. Zutreffend hat es demgemäß den Eilantrag, der nach seiner wörtlichen Fassung im erstinstanzlichen Verfahren darauf gerichtet gewesen ist, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO), aufgrund verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens gemäß § 88 VwGO in einen entsprechenden Feststellungsantrag umgedeutet. Die Auffassung der Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei in Fällen der Heranziehung zum Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen, ist nach der Beschwerdebegründung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Insbesondere entfällt die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Denn die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenforderung betrifft weder "öffentliche Abgaben" noch "öffentliche Kosten" im Sinne der genannten Vorschrift.

Unter den Begriff "öffentlicher Abgaben" fallen nur Abgaben im Sinne des materiellen Abgabenrechts, d. h. Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und (zumindest in nennenswertem Umfang) zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 - DVBl. 1993, 441 = NVwZ 1993, 1112). Bei der Inhaltsbestimmung des Begriffes ist zu beachten, dass die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist, so dass die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO restriktiv auszulegen ist (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 23. November 2007 - 4 EO 536/07 - Juris m. w. N.). Insofern ist einschränkend insbesondere die für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung zu berücksichtigen, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten. Nur die sicherzustellende Stetigkeit des Mittelflusses und die darauf gründende Sicherung einer geordneten Haushaltsführung, nicht hingegen das staatliche Haushaltsinteresse schlechthin kann - als vorrangig zu schützendes Gemeinschaftsgut - eine Durchbrechung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen. Die bloße Einnahmeerzielung als solche scheidet als Rechtfertigungsgrund aus, denn sie ist letztlich Zweck jedes Geldleistungsanspruchs. Nach dem Rechtsschutzkonzept des § 80 VwGO soll jedoch gerade nicht jede Geldforderung eines Hoheitsträgers schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein, zumal die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die "Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten", nicht hingegen pauschal die "Anforderung von Geldleistungen" erfasst (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 113 m. w. N.; ferner Hamburgisches OVG, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 3 Bs 422/98 - DÖV 2000, 780 m. w. N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99.99 - LKV 2000, 313). Die gegenteilige Auffassung, die auf die Finanzierungsfunktion, d. h. auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben und den dafür erforderlichen Finanzbedarf allein abstellt (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rn. 15 und HessVGH, Beschluss vom 7. November 1991 - 5 TH 2973/90 - Juris, jeweils m. w. N.), überzeugt deshalb nicht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der in Rede stehende Kostenersatzanspruch nicht als öffentliche Abgabe i. S. v. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren. Insoweit kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Geldforderung, die - wie hier - weder Steuer noch Gebühr oder Beitrag im herkömmlichen Sinne ist, als eine diesen Abgabenarten vergleichbare sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderung dem Tatbestand grundsätzlich unterfallen kann, was bei einem Kostenersatzanspruch der vorliegenden Art bereits fraglich ist. Er betrifft den Ausgleich der Kosten für Einsatzmaßnahmen der technischen Unfallhilfe der Feuerwehr anlässlich eines Verkehrsunfalls und findet seine Rechtsgrundlage in § 43 Abs. 1 Nr. 2 des - gemäß Art. 4 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) am 30. Dezember 2006 - als Art. 1 dieses Neuregelungsgesetzes in Kraft getretenen - Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - ThürBKG n. F. -. Nach dieser - mit der betreffenden Vorgängerbestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 227) (ThürBKG a. F.) inhaltlich identischen - Vorschrift kann der zuständige Aufgabenträger vom Fahrzeughalter Ersatz der ihr durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. Insoweit ist die Gemeinde durch § 43 Abs. 5 Satz 1 ThürBKG n. F. (entspr. § 38 Abs. 3 ThürBKG a. F.) als Träger der Feuerwehren zugleich ermächtigt, den Aufwendungsersatzanspruch insbesondere hinsichtlich seiner Höhe in einer Satzung zu konkretisieren. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 18. August 2003, geändert durch Satzung vom 15. September 2003, Gebrauch gemacht. Ungeachtet dessen, ob schon die Rechtsnatur des Anspruchs - mangels Vergleichbarkeit mit den klassischen Abgabenarten (Steuern, Gebühren, Beiträge) - von vornherein der Einordnung als "öffentliche Abgabe" entgegensteht, dient der Kostenersatz jedenfalls nicht der Stetigkeit des Mittelzuflusses in die öffentlichen Kassen und damit der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung.

Schon das dem Regelungskonzept auch des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 684) zugrunde liegende Prinzip der Kostenfreiheit (zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Hilfeleistungen nach dem alten Recht vgl. auch Böttcher/Collingro/Heuschen/Zacherts, Brand- und Katastrophenschutzgesetz Thüringen, 1993, Erläuterungen zu § 38 Nr. 1) spricht gegen die Annahme, beim Kostenersatz nach § 43 Abs. 1 ThürBKG n. F. (entspr. § 38 Abs. 1 ThürBKG a. F.) stehe die zu gewährleistende Mittelzuführung an den Aufgabenträger im Vordergrund. Denn nach § 39 Abs. 1 ThürBKG n. F. (entspr. § 35 Abs. 1 ThürBKG a. F.) trägt jede Körperschaft und sonstige Einrichtung prinzipiell die Personal- und Sachkosten für die ihr jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Dieser Grundsatz erfährt eine Durchbrechung u. a. in den Fällen des § 43 Abs. 1 ThürBKG n. F. (entspr. § 38 Abs. 1 ThürBKG a. F.), in denen die Aufgabenträger, sofern nicht die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr in Rede steht (vgl. § 43 Abs. 4 ThürBKG n. F., entspr. § 38 Abs. 2 ThürBKG a. F.), Kostenersatz von den dort jeweils bestimmten ordnungspflichtigen Personen verlangen können. Darüber hinaus ist nur aufgrund einzelner Gebühren- und Kostentatbestände ausnahmsweise eine Beteiligung privater Dritter an den Kosten der Aufgabenwahrnehmung vorgesehen, wie etwa für die Durchführung einer Gefahrenverhütungsschau (vgl. § 21 Abs. 7 ThürBKG n. F.), einer Brandsicherheitswache (vgl. § 22 Abs. 4 ThürBKG n. F.) und für die Beschaffung, Installation, Erprobung und Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien in besonders gefahrenträchtigen baulichen Anlagen nach § 36 ThürBKG n. F. sowie für Übungen, die einen Unfall in solchen Anlagen betreffen (vgl. § 43 Abs. 6 ThürBKG n. F.). Im Hinblick auf den auch das neue Recht des Brand-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstrechts prägenden Grundsatz der Unentgeltlichkeit ist die Finanzierungsfunktion von nur untergeordneter Bedeutung auch bei denjenigen Vorschriften, die - wie vorliegend § 43 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG n. F. - abweichend für bestimmte Fallgestaltungen eine Kostenabwälzung auf private Dritte vorsehen.

Ferner bezweckt der Kostenersatz nach § 43 Abs. 1 ThürBKG n. F. nicht, eine geordnete Haushaltsführung der öffentlichen Hand sicherzustellen. Denn hierzu ist er von vornherein nicht geeignet. Ob und in welchem Umfang ein Hoheitsträger in einem Haushaltsjahr Kosten eines Feuerwehreinsatzes wird vereinnahmen können, lässt sich im Vorhinein nicht absehen. Denn der Kostenersatz und dessen Umfang richten sich nach den - jeweils vom Zufall abhängigen - besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls. Insbesondere müssen auch für die hier einschlägige Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ThürBKG n. F. bestimmte tatsächliche Voraussetzungen erfüllt sein, deren künftiger Eintritt ungewiss ist. Des Weiteren hängt die Höhe des Ersatzanspruchs von den konkreten zufallsabhängigen, nicht voraussehbaren Umständen und dem hierdurch bestimmten Umfang des jeweiligen Feuerwehreinsatzes ab, so dass die dem Aufgabenträger zufließenden Einnahmen auch ihrer Höhe nach nicht im Voraus planbar und prognostizierbar sind. In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die Aufgabenträger Kostenersatz verlangen können, jedoch nicht müssen, ihnen also grundsätzlich Ermessen dahin gehend eingeräumt ist, ob und inwieweit sie ordnungspflichtige Personen, wie etwa den Fahrzeughalter, in Anspruch nehmen. Das gilt umso mehr, als die Gemeinde aus Billigkeitsgründen davon absehen kann, die betreffenden Personen (in vollem Umfange) zur Kostenerstattung heranzuziehen (vgl. auch § 43 Abs. 5 Satz 2 ThürBKG n. F. i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa), § 163 Abs. 1 Satz 1 AO und i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 5 a), § 227 AO). Zu anderweitigen Schlussfolgerungen drängen auch nicht die "Einnahmen aus Feuerwehreinsätzen", die in den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Aufstellungen für die Jahre 2003 bis 2007 ausgewiesen sind. Vielmehr bestätigen die diesbezüglichen Angaben das höchst unterschiedliche Ausmaß der jeweils anlassbezogenen Inanspruchnahme der Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren.

Der vorliegenden Beurteilung steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin aufgrund der schon im alten Recht enthalten gewesenen gesetzlichen Ermächtigung in § 38 Abs. 3 ThürBKG a. F. (entspr. § 43 Abs. 5 Satz 1 ThürBKG n. F.) den Kostenersatz durch Satzung geregelt und insoweit Pauschalbeträge festgesetzt hat. Denn die Bestimmung von Tarifen für den Kostenersatz führt für sich allein noch nicht zur Plan- und Prognostizierbarkeit der Einnahmen. Ebenso wenig bestimmt allein die Regelung durch Satzung die Rechtsnatur des Kostenersatzes in dem Sinne, dass dieser eine "öffentliche Abgabe" i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO darstellte. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Umstandes, dass gemäß § 43 Abs. 5 Satz 2 ThürBKG n. F. auf Kostenersatzansprüche das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung findet.

Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufwendungen sind ferner nicht als öffentliche Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen hierunter - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Für sie ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden, so dass sich ihre Höhe ohne weiteres schon im Voraus bestimmen und damit entsprechende Einnahmen der öffentlichen Hand prognostizieren lassen. Dementsprechend nicht erfasst werden andere Geldleistungen, bei denen es sich um Erstattungen für Aufwendungen der öffentlichen Hand handelt, deren Höhe von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 - NVwZ-RR 2007, 296 m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung, die den Begriff der "öffentlichen Kosten" weit auslegt und ihn demgemäß grundsätzlich auf alle Gebühren, soweit sie nicht schon als "öffentliche Abgaben" zu qualifizieren sind, und Auslagen bezieht, stellt entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte schlechthin ab (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 25 CS 05.295 - NVwZ-RR 2006, 305 = BayVBl. 2006, 734 m. w. N.). Dieses weite Verständnis trägt dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht Rechnung und führt im Ergebnis zu einer Umdeutung des Tatbestands des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dahin gehend, dass damit praktisch jede öffentlich-rechtliche Geldforderung erfasst würde. Dies ist nicht vereinbar mit dem Rechtsschutzkonzept des § 80 VwGO, wonach - wie bereits ausgeführt - gerade nicht jede Geldforderung der öffentlichen Hand bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sein soll.

Ausgehend von dem mithin maßgeblichen engeren Verständnis des Begriffes teilt der Senat die Rechtsansicht der Vorinstanz, die Aufwendungen für einen Feuerwehreinsatz ließen sich - wegen dessen von den konkreten einzelfallbezogenen Umständen abhängigen Umfanges - auch nicht als "öffentliche Kosten" qualifizieren (im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 - NVwZ-RR 1998, 174 und VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 L 121/07 - Juris; zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme oder einer Ersatzvornahme vgl. ferner OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99.99 - LKV 2000, 313; OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 - 2 S 3.95 - NVwZ-RR 1995, 575; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 - DVBl. 1999, 116 = NVwZ-RR 1999, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 2 M 132/01 - Juris).

Angemerkt sei, dass durch die vorliegende Beurteilung haushaltsrechtliche Belange des Aufgabenträgers nicht in Frage gestellt werden. Sofern in bestimmten Ausnahmefällen aufgrund außergewöhnlicher Umstände der durch die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr ausgelöste Finanzbedarf nicht mehr gedeckt werden könnte, bliebe es dem Aufgabenträger unbenommen, hinsichtlich des Kostenersatzes den Sofortvollzug im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragsgegnerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat weder einen Antrag gestellt und sich damit im Verfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt noch sonst das Verfahren - wie etwa durch eigenen Sachvortrag - gefördert (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO entsprechend).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei bewertet der Senat in kostenrechtlichen Eilverfahren das Interesse des Kostenschuldners, von der Heranziehung verschont zu bleiben, mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2005 - 3 EO 1276/04 - und vom 23. Januar 2007 - 3 EO 1072/06 - jeweils m. w. N.). Angesichts des Betrages der - nach Teilabhilfe durch die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 4. April 2007 - weiterhin angeforderten und mithin streitgegenständlichen Kosten (i. H. v. 4.479,01 €) ergibt sich damit für das vorliegende Eilverfahren ein Streitwert i. H. v. 1.119,75 €.

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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