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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.09.2008
Aktenzeichen: 3 KO 247/04
Rechtsgebiete: GG, AO, ThürVerf, ThürKAG, ThürVKO, ThürKO, ThürBekVO


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
AO § 51
AO § 52
AO § 119 Abs. 1
AO § 157 Abs. 1 S. 2
ThürVerf Art. 30 Abs. 3
ThürVerf Art. 43
ThürKAG § 2 Abs. 1
ThürKAG § 2 Abs. 2
ThürKAG § 5 Abs. 1
ThürVKO § 5 Abs. 4
ThürKO § 21 Abs. 1 S. 2
ThürBekVO § 1
1. Zur Auslegung der Begriffe "Apparat" und "Gerät" in einer satzungsrechtlichen Regelung über den Steuertatbestand (hier: elektronisches Dartspielgerät).

2. Die Kommunen im Freistaat Thüringen sind von Rechts wegen nicht gehindert, auch sportliche Veranstaltungen der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 247/04 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunaler Steuern, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Hasenbeck ohne mündliche Verhandlung am 22. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer auf ein elektronisches Dartspielgerät.

Er betreibt u. a. im Satzungsgebiet der Beklagten Spielapparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie auch andere Geräte, wie etwa elektronische Dartspielgeräte. Die Beklagte erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Vergnügungssteuer. Die am 29. September 1993 vom Stadtrat der Beklagten beschlossene, vom Bürgermeister der Beklagten zunächst am 29. September 1993 und 7. Oktober 1993, später nochmals unter dem 30. Januar 1997 ausgefertigte, am 6. Oktober 1993 rechtsaufsichtlich genehmigte, und zunächst im Amtsblatt der Beklagten vom 29. Oktober 1993 (Nr. 21/1993, S. 14 ff.), später nochmals in der Ausgabe vom 14. Februar 1997 (Nr. 3/1997, S. 8 ff.) bekannt gemachte "Vergnügungssteuersatzung der Stadt Heilbad Heiligenstadt" (im Folgenden: Vergnügungssteuersatzung 1993) enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Steuertatbestand

(1) Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;

2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art;

3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;

4. Filmveranstaltungen und jede ähnliche mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellung von Bildern;

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vergnügungen unterliegen auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist, oder Veranstaltungen, die kulturellen, religiösen, politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen;

2. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 16 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

3. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird;

4. Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;

5. Tanzunterricht einschließlich eines ,Mittel-, und eines ,Abschlussballes', sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;

6. Zirkusveranstaltungen.

...

§ 21

In krafttreten

Diese Satzung tritt am 30.10.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 30. Oktober 1990 sowie die 1. Nachtragssatzung vom 23.10.1991, die 2. Nachtragssatzung vom 18.12.1991 und die 3. Nachtragssatzung vom 16.12.1992 außer Kraft."

Die am 9. November 1993 beschlossene, zunächst am 24. November 1993 und 1. Dezember 1993, später nochmals am 22. November 1996 und 30. Januar 1997 ausgefertigte, am 30. November 1993 rechtsaufsichtlich genehmigte und zunächst im Amtsblatt der Beklagten vom 10. Dezember 1993 (Nr. 24/1993, S. 19), später in der Ausgabe vom 14. Februar 1997 (Nr. 3/1997, S. 10) nochmals bekannt gemachte "1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung vom 29. September der Stadt Heilbad Heiligenstadt" (im Folgenden: 1. Nachtragssatzung) hat folgenden Wortlaut:

"Der § 1 ist zu streichen und durch folgende Neufassung zu ergänzen:

§ 1 Steuertatbestand

(1) Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

... (Nr. 1-4 wie in der ursprünglichen Fassung der Vergnügungssteuersatzung 1993)

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten und Geräten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

(2) ... (wie in der ursprünglichen Fassung der Vergnügungssteuersatzung 1993)

Diese Nachtragssatzung tritt am 11.12.1993 in Kraft."

In der am 26. Juni 1996 vom Stadtrat der Beklagten beschlossenen, am 11. Juli 1996 rechtsaufsichtlich genehmigten, am 18. Juli 1996 vom Bürgermeister der Beklagten ausgefertigten und in deren Amtsblatt vom 2. August 1996 (Nr. 15/1996, S. 3 ff.) veröffentlichten "Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heilbad Heiligenstadt" (im Folgenden: Vergnügungssteuersatzung 1996) heißt es u. a.:

"§ 1 Steuertatbestand

(1) Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

... (Nr. 1-4 wie in der Vergnügungssteuersatzung 1993)

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten und Geräten sowie von Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielen

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten.

(2) ... (wie in der Vergnügungssteuersatzung 1993)

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

... (wie in der Vergnügungssteuersatzung 1993)

...

§ 21

In krafttreten - Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft."

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. März 1996 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er in der Gaststätte "S " in H ein - nach seiner Auffassung nicht der Steuerpflicht unterliegendes - (elektronisches) Dartspielgerät aufgestellt hatte, zog ihn die Beklagte durch Bescheid vom 17. April 1996 zur Vergnügungssteuer auf dieses Gerät für die Monate März bis Dezember 1996 in Höhe eines Betrages von insgesamt 450,- DM heran. Im Anschluss sind unter der Rubrik "Noch offene Fälligkeiten 1996" einzelne Fälligkeitszeitpunkte hinsichtlich bestimmter Teilbeträge und unter der weiteren Rubrik "Kontoauszug 1996" bereits früher festgesetzte Forderungen i. H. v. 1.082,- DM und - unter Berücksichtigung des festgesetzten Betrages von 450,- DM - ein sich ergebender Gesamtbetrag i. H. v. 1.532,- DM ausgewiesen. Unterhalb dieser Rubriken heißt es: "Dieser Bescheid gilt auch für die Folgejahre".

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 1996 erhob der Kläger gegen den Steuerbescheid Widerspruch. Zur Begründung führte er nachträglich aus:

Das aufgestellte Dartspielgerät sei nicht steuerpflichtig, weil es nicht als Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungsapparat i. S. v. § 2 Nr. 5 (gemeint wohl: § 1 Abs. 1 Nr. 5) der Vergnügungssteuersatzung zu qualifizieren sei. Ein solcher Apparat liege nur dann vor, wenn das Gerät einen Mechanismus aufweise, bei dem wenigstens ein Teil zur Erreichung eines vorgeplanten Effekts beweglich sei. Entscheidend sei, dass der Spieler das Spiel nur innerhalb der Einheit dieses Mechanismus beeinflussen könne. Hieran fehle es beim Dartspielgerät, weil der Spielablauf ausschließlich durch die Zielscheibe und die Wurfpfeile bestimmt werde. Zwischen beiden Spielbestandteilen bestehe keine Verbindung. Ein das Merkmal eines Apparates bestimmender Mechanismus, der auf einer durch Zusammenbau bewirkten Verbindung beruhe, liege damit nicht vor. Unerheblich sei, dass der auf der Zielscheibe mit dem Pfeil erzielte Treffer, der ohnehin unmittelbar bereits auf der Scheibe abgelesen werden könne, zusätzlich noch im Rahmen verschiedener Spielvarianten elektronisch angezeigt werde. Hierbei handele es sich nur um eine elektronische Gewinnanzeige, wie sie auch bei zahlreichen anderen Spielen üblich sei, die eindeutig nicht vergnügungssteuerpflichtig seien. Von diesem Mechanismus, der lediglich die Zählung der Trefferquoten nach Vorgabe bestimmter Spielvarianten erleichtere, werde das Vergnügen der Spieldurchführung selbst nicht bestimmt. Bewegliche Teile zur Erreichung des maßgeblichen Effekts seien vielmehr die Pfeile, die jedoch nicht Bestandteil des Apparates seien. Das Dartspiel sei mit einem Lochbillardspiel vergleichbar, das in der Rechtsprechung als nicht vergnügungssteuerpflichtig angesehen werde. Die hierzu aufgestellten Grundsätze seien auf das Dartspiel übertragbar.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 1997 wies das Landratsamt Landkreis Eichsfeld den Widerspruch zurück. Es führte aus:

Die Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer finde eine Grundlage in der Vergnügungssteuersatzung 1993 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung. Beide Satzungen seien vorsorglich nochmals am 30. Januar 1997 erneut ausgefertigt und am 14. Februar 1997 bekannt gemacht und damit rückwirkend zum 30. Oktober 1993 bzw. 11. Dezember 1993 in Kraft gesetzt worden. Nach § 1 der Nachtragssatzung werde das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten und von Geräten besteuert. Die Ausweitung des Steuergegenstands auf Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat bereits am 26. Februar 1997 - noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids - vor dem Verwaltungsgericht Weimar durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben.

Er hat vorgetragen:

Das aufgestellte Dartspielgerät unterliege als Sportgerät nicht der Vergnügungssteuer. Es könne auch nicht angehen, dass die Beklagte jede Form spielerischer Betätigung mit einer Steuer belege. Insbesondere widerspreche die Verwendung von Begriffen wie "Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielen" im Steuertatbestand der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 18. Juli 1996 auch dem Bestimmtheitsgebot. Unabhängig davon fielen Billardtische und Dartspielgeräte nicht unter den Begriff der Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele, weil die Besteuerung von Sportgeräten der Vorschrift des Art. 30 Abs. 3 ThürVerf zuwiderlaufe.

In einem Folgebescheid der Beklagten vom 29. Januar 1997, der sich auf denselben Aufstellungsort (Gaststätte "S " in H ) und u. a. auch auf den Monat Dezember 1996 beziehe, würden nur Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit besteuert. Da in dem Folgebescheid keine Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit aufgeführt seien, sei durch ihn der angegriffene Bescheid vom 17. April 1996 aufgehoben worden. Denn es sei davon auszugehen, dass ein Änderungsbescheid den gesamten Gerätebestand an dem betreffenden Aufstellungsort erfasse. Ansonsten verlöre ein "zusammengefasster Bescheid" die erforderliche Bestimmtheit, weil bei Aufstellungsorten mit einer Vielzahl von Geräten schnell der Überblick darüber entfiele, welche einzelnen Geräte besteuert würden.

Der Kläger hat beantragt,

den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 17. April 1996 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts des Landkreises Eichsfeld vom 20. März 1997 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen:

Die jeweiligen Bestimmungen des § 14 der einschlägigen Vergnügungssteuersatzungen 1993 und 1996 regelten eindeutig die Besteuerung von Geräten und Spielen, worunter auch ein Dartspielgerät falle.

Die Verfahrensbeteiligten haben sich - in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Juli 1999 - mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Nach Vertagung der Sache hat das Verwaltungsgericht durch ohne weitere mündliche Verhandlung am 28. September 1999 ergangenes Urteil den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 17. April 1996 und den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Landkreis Eichsfeld hinsichtlich "der Festsetzungen für den Zeitraum nach Dezember 1996" und der "Fälligkeitsfestsetzungen" aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid vom 17. April 1996 sei mit Ausnahme der Festsetzung der Geltung für die Folgejahre und der Fälligkeitsbestimmungen rechtmäßig. Er beruhe hinsichtlich der Monate März bis Juli 1996 auf der Vergnügungssteuersatzung 1993 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung und hinsichtlich der Zeiträume ab August 1996 auf der Vergnügungssteuersatzung 1996.

Die Satzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Zwar habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vergnügungssteuersatzung 1993 keine wirksame Bekanntmachungsvorschrift existiert, weil die Regelungen des § 15 der Hauptsatzung vom 12. Juni 1990 nichtig gewesen seien. Jedoch habe die Steuersatzung auch ohne gültige Bekanntmachungsvorschrift wirksam veröffentlicht werden können. Denn die Beklagte habe bereits seit 1992 über ein Amtsblatt verfügt, das nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (ThürVKO) als Veröffentlichungsorgan zwingend vorgegeben gewesen sei. Unter deren Geltung sei eine Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung noch nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Veröffentlichung der Vergnügungssteuersatzung 1996 sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur kurze Zeit vorher ihre neue Hauptsatzung vom 11. Juni 1996 im Amtsblatt veröffentlicht habe, so dass sie bereits am 22. Juni 1996 in Kraft getreten sei. Die dort unter § 15 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Veröffentlichung von Satzungen im Amtsblatt "Heiligenstadt Anzeiger", in dem die Steuersatzung bekannt gemacht worden sei, entspreche auch den Vorgaben des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO). Die Veröffentlichung der vorgenannten Hauptsatzung genüge ihrerseits den sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 der früheren Hauptsatzung vom 5. Juli 1994 ergebenden Anforderungen an die Bekanntmachung von Satzungen. Wenn man von der Nichtigkeit dieser Hauptsatzung ausgehe, sei die Veröffentlichung der neuen Hauptsatzung jedenfalls nach § 1 Abs. 5 Satz 2 ThürBekVO wirksam gewesen.

Die Steuersatzungen enthielten auch sämtliche nach § 2 Abs. 2 ThürKAG erforderlichen Regelungsgegenstände und seien ordnungsgemäß genehmigt und ausgefertigt worden.

Des Weiteren sei die Höhe der Steuersätze nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sei nicht festzustellen. Die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unterliege jedenfalls für den hier einschlägigen Zeitraum 1996 keinen Bedenken.

Der Umstand, dass bereits durch die 1. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung 1993 der Steuergegenstand dahingehend erweitert worden sei, dass dieser auch Geschicklichkeitsapparate und Geräte erfasse, sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die auf der Grundlage des erweiterten Steuertatbestands erfolgende Besteuerung von Dartspielgeräten stehe im Einklang mit Art. 30 Abs. 3 ThürVerf, wonach der Sport Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften genieße. Es fehle schon jeglicher Vortrag dazu, inwiefern es sich bei den besteuerten Dartspielen unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände um die Ausübung von Sport handele, was angesichts der Zahl und der Aufstellung der Geräte in einer Gaststätte auch nicht auf der Hand liege. Darüber hinaus eröffne Art. 30 Abs. 3 ThürVerf dem Normgeber ein weites Ermessen auch hinsichtlich sachlicher Differenzierungen.

Der Steuertatbestand der Steuersatzungen sei ferner inhaltlich hinreichend bestimmt. Durch die in den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzungen enthaltenen Formulierungen "Halten von ... Apparaten und Geräten ..." sei zunächst klargestellt, dass der Steuer nur das Spielen mit körperlichen Gegenständen unterfalle, die zum Gebrauch für alle Besucher über einen längeren Zeitraum vorgehalten würden. Schließlich ergebe sich aus den bei der Auslegung in den Blick zu nehmenden Bestimmungen der §§ 14 Nr. 5 Satz 1 und 17 Abs. 2 der Satzungen, die an die "Aufstellung des Apparates oder der Vorrichtung" und an "die Inbetriebsetzung" anknüpften, dass nur zu einem dauerhaften Aufstellen geeignete Geräte - wie etwa Geld- und Videospielautomaten, aber auch Billardtische oder elektronische Dart-Spielgeräte - erfasst würden, nicht hingegen etwa "mit einem Handgriff entfernbare Kartenspiele etc.".

Auch die Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer im angefochtenen Bescheid für die Monate März bis Dezember 1996 begegne keinen rechtlichen Bedenken, da jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Steuerforderungen für die Zeit bis einschließlich Dezember 1996 entstanden seien.

Auf Antrag des Klägers hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Bevollmächtigten des Klägers am 16. April 2004 zugestellten Beschluss vom 31. März 2004 (Az.: 4 ZKO 869/99) - wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - die Berufung zugelassen.

Das zugelassene Rechtsmittel hat der Kläger mit am 12. Mai 2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten begründet.

Im Berufungsverfahren trägt er ergänzend im Wesentlichen vor:

Die Vergnügungssteuersatzung 1993 sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und deshalb ungültig. Zwingende und unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer Satzung sei, dass die konkrete Form der Bekanntmachung in einer gültigen Hauptsatzung geregelt sei. Hierbei handele es sich um ein unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitetes Erfordernis. Es genüge nicht festzustellen, welchen Inhalt eine Hauptsatzung zulässigerweise hätte haben müssen, wenn eine solche tatsächlich gar nicht existiert habe.

Die Vergnügungssteuersatzung 1996 bilde ebenso wenig eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. Denn im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides sei die Satzung bereits wieder aufgehoben gewesen. Die Beklagte habe am 14. Februar 1997 die Vergnügungssteuersatzung vom 30. September 1994 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung und die diesbezüglichen weiteren (2. und 3.) Nachtragssatzungen desselben Datums sowie die Vergnügungssteuersatzung 1993 und die diesbezügliche 1. Nachtragssatzung bekannt gemacht. Alle diese Satzungen habe der Bürgermeister jeweils zuvor, am 30. Januar 1997, neu ausgefertigt. Sie hätten rückwirkend zum 8. Dezember 1991, 18. Januar 1992, 6. Februar 1993, 30. Oktober 1993 und 11. Dezember 1993 in Kraft treten sollen. Den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens wiesen die Satzungen indessen nicht aus. Durch die erneute Veröffentlichung der Vielzahl von Satzungen sei völlige Konfusion darüber entstanden, welche Satzung nach dem Willen des satzungsgebenden Organs gelten solle. Klar sei lediglich, dass nach dem Grundsatz der Priorität die Vergnügungssteuersatzung 1996 am 15. Februar 1997 außer Kraft gesetzt worden sei.

Diese Satzung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Ermächtigung des § 5 Abs. 1 ThürKAG überschritten, indem sie den Steuertatbestand, insbesondere in § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung, auf unentgeltliche Vergnügungen ausgedehnt habe. Die Vergnügungssteuersatzung 1996 führe die Tendenz der Vorgängersatzungen zur ständigen Erweiterung des Steuertatbestands fort. Mit der Besteuerung des Haltens "von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten und Geräten sowie von Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielen" sei der Steuertatbestand in mehrfacher Hinsicht uferlos. Der Tatbestand sei nur insoweit eingeschränkt, als es sich um Spiele mit Geräten handele, die einen Halter haben könnten. Gleichzeitig würden übermäßig viele Apparate und Geräte der Steuer unterworfen. Die einzige weitere sich aus der Satzung ergebende Einschränkung bestehe in räumlicher Hinsicht insofern, als Spiele an "jedermann zugänglichen Orten" besteuert würden, so dass nur Privatwohnungen ausgeschlossen seien. Ferner sei auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht geeignet, den Besteuerungsgegenstand hinreichend einzuschränken, zumal es sich ohnehin nicht aus der Satzung selbst ergebe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass nur solche Geräte tatsächlich besteuert würden, die auch nach einer zulässigen Satzung hätten besteuert werden dürfen, denn eine geltungserhaltende Reduktion finde bei der Überprüfung von Rechtsnormen nicht statt.

Der angefochtene Bescheid sei so verwirrend und widersprüchlich, dass es nahezu unmöglich sei, ihm eine klare Verhaltensanweisung zu entnehmen, es mithin an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Einerseits sei für einen Zeitraum von zehn Monaten eine Steuer i. H. v. insgesamt 450,- DM festgesetzt worden. Andererseits würden in der Rubrik "Noch offene Fälligkeiten 1996" jeweils zum 15. des Monats Beträge als fällig ausgewiesen, ohne dass erkennbar sei, woraus sie sich herleiteten. Ähnliches gelte für die Rubrik "Kontoauszug 1996"; der Bescheid scheine einen anderen Bescheid zu ersetzen, durch den eine Steuer i. H. v. 1.082,- DM festgesetzt worden sei, obwohl beide Beträge (450,- DM und 1.082,- DM) als "insgesamt zu zahlen" ausgewiesen seien.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 28. September 1999 den Vergnügungssteuerbescheid 1996 der Beklagten vom 17. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. März 1997 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Berufungsverfahren ergänzend im Wesentlichen vor:

Die dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Monate März bis Juli 1996 zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung 1993 sei auf der Grundlage des § 15 ihrer Hauptsatzung vom 5. Juli 1994 ohne weiteres wirksam bekannt gemacht worden. Der Umstand, dass sie, die Beklagte, am 14. Februar 1997 eine Vielzahl von Satzungen neu ausgefertigt und bekannt gemacht habe, sei unerheblich, weil es auf die Zeit ab Januar 1997 nach dem Inhalt des Bescheides nicht ankomme; denn den dort enthaltenen Hinweis, dass der Bescheid auch für die Folgejahre (bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides) gelte, habe das Verwaltungsgericht als unbestimmt angesehen. Der angefochtene Bescheid sei ohne weiteres inhaltlich nachvollziehbar; die dort enthaltenen nachrichtlichen Mitteilungen unterhalb der Steuerfestsetzung (i. H. v. insgesamt 450,- DM) seien nicht relevant, weil sie sich auf das Gesamtkonto des Klägers bezögen.

Die Verfahrensbeteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band), die - bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Unterlagen zu den Verwaltungsvorgängen (2 Hefter) sowie zum Normsetzungsverfahren hinsichtlich der Vergnügungssteuersatzungen (1 Hefter) und der Hauptsatzungen der Beklagten (1 Hefter).

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung, mit der sich der Kläger weiterhin gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer auf das in der Gaststätte "S " in H aufgestellte elektronische Dartspielgerät für die Monate März bis Dezember 1996 wendet, kann der Senat aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Sie ist zulässig. Der Kläger hat, nachdem der Beschluss des Senats über den Zulassungsantrag am 16. April 2004 zugestellt worden war, die Berufung mit am 12. Mai 2004 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten - innerhalb der Monatsfrist - begründet (vgl. § 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO).

Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu Recht abgewiesen. Diese ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Steuerbescheid der Beklagten vom 17. April 1996 und der diesbezügliche Widerspruchsbescheid des Landratsamts Landkreis Eichsfeld vom 20. März 1997 stellen sich als rechtmäßig dar und verletzen mithin den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dessen Heranziehung zur Vergnügungssteuer findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ThürKAG. Hiernach können die Gemeinden - aufgrund einer besonderen Satzung - örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte vorliegend mit dem Erlass der Vergnügungssteuersatzung 1993, der diesbezüglichen 1. Nachtragssatzung und der Vergnügungssteuersatzung 1996 Gebrauch gemacht.

Der Einwand des Klägers, wegen der nachfolgenden Bekanntmachung einer Vielzahl von Vergnügungssteuer- und diesbezüglicher Nachtragssatzungen im Amtsblatt der Beklagten vom 14. Februar 1997 und durch deren rückwirkendes Inkrafttreten sei völlige Konfusion darüber entstanden, welche Satzung gelten solle, kann insbesondere die Vergnügungssteuersatzung 1996 als rechtliche Grundlage für die Veranlagung des Klägers ab Juli/August 1996 nicht in Frage stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Vergnügungssteuersatzung 1996 durch keine der nachträglich bekannt gemachten Satzungen aufgehoben worden. Der 4. Senat hat hierzu bereits in den Beschlüssen vom 25. Mai 2004 zu den früheren Parallelverfahren 4 ZKO 890/00 (veröffentlicht in ThürVGRspr. 2006, 73), 4 ZKO 901/00, 4 ZKO 902/00, 4 ZKO 903/00, 4 ZKO 909/00, 4 ZKO 912/00, 4 ZKO 913/00, 4 ZKO 914/00, 4 ZKO 915/00 und 4 ZKO 916/00 ausgeführt:

"... Die VS 1996 ist im Amtsblatt vom 02.08.1996 bekannt gemacht worden und bestimmt in § 21, dass sie am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt und gleichzeitig alle dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft treten. Die VS 1996 wurde durch die Bekanntmachung mehrerer älterer Fassungen der Vergnügungssteuersatzung im Amtsblatt vom 14.02.1997 nicht außer Kraft gesetzt und auch nicht durch eine entstandene Ungewissheit ihrer Geltung beraubt. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die Veröffentlichung mehrerer älterer Satzungsfassungen in dieser Weise auf den ersten Blick wenig übersichtlich ist; ein einleitender redaktioneller Hinweis und der zusätzliche Abdruck der VS 1996, die aktuell gelten soll, hätte das Verständnis gewiss erleichtert. Gleichwohl ist für den Leser, der das Amtsblatt vom 14.02.1997 und - was stets unterstellt werden muss - das Amtsblatt vom 02.08.1996 mit der VS 1996 gelesen hat, erkennbar, dass es sich in der Ausgabe vom 14.02.1997 lediglich um eine Neubekanntmachung älterer Satzungen handelt, mit der ersichtlich nur frühere Formfehler geheilt werden sollten. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass schon im Inhaltsverzeichnis des Amtsblatts vom 14.02.1997 die Vergnügungssteuersatzungen und Nachtragssatzungen unter der Überschrift ,Erneute öffentliche Bekanntmachung' aufgeführt sind. Ab der Seite 3 des Amtsblatts folgen dann unter einer eingerahmten Überschrift ,Erneute öffentliche Bekanntmachung der Stadt Heilbad Heiligenstadt' unter anderem die verschiedenen Fassungen der Vergnügungssteuersatzung. Schon das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift geben demnach dem Leser einen Hinweis darauf, dass es sich nicht um aktuell beschlossenes Satzungsrecht handelt, sondern um Satzungen, die bereits früher einmal veröffentlicht wurden. Weiteren Aufschluss geben die Satzungen selbst, die Ausfertigungsvermerke sowie die jeweiligen Bekanntmachungsanordnungen. So enthält die Vergnügungssteuersatzung in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (vom 23.10.1991, S. 5 bis 7 des Amtsblatts) in § 21 die Bestimmung, dass die Satzung rückwirkend zum 08.12.1991 in Kraft tritt und die Satzung vom 30.10.1990 außer Kraft tritt. In gleicher Weise regelt die spätere Vergnügungssteuersatzung (vom 29.09.1993, S. 8 bis 10 des Amtsblatts) in § 21, dass die Satzung am 30.10.1993 in Kraft tritt und die Vergnügungssteuersatzung vom 30.10.1990, die 1. Nachtragssatzung vom 23.10.1991, die 2. Nachtragssatzung vom 18.12.1991 sowie die 3. Nachtragssatzung vom 16.12.1992 außer Kraft treten. Aus diesen In-Kraft-Tretens-Bestimmungen folgt schon, dass jeweils nur frühere, vor dem 08.12.1991 bzw. 30.10.1993 beschlossene Satzungen außer Kraft treten sollten. Auch der Blick auf die insgesamt vier ,Nachtragssatzungen' führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar enthalten sie als Änderungssatzungen naturgemäß keine Bestimmung darüber, welche frühere Vergnügungssteuersatzung außer Kraft tritt. Jedoch ist weiter zu berücksichtigen, dass bei den schon erwähnten vollständigen Vergnügungssteuersatzungen und allen Änderungssatzungen die mit abgedruckten (ersten) Ausfertigungsvermerke sowie die rechtsaufsichtlichen Genehmigungen allesamt Daten von 1993 und 1994 tragen und damit eindeutig erkennen lassen, dass es sich um ältere Satzungen handelt. Schließlich liefert der bei allen Satzungen abgedruckte zweite Ausfertigungsvermerk (,erneut ausgefertigt ... 30.01.1997') eine zusätzliche klarstellende Erläuterung, warum die Beklagte die älteren Satzungen in ihrem Amtsblatt nochmals bekannt machte. Durch diesen Hinweis und vor allem die erkennbar älteren Ursprungsdaten war die Veröffentlichung der früheren Satzungen im Amtsblatt vom 14.02.1997 nicht so zu verstehen, dass damit die Vergnügungssteuersatzung vom 26.06.1996 außer Kraft treten sollte ..."

Diesen Erwägungen schließt sich der für das kommunale Steuerrecht nunmehr zuständige Senat an. Der Kläger hat auch im vorliegenden Verfahren keine Gesichtspunkte anzuführen vermocht, die die Richtigkeit der dargestellten Erwägungen erschüttern könnten.

Hinsichtlich des formell rechtswirksamen Zustandekommens der Satzungen bestehen keine Bedenken.

Insbesondere die Vergnügungssteuersatzung 1993 und die diesbezügliche 1. Nachtragssatzung sind bereits mit der erstmaligen Veröffentlichung in den Amtsblättern der Beklagten vom 29. Oktober 1993 (Nr. 21/1993, S. 14 ff.) und 10. Dezember 1993 (Nr. 24/1993, S. 19) ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Wie schon die zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung anzuwendende Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (ThürVKO) i. d. F. der Neubekanntmachung des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verlautbart hat, sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung einer kommunalen Satzung im maßgeblichen Bekanntmachungsorgan und in der vorgeschriebenen Form gehört bereits aus rechtsstaatlichen Gründen zu den zwingenden Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Verletzung zur Nichtigkeit einer Satzung führt (vgl. nur ThürOVG, 4. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2002 - 4 N 771/01 - ThürVGRspr. 2003, 129 = LKV 2003, 237 m. w. N.).

Für die hier in Rede stehende Zeit vor Inkrafttreten der Thüringer Kommunalordnung (zum 1. Juli 1994) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Thüringer Bekanntmachungsverordnung (zum 1. November 1994) war die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen in § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürVKO nur insoweit geregelt, als sie (ausschließlich) im Amtsblatt der Gemeinde erfolgen musste, wenn diese ein solches unterhielt. Ebenso wie in der als Landesrecht fortgeltenden Kommunalverfassung der DDR waren unter der Geltung der ThürVKO weitergehende Anforderungen an die Form der Bekanntmachung kommunaler Satzungen im Einzelnen nicht ausdrücklich geregelt. Mangels landesrechtlicher Vorgaben beschränkten sich deshalb die Formanforderungen an die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen auf das rechtsstaatlich Gebotene. Unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Anforderungen konnte, musste jedoch nicht die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung einer kommunalen Körperschaft geregelt werden. Hinsichtlich der Regelung des Veröffentlichungsorgans genügte schon grundsätzlich auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellte, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren konnte (vgl. nur ThürOVG, Urteil vom 9. Dezember 2003 - 4 KO 583/03 - ThürVGRspr. 2005, 7 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Erwägungen ist gerade für die vorliegende Fallkonstellation, in der die Beklagte bereits im Zeitpunkt der fraglichen Bekanntmachung über ein eigenes Amtsblatt verfügte und deshalb gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürVKO zwingend und ausschließlich dort Satzungen bekannt zu machen waren, von vornherein kein Bedürfnis dafür erkennbar, die Regelung der Bekanntmachung zusätzlich in der Hauptsatzung zu fordern. Denn bei der in Rede stehenden Fallgestaltung hätte eine entsprechende Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung ohnehin nur das verlautbaren können, was sich bereits aus der landesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürVKO - für den Bürger als Normadressaten ohne weiteres erkennbar - eindeutig ergab, hätte damit also nur eine rein nachrichtliche Funktion haben können.

Bedurfte es damit angesichts des § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürVKO zum Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung 1993 und der diesbezüglichen 1. Nachtragssatzung keiner Bekanntmachungsregelung in einer Hauptsatzung, kommt es nicht mehr darauf an, ob bereits im Jahre 1993 eine rechtswirksame Hauptsatzung der Beklagten existierte. Die mithin unmittelbar aufgrund des § 5 Abs. 4 Satz 2 ThürVKO erfolgte erstmalige Bekanntmachung der Vergnügungssteuersatzung 1993 und der diesbezüglichen 1. Nachtragssatzung in den Ausgaben des Amtsblattes der Beklagten vom 29. Oktober 1993 (Nr. 21/1993, S. 14 ff.) und 10. Dezember 1993 (Nr. 24/1993, S. 19) ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt im Übrigen hinsichtlich des formell ordnungsgemäßen Zustandekommens der Vergnügungssteuersatzung 1993 und der diesbezüglichen 1. Nachtragssatzung.

Des Weiteren sei ergänzend angemerkt:

Die Beklagte hat die Steuersatzungen nochmals - am 30. Januar 1997 - ausgefertigt und - im Amtsblatt vom 14. Februar 1997 (Nr. 3/1997, S. 8 ff. und S. 10) - ordnungsgemäß veröffentlicht und hätte damit etwaige Fehler, sofern solche dem erstgenannten Normsetzungsverfahren anhafteten, nachträglich geheilt. Denn sie hatte - zwischenzeitlich - am 29. Mai 1996 eine neue Hauptsatzung beschlossen, am 11. Juni 1996 ausgefertigt und in der Ausgabe ihres Amtsblattes vom 21. Juni 1996 (Nr. 12/1996, S. 3 ff.) bekannt gemacht. Die dort enthaltene Bekanntmachungsvorschrift des § 15 Abs. 1 ("Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen [§§ 21 ff. Thüringer Kommunalordnung], Verordnungen und weitere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Stadt Heilbad Heiligenstadt erfolgen - vorbehaltlich Absatz 3 - durch Abdruck im Amtsblatt ,Heiligenstadt-Anzeiger' der Stadt Heilbad Heiligenstadt."), auf deren Grundlage die Satzungen nochmals veröffentlicht worden sind, setzt ihrerseits den Regelungsauftrag des § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO und des § 1 Abs. 3 ThürBekVO vollständig um und begegnet auch sonst keinen Wirksamkeitsbedenken.

Die erneuten Bekanntmachungen wären auch im Hinblick auf die in § 21 Satz 1 Vergnügungssteuersatzung 1993 und im letzten Satz der 1. Nachtragssatzung getroffene Regelung hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens (zum 30. Oktober 1993 und 11. Dezember 1993) rechtlich nicht zu beanstanden. Als echte Rückwirkung (zur Abgrenzung zwischen echter und unechter Rückwirkung vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 - DVBl. 2003, 1213 m. w. N.) stellten sie sich vorliegend ausnahmsweise als zulässig dar. Denn das Vertrauen auf eine bestimmte bestehende Rechtslage ist insbesondere dann sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, wenn - wie hier - eine rückwirkend in Kraft gesetzte Rechtsnorm eine unklare Rechtslage bereinigt, die betroffene Rechtsstellung lediglich auf einem durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein beruht oder die Bürger nach der Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtswirkung von der Rechtsnorm zurückbezogen wird, mit der betreffenden neuen Regelung rechnen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvR 168/66 u.a. - BVerfGE 30, 367 m. w. N.; Beschluss vom 30. November 1999 - 1 BvL 9/96 - FamRZ 2000, 281 m. w. N.; ferner Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 33 m. w. N.). Abgesehen davon führte die - in öffentlicher Sitzung erfolgte - Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten über die Satzungen am 29. September 1993 und 9. November 1993 dazu, dass die Steuerpflichtigen spätestens ab diesem Zeitpunkt damit rechnen mussten, bereits ab 30. Oktober 1993 und 11. Dezember 1993 zur Vergnügungssteuer nach Maßgabe der dort enthaltenen Bestimmungen herangezogen zu werden. Denn mit der Beschlussfassung des jeweiligen für die Normsetzung zuständigen Vertretungsorgans eines Hoheitsträgers entfällt grundsätzlich jegliche Rechtfertigung für einen etwaigen Vertrauensschutz in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, weil ab diesem Zeitpunkt das zu erwartende Ergebnis des Normgebungsverfahrens "offen zu Tage liegt" und von jedermann zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 - NVwZ-RR 2003, 522 = DVBl. 2003, 1213 m. w. N.).

Auch die Vergnügungssteuersatzung 1996 genügt sämtlichen formellen Wirksamkeitsanforderungen.

Die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzungen 1993 und 1996 entsprechen ferner dem in § 2 Abs. 2 ThürKAG für Abgabensatzungen vorgeschriebenen Mindestinhalt. Sie enthalten Regelungen über den Abgabepflichtigen, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Schuld.

Darüber hinaus erweisen sie sich als inhaltlich hinreichend bestimmt.

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 = NVwZ 2004, 1477 und BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 BN 3.05 - SächsVBl. 2006, 163, jeweils m. w. N.). Hiervon ausgehend müssen bei kommunalen Abgabensatzungen insbesondere die in § 2 Abs. 2 ThürKAG genannten Voraussetzungen der Abgabenerhebung so bestimmt geregelt sein, dass diese für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind (zur inhaltlichen Bestimmtheit und zur Auslegung abgabenrechtlicher Regelungen vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -BVerfGE 21, 209 = DVBl. 1967, 415 und BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4.04 - NVwZ 2006, 589 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100, jeweils m. w. N.).

Diesen Anforderungen werden vorliegend die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung 1993, der diesbezüglichen 1. Nachtragssatzung und der Vergnügungssteuersatzung 1996 gerecht. Das gilt insbesondere hinsichtlich der jeweils in § 1 der Satzungen enthaltenen Regelungen über den Steuertatbestand. Der Einwand des Klägers, die Vergnügungssteuersatzung 1996 führe die Tendenz der Vorgängersatzungen fort und weite den Steuertatbestand uferlos aus, da sie jedes spielerische Verhalten in Gastwirtschaften zum Besteuerungsgegenstand mache, nicht einmal Spielgeräte für Kleinkinder oder Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiele ausnehme, vielmehr sogar unentgeltliche Vergnügungen wie Seilspringen und Einradfahren erfasse, geht fehl. Hierzu hat der 4. Senat in den bereits zitierten Beschlüssen vom 25. Mai 2004 weitergehend ausgeführt:

"... Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung des Klägers, dass der Steuertatbestand uferlos wäre. Vielmehr kann er durch Auslegung näher bestimmt und dabei auch eingegrenzt werden. Einer solchen Auslegung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des Klägers eine geltungserhaltende Reduktion bei Rechtsnormen nicht stattfinde. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Bestimmung nimmt ihr noch nicht die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einer Norm fordert. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Auch für Satzungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Eine Auslegung nach den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden muss sich auch an den einschlägigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften orientieren. Dabei kann das höherrangige Recht eine Auslegung in bestimmter Weise gebieten, wenn der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zulassen, von denen nur eine zu einem verfassungs- oder gesetzeskonformen Ergebnis führt (vgl. Beschluss des Senats vom 28.11.2002 - 4 N 563/02 -, Juris). Der vorliegende Fall fordert keine trennscharfe Abgrenzung, was nach der Satzung der Beklagten im Einzelnen noch als steuerbares Vergnügen zu qualifizieren wäre und was nicht. Jedenfalls bieten sowohl die Grundsätze des Vergnügungssteuerrechts als auch die satzungsrechtlichen Bestimmungen selbst hinreichende Anhaltspunkte, den Besteuerungstatbestand in einer Weise auszulegen, dass er bestimmbare Konturen erfährt und insbesondere die vom Kläger angeführten alltäglichen Betätigungen aus der Besteuerung herausfallen.

Wie der Senat im Anschluss an die herrschende Rechtsprechung bereits ausgeführt hat, gehört die Vergnügungssteuer traditionell zu den örtlichen Aufwandsteuern. Sie soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belasten und knüpft wirtschaftlich an den Aufwand desjenigen an, der sich des Gerätes oder Spiels zu seinem Vergnügen bedient. Die Vergnügungssteuer wird zur Vereinfachung beim Veranstalter erhoben, soll aber letztlich von demjenigen aufgebracht werden, der sich vergnügt und den von der Steuer erfassten Aufwand betreibt. Als Aufwandsteuer kann die Vergnügungssteuer nur angesehen werden, wenn sie vom Veranstalter des Vergnügens auf die Spieler abgewälzt werden kann. Für die Abwälzbarkeit genügt es, dass der Veranstalter den Steuerbetrag kalkulatorisch auf den Konsumenten überwälzen kann; es ist nicht erforderlich, dass der Veranstalter den als Steuer gezahlten Betrag durch Erhöhung des Spieleinsatzes direkt vom Konsumenten ersetzt erhält (vgl. Beschluss des Senats vom 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, KStZ 2004, S. 71 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommen unentgeltliche Betätigungen von vornherein als Besteuerungsobjekt nicht in Betracht, weil der Spieler keinen wirtschaftlichen Aufwand erbringt und mangels eines - in welcher Form auch immer erhobenen - Entgelts die Steuer auch nicht auf ihn überwälzt werden könnte. Das kommt auch in der VS 1996 der Beklagten zum Ausdruck, indem die Steuererhebung grundsätzlich an die erbrachten Entgelte anknüpft. So ist die Steuer, die entweder als Karten- oder als Pauschsteuer erhoben wird, nach Preisen oder Roheinnahmen zu berechnen; nur bei den Spiel- und Unterhaltungsapparaten sowie Unterhaltungsspielen wird die Steuer nach dem sog. Stückzahlprinzip bemessen (vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 Satz 1, 13 Abs. 1, 14 VS 1996).

Durch die Eingrenzung auf entgeltliche Vorgänge wird der Kreis der steuerbaren Betätigungen in ganz erheblichem Maß reduziert. Das Vorhalten von Kartenspielen und Knobelbechern, das Seilspringen und Einradfahren scheiden als Gegenstand der Besteuerung aus - sofern keine ganz atypische Konstellation vorliegt, die hier vernachlässigt werden kann. Eine weitere tatbestandliche Eingrenzung hat das Verwaltungsgericht vorgenommen, indem es verschiedene Bestimmungen der gesamten Satzung in den Blick genommen und die Wendungen ,Halten von Apparaten und Geräten' (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 VS 1996), ,Aufstellung' (§ 14 Nr. 5 Satz 1 VS 1996) und ,Inbetriebsetzung' (§ 17 Abs. 2 VS 1996) dahin ausgelegt hat, dass nur Geräte und Apparate der Besteuerung unterliegen sollen, die typischerweise dauerhaft aufgestellt werden und die für eine dauerhafte Aufstellung geeignet sind. Da die Beklagte den Kläger nur wegen herkömmlicher Spielautomaten zur Vergnügungssteuer veranlagt hat, muss der Senat hier nicht klären, ob es dieser zusätzlichen Einschränkung überhaupt bedarf und ob er die Lösung des Verwaltungsgerichts in den Einzelheiten exakt nachvollzieht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts ist jedoch in der Tendenz zutreffend und macht deutlich, wie in Zweifelsfällen aus der Vergnügungssteuersatzung selbst abgeleitet werden kann, dass die vom Kläger angeführten Betätigungen und etwaige Bagatellvorgänge nicht der Besteuerung unterliegen sollen ..."

Diese Ausführungen macht sich der Senat zu eigen, zumal der Kläger sich auch im vorliegenden Verfahren auf keine neuen Gesichtspunkte bezieht (zur inhaltlichen Bestimmtheit vergleichbarer Regelungen zum Tatbestand einer Vergnügungssteuersatzung vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 1993 - 9 K 4282/92 -und BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. - NVwZ 1997, 573 = DÖV 1997, 637 = DVBl. 1997, 1053 = KStZ 1997, 193).

Die satzungsrechtlichen Regelungen über den Steuerpflichtigen, den Steuertatbestand, den Maßstab, den Satz der Steuer sowie den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Steuerschuld sind auch inhaltlich mit höherrangigem Recht vereinbar.

Die Vergnügungssteuersatzung 1993 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung und die Vergnügungssteuersatzung 1996 bilden eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Veranlagung des Klägers, weil der Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Steuerbescheids mit ihrem Inhalt übereinstimmt.

Die in den Bestimmungen des § 1 geregelten Steuertatbestände sind erfüllt. Sie erfassen das vom Kläger aufgestellte elektronische Dartspielgerät. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob elektronische Dartspielgeräte bereits unter den Begriff der "Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparate" i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Satzungen subsumiert werden könnten (zur erforderlichen körperlichen Verbindung der Einzelteile eines "Apparats" vgl. grundlegend nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 1965 - III A 756/64 - DVBl. 1965, 919). Jedenfalls lassen sie sich ohne weiteres als "Geräte" qualifizieren, die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Vergnügungssteuersatzung 1993 in der hier maßgeblichen Fassung der 1. Nachtragssatzung und der Vergnügungssteuersatzung 1996 als weitere Tatbestandsalternative erfassen. Unabhängig davon, ob man - bereits in Anlehnung an den Bedeutungsinhalt des Begriffes im Allgemeinen oder in anderen rechtlichen Zusammenhängen - unter dem Begriff "Gerät" auch Sachgesamtheiten bildende Gegenstände versteht (vgl. zu dieser Auslegung näher VG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 K 803/95.KO - zitiert nach Juris, m. w. N.), rechtfertigt bereits die Gegenüberstellung der in den Satzungen enthaltenen unterschiedlichen Begriffe "Apparat" und "Gerät" eine weite Auslegung des letzteren.

Insbesondere der Umstand, dass die durch Erlass der 1. Nachtragssatzung erfolgte Änderung der Vergnügungssteuersatzung 1993 ausschließlich darin bestanden hat, die Regelung zum Steuertatbestand in § 1 Abs. 1 Nr. 5, die bis dahin nur an "das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten" anknüpfte, um die weitere Tatbestandsalternative "Geräte" zu erweitern, legt im Rahmen der Auslegung ein Verständnis dieses Begriffes nahe, das in seinem Bedeutungsinhalt über denjenigen des "Apparats" deutlich hinausgeht. Sowohl der Wortlaut, die Gesamtkonzeption der Regelungen des § 1 und deren Fortentwicklung durch den Satzungsgeber rechtfertigen es, zumal vor dem Hintergrund des durch die Rechtsprechung geprägten engen Begriffsverständnisses bei den "Apparaten" (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Mai 1965 - III A 756/64 - a. a. O.), auch bewegliche Gegenstände, deren Einzelteile nicht miteinander verbunden sind und deshalb nur Sachgesamtheiten darstellen, unter den Begriff "Gerät" fallen zu lassen. Für Dartspieleinrichtungen, bei denen das Spiel nur unter Benutzung verschiedener, miteinander nicht verbundener Einzelteile (Wurfpfeile und integrierte Zielscheibe mit elektronischer Display-Anzeige) ausgeübt werden kann, gilt nichts anderes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 1994 - 2 S 2476/93 - zitiert nach Juris). Diese Spielbedingungen sind mit denen etwa beim Billardspiel, für das ein Billardtisch mit Kugeln und ein Queue erforderlich sind, vergleichbar, weshalb insoweit eine parallele Beurteilung angezeigt ist (zur Einordnung des Billardspiels als vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1977 - Nr. 128 IV u.a. - und Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 14. Mai 1993 - 2 L 115/92 - zitiert nach Juris).

Soweit die Heranziehung des Klägers zur Vergnügungssteuer auf die Vergnügungssteuersatzung 1996 gestützt ist, ist der Steuertatbestand des § 1 der Satzung auch deshalb erfüllt, weil das Dartspiel zugleich als "Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiel" i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5, 3. Alt. der Satzung qualifiziert werden kann.

Ebenso wenig rechtfertigt der Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer eine einschränkende Auslegung der satzungsrechtlichen Begriffe "Gerät" und "Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspiel". Das gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt, dass bei der Ausübung des Dart-Spiels das Vergnügen nicht in einer durch den Spieler hervorgerufenen akustischen oder optischen Reaktion des benutzten Spielgeräts liegt. Ein Spielgerät kann nicht lediglich dann der Vergnügungssteuer unterworfen werden, wenn das zu besteuernde Vergnügen in erster Linie durch eine Reaktion des Gerätes erzeugt wird. Ausreichend ist, dass das Vergnügen nicht ohne Inanspruchnahme des Spielgeräts erfolgen kann. Gegenläufige Überlegungen (vgl. etwa VG Münster, Urteil vom 1. März 1989 - 6 K 288/88 - NVwZ-RR 1989, 580 m. w. N.) finden im Charakter der Vergnügungssteuer und in deren (verfassungs)rechtlichen Grundlagen keine Stütze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 1994 - 2 S 2476/93 - a. a. O.).

Eine restriktive Auslegung der Regelungen in § 1 der Vergnügungssteuersatzungen im Hinblick auf die Einordnung der Spiele als sportliche Betätigung scheidet ebenfalls aus. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, nach welchen Maßstäben sportlichen Betätigungen dienende Veranstaltungen von solchen mit Vergnügungs- oder Unterhaltungscharakter grundsätzlich abzugrenzen sind (vgl. nur BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1977 - Nr. 128 IV u.a. -). Insbesondere besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, sich etwa mit der Frage auseinander zu setzen, ob und inwieweit etwa an die in der Rechtsprechung des früheren Thüringischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung (vgl. Thüringisches OVG, Urteil vom 25. August 1926 - 9 C 93/26 - Entscheidungen des Thüringischen OVG, Bd. 11, 56) angeknüpft werden könnte. Denn der Senat braucht nicht abschließend zu entscheiden, ob und unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein Dartspiel als sportliche Betätigung anzusehen ist. Selbst wenn das Spiel als Ausübung einer Sportart einzuordnen wäre, stünde dies der Vergnügungssteuerpflichtigkeit solcher Veranstaltungen nicht entgegen.

Der Senat folgt schon grundsätzlich nicht der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach der Charakter der Vergnügungssteuer stets, d. h. auch bei Fehlen einer satzungsrechtlichen Regelung, die sportliche Betätigungen aus dem Kreis steuerpflichtiger Veranstaltungen ausdrücklich ausschließt, eine Abgrenzung zwischen steuerbaren, der Vergnügung dienenden Veranstaltungen und Sportveranstaltungen erfordere (so aber Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 14. Mai 1993 - 2 L 115/92 - a. a. O.). Entspricht es dem Wesen der Vergnügungssteuer, dass mit ihr die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden soll, stellen auch Aufwendungen, die zur Ausübung einer bestimmten Sportart erbracht werden, eine solche über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen dar. Der Umstand allein, dass das Vergnügen maßgeblich von der sportlichen Betätigung selbst bestimmt wird, rechtfertigt noch keine andere Beurteilung (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 1976 - Vf.12-VII 74 - BayVBl. 1977, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 - zitiert nach Juris; ferner Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 4 A 417/00 -zitiert nach Juris).

Ungeachtet dessen wäre die Qualifizierung des Dartspiels als einer sportlichen Betätigung dienende Veranstaltung gerade nach den hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht von Belang. Denn nach den Satzungsbestimmungen des § 1 Abs. 2 unterliegen die in Absatz 1 derselben Bestimmungen genannten Vergnügungen "auch dann der Besteuerung, wenn sie mit nicht steuerpflichtigen Veranstaltungen verbunden werden oder wenn sie gleichzeitig anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen". Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Regelung nicht auch auf das Verhältnis zwischen der Vergnügung dienenden Veranstaltungen und solchen sportlicher Betätigung anwendbar wäre.

Es existiert keine höherrangige Rechtsvorschrift, nach der es generell ausgeschlossen ist, Einkommensverwendungen zur Ausübung einer bestimmten Sportart der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Regelungen der §§ 51, 52 AO über "steuerbegünstigte Zwecke". Abgesehen davon, dass diese Vorschriften im Freistaat Thüringen auf kommunale Steuern gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 ThürKAG ohnehin seit jeher keine Anwendung finden, knüpfen sie an eine in anderen, speziellen Steuergesetzen angeordnete Steuervergünstigung an (vgl. insbesondere § 51 Satz 1 AO), so dass sich ihnen ein allgemeiner Grundsatz dergestalt, dass sportliche Betätigungen generell steuerlich zu fördern sind, nicht entnehmen lässt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1997 - 2 S 1771/96 - a. a. O.).

Die Zulässigkeit der Besteuerung sportlicher Vergnügungen wird ferner nicht durch die landesverfassungsrechtliche Staatszielbestimmung des Art. 30 Abs. 3 ThürVerf beschränkt. Hiernach genießt der Sport Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften. Die Staatszielbestimmung begründet keine subjektivöffentlichen Rechte (vgl. Hopfe in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 30 Rn. 3 m. w. N.). Sie verpflichtet das Land und seine Gebietskörperschaften lediglich, nach deren Kräften und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung des Staatsziels anzustreben und ihr Handeln danach auszurichten (Art. 43 ThürVerf). Zwar handelt es sich hierbei um eine Rechtspflicht.

Die Erfüllung bzw. das Anstreben des mit der Staatszielbestimmung verfolgten Programms ist nicht in das Belieben der verpflichteten Hoheitsträger gestellt. Andererseits gibt das Staatsziel selbst keine konkreten Handlungsanweisungen, da nur das Ziel vorgegeben wird, die Wege und die Zielführung indessen dem Gestaltungsermessen der Verpflichtungsadressaten überantwortet sind. Diese müssen alle ihnen obliegenden Verpflichtungen, insbesondere auch die anderen Staatsziele, berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis miteinander bringen (vgl. Jutzi in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 43 Rn. 12 f. m. w. N.). Dies bedeutet, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung - unter Beachtung auch anderer Staatsziele und staatlicher Aufgaben sowie der Grundrechte - der Staatszielbestimmung nur Rechnung tragen müssen (vgl. Hopfe in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 30 Rn. 5 f. m. w. N.). Hiervon ausgehend stehen dem Land und den Gebietskörperschaften viele Wege offen, um dem landesverfassungsrechtlichen Sportförderungsauftrag gerecht zu werden, etwa durch Gewährung von Subventionen, wie sie z. B. in den Vorschriften des Thüringer Sportfördergesetzes vom 8. Juli 1994 (GVBl. S. 808) ihren Ausdruck gefunden haben, und Steuervergünstigungen, durch Preisverleihungen, durch Ausstellungen, durch Ankäufe und vieles andere mehr (vgl. Hopfe in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 30 Rn. 12, 19 m. w. N.). Ihr weites Gestaltungsermessen bei der Konkretisierung der Schutz- und Förderpflichten zwingt sie keinesfalls dazu, sportliche Betätigungen von einer Besteuerung bestimmter Tatbestände auszunehmen. Dementsprechend ergibt sich aus der Staatszielbestimmung des Art. 30 Abs. 3 ThürVerf nicht, dass der Aufwand für die Ausübung bestimmter Sportarten nicht Anknüpfungspunkt einer landesrechtlichen Steuer sein darf. Die den Gemeinden landesgesetzlich eröffnete Möglichkeit, zur Erzielung von Einkünften örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern einschließlich Vergnügungssteuern zu erheben (§§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ThürKAG), und das landesverfassungsrechtliche Staatsziel (Art. 30 Abs. 3 ThürVerf) bestehen vielmehr nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus (zum Verhältnis zwischen der Befugnis der Kommunen zur Erhebung einer Jagdsteuer in Niedersachsen gemäß § 3 NKAG und der bundesverfassungsrechtlichen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 9 KN 10/07 - zitiert nach Juris, m. w. N.).

Darüber hinaus ist nicht zweifelhaft, dass die Gaststätte "S " in H - ___, in der das besteuerte Dartspielgerät aufgestellt ist, eine für "jedermann zugängliche", d. h. der Öffentlichkeit zugängliche Gastwirtschaft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 b) der Vergnügungssteuersatzungen 1993 und 1996 darstellt.

Die in Rede stehenden Dartspiele fallen auch nicht unter die abschließenden Kataloge steuerfreier Veranstaltungen in § 2 der Vergnügungssteuersatzungen 1993 und 1996.

Schließlich erweist sich der angegriffene Bescheid auch nicht als inhaltlich unbestimmt (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 b) aa) ThürKAG i. V. m. §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO).

Wie der 4. Senat in den Beschlüssen vom 25. Mai 2004 zu den früheren Parallelverfahren 4 ZKO 890/00 (veröffentlicht in ThürVGRspr. 2006, 73), 4 ZKO 901/00, 4 ZKO 902/00 und 4 ZKO 909/00 zutreffend festgestellt hat, "genügt es für die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit, wenn aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann. Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 212 f.)."

In Anwendung der vorgenannten Grundsätze fehlt dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid vom 17. April 1996 nicht die erforderliche Bestimmtheit. Das gilt insbesondere für die Frage, hinsichtlich welchen Gerätes der Kläger in welcher Höhe für welchen Zeitraum zur Steuer herangezogen werden soll. Der Regelungsgehalt des Bescheides, wonach der Kläger für die Monate März bis Dezember 1996 für das von ihm in dieser Zeit in der Gaststätte "S " in H aufgestellte Dartspielgerät - entsprechend einem monatlichen Steuersatz von 45,- DM - zur Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 450,- DM veranlagt worden ist, ist nicht zweifelhaft. Dies musste auch dem Kläger aufgrund seines Vorwissens nicht zuletzt im Hinblick auf die (am 18. März 1996 erfolgte) Anmeldung des Gerätes ohne weiteres bekannt sein. Hieran ändern nichts die unter der Rubrik "Noch offene Fälligkeiten" aufgeführten Angaben zu Fälligkeiten einzelner Teilbeträge, auch wenn diese für sich allein betrachtet durchaus missverständlich sind. Sie vermögen jedenfalls die Bestimmtheit der vorgenannten Festsetzungen nicht in Frage zu stellen.

Soweit sie im Hinblick auf die Fälligkeitszeitpunkte die gebotene Klarheit vermissen lassen, ist dies, selbst wenn die genannten Angaben Regelungscharakter haben sollten, im vorliegenden Berufungsverfahren nicht von Belang, weil das Verwaltungsgericht den Steuerbescheid "bezüglich der Fälligkeitsfestsetzungen" aufgehoben und der Bescheid insoweit mangels Rechtsmitteleinlegung durch die Beklagte der Überprüfung des Senats nicht unterliegt.

Auch aus den Angaben unter der Rubrik "Kontoauszug 1996" ergeben sich keine Unklarheiten, die einen Bestimmtheitsmangel begründen. Es handelt sich hierbei um eine bloße Kassenmitteilung, die nicht am Regelungsgehalt des Bescheides teilnimmt und deshalb nicht zur Unbestimmtheit des Verwaltungsakts führen kann (vgl. auch ThürOVG, 4. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 4 ZKO 909/00 - m. w. N). Darüber hinaus ist der Zusammenhang der dort aufgeführten einzelnen Beträge ohne weiteres nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung eines Betrages von 450,- DM, in dessen Höhe der Kläger für die Monate März bis Dezember 1996 zur Vergnügungssteuer für das Dartspielgerät veranlagt worden ist, und bereits früher festgesetzter Forderungen in Höhe von insgesamt 1.082,- DM ergibt sich als Summe der - am Ende der Kassenmitteilung ausgewiesene - Gesamtbetrag i. H. v. 1.532,- DM. Anhaltspunkte dafür, dass frühere Forderungen in die unter der Rubrik "Kontoauszug 1996" aufgeführten "bisherigen Festsetzungen" (1.082,- DM) unzutreffend eingestellt worden sind, sind von den Verfahrensbeteiligten weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. April 1996 sei durch den - unter derselben Steuernummer erlassenen - Folgebescheid vom 29. Januar 1997 aufgehoben worden, weil sich dieser auf denselben Aufstellungsort (Gaststätte "S " in H ) und u. a. auch auf den Monat Dezember 1996 beziehe, ist von vornherein nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des erstgenannten Bescheides in Frage zu stellen. Selbst wenn der Rechtsstandpunkt des Klägers zutreffend wäre, ergäbe sich daraus nichts für ihn Günstiges. Denn bei Annahme einer (teilweise - hinsichtlich des Monats Dezember 1996 - erfolgten) Aufhebung des angegriffenen Bescheides fehlte es insoweit bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Bestimmtheitsfragen könnten dadurch allenfalls hinsichtlich des nachfolgenden - nicht streitgegenständlichen -Bescheides vom 29. Januar 1997 aufgeworfen sein; insoweit hat der früher zuständig gewesene 4. Senat in dem im Parallelverfahren 4 ZKO 901/00 ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2004 bereits festgestellt, dass die vom Kläger formulierten Bedenken im Ergebnis nicht durchgreifen.

Hinweise darauf, dass der streitgegenständliche Steuerbescheid sonst auf einer fehlerhaften Anwendung der Steuersatzungen beruhen könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Bleibt mithin die Berufung erfolglos, so hat der Kläger als unterlegener Rechtsmittelführer auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 230,08 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - (GKG n. F.) i. V. m. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2, 14 des am 30. Juni 2004 außer Kraft getretenen früheren Gerichtskostengesetzes (GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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