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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 3 KO 363/08
Rechtsgebiete: GG, ThürLHO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 21 Abs. 1
GG Art. 38 Abs. 1
ThürLHO § 7
ThürLHO § 23
1. Bei der Vergabe von öffentlichen Zuwendungen handelt der Zuwendungsgeber in der Regel nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden.

2. Aus der Forderung, bei der Vergabe von Globalzuwendungen an politische ("parteinahe") Stiftungen alle dauerhaft ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland abzubilden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1), folgt nicht zwingend die Verpflichtung, bei einer Landesförderung die regionale Stärke einer politischen Partei als Maßstab für den Verteilungsschlüssel zu wählen ("Landesmaßstab"). Vielmehr kann auch eine Orientierung der Höhe der Förderung an der bundesweiten Bedeutung der den Stiftungen nahe stehenden Parteien ("Bundesmaßstab") willkürfrei sein.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 363/08 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Subventionsrechts, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Best und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Hasenbeck aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 - 1 K 928/05 Ge - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger aus Landesmitteln im Haushaltsjahr 2005 für die politische Arbeit zustehenden Förderung.

Der Kläger ist eine der Partei DIE LINKE, bis 16. Juni 2007 Linkspartei.PDS, nahe stehende politische ("parteinahe") Stiftung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) mit Sitz in Jena. Er ging im Jahre 2004 aus dem im Mai 1992 gegründeten und von der damaligen PDS-Fraktion im Thüringer Landtag anerkannten "Thüringer Forum für Bildung und Wissenschaft e.V." hervor. Der Kläger ist Mitglied im Stiftungsverbund der Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politischen Bildung e.V. mit Sitz in Berlin (nachfolgend RLS-Bund).

Im Landeshaushalt des Beklagten wurden für das Haushaltsjahr 2005 unter dem Einzelplan 17, Kapitel 17 16, Titel 68505, Position 859, als "Zuschüsse für politische Stiftungen" insgesamt 304.300,00 € etatisiert. Der Haushaltstitel enthält folgende Zweckbestimmung:

"Die Ausgaben sind gesperrt. Die Erläuterungen sind verbindlich.

Erläuterung: Die Zuschüsse werden an in Thüringen ansässige politische Stiftungen, die mehrjährig existent sind und eine eigene Geschäftsstelle in Thüringen betreiben, verausgabt. Die Ausgaben sind bis zur Vorlage der Haushalts- und Wirtschaftspläne gesperrt. Gefördert werden:

Konrad Adenauer Stiftung 101.409,00 €

Friedrich Ebert Stiftung 101.409,00 €

Friedrich Naumann Stiftung 33.799,00 €

Heinrich Böll Stiftung e.V. 33.799,00 €

Rosa-Luxemburg-Stiftung e.V. 33.799,00 €"

Zur Deckung seiner für das Jahr 2005 mit 121.800,- € bezifferten Gesamtausgaben beantragte der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2004 beim Beklagten für seine politische Bildungsarbeit aus Mitteln des Landeshaushalts 2005 eine Zuwendung in Höhe von 39.800,- €. Diese wies er in dem als Anlage beigefügten Wirtschaftsplan neben einer Förderung der RLS-Bund in Höhe von 82.000,- € als Einnahme aus. Hinsichtlich der Mittel der RLS-Bund wurde vermerkt, dass es sich um Gelder aus dem Bundeshaushalt handele, die als "Globalmittel" zur Weiterreichung an Dritte zur Verfügung stünden. Mit Bescheid vom 25. April 2005 (Az. H121716-685 05-301.1) bewilligte der Beklagte durch das Thüringer Finanzministerium eine Zuwendung in Höhe von 27.039,- €. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) wurden zum Bestandteil der Entscheidung gemacht. Im Bewilligungsbescheid führte er aus: "Bewilligt werden Mittel des Haushaltsjahres 2005. Die nach Ablauf des Haushaltsjahres nicht ausgezahlten Beträge verfallen." Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tag (Az. H121716-68505/2005-301.1) teilte der Beklagte dem Kläger ergänzend mit, dass der im Haushaltsplan veranschlagte Zuschuss für ihn aufgrund der "Festlegungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 bis auf Weiteres" nur in Höhe von 80 % (dies entspricht einem Betrag von 27.039,- €) rechtlich gebunden werden dürfe. Für den Fall, dass die sich aus der "Bewirtschaftungsbeschränkung" ergebende und alle parteinahen Stiftungen gleichmäßig treffende Kürzung aufgehoben werden könne, werde "eine Entscheidung über die Ausreichung weiterer Mittel in Aussicht" gestellt.

Gegen den Zuwendungsbescheid erhob der Kläger unter dem 4. Mai 2005 Widerspruch, den er "auf die Höhe der Zuwendungssumme" beschränkte. Zur Begründung machte er unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Rechtsgutachten des Prozessbevollmächtigten aus den Monaten April und Mai 2005 geltend, dass die Mittelverwendung ermessensfehlerhaft sei und deshalb ein Anspruch auf Neuverbescheidung bestehe. Der Kläger übersandte mit dem Widerspruch einen geänderten Wirtschaftsplan. Den Ausgaben in Höhe von 121.939,- € wurde einnahmeseitig ein Zuschuss des Landes in Höhe von 27.039,- € und der RLS-Bund in Höhe von 94.900,- € gegenübergestellt. Nach einem Gesprächsvermerk wurde der Kläger bei einer Unterredung am 16. Juni 2005 darauf hingewiesen, dass die Verteilung der Haushaltsmittel für parteinahe Stiftungen auf einer politischen Entscheidung aus dem Jahre 1992 beruhe.

Am 7. Oktober 2005 hat der Kläger unter Beifügung des Bescheids und des Schreibens vom 25. April 2005 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die durch die Mittelverteilung des Haushaltsplans 2005 vorgenommene Mittelaufteilung unter den parteinahen Stiftungen verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, warum er, als die der zweitstärksten Fraktion im Thüringer Landtag nahe stehende politische Stiftung, gleich zu behandeln sei mit den parteinahen Stiftungen der nicht im Landtag vertretenen Parteien. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund, ihn im Verhältnis zu der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) und der SPD nahen Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) ungleich zu behandeln. Auch wenn das konkrete Förderungsmodell im Ermessen des Beklagten stehe, habe er das politische Gewicht der entsprechenden Grundströmungen in Thüringen zu berücksichtigen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung seines Zuwendungsbescheides vom 25. April 2005 zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. November 2004 auf Gewährung von Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Bescheid vom 25. April 2005 nicht gegen das Willkürverbot verstoße. Die Verteilung der Fördermittel sei im Landeshaushaltsplan 2005 verbindlich durch den Gesetzgeber festgelegt worden. Dieser habe der Exekutive keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der Förderberechtigten sowie der Festsetzung der Höhe der Förderung eingeräumt. Im Übrigen entfalte der Haushaltsplan für den Kläger auch keine subjektiven Rechte, ihm komme nur verwaltungsinterne Bedeutung zu. Der Ausreichung der Fördermittel liege auch die Bedeutung der politischen Grundströmungen zu Grunde. Es sei vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden, wenn für die Förderung der politischen Stiftungen in Thüringen auf die politische Bedeutung der ihnen nahe stehenden Parteien im gesamten Bundesgebiet abgestellt werde. Nach den Wahlergebnissen zum Bundestag 2002 und den Landtagswahlergebnissen von 2000 bis 2004 seien CDU/CSU und SPD sowohl im Bundestag als auch in allen Landtagen, die GRÜNEN im Bundestag sowie in 12 Landtagen, die FDP im Bundestag und in 10 Länderparlamenten, die Linkspartei.PDS dagegen nur in 6 Landtagen vertreten gewesen. Bei der Bundestagswahl 2002 habe die Linkspartei.PDS mit 4,0 % nur etwa die Hälfte der auf die FDP (7,4 %) oder Bündnis 90/Die Grünen (8,6 %) entfallenen Wählerstimmen auf sich vereinigen können. CDU/CSU und SPD hätten mit je 38,5 % nahezu einen 10-fachen Stimmenanteil gegenüber der Linkspartei.PDS erreicht. Selbst wenn der Verteilungsschlüssel rechtsfehlerhaft sei, ändere dies am Ergebnis nichts. Nach dem Landeshaushaltsrecht dürften Ausgaben nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck erfolgen und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet werden.

Mit Urteil vom 17. Juli 2006 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei begründet, da die Teilversagung der beantragten Fördermittel ermessensfehlerhaft sei. Der Beklagte habe den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das dem Kläger zustehende Recht auf eine ermessensfehlerfreie - insbesondere willkürfreie - Vergabeentscheidung sei verletzt. Der Gleichheitssatzgebiete, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Mit den Erläuterungen zur Haushaltsposition "Zuschüsse für politische Stiftungen" habe der Beklagte ein Verteilungsprogramm in den Haushaltsplan 2005 aufgenommen, das der Verwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts unterliege. Dem Beklagten stehe bei der Regelung der Vergabe von Zuwendungen zwar grundsätzlich eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zu. Das Gericht habe sich insoweit bei der Prüfung besonders zurückzuhalten. Das im Jahre 2005 gewählte Verteilungsprogramm für Zuschüsse an politische Stiftungen widerspreche jedoch dem Gleichheitssatz (Art. 3 GG), was zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Die vorgenommene Differenzierung zwischen den fünf parteinahen Stiftungen lasse keine rechtlich tragfähige Rechtfertigung erkennen. Der Beklagte habe die Mittelverteilung an den Stärkeverhältnissen der politischen Grundströmungen orientiert, wie sie sich in den Wahlergebnissen der den Stiftungen "nahestehenden" politischen Parteien bei den Bundestagswahlen 2002 und Landtagswahlen in den Bundesländern seit 2000 widerspiegelten. Die bundesweite politische Resonanz zur maßgeblichen Leitschnur des Verteilungsprogramms zu machen, führe in Thüringen zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu den anderen Stiftungen. Auf die bundesweite politische Resonanz, die in den Wahlergebnissen zur Bundestagswahl und der bundesweiten Präsenz in den Parlamenten der Länder zum Ausdruck komme, dürfe allenfalls abgestellt werden, wenn die zu fördernde parteinahe Stiftung überwiegend bundesweit tätig sei. In Bezug auf den Kläger gebe es hierfür keine Anhaltspunkte. Zudem stünden die §§ 23, 7 ThürLHO solchen Aktivitäten wohl entgegen. Das hiernach erforderliche "erhebliche Interesse" an einem Mitteleinsatz außerhalb der Landesverwaltung sei für politische Bildungsmaßnahmen außerhalb Thüringens nicht erkennbar, zumal das Gebot der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 ThürLHO) zu beachten sei. Besonders augenfällig sei die Diskrepanz im Verhältnis zu der Förderung der SPD-nahen FES. Während CDU und SPD bei den Bundestagswahlen 2002 nahezu gleichauf gelegen hätten (38,5 %), habe die PDS bei dieser Wahl nur 4 % der Stimmen erhalten. Demgegenüber habe bei den Landtagswahlen 2004 die CDU 43 %, die PDS 26,1 % und die SPD nur 14,5 % erhalten. Durch die Heranziehung der bundesweiten Zahlen erhalte die FES damit Fördermittel in einer Höhe, die ihrer nach der durch das Landtagswahlergebnis der SPD nachgewiesenen politischen Resonanz in Thüringen nicht zukomme. Demgegenüber werde der Kläger als die der zweitstärksten Partei im Thüringer Landtag nahe stehende Stiftung bei der Vergabe der Fördermittel mit jenen Stiftungen gleich behandelt, die Parteien nahe stünden, die derzeit nicht im Landesparlament vertreten seien. Es sei insoweit willkürlich, dass der Beklagte sich nicht von der Bedeutung der hinter dem Kläger stehenden Linkspartei.PDS im Thüringer Landtag als zweitstärkster Fraktion habe leiten lassen. Weder die Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zur FES noch die damit einhergehende Gleichbehandlung mit den Stiftungen der nicht im Thüringer Landtag repräsentierten FDP und Bündnis 90/Die Grünen (Friedrich-Naumann-Stiftung - FNS - und Heinrich-Böll-Stiftung - HBS -) lasse einen rechtlich tragfähigen Grund erkennen. Es sei Sache des Beklagten, ein dem Art. 3 Abs. 1 GG und haushaltsrechtlichen Grundsätzen entsprechendes Verteilungsprogramm unter den im politischen Wettbewerb in Thüringen stehenden parteinahen Stiftungen zu schaffen. Der Anspruch des Klägers auf eine den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechende Zuwendung scheitere auch nicht daran, dass die im Haushalt 2005 bereitgestellten Mittel inzwischen erschöpft seien und das Haushaltsjahr abgeschlossen sei. Zwar sei die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan Voraussetzung für eine rechtmäßige Subventionsgewährung. Ergebe sich aber - wie hier - (mittelbar) ein Rechtsanspruch auf Zuwendung, so habe die Verwaltung diesem auch dann zu entsprechen, wenn zu seiner Erfüllung keine Mittel im Haushaltsplan bereitgestellt seien bzw. das betreffende Haushaltsjahr bereits abgelaufen sei, da jedes andere Ergebnis das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) regelmäßig leer laufen ließe.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2008 die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Die Landesverwaltung habe die Zuwendung als institutionelle Festbetragsförderung gewährt. Eine Nachgewährung für den abgeschlossenen Förderzeitraum komme nicht in Betracht, da die Förderung dem haushaltsrechtlichen Jährlichkeitsprinzip unterliege und auch keine Umverteilung durch einen Nachtragshaushalt erfolgt sei. Es stünden daher keine Mittel mehr zur Verfügung. Eine Nachgewährung sei jedenfalls nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil sie zur sofortigen Rückforderung der Zuwendung führen müsse. Der Kläger sei ausweislich seines geänderten Wirtschaftsplans und des Sachberichts zum Verwendungsnachweis vom 30. Juni 2006 im Jahr 2005 mit einer geringeren Fördersumme ausgekommen. Im Sachbericht heiße es, dass mehr als die dort angegeben Investitionen nicht durchgeführt und in die Folgejahre verschoben worden seien. Auch aus den anderen Positionen des Verwendungsnachweises ergebe sich kein Fehlbedarf. Eine Nachgewährung würde somit einen Fördermittelüberschuss bedingen, der zur sofortigen Rückforderung führen müsse. Im Übrigen sei die Zuwendungsentscheidung auf der Grundlage der die Verwaltung bindenden haushaltsrechtlichen Vorgaben auch nicht ermessensfehlerhaft. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebende Willkürverbot. Das Verwaltungsgericht komme unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Berücksichtigung von Wahlergebnissen als Indikator der Bedeutung politischer Grundströmungen bei der Vergabe von staatlichen Mitteln an parteinahe Stiftungen grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Ohne eine nachvollziehbare Begründung stelle es dann aber darauf ab, dass die in der Berücksichtigung von Bundestagswahlergebnissen zum Ausdruck kommende Resonanz der politischen Grundströmung nur dann für eine landesbezogene Förderung zum Tragen kommen dürfe, wenn die parteinahe Stiftung überwiegend bundesweit tätig sei. Der Vergleich auch mit anderen Bundesländern zeige, dass der hier vom Landesgesetzgeber seit Jahren - und auch heute noch - gewählte Verteilungsmodus eine mögliche Ausgestaltungsform der Förderung der politischen Bildungsarbeit darstelle. Das Verwaltungsgericht habe in Verkennung des weiten Gestaltungsspielraums seine Erwägungen neben die des Gesetzgebers gestellt, ohne einen zwingenden Vorrang zu begründen. Es habe an landesbezogene Aktivitäten des Klägers angeknüpft. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung der programmatischen Schwerpunkte des Klägers im Streitjahr nicht zu erkennen, dass diese in landesspezifischen Themen lägen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juli 2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt ergänzend und vertiefend vor: Der sich aus dem Haushaltsansatz für die Mittelverwendung ergebende Verteilungsmaßstab verstoße gegen das Willkürverbot und verletze ihn - den Kläger - in seinen Rechten aus Art. 3 GG. Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er kein Mandat habe, eine bundesweite Bildungsarbeit zu fördern oder durchzuführen. Dementsprechend sei die Finanzierung auf den Freistaat Thüringen beschränkt, was bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Es sei zudem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht geklärt, dass bei einer ermessensgerechten Neuverbescheidung über eine Subventionsgewährung in zurückliegenden Kalenderjahren die Prüfung nicht auf ein nach Ablauf des Jahres tatsächlich verbleibendes Defizit begrenzt sein könne. Eine Fehlbedarfsfinanzierung sei nur eine von mehreren möglichen Finanzierungsarten. Auch die Entscheidung über die nachträgliche Förderung müsse am formalen Gleichheitssatz nach Art. 21 GG, der nicht nur für Parteien gelte, jedenfalls aber an Art. 3 GG gemessen werden. Die wegen der Nichtgewährung weiterer Mittel für das Haushaltsjahr 2005 erfolgte Anpassung des Wirtschaftsplans im offenen Widerspruchsverfahren könne nicht zu einem Ausschluss einer Nachgewährung führen. Als Anspruchsgrundlage komme der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die in der Sitzungsniederschrift vom 26. November 2008 genannten Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die gegen den Förderbescheid vom 25. April 2005 (Az. H121716-685 05-301.1) erhobene Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuverbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits deshalb unbegründet ist, weil für die staatlichen Zuwendungen an parteinahe ("politische") Stiftungen das Haushaltsgesetz 2005 (vgl. § 1 ThürLHO) keine ausreichende Rechtsgrundlage bietet und insoweit ein förmliches Gesetz als materielle Rechtsgrundlage zu fordern ist. Nach der in erster Linie aus dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Wesentlichkeitstheorie sind alle ihrem Inhalt nach wesentlichen Lebenssachverhalte, insbesondere wenn sie einen Eingriff in Rechte Dritter beinhalten, in einem im förmlichen Gesetzgebungsverfahren transparent durch ein Parlamentsgesetz zu regeln. Für die Zahlung von staatlichen Zuwendungen wird als Ermächtigungsgrundlage nach herrschender Meinung ein nur durch Parlamentsbeschluss legitimiertes Haushaltsgesetz (Gesetz im nur formellen Sinn) als ausreichend angesehen. Gerade aber dort, wo die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung von Chancen gegenüber potentiellen Mitbewerbern führt, kann es durchaus zweifelhaft sein, ob es (weiterhin) gerechtfertigt ist, ein Gesetz im nur formellen Sinn als Ermächtigungsgrundlage für die Leistungsbewilligungen genügen zu lassen. Dies gilt umso mehr dann, wenn Mittel in einem nicht unerheblichen Umfang zur Verfügung gestellt werden. Allein im Bundeshaushalt wurden für die politischen Stiftungen ressortübergreifend für das Jahr 2004 rund 310 Mio. € und für 2005 rund 300 Mio. € veranschlagt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach der Notwendigkeit eines förmlichen Gesetzes in seiner Entscheidung zur Finanzierung parteinaher Stiftungen ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 -BVerfGE 73, 1 ff. und juris, Rdn. 134; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 37; mit beachtlichen Gründen für eine gesetzliche Regelung Geerlings, "Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen", Berlin 2002, Seite 173 ff., 180; ders. "Die Finanzierung parteinaher Stiftungen im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie", ZParl 2003, 768 bis 777; auch Meertens/Wolf, "Gesellschaftlicher Auftrag und staatliche Finanzierung politischer Stiftungen", ZRP 1996, 440, 443 f.). Würde vorliegend für die Landesförderung im Freistaat Thüringen ein förmliches Parlamentsgesetz als Rechtsgrundlage gefordert, hätte die Klage bereits aus diesem Grund keinen Erfolg. Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Landeshaushalt 2005 grundsätzlich als Ermächtigungsgrundlage für die Förderung der politischen Stiftungen in Höhe von insgesamt 304.300,00 € genügt, hat die Klage keinen Erfolg. Die dem angegriffenen Bescheid zugrunde liegende Ermessensentscheidung des Thüringer Landtags als Haushaltsgesetzgeber verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, dass der Haushaltsplan des Landes, auch wenn er als Gesetz festgestellt wird (vgl. § 1 ThürLHO), außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung keine Rechtswirkung entfaltet.

Er stellt mit Blick auf die Bereitstellung von öffentlichen Zuwendungen lediglich eine Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung dar. Aus ihm kann insbesondere kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden (vgl. § 3 Abs. 2 ThürLHO; BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220, 222 und juris, Rdn. 17). Abweichendes ergibt sich dann, wenn durch die Ermessensentscheidung des Haushaltsgesetzgebers in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen der Betroffenen eingegriffen wird. Ihm ist dann im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfassend Rechtschutz zu gewähren, der auch die Überprüfung der Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 22; zum Meinungsstand Elles, "Die Grundrechtsbindung des Haushaltsgesetzgebers", Berlin 1996, S. 157 ff.). Für die gerichtliche Entscheidung ist es danach unerheblich, ob der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sich gegen den Haushaltsgesetzgeber richtet, dessen Entscheidung über die Bindungswirkung für die vollziehende Verwaltung mittelbar Außenwirkung erlangt, oder gegen die im Rahmen des ihr (noch) zustehenden Vergabeermessens handelnde Verwaltung. Bei der gerichtlichen Entscheidung bleiben grundgesetzwidrige Festlegungen im Haushalt oder in den auf seiner Grundlage ergangenen verwaltungsinternen Regelungen außer Betracht, ohne dass es hierzu - wie das Verwaltungsgericht wohl meint - einer Verwerfungskompetenz des Gerichts bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2002 - 3 C 54.01 - juris, Rdn. 22 a. E.).

Das im Landeshaushalt 2005, Einzelplan 17, Kapitel 1716, in den Erläuterungen zum Titel 68505 vom Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens festgelegte und für verbindlich erklärte Verteilungsprogramm (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO) verletzt den Kläger nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Weder die Entscheidung über die Mittelbereitstellung noch die Mittelvergabe durch die Verwaltung lassen in dem hier gebotenen Prüfungsumfang (§ 114 VwGO) Ermessensfehler erkennen.

Der Kläger kann sich auf keine Verletzung des formalisierten Rechts auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 GG oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 38 Abs. 1 GG berufen. Beide Normen sind nach ihrer systematischen Stellung im Grundgesetz sowie nach dem den Adressatenkreis eindeutig eingrenzenden Wortlaut spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 GG (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist insoweit bereits nach dem Wortlaut nur für Abgeordnete und Art. 21 GG im Ergebnis nur auf Parteien anwendbar. Zwar rechtfertigt es die Nähe der jeweiligen politischen Stiftung zu einer Partei grundsätzlich, deren Wirkungsraum auch als den der Stiftung zu erfassen. Dies ändert aber nichts daran, dass selbst eine entsprechende Anwendung dieser Norm ausscheidet. Abgesehen davon, dass speziellere Regelungen regelmäßig keiner entsprechenden Anwendung zugänglich sind, gilt dies für Art. 21 GG gerade deshalb, weil eine diese rechtfertigende Vergleichbarkeit der Tätigkeitsbereiche von politischen Stiftungen und Parteien nicht gegeben ist und - im Hinblick auf das Verbot einer verdeckten Parteienfinanzierung - auch nicht gegeben sein darf. Die parallele Finanzierung von Parteien und politischen Stiftungen wird dann als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, wenn die Stiftungen im staatlichen Gesamtgefüge der Bundesrepublik Verantwortung für eine eigenständige politische Bildungs- und Forschungsarbeit tragen und sich dies auch satzungsmäßig in einer hinreichenden organisatorischen und personellen Unabhängigkeit von den ihnen nahestehen Parteien manifestiert (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1; juris, Rdn. 106).

Das Verteilungsprogramm verletzt den Kläger als rechtsfähigen Verein nicht in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach dem im allgemeinen Gleichheitssatz wurzelnden Willkürverbot dürfen wesentlich gleiche Lebenssachverhalte nicht ohne vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden, sachlich gerechtfertigten, Grund willkürlich ungleich sowie wesentlich ungleiche Lebenssachverhalte nicht willkürlich gleich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165, 177 f. m. w. N. und juris, Rdn. 63). Im Hinblick auf den dem Parlamentsgesetzgeber bei der Bereitstellung von Zuwendungen zustehenden Gestaltungsspielraum sind seine Haushaltsplanungen durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Geprüft wird im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz insoweit nicht, ob unter mehreren Lösungen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt wurde, sondern nur, ob sich keine sachgerechten Gründe für die getroffene Regelung finden lassen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvL 27/76 - BVerfGE 51, 257, 267 und juris, Rdn. 40). Es kann hier daher nicht darum gehen, ob ein anderer Verteilungsmaßstab für die Zuwendungen des Freistaats Thüringen "gerechter" wäre, sondern nur darum, ob der Zuwendungsgeber mit dem gewählten Maßstab im Verhältnis zum Zuwendungsbewerber die Grenzen der Willkür überschritten hat.

Das Verwaltungsgericht hat unter Verkennung der besonderen Bedeutung des der demokratisch legitimierten Parlamentsmehrheit bei der Haushaltsgestaltung zustehenden Gestaltungsspielraums die Grenzen der Willkür zu eng gezogen. Der Zuwendungsgeber handelt in der Regel nicht willkürlich, wenn er nach einem erkennbar "gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm" vorgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - <juris>, BVerwGE 104, 220, 223). Dazu hat er erstens in (grund)rechtskonformer Weise den aus seiner Sicht förderungswürdigen Lebenssachverhalt festzulegen (Festlegung des Förderzwecks), zweitens den insoweit begünstigten Personenkreis durch eine sachgerechte Vergleichsgruppenbildung abzugrenzen, drittens einen auf den Kreis der Begünstigten bezogenen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festzulegen und schließlich viertens das sich so ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Festlegungen zum Förderzweck und die Vergleichsgruppenbildung sind inhaltlich noch nachvollziehbar und lassen keinen Einfluss sachfremder Erwägungen erkennen.

Zwar wurde in dem vom Thüringer Landtag als Haushaltsgesetzgeber für das Jahr 2005 beschlossenen Verteilungsprogramm der Förderzweck nicht ausdrücklich festgelegt. Dieser erschließt sich aber aufgrund der in den Erläuterungen erfolgten abschließenden Aufzählung der als förderwürdig angesehenen fünf politischen Stiftungen einerseits und deren eigener Zweckbestimmung andererseits. Der Thüringer Landtag hat drei bundesweit aufgestellte politische Stiftungen (KAS, FES, FNS) und zwei als Thüringer Vereine agierende Stiftungen, den Kläger und die HBS, in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst. Er hat damit den Förderzweck und den Kreis derer bestimmt, die diesen nach seiner Einschätzung erfüllen. Anknüpfungspunkt für den Förderzweck sind zunächst die satzungsrechtlichen Regelungen zu Zielen und Aufgaben der Stiftungen, wie sie sich aus nachfolgender Zusammenstellung der einschlägigen Satzungsbestimmungen ergeben:

RSL Satzung (Thüringen) Stand 13.10.2004 § 2 Vereinszweck

(...) Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung, sozial- und geisteswissenschaftlicher Forschung sowie Kunst und Kultur, insbesondere in Thüringen. Der Verein unterstützt die geistigen Auseinandersetzungen über die weltanschaulich-ethischen Grundlagen der Gesellschaft und über alternative, ökologische und emanzipatorische Konzepte der Zukunftsgestaltung und fördert demokratische, antifaschistische und pazifistische Bestrebungen für gerechte, menschenwürdige Lebensverhältnisse. Er widmet sich der Verbreitung humanistischer Gesinnung, des Toleranzgedankens in Politik, Wissenschaft und Kultur sowie Ideen der Völkerverständigung. Er fördert Prozesse der Bildung demokratischen Bewusstseins. Die Zwecke des Vereins werden erfüllt durch

- vielfältige öffentliche Bildungsangebote (Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Seminare, Tagungen, Exkursionen, künstlerische Darbietungen, Ausstellungen, Sammlung von Materialien etc.);

- Förderung von wissenschaftlichen Forschungen zu zeitgeschichtlichen und Zukunftsproblemen entsprechend den Aufgaben des Vereins und im Zusammenwirken mit interessierten Institutionen und Partnern;

- Herausgabe von Publikationen.

KAS Satzung Stand 30. März 2001 § 2 Vereinszweck

Die Konrad-AdenauerStiftung e.V. verfolgt auf christlich-demokratischer Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wird insbesondere

- politische Bildung vermitteln,

- die geschichtliche Entwicklung der christlichdemokratischen Bewegung erforschen und dokumentieren,

- durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten,

- die europäische Einigung unterstützen, die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen sowie mit entwicklungspolitischen Projekten und Programmen Hilfe leisten,

- politisch verfolgten Demokraten ideelle und materielle Hilfe gewähren,

- die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter und charakterlich geeigneter junger Menschen fördern,

- Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien fördern,

- der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeit zugänglich machen.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein.

FES Satzung

Stand 1996

§ 2 Vereinszweck

(...) Der Verein hat ausschließlich den Zweck, die demokratische Erziehung des deutschen Volkes und die internationale Zusammenarbeit im demokratischen Geiste zu fördern.

(2) Zu diesem Zweck wird der Verein u. a.

a) wissenschaftlich hervorragend begabte und nach ihrer Persönlichkeit besonders geeignete Studenten aus dem In- und Ausland durch Stipendien unterstützen,

b) Ausbildungsstätten schaffen und in Lehrveranstaltungen für Erwachsene praktische Volkserziehung zur Förderung des demokratischen Gedankens und der internationalen Zusammenarbeit durchführen,

c) um den Gedanken der internationalen Verständigung und der Partnerschaft zu den Entwicklungsländern zu vertiefen, Auslandsseminare und Auslandsstudien finanzieren, insbesondere aber die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung Afrikas, Asiens und Lateinamerikas anstreben,

d) die wissenschaftliche, im besonderen Grundlagenforschung für die Aufgaben des Vereins, sei es durch Errichtung eigener, sei es durch Förderung fremder Institutionen bzw. durch ein- oder mehrsprachige Publikationen, ideell und finanziell unterstützen.

FNS Satzung Stand 11. 10. 2002 § 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung ist auf der Grundlage des Liberalismus tätig. Sie dient gemeinnützigen Zwecken.

(2) Aufgabe der Stiftung ist es, allen Interessierten, insbesondere der heranwachsenden Generation, Wissen im Sinne der liberalen, sozialen und nationalen Ziele Friedrich Naumanns zu vermitteln, Persönlichkeitswerte lebendig zu erhalten und moralische Grundlagen in der Politik zu festigen.

(3) Zur Erfüllung dieses Stiftungszwecks wird die Stiftung insbesondere

a) politische Bildung vermitteln und dazu unter anderem im In- und Ausland Begegnungsstätten schaffen, in denen politische Gegenwartsprobleme, historische und ideengeschichtliche Entwicklungen, sowie wirtschaftliches, soziales und technisch-wissenschaftliches Wissen vermittelt werden,

b) durch wissenschaftliche Forschung und Führung eines öffentlichen Archivs Grundlagen für politisches Handeln erarbeiten, vor allem durch wissenschaftliche Vorhaben und öffentliche Diskussion von Grundsatzfragen im In- und Ausland sowie durch Erforschung der Geschichte und Wirksamkeit des Liberalismus,

c) begabte junge Menschen durch Vergabe von Stipendien unterstützen,

d) öffentlich geförderte Stiftungsprojekte im Ausland vorbereiten und durchführen,

e) die europäische Einigung und die internationale Verständigung im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Menschen und Gruppen im Ausland fördern,

f) durch Veranstaltungen, Publikationen und Unterstützung der Kunst die Kultur fördern. (...)

HBS Satzung (Thüringen) Stand 03.12.1998 § 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, den Gedanken der Völkerverständigung und die Entwicklungshilfe. Der Verein fördert die politische Bildung. Er fördert durch seine politische Bildungsarbeit insbesondere ökologisches Bewusstsein, nachhaltige Entwicklung, lebendige Demokratie, Menschenrechte, soziale Gerechtigkeit, von Abhängigkeit und Dominanz freie Verhältnisse der Geschlechter, Toleranz sowie Gewaltfreiheit.

(2) Der Verein arbeitet eng mit der "Heinrich-Böll-Stiftung" (Bundesstiftung) zusammen.

(3) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung von politischen Bildungsangeboten für engagierte Bürgerinnen und Bürger politischem und kulturellem Austausch gemeinnützigen, ökologisch und sozial modellhaften Projekten Forschung und Kultur.

(4) Der Verein erfüllt seinen Satzungszweck insbesondere durch Bildungsveranstaltungen, die die Vermittlung praktischer und theoretischer Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegenstand haben Workshops, Seminare, Tagungen etc., die der politischen Bildung und Diskussion dienen Forschung und Forschungsaufträge im ökologischen, naturwissenschaftlichen, geisteswissenschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Bereich Begegnungen, insbesondere auch für Jugendliche Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf die Zwecke des Vereins beziehen.

Die inhaltliche Arbeit der Stiftungen ist nach vorstehenden Satzungsbestimmungen im Wesentlichen gleich. Der vom Haushaltsgesetzgeber mit seinen Zuschüssen "für politische Stiftungen" verfolgte Förderzweck bezieht sich damit umfassend auf alle gesellschaftlichen Bereiche einer nationalen und internationalen politischen Bildungs-, Begegnungs- und wissenschaftlichen Forschungsarbeit (nachfolgend "politische Bildungsarbeit"). Differenzierungen ergeben sich - wie hier - typischerweise aufgrund der jeweiligen Parteinähe bei der gesellschaftspolitischen und religiösen und/oder weltanschaulichen Schwerpunktsetzung (sozial, christlich, liberal, ökologisch). Diese Unterschiede tragen der Forderung nach Berücksichtigung der pluralen gesellschaftlichen Strukturen im Rahmen der politischen Bildungsarbeit Rechnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1 ff.; juris, Rdn. 113 ff.) und berühren die Vergleichbarkeit der Inhalte nicht. Für diese Form der politischen Bildungsarbeit der Stiftungen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. Urt. v. 14.07.1986, a. a. O., juris, Rdn. 132), dass ihre Förderung aus Mitteln des Bundeshaushalts im öffentlichen Interesse liegt und verfassungsrechtlich auf keine Bedenken stößt. Nichts anderes kann für die Förderung aus Mitteln des Landeshaushalts gelten.

Die Zusammenfassung der im Verteilungsprogramm genannten politischen Stiftungen in einer Vergleichsgruppe ist, unter Berücksichtigung des vom Haushaltsgesetzgeber bestimmten Förderzwecks und der rechtlichen und organisatorischen Strukturen der Stiftungen, sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich erfolgt.

Die Aufnahme in die Vergleichsgruppe wurde an keine spezifische Rechtsform geknüpft. Das Verteilungsprogramm im Haushalt 2005 bezieht sich ausdrücklich auch auf politische Stiftungen in der Rechtsform des privatrechtlichen Vereins (zur Rechtsform u.a. BVerfG, a. a. O.; auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 25.09.2003 - 8 Wx 18/03 - juris, Rdn. 13, zur Zulässigkeit der Bezeichnung als "Stiftung" im Vereinsnamen). Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Arbeit einer der in die Vergleichsgruppe aufgenommenen Stiftungen nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.02.1998 - 3 C 55.96 -juris, Rdn. 33 ff.), sind nicht ersichtlich.

Soweit der Beklagte zur Eingrenzung der Vergleichsgruppe eine "regionale und zeitliche Präsenz" bestimmt hat, nach der nur "in Thüringen ansässige politische Stiftungen, die mehrjährig existent sind und eine eigene Geschäftsstelle in Thüringen betreiben", eine Förderung erhalten, sind diese Kriterien sachgerecht und im Übrigen auch gleichmäßig auf die Zuwendungsbewerber angewendet worden. Nach dem Wortlaut des Verteilungsprogramms muss die jeweilige Stiftung in Thüringen ansässig sein "und" eine eigene Geschäftsstelle betreiben. Diese Kriterien sind jedoch weder kumulativ noch im Sinne des vereins- oder stiftungsrechtlichen Sitzes zu verstehen (vgl. § 24 BGB; § 80 Abs. 1, 2, § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei verständiger Würdigung des Wortlauts wird der regionale Bezug hergestellt, indem das prädikative Adjektiv "ansässig" durch die Forderung nach dem "Betrieb" einer Geschäftsstelle in Thüringen konkretisiert wird. Der Haushaltsgesetzgeber hat insoweit die Möglichkeit genutzt, die Förderung politischer Vielfalt und Kultur im eigenen Verantwortungsbereich als "seine Standortpolitik" sichtbar zu machen. Über das Kriterium der "regionalen Präsenz" wurden bundesweit aufgestellte Stiftungen nicht aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen, da nicht an Rechtsform und -sitz angeknüpft wurde und der Beklagte insoweit das Vorhalten einer unselbständigen Geschäftstelle, eines Regionalbüros oder einer sonstigen Repräsentanz im Freistaat Thüringen für die Aufnahme in die Vergleichsgruppe genügen ließ. Aus dem Kreis der Fördermittelberechtigten wurden damit objektiv nur politische Stiftungen ausgenommen, die im Freistaat Thüringen über keine Repräsentanz verfügen. Dies gilt etwa für die bundesweit und international tätige CSU-nahe Hans-Seidel-Stiftung oder Stiftungen die nur in anderen Bundesländern tätig sind. Der die Vergleichsgruppe zusätzlich eingrenzende Maßstab der "zeitlichen Präsenz" ist bereits vor dem Hintergrund einer aus der gesetzlichen Verpflichtung zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln (§ 7 Abs. 1 ThürLHO) zu fordernden Nachhaltigkeit von Zuwendungen sachgerecht und letztendlich auch nicht inhaltlich zu unbestimmt. Die Bestimmtheit des Begriffs "mehrjährige Existenz" ergibt sich aus dem Umstand, dass vier der genannten Stiftungen bereits im Haushalt 2001/2002 genannt wurden. Insoweit ist erkennbar ein Zeitraum von jedenfalls über drei Jahre angesprochen, ohne dass hier der Kläger deshalb aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen werden müsste. Zwar ist der klägerische Verein selbst erst im Oktober 2004 entstanden, so dass für das Haushaltsjahr 2005 keine mehrjährige Existenz vorliegt. Der Haushaltsgesetzgeber ist aber, wie der Vergleich mit den Vorjahren zeigt, ohne weiteres davon ausgegangen, dass zu Gunsten des Klägers auf die mehrjährige Existenz des zuvor geförderten "Jenaer Forums für Bildung und Wissenschaft e.V." abgestellt werden kann.

Es kann letztendlich dahinstehen, ob der vom Haushaltsgesetzgeber im Jahr 2005 angewendete Verteilungsschlüssel im Hinblick auf jedes Vergleichsgruppenmitglied willkürfrei gewählt wurde. Jedenfalls kann sich der Kläger auf keine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zur KAS und FSE beziehungsweise willkürliche Gleichbehandlung mit der FNS und HBS berufen.

Willkürlich wäre der Verteilungsschlüssel, wenn er sich auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützen würde (vgl. bereits BVerfG, Beschl. v. 12.02.1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210, 216; juris, Rdn. 24) und bei zutreffender Bewertung neben allen anderen denkbaren Maßstäben als sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und damit völlig ungeeignet angesehen werden müsste. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es aufgrund der Berührungspunkte zwischen den Tätigkeiten der politischen Stiftungen und den langfristigen politischen Zielvorstellungen der ihnen nahe stehenden politischen Parteien mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz geboten, dass die staatliche Förderung dieser Stiftungen der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt (BVerfG, Urt. v. 14.07.1986 - 2 BvE 5/83 - BVerfGE 73, 1; juris, Rdn. 132). Diesem Ansatz folgend muss die Vergabe von Globalzuwendungen an die Stiftungen "alle dauerhaften ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland" abbilden (BVerfG, a. a. O.). Gleichheitsgerecht ist danach grundsätzlich ein Verteilungsschlüssel, der sich an den Wahlergebnissen der den politischen Stiftungen nahe stehenden Parteien orientiert und damit das in den Wahlergebnissen zum Ausdruck kommende Gewicht der jeweiligen "politischen Grundströmung" in der Gesellschaft als Indikator für die Resonanz der Bildungs- und Forschungsarbeit der politischen Stiftungen berücksichtigt. Selbst wenn eine Übertragung dieses für die Vergabe von Bundesmitteln geltende Maßstabs auf die Landesebene möglich ist und insoweit bei der Ausreichung von Landeshaushaltsmitteln "politische Grundströmungen" auch bezogen auf ein einzelnes Bundesland als maßstabsbildend angesehen werden können, ändert dies nichts daran, dass ein solcher Maßstab nicht zwingend anzuwenden ist.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht keine aus dem Willkürverbot herleitbare Verpflichtung, die Landtagswahlergebnisse der Linkspartei.PDS im Freistaat Thüringen als Ausdruck des Gewichts einer "landespolitischen Grundströmung" in das Verteilungsprogramm einfließen zu lassen ("Landesmaßstab").

Der Haushaltsgesetzgeber hat sich, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht, bei der Verteilung der von ihm gewährten Globalzuschüsse - erkennbar an den Stärkeverhältnissen der politischen Grundströmungen, wie sie sich in den bundesweiten Wahlergebnissen der Bundes- und Landtagswahlen zwischen 2000 und 2004 der den Stiftungen nahe stehenden politischen Parteien spiegeln, orientiert. Für das Haushaltsjahr 2005 wird dies durch die im Haushalt für verbindlich erklärten Zuwendungsbeträge und die insoweit vorgenommene Abstufung bei der Mittelverteilung bestätigt. Hiernach wurden der KAS und der FES je ein Drittel sowie dem Kläger, der FNS und der HBS je ein Neuntel der veranschlagten Mittel zugewiesen. Da sich die Grundlagen des Verteilungsschlüssels aus dem Haushaltsplan selbst erschließen, kommt es insoweit auch nicht mehr darauf an, ob die den Haushaltsbeschluss vorbereitenden Erwägungen dokumentiert wurden oder diesbezügliche Unterlagen aus Vorjahren zur Verfügung stehen.

Die vom Haushaltsgesetzgeber vorgenommene Orientierung der Landeszuwendungen an den durchschnittlichen Wahlergebnissen der Bundes- und Landtagswahlen ("Bundesmaßstab") ist sachlich noch gerechtfertigt und durch den der parlamentarischen Mehrheit im demokratischen Rechtsstaat einzuräumenden politischen Gestaltungsspielraum gedeckt. Die regionale Stärke der politischen Parteien muss jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zwingend zur Grundlage des Verteilungsschlüssels bei der Vergabe von Landeshaushaltsmitteln an die ihnen nahe stehenden Stiftungen gemacht werden. Ob etwas anderes gelten würde, wenn es vorliegend um eine "Landesstiftung" ginge, die einer lediglich landesweit oder nur in einzelnen Bundesländern zu Landtagswahlen antretenden "Regionalpartei" nahe steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Voraussetzungen liegen im Verhältnis des Klägers zur Linkspartei.PDS (DIE LINKE) zumindest im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum offensichtlich nicht vor. Insoweit bedarf es auch keiner näheren Erörterung, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung bei einer solchen Konstellation die zur Parteienfinanzierung ("Drei-Länder-Quorum") ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben könnte (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.10.2004 - 2 BvE 1/02 u. a. - juris, Rdn. 65 ff., 102 ff.). Das Verwaltungsgericht sieht demgegenüber vorliegend keinen Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers mehr. Es geht davon aus, dass bei einer Förderung durch das Land auf die landesweite Nachfrage (Resonanz) der Bildungsarbeit der Stiftungen und zwar unabhängig von ihren Inhalten abzustellen sei. Dies gelte, "solange und soweit" die Stiftungen im Freistaat Thüringen nicht nur ihren juristischen Sitz hätten, sondern hier auch "tatsächlich und schwerpunktmäßig" ihre Aktivitäten entfalteten. Es sei sachlich nicht mehr gerechtfertigt und daher willkürlich, die regionalen Wahlergebnisse auszublenden und der Kläger anstatt zumindest mit der SPD-nahen FES mit der FNS und der HBS gleichzusetzen, obwohl die diesen nahestehenden Parteien nicht einmal im Landtag vertreten sein. Insbesondere unter Berücksichtigung des Stimmenverhältnisses von Linkspartei.PDS und SPD bei den Landtageswahlen 2004 ergebe sich ein krasses nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis der Förderung, das einer Korrektur bedürfe.

Das Verwaltungsgericht unterstellt mit seinem Ansatz, dass es dem Haushaltsgesetzgeber bei der Ausgestaltung seines Verteilungsprogramms wesentlich auf eine regionale Präsenz der Stiftungen und nicht auf die Förderung der hinter dem jeweiligen Stiftungszweck stehenden (inhaltlichen) Arbeit ankam. Aus dieser Schwerpunktsetzung folgert es, dass nur ein Landesmaßstab sachgerecht bei der Mittelverteilung zur Anwendung kommen könne. Ob die Schlussfolgerung zulässig ist kann dahinstehen, da bereits die hier maßgeblichen tatsächlichen Umstände die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Gestaltungswillens des Haushaltsgesetzgebers nicht tragen.

Abgesehen davon, dass die KAS, die FES und die FNS gerade keinen juristischen Sitz in Thüringen haben, bleibt bei diesem Ansatz unberücksichtigt, dass der Beklagte sich mit dem Erfordernis der regionalen Präsenz ("ansässig") bereits bei der Vergleichsgruppenbildung weder inhaltlich noch quantitativ auf eine "Regionalität der Aktivitäten" festgelegt hat. Eine solche Festlegung hätte sich bereits im Hinblick auf den breiten Raum, den die nationale und internationale Begegnungs- und Friedensarbeit nach den jeweiligen Satzungen hier einnimmt, bei lebensnaher Betrachtung auch nicht aufgedrängt. Insoweit ist es auch konsequent, wenn den Förderanträgen und den diesbezüglich vorgelegten Verwendungsnachweisen nicht zu entnehmen ist, dass dem Kläger oder anderen Stiftungen (mittelbar) regionale Aktivitäten abgefordert worden wären. Es ist damit weder nach der Aktenlage noch nach den unwidersprochenen Einlassungen des Beklagten sachlich gerechtfertigt, dem Haushaltsgesetzgeber zu unterstellen, dass für ihn die regionale Präsenz der entscheidende Anknüpfungspunkt für das Verteilungsprogramm gewesen ist. Zutreffend ist zwar, dass die regionale Präsenz bei der Vergleichsgruppenbildung Berücksichtigung gefunden hat (vgl. oben), sie war dabei aber nur "ein" und nicht "das" Kriterium für die Gruppenbildung. Das Verwaltungsgericht greift daher mit seinem Ansatz unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Haushaltsgesetzgebers ein, in dem es - worauf auch der Beklagte zutreffend hinweist - die eigenen Erwägungen an die Stelle der Erwägungen der Landtagsmehrheit setzt. Zwar könnte Abweichendes gelten, wenn dem Verteilungsschlüssel aus rechtlichen Gründen nur ein Landesmaßstab zugrunde gelegt werden durfte. Für eine solche Einschränkung des Gestaltungsspielraums des Haushaltsgesetzgebers ist aber nichts ersichtlich. Sie ergibt sich vor allem nicht, wovon aber wohl das Verwaltungsgericht auszugehen scheint, aus dem Landeshaushaltsrecht. Insbesondere aus den §§ 23, 7 ThürLHO lässt sich kein Rechtssatz ableiten, dass Landesmittel nur im eigenen Bundesland eingesetzt werden dürfen. Nach § 23 ThürLHO darf der Beklagte Zuwendungen aus dem Landeshaushalt nur bei einem "erheblichen Interesse" an Stellen außerhalb der Landesverwaltung geben. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass für den Bereich der politischen Bildung ein solches Interesse an einem Engagement außerhalb des Freistaats Thüringen schon unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Hauhaltsführung (§ 7 ThürLHO) nicht gegeben sei. Es folgert hieraus, dass sich Zuwendungen des Landes nur auf den Freistaat Thüringen beschränken könnten und dementsprechend ein Verteilungsmaßstab sich nicht an Bundes- und Landtagswahlergebnissen anderer Bundesländer orientieren könne. § 23 ThürLHO betrifft die Frage, ob Zuwendungen an Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung geleistet werden dürfen. Dies ist bei der anerkannt im öffentlichen Interesse stehenden Förderung politischer Bildungsarbeit regelmäßig der Fall, da der maßgebliche Zuwendungszweck von staatlichen Stellen gerade nicht ausgefüllt werden soll. Eine Beschränkung des Mitteleinsatzes auf den Freistaat Thüringen lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 ThürLHO) begründen. Denn ein Mitteleinsatz ist auch unter Beachtung dieses Grundsatzes außerhalb des Freistaats möglich, wenn dabei die durch die föderale Finanzverfassung gezogenen Grenzen beachtet und insoweit mit den Landesmitteln nicht in Verantwortlichkeiten des Bundes oder anderer Länder eingegriffen wird. Sind Zuwendungen mit "länderübergreifenden" Wirkungen rechtlich nicht ausgeschlossen, vermag das Landeshaushaltsrecht schon deshalb keinen zwingenden Ausschluss des Bundesmaßstabs zu begründen.

Im Hinblick auf die zulässigerweise aus überregionalen und regionalen Akteuren gebildete Vergleichsgruppe erscheint es auch nicht sachwidrig, wenn der Landesgesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die Inhalte der Bildungsarbeit zum Anknüpfungspunkt für das Verteilungsprogramm macht, diese für sich als nicht auf landespolitische Themen beschränkt qualifiziert und die Erfolge der Arbeit deshalb an einem Bundesmaßstab misst. Für diesen Ansatz spricht, dass ohne eine inhaltliche Einflussnahme auf Inhalte der politischen Arbeit der Stiftungen deren Leistungserfolge auf der föderalen Ebene bewertet werden, auf die sich die Akteure mit ihrem Satzungszweck selbst stellen. Wer sich mit seiner inhaltlichen Arbeit selbst in einen Bundeskontext stellt, darf an diesem auch "vor Ort" gemessen werden. Für diesen Ansatz spricht vorliegend aber nicht nur der Satzungszweck, sondern insbesondere die Organisationsstruktur der Stiftungen. Hiernach erscheint es nachvollziehbar und zulässig, bei der Mittelvergabe weder den Kläger noch die HBS als regionale Akteure zu bewerten. Sie stehen organisatorisch-strukturell wie die bundesweit agierenden FES, KAS und FNS in einem bundespolitischen Gesamtzusammenhang, der die Anwendung des Bundesmaßstabs rechtfertigt. Eine organisatorisch-strukturelle Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn sich bei unbefangener Betrachtung Landesstiftungen ungeachtet ihrer rechtlichen Selbständigkeit aufgrund ihrer inhaltlichen und arbeitstechnischen Vernetzung mit den Strukturen der Bundesstiftung (organisatorisch) und einer gleichzeitig von dieser in nicht unerheblichem Umfang bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit (strukturell) als eine in diese "organisch eingefügte" Gliederung darstellen. Dieses Ergebnis entspricht auch der tatsächlichen Außenwahrnehmung der politischen Stiftungen, die den bundesweit agierenden Parteien nahe stehen. Politische Stiftungen müssen zur Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben Strukturen aufbauen und unterhalten, die unter anderem geeignet sind, breiteren Bevölkerungsschichten die von den jeweiligen Parteien programmatisch vertretenen Grundströmungen inhaltlich zu vermitteln. Sie müssen sich, wenn die ihnen nahe stehende Partei bundesweit aufgestellt ist, an den politischen Gestaltungsräumen dieser Parteien orientieren (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 ParteiG). Dies bedeutet, dass sie mit ihrer Bildungsarbeit die Ebene von Bund, Ländern und Kommunen abzudecken haben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, welche Rechtsform "vor Ort" gewählt wird, wenn die Stiftung sich von ihrem Selbstverständnis inhaltlich zu der Bundespartei und ggf. ihren (un)selbständigen Landesgliederungen "bekennt". Der Kläger fügt sich in diesem Sinne organisch in die RLS-Bund mit Sitz in Berlin ein. In enger Vernetzung mit dieser verfolgt er seinen Bildungsansatz als eine der bundesweit organisierten Linkspartei.PDS (DIE LINKE) nahestehende Organisation. Er ist über eine klar strukturierte bundesorientierte Gremienarbeit im Rahmen eines "Stiftungsverbunds" in deren Arbeit eingegliedert. Der Kläger ist auch wirtschaftlich von der RLS-Bund abhängig. Die Landesfinanzierung stellt sich - nicht nur für den Kläger - im Freistaat Thüringen im Verhältnis zur Bundesförderung allgemein lediglich als eine ergänzende Förderung dar. Nach dem am 12. November 2004 beim Beklagten eingereichten Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 wurden 82.000,- € aus den Globalzuwendungen des Bundeshaushalts an die RLS-Bund als Einnahmen geplant. Diese "durchgeleiteten" Zuwendungen liegen nicht nur doppelt so hoch wie der vom Freistaat Thüringen beantragte Zuwendungsbetrag (39.000,- €), sondern stellen bei einem Gesamtbudget des Klägers im Jahr 2005 von rund 122.000,- € zudem seine wesentlichen Einnahmen dar. Für die organische Eingliederung des Klägers in die Bundesarbeit spricht zudem, dass er nach seiner eigenen Zweckbestimmung "vor Ort" im Wesentlichen keine anderen Funktionen wahrnimmt als die unselbständigen Landesgeschäftsstellen, Regionalbüros oder sonstigen Repräsentanzen der KAS, FES, und FNS. Veranschaulicht wird diese "organische Einheit" im Übrigen auch durch die Internetpräsentation der RLS-Bund (vgl. Stand November 2008 http://www.rosalux.de/cms/index.php?id =verbund&no_cache=1):

"Die Rosa-Luxemburg-Stiftung ist eine bundesweit agierende parteinahe Stiftung. Ein wichtiger Teil unseres politischen Bildungsangebots sind die Veranstaltungen, Publikationen und sonstigen Aktivitäten unserer Partner in den Bundesländern. Dazu gehören Landesstiftungen, Regionalbüros, Rosa-Luxemburg-Clubs sowie viele weitere regelmäßige Kooperationspartner/innen. Diese enge Zusammenarbeit ermöglicht es, jährlich rund 1.700 Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet durchzuführen. Mit diesem Angebot wendet sich die RLS an das Umfeld der Partei DIE LINKE, aber darüber hinaus auch an eine breite, an politischer Bildung interessierte Öffentlichkeit. Der Stiftungsverbund der RLS besteht aus den rechtlich eigenständigen Landesstiftungen sowie der RLS auf Bundesebene. Der Verbund organisiert sich in einem Länderrat, in dem jede Stiftung eine Stimme hat. Dieser Länderrat vertritt die Landesstiftungen gegenüber dem Vorstand der RLS. In den meisten Bundesländern (bis auf Berlin, Brandenburg und Sachsen) unterhält die RLS Regionalbüros mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese RLS-Regionalbüros arbeiten sehr eng mit den jeweiligen Landesstiftungen zusammen, sie sind das Scharnier zwischen der regionalen Arbeit im jeweiligen Bundesland und der RLS auf Bundesebene. Wie die meisten übrigen parteinahen Stiftungen sind RLS und Landesstiftungen keine Einrichtungen im Sinne der Stiftungsgesetze, sondern eingetragene Vereine. Rosa-Luxemburg-Clubs organisieren Bildungsangebote auf lokaler Ebene. Die größte Zahl von Clubs wurde in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen gegründet, es gibt sie aber auch in den meisten übrigen Bundesländern. Dort übernehmen sie zumeist die lokale Vertretung der jeweiligen Landesstiftung und der RLS. In einigen ostdeutschen Ländern, etwa in Sachsen und Sachsen-Anhalt, nehmen Außenstellen bzw. Regionalbüros der Landesstiftungen diese Funktion wahr. (...)

Finanziert wird die Arbeit aller Landesstiftungen zum einen durch die RLS (aus Bundesmitteln), in geringerem Maße durch Eigenmittel (Spenden, Beiträge) und schließlich in einigen Ländern (gegenwärtig in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) auch aus Landesmitteln in allerdings sehr unterschiedlicher Größenordnung und anhand stark differierender Landesregularien. Der Einzug der Partei DIE LINKE in mittlerweile vier westdeutsche Landesparlamente eröffnet nunmehr auch für weitere Landesstiftungen die Möglichkeit, Finanzmittel für die politische Bildungsarbeit aus den Landeshaushalten zu erhalten. Auf dieser Grundlage können die Bildungs- und Netzwerktätigkeiten in den Ländern auch zukünftig weiter ausgebaut werden."

Welche Auswirkung vorliegend die im März 2008 erfolgte Eröffnung eines "Regionalbüros" der RLS in Erfurt hat (vgl. http://www.rosalux.de/cms/?id=16389), bedarf für den hier streitigen Zeitraum keiner Entscheidung. Handelt es sich um ein Büro der RLS-Bund, könnte allerdings fraglich werden, ob der Kläger in der - auf die bundesweit agierenden Stiftungen ausgerichteten - Vergleichsgruppe weiterhin Berücksichtigung finden kann.

Für die HBS als einem ebenfalls rechtlich selbständigen Verein ergibt sich übrigens nichts anderes als für den Kläger, zumal dort das Verhältnis zur Bundesstiftung ausdrücklich in der Satzung bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung ist die HBS in Thüringen "selbständiger Teil der bundesweiten HBS".

Soweit der Kläger in der Wahl des Verteilungsschlüssels einen Versuch der Landtagsmehrheit sieht, ihn trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse im Landtag aus politischer Opportunität und insoweit aus sachfremden Erwägungen in erheblichem Umfang von der Landesförderung auszuschließen, bleibt es bei einem pauschalen und nicht substantiierten Vorwurf. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein Landesmaßstab in anderen Bundesländern Anwendung findet und der Freistaat Thüringen wohl das einzige Bundesland ist, das einen Bundesmaßstab verwendet (vgl. auch Landtagsdrucksache 4/3289 v. 30.08.2007, Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Huster, Die Linkspartei.PDS, Anlage 2, Stand 2006). Allein hieraus kann jedoch auf keine den Schutz des Art. 3 Abs. 1 GG auslösende Willkürhandlung der parlamentarischen Mehrheit geschlossen werden. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber durch die Aufnahme der FNS und der HBS in das Verteilungsprogramm, obwohl die ihnen nahe stehenden Parteien (FDP und Bündnis 90/Die Grünen) nicht im Thüringer Landtag vertreten sind, seine Entscheidung für einen Bundesmaßstab sachlich zu begründen vermocht. Der hier dokumentierte Mehrheitswille, diese Strömungen als Ausdruck "der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte" im bundesdeutschen Kontext auch in Thüringen zu unterstützen, ist inhaltlich nachvollziehbar und nicht sachwidrig. Dass mit dieser Entscheidung bundespolitisch bedeutsame demokratische Grundströmungen bedacht wurden, hat auch der Kläger nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon könnte für einen Bundesmaßstab und damit zugleich gegen einen "föderal-partikularen" Landesmaßstab sprechen, dass letzterer es für den Haushaltsgesetzgeber erheblich erschwert, landespolitisch auftretende Schwankungen im Wählerverhalten auszugleichen. Da erfahrungsgemäß bei Bundestagswahlen langfristigere Grundüberzeugungen eine größere Rolle spielen als bei Landtags- oder auch Kommunalwahlen, ist zumindest die Einschätzung, dass der Bundesmaßstab im Verhältnis zum Landesmaßstab jedenfalls gleich gut geeignet ist, ins Gewicht fallende dauerhafte Grundströmungen darzustellen, nachvollziehbar und sachgerecht.

Letztendlich führt die Anwendung des Bundesmaßstabs auch nicht ausnahmsweise zu einem grob unbilligen und insoweit vor der Rechtsordnung nicht mehr zu vertretenden Ergebnis. Dies kann selbst bei als freiwilligen Leistungen gezahlten Festbetragsfinanzierungen insbesondere bei einer Existenzgefährdung der Fall sein. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich und wurde auch nichts vorgetragen.

Lag die Wahl des Bundesmaßstabs im Ergebnis daher noch im Rahmen des dem Haushaltsgesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums, lässt die vorgenommene Verteilung der Haushaltsmittel (1/3 je für KAS und FES sowie je 1/9 für die übrigen Stiftungen) keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen.

Der Kläger kann schließlich für das Haushaltsjahr 2005 auch die Differenz zwischen der mit Bescheid vom 25. April 2005 bewilligten und tatsächlich erhaltenen Förderung in Höhe von 27.039,- € sowie der im Haushaltsplan veranschlagten Fördersumme von 33.799,- € nicht mehr verlangen. Zwar spricht alles dafür, dass der Geltendmachung einer institutionellen Festbetragsförderung der Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres nicht entgegen gehalten werden kann, wenn und soweit in dem betreffenden Jahr ein Anspruch auf Förderung entstanden ist (vgl. ThürOVG, Urt. v. 16.10.2001 - 2 KO 169/00 - juris, Rdn. 34; vgl. Art. 99 ThürVerf, § 45 ThürLHO -"Jährlichkeitsprinzip"). Dem Kläger stehen jedoch für das Haushaltsjahr 2005 keine weiteren Fördermittel mehr zu. Die Einstellung von Zuwendungen in den Haushaltsplan vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch (§ 3 Abs. 2 ThürLHO). Ein solcher ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem an den Kläger gerichteten gesonderten Schreiben vom 25. April 2005, da mit diesem lediglich auf die Haushaltssituation informatorisch hingewiesen wurde. Eine ermessensreduzierende Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) scheidet als Anspruchsbegründung ebenfalls aus, weil die mit dem Haushalt vorgenommene pauschale Kürzung der Mittel alle parteinahen Stiftungen unstreitig gleichmäßig traf. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht ausnahmsweise unter allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG, vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.1970 - VII C 60.68 - juris, Rdn. 10, Vertrauensschutz durch vorherige Verlautbarung der Verwaltung; Urt. v. 08.04.1997 - 3 C 6.95 - juris, Leitsatz und Rdn. 19 ff., kein Vertrauensschutz in Fortbestand einer Förderrichtlinie). Es kann dahinstehen, ob durch die Bezugnahme auf die ANBest-I im Förderbescheid ein Vertrauensschutz ausgeschlossen werden konnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Vergabe einer "zuwendungsempfängerscharf" im Haushalt festgesetzten institutionellen Festbetragsförderung anspruchsbegründend verdichten kann, wenn kontinuierlich Geldleistungen zugewendet werden und der Grund der Förderung nicht in Fortfall gerät, ändert dies am Ergebnis nichts. Nach Sinn und Zweck soll die institutionelle Festbetragsfinanzierung zwar eine erhöhte Planungssicherheit über Haushaltsjahre hinaus gerade dann bieten, wenn im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben außerhalb der staatlichen Verwaltung wahrgenommen werden. Ist das - wie hier - bei der Arbeit der politischen Stiftungen der Fall, darf die Förderung daher nicht ohne Grund eingestellt oder so reduziert werden, dass bislang geförderte Aktivitäten unmittelbar beendet werden müssen. Es ist indes nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass durch die Kürzung im Jahre 2005 die Arbeit des Klägers gefährdet oder unmöglich gemacht worden wäre. Überdies wurde dem Kläger mit vorerwähntem Begleitschreiben zum Zuwendungsbescheid ausdrücklich mitgeteilt, dass durch Maßnahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2005 bis auf weiteres nur 80 % der im Haushalt veranschlagten Mittel bewilligt werden können. Dass es sich dabei um eine behördeninterne Verpflichtung der Ressorts (vgl. § 5 ThürLHO) handelte, im Haushaltsvollzug eine "Bewirtschaftungsreserve" in Höhe von 20 % einzuplanen, und diese unter Erhöhung auf 30 % nachfolgend in eine haushaltswirtschaftliche Sperre (§ 41 ThürLHO) umgewandelt wurde, ist hier ohne Belang, zumal sich letztere für den Kläger nicht mehr ausgewirkt hat.

In Ermangelung eines Anspruchs kommt es auf die Frage, ob eine Nachgewährung auch deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil der Kläger ausweislich seines geänderten Wirtschaftsplans und des Sachberichts zum Verwendungsnachweis im Jahr 2005 mit einer geringeren Fördersumme ausgekommen ist und deshalb bei weiteren Zahlungen nach Treu und Glauben zur sofortigen Rückgewähr verpflichtet gewesen wäre, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass im Zusammenhang mit einer Festbetragsfinanzierung erhebliche Bedenken bestehen, ob eine unter dem Eindruck ausbleibender Fördermittel erfolgende Korrektur der Ausgaben im offenen Rechtsmittelverfahren zu einem Ausschluss nachträglicher Zahlungen führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um die Förderung von Maßnahmen geht, die auch noch in den Folgejahren durchgeführt werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 12.761,- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 i.V.m. 52 Abs. 1, 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gewährten Zuschuss in Höhe von 27.039,- € und dem mit dem ursprünglichen Antrag geltend gemachten Förderbetrag in Höhe von 39.800,- €, der damit zugleich den Höchstbetrag darstellt, den der Kläger bei einem vollständigen Obsiegen für das Haushaltsjahr 2005 hätte erstreiten können. Die Befugnis zur Abänderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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