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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 3 KO 94/06
Rechtsgebiete: WaffG, VwGO, GKG


Vorschriften:

WaffG § 2 Abs. 2
WaffG § 4 Abs. 1
WaffG § 8
WaffG § 10 Abs. 1
WaffG § 14
WaffG § 15 Abs. 1
WaffG § 46
VwGO § 162 Abs. 2 S. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
1. § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Die Vorschrift befreit Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

2. Für den Bedürfnisnachweis im regulären Erlaubnisverfahren (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG) ist es ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die die waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

3 KO 94/06 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Waffenrechts, hier: Berufung

hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schwachheim und den Richter am Oberverwaltungsgericht Best aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Dezember 2005 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. Februar 2005 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67, Herstellungsnummer: K110348, durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte, Nr. 374/BL/92, zu erteilen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der - nicht erstattungsfähigen - außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber einer "grünen" (WBK-Nr.: 375/BK/92) sowie einer gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen (WBK-Nr.: 374/BL/92), die ihm die Beklagte jeweils am 11. November 1992 ausgestellt hatte. Am 6. November 2003 beantragte er die "Eintragung einer Erlaubnis zum Erwerb und zum Besitz" einer Repetierbüchse des Kalibers 357 Magnum in die "gelbe" Waffenbesitzkarte. Zum Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz der Waffe reichte er eine vom 23. April 2004 datierende Bescheinigung des L des B - e. V. nach; dieser ist seit Oktober 2003 als Schießsportverband gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt. In der Bescheinigung heißt es:

"...

Bescheinigung für ein waffenrechtliches Bedürfnis

...

von Waffen gem. § 14 Abs. 4 WaffG (...)

zur Vorlage bei der Behörde in Erfurt

Der/dem nachstehenden näher bezeichneten Sportschützen(in)

... [eingetragen sind Name, Geburtstag und -ort sowie Anschrift des Klägers] wird hiermit bescheinigt, dass er/sie seit dem 24.11.93 Mitglied im B - e.V. (B___ e.V.) ist und hier unter der Mitgliedsnummer 8848 geführt wird. Es wird weiterhin bescheinigt, dass o.a. Person gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG mindestens seit zwölf Monaten im B e.V. als Sportschütze regelmäßig an den genehmigten Schießsportübungen teilnimmt und für nachfolgend aufgeführte Waffe und die dazugehörige Munition ein Bedürfnis vorliegt.

Art der Waffe: RB Kaliber: 357 MAG

zur Teilnahme an der Disziplin lt. genehmigter Sportordnung des B____ e.V.

Disziplin: LAR 2, Nr. lt. SP: D16

..."

Unter dem 5. Juni 2004 vermerkte die Beklagte in der ("gelben") Waffenbesitzkarte des Klägers unter der Rubrik "Amtliche Eintragungen":

"gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für folgende Waffenarten: - Repetierbüchsen".

Der Kläger erwarb am 5. Juli 2004 eine Repetierbüchse des Herstellers Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67, und beantragte am 16. Juli 2004 die Eintragung der Waffe in die (gelbe) Waffenbesitzkarte. Die Beklagte trug diese Waffe in die Waffenbesitzkarte (unter laufender Nummer 5) ein, jedoch ohne amtliche Bestätigung durch ein Dienstsiegel, und erhob die Kosten.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 forderte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 2004 auf, einen "Nachweis zur Erforderlichkeit der Waffe vom Dachverband" vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, wies die Beklagte ihn mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2005 darauf hin, dass sie im Hinblick auf die unterbliebene "Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des Schießsportverbandes" beabsichtige, die beantragte "Erlaubnis zum unbefristeten Besitz der Waffe" zu versagen.

Nachdem der Kläger sich auch hierzu nicht geäußert hatte, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 2005 (Nr. 1) seinen "Antrag vom 16.07.2004 auf Erteilung einer Erlaubnis zum unbefristeten Besitz" der Schusswaffe ab. Zugleich forderte sie in dem Bescheid den Kläger - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 4) sowie unter Androhung eines Zwangsgeldes i. H. v. 500,- € (Nr. 5) - auf, die Überlassung der Waffe an einen Berechtigten oder deren Unbrauchbarmachung bis zum 10. März 2005 nachzuweisen (Nr. 2) und bis zum 24. März 2005 die Waffenbesitzkarte "zur Eintragung" vorzulegen (Nr. 3).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Nach der Erweiterung der Waffenbesitzkarte des Klägers um die Waffenart Repetierbüchsen besitze er nunmehr die Erlaubnis, auf diese Waffenbesitzkarte auch Repetierbüchsen zu erwerben. Der Gesetzgeber unterscheide zwischen der Erlaubnis zum Erwerb und der Erlaubnis zum Besitz. Deutlich werde dies an den möglichen unterschiedlichen Befristungen der jeweiligen Erlaubnis. Durch die Regelung zur Erweiterung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG solle nur eine Erweiterung hinsichtlich einer unbefristeten Erwerbserlaubnis bei den genannten Waffenarten ermöglicht werden. Nach dem Erwerb der Waffe müsse noch die Prüfung und Entscheidung über den unbefristeten Besitz dieser Waffe erfolgen.

Die Überprüfung der Erforderlichkeit der einzelnen erworbenen Waffe für den Schützen und der Zulässigkeit der Ausübung des Schießsports mit dieser Waffe sei nicht entfallen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthalte keine eigenständige Aussage zur Frage des Bedürfnisses für den Erwerb der dort genannten Waffen. Entsprechend der für das waffenrechtliche Bedürfnis maßgeblichen Regelung des § 14 Abs. 2 WaffG sei der Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über die Erforderlichkeit und Zulässigkeit der regelgerechten Schießsportausübung mit der Waffe aufgefordert worden. Da er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, müsse nunmehr davon ausgegangen werden, dass das Bedürfnis hinsichtlich der in Rede stehenden Waffe nicht nachgewiesen werden könne, weshalb die unbefristete Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie zu versagen sei.

Nachdem der Kläger bereits am 10. März 2005 eine Fotokopie eines vom selben Tag datierenden Schreibens, in dem die W___ GmbH (Erfurt) die erfolgte Übernahme der Repetierbüchse zur Aufbewahrung bestätigt, an die Beklagte übersandt hatte, strich diese am 24. März 2005 die - ohne Dienststempel erfolgte - Eintragung der Waffe aus der (gelben) Waffenbesitzkarte des Klägers.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit bei der Beklagten am 9. März 2005 eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten Widerspruch. Zur Begründung trug er vor:

Die Beklagte dürfe für die Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG rechtmäßig erworbenen Waffe nicht eine Bescheinigung eines Schießsportverbandes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG fordern. Die ihm, dem Kläger, bereits im Jahre 1992 erteilte Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 WaffG a. F. gelte gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG weiter und sei um die (unbefristete) Erlaubnis für Repetierbüchsen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ausdrücklich erweitert worden. Damit sei ihm der Erwerb von Repetier-Langwaffen unbefristet erlaubt. Die Beklagte verkenne, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG bereits nach dem Wortlaut nicht auf die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG anwendbar sei. Ein Bedürfnis werde nach § 14 Abs. 2 WaffG bei Sportschützen anerkannt, wenn die erst noch zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin zugelassen und erforderlich sei, so dass die Bescheinigung vor dem möglichen Erwerb der Waffe vorgelegt werden müsse. Hingegen könnten Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG die dort genannten Waffen ohne weiteres erwerben, weshalb die Vorlage einer Bescheinigung für eine erst noch zu erwerbende Waffe nicht möglich und auch nicht erforderlich sei. Gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten spreche insbesondere der Gesetzgebungsverlauf und die jeweilige Gesetzesbegründung. Der der Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG zugrunde liegende Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 14 Abs. 4 WaffG-Entwurf) sei - auf eine entsprechende Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages hin - dahin gehend geändert worden, dass für den jeweiligen Erwerb und die Eintragung in die Waffenbesitzkarte nicht mehr die Vorgaben nach § 14 Abs. 2 WaffG (entspr. § 14 Abs. 1 WaffG-Entwurf) und die Vorlage einer diesbezüglichen Bescheinigung eines Schießsportverbandes maßgeblich seien. Im Einklang damit stehe der Inhalt der Begründung der vom Innenausschuss vorgeschlagenen Änderung der Regelung. Hiernach solle die Waffenbehörde bei der Eintragung der von Sportschützen erleichtert erwerbbaren Waffen die Konformitätsbescheinigung der Schießsportverbände gerade nicht mehr überprüfen.

Über den Widerspruch gegen den Bescheid ist bislang nicht entschieden.

Der Kläger hat am 6. Juli 2005 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.

Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt:

Ein besonderes Bedürfnis für den Besitz einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Waffe sei nicht nachzuweisen. Der fehlende Bezug auf die Konformitätsbescheinigung im Zusammenhang mit der Eintragungsverpflichtung nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG sei keine planwidrige Regelungslücke, sondern "vom Gesetzgeber bewusst gestaltet". Die Vollzugshinweise des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 9. August 2004 widersprächen der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG, soweit sie für die Eintragung der nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG erworbenen Waffen eine Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes forderten. Eine rechtliche Bindungswirkung komme ihnen ohnehin nicht zu. Auch die Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 6. August 2004 seien unvereinbar mit dem Wortlaut des "§ 14 Abs. 3 WaffG" sowie dessen Entstehungsgeschichte. Noch weiter, als dies der Gesetzgeber ursprünglich geplant habe, gehe die Beklagte, wenn sie eine Bedürfnisbescheinigung fordere, die nicht älter als drei Monate sei. Wegen der Schwierigkeit der Materie sei die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2005 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum unbefristeten Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67, durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte Nr. 374/BL/92 zu erteilen sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen:

Neben einer Bedürfnisbescheinigung zum Erwerb einer Waffe sei eine solche auch für den Besitz erforderlich. Diese Auffassung finde eine Stütze in den Vollzugshinweisen des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Landkreise und kreisfreien Städte im Freistaat Thüringen zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 9. August 2004. Nach den Vollzugshinweisen sei sie, die Beklagte, berechtigt, nicht nur für den Erwerb, sondern auch für den Besitz der Repetierbüchse eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung zu verlangen. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezogen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

In der Sache hat er ausgeführt:

Die Frage, ob Sportschützen, denen eine "gelbe" Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt worden sei, Waffen der in dieser Vorschrift genannten Waffenarten ohne Einzelbedürfnisnachweis erwerben und dauerhaft besitzen dürfen, werde in einzelnen Bundesländern unterschiedlich beantwortet. Sie zähle zu den umstrittensten Punkten bei der Abstimmung über einen Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Das Thüringer Innenministerium vertrete den Standpunkt, dass bei der "gelben" Waffenbesitzkarte dieselben Erfordernisse wie bei der "grünen" Waffenbesitzkarte zu verlangen seien; die Prüfung sei jedoch erst im Zusammenhang mit der behördlichen Bestätigung der Eintragung vorzunehmen.

Insoweit hat sich der Beteiligte auf den Inhalt der Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums zu § 14 Abs. 4 WaffG vom 6. August 2004 bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. Dezember 2005 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die Beklagte habe die (Wieder-)Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte verweigern dürfen, da der Kläger den ihm abverlangten Nachweis über das Bestehen eines Bedürfnisses für die Waffe nicht vorgelegt habe. Die Anforderung dieses Nachweises sei auch zu Recht erfolgt. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG. Dem Erfordernis des Nachweises eines Einzelbedürfnisses stehe auch nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG entgegen. Zwar normiere § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG, dass Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG zum Erwerb bestimmter Waffenarten grundsätzlich, d. h. ohne besondere Bedürfnisprüfung, berechtigt seien. Diese Funktion erfülle die auf die Person des Klägers bezogene Eintragung in dessen Waffenbesitzkarte ("gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für folgende Waffenarten: Repetierbüchsen"). Die Formulierung führe jedoch nicht dazu, dass im Hinblick auf den dauerhaften Besitz dieser Waffen eine Bedürfnisprüfung der Waffenbehörde ausgeschlossen wäre. Zwar sei die zunächst im Gesetzentwurf zu § 14 WaffG enthalten gewesene Formulierung "unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" zur Entlastung der Schießsportverbände gestrichen worden. Die Regelungen wiesen allerdings nicht ausreichend darauf hin, dass damit eine einzelne auf die Waffe bezogene Bedürfnisprüfung sowohl für den Erwerb als auch für den Besitz komplett entfallen solle. Vielmehr deute der Wortlaut des § 14 Abs. 4 WaffG bei einer Gesamtbetrachtung der Vorschrift des § 14 WaffG auf eine andere Auslegung hin. Sowohl § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG als auch § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 WaffG unterschieden durchgehend zwischen Erwerb und Besitz von Waffen und knüpften daran entsprechende Rechtsfolgen. In § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG werde hingegen allein von einer unbefristeten Erlaubnis für den Erwerb einer bestimmten Waffe gesprochen. Da auch die übrigen Regelungen im Waffengesetz stringent zwischen Erwerb einer Waffe und dem Recht zu deren dauerhaftem Besitz unterschieden, mache die abweichende Formulierung in § 14 Abs. 4 WaffG nur dann einen Sinn, wenn für diese Fälle lediglich Regelungen für den Erwerb getroffen werden sollten. Wenn der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf eine Entlastung der Schießsportverbände tatsächlich das Entfallen einer Bedürfnisprüfung auch für den dauerhaften Besitz einer Waffe beabsichtigt hätte, wäre eine eindeutige Formulierung in § 14 Abs. 4 WaffG oder aber jedenfalls ein - hier fehlender - eindeutiger Hinweis in den entsprechenden Bundestagsdrucksachen erforderlich gewesen. Auch die weitere Formulierung in § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG spreche eher dafür, dass der Waffenbehörde bei der Eintragung von Waffen, die aufgrund der unbefristeten Erlaubnis erworben worden seien, nach wie vor eine Prüfungskompetenz zukomme. Denn hiernach sei der Erwerber der Waffe verpflichtet, die Eintragung in die Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen zu beantragen. Diese Formulierung rechtfertige die Annahme, dass eine spezielle Bedürfnisprüfung hinsichtlich des Besitzes der Waffe weiterhin erforderlich sei.

Gegen das Urteil, zugestellt am 28. Dezember 2005, hat der Kläger mit am 30. Januar 2006, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Februar 2006, noch am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangen, beantragte er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. März 2006. Dem hat der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 1. März 2006 entsprochen. Das Rechtsmittel hat der Kläger daraufhin mit am 28. März 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Im Berufungsverfahren trägt er ergänzend im Wesentlichen vor:

Der Erwerb einer Waffe mittels Waffenbesitzkarte für Sportschützen sei nach § 28 Abs. 2 WaffG a. F. bzw. § 14 Abs. 4 WaffG gegenüber der normalen Waffenbesitzkarte dahin gehend erleichtert, dass nicht für jeden einzelnen Vorgang Sachkundebedürfnisse oder Sportordnungskonformität nachzuweisen seien. Dies folge sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG als auch aus ihrer systematischen Funktion im Gefüge der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Die Systematik der Unterscheidung zwischen "grüner" und "gelber" Waffenbesitzkarte sei vom Gesetzgeber im neuen Waffenrecht beibehalten worden. Auch die Bundesregierung gehe davon aus, dass bei der Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 WaffG erworbenen Sportwaffe keine weiteren Prüfungen vorzunehmen seien. So habe sie am 27. Januar 2006 den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zur Zustimmung an den Bundesrat übermittelt. Die dort unter Nr. 14.4.3 zu § 14 WaffG enthaltenen Ausführungen stützten seinen, des Klägers, Rechtsstandpunkt. Bei einer Verfahrensweise, bei der man gegen den Willen des Gesetzgebers für jeden Erwerbsvorgang mittels "gelber" Waffenbesitzkarte den Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde forderte, ergäbe sich für Sportschützen letztlich kein Unterschied mehr zwischen "grüner" und "gelber" Waffenbesitzkarte. Vielmehr sei es sogar einfacher, einen Voreintrag in die "grüne" Waffenbesitzkarte zu beantragen und danach eine Waffe zu erwerben. Nach dem Erwerb der ersten Schusswaffe habe der Inhaber einer "grünen" Waffenbesitzkarte Bedürfnis und Sachkunde einmal nachgewiesen; dem Inhaber einer gelben Waffenbesitzkarte werde dies hingegen zweimal zugemutet. Damit werde der Sinn der Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG, der eine Erleichterung für kriminologisch nicht relevante Waffentypen beinhalte, in das Gegenteil verkehrt. Ebenso sei es sinnwidrig, dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte den Erwerb und Besitz bestimmter Schusswaffen unbefristet zu erlauben, um erst dann, wenn er eine Schusswaffe rechtmäßig besitze, zu prüfen, ob die öffentlichrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz überhaupt vorliegen. Demgemäß liefe die Regelung des § 14 Abs. 4 WaffG bei der von der Behörde angestrebten Handhabung weitgehend leer.

Ihm, dem Kläger, sei eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Repetierbüchse - im Hinblick auf den in der Rubrik "Amtliche Eintragungen" auf der (grünen) Waffenbesitzkarte nachträglich aufgenommenen Text ("gilt gemäß § 14 Abs. 4 WaffG auch für folgende Waffenarten: Repetierbüchsen") - von der Beklagten erteilt worden. Damit sei ihm bereits für jeden Einzelfall von der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 WaffG gestattet worden, Repetierbüchsen zu erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben. Es liege auch kein Fall eines offensichtlich missbräuchlichen Erwerbs einer Waffe vor, angesichts dessen der Behörde ausnahmsweise eine erneute Prüfungskompetenz zustehen könnte. Denn die Behörde habe hier anlassunabhängig erneut die Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung verlangt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Februar 2005 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Besitz der Repetierbüchse Rossi, Kaliber 357 Magnum, Modell M 67, Herstellungsnummer: K110348, durch Eintragung in seine Waffenbesitzkarte, Nr. 374/BL/92, zu erteilen sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor:

Der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Vorschrift des § 14 WaffG stehe auch nicht der Wortlaut zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (BR-Drs. 81/06) entgegen. Denn nach Nr. 14.4 des Entwurfes habe die Waffenbehörde bei Ausstellung der gelben Waffenbesitzkarte den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass jederzeit eine Prüfung des materiellen Bedürfnisses durch die Waffenbehörde erfolgen könne, so dass die Eintragung weiterer Waffen abgelehnt werden könne, wenn ein materielles Bedürfnis nicht bestehe.

Die Entscheidung hinsichtlich des dauerhaften Besitzes einer aufgrund einer "gelben" Waffenbesitzkarte erworbenen Schusswaffe setze voraus, dass das Bedürfnis auch diese erworbene Schusswaffe umfasse, und könne erst nach dem Erwerb der Waffe getroffen werden. Tatsächlich könne ausschließlich anhand des Waffentyps/Modells nachvollzogen werden, ob die konkrete Waffe auch für den einzelnen Sportschützen erforderlich und nach der jeweiligen Sportordnung des Schießsportverbandes zur Ausübung des regelkonformen Schießsports zugelassen sei. Diese Bedürfnisprüfung obliege - nach der gesetzlichen Vorstellung - dem Schießsportverband, da nur er überprüfen könne, ob die erworbene Waffe zur Schießdisziplin passe. Ohne eine solche Prüfung sei es möglich, dass der Sportschütze eine Waffe erwerbe, die mit der allgemeinen Bedürfnisbescheinigung (ohne Waffentyp/Modell) übereinstimme, aber dennoch zur Ausübung des regelgerechten Schießsportes nicht zugelassen sei. Insoweit bezieht sich die Beklagte auf mehrere von ihr angeführte Beispiele, die zeigten, dass die für die Erwerbsberechtigung vorgenommene Bedürfnisprüfung nicht für das spätere Besitzbedürfnis ausreichend sein könne.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat auch im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Er trägt zur Sache ergänzend vor:

Für die Frage, ob bei Eintragung einer nach § 14 Abs. 4 WaffG erworbenen Schusswaffe die Waffenbehörde weitere Prüfungen vornehmen müsse, seien die Ausführungen unter Nr. 14.4 des Entwurfes der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz in den Blick zu nehmen. Die Kontrolle der Waffenbehörde, ob ein Bedürfnis für eine einzutragende Waffe bestehe, sei in der Regel nur anhand der Bescheinigung eines Schießsportverbandes möglich. Es sei nicht zu befürchten, dass die Verbände durch die Ausstellung entsprechender Einzelbescheinigungen überlastet würden. Denn sie könnten diese Aufgabe durchaus auch auf mehrere Verantwortliche auf unterer Ebene delegieren. Im Übrigen bezieht sich der Beteiligte auf den weiteren Inhalt der Nr. 14.4 des genannten Entwurfes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band), des abgeschlossenen parallelen Eilverfahrens des Klägers (VG Weimar, Az.: 2 E 317/05 We) und der - zum überwiegenden Teil bereits vom Verwaltungsgericht beigezogenen - Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Aktenordner).

Entscheidungsgründe:

Die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere sind die einmonatige Berufungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die vom Vorsitzenden des Senats bis zum 28. März 2006 verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 VwGO) gewahrt. Der Kläger hat, nachdem das Urteil am 28. Dezember 2005 an seine Bevollmächtigten zugestellt worden war, am 30. Januar 2006, einem Montag, und damit noch innerhalb der Monatsfrist (vgl. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 Hs. 1 BGB) Berufung eingelegt. Diese hat er, nachdem auf seinen Antrag der Vorsitzende des Senats durch Verfügung vom 1. März 2006 die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) bis zum 28. März 2006 gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängert hatte, mit noch am selben Tag beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet.

Die Berufung ist auch begründet.

Die Klage ist zulässig.

Soweit sie die Eintragung der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse (Fabrikat: Rossi, Modell M 67, Kaliber 357 Magnum) in die ("gelbe") Waffenbesitzkarte (Nr.: 374/BL/92) zum Gegenstand hat, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, als Verpflichtungsklage statthaft (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat nicht nur den Vorgang der Eintragung als solchen - im Sinne eines bloßen Realaktes - zum Gegenstand. Denn die begehrte Eintragung in die Waffenbesitzkarte im Antragsverfahren nach § 14 Abs. 4 Satz 2 VwGO stellt nicht nur eine schlichte Vollzugshandlung dar, die sich in der Beurkundung einer bereits anderweitig begründeten Rechtsposition erschöpft. Sie wirkt vielmehr konstitutiv im Hinblick auf das dauerhafte Besitzrecht des Klägers. Erst durch die Eintragung in die Waffenbesitzkarte wird die Erlaubnis zum dauerhaften Besitz der Waffe vermittelt, wenn diese - wie hier - aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis von einem Sportschützen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auf eine "gelbe Waffenbesitzkarte" - ohne Voreintrag - erworben worden ist.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG knüpft an der - auch in den übrigen Vorschriften des Waffengesetzes enthaltenen - Unterscheidung zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis an. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift wird Sportschützen nach Absatz 2 generell abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) auf Antrag eine unbefristete Erlaubnis erteilt ("gelbe" Waffenbesitzkarte). Bei der Erteilung dieser Erwerbserlaubnis bedarf es keiner Festlegung auf eine konkrete Waffe und damit keines entsprechenden Voreintrags. Es genügt vielmehr, dass die Waffen ihrer Art nach bezeichnet sind. Der besondere Zweck dieser Erlaubnis besteht darin, Sportschützen bei bestimmten Schusswaffen, deren Gefährlichkeit vom Gesetzgeber als vergleichsweise gering eingestuft worden ist, das Recht einzuräumen, aufgrund der Erlaubnis auch spontan die der Art nach bezeichneten Schusswaffen zu erwerben (vgl. nur König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rn. 341 f.). Die Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG schließt nur den vorübergehenden Besitz der Waffe ein, während die materielle Erlaubnis zum dauerhaften Besitz erst mit der Eintragung in die Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG erfolgt (so König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rn. 103 und 343; ebenso VG Weimar, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 2 K 868/05 We -; offen lassend: VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 1003/04 Me - ThürVBl. 2006,184).

Für eine solche zweistufige Ausgestaltung des Erlaubnisverfahrens bei der "gelben Waffenbesitzkarte" von Sportschützen spricht nicht nur der Wortlaut der Sätze 1 und 2 des § 14 Abs. 4 WaffG. Deren Regelungen sind auch inhaltlich aufeinander abgestimmt: Satz 1 der Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Erlaubnis zum Erwerb. Dieser inhaltlichen Beschränkung der Erlaubnis trägt Satz 2 der Bestimmung insofern Rechnung, als nach dem Waffenerwerb dieser nicht nur der Waffenbehörde gegenüber anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG), sondern vielmehr die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte zu beantragen ist. Es ist nicht naheliegend, dass die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG mit einer lediglich anderen Formulierung letztlich die gleichen Anzeige- und Vorlagepflichten statuieren wollte, wie sie § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG für das reguläre einstufige Erlaubnisverfahren für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe (bei der "grünen" Waffenbesitzkarte) vorsieht; im letzteren Fall wird über das Recht zum Erwerb und Besitz einheitlich im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens entschieden. Es ist zu berücksichtigen, dass das Waffengesetz in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen bei bestimmten Erwerbsvorgängen entweder Anzeige- und Vorlagepflichten (wie etwa in § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG) oder gesonderte Erlaubnispflichten für den dauerhaften Besitz der Waffe anordnet (wie etwa in § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG, § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG oder § 20 Satz 1 WaffG). Die diesbezüglichen differenzierten Formulierungen, die schon in Vorschriften des früheren Waffengesetzes (1972) in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen enthalten waren (vgl. § 27 Abs. 1 WaffG a. F., § 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG a. F., § 34 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 WaffG a. F. einerseits und § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG a. F. andererseits), drängen ebenfalls zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber ihnen auch eine unterschiedliche Bedeutung im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zuerkannt hat.

Auch das Anfechtungsbegehren (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), mit dem sich der Kläger gegen die weiteren im Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 getroffenen Anordnungen (die Aufforderung zur Überlassung der Waffe an einen Berechtigten oder zur Unbrauchbarmachung und zur Vorlage der Waffenbesitzkarte sowie die Androhung eines Zwangsgeldes) wendet, begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.

Die damit zulässige Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist ferner begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum dauerhaften Besitz der erworbenen Repetierbüchse durch Eintragung der Waffe in die "gelbe" Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG.

Angesichts der Rechtsnatur des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gemäß §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 WaffG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn die dafür maßgeblichen Erlaubnisvoraussetzungen (§§ 4 Abs. 1 und 14 WaffG) erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

Insbesondere hat der Kläger das für den Besitz der Waffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis nachgewiesen. Ein solcher Nachweis ist grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 WaffG erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, wie hier etwa als Sportschütze, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Diese im neuen Waffenrecht enthaltene Regelung entspricht dem in der Rechtsprechung schon zum alten Recht anerkannten Grundsatz, dass dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse eines Antragstellers und dem öffentlichen Interesse, möglichst wenige Waffen "ins Volk" gelangen zu lassen, zugrunde liegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. November 1997 - 1 C 16.97 - NVwZ-RR 1998, 234 = DVBl. 1998, 834 m. w. N.).

Diese Interessenabwägung hat der Gesetzgeber für Sportschützen gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG für den Regelfall dahin konkretisiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei einem Mitglied eines Schießsportvereins anzuerkennen ist, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG), wenn durch eine Bescheinigung dieses Verbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht wird, dass das Mitglied seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG) und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportvereins zugelassen und erforderlich ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG).

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers gegeben. Die von ihm erworbene Repetierbüchse unterfällt den in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten und der ihm auf der Grundlage dieser Regelung am 5. Juni 2004 - durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks in seine ("gelbe") Waffenbesitzkarte - erteilten allgemeinen Erwerbserlaubnis. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 WaffG erkennt für die in Satz 1 genannten Waffenarten ein waffenrechtliches Bedürfnis bereits kraft Gesetzes an. Sie befreit dementsprechend Sportschützen nach Absatz 2 insoweit jedenfalls vom Nachweis der spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG sowohl bei der Erteilung der Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch bei der Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG).

Zwar ist umstritten, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen es für die dort genannten Waffenarten noch eines besonderen Bedürfnisnachweises bedarf. Dies gilt sowohl für die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG als auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis durch Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG. Unterschiedlich wird namentlich beurteilt, ob nach einem Erwerb der Waffe für deren Eintragung ein (erneuter) Nachweis des Bedürfnisses durch eine Bescheinigung des Verbandes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG zu fordern ist. Dies wird sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur überwiegend verneint (so Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage 2004, § 14 Rn. 25; ebenso König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Auflage 2004, Rn. 345 und 347, der allerdings eine Missbrauchskontrolle gegen die Anlegung von Waffensammlungen für zulässig hält; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006 - 2 K 1003/04 Me - ThürVBl. 2006, 184; VG Minden, Urteil vom 12. Mai 2006 - 8 K 2020/05 - Juris, das sowohl für den Erwerb der Waffe gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG als auch für deren Eintragung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG einen Bedürfnisnachweis für entbehrlich hält; ebenso Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, § 14 WaffG Rn. 6; vgl. ferner auch Ziffer 14.4.3 des Entwurfes der Bundesregierung vom 27. Januar 2006 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz [BR-Drs. 81/06], wonach bei der behördlichen Eintragung erworbener Waffen in die Waffenbesitzkarte die Vorlage einer Bescheinigung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG nicht erforderlich sei; a. A. VG Weimar, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 2 K 868/05 We - Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 2006 - 1 S 716/05 - Juris, n. rechtskr., der in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG eine Sonderregelung nur hinsichtlich der unbefristeten Geltung der Erwerbserlaubnis sieht und deshalb die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG für anwendbar hält; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 21 C 05.2988 - und VG Ansbach, Urteil vom 29. Juni 2005 - AN 15 K 05.00592 - Juris).

Zur Überzeugung des Senats ergeben aber Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 4 WaffG, dass diese Regelungen für Sportschützen nach Absatz 2 ein waffenrechtliches Bedürfnis sowohl für die Erwerbserlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG) als auch für die (dauerhafte) Besitzerlaubnis (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG) gesetzlich schon anerkannt haben. Für beide Fälle sollte nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die zuständige Behörde jedenfalls der spezifischen Bedürfnisprüfung enthoben werden. Dies zeigt schon die Entstehungsgeschichte der Norm.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war ursprünglich für die Erteilung der (unbefristeten) Erwerbserlaubnis für Einzellader-Langwaffen eine reguläre Bedürfnisprüfung entsprechend § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WaffG vorgesehen. Auch für die Eintragung der erworbenen Waffe in die Waffenbesitzkarte sollte die Vorlage einer Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG verlangt werden. So hieß es in § 14 Abs. 3 des ursprünglichen Gesetzentwurfes (entspr. § 14 Abs. 4 WaffG) zunächst:

"Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3 berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen unter Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen." (BT-Drs. 14/7758, S. 11).

In der Folgezeit beschloss der Innenausschuss zahlreiche den Verbänden entgegenkommende Veränderungen, die am 26. April 2002 vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung übernommen wurden. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sah u. a. eine Ausweitung des Kataloges der auf eine "gelbe" Waffenbesitzkarte erwerbbaren Waffen vor. Zugleich wurde auf die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch enthalten gewesene Bezugnahme auf die Anforderungen an eine Bedürfnisprüfung entsprechend § 14 Abs. 2 WaffG - durch Streichung der Wörter "unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und 3" im Rahmen des Satzes 1 sowie "unter Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2" im Rahmen des Satzes 2 verzichtet. Die vom Innenausschuss vorgeschlagene - und vom Bundestag zunächst verabschiedete -Gesetzesfassung zu § 14 Abs. 4 WaffG (entspr. § 14 Abs. 3 WaffG-Entwurf) hatte folgenden Wortlaut:

"Sportschützen wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzelllader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionwaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen." (BT-Drs. 14/8886, S. 21).

In der Begründung zu dieser Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist u. a. ausgeführt:

"...Durch die Einfügung der Wörter 'sowie Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen' in Absatz 3 Satz 1 sollen - der geringeren kriminellen Missbrauchsgefahr und der Verbreitung im Schießsport Rechnung tragend - auch Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen künftig - in Ausweitung gegenüber der bestehenden Rechtslage - neben Einzellader-Langwaffen auf 'Gelber WBK' erworben werden können. ...

...Die Streichung der Wörter 'unter Beachtung des Abs. 1 Satz 2 und 3' sowie der Wörter 'unter Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2' enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang der Eintragung der (bereits auf 'Gelber WBK' erworbenen) Waffen der Prüfung der in Abs. 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen Bedürfnisvoraussetzungen für Schießsportler; demgemäß wird auch auf die Vorlage einer Bescheinigung der Sportordnungskonformität der auf 'Gelber WBK' erworbenen Waffen, in erster Linie zur Entlastung der Schießsportverbände, die diese Bescheinigung auszustellen hätten, verzichtet. ..." (BT-Drs. 14/8886, S. 112).

Nach dem Amoklauf eines Sportschützen in Erfurt (am 26. April 2002) rief der Bundesrat am 31. Mai 2002 den Vermittlungsausschuss an und verlangte eine nochmalige Überarbeitung des bereits vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes. Er wollte erreichen, dass der "im Verfahren erleichterte Erwerb bestimmter Repetier-Langwaffen mittels unbefristeter Erwerbserlaubnis ohne Voreintragung der erwerbbaren Waffe (Gelbe WBK) wieder zurückgenommen" werde, da diese Regelung "eine Ausweitung sowohl der geltenden Rechtslage als auch des ursprünglichen Regierungsentwurfes" darstellte. Insofern war die "Beschränkung des erleichterten Erwerbes gefährlicher Gebrauchswaffen durch Sportschützen" dem Bundesrat ein ausdrückliches Anliegen. Auch wurde die Heraufsetzung der Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen auf 21 Jahre gefordert. Nur Letzteres nahm der Vermittlungsausschuss in seine Beschlussempfehlung auf, indem er einen neuen Absatz 1 in § 14 WaffG n. F. einfügte (vgl. BT-Drs. 14/9432, S. 2). Abgesehen davon, dass hinter dem Eingangswort "Sportschützen" der Zusatz "nach Absatz 2" eingefügt wurde, verblieb es bei der Fassung der übrigen Absätze der Vorschrift.

Diese Normentstehungsgeschichte streitet für den Willen des Gesetzes, dass weder bei Ausstellung der "gelben" Waffenbesitzkarte noch bei Eintragung der aufgrund dieser Berechtigung erworbenen Schusswaffen eine gesonderte Bedürfnisprüfung stattfinden sollte. Auch der auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG nachträglich aufgenommenen ausdrücklichen Bezugnahme auf "Absatz 2" hinter dem Eingangswort "Sportschützen" - ebenso wie in § 14 Abs. 3 WaffG - kann ein gegenläufiger Wille des Normgebers nicht entnommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Bezugnahme über die Bestimmung des Personenkreises der "Sportschützen" hinaus auch die in § 14 Abs. 2 Sätze 2 und 3 genannten Anforderungen an den Bedürfnisnachweis wieder erfassen wollte, nachdem er zunächst auf sie - entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses - bei der ersten Verabschiedung des Gesetzes verzichtet hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber an der bisherigen Unterscheidung zwischen "grüner" Waffenbesitzkarte und "gelber" Waffenbesitzkarte für Sportschützen - entsprechend der früheren Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. - im Grundsatz festhalten wollte (vgl. insbesondere auch Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Auflage 2004, § 14 Rn. 25). Die Funktion der "gelben" Waffenbesitzkarte bestand gerade darin, Sportschützen - hinsichtlich der im Regelfall für die Ausübung des Schießsports benötigten Waffen - von der Verpflichtung zum (erneuten) Nachweis von Bedürfnis und Sachkunde bei jedem Erwerbsvorgang zu befreien und sie insofern gegenüber anderen Waffenbesitzern zu privilegieren (vgl. nur Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, § 28 WaffG Rn. 13). Der Gesetzgeber ist schon bei der durch Gesetz vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) erfolgten Novellierung des Waffengesetzes 1972, durch die die Privilegierung von Sportschützen in § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. F. geschaffen worden ist, davon ausgegangen, dass es ausreichend sei, "wenn - wie in § 30 Abs. 4 vorgesehen - die zuständige Behörde verpflichtet wird, die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen" (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 17 des zugrundeliegenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung, BT-Drs. 7/2379, S. 18).

Die Auffassung der Vorinstanz, das Anliegen des Gesetzgebers, den Erwerb bestimmter Waffen durch Sportschützen zu erleichtern, habe nur im Hinblick auf den Erwerbsvorgang, nicht auch im Hinblick auf den dauerhaften, endgültigen Besitz seinen Niederschlag im Gesetz gefunden, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG lediglich für die Erwerbserlaubnis die reguläre Bedürfnisprüfung entfallen lasse, überzeugt nicht. Gegen die Richtigkeit dieser Erwägung spricht schon, dass eine solche differenzierte Behandlung zwischen Erwerbserlaubnis einerseits und Besitzerlaubnis andererseits die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erleichterung für Sportschützen verfehlte, weil sie sinnlos wäre, wenn nur der Erwerb und nicht auch der Besitz privilegiert wäre, d. h. wenn er im Nachhinein - nach dem Erwerb - dieselben Voraussetzungen nachweisen müsste wie zur Erlangung einer Voreintragung (bei der "grünen" Waffenbesitzkarte). Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung liefe die vom neuen Waffengesetz beibehaltene Unterscheidung zwischen "grüner" und "gelber" Waffenbesitzkarte weitgehend leer. Der Erwerb auf eine "gelbe" Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG stellte dann für Sportschützen sogar ein unsichereres Verfahren gegenüber dem Erwerb auf eine "grüne" Waffenbesitzkarte dar, bei der der Sportschütze, wenn eine solche ihm erteilt worden ist, - wegen des in diesem Fall einstufig ausgestalteten Erlaubnisverfahrens - die Gewissheit hat, dass er die erworbene Schusswaffe auch endgültig besitzen, also behalten darf, wenn sie mit der Erwerbserlaubnis übereinstimmt.

Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen dafür, dass die Neuregelung an der Differenzierung zwischen dem Erwerb von Waffen aufgrund der "grünen" und der "gelben" Waffenbesitzkarte im herkömmlichen Sinne festhalten wollte. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG entspricht insoweit der früheren Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1972. Aus der regelmäßig gemeinsamen Nennung von "Erwerb" und "Besitz" im Waffengesetz folgt entsprechend der Natur der Sache, dass beide Berechtigungen im Regelfall ein rechtliches Schicksal miteinander teilen, zumal der Erwerb den Beginn des Besitzes darstellt und insoweit der Besitz zwangsläufig mit dem Erwerb verbunden ist, so dass über beide Erlaubnisse gleichzeitig - in einem einstufigen Verfahren - entschieden wird (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG wird zwischen Erwerbs- und Besitzerlaubnis hinsichtlich der Befristung unterschieden; auf die auf ein Jahr befristete Erwerbserlaubnis folgt im Regelfall ein unbefristetes Besitzrecht. Von der Behörde ist nach Anzeige lediglich zu prüfen, ob die erworbene Waffe mit der Erwerbserlaubnis übereinstimmt. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG für den Regelfall kein weiteres Erlaubnisverfahren nach dem Erwerb der Waffe vor, sondern ordnet nur die Verpflichtung des Erwerbers an, binnen zwei Wochen nach dem Erwerb der Waffe der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dieser Verzicht auf ein - dem Erwerbsvorgang nachgeschaltetes - weiteres Erlaubnisverfahren für den dauerhaften Besitz ist auch aus Sicht des Gesetzgebers nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass in der Regel die Erlaubnis zum Erwerb nicht unbefristet, sondern nur für die Dauer eines Jahres erteilt wird, so dass sie, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb dieser Zeit die Waffe erwirbt, ohnehin erneut beantragt werden muss. Demgegenüber hat der Gesetzgeber ein weiteres Erlaubnisverfahren für den dauerhaften Besitz einer Waffe nach deren Erwerb im Falle des § 14 Abs. 4 WaffG als geboten erachtet. Denn dieser Fall betrifft die Situation, in der einem Sportschützen abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG eine unbefristete Erwerbserlaubnis für bestimmte Waffenarten zur Ausübung des Schießsports (in der Form der "gelben" Waffenbesitzkarte) - unter Verzicht auf die Voreintragung - erteilt worden ist (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ist es dem Erlaubnisinhaber möglich, unter Umständen erst viele Jahre später von der Erwerbserlaubnis Gebrauch zu machen, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Gesetz ein dem Erwerb der Waffe nachgeschaltetes gesondertes Erlaubnisverfahren für den dauerhaften Besitz - durch Eintragung der Waffe in die ("gelbe") Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG - vorsieht, um sicherzustellen, dass die von der Waffenbehörde zu prüfenden Erlaubnisvoraussetzungen auch noch in diesem späteren Zeitpunkt erfüllt sind. Erkennt das Gesetz - wie im Falle des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG - für bestimmte Fallkonstellationen ("Sportschützen nach Absatz 2") und Waffenarten ein entsprechendes Bedürfnis für den Waffenerwerb ohne weiteres an, so kann für die Beurteilung hinsichtlich des dauerhaften Besitzes der Waffe nichts anderes gelten. Denn soweit der Erwerb einer Waffe erlaubt wird, geschieht dies, um letztlich auch den Besitz zu ermöglichen, so dass jedenfalls die Berechtigung zum zwangsläufig aus dem Erwerb folgenden Besitz nicht an andere oder gar höhere Voraussetzungen geknüpft werden kann.

Die entgegenstehenden Vollzugshinweise des Thüringer Innenministeriums vom 6. August 2004 und des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 9. August 2004 zu § 14 Abs. 4 WaffG entsprechen mithin nicht der Rechtslage. Als Verwaltungsvorschriften wären sie jedenfalls nicht geeignet, eine abweichende rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

Nach alledem ist die Beklagte nicht berechtigt, die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses und damit die Eintragung der erworbenen Schusswaffe von einer gesonderten Bedürfnisprüfung i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG abhängig zu machen.

Selbst dann, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, insoweit nicht von der Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses befreit wäre, wäre ein solches im Falle des Klägers zu bejahen. Denn schon nach den - grundsätzlich für alle Sportschützen maßgeblichen - strengen Anforderungen hat der Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft gemacht, indem er bei der Beklagten eine vom 23. April 2004 datierende Bescheinigung des L des B - e. V. eingereicht hat; dieser ist bereits im Oktober 2003 als Schießsportverband gemäß § 15 Abs. 1 WaffG anerkannt worden. Aus der Bescheinigung geht u. a. hervor, dass der Kläger seit dem 24. November 1993 Mitglied im B e. V. (im Folgenden: B e. V.) ist, seit mindestens 12 Monaten dort als Sportschütze regelmäßig an genehmigten Schießsportübungen teilnimmt und ein Bedürfnis für eine Repetierbüchse des Kalibers 357 Magnum einschließlich zugehöriger Munition bezüglich der Disziplin "LAR 2" (Nr. 16 D lt. genehmigter Sportordnung des B e. V.) besteht.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Inhalt dieser Bescheinigung den Anforderungen der vorgenannten Bestimmungen nicht entspricht. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf die Art der Waffe (Repetierbüchse) und das Kaliber (357 Magnum), für die dem Kläger ein waffenrechtliches Bedürfnis attestiert wird. Dass die vom Kläger tatsächlich erworbene Waffe in der Bescheinigung nicht konkret erfasst wird, dort insbesondere das Fabrikat ("Rossi") und das konkrete Modell (M 67) nicht aufgeführt sind, ist unschädlich. Ausreichend ist vielmehr, dass die Bescheinigung Angaben zu Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen enthält, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis beansprucht wird. Da auch beim regulären Erlaubnisverfahren sich der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur auf solche Angaben beziehen muss (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Auflage 1999, § 28 WaffG, Rn. 7; ferner 8. Auflage 2007, § 10 WaffG, Rn. 5), können an den Inhalt einer Bescheinigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG als Bedürfnisnachweis keine weitergehenden inhaltlichen Anforderungen gestellt werden.

Umstände, die die Eignung der in Rede stehenden Bescheinigung als Mittel zur Glaubhaftmachung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses zugleich für den (dauerhaften) Besitz der Waffe in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihrer Berücksichtigung im Eintragungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger die Bescheinigung schon im Rahmen des ersten Erlaubnisverfahrens, das die Erteilung einer unbefristeten Erwerbserlaubnis zum Gegenstand hatte, vorgelegt hatte. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum dauerhaften Besitz durch Eintragung der (auf eine "gelbe" Waffenbesitzkarte) erworbenen Waffe kann im Ergebnis nicht an strengere Voraussetzungen geknüpft sein als die Erteilung einer regulären Erwerbs- und Besitzerlaubnis (durch Ausstellung einer "grünen" oder Eintragung in eine solche Waffenbesitzkarte) im Rahmen eines nur einstufigen Erlaubnisverfahrens nach § 10 Abs. 1 WaffG.

Damit ist auch nach Maßgabe des für Sportschützen vorgegebenen regulären Prüfprogramms des § 14 Abs. 2 WaffG ein waffenrechtliches Bedürfnis des Klägers nicht nur für den Erwerb, sondern auch für den dauerhaften Besitz der Repetierbüchse anzuerkennen.

Im Hinblick auf die mithin vorliegenden waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis auch zum dauerhaften Besitz der erworbenen Repetierbüchse durch Eintragung der Waffe in seine ("gelbe") Waffenbesitzkarte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG zu erteilen.

Da schon wegen der dem Kläger zu erteilenden Besitzerlaubnis auch die auf § 46 WaffG und §§ 44 ff. ThürVwZVG gestützten Folgeanordnungen im angegriffenen Bescheid rechtlich keinen Bestand haben können, ist er vollumfänglich aufzuheben.

Hat mithin die Klage in vollem Umfang Erfolg, hat die Beklagte als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beklagten auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren weder einen Antrag gestellt noch Rechtsmittel eingelegt und ist dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO entsprechend).

Schließlich ist auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das (anhängige) Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn der Kläger durfte im Zeitpunkt der Beauftragung seiner Bevollmächtigten deren Zuziehung schon für das Widerspruchsverfahren für erforderlich halten. Vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Verfahrensbeteiligten in der Situation des Klägers war es diesem - zumal angesichts der von der Beklagten aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen zur Auslegung des § 14 WaffG - nicht zumutbar, das Verfahren selbst, d.h. ohne anwaltliche Hilfe, zu führen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2005 für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Der Senat bemisst das Interesse des Klägers an der Erteilung der beantragten Besitzerlaubnis hinsichtlich der erworbenen Repetierbüchse - durch Eintragung in seine "gelbe" Waffenbesitzkarte - mit dem halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG. Er hält diesen Ansatz unter Berücksichtigung seiner gefestigten Rechtsprechung zur Streitwertbemessung in Verfahren, die eine Waffenbesitzkarte (einschließlich der darin eingetragenen "Erstwaffe") zum Gegenstand haben, für angemessen. In Streitigkeiten der genannten Art legt er - in Anlehnung an Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedr. u. a. in DVBl. 2004 S. 1525 ff.) - grundsätzlich den Auffangstreitwert zuzüglich 750,- € je weitere Waffe zugrunde (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. April 2005 - 3 EO 137/05 - m. w. N.). Eine unmittelbare Heranziehung dieser Grundsätze für die Bemessung des vom Kläger verfolgten Interesses kommt nicht in Betracht, weil hier nicht die grundsätzliche Berechtigung des Klägers zum Besitz von - in die ("gelbe") Waffenbesitzkarte einzutragenden - Waffen, sondern lediglich die Besitzerlaubnis hinsichtlich einer einzelnen Schusswaffe im Streit steht. Dieses Interesse wiegt weniger schwer und wird deshalb mit dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) nicht sachgerecht bemessen. Andererseits kann es mit dem vom Verwaltungsgericht gewählten - an der Rechtsprechungslinie des Senats indirekt orientierten - Ansatz eines Betrages i. H. v. 750,- € für die einzutragende Waffe ebenso wenig hinreichend erfasst werden. Dem Kläger geht es nicht nur um die Eintragung der erworbenen Repetierbüchse in die Waffenbesitzkarte, sondern vielmehr auch um die Klärung der Anforderungen, die die Beklagte an den Bedürfnisnachweis für die Besitzerlaubnis hinsichtlich bestimmter Schusswaffen stellen darf. Dieses Interesse geht über dasjenige hinaus, das an der Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte allein besteht.

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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