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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 4 EO 131/02
Rechtsgebiete: BGB, VwGO, ThürKAG


Vorschriften:

BGB § 133
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
ThürKAG § 12

Entscheidung wurde am 08.11.2005 korrigiert: Die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und Leitsatz wurden hinzugefügt
Zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides: Wird in einem Gebührenbescheid nicht nur die Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum festgesetzt und zur Zahlung eines (ggfs. in Anrechnung zuvor bereits geleisteter Vorauszahlungen) bestimmten Betrages aufgefordert, sondern daneben auch noch ein Zahlungsrückstand aus früheren Gebührenfestsetzungen und fälligen Zahlungsaufforderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe rückständiger Zahlungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheides in Form einer erstmaligen oder abgeänderten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 131/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Benutzungsgebühren, hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hinkel am 26. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 02.02.2002 - 5 E 1685/01 GE - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.1997 in der Fassung des "Gutschriftbescheides" vom 09.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 auch insoweit abgelehnt, als es die Zahlungsaufforderung in Höhe von 15.644,48 DM betrifft.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.999,72 € (= 3.911,12 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04.02.1997 in der Fassung des "Gutschriftbescheides" vom 09.06.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2001 ist entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insgesamt abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit stattgegeben, als der angegriffene Gebührenbescheid vom 04.02.1997 eine Zahlungsaufforderung i. H. v. 15.644,48 DM enthält. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zulässig sei, da eine vor dem 24.07.2001 erfolgte Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 04.02.1997 im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden könne. Eindeutig sei lediglich die Zustellung des Gebührenbescheides am 24.07.2001, unter deren Zugrundelegung die Widerspruchsfrist eingehalten sei. Der Antrag sei begründet, soweit er sich auf das in dem Gebührenbescheid enthaltene Leistungsgebot über eine Forderung i. H. v. 15.644,48 DM beziehe; soweit es die Gebührenforderung über 5.167,52 DM für den Verbrauchszeitraum 1996 betreffe, sei der Antrag abzulehnen. Der Gebührenbescheid vom 04.02.1997 sei teilweise rechtswidrig, weil er über die Festsetzung von Gebühren für das Jahr 1996 i. H. v. 5.167,52 DM hinaus auch ein Zahlungsgebot für weitere 15.644,48 DM enthalte. Dieser Betrag sei Teil der Zahlungsaufforderung im Gebührenbescheid, weil er in der ausgewiesenen Restforderung enthalten und fällig gestellt worden sei. Über diesen Betrag habe der Antragsgegner aber kein erneutes Leistungsgebot erlassen dürfen. Die Gebührenforderung i. H. v. 15.644,48 DM beruhe auf dem Gebührenbescheid vom 06.01.1997. Die dort festgesetzten Gebühren hätten nicht fällig gestellt werden dürfen, da das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.04.1998 - 5 E 1876/97 GE - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid vom 06.01.1997 angeordnet hatte.

Hiergegen macht der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Zahlungssaldo zum Inhalt des Gebührenbescheides erklärt. Es lasse sich dem Gebührenbescheid vom 04.02.1997 jedoch nicht entnehmen, dass darin neben den festgesetzten Gebühren für den Jahresverbrauch 1996 auch noch Restforderungen vorangegangener Abrechnungszeiträume hätten geregelt werden sollen. Der Bescheid sei vielmehr in einen verwaltungsrechtlichen Teil und einen zahlungstechnischen Teil mit ausschließlichem Saldierungscharakter zu trennen. Dass es sich bei der Ausweisung des Zahlungssaldos nicht um eine selbstständige Regelung handele, ergebe sich schon aus den fehlenden Bestimmtheitsanforderungen betreffend Abrechnungszeitraum und nähere Bezeichnung der Abgabenschuld. Die Verbindung von jährlichen Bescheidinhalten mit Angaben über den Gesamtzahlungssaldo sei eine zulässige und weit verbreitete Verwaltungspraxis, mit der die Gebührenschuldner lediglich an vorhandene Zahlungsrückstände erinnert werden sollten. Insofern beziehe sich auch die Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners aus dem Gebührenbescheid vom 04.02.1997 auch nur auf den Gebührenbetrag des Jahresverbrauchs 1996.

Mit diesem Vortrag rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eine überzeugende Begründung dafür schuldig geblieben ist, warum auch die im Gebührenbescheid vom 04.02.1997 als "noch nicht bezahlt" ausgewiesene Restforderung i. H. v. 15.644,48 DM als selbstständige Regelung mit Verwaltungsaktsqualität anzusehen sein soll. Vielmehr hätte es einer Auslegung bedurft, die nicht nur darauf abstellt, ob eine noch nicht bezahlte Restforderung als Teil der Gesamtforderung bezeichnet wird, sondern ob es sich bei dem ausgewiesenen Zahlungsrückstand um eine (erstmalige oder abgeänderte) Fälligstellung und Zahlungsaufforderung oder lediglich um die Information über eine noch nicht beglichene, schon zuvor fällig gestellte Altforderung ohne eigenständigen Regelungsgehalt handelt.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass ein Gebührenbescheid vielfach als ein aus mehreren selbstständigen Verwaltungsakten zusammengesetzter Bescheid mit entsprechend unterschiedlichen Regelungsgegenständen ausgestaltet ist. Typisch ist in der Verwaltungspraxis etwa die in einem Bescheid verbundene Festsetzung der Gebühr einerseits und die Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) andererseits. Die Zahlungsaufforderung regelt als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Gebühr zu entrichten ist (vgl. zum Regelungsinhalt eines Gebührenbescheides etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 - 8 C 43.81 - NVwZ 1984, 168; Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244.97 - NVwZ-RR 1998, 577). Die Vollziehung eines Gebührenbescheides droht regelmäßig nur im Umfang der in dem Bescheid geregelten Zahlungsaufforderung, nicht im Umfang der (ggfs. höheren) Abgabenfestsetzung. Wird in einem Gebührenbescheid nicht nur die Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum festgesetzt und zur Zahlung eines (ggfs. in Anrechnung zuvor bereits geleisteter Vorauszahlungen) bestimmten Betrages aufgefordert, sondern daneben auch noch ein Zahlungsrückstand aus früheren Gebührenfestsetzungen und fälligen Zahlungsaufforderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe rückständiger Zahlungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheides in Form einer abgeänderten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll. Insofern ist gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. zur Auslegung einer behördlichen Willenserklärung: Beschlüsse des Senats vom 28.11.2001 - 4 E O 234/96 - und vom 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 - NVwZ-RR 2001, 212 [213] = ThürVBl. 2001, 85 [86], m. w . N.).

Bei einer daran orientierten Auslegung des Gebührenbescheides vom 04.02.1997 enthält dieser verschiedene selbstständige Regelungsgegenstände: Zunächst erfolgt die Festsetzung der endgültigen Jahresgebühr für Wasser und Abwasser im Abrechnungszeitraum 1996 in Höhe von insgesamt 5.167,52 DM brutto. Es folgt eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) für eine ausgewiesene Restforderung in Höhe von 20.812,00 DM, fällig gestellt zum 06.03.1997. Die ausgewiesene Restforderung setzt sich nach dem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem vorausgegangenen Nachtragsgebührenbescheid des Antragsgegners vom 06.01.1997 zusammen aus der festgesetzten Gebührenschuld für 1996 (5.167,52 DM brutto) zuzüglich noch nicht bezahlter Altforderungen in Höhe von 15.644,48 DM (diese wiederum bestehend aus der im Bescheid vom 06.01.1997 festgesetzten Gebührenschuld in Höhe von 15.849,48 DM abzüglich der auf die für 1996 festgesetzte Gebührenschuld anzurechnenden Abschläge in Höhe von 205,00 DM). Ferner werden in dem Gebührenbescheid die Gebührenvorauszahlungen (Abschlagszahlungen) für den folgenden Abrechnungszeitraum 1997 (jeweils insgesamt 235,00 DM) festgesetzt und es folgt abschließend eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) für die jeweils zum 15.03., 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. des laufenden Jahres fälligen Abschlagszahlungen.

Wie sich aus den Gesamtumständen ergibt, ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die im Gebührenbescheid vom 04.02.1997 angegebene und fällig gestellte Restforderung in einer Gesamthöhe von 20.812,00 DM auch eine Zahlungsaufforderung (ein Leistungsgebot) über die im Gebührenbescheid vom 06.01.1997 festgesetzten Benutzungsgebühren i. H. v. 15.644,48 DM enthält und mithin auch insoweit eine selbstständige Regelung trifft statt einer lediglich informatorischen Bezeichnung eines bereits zuvor fällig gestellten Zahlungsrückstands. Zwar kann die in einem Gebührenbescheid ausgewiesene Altforderung als bloße Information ohne Regelungsgehalt auszulegen sein, wenn eine Festsetzung der Gebührenschuld und die darauf bezogene Zahlungsaufforderung bereits Inhalt eines eigenständigen Verwaltungsaktes war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherige Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung geändert werden sollte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die ausgewiesene Altforderung bisher nur festgesetzt worden, aber noch keine Zahlungsaufforderung ergangen war und somit davon auszugehen ist, dass alle bisher festgesetzten Gebührenforderungen in der angegebenen Höhe nunmehr zum erstmals angegebenen Fälligkeitstermin zu zahlen sind. So ist es hier. Denn im Nachtragsgebührenbescheid vom 06.01.1997 wurde zwar eine Gebührenschuld für Wasser/Kanal in Höhe von 15.849,48 DM "nachberechnet", eine Zahlungsaufforderung enthält dieser Bescheid jedoch noch nicht. Ohne eine ausdrückliche Anforderung der Gebührenschuld zu dem sich aus der Satzung ergebenden oder im Bescheid festgelegten Fälligkeitstermin fehlt es jedoch an der Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheides nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. hierzu Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn. 499 f. zu § 8). Die noch ausstehende Zahlungsaufforderung für die im Bescheid vom 06.01.1997 festgesetzte Gebührenschuld erfolgte mithin hier erstmals in dem einen Monat später erlassenen Gebührenbescheid vom 04.02.1997.

Auch wenn sich die Zahlungsaufforderung im Bescheid vom 04.02.1997 somit auch auf die festgesetzte Gebühr im Bescheid vom 06.01.1997 in Höhe von 15.849,48 DM erstreckte, hätte das Verwaltungsgericht jedoch den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines darauf bezogenen Widerspruchs als unzulässig ablehnen müssen. Insofern hat die Beschwerde über die dargelegten Gründe hinaus im Ergebnis Erfolg. Der Senat schließt sich dabei der in der Rechtsprechung des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung an, wonach das Beschwerdegericht jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art, also in Beschwerdeverfahren gegen antragsstattgebende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, trotz des einschränkenden Wortlauts des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf Grund verfassungsrechtlicher Anforderungen weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschwerdeführers gehindert ist, über die dargelegten Gründe hinaus andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, zu ermitteln oder zu verwerten (Beschluss vom 17.11.2003 - 2 EO 349/03 - ThürVGRspr. 2005, 117 = ThürVBl. 2004, 184 m. w . Nw.).

Der Eilantrag des Antragstellers ist nur in dem Umfang zulässig, in dem der Antragsteller gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 04.02.1997 wirksam Widerspruch erhoben hat und in dem ihm wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung am 02.11.2001 noch die Vollziehung der Gebührenforderung drohte. Denn nur insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ob der Widerspruch des Antragstellers fristgerecht eingelegt wurde, hat der Senat nicht zu entscheiden, weil der Antragsgegner die darauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat. In welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung die Vollziehung aus einem noch nicht bestandskräftigen Gebührenbescheid droht, hängt zunächst von dessen Regelungsinhalt ab - also von der Höhe der darin enthaltenen Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot). Daneben ist für das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im Eilverfahren auch erheblich, ob die Zahlungsaufforderung in der ausgewiesenen Höhe zum Zeitpunkt der Eilantragstellung und der gerichtlichen Entscheidung noch vollziehbar ist und insofern noch ein Bedürfnis für die begehrte Anordnung besteht. Da eine Gebührenschuld nicht ohne die wirksame Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig werden kann (vgl. die Fälligkeitsbestimmung in der BGS-EWS des Antragsgegners), droht bei einer verspäteten Bekanntgabe eines Bescheides eine Vollziehung der ausgewiesenen Zahlungsforderung nur noch in dem Umfang, in dem nicht bereits aufgrund zwischenzeitlicher Umstände die Zahlungsaufforderung korrigiert, erfüllt oder die Vollziehung ausgesetzt wurde.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Gebührenbescheides vom 04.02.1997 am 24.07.2001 war das Zahlungsgebot bereits durch den Antragsgegner selbst um 412,67 DM reduziert worden (vgl. den Bescheid vom 09.06.1997). Der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Antragstellung am 02.11.2001 bereits vorliegende Änderungsbescheid vom 09.06.1997 kann nur als Teilrücknahme des (ggf. erst später wirksam bekannt gegebenen) Ausgangsbescheides vom 04.02.1997 verstanden werden und hat das ursprüngliche Leistungsgebot im Ausgangsbescheid reduziert. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bezieht sich der Bescheid vom 09.06.1997 eindeutig auf die im Gebührenbescheid vom 04.02.1997 festgesetzte Gebührenforderung für den Abrechnungszeitraum 1996, denn darin wird der im Gebührenbescheid vom 04.02.1997 für den Verbrauch 1996 angegebene Anfangszählerstand um 50 m³ auf 2550 m³ erhöht und folglich die Gebührenfestsetzung und -forderung um 412,67 DM reduziert. Der Ausgangsbescheid vom 04.02.1997 sollte also nur nach Maßgabe der inhaltlichen Beschränkung, die er durch die Teilrücknahme gefunden hat, fortgelten.

Zudem drohte dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.11.2001 eine Vollziehung der im Gebührenbescheid vom 04.02.1997 fällig gestellten Restforderung aus dem Nachtragsgebührenbescheid vom 06.01.1997 in Höhe von 15.849,48 DM nicht mehr. Denn das Verwaltungsgericht Gera hatte mit Beschluss vom 03.04.1998 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.01.1997 im Verfahren 5 E 1876/97 GE angeordnet. Der Antragsgegner hat zum Zeitpunkt der Erhebung des Eilverfahrens nicht erkennen lassen, dass er sich mit der Neuzustellung des Gebührenbescheides vom 04.02.1997 am 24.07.2001 über die gerichtliche Anordnung hinwegsetzen werde. So bezieht sich die Mahnung vom 04.09.2001 nur noch auf die für den Jahresverbrauch 1996 festgesetzte und abzüglich geleisteter Abschlagzahlungen geforderte Gebührenschuld. Folglich wäre der Eilantrag des Antragstellers insofern als unzulässig abzuweisen gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (in der bis zum 30.06.2004 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der im Beschwerdeverfahren noch streitigen Abgabe zu Grunde (hier: 15.644,48 DM = 7.998,90 €) und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n. F.).

Ende der Entscheidung

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