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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: 4 EO 347/08
Rechtsgebiete: ThürKAG, ThürStrG, ThürWG, WHG


Vorschriften:

ThürKAG § 12 Abs. 1 S. 4
ThürStrG § 23 Abs. 5
ThürWG § 57 Abs. 1
WHG § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. Für die Mitbenutzung alter Kanäle in Gemeindestraßen zur Straßenentwässerung können grundsätzlich Entwässerungsgebühren von den Straßenbaulastträgern erhoben werden (Beibehaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Die Übertragung der gemeindeeigenen Ortskanalisation auf einen anderen Aufgabenträger im Zusammenhang mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe kann nicht ohne weiteres als vertragliche Kostenbeteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG in Form einer Sacheinlage ausgelegt werden.

3. Zum Verlust der Gewässereigenschaft durch Einbeziehung in die Ortskanalisation.

4. Ein einheitlicher Gebührensatz für die Entwässerung von Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen verstößt nicht offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Straßenbaulastträgern wird mit der Beseitigung des Niederschlagswassers von Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich die gleiche und keine unterschiedliche Leistung gewährt.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 347/08

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Benutzungsgebührenrecht,

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 28. Mai 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Mai 2008 - 3 E 802/07 We - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.926,58 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine im Unstrut-Hainich-Kreis gelegene Gemeinde. Sie begehrt im Eil- und Beschwerdeverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 31.01.2007, mit dem sie für das Jahr 2006 zu Gebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von den Gemeindestraßen ihres Gebiets herangezogen wurde. Sie hatte in der Vergangenheit die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht selbst wahrgenommen, sondern verschiedenen Zweckverbänden übertragen:

Sie war zunächst Mitglied im Abwasserzweckverband (AZV) "Großengottern". Dieser Zweckverband wurde zum 31.12.1999 aufgelöst. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Auflösung beschloss die Verbandsversammlung des AZV "Großengottern" am 08.12.1999, das Verbandsvermögen im Falle der Auflösung und der vollständigen Aufgabenübertragung auf einen anderen Hoheitsträger zum Buchwert direkt auf den neuen Hoheitsträger zu übertragen. Zum Rechtsnachfolger des AZV "Großengottern" wurde der Antragsgegner bestimmt, der im Dezember 1993 als Abwasserzweckverband (AZV) "Notter" errichtet worden war. Mit notariellem Vermögensübertragungsvertrag vom 14.12.1999 übertrug der AZV "Großengottern" dem Antragsgegner sein gesamtes Vermögen.

Die Antragstellerin beschloss - ebenso wie alle weiteren Verbandsmitglieder des AZV "Großengottern" - am 04.11.1999 ihren Beitritt zum Antragsgegner und übertrug diesem mit Wirkung zum 01.01.2000 die Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Kurz vor der Auflösung des AZV "Großengottern" übereignete die Antragstellerin diesem mit Übertragungsvertrag vom 20./27.12.1999 rückwirkend zum 21.02.1995 die in Ziffer 1 des Vertrages bezeichneten Abwasserentsorgungseinrichtungen (insbesondere Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanäle) mit allen Bestandteilen und Rechten zu einem Wert von 1,-- DM, ausgenommen die Gemeindegrundstücke.

Aufgrund der Auflösung des AZV "Großengottern" und dem Beitritt der bisherigen Mitgliedsgemeinden wurde in der 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Antragsgegners vom 15.12.1999, die zum 01.01.2000 in Kraft trat, auch die Antragstellerin als Mitgliedsgemeinde des Antragsgegners aufgeführt. Mit der 16. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 20.12.2005 änderte der Antragsgegner zum 01.01.2006 seinen Namen in "Trink- und Abwasserzweckverband Notter", nachdem ihm die Mitgliedsgemeinden des ehemaligen Trinkwasserzweckverbandes "Lochmühle" beigetreten waren und ihm die Aufgabe der Trinkwasserversorgung übertragen hatten.

Im Gemeindegebiet der Antragstellerin befinden sich verschiedene Mischwasserkanäle, die zum Großteil bereits vor 1990 hergestellt worden sind und auch der Aufnahme sowie Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Diese Mischwasserkanäle sind nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen, sondern werden am Ortsausgang ohne Abwasserbehandlung in den Vorfluter "Kammerbach" abgeleitet. Für die Einleitung in den Kammerbach wird der Antragsgegner zu einer Abwasserabgabe herangezogen.

Der Antragsgegner kündigte im "Thüringer Wochenblatt" vom 19.12.2001 die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren an. Aufgrund der Beschlussfassungen der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplans für das Jahr 2002 sollten die Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung nicht mehr als Umlage eingezogen werden, sondern als Straßenentwässerungsgebühr gegenüber den Straßenbaulastträgern. Im "Thüringer Wochenblatt" vom 01.05.2002 erfolgte die Bekanntmachung der am 10.04.2002 beschlossenen und am 17.04.2002 ausgefertigten "Gebührensatzung zur Einleitung von Oberflächenwasser für die Träger der Straßenbaulast" - GS-SOE -, die rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft treten sollte. Die Satzung enthielt keine Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld. Die Regelung über den Gebührensatz in § 4 GS-SOE wurde mit der am 03.12.2002 ausgefertigten 1. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2002 geändert. Eine Neufassung der GS-SOE einschließlich einer Regelung über das Entstehen der Gebührenschuld nach Ablauf eines jeden Jahres zum 31.12. beschloss die Verbandsversammlung am 09.12.2003. Sie wurde nach ihrer Genehmigung und Ausfertigung im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 30.01.2004 bekannt gemacht und rückwirkend zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt. Eine weitere Neufassung der GS-SOE wurde im Zusammenhang mit der Namensänderung des Antragsgegners am 13.03.2006 beschlossen und nach ihrer Genehmigung und Ausfertigung im "Amtsblatt" des Antragsgegners vom 12.06.2006 bekannt gemacht. Der Gebührensatz blieb in der Höhe unverändert. Die GS-SOE 2006 trat am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mit Gebührenbescheid vom 31.01.2007 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner für das Jahr 2006 zu einer Benutzungsgebühr für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in Höhe von 11.706,32 € herangezogen. Die ermittelte gebührenpflichtige Fläche von 26.014,05 m² wurde in einer beigefügten Anlage nach den jeweiligen Gemeindestraßen aufgeschlüsselt. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 14.02.2007 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Unter dem 24.05.2007 half der Antragsgegner dem Widerspruch nicht ab und lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab.

Das Verwaltungsgericht Weimar lehnte den Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 06.05.2008 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Gebührenerhebung scheitere nicht schon daran, dass die Antragstellerin die Abwasserkanäle in ihrem Gebiet nicht wirksam auf den Antragsgegner übertragen habe. Auf die zeitliche Reihenfolge der Übertragungsverträge komme es nicht an, da der notarielle Übertragungsvertrag zwischen dem "AZV Großengottern" und dem Antragsgegner auf die Bilanz zum 31.12.1999 abstelle. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass sich die Widmung der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners auf das Abwasserrohrsystem im Gemeindegebiet der Antragstellerin erstrecke. Der Einwand der Antragstellerin, vorliegend greife das Gebührenerhebungsverbot des § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG, überzeuge nicht. Es bedürfe hier keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift überhaupt für Straßen bzw. Straßenentwässerungseinrichtungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten 1993 Anwendung finde. Denn jedenfalls habe sich die Antragstellerin nicht in einem § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entsprechendem Umfang an den Kosten der Erstellung der Straßenentwässerung beteiligt. In der Übertragung der u. a. zur Straßenentwässerung genutzten Anlagen von der Antragstellerin auf den Antragsgegner könne auch keine dem § 23 Abs. 5 ThürStrG entsprechende Kostenbeteiligung durch Sacheinlage gesehen werden, denn die Übertragung der Anlagen zur Abwasserentsorgung für den symbolischen Preis von 1,-- DM habe ersichtlich dazu gedient, die Erfüllung der übertragenen Abwasserentsorgungsaufgabe zu ermöglichen. Der Gebührenpflicht könne auch nicht entgegengehalten werden, das Kanalsystem im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei in Wirklichkeit der verrohrte "Kammerbach" und damit ein Gewässer. Gegen die Einordnung des Abwasserrohrsystems als verrohrter Bach spreche bereits das eigene Vorbringen der Antragstellerin. Die Behauptung der Antragstellerin, die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Fläche sei überhöht, greife im Eilverfahren nicht durch. Schließlich sei im Eilverfahren auch nicht von einer offensichtlichen Unvereinbarkeit des einheitlichen Gebührensatzes von 0,45 €/m² mit höherem Recht auszugehen, weil dieser nach der Argumentation der Antragstellerin angesichts einer unterschiedlichen Behandlung des Oberflächenwassers je nach Straßenfrequenz mit Kraftfahrzeugen habe differenziert werden müssen.

Demgegenüber macht die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend, die aufgeworfenen rechtlichen Fragen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits im Eilverfahren klärungsfähig und weckten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Die Antragstellerin sei seit Inkrafttreten der Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 Eigentümerin der gesamten Ortskanalisation sowie des verrohrten Kammerbachs gewesen. Mit der - unterstellten - Übertragung der Ortskanalisation auf den AZV "Großgottern" und von diesem auf den Antragsgegner habe die Antragstellerin dem Antragsgegner eine komplette Grundstücks- und Straßenentwässerungsanlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ohne dass diesem für die Herstellung Aufwendungen entstanden seien. Die Übertragung einer kombinierten Straßen- und Grundstücksentwässerung stelle eine Sacheinlage dar, die wirtschaftlich exakt denselben Wert habe, als wenn die Antragstellerin eine straßeneigene Entwässerung geschaffen hätte. Mit dieser Sacheinlage aus ihrem Vermögen habe die Antragstellerin nicht nur die auf die Straßenentwässerung entfallenden anteiligen Kosten getragen, sondern einen Vollkostenbeitrag geleistet. Es sei nicht mit § 23 Abs. 5 ThürStrG vereinbar, wenn die Antragstellerin trotz einer unentgeltlichen Überlassung einer funktionsfähigen Kanalisation für die Benutzung eben dieser Kanalisation Gebühren zahlen müsse.

Die Einleitung von Straßenoberflächenwasser sei auch deshalb nicht gebührenpflichtig, weil der verrohrte Kammerbach als Gewässer anzusehen und nicht in die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners einbezogen sei. Der Kammerbach stelle bereits ab der Quelle ein öffentliches Gewässer zweiter Ordnung dar. Er sei nicht von Anfang an verrohrt, sondern werde durch eine offen liegende Sickerquelle mit angrenzendem Quellsumpf gespeist. Zusätzliches Oberflächenwasser werde bei Niederschlägen durch drei offene Gräben zugeführt. An der Gewässereigenschaft ändere sich dadurch nichts, dass der Kammerbach die gesamte Ortslage verrohrt durchquere.

Im Übrigen verstoße die vom Antragsgegner erhobene Einheitsgebühr für Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei zwingend geboten, dass der Antragsgegner zumindest für Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von mehr als 2.000 Fahrzeugen eine gesonderte Gebühr kalkuliere, denn wegen der bei diesen Straßen enthaltenen Schadstoffmenge des abgeleiteten Oberflächenwassers beseitige der Antragsgegner im Ergebnis Schmutzwasser. Für unterschiedliche Leistungen müssten auch unterschiedliche Gebührensätze kalkuliert werden.

Ergänzend führt die Antragstellerin im Nachgang zum Beschluss des Senats vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - aus, dass der Gebührenausschluss nach § 23 Abs. 5 ThürStrG auch für Straßen Anwendung fände, die vor dem Stichtag 14.05.1993 hergestellt oder erneuert worden seien. Es komme lediglich darauf an, ob der Träger der Straßenbaulast nach dem Stichtag eine Kostenbeteiligung geleistet habe. Mit der unentgeltlichen Überlassung ihrer Kanalisation habe die Antragstellerin einen solchen, sogar überobligatorischen Kostenbeitrag erbracht. Sei der Antragsgegner nicht bereit, die Sacheinlage als Kostenbeteiligung anzuerkennen, entziehe er damit der unentgeltlichen Übertragung der Straßenentwässerungseinrichtung die Grundlage.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fristgerecht vorgetragenen Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, können die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage stellen.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Erhebung von Straßenoberflächenentwässerungsgebühren für die in ihrem Gebiet gelegenen Gemeindestraßen verstoße gegen den gesetzlichen Gebührenausschluss in § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Der Geltungsbereich der Vorschrift erfasst zwar Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 1 Satz 1 ThürStrG, wenn die Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von dem zuständigen Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung eingerichtete Abwasseranlage erfolgt. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob diese Vorschrift auf Straßen anzuwenden ist, bei denen die Abwasseranlagen - wie hier - bereits vor ihrem Inkrafttreten am 14.05.1993 hergestellt oder erneuert wurden. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 - ausgeführt hat, muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, welchen zeitlichen Anwendungsbereich das Gesetz im Auge hat. Nach Auffassung des Senats spricht der Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG dafür, dass die Rechtsfolgen der Kostenbeteiligung nach Satz 1 und des Ausschlusses darüber hinausgehender Entgelte nach Satz 3 nur für zukünftige Fälle gelten sollen, weil nur in diesen Fällen der Träger der Straßenbaulast und der Träger der kommunalen Entwässerungseinrichtung in der Lage sind, bei der einvernehmlichen Entscheidung über Mitbenutzung und Kostenbeteiligung die gesetzliche Regelung zu berücksichtigen. Jedenfalls würde eine unbegrenzte Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs dazu führen, dass die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 5 ThürStrG an Sachverhalte anknüpfen, die sich in wesentlicher Hinsicht von den nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Sachverhalten unterscheiden. Das Thüringer Straßengesetz hat die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen erstmals landesrechtlich geregelt und dabei auch die Straßenbaulast für Gemeinde-, Kreis- und Landesstraßen neu begründet. Eine Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 5 ThürStrG auf Fälle der Herstellung oder Erneuerung vor Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes hätte zwingend eine differenzierte Übergangsregelung erforderlich gemacht. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung wird man deshalb eher schließen müssen, dass der zeitliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 ThürStrG und der zeitliche Geltungsbereich des Thüringer Straßengesetzes übereinstimmen, der zeitliche Anwendungsbereich also mit dem Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Das würde bedeuten, dass weder die im Regelfall geltende Pflicht des Trägers der Straßenbaulast zur Kostenbeteiligung nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG noch der Ausschluss der Gebührenerhebung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG eingreifen, wenn es sich um alte Kanäle handelt, die vor Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes hergestellt oder erneuert worden sind. Für die Mitbenutzung solcher alten Kanäle zur Straßenentwässerung könnten damit Entwässerungsgebühren erhoben werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG).

Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Beschwerdeverfahren von dieser rechtlichen Beurteilung abzurücken (ebenso zur Rechtslage in SachsenAnhalt nach der dortigen, § 23 Abs. 5 ThürStrG entsprechenden Vorschrift: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2009 - 4 L 438/06 - zitiert nach Juris).

Unabhängig davon vermag der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass sich die Antragstellerin als Trägerin der Straßenbaulast für ihre Gemeindestraßen in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG entsprechenden Weise an den Kosten für die Herstellung oder Erneuerung der mitbenutzten Abwasseranlage des Antragsgegners beteiligt hätte. Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG ist es, dem Träger der Straßenbaulast einen vereinfachten und pauschalierenden finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung der Anlage eines kommunalen Einrichtungsträgers zur Straßenentwässerung zur Verfügung zu stellen, der alle Kosten der Mitbenutzung einschließlich der laufenden Unterhaltungskosten während der Nutzungsdauer der Anlage im Voraus abdeckt. § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG schließt daher im Fall einer Kostenbeteiligung im Sinne des Satzes 1 auch jede spätere Gebührenerhebung für die Mitbenutzung der betreffenden Anlage auf die Dauer ihrer Nutzungszeit aus. Wenn Herstellung oder Erneuerung der Anlage nach Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes erfolgt sind, treten die aufeinander abgestimmten Rechtsfolgen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 3 ThürStrG ein: Der Träger der Straßenbaulast ist - im Regelfall - zur Kostenbeteiligung nach dem pauschalierenden Ersatzmaßstab des Satzes 1 verpflichtet; im Umfang dieser Verpflichtung hat der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung einen Anspruch auf die Kostenbeteiligung. Gleichzeitig sind Ansprüche des Trägers der Abwasserbeseitigungseinrichtung auf darüber hinausgehende Entgelte ausgeschlossen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 18.11.2008 - 4 EO 129/06 -).

Die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG setzt dabei voraus, dass sie im Zusammenhang steht mit der erstmaligen Herstellung oder Erneuerung einer nicht straßeneigenen Entwässerungsanlage im Straßenverlauf durch den Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Im Verlauf der Gemeindestraßen der Antragstellerin, die Gegenstand der Gebührenerhebung durch den Antragsgegner sind, ist jedoch schon nach dem Vortrag der Antragstellerin keine Herstellung oder Erneuerung der Abwasseranlage des Antragsgegners erfolgt, auf die eine Kostenbeteiligungsvereinbarung der Antragstellerin als Selbstverwaltungskörperschaft und Trägerin der Straßenbaulast mit dem Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung bezogen sein könnte.

Darüber hinaus kann die Übertragung der gemeindeeigenen Ortskanalisation zunächst auf den AZV "Großengottern" und nachfolgend auf den Antragsgegner offensichtlich schon nach dem Vertragsinhalt nicht als vertragliche Kostenbeteiligung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG durch eine Sacheinlage ausgelegt werden. Denn die Übertragung u. a. der Mischwasser-, Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle der Antragstellerin auf den AZV "Großengottern" für den Gegenwert von 1,-- DM stand danach ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung der diesem von der Antragstellerin bereits zuvor übertragenen Aufgabe als Abwasserzweckverband, also der Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach §§ 58 Abs. 1, 57 Abs. 1 ThürWG. Dementsprechend nimmt der Vertrag vom 20./27.12.1999 an keiner Stelle Bezug auf die Aufgaben der Antragstellerin als Trägerin der Straßenbaulast und enthält weder Regelungen über die zukünftige Mitbenutzung der Entwässerungseinrichtung des Abwasserzweckverbandes zum Zweck der Straßenentwässerung noch darüber, dass mit der Übertragung der Kanäle auf den Abwasserzweckverband jede Gegenleistung für deren zukünftige Benutzung zum Zwecke der Straßenentwässerung abgegolten sein solle.

Die Antragstellerin kann der Gebührenerhebung auch nicht erfolgreich entgegenhalten, der verrohrte Kammerbach in der Ortslage der Antragstellerin sei nicht als Bestandteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners anzusehen, sondern als Gewässer. Es spricht vielmehr auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren alles dafür, dass der Kammerbach - soweit er im Quellbereich als Gewässer anzusehen sein sollte - diese Eigenschaft durch die Verrohrung in der Ortslage und die Einbeziehung in die Mischwasserkanalisation verloren hat und deshalb zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners gehört.

Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Verwaltungsgericht steht insoweit in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung. Danach ist unter einem oberirdischen Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen (ebenso: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ThürWG). Jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ist also ein oberirdisches Gewässer. Dabei ist ausgehend von dem allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche (vgl. § 25b WHG) Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche zu verstehen. Wie aus dem Wort "zeitweilig" in der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG allerdings deutlich wird, muss ein Gewässerbett nicht durchgängig vorhanden sein, um von einem Gewässer ausgehen zu können. Ein Gewässer verliert also seine Gewässereigenschaft nicht zwangsläufig, weil es auf Teilstrecken etwa in Folge einer Verrohrung nicht in einem Bett fließt oder steht. Vielmehr ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entscheidendes Kennzeichen eines Gewässers, dass es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist und damit Verbindung zur Ökologie hat. Ist diese Verbindung gegeben, liegt ein Gewässer vor. Allgemein wird angenommen, dass eine Absonderung vom Wasserhaushalt anzunehmen ist, wenn das Wasser an den Gewässerfunktionen wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser keinen Anteil mehr hat. Dies ist nach ebenso unstreitiger Auffassung der Fall, wenn Wasser vollständig in Leitungen und Behältnissen gefasst wird. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.10.1975 (BVerwGE 49, 293 [298 f.]) ausgeführt, dass ein oberirdisches Gewässer dann seine Gewässereigenschaft verliert, wenn das Wasser unter Verlust des Gewässerbettes vollständig in einer Rohrleitung gefasst wird und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt abgesondert bleibt. Auf Basis dieser Rechtslage ist in der Rechtsprechung beispielhaft anerkannt, dass Wasseransammlungen in Abwasserleitungen, in Kläranlagen, in Wasserversorgungsanlagen, in Schwimmbecken, Zisternen und Feuerlöschteichen vom Wasserhaushalt abgesondert sind. Zum Zweck einer Abgrenzung in Zweifelsfällen hält der Senat ein Vorgehen für angebracht, bei dem zunächst vom Idealtypus (Vollbild) eines oberirdischen Gewässers ausgegangen wird, also im Fall eines fließenden Gewässers von dem in seinem gesamten Verlauf in einem oberirdischen Bett fließenden Gewässer. Je stärker das Erscheinungsbild von diesem Typus abweicht und durch künstliche (bauliche oder technische) Anlagen geprägt wird, desto sorgfältiger ist zu prüfen, ob diese Anlagen auch bei funktionaler Betrachtung zu einer Unterbrechung des ökologischen Zusammenhangs mit dem natürlichen Wasserkreislauf führen (im Einzelnen zum Gewässerbegriff: Senatsurteile vom 07.06.2004 - 4 KO 1093/03 - ThürVGRspr. 2006, 57 = ThürVBl. 2005, 41 und vom 12.06.2006 - 4 KO 1314/04 - ThürVGRspr. 2008, 129 = ThürVBl. 2007, 160 = KStZ 2007, 35 m. w. Nw.). Im Sinne der dargestellten Senatsrechtsprechung ist im Beschwerdeverfahren nach den von den Beteiligten geschilderten Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Kammerbach - sofern er vor der Verrohrung in der Ortslage der Antragstellerin als Gewässer anzusehen sein sollte - diese Gewässereigenschaft jedenfalls mit Beginn der Einbeziehung in die sich verzweigende Ortskanalisation der Antragstellerin bis zur Einmündung in den Kammerbach am Ortsausgang (Übergabestelle) verloren hat, weil er in diesem Verlauf vollständig und nicht nur auf einer zu vernachlässigenden Teilstrecke vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet die Erhebung von Straßenentwässerungsgebühren durch den Antragsgegner auf der Grundlage der GS-SOE 2004 auch deshalb keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, weil der einheitliche Gebührensatz für die Entwässerung von Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen offensichtlich gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unvereinbarkeit des einheitlichen Gebührensatzes mit höherrangigem Recht ausgegangen werden kann.

Der Antragsgegner betreibt nach seiner Entwässerungssatzung vom 19.04.2006 zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung, die die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung umfasst. Dies ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden. Allerdings sind unterschiedliche Vorteile und Leistungen bei der Inanspruchnahme einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge und Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - ThürVGRspr. 2007, 105 = KStZ 2006, 212). Unterschiedliche Vorteile durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Einrichtung nicht allen Grundstücken im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung eine vergleichbare Leistung bietet, z. B. weil teilweise das gesamte Schmutz- und Niederschlagswasser, teilweise aber nur das Schmutzwasser oder nur das Niederschlagswasser abgeleitet oder weil die Entwässerungseinrichtung teilweise ohne, teilweise mit Vorklärung in Anspruch genommen werden kann bzw. weil eine Nutzung der Entwässerungseinrichtung teilweise nur über eine Abfuhr aus Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben ermöglicht wird. Allerdings verlangen weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip (landesrechtlich konkretisiert in § 12 Abs. 4 ThürKAG) eine Gebührenbemessung nach dem Umfang der durch die jeweilige Benutzung einer konkreten Anlage verursachten Kosten oder nach dem unterschiedlichen Grad der Verschmutzung des Abwassers (auch hierzu das Senatsurteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr von den Trägern der Straßenbaulast nach dem Flächenmaßstab und einem für alle Flächen einheitlichen Gebührensatz überhaupt unterschiedliche Leistungen betrifft. Denn allen Straßenbaulastträgern wird mit der Beseitigung des Niederschlagswassers i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 1 ThürWG von Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich die gleiche und keine unterschiedliche Leistung gewährt. Auch wenn das von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesammelte und abgeleitete Niederschlagswasser unterschiedliche Verschmutzungsgrade aufweist, bleibt es Niederschlagswasser und wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu Schmutzwasser. Das gilt auch dann, wenn bei Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von mehr als 2.000 Fahrzeugen pro Tag besondere Anforderungen an die Vorbehandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in einen Regenwasserkanal gestellt werden sollten (hierzu die von der Antragstellerin vorgelegte "Richtlinie zur Beseitigung von Niederschlagswasser in Thüringen"). Unter Schmutzwasser i. S. d. § 57 Abs. 1 ThürWG und § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist in Abgrenzung zum Niederschlagswasser nur das durch (häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen) Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser zu verstehen.

Soweit die Antragstellerin eine Differenzierung der Straßenoberflächenentwässerungsgebühr zumindest für Straßen mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von mehr als 2.000 Fahrzeugen wegen der bei diesen Straßen enthaltenen Schadstoffmenge des abgeleiteten Oberflächenwassers für geboten hält, macht sie damit sinngemäß die Erforderlichkeit eines Starkverschmutzerzuschlags geltend. Ein Starkverschmutzerzuschlag ist ein Gebührenzuschlag bei der Erhebung der Abwassergebühr, der im Wesentlichen für industrielle und gewerbliche Abwässer zur Anwendung kommt, wenn diese wesentlich stärker als der Durchschnitt häuslicher Abwässer verschmutzt sind. Er ist wegen der verstärkten Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung zulässig, aber nur unter besonderen Umständen geboten (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 28.08.1986 - 5 TH 1870/80 - zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.1980 - 3 A 258/75 - KStZ 1980, 190; BVerwG, Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37; Schulte/Wiesemann u. a. in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 40. Erg.Lfg., Rn. 378 ff., 590, 641, 686 ff., 760 zu § 6 m. w. Nw.). Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Umständen unterschiedliche Schadstoffmengen im Niederschlagswasser von Straßen, Wegen und Plätzen bzw. die besonderen Anforderungen an die Vorbehandlung des Niederschlagswassers von besonders stark frequentierten Straßen überhaupt einen Starkverschmutzerzuschlag ähnlich wie bei der Erhebung einer einheitlichen Abwassergebühr oder einer Schmutzwassergebühr rechtfertigen können. Ob der Antragsgegner sogar verpflichtet wäre, zusätzlich zur Straßenentwässerungsgebühr einen Starkverschmutzerzuschlag zu erheben oder die Gebührensätze nach unterschiedlichen Straßenkategorien abzustufen, wäre wegen der sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht im summarischen Eilverfahren zu klären, sondern einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl I, 718). Dabei legt der Senat in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der im Rechtsmittelverfahren noch streitigen Abgabe (11.706,32 €) zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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