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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 4 EO 87/06
Rechtsgebiete: AO-1977, ThürKAG, ThürKO


Vorschriften:

AO-1977 § 37 Abs. 1
AO-1977 § 37 Abs. 2
ThürKAG § 21a Abs. 3 S. 1
ThürKAG § 21a Abs. 3 S. 2
ThürKAG § 21a Abs. 3 S. 5
ThürKAG § 21a Abs. 2
ThürKAG § 21a Abs. 5
ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 2b
ThürKO § 120 Abs. 1 S. 2
ThürKO § 121 Abs. 1 S. 1

Entscheidung wurde am 07.07.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz wurden hinzugefügt sowie Angabe zur Rechtskraft
1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977.

2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 EO 87/06

In dem Verwaltungsstreitverfahren

hier: Beschwerde nach §§ 80, 80a VwGO

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert am 27. März 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 27.01.2006 - 5 E 46/06 Ge - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Aufforderung in Ziffer 1. des Bescheides des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 13.01.2006 wieder hergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in erster und zweiter Instanz auf jeweils 15.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Eil- und Beschwerdeverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärten Aufforderungen der Rechtsaufsichtsbehörde, Trinkwasserbeiträge zurückzuzahlen, die der Zweckverband zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinden im Thüringer Holzland (im Folgenden: ZWA Holzland) in ihrem Gemeindegebiet erhoben hat, und die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf mit der Ermittlung der Berechtigungslage an den betroffenen Grundstücken und mit der Erstellung von Rückzahlungsbescheiden zu beauftragen.

Die Antragstellerin ist eine im Saale-Holzland-Kreis belegene Gemeinde, die Mitglied in der Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf ist. Sie war in der Verbandssatzung des ZWA Holzland vom 24.11.1992 als Verbandsmitglied aufgeführt. In den Jahren 2000 und 2001 hatte der ZWA Holzland auch gegenüber den Rechtsinhabern von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragstellerin Beiträge für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes erhoben. Auf die Klage der Antragstellerin hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 30.08.2001 - 4 KO 199/00 - festgestellt, dass die Antragstellerin nicht Mitglied des ZWA Holzland geworden ist, weil dieser bis dahin nicht wirksam als öffentlich-rechtliche Körperschaft entstanden war. Kurz nach Verkündung dieses Urteils hatte das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die Verbandssatzung des ZWA Holzland vom 24.11.1992 erneut nebst zwei Anlagen und einem Genehmigungsschreiben des Landratsamtes im "Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises" vom 05.09.2001 bekannt gemacht. In der Anlage 1 zur Verbandssatzung war die Antragstellerin wieder als Mitgliedsgemeinde des Zweckverbandes aufgeführt. Mit Feststellungsbescheid vom 13.09.2001 stellte das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Senats fest, dass die Antragstellerin nicht Mitglied des ZWA Holzland sei. Der Feststellungsbescheid wurde im "Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises" vom 19.09.2001 veröffentlicht. Im Anschluss daran wurde die Verbandssatzung des ZWA Holzland vom 24.11.1992 in einer Fassung abgedruckt, in der die Antragstellerin nicht mehr als Verbandsmitglied genannt wurde (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 01.10.2002 - 4 N 771/01 -). Seither hat die Antragstellerin u. a. die Aufgabe der Wasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet selbstständig wahrgenommen. Über die gegenseitigen Forderungen zwischen der Antragstellerin und dem ZWA Holzland im Rahmen einer Auseinandersetzung ist beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren anhängig (- 2 K 2003/04 Ge -).

Mit Schreiben vom 22.09.2005 wies das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die Antragstellerin auf die Rückzahlungspflicht für die vom ZWA Holzland in ihrem Gemeindegebiet vereinnahmten Wasserbeiträge nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung (GVBl. 2004, 889; - ThürKAG 2005 -) hin und fügte eine Aufstellung über die betroffenen Grundstücke, Bescheidempfänger und Beitragshöhen bei. Die Rückzahlungsverpflichtung treffe die Antragstellerin auch für Beiträge, die von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet der Antragstellerin an den ZWA Holzland gezahlt und von diesem im Rahmen der Auseinandersetzungsbilanz der Gemeinde gutgeschrieben worden seien. Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten geltend gemacht hatte, eine Rückzahlung der vereinnahmten Wasserbeiträge obliege nicht ihr, sondern dem ZWA Holzland, gab das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.11.2005 auf, ihren Standpunkt nochmals zu überdenken und eine termingerechte Beitragsrückzahlung zu gewährleisten.

Mit Bescheid vom 13.01.2006 forderte das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die Antragstellerin zu Ziffer 1. auf, bis zum 31.01.2006 die vom ZWA Holzland erhobenen und tatsächlich vereinnahmten Trinkwasserbeiträge im Gebiet der Antragstellerin bis zur Höhe von 1.000,-- € zurückzuzahlen. In Ziffer 2. wurde der Antragstellerin aufgegeben, unverzüglich, spätestens bis zum 17.01.2006 die Verwaltungsgemeinschaft Hermsdorf zu beauftragen, die Eigentums- und Berechtigungslage an den betroffenen Grundstücken (Anlage 1) zu ermitteln sowie die Rückzahlungsbescheide an die Berechtigten zu erstellen, die Rückzahlungsbescheide zu erlassen und die Rückzahlung anzuordnen. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Aufforderungen gemäß Ziffer 1. und 2. nicht fristgerecht nachkomme, wurde in Ziffer 3. die Ersatzvornahme angedroht und die Kosten der Ersatzvornahme wurden auf vorläufig 200,-- € veranschlagt. In Ziffer 4. erklärte das Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises die Ziffern 1. - 3. des Bescheides für sofort vollziehbar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 16.01.2006 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

Am 17.01.2006 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den rechtsaufsichtlichen Bescheid vom 13.01.2006. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, sie sei nicht die Rückzahlungsverpflichtete nach § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 für die vom ZWA Holzland vereinnahmten und daher auch von diesem zurückzuzahlenden Wasserbeiträge. Selbst wenn der Antragstellerin die vom Zweckverband erhobenen Beiträge im Rahmen der Auseinandersetzung erstattet werden sollten, habe dies nicht zur Folge, dass der Rückzahlungsanspruch des Bürgers gegenüber dem Zweckverband entfiele.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 13.01.2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er vertrat die Auffassung, zwar werde der Rückzahlungsverpflichtete in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 nicht ausdrücklich erwähnt, er ergebe sich jedoch aus der Systematik des Kommunal- und Kommunalabgabenrechts, also der Aufgabenzuweisung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung an die Gemeinden in § 2 ThürKO sowie die Ermächtigung zur Abgabenerhebung an die gemeindlichen Aufgabenträger in §§ 2, 7, 12 ThürKAG. Da der Gesetzgeber im Rahmen der Änderung des ThürKAG zum 01.01.2005 keine gesonderte Bestimmung des Rückzahlungspflichtigen vorgenommen habe, könne Rückzahlungsverpflichteter nur der zum 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger sein. Die Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin werde durch die Abwicklung der faktischen Verbandsmitgliedschaft zwischen ihr und dem ZWA Holzland nicht berührt. Insbesondere sei der ZWA Holzland nicht als derjenige rückzahlungspflichtig, der das Beitragsschuldverhältnis begründet habe, weil es sich bei der Rückzahlung nach § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 nicht um die Rückabwicklung eines Beitragsschuldverhältnisses handele. Damit scheide auch die Anwendung von § 37 Abs. 2 AO 1977 aus. Wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs hat der Antragsgegner das Verfahren betreffend die Aufforderung zu Ziffer 2. für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 27.01.2006 - 5 E 46/06 Ge - hat das Verwaltungsgericht Gera den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es zunächst angeführt, dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin fehle es betreffend die Regelung in Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die innerhalb einer Frist bis zum 17.01.2006 zu erfüllende Aufforderung durch Zeitablauf am Tag nach der Antragstellung bei Gericht erledigt habe.

Soweit sich das Begehren der Antragstellerin bezüglich der Regelungen in Ziffer 1., 3. und 4. des Bescheides nicht erledigt habe, sei der Eilantrag unbegründet. Sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch die Androhung der Ersatzvornahme sowie die Aufforderung in Ziffer 1. des Bescheides erwiesen sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 ThürKO seien erfüllt, denn die Antragstellerin sei ihrer Verpflichtung aus § 21a Abs. 3 Satz 1 und 3 ThürKAG 2005 nicht nachgekommen. Zur Rückzahlung der in der Vergangenheit erhobenen Beiträge sei diejenige Körperschaft verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ThürKAG am 01.01.2005 für die Wasserversorgung zuständig gewesen sei. Dies sei die Antragstellerin. § 21a Abs. 3 Satz 1 und 3 ThürKAG 2005 begründeten eine neue, originäre gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung der für die Wasserversorgung zum Stichtag 01.01.2005 zuständigen Körperschaften. Die Rückzahlungsverpflichtung stehe in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang zu den in der Vergangenheit erfolgten Beitragserhebungen, insbesondere gehe es nicht um die Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitragsschuldverhältnisses. Das ursprüngliche Beitragsschuldverhältnis werde durch die Änderung des ThürKAG nicht berührt. Es gehe nicht um die Rückzahlung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung, denn der Rechtsgrund als solcher bleibe erhalten. Vielmehr diene die Rückzahlung der Umsetzung der Entscheidung des Gesetzgebers, im Bereich der Wasserversorgung erbrachte Leistungen allein über Gebühren zu finanzieren. Das - höhere - Gebührenaufkommen stehe der Antragstellerin zu und diene anstelle der Beitragserhebung nun auch der Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen.

Die Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin folge schließlich auch aus § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005. Der gesetzliche Erstattungsanspruch der kommunalen Körperschaften gegenüber dem Land und der Rückzahlungsanspruch der Grundstücksinhaber gegen die kommunalen Körperschaften stehe in einer Wechselbeziehung, so dass der kommunale Erstattungsberechtigte und Rückzahlungsverpflichtete identische Aufgabenträger seien.

Gegen diesen am 30.01.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am selben Tag Beschwerde eingelegt, die sie am 10.02.2006 begründet hat. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der verpflichtete Aufgabenträger in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 mit keinem Wort erwähnt werde und auch die weiteren Regelungen des § 21a ThürKAG 2005 keinen Schluss darauf zuließen, dass diejenige Körperschaft zur Rückzahlung verpflichtet sei, die die Aufgabe zum 01.01.2005 inne habe. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts spreche bereits die Formulierung "Rückzahlung", was darauf hindeute, dass etwas zurückerstattet werden solle, was zuvor vereinnahmt worden sei. Demgegenüber sei kein rechtlicher und tatsächlicher Grund ersichtlich, warum dem Zweckverband, der die Beiträge zur Refinanzierung seiner Wasserversorgungsanlage erhoben hätte, eine Rückerstattung erspart bleiben solle. Auch wenn das Beitragsschuldverhältnis als solches durch die Gesetzesänderung nicht berührt werde und für die Rückzahlungsverpflichtung irrelevant sei, ob die Beitragserhebung rechtswidrig oder rechtmäßig erfolgt sei, lasse die erstinstanzliche Entscheidung außer acht, dass die ursprünglichen Beteiligten des Verwaltungsverfahrens nicht nachträglich durch die Änderung des ThürKAG verändert werden könnten. Das Rückabwicklungsverfahren stelle in den Fällen, in denen kein Eigentümerwechsel erfolgt sei, die Kehrseite zum vormaligen Beitragserhebungsverfahren dar. Die erstinstanzliche Entscheidung werde auch nicht durch § 21a Abs. 5 ThürKAG getragen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 27.01.2006 - 5 E 46/06 Ge - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2006 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verweist auf seinen Vortrag in der Antragserwiderung. Das Vorliegen eines Beitragsschuldverhältnisses und die Erfüllung durch Zahlung der festgesetzten Beitragsschuld sei Voraussetzung des Rückzahlungsanspruchs, die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages sei aber nicht auf das Beitragsschuldverhältnis und dessen Aufhebung und Rückabwicklung gerichtet, sondern stehe eigenständig neben den begründeten Schuldverhältnissen. Es komme im Vollzug der Rückzahlungsanordnung nicht darauf an, wer zur Beitragserhebung berechtigt oder verpflichtet gewesen sei, sondern nur darauf, dass ein Beitrag überhaupt gezahlt worden sei. Auch bei der Regelung der Erstattungen gehe der Gesetzgeber von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Aufgabenzuständigkeit aus. Zwar habe die Antragstellerin möglicherweise keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land, da sie die zurückzuzahlenden Beiträge nicht für die Finanzierung ihrer öffentlichen Einrichtung erhoben habe, dies müsse aber einem Antrag der Antragstellerin und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde überlassen bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben und begründet worden, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Beschwerdeantrag richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Eilantrag der Antragstellerin insgesamt abzulehnen. Die Beschwerde ist weder bei der Beschwerdeeinlegung noch - nachdem der Antragstellerin der vollständige Beschluss nebst Gründen zugestellt worden war - im Rahmen der nachgereichten Beschwerdebegründung auf einen abgrenzbaren Teil des erstinstanzlichen Streitstoffs beschränkt worden.

Soweit sich die Beschwerde daher uneingeschränkt auch insoweit gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, als dieses den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufforderung in Ziffer 2. des Bescheides vom 13.01.2006 wegen Ablaufs der gesetzten Frist als unzulässig abgelehnt hat, ist sie mangels Darlegung der Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO u. a. die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die fristgerecht nachgereichte Beschwerdebegründung der Antragstellerin enthält keine Darlegungen zur teilweisen Ablehnung des Eilantrages als unzulässig und setzt sich insoweit nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragstellerin ihren Beschwerdevortrag insoweit auch nicht ergänzt.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrages der Antragstellerin betreffend die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der rechtsaufsichtsbehördlichen Aufforderung in Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides wendet, ist sie zulässig und begründet.

Mit ihren insoweit fristgerecht im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Nachprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin Erfolg.

Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist daher die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Bescheid, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet worden ist, wiederherzustellen, wenn es an den formellen Begründungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO fehlt oder in materieller Hinsicht das Aufschubinteresse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann nicht angenommen werden, wenn die besondere Eilbedürftigkeit zu verneinen oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 16.12.2002 - 4 EO 866/02 - ThürVGRspr. 2003, 135 = ThürVBl. 2003, 132 = KStZ 2003, 114 und vom 15.10.2003 - 4 EO 551/03 - NJ 2004, 138).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Aufforderung in Ziffer 1. des Bescheides des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 13.01.2006 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. VwGO wieder herzustellen. Die Aufforderung an die Antragstellerin, bis zum 31.01.2006 die vom ZWA Holzland erhobenen und tatsächlich vereinnahmten Trinkwasserbeiträge im Gebiet der Antragstellerin bis zur Höhe von 1.000,-- € zurückzuzahlen, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig.

Vorauszuschicken ist, dass sich der auf die Aufforderung in Ziffer 1. des Bescheides bezogene Eilantrag der Antragstellerin nicht deshalb erledigt hat, weil die der Antragstellerin von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzte Frist bis zum 31.01.2006 im Beschwerdeverfahren verstrichen ist. Wie sich bei einer am objektiven Erklärungsgehalt der einzelnen Regelungen des Bescheides orientierten Auslegung (vgl. zur Auslegung der Regelungen eines Bescheides etwa den Beschluss des Senats vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02 - m. w. Nw.) ergibt, bezieht sich die Fristsetzung bis zum 31.01.2006 nicht darauf, dass die Antragstellerin der Rückzahlungsaufforderung nach Verstreichen des genannten Zeitpunktes nicht mehr nachkommen solle oder könne. Bei der genannten Frist handelt es sich vielmehr um eine Fristsetzung nach § 121 Abs. 1 Satz 1 ThürKO, die Voraussetzung für die Durchführung der in Ziffer 3. des Bescheides vom 13.01.2006 angedrohten Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde ist und mit der aufsichtsbehördlichen Grundverfügung verbunden wurde.

Der Bescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 13.01.2006 ist betreffend die Rückzahlungsaufforderung in Ziffer 1. offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 nicht zur Rückzahlung von Beiträgen für eine Wasserversorgungseinrichtung verpflichtet ist, die nicht sie selbst erhoben und erhalten hat, sondern ein anderes Rechtssubjekt (hier: der ZWA Holzland als fehlerhafter Zweckverband). Die Voraussetzungen für eine rechtsaufsichtsbehördliche Aufforderung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO gegenüber der Antragstellerin liegen daher nicht vor.

Gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 werden Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen, die bis zum Inkrafttreten des ThürKAG 2005 bereits bezahlt worden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt. Bereits entstandene Beiträge werden nach § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005 nicht mehr erhoben. Diese Übergangsbestimmungen sind ebenso wie die weiteren Übergangsbestimmungen in § 21a Abs. 2 bis Abs. 5 ThürKAG 2005 zum 01.01.2005 in Kraft getreten (vgl. § 22 ThürKAG 2005).

Das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner gehen zutreffend davon aus, dass in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 keine ausdrückliche Regelung über den rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger getroffen wird (anders § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 zur Person des Rückzahlungsberechtigten). Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es jedoch nicht, weil sich der Rückzahlungspflichtige in Ermangelung einer anderen gesetzlichen Bestimmung aus der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ThürKAG entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 37 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - ergibt. Danach ist zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 der Beitragsgläubiger (bzw. sein Rechts- oder Funktionsnachfolger) verpflichtet, an den bis zum 01.01.2005 aufgrund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen bezahlt worden sind. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Mit den Übergangsbestimmungen in § 21a Abs. 3 Satz 1, 3 bis 5 ThürKAG 2005 erstreckt der Landesgesetzgeber die Folgen des zum 01.01.2005 in Kraft gesetzten Erhebungsverbots für Wasserbeiträge in § 7 Abs. 2 und § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005 auf bereits in der Vergangenheit entstandene, bestandskräftige oder noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Beitragsschuldverhältnisse (vgl. hierzu auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 22). Das Beitragsschuldverhältnis selbst wird durch den Rückzahlungsanspruch zwar nicht aufgehoben oder verändert, ist jedoch als Grundlage für die erfolgte Beitragszahlung auch Voraussetzung für eine Rückzahlung. Insofern handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 um einen landesgesetzlich zum 01.01.2005 neu geschaffenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (so noch der Wortlaut im Referentenentwurf des sog. 6. KAG-ÄndG), der auf die Rückzahlung von Wasserbeiträgen gerichtet ist, die vor dem 01.01.2005 aufgrund eines zuvor begründeten Beitragsschuldverhältnisses gezahlt worden sind. Anders als der Erstattungsanspruch entsprechend § 37 Abs. 2 AO 1977 besteht der landesgesetzliche Erstattungsanspruch unabhängig davon, ob die Beitragszahlung auf einem rechtmäßigen oder rechtswidrigen Beitragsbescheid beruht oder ob der Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. III, Stand: Sept. 2005, Rn. 1532, 1533 zu § 8). Daher setzt der landesgesetzliche Rückzahlungsanspruch im Gegensatz zum Erstattungsanspruch in § 37 Abs. 2 AO 1977 auch nicht die Aufhebung des Beitragsbescheides als Rechtsgrund für die Beitragszahlung voraus.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei einem spezialgesetzlich normierten Rückzahlungsanspruch um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977 handelt, denn danach gehören zu den Ansprüchen aus einem Abgabenschuldverhältnis nicht nur der Erstattungsanspruch in § 37 Abs. 2 AO 1977, sondern auch die in anderen Einzelgesetzen geregelten Erstattungsansprüche. Zwar setzt der Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 kein fehlerhaftes Beitragsschuldverhältnis voraus (soweit zutreffend das Verwaltungsgericht), sehr wohl aber ein zuvor begründetes Beitragsschuldverhältnis, ohne das keine Beitragszahlung erfolgt wäre.

Handelt es sich somit bei dem Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977, sind der Rückzahlungspflichtige und der Rückzahlungsberechtigte identisch mit dem Beitragsgläubiger (also der zur Beitragserhebung berechtigten Körperschaft) und dem Beitragsschuldner des Beitragsschuldverhältnisses, soweit im ThürKAG nichts anderes bestimmt ist (vgl. § 15 Abs. 1 ThürKAG).

Während in § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 die Person des Rückzahlungsberechtigten ausdrücklich bestimmt ist und danach der Rückzahlungsberechtigte nicht identisch mit dem Beitragspflichtigen sein muss, fehlt es in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 an einer ausdrücklichen Regelung, von wem die gezahlten Wasserbeiträge zurückzuzahlen sind.

Dies mag darauf beruhen, dass der Gesetzgeber bei der Normierung der Rückzahlungspflicht von der Identität des Aufgabenträgers ausgegangen ist, der vor dem 01.01.2005 die Beiträge erhoben hat und zukünftig nur noch (höhere) Gebühren erheben soll (vgl. in diesem Sinne die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 2 und 22). Dessen ungeachtet sind nach § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 Wasserbeiträge auch dann zurückzuzahlen, wenn der die Beiträge vor dem 01.01.2005 erhebende Aufgabenträger zwischenzeitlich gewechselt hat, sei es durch die Eingemeindung ehemals selbstständiger Aufgabenträger im Rahmen der Gebietsreform, die sog. "Fusion" von Zweckverbänden (also den Zusammenschluss mehrerer Zweckverbände bzw. deren Mitgliedsgemeinden zu einem neuen oder anderen Zweckverband), den Beitritt von ursprünglich selbst als Aufgabenträger handelnden Gemeinden zu einem Zweckverband, durch die erstmalige Entstehung von wirksamen Zweckverbänden, die zuvor als fehlerhafte Zweckverbände tätig waren oder durch den Austritt von Gemeinden aus einem Zweckverband, die Auflösung eines Zweckverbandes oder die zwischenzeitliche Feststellung der zuvor nie wirklich bestehenden Mitgliedschaft von Gemeinden in einem Zweckverband. In Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung im ThürKAG ist auch im Falle eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 01.01.2005 die beitragserhebende Körperschaft als Rückzahlungspflichtiger anzusehen, die als Beitragsgläubiger die Beitragszahlung erhalten hat (bzw. bei einer Rechts- oder Funktionsnachfolge ggf. ihr Rechts- oder Funktionsnachfolger).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners folgt eine andere Bestimmung des Rückzahlungspflichtigen auch nicht aus den sonstigen Übergangsbestimmungen in § 21a ThürKAG 2005 oder aus dem systematischen Zusammenhang mit diesen und anderen Vorschriften des ThürKAG. Insbesondere ist dem Senat nicht ersichtlich, dass aus der Begründung einer originären Rückzahlungsverpflichtung in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 oder dem Zusammenhang mit § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 folge, dass die Rückzahlungsverpflichtung für alle zum Stichtag 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger der Wasserversorgung bestehe, unabhängig davon, ob diese die zurückzuzahlenden Beitragszahlungen auch erhalten haben:

Soweit in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 die "Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung" als diejenigen bezeichnet werden, die binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungen im ThürKAG 2005 ihr Satzungsrecht an die Änderungen anzupassen haben, ergibt sich daraus keine Bestimmung des rückzahlungspflichtigen Aufgabenträgers gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005. Zwar kann es sich bei den in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 genannten Aufgabenträgern nur um kommunale Körperschaften handeln, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 01.01.2005 für die Wasserver- und Abwasserentsorgung zuständig waren. Denn nur die Körperschaften, die am 01.01.2005 (noch) zuständige Aufgabenträger sind und nach ihrem bisherigen Satzungsrecht Wasser- und Abwasserbeiträge erheben, haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 die Kompetenz und Veranlassung zur Anpassung ihres Satzungsrechts an die neue Rechtslage. Frühere Aufgabenträger dagegen sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderungen weder Träger der öffentlichen Wasserver-/oder Abwasserentsorgung noch haben sie in diesem Zeitpunkt eine Satzungskompetenz für die Änderung von Beitragssatzungen.

Die Regelung über die zur Satzungsanpassung verpflichteten Aufgabenträger in § 21a Abs. 2 ThürKAG 2005 ist jedoch nicht übertragbar auf die Bestimmung der rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005. Zum einen bedarf es zur Erfüllung der gesetzlichen Rückzahlungspflicht keiner Änderung des bisherigen Satzungsrechts, denn der Rückzahlungsanspruch besteht kraft Gesetzes und nicht auf satzungsrechtlicher Grundlage. Zum anderen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 und der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, dass im Nachgang zum zukünftigen Beitragserhebungsverbot für Wasserbeiträge in § 7 Abs. 2 ThürKAG 2005 durch die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 3 ThürKAG 2005 gewährleistet werden sollte, dass Wasserbeiträge insgesamt rückwirkend abgeschafft und alle zuvor gezahlten Wasserbeiträge von den Aufgabenträgern zurückgezahlt werden sollten (vgl. so die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LTDrucks. 4/187, S. 2; Abschnitt B. Nr. 1: "...Dies soll durch eine zwingende Abschaffung der Wasserbeiträge erfolgen."; Abschnitt B. Nr. 3: "Das gesetzlich angeordnete Verbot der Beitragserhebung im Wasserbereich sowie ... führen zu einer in § 21a geregelten Verpflichtung des Aufgabenträgers zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen an die Grundstückseigentümer sowie ..."). Ein Rückzahlungsanspruch für alle bis zum 01.01.2005 gezahlten Wasserbeiträge erstreckt sich demzufolge mangels eines entgegenstehenden und normierten Willens des Gesetzgebers auf alle Aufgabenträger, die bis zum Inkrafttreten des ThürKAG 2005 auf Grund eines begründeten Beitragsschuldverhältnisses Wasserbeiträge vereinnahmt haben - unabhängig davon, ob diese Aufgabenträger auch noch am 01.01.2005 für die Wasserversorgung zuständig sind.

Die Rückzahlungspflicht für alle Aufgabenträger, die bis zum 01.01.2005 Wasserbeitragszahlungen erhalten haben, bedeutet entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für den Fall, dass der die Beiträge vereinnahmende Aufgabenträger am 01.01.2005 nicht mehr als Aufgabenträger existiert, keine Erschwerung der Rückzahlungspflicht, die dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entgegenstehen könnte. Sofern etwa die Wasserbeiträge durch einen inzwischen aufgelösten Zweckverband erhoben wurden, obliegt die Rückzahlungspflicht dem Gesamtrechtsnachfolger oder als Teil der abzuwickelnden Rechtsgeschäfte dem bestellten Abwickler gemäß §§ 40 Abs. 3, 41 ThürKGG. Wurden die Wasserbeiträge durch einen nicht wirksam entstandenen, fehlerhaften Zweckverband erhoben, obliegt die Rückzahlung dem fehlerhaften Zweckverband als für die Rückabwicklung seiner Rechtsgeschäfte teilrechtsfähigem, körperschaftlich strukturierten öffentlich-rechtlichen Verband eigener Art oder seinem Funktionsnachfolger (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 - m. w. Nw.). Für die Rückzahlung von Beiträgen, die ein Zweckverband im Gebiet einer vor dem 01.01.2005 ausgetretenen oder ausgeschlossenen Gemeinde (vgl. § 38 ThürKGG) erhoben hat, bleibt der Zweckverband zuständig; sofern sich aus der nachträglichen Rückzahlungspflicht Rechtsansprüche des Zweckverbandes gegenüber der Gemeinde ergeben, sind diese nach den allgemeinen, für die Auseinandersetzung getroffenen Vereinbarungen abzuwickeln. Eine ehemals selbst für die Aufgabe der Wasserversorgung zuständige und Wasserbeiträge vereinnahmende Gemeinde, die vor dem 01.01.2005 einem Zweckverband beigetreten ist, bleibt als Beitragsgläubigerin rückzahlungspflichtig, sofern eine Rückzahlung der erhobenen Beiträge noch nicht auf anderer Grundlage vor dem Beitritt erfolgt ist. Für eine vor dem 01.01.2005 in eine andere Gebietskörperschaft eingegliederte Gemeinde erfüllt die aufnehmende Gemeinde als Gesamtrechtsnachfolgerin die Rückzahlungspflicht (vgl. § 26 Abs. 1 ThürNGG). Etwaige Erstattungsansprüche dieser Aufgabenträger für die Rückzahlung der Wasserbeiträge gegenüber dem Freistaat Thüringen folgen aus § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005.

Die Erstreckung der Rückzahlungspflicht auf alle kommunalen Körperschaften, die bis zum 01.01.2005 Wasserbeiträge erhoben haben, entspricht auch der nachfolgenden Regelung in § 21a Abs. 3 Satz 2 ThürKAG 2005, wonach ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 01.01.2005 bereits entstandene Beiträge nicht mehr erhoben werden. Damit wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass eine Beitragserhebung auch in den Fällen unterbleiben soll, in denen sachliche Beitragspflichten vor dem 01.01.2005 nach damals geltender Rechtslage entstanden sind. Von einer Beitragserhebung kann jedoch nur der Aufgabenträger absehen, der nach Maßgabe des bis zum 31.12.2004 geltenden Rechts als Beitragsgläubiger für eine Beitragserhebung zuständig war. Dies sind nicht nur die ab dem 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger.

Ein anderes Verständnis erschwerte im Übrigen auch die praktische Umsetzung des Rückzahlungsanspruchs für die Kommunen und die Rückzahlungsberechtigten: Würde es in den Fällen eines Wechsels des Aufgabenträgers vor dem 01.01.2005 für die Rückzahlung von Beiträgen nicht darauf ankommen, wer die Beiträge festgesetzt und vereinnahmt hat, sondern nur darauf, wer am 01.01.2005 zuständiger Aufgabenträger war, müsste eine Körperschaft in erheblichem Umfang Wasserbeiträge zurückzahlen, die bei ihr nicht haushaltswirksam geworden sind. Der neue Aufgabenträger verfügt auch nicht über die nötigen Angaben aus dem Beitragsschuldverhältnis über die Beitragshöhe, den Bescheidempfänger etc., um die Rückzahlung einleiten zu können, weil er nicht Beteiligter des Beitragsschuldverhältnisses war. Dies wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Soweit der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid anführt, die Bestimmung des am 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträgers zum Rückzahlungspflichtigen gewährleiste eine bürgerfreundliche Abwicklung des Rückzahlungsanspruchs und vermeide bestehende Unsicherheiten bei den Bürgern über die in der Vergangenheit häufig unklaren und wechselnden Zuständigkeiten bei der Wasserversorgung, kann der Senat dem nicht folgen. Für den rückzahlungsberechtigten Grundstücksinhaber, der auch den Beitrag gezahlt hat, ergibt sich der rückzahlungspflichtige Aufgabenträger hinreichend deutlich aus dem Beitragsbescheid selbst. Sofern die Person des Rückzahlungsberechtigten nach § 21a Abs. 3 Satz 5 ThürKAG 2005 und des Beitragszahlers wegen einer zwischenzeitlichen Grundstücksveräußerung auseinander fallen, können etwaige Zweifel hinsichtlich des zuständigen Aufgabenträgers, der den Beitragsbescheid erlassen hat, zumutbar durch einfache Nachfrage geklärt werden. Da die Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 zudem von Amts wegen erfolgt und kein Antragserfordernis besteht, stehen etwaige Unsicherheiten der Rückzahlungsberechtigten über den rückzahlungspflichtigen Aufgabenträger einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Rückzahlung nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005, also aus den Regelungen über die den Aufgabenträgern zustehenden Erstattungsansprüche gegenüber dem Freistaat Thüringen. Nach dem Grundsatz in § 21a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen durch die Erhebungsverbote und Rückzahlungsverpflichtungen. Welche Aufgabenträger damit gemeint sind, ergibt sich weder aus der Regelung selbst noch aus den Gesetzesmaterialien. So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 (LTDrucks. 4/187, S. 24): "Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushalts erstattet." Dementsprechend ist aus § 21a Abs. 5 ThürKAG keine Einschränkung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Land auf die ab dem 01.01.2005 zuständigen Aufgabenträger zu entnehmen. Auch aus den exemplarischen Regelungen in § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG für den Bereich der Wasserversorgung folgt nicht, dass nur diejenigen Aufgabenträger Erstattungsansprüche gegenüber dem Freistaat haben sollen, die am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger sind und den Ausfall der Wasserbeiträge durch künftig höhere Gebühren auffangen können. Die Aufzählung der Erstattungsfälle in § 21a Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2005 ist durch die Formulierung "insbesondere" nur beispielhaft und nicht abschließend (vgl. so auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005, LTDrucks. 4/187, S. 24).

Für die vom ZWA Holzland als fehlerhaftem Zweckverband im Gemeindegebiet der Antragstellerin erhobenen Wasserbeiträge ist die Antragstellerin folglich nicht als Rückzahlungspflichtige anzusehen, denn sie hat weder als Beitragsgläubigerin die gezahlten Wasserbeiträge erhoben oder erhalten noch ist sie als Rechts- oder Funktionsnachfolgerin des fehlerhaften Zweckverbandes anzusehen (vgl. zur Funktionsnachfolge bei fehlerhaften Zweckverbänden das Senatsurteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04). Etwaige Vereinbarungen über die Erstattung der an den ZWA Holzland gezahlten Beiträge an die Antragstellerin im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens haben keine Auswirkungen auf den gesetzlich geregelten Rückzahlungsanspruch und den danach bestimmten Rückzahlungspflichtigen.

Es bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3. des Bescheides, weil die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ersatzvornahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde als Vollstreckungsmaßnahme mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Bescheides entfallen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote folgt aus dem anteiligen Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten im Hinblick auf die in Ziffer 1. und 2. des Bescheides enthaltenen aufsichtsbehördlichen Verfügungen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I 718) i. V. m. § 5 ZPO. Die Antragstellerin wendet sich im Eil- und Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Vollziehung von zwei unterschiedlichen rechtsaufsichtlichen Verfügungen in Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 13.01.2006. Den Wert für eine kommunalaufsichtliche Streitigkeit bemisst der Senat im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Abschnitt II, Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges in der Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) mit jeweils 15.000,-- € (vgl. hierzu etwa den Senatsbeschluss vom 15.02.2005 - 4 VO 668/03), hier also betreffend zwei aufsichtsbehördliche Verfügungen mit insgesamt 30.000,-- €. Dieser Wert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert (Abschnitt II, Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges in der Fassung 7/2004).

Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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