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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.09.2008
Aktenzeichen: 4 KO 1313/05
Rechtsgebiete: ThürKAG, ThürWG, ThürKGG


Vorschriften:

ThürKAG § 12 Abs. 1
ThürWG § 58 Abs. 1
ThürWG § 58 Abs. 4
ThürKGG § 16
ThürKGG § 17
ThürKGG § 20 Abs. 3
1. Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen Zweckverband (hier: überörtliche Abwassersammlung und -behandlung) ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.

2. Im Falle einer solchen Teilaufgabenübertragung bedarf es einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen der jeweiligen Teil-Aufgabenträger, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Anderenfalls fehlt es an einer rechtmäßigen Widmung der jeweiligen Entwässerungseinrichtungen.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 KO 1313/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Benutzungsgebührenrecht (Abwasser), hier: Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17. Juli 2003 - 8 K 723/99.Me - abgeändert, soweit darin die Klage abgewiesen wird, und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25.10.1998 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.11.2002 auch insoweit aufgehoben, als er die Erhebung von Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 21.09.1998 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens im ersten und zweiten Rechtszug hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen, soweit damit die Klage auf Aufhebung des Gebührenbescheides der Beklagten teilweise hinsichtlich der Erhebung von Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 21.09.1998 abgewiesen wurde.

Die Beklagte ist eine seit dem 01.01.1998 kreisfreie Stadt, die zuvor zum ehemaligen Landkreis Eisenach gehörte. Am 25.10.1990 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten, gemeinsam mit weiteren Gemeinden einen Abwasserverband zu gründen, der das von den Verbandsmitgliedern in den öffentlichen Kanalisationen gesammelte Abwasser abführen und in einer gemeinsamen Kläranlage behandeln sollte. Am 21.12.1990 gründeten dann 11 Kommunen des ehemaligen Landkreises Eisenach, unter ihnen die Beklagte, auf der Grundlage des § 61 KV-DDR den "Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal".

Nach dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - ThürKGG - am 20.06.1992 wurde durch Mehrheitsbeschluss der Verbandsversammlung am 15.10.1992 der gleichnamige Zweckverband "Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal" - AZVE - gegründet. Die Verbandssatzung wurde vom Landrat des Landkreises Eisenach am 01.12.1992 unter Bezugnahme auf § 18 ThürKGG genehmigt. Nach dem Inhalt dieser Verbandssatzung, die zusammen mit der Genehmigung in der Thüringer Landeszeitung sowie der Mitteldeutschen Allgemeinen vom 09.12.1992 und in einer weiteren Tageszeitung vom 16.12.1992 veröffentlicht wurde, gehörte die Beklagte zu den Mitgliedsgemeinden. Der Verband hatte nach den Regelungen der Verbandssatzung die Aufgabe, Abwasseranlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten. Er hatte ferner die Aufgabe, die Abwässer der Mitgliedsgemeinden zu sammeln, den Verbandskläranlagen zuzuleiten, zu klären und abzuleiten sowie die anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen sowie unschädlich und umweltgerecht zu entsorgen (§ 2 Abs. 1 und 2). Nach § 2 Abs. 3 dieser Verbandssatzung sollte der Verband ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach Maßgabe besonders zu erlassender Satzungen begründen und nach § 14 Abs. 2 der Verbandssatzung Beiträge und Gebühren nach Maßgabe des ThürKAG erheben. Die örtlichen Kanalnetze sollten nach § 3 Abs. 5 der Verbandssatzung nur vorläufig Bestandteil der Verbandsanlagen sein und nach Maßgabe des § 16 der Verbandssatzung auf Antrag einzelner Mitgliedsgemeinden auf diese übertragen werden. Das Abwasserentsorgungsverhältnis müsse dann mit der jeweiligen Kommune begründet werden, auf die in diesem Fall auch die Gebührenhoheit übergehe.

Im Zusammenhang mit der Entflechtung der ehemaligen staatlichen Versorgungsträger für die Wasserver- und Abwasserentsorgung übertrug die N GmbH - N__ GmbH - mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.1992 (sog. "Koblenzer Vertrag") auf den zum Zwecke der Entflechtung gegründeten "Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Landkreis Eisenach" - WALE - den Teilbetrieb, der dessen satzungsgemäßen räumlichen Aufgabengebiet zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entsprach. Auf der Grundlage eines weiteren Vertrages vom 29.07.1993 übertrug der WALE zum 01.07.1993 der Beklagten die in einer Anlage näher aufgeführten Vermögensgegenstände (Immobilien, Gebäudeeigentum, Nutzungsrecht, Leitungsnetze, bewegliche Gegenstände usw.), die sich im räumlichen Aufgabengebiet der Beklagten befanden.

Im Nachgang an die Übertragung der Ortsnetze auf die Mitgliedsgemeinden des AZVE wurde die Verbandssatzung des AZVE im Jahre 1994 wesentlich geändert. Die Sammlung der Abwässer in den örtlichen Kanalnetzen sollte Aufgabe der Mitgliedsgemeinden sein. In der Verbandsversammlung vom 30.03.1994 wurde eine neue Verbandssatzung beschlossen, die u. a. in § 2 die Planung etc. auf Abwasseranlagen im Rahmen der Zuständigkeit des Zweckverbandes beschränkt und die in § 3 die Zuleitungen sowie die zuvor ausdrücklich als Bestandteile der Verbandsanlagen aufgeführten Ortsnetze nicht mehr erwähnt. Die Änderung der Verbandssatzung wurde gegenüber dem Landratsamt Eisenach angezeigt, das den Eingang unter dem 05.05.1994 bestätigte. Eine Veröffentlichung erfolgte nur in der Mitteldeutschen Allgemeinen vom 21.05.1994.

Die Verbandsversammlung des AZVE beschloss am 19.12.1996 eine Neufassung der Verbandssatzung, die gegenüber der Änderung im Jahr 1994 weitere Änderungen enthielt. Die Genehmigung durch die Kommunalaufsicht des Wartburgkreises bezog sich auf §§ 42 ff. ThürKGG und datierte vom 12.08.1997. Die von den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden unterschriebene und gesiegelte Verbandssatzung wurde mit der Genehmigung in den Zeitungen Thüringer Allgemeine, Freies Wort, Südthüringer Zeitung und Thüringer Landeszeitung vom 04.09.1997 bekannt gemacht.

Nach der neu gefassten Verbandssatzung - VS - des AZVE gehörten dem Zweckverband die Städte Eisenach und Ruhla mit ihren benannten Ortsteilen sowie die Gemeinden Wutha-Farnroda und Seebach an. Da der AZVE weiterhin nur für die sog. überörtliche Abwasserbeseitigung im Bereich der Mitgliedsgemeinden zuständig sein sollte, während die Aufgabe der örtlichen Abwasserableitung und der Betrieb der jeweiligen Ortskanalisation bei den Mitgliedsgemeinden verbleiben sollte, wurde dies satzungsrechtlich wie folgt geregelt: Nach § 2 Abs. 1 VS hat der Verband die Aufgabe, die Abwässer der Mitgliedsgemeinden zu sammeln, den Verbandskläranlagen zuzuleiten, zu klären und abzuleiten sowie die anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen sowie unschädlich und umweltgerecht zu entsorgen. Die Verbandsanlagen bestehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS aus dem Verbandssammler, den Ableitungen, Regenüberlaufbecken und Sonderbauwerken sowie den Verbandskläranlagen. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt gemäß § 14 VS über Umlagen von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der Haushaltssatzung (Abs. 1), sog. Entgelte der Verbandsmitglieder für die Erfüllung der Verbandsaufgaben (Abs. 2) sowie über Beiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (Abs. 3). Nach § 1 seiner Entwässerungssatzung - EWS -vom 20.11.1996 (ausgefertigt am 29.11.1996) betreibt der AZVE in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 2 VS Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung. Nach § 2 EWS sind unter den Abwasseranlagen die Verbandskläranlage(n), Verbandssammler, Einrichtungen für das Niederschlagswasser sowie abwassertechnische Sonderbauwerke zu verstehen. Verbandssammler sind danach die Leitungen von den Ortsnetzen der Mitglieder zur Verbandskläranlage. Hierzu zählen auch solche Leitungen innerhalb der Ortsnetze der Mitglieder, welche dem gemeinsamen Zweck dienen, Abwasser von den Grundstücken zu sammeln (Mitglied) und gesammeltes Abwasser zur Verbandskläranlage zu transportieren (Verband). Im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungsrecht regelt § 3 EWS, dass sich das Benutzungsverhältnis bei einem gestatteten unmittelbaren Anschluss eines Anschlussnehmers an die Abwasseranlage des Zweckverbandes nach den Vorschriften des maßgeblichen Satzungsrechts des betroffenen Mitglieds regele. Der AZVE erhebt nach § 1 seiner Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung - BS-EWS - vom 29.11.1996 (Ausfertigungsdatum) Beiträge, aber keine Benutzungsgebühren. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 2 BS-EWS die an die Abwasseranlagen der Mitglieder oder die an die Abwasseranlagen des Verbandes selbst angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücke.

Der AZVE wurde zum 31.12.2002 aufgelöst und befindet sich seither in Abwicklung. Zum 01.01.2003 wurde der "Trink- und Abwasserverband Eisenach-Erbstromtal" - TAWVE - gegründet, dem u. a. von der Beklagten zunächst nur die Aufgabe der überörtlichen Abwasserbeseitigung übertragen wurde. Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde der TAWVE in einen "Vollverband" umgewandelt, der nicht mehr nur für die überörtliche, sondern für die gesamte Abwasserbeseitigung in den Mitgliedsgemeinden zuständig sein soll.

Die Beklagte erhob während ihrer Mitgliedschaft im AZVE für ihre eigene Entwässerungseinrichtung nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Benutzungsgebühren und Abwasserbeiträge. Nach § 1 ihrer Entwässerungssatzung vom 21.10.1997 - EWS - (bekannt gemacht am 24.10.1997) betreibt sie in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung bzw. bedient sich eines Dritten. Sie bestimmt Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung. Unter Abwasseranlagen sollen gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 EWS die leitungsgebundenen Entwässerungseinrichtungen zu verstehen sein (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasserkanäle, Grundstücksleitungen, soweit sie sich im öffentlichen Verkehrsgrund befinden, sowie Verbindungsleitungen), ferner Pumpwerke, Einrichtungen für das Niederschlagswasser sowie abwassertechnische Sonderbauwerke. Im Anschluss an diese Definition regelt § 2 EWS:

"Zu den Abwasseranlagen gehören auch die Einrichtungen des "AbwasserVerbands Eisenach-Erbstromtal", dessen sich die Stadt Eisenach zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient.

Verbandskläranlage ist die Anlage des "AbwasserVerbands Eisenach-Erbstromtal" zur Reinigung und Behandlung des über die Verbandssammler herangeführten Abwassers sowie die Leitung zum Vorfluter.

Verbandssammler sind die Leitungen von den Ortsnetzen der Stadt Eisenach und der übrigen Verbandsmitglieder zur Verbandskläranlage. Hierzu zählen auch solche Leitungen innerhalb der Ortsnetze der Mitglieder des "AbwasserVerbands", welche dem gemeinsamen Zweck dienen, Abwasser von den Grundstücken zu sammeln (Mitglied) und gesammeltes Abwasser zur Verbandskläranlage zu transportieren (AbwasserVerband) und sich im Eigentum des AbwasserVerbands befinden."

Die ebenfalls am 24.10.1997 bekannt gemachte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 21.10.1997 - BGS-EWS - enthält in § 1 folgende Regelung über die Abgabenerhebung:

Die Stadt Eisenach erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

1. Beiträge

zur Deckung des (anderweitig nicht gedeckten) Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Abwasseranlagen mit Ausnahme der Einrichtungen des "AbwasserVerbands Eisenach-Erbstromtal" (§ 2 EWS),

2. Benutzungsgebühren

für die Benutzung der Abwasseranlagen (Einleiten und Behandeln von Abwasser; Abholen und Behandeln von Schlamm aus Grundstückskläreinrichtungen),

3. Kosten für Grundstücksanschlüsse

soweit sie nicht Teil der Abwasseranlagen sind.

Nach § 12 Abs. 1 BGS-EWS erhebt die Beklagte zur Deckung der Kosten i. S. d. § 12 Abs. 2 und 3 ThürKAG Gebühren für das Einleiten von Abwasser in die Abwasseranlage nach dem Frischwassermaßstab (vgl. § 13 Abs. 1 - 3 BGS-EWS: 4,83 DM/m³ bei zentraler Abwasserreinigung in der Verbandskläranlage bzw. 3,59 DM/m³ bei notwendiger Vorreinigung in einer Kleinkläranlage) sowie für das Abholen und Behandeln von Schlamm/Abwasser aus Kleinkläranlagen und Sammelgruben nach dem Mengenmaßstab (vgl. § 13 Abs. 4 BGS-EWS: 45,-- DM/m³ bei Kleinkläranlagen bzw. 37,-- DM/m³ bei Sammelgruben). Diese Satzungsregelungen traten für das Gebiet der Beklagten (mit Ausnahme bestimmter Ortsteile) rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft (§ 20 BGS-EWS). Damit wurden die bisherigen Gebührensätze erhöht. Eine Splittung der Einleitungsgebühren für die Niederschlags- und die Schmutzwasserbeseitigung sieht die BGS-EWS nicht vor.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks M in E . Das Grundstück ist an die Teilortsnetzkanalisation im Wohngebiet "H " angeschlossen. Das Schmutzwasser wird in der grundstückseigenen Kleinkläranlage vorgereinigt und über die Teilortsnetzkanalisation in den Vorfluter (die Nesse) geleitet. Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls in die Teilortsnetzkanalisation eingeleitet und gelangt von dort in den Vorfluter.

Mit Gebührenbescheid vom 25.10.1998 zogen die Stadtwerke, ein Eigenbetrieb der Beklagten, den Kläger zu Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum vom 18.09.1997 bis 21.09.1998 heran und setzten die künftigen Vorauszahlungen fest. Dabei wurde für den Zeitraum 18.09. - 24.10.1997 eine Abwassergebühr in Höhe von 45,-- DM festgesetzt und für den Zeitraum vom 25.10.1997 bis zum 21.09.1998 eine Abwassergebühr in Höhe von 631,84 DM (unter Zugrundelegung des Gebührensatzes von 3,59 DM/m³ für einen Frischwasserverbrauch von 176 m³). Der Gebührenbescheid enthielt die Überschrift "Stadtwerke Eisenach"; die Stadtwerke wurden auch in der Rechtsbehelfsbelehrung als Anschrift für den Widerspruch genannt.

Die Ehefrau des Klägers erhob am 12.11.1998 gegen die Abwassergebührenerhebung im Bescheid vom 25.10.1998 Widerspruch, den sie mit dem noch nicht hergestellten Anschluss des Wohngebiets "H " an das städtische Abwassernetz begründete. Die Abwässer versickerten wegen der verzögerten Baumaßnahmen zum Anschluss an die zentrale Kläranlage in Stedtfeld im Boden bzw. im Fluss "Nesse". Die Entleerung der Hausklärgrube werde nicht von den Stadtwerken vorgenommen und von ihnen selbst bezahlt. Ergänzend führte sie mit Schreiben vom 24.11.1998 aus, der sog. Kanal in der M sei ein marodes Provisorium aus der DDR-Zeit, das vor über 30 Jahren von den Anwohnern durch gemauerte Schächte und Rohre errichtet worden sei. Es gäbe keinen Kläranlagenanschluss.

Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 20.01.1999 dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde vor, das den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.1999 als unbegründet zurückwies.

Der Kläger erhob am 17.08.1999 Klage gegen die Festsetzung der Abwassergebühr im Gebührenbescheid vom 25.10.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 16.07.1999. Zum Vortrag der Beteiligten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte dem Kläger am 19.11.2002 einen korrigierten Gebührenbescheid für den Verbrauchszeitraum 18.09.1997 bis 21.09.1998 mit dem Datum "25.10.1998" sowie der Benennung der Stadtverwaltung Eisenach im Briefkopf und in der Rechtsbehelfsbelehrung zu nebst einem Begleitschreiben vom 19.11.2002. Hiergegen legte der Kläger am 02.12.2002 Widerspruch ein und bezog den Bescheid in das Klageverfahren ein.

Mit Urteil vom 17.07.2003 hob das Verwaltungsgericht Meiningen den Bescheid der "Stadtwerke" vom 25.10.1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 16.07.1999 auf. Ferner hob es den am 19.11.2002 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 25.10.1998 insoweit auf, als es die Festsetzung der Abwassergebühren für die Zeit vom 18.09. bis zum 31.12.1997 betraf. Die Klage im Übrigen (betreffend die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.1998 bis 21.09.1998) wies es ab. Zu den Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Gegen das am 30.08.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.09.2003 die Zulassung der Berufung beantragt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 20.12.2005 - 4 ZKO 1088/03 - hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf die geltend gemachten Rügen gegen die Gebührenstaffelung für Voll- und Teileinleiter, die nicht gesondert erhobene Niederschlagswassergebühr und die vorgetragenen Mängel bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Abwassereinleitungsgebühr in der BGS-EWS der Beklagten vom 21.10.1997 zugelassen.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger am 03.02.2006 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterliege der in § 2 EWS der Beklagten definierte Anlagenbegriff rechtlichen Bedenken, weil zu den Abwasseranlagen der Beklagten danach auch Einrichtungen des AZVE gehören, dessen sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. Auch wenn die Zuordnung innerörtlicher Anlagen zu den Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes und die Bestimmung überörtlicher Anlagen zu Anlagen des Zweckverbandes grundsätzlich zulässig sein könne, sei hier problematisch, dass die Begriffsbestimmungen in den Entwässerungssatzungen des Zweckverbandes und seiner Mitgliedsgemeinden Überschneidungen aufwiesen. In einem solchen Fall sei die räumliche und sachliche Ausdehnung der unterschiedlichen Einrichtungen in der EWS zu definieren, was hier nicht geglückt sei. Nach den Definitionen der Verbandssammler in § 2 EWS des AZVE und in der EWS der Beklagten gäbe es innerhalb der Ortsnetze der Mitgliedsgemeinden Leitungen, die gemeinsam genutzt werden und die gleichermaßen zu den Einrichtungen des Zweckverbandes und der Mitgliedsgemeinde gehören sollen. Es werde aber nicht deutlich, wer tatsächlich Einrichtungsträger dieser Anlagenteile sei.

Ferner unterliege die Gebührenerhebung durch die Beklagte erheblichen rechtlichen Zweifeln, weil sie wegen der Aufgabenübertragung der überörtlichen Anlagenteile auf den Zweckverband insoweit mangels Satzungskompetenz nicht zur Gebührenerhebung zuständig sei. Das Gebühren- und Beitragsrecht sei für eine öffentliche Einrichtung auch einheitlich zu regeln.

Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht problematisiert, ob für die Umlageregelung in der Verbandssatzung des AZVE zu Lasten der Mitgliedsgemeinden eine Rechtsgrundlage bestehe und der entsprechende Aufwand gebührenfähig sei (eine solche Rechtsgrundlage finde sich nur in § 7 KAG NW). Dies gelte insbesondere für den Investitionskostenanteil für die zentrale Kläranlage des AZVE.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei der unterschiedlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (hier durch Gebührenschuldner mit und ohne Anschluss an die zentrale Kläranlage) durch eine unterschiedliche Bemessung der Gebühr Rechnung zu tragen. Die Beklagte beteilige die Gruppe der Vorklärer ohne Verbindung zur Verbandskläranlage in vollem Umfang an den Kosten der nichtbenutzten Verbandskläranlage, obgleich auch eine Fäkalentsorgungsgebühr erhoben werde. Der Gebührenabschlag erfolge nur in Höhe der durchschnittlichen Fäkalschlammentsorgungskosten und entspreche nicht dem Gleichheitssatz.

Im Zusammenhang mit der Gebührenkalkulation seien die Höhe der gewählten Abschreibungssätze und die Verrechnung der Abwasserabgabe klärungsbedürftig. Nicht nachvollziehbar sei außerdem die Ermittlung der Abschreibung von Altanlagen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 17.07.2003 - 8 K 723/99.Me - teilweise abzuändern und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25.10.1998 auch insoweit aufzuheben, als er die Erhebung von Abwassergebühren für den Zeitraum 01.01.1998 bis 21.09.1998 betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung in dem angefochtenen Umfang und erwidert auf die Berufungsbegründung im Wesentlichen, sie habe in § 1 EWS die Entwässerungseinrichtung aufgabenbezogen definiert und dabei darauf hingewiesen, dass sie sich zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eines Dritten bedienen könne. Wer dieser Dritte sei, ergebe sich aus den Nachfolgebestimmungen der EWS, wo immer nur vom AZVE gesprochen werde. Es sei nichts Außergewöhnliches, wenn sich in der vorliegenden Situation Aufgaben und Anlagen überschnitten, weil zwei rechtlich selbständige Körperschaften im Zusammenwirken die Abwasserbeseitigung bewältigten. Die hier gewählte Satzungsbestimmung entspreche den Mustersatzungen des hessischen Städte- und Gemeindebundes und sei auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuführen. Da die Gemeinde einen Anschluss- und Benutzungszwang nur an einer eigenen Einrichtung begründen könne, müssten überörtliche Sammelleitungen zum Bestandteil der gemeindeeigenen Entwässerungseinrichtung gemacht werden, um für Grundstücke, die unmittelbar an diese Sammelleitungen angeschlossen seien, einen Anschluss- und Benutzungszwang für die gemeindeeigene Einrichtung begründen zu können. Daher könnten zu den Abwasseranlagen einer Kommune auch "Einrichtungen Dritter gehören, deren sich die Gemeinde ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt". Deutlicher als geschehen sei nicht zu beschreiben, dass bestimmte Leitungen einem gemeinsamen Zweck dienten. Insofern schließe die Satzung des Zweckverbandes nahtlos an die Begriffsbestimmungen in der städtischen EWS an. Eine exakte Abgrenzung sei schwierig und praktisch kaum möglich. Soweit in der EWS der Beklagten Sammelleitungen im Gebiet anderer Verbandsmitglieder als Bestandteile der Einrichtung der Beklagten bezeichnet würden, handele es sich nur um eine sprachlich missglückte Regelung. Wer als zur Gebührenerhebung berechtigter Entsorgungsträger auftrete, ergebe sich schließlich auch aus § 1 BGS-EW S der Beklagten. Die in der Rechtsprechung geforderte Einheitlichkeit der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung in gebühren- und beitragsrechtlicher Sicht sei gewahrt, weil es sich bei der Einrichtung der Beklagten nur um eine Einrichtung handele, von der lediglich Teile unterschiedlichen Aufgabenträgern zugewiesen seien. Die Mitgliedsgemeinden des AZVE seien auch zur Gebührenerhebung berechtigt, weil sie dem AZVE die Abgabenhoheit nur beschränkt auf Beiträge übertragen hätten. In anderen Bundesländern entspreche es der Regel, dass sich Verbände ausschließlich über Umlagen finanzierten und diese von den Mitgliedsgemeinden in deren Gebühren und Beiträge einbezogen würden. Investitions- und Betriebskostenumlagen seien gebührenfähige Kosten i. S. d. ThürKAG. Es komme insoweit allein darauf an, ob der Verband die ihm entstehenden Kosten ganz oder teilweise über Umlagen an seine Mitgliedsgemeinden weitergeben durfte, was angesichts der Regelungen in der Verbandssatzung des AZVE nicht zu bestreiten sei.

Die Abstufung der Gebührensätze für Voll- und Teilanschließer sei nicht zu beanstanden. Es sei bereits zweifelhaft, ob im Gebührenrecht überhaupt von einer unterschiedlichen Vorteilssituation von Teil- und Vollanschließern ausgegangen werden könne, weil das Abwasser von allen Grundstücken abgeführt werde und sich nur die Form der Zuführung zur Kläranlage unterscheide. Die Beklagte habe jedoch berücksichtigt, dass Teilanschließer zusätzlich das auf dem Grundstück anfallende Abwasser vorklären bzw. in Gruben sammeln müssten, indem sie von der Gebühr der Vollanschließer einen Abschlag für Teilanschließer vorgenommen habe. Näheres ergebe sich aus der Gebührenkalkulation.

Die Abschreibungssätze entsprächen der üblichen Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen. Die Ansätze der Abschreibungen für übernommene Altanlagen ergäben sich aus den Anlagenwerten, die im Übertragungsvertrag zwischen der Beklagten und dem WALE vom 29.07.1993 zugrunde gelegt wurden. Wegen der Investitionstätigkeit der Beklagten habe die Abwasserabgabe verrechnet werden können und sei in der Gebührenkalkulation nicht (und insoweit gebührenmindernd) berücksichtigt worden. Bei der in Ansatz gebrachten Betriebskostenumlage handele es sich um eine gebührenfähige Verbandsumlage.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogen Behördenakten (11 Heftungen der Beklagten; ein Hefter mit Unterlagen des Wartburgkreises (Kommunalaufsicht) betreffend den AZVE; ein Ordner des AZVE), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die auf den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils bezogene Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25.10.1998 in der dem Kläger am 19.11.2002 zugestellten Fassung ist entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Festsetzung und Forderung von Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 21.09.1998 rechtswidrig und in diesem Umfang aufzuheben.

Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides bestehen nicht. Im Gegensatz zum Ausgangsbescheid vom 25.10.1998, der nicht von der Beklagten, sondern von deren Eigenbetrieb "Stadtwerke" erlassen wurde und vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 29.04.2008 - 4 ZKO 610/07 -) als nichtig angesehen wurde, hat die Beklagte diesen Mangel mit dem Erlass des "neuen" Bescheides vom 25.10.1998 behoben, der dem Kläger am 19.11.2002 zugestellt wurde.

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 25.10.1998 ist jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insgesamt rechtswidrig, weil die Abwassergebührenerhebung im Erhebungszeitraum nicht durch eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage der Beklagten gedeckt war.

Gesetzliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist § 12 Abs. 1 ThürKAG in der im Erhebungszeitraum 1998 geltenden Fassung des 2. KAG-Änderungsgesetzes vom 10.11.1995 (GVBl. S. 342) sowie der zum 01.07.1998 in Kraft getretenen Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 23.07.1998 (GVBl. S. 247). Danach können die Kommunen für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Satz 1). Benutzungsgebühren sollen erhoben werden, wenn und soweit eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird (Satz 2). Die Gebührenerhebung für die jeweilige öffentliche Einrichtung der Kommune erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 ThürKAG auf der Grundlage einer Satzung, die den in § 2 Abs. 2 ThürKAG geforderten Mindestinhalt aufweisen und mit höherrangigem Recht vereinbar sein muss. Dies ist bei der BGS-EWS der Beklagten vom 21.10.1997 (Ausfertigungsdatum) nicht der Fall:

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die gebührenrechtlichen Regelungen in der BGS-EWS der Beklagten vom 21.10.1997, auf der die Gebührenerhebung im Erhebungszeitraum vom 01.01. bis 21.09.1998 beruht, materiell-rechtlich unwirksam, weil die Beklagte in diesem Zeitraum nicht über eine rechtmäßig gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung verfügte.

Die Beklagte kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG nach Maßgabe ihrer BGS - EWS nur Gebühren für "ihre" öffentliche Entwässerungseinrichtung erheben. Was unter dem Begriff einer öffentlichen Einrichtung nach Thüringer Landesrecht zu verstehen ist, hat der Senat in zwei Normenkontrollurteilen grundsätzlich geklärt (Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr. 2002, 96 = LKV 2002, 534 und vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - ThürVGRspr. 2007, 105 = KStZ 2006, 212). Danach ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung i. S. d. ThürKAG aufgabenbezogen zu verstehen. Zur Aufgabenwahrnehmung gehört im Bereich der Abwasserbeseitigung nach Thüringer Landesrecht die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser einschließlich der Fäkalschlammentsorgung, die ebenfalls Teil der Gesamtaufgabe "Abwasserbeseitigung" gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Thüringer Wassergesetzes in der hier maßgeblichen Ausgangsfassung vom 10.05.1994 (GVBl. S. 445) - ThürWG - ist. Nach dieser Vorschrift obliegt den kommunalen Einrichtungsträgern die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers im Sinne der Begriffsdefinition des § 57 Abs. 1 ThürWG. Aus der Anknüpfung an die Definition der kommunalen Abwasserbeseitigungsaufgabe in §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 ThürWG folgt für das landesrechtliche Verständnis einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung, dass diese nicht aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlagenteilen zur Abwasserbeseitigung besteht, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke im Gebiet der zuständigen kommunalen Körperschaft dienen, sofern nicht der Einrichtungsträger in der Satzung technisch getrennte Systeme auch als rechtlich selbständige Einrichtung führt. Hierzu gehören insbesondere alle Teile des Leitungsnetzes (Mischwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasserkanäle, Haupt- und Verbindungssammler), Sonderbauwerke wie Regenrückhaltebecken oder Pumpwerke, die zentralen Kläranlagen und sonstige technische Anlagen, die der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienen, sowie - in Abgrenzung zu § 14 Abs. 1 ThürKAG - die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Hausgrundstücksanschlüsse.

Ob die Beklagte in ihrem Stadtgebiet eine öffentliche Entwässerungseinrichtung betreibt und wie diese ausgestaltet ist, ergibt sich aus der Widmung. Nach der Senatsrechtsprechung wird eine kommunale Einrichtung erst durch eine konstitutive Widmung zur "öffentlichen" Einrichtung. Mit der Widmung wird eine öffentlichrechtliche Sachherrschaft begründet, der öffentliche Zweck der Einrichtung bestimmt und der Nutzungsumfang geregelt. Die Zweckbestimmung ist für die Kommune bindend und verpflichtet sie, die zweckgemäße Benutzung der Einrichtung in dem von ihr festgelegten Rahmen zu ermöglichen. Die Widmung (leitungsgebundener) öffentlicher Einrichtungen bedarf in Thüringen grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Daher kann eine Widmung ausdrücklich satzungsrechtlich in der Stammsatzung (EWS) erfolgen, die als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung auch Regelungen über das Anschluss- und Benutzungsrecht enthalten muss. Sie kann sich aber auch aus einer Beschlussfassung des Stadtrats ergeben, aus der auf Widmungswillen, Zweckbestimmung und Nutzungsumfang der öffentlichen Einrichtung geschlossen werden kann. Als Indizien für einen Widmungswillen sprechen etwa die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren oder die Regelung der Benutzung durch besondere Satzung. Die Einrichtung muss auch nicht von der Kommune technisch selbst betrieben werden oder in ihrem Eigentum stehen. Ist eine Widmung nicht nachweisbar oder aus Indizien ableitbar, spricht eine Vermutung dafür, dass eine für die Allgemeinheit nutzbare kommunale Einrichtung als öffentliche Einrichtung organisiert ist. Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden. Sofern sich aus der ausdrücklichen oder konkludenten Widmung nichts anderes ergibt, ist bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Einrichtungsbegriffs im ThürKAG davon auszugehen, dass zu einer leitungsgebundenen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungseinrichtung alle dem Widmungszweck dienenden Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Aufgabenträgers gehören (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -). Die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsleistungen zu einer einheitlichen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. die Urteile vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O. und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - ThürVBl. 2007, 258).

Die Beklagte betreibt nach § 1 EWS und den entsprechenden Beschlussfassungen des Stadtrates in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen als öffentliche Einrichtung bzw. bedient sich eines Dritten. Zu den Abwasseranlagen, die Teil ihrer Entwässerungseinrichtung sein sollen, zählen nach § 2 EWS neben den leitungsgebundenen Entwässerungseinrichtungen, Pumpwerken etc. auch die Einrichtungen des AZVE, dessen sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene. In diesem Zusammenhang werden auch die Verbandskläranlage und die Verbandssammler genannt und in Übereinstimmung mit § 2 EWS des AZVE definiert.

Diese Satzungsregelung ist so auszulegen, dass die Beklagte die Widmung ihrer Entwässerungseinrichtung auf alle Abwasseranlagen erstreckt, die der Erfüllung ihrer, vermeintlich die gesamte Abwasserbeseitigung umfassenden, Aufgabe dienen, auch wenn diese zur Einrichtung des AZVE gehören. Die satzungsrechtliche Widmung lässt keine Beschränkung auf das örtliche Kanalnetz im Stadtgebiet der Beklagten oder auf die Verbandsanlagen erkennen, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten liegen.

Eine solche umfassende Widmung der kommunalen Entwässerungseinrichtung setzt jedoch voraus, dass die Beklagte im Erhebungszeitraum für die Abwasserbeseitigung in ihrem Hoheitsgebiet umfassend zuständig gewesen ist. Dem steht jedoch entgegen, dass die Beklagte zeitgleich Mitglied im AZVE war, der im maßgeblichen Gebührenerhebungszeitraum im Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden für einen Teilbereich der Abwasserbeseitigung der zuständige Aufgabenträger war. Soweit eine Kommune die ihr gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ThürWG obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen anderen Aufgabenträger übertragen hat, fehlt ihr die Kompetenz zum Betrieb einer eigenen Entwässerungseinrichtung. Denn eine Entwässerungseinrichtung kann nur in dem Umfang von einer Kommune als öffentliche Einrichtung gewidmet und betrieben werden, in dem ihr auch die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt (zur entsprechenden Rechtslage in Bayern: BayVGH, Urteil vom 14.03.1985 - 23 B 81 A.1257 - BayVBl. 1985, 469).

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft im Jahre 1998 zuständige Aufgabenträgerin war und sich unter Beibehaltung ihrer Kompetenz lediglich gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG zur Erfüllung dieser Aufgabe des AZVE als Dritter (Erfüllungshelfer) bediente oder ob sie die Aufgabe gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 ThürWG auf den AZVE übertragen hatte, sind die Bestimmungen in der Verbandssatzung des AZVE. Denn die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes und seine Aufgaben ergeben sich gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 ThürKGG aus den Regelungen der von den Mitgliedsgemeinden vereinbarten Verbandssatzung. Nach den Regelungen in der Verbandssatzung des AZVE und dem von seinen Mitgliedsgemeinden beschlossenen Satzungsrecht ist zwingend davon auszugehen, dass der AZVE bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht lediglich Dritter im Sinne eines bloßen Erfüllungshelfers seiner Mitgliedsgemeinden ohne eigene Satzungs- und Abgabenhoheit war, sondern dass ihm die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von den Mitgliedsgemeinden (einschließlich der Beklagten) zunächst vollständig und erst zu einem späteren Zeitpunkt beschränkt auf die sog. überörtliche Abwasserbeseitigung übertragen wurde:

Die Thüringer Vorschrift über die Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf einen anderen Hoheitsträger nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG ist der entsprechenden Vorschrift im Hessischen Landesrecht nachgebildet (dort § 52 Abs. 1 und 4 HessWG; vgl. die Gesetzesbegründung zum ThürWG, LTDrucks. 1/2658). Angesichts des hohen investiven Aufwands für eine ordnungsgemäße Abwasserableitung und -behandlung sei es (so die Gesetzesbegründung zu § 58 ThürWG) oft zweckmäßig, die Abwasserbeseitigung gemeinschaftlich wahrzunehmen. Dazu könnten die Beseitigungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts bilden, denen die Aufgaben übertragen werden können. Soweit es sich bei dem Hoheitsträger, auf den die Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG übertragen wird, um einen kommunalen Zweckverband handelt, sind für diesen Hoheitsträger die besonderen Bestimmungen in § 20 Abs. 1 - 3 ThürKGG zu beachten. Danach geht das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse (einschließlich des Satzungsrechts) auszuüben, auf den Zweckverband über (Abs. 1 und 2), soweit in der Verbandssatzung nicht einzelne Befugnisse und das Recht, Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausgeschlossen werden und wenn das die Natur der übertragenen Aufgabe zulässt (Abs. 3). Der Übergang der Aufgaben bedeutet, dass die Verbandsmitglieder für die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben nicht mehr zuständig sind. Der Übergang der Aufgaben schließt den Übergang der dazu notwendigen Befugnisse, insbesondere des Satzungsrechts, ein, soweit diese nicht ausdrücklich in der Verbandssatzung ausgeschlossen werden (vgl. Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Februar 2008, Anm. 1, 2 zu § 20 ThürKGG; ebenso zur Rechtslage in Sachsen: Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 38. Erg.Lfg. März 2008, Rn. 1249 ff., 1255, 1258 zu § 8; SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005 - 5 D 30/01 - SächsVBl. 2005, 196).

Ob ein Zweckverband mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auch zum Betrieb der verbandseigenen Abwasseranlagen als eigene Entwässerungseinrichtung ermächtigt ist und ob ihm auch das Satzungsrecht einschließlich der Abgabenhoheit zusteht, obliegt der Entscheidung der Mitgliedsgemeinden. Schließen sie in der Verbandssatzung das Recht des Verbandes zum Betrieb einer eigenen Entwässerungseinrichtung bzw. die Satzungshoheit ausdrücklich aus, bleiben sie abwasserbeseitigungspflichtige Hoheitsträger und behalten das Satzungsrecht einschließlich des ihnen obliegenden Rechts zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren. Dies gilt selbst dann, wenn die Anlagen nicht im Eigentum der Mitgliedsgemeinden, sondern in dem des Zweckverbandes stehen, denn die Widmung der öffentlichen Einrichtung setzt nicht voraus, dass die zum Bestandteil der Einrichtung erklärten Anlagen im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -a. a. O.; so auch VGH BW, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 -; Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 829 zu § 8). In diesem Fall ist der Zweckverband ein bloßer Erfüllungsgehilfe der Mitgliedsgemeinden (in Bayern bezeichnet als sog. Innenverband, vgl. das Urteil des BayVGH vom 29.06.2006 - 23 N 05.3090 - zitiert nach Juris; in Sachsen bezeichnet als aufgabenloser (Teil-)Zweckverband: SächsOVG, Beschluss vom 16.03.2004 - 5 BS 254/02 - LKV 2005, 177).

Dieser Fall einer bloßen Erfüllungsübertragung ist in § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG geregelt, wonach die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe Dritter bedienen kann, ohne dass damit die Aufgabe übergeht. Die Beseitigungspflicht der Gemeinde bleibt unberührt (vgl. die Gesetzesbegründung, LTDrucks. 1/2658 zu § 58 ThürWG). Handelt es sich bei dem Dritten um einen Zweckverband, sind die Verbandsanlagen den Mitgliedsgemeinden anteilig als Bestandteil ihrer eigenen Einrichtungen zuzurechnen, wenn sie die Anlagen des Dritten (Zweckverbandes) im Außenverhältnis zu den Benutzern als Bestandteile ihrer eigenen Einrichtung gewidmet haben (vgl. Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. 626 zu § 8 unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 -). Der Zweckverband nimmt dann für die Mitgliedsgemeinden keine eigene, sondern eine fremde Aufgabe wahr (sog. aufgabenloser Zweckverband). Um eine Erfüllungsübertragung handelt es sich im Ergebnis auch in den Fällen des § 20 Abs. 3 ThürKGG, wenn dem Zweckverband die Erfüllung der Aufgaben der Mitgliedsgemeinden ohne die damit verbundene eigene Satzungshoheit übertragen wird. Denn in diesen Fällen bedienen sich die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes nur zur Erfüllung der gemeinsamen, aber weiterhin ihnen obliegenden Aufgaben (so auch für Hessen: Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 828, 829 zu § 8; ebenso SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005, a. a. O. und Beschluss vom 16.03.2004, a. a. O.). Die verbandseigenen Anlagen bleiben dann rechtlich Bestandteile der gemeindlichen Einrichtungen, für die die Gemeinden Gebühren und Beiträge erheben können (auch hierzu SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005, a. a. O.). Der aufgabenlose Zweckverband kann sich nur über Verbandsumlagen von den Mitgliedsgemeinden finanzieren, die die Gemeinden dann bei der Gebührenkalkulation ihrer Einrichtungen als Fremdkosten in Ansatz bringen können (vgl. hierzu Wiesemann in Driehaus, a. a. O., Rn. 187 zu § 6). Die Situation dieser Zweckverbände ist insoweit vergleichbar mit der von Wasserverbänden, deren sich die Mitgliedsgemeinden zum Zwecke der Wasserversorgung bedienen können, die sich jedoch nur über Verbandsbeiträge von den Mitgliedsgemeinden finanzieren und kraft Gesetzes keine Ermächtigung zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen haben (hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 19.07.1979 - 3 OVG A 126/77 - sowie Wiesemann und Klausing in Driehaus, a. a. O., Rn. 167 zu § 6, Rn. 969a zu § 8).

Nach den vorgelegten Satzungsunterlagen des AZVE war die Beklagte seit der Gründung im Jahre 1992 und bis zu dessen Auflösung zum 31.12.2002 Mitglied des AZVE. Diesem hatte sie nach der am 01.12.1992 aufsichtsbehördlich genehmigten Verbandssatzung die Aufgabe der Abwasserbeseitigung zunächst vollständig übertragen. Diese Aufgabenübertragung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten eindeutig aus dem Text und dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen der Verbandssatzung. Danach wurde der AZVE Ende 1992 als sog. Vollverband gegründet, d. h. die damaligen Mitgliedsgemeinden einschließlich der Beklagten übertrugen dem AZVE bei seiner Gründung die Abwasserbeseitigungsaufgabe insgesamt und ohne Einschränkungen in Bezug auf die Satzungs- und Abgabenhoheit. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten weder daraus, dass der AZVE nach § 2 Abs. 2 VS die Aufgabe habe, das Abwasser der Mitgliedsgemeinden (und nicht der Grundstückseigentümer) zu sammeln noch daraus, dass unter den in § 2 Abs. 3 VS genannten Anschlussberechtigten und -verpflichteten nicht die Grundstückseigentümer zu verstehen seien, sondern die Mitgliedsgemeinden. Denn eine solche Auslegung würde dem weiteren Satzungsinhalt widersprechen: So gehören nach § 3 Abs. 1 VS zu den Verbandsanlagen alle Zuleitungen (also auch die Abwassersammler von den Grundstücken bis zur Kläranlage). Hierzu zählen insbesondere die örtlichen Kanalnetze, die in § 3 Abs. 5 VS ausdrücklich zum (vorläufigen) Bestandteil der Verbandsanlage gemacht werden. Außerdem finanziert sich der AZVE nach § 14 VS nicht nur über Verbandsumlagen der Mitgliedsgemeinden, sondern erhebt Beiträge und Gebühren nach den Vorschriften des ThürKAG (vgl. § 14 Abs. 2 VS). Dabei handelt es sich um Beiträge und Gebühren i. S. d. §§ 7 und 12 ThürKAG von den bevorteilten Grundstückseigentümern bzw. Nutzern der öffentlichen Einrichtung, nicht um sonstige Abgaben der Mitgliedsgemeinden.

Frühestens mit der Änderung der Verbandssatzung im Jahre 1994 und schließlich mit Inkrafttreten der nachfolgend beschlossenen Neufassung der Verbandssatzung im Jahre 1997 wurde die dem AZVE vollständig von den Mitgliedsgemeinden übertragene Aufgabe der Abwasserbeseitigung nachträglich auf die sog. überörtliche Abwassersammlung und -beseitigung beschränkt und die Mitgliedsgemeinden des AZVE wurden zuständige Aufgabenträger für die örtliche Abwassersammlung. Denn nach § 2 Abs. 1 und 4 VS 1997 hatte der Verband seither die Aufgabe, die Abwässer seiner Mitgliedsgemeinden - zu denen auch die Beklagte gehört - zu sammeln, den Verbandskläranlagen zuzuleiten, zu klären und abzuleiten sowie die anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe abzuführen sowie unschädlich und umweltgerecht zu entsorgen. Die Verbandsanlagen bestehen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VS 1997 aus dem Verbandssammler, den Ableitungen, Regenüberlaufbecken und Sonderbauwerken sowie den Verbandskläranlagen. Diese Verbandsanlagen sind nach § 1 der EWS des AZVE Bestandteil der vom Zweckverband in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus § 2 VS betriebenen öffentlichen Einrichtung, für die der AZVE nach seiner BS-EWS vom 29.11.1996 Beiträge von denjenigen Grundstücksinhabern erhebt, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung haben. Danach blieb dem AZVE von seinen Mitgliedsgemeinden der Teil ihrer Abwasserbeseitigungsaufgabe übertragen, der in der sog. überörtlichen Abwassersammlung und in der Abwasserbehandlung in der von ihm betriebenen Verbandskläranlage besteht.

Eine (nach § 20 Abs. 3 ThürKGG erforderliche) ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einzelner Befugnisse des Zweckverbands im übertragenen Aufgabenbereich der überörtlichen Abwassersammlung und -entsorgung enthält auch die neu gefasste VS 1997 des AZVE weder in § 2 VS noch an anderer Stelle.

Im Gegenteil folgt aus den weiteren Bestimmungen der VS 1997 und dem Erlass einer verbandseigenen EWS und BS-EW S, dass der Zweckverband das ihm wegen der Aufgabenübertragung uneingeschränkt zustehende Satzungsrecht einschließlich des Rechts zum Betrieb einer eigenen Entwässerungseinrichtung sowie zur Finanzierung dieser Entwässerungseinrichtung u. a. durch Beiträge auch wahrgenommen hat - und zwar als eigene, nicht als fremde Aufgabe. Der Zweckverband sollte also nach dem Willen der Mitgliedsgemeinden im Außenverhältnis zu den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke als Einrichtungsträger in Erscheinung treten. Es kann daher entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie der Regelung in § 1 ihrer EWS nicht davon die Rede sein, sie habe den AZVE im hier maßgeblichen Erhebungszeitraum unter Beibehaltung ihrer Aufgabenhoheit nur i. S. d. § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG als Erfüllungsgehilfen für die eigene Aufgabe in Anspruch genommen. Es handelt sich nach der in diesem Zeitraum geltenden VS 1997 und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Mitgliedsgemeinden des AZVE vielmehr um die Rückübertragung einer Teilaufgabe der Abwasserbeseitigung vom Zweckverband auf die Mitgliedsgemeinden.

Die Übertragung lediglich einer Teilaufgabe der Gesamtaufgabe Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 und 4 ThürWG auf einen anderen Hoheitsträger ist nach Thüringer Landesrecht zulässig und als solche nicht grundsätzlich zu beanstanden.

Der Gesetzeswortlaut unterscheidet nicht zwischen einer Übertragung der Aufgabe insgesamt und einer Übertragung von Teilaufgaben, sondern bestimmt die Gemeinden als Abwasserbeseitigungspflichtige, "soweit" die Abwasserbeseitigung nicht nach Abs. 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. In § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG ist nur von der Übertragung der "Aufgaben nach Abs. 1" die Rede, nicht von Teilaufgaben (so auch in den Wassergesetzen anderer Bundesländer; anders die ausdrückliche Regelung über eine Teilaufgabenübertragung in § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 58 ThürWG und in § 16 ThürKGG wird die Übertragung von Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung auf einen Zweckverband nicht erwähnt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine auf die Teilaufgabe der Abwasserbeseitigung beschränkte Aufgabenübertragung auf einen Zweckverband nach Thüringer Landesrecht grundsätzlich unzulässig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Übertragung von Teilaufgaben im Bereich der Abwasserbeseitigung der Systematik im ThürWG sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft oder davon gedeckt ist.

Dies hängt zunächst davon ab, welche Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung Gegenstand der Aufgabenübertragung sind. Geht man von einer aufgabenbezogenen Betrachtung aus, unterfällt die in § 58 Abs. 1 ThürWG genannte Abwasserbeseitigungsaufgabe in verschiedene Teilaufgaben, nämlich die Beseitigung der unterschiedlichen Abwasserarten, die in § 57 Abs. 1 ThürWG definiert sind: die Beseitigung des Schmutzwassers, die Beseitigung des Niederschlagswassers und des sonstigen damit zusammen abfließenden Wassers sowie das Transportieren und Beseitigen des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen und das Entleeren, Transportieren und Beseitigen des Inhalts aus Gruben. Teilweise wird in der Rechtsprechung anderer Bundesländer die Bildung einer getrennten Niederschlagsentwässerungseinrichtung und einer getrennten Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bzw. einer zentralen und einer dezentralen Einrichtung sogar gefordert, wenn die Einrichtung nicht allen Nutzern die Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen bietet (vgl. hierzu die Nachweise im Urteil vom 21.06.2006 - 4 N 574/98 - a. a. O.). Können die Teilaufgaben Veranlassung zur Bildung getrennter Einrichtungen sein, können diese im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts auch einem anderen Hoheitsträger übertragen werden (hierzu auch Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. 1255 zu § 8; zur Übertragung nur der Teilaufgabe Schmutzwasserbeseitigung auf einen Zweckverband: SächsOVG, Urteil vom 21.05.2003 - 5 B 957/02 - SächsVBl. 2004, 28).

Die Teilaufgabenübertragung, wie sie zwischen dem AZVE und seinen Mitgliedsgemeinden geregelt wurde, orientiert sich jedoch nicht an den Teilaufgaben der Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Fäkalschlammentsorgung. Die gewählte Aufteilung der Abwasserbeseitigungsaufgabe in die Teilaufgabe "Sammlung der Abwässer der Mitgliedsgemeinden und deren Entsorgung in der Verbandskläranlage" in der Zuständigkeit des AZVE und die Teilaufgabe der örtlichen Abwassersammlung in der Zuständigkeit der Mitgliedsgemeinden des AZVE knüpft eher an die Bildung funktioneller Teileinrichtungen im Rahmen einer Kostenspaltung an, die seit dem 07.11.1995 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 und 6 ThürKAG in der Fassung des 2. KAG-ÄndG auch im Bereich leitungsgebundener Einrichtungen eingeführt wurde. Funktionelle Teileinrichtungen, für die innerhalb einer einheitlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung im Rahmen der Kostenspaltung Teilbeiträge erhoben werden dürfen, können u. a. in die unterschiedlichen technischen Funktionsbereiche der Abwasserableitung und -sammlung (Kanalnetz innerörtlich, Regenrückhaltebecken, überörtliche Sammler) und der Abwasserbehandlung (Kläranlage) aufgeteilt werden (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zum 2. ThürKAG-ÄndG; § 6 des Musters einer BGS-EWS; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1513b zu § 8). Bei der Verteilung der Funktionsbereiche der innerörtlichen Abwassersammlung einerseits und der überörtlichen Abwassersammlung sowie der Abwasserbehandlung andererseits auf unterschiedliche Hoheitsträger handelt es sich sinngemäß um die Verlagerung der Teileinrichtungen "überörtliche Sammler" und "Kläranlage" von der Ebene der Kostenspaltung innerhalb einer Einrichtung desselben Hoheitsträgers auf die Ebene der Bildung unterschiedlicher Einrichtungen verschiedener Hoheitsträger.

Eine solche Teilaufgabenübertragung mag in Thüringen wenig gebräuchlich und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung kompliziert sein, sie verstößt jedoch nicht gegen landesrechtliche Vorgaben und wird vom Organisationsermessen der Gemeinde gedeckt. Denn der Betrieb einer gemeinsamen zentralen Kläranlage und die Zuführung des in den Mitgliedsgemeinden bereits gesammelten Abwassers zu dieser Kläranlage steht im Einklang mit der gesetzgeberischen Zielsetzung und Zweckbestimmung in § 58 ThürW G und in § 16 Abs. 1 ThürKGG. Sie gewährleistet im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit eine effiziente Erfüllung der Abwasserbeseitigungsaufgabe, die über eine Zweckvereinbarung nach § 7 ThürKGG hinausgeht und für die Mitgliedsgemeinden eine Alternative zur ausschließlich eigenverantwortlichen Abwasserbeseitigung einerseits oder zum vollständigen Verlust eigener Hoheitsrechte andererseits darstellt. Die Übertragung nur der Teilaufgabe der überörtlichen Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband bietet den Gemeinden die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung in einer gemeinsam genutzten, aber von einem anderen Hoheitsträger betriebenen zentralen Kläranlage (statt in mehreren gemeindlichen Kläranlagen) unter gleichzeitiger Erhaltung ihrer eigenen Hoheitsrechte bei der örtlichen Abwasserableitung und -sammlung. Sie wird daher auch in anderen Bundesländern mit vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.06.2006 - 23 N 05.3090 - zitiert nach Juris; zur Teilaufgabenübertragung in Bayern auch Schulz/Stadtlöder, BayKommZG, 1994, Anm. 5 zu § 17; zum sog. Teilzweckverband in Sachsen [auch schon vor § 63 Abs. 3 Satz 2 SächsWG]: SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005 - 5 D 30/01 - SächsVBl. 2005, 196 und im Einzelnen Birk in Driehaus, Rn. 1249 ff. zu § 8; zur Rechtslage in Baden-Würtemberg: VGH BW, Urteil vom 04.12.1990 - 2 S 1996/88 -; zur Rechtslage in Hessen: Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 829 zu § 8 m. w. Nw.; zur besonderen Situation im Saarland durch die gesetzliche Teilaufgabenübertragung der überörtlichen Abwasserbeseitigung auf Zweckverbände nach § 2 AVG: OVG Saarland, Urteil vom 07.11.2001 - 9 R 1/00 -zitiert nach Juris). Dem entspricht in Nordrhein-Westfalen der Betrieb von zentralen Entwässerungseinrichtungen (Hauptsammler, Kläranlagen) durch einen kraft Landesrechts errichteten Wasserverband, in dem die Gemeinden Mitglieder sind (vgl. Wiesemann in Driehaus, a.a.O., Rn. 167, 188, 189a zu § 6). Im Nachgang zur o. g. Entscheidung des SächsOVG vom 17.01.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gestaltungsfreiheit der Ortsgesetzgeber keine Veranlassung gesehen, die Aufgabenübertragung auf einen Teilzweckverband und die damit einhergehende unterschiedliche Erhebung von Beiträgen und Gebühren oder nur von Gebühren in den Mitgliedsgemeinden für ihre (Teil-)Einrichtungen zu beanstanden (vgl. den Beschluss vom 08.02.2006 - 8 BN 3.05 - SächsVBl. 2006, 163).

Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Teilaufgabenübertragung, die im Ergebnis einer Kostenspaltung gleichkommt, ergeben sich auch nicht aus den beitragsrechtlichen Regelungen des ThürKAG, nämlich unter dem Aspekt, dass der Betrieb von Teil-Entwässerungseinrichtungen für Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung unzulässig sein könnte, wenn das landesrechtliche Beitragsrecht eine Kostenspaltung und mithin eine Beitragserhebung für funktionale Teileinrichtungen nicht erlaubt (hierzu Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. 1255 zu § 8). Zwar ist eine Kostenspaltung in Thüringen im Abwasserbeitragsrecht erst seit Inkrafttreten des 2. ThürKAG-ÄndG am 17.11.1995 zulässig und war zuvor auf nicht leitungsgebundene Einrichtungen beschränkt. Allerdings würde die Unzulässigkeit einer Kostenspaltung nach Landesrecht nicht zur Unzulässigkeit der Teilaufgabenübertragung und der Bildung einer auf die Teilaufgabe beschränkten öffentlichen Entwässerungseinrichtung führen, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der dem Zweckverband übertragenen Beitragshoheit (so auch die Rechtsprechung in Bayern, wo der Betrieb einer überörtlichen Entwässerungseinrichtung durch einen Zweckverband als zulässig erachtet wird, obwohl eine Kostenspaltung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 6 BayKAG im Bereich leitungsgebundener Einrichtungen unzulässig ist; zur unzulässigen Kostenspaltung in Bayern: BayVGH, Urteil vom 04.10.1991 - 23 B 90.2068 - zitiert nach Juris). Sofern der AZVE somit schon vor dem 17.11.1995 für die Teilaufgabe der überörtlichen Abwassersammlung und -behandlung zuständig war, wäre nicht diese Teilaufgabenübertragung zu beanstanden, sondern allenfalls die Erhebung von Abwasserbeiträgen durch den AZVE.

Oblag dem AZVE somit nach den maßgeblichen Bestimmungen der Verbandssatzung im Erhebungszeitraum 1998 die Teilaufgabe der überörtlichen Abwassersammlung und -beseitigung ohne ausdrückliche Beschränkung, also einschließlich aller darauf bezogenen Befugnisse und des Satzungsrechts, war damit auch die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Finanzierung der auf diese Teilaufgabe bezogenen Verbandseinrichtung verbunden, einschließlich der Entscheidung über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen (so auch SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005, a. a. O.).

Dem steht auch nicht entgegen, dass der AZVE nach § 14 VS 1997 für die Finanzierung seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung nur Beiträge, aber keine Gebühren erhebt, sondern nach § 14 Abs. 2 stattdessen neben der Verbandsumlage noch sog. "Entgelte" als öffentliche Abgaben von den Mitgliedsgemeinden. Die satzungsrechtlich geregelte "Entgelterhebung" von den Mitgliedsgemeinden sollte offenbar neben die Erhebung einer Verbandsumlage i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Nr. 5, 37 ThürKGG treten und findet so im Thüringer Landesrecht, insbesondere in den Regelungen des ThürKGG keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Ungeachtet dessen ist diese Finanzierungsregelung nicht geeignet, die in § 2 VS 1997 geregelte Aufgabenübertragung von den Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband hinsichtlich bestimmter Befugnisse teilweise auszuschließen. Entscheidend ist insofern das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über den Ausschluss der Befugnis des Zweckverbandes, die übertragene Aufgabe gemäß § 20 Abs. 1 - 3 ThürKGG in eigener Verantwortung zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse ausüben zu können - einschließlich des Betriebs einer eigenen Entwässerungseinrichtung und des Rechts zum Erlass der dafür notwendigen Satzungen. Die Widmung der öffentlichen Einrichtung muss - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nach der Rechtsprechung des Senats wegen der rechtlichen Verzahnung des Gebühren- und Beitragsrechts in gebührenrechtlicher und beitragsrechtlicher Sicht einheitlich sein (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.; ebenso für Hessen: HessVGH, Urteil vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 - NVwZ-RR 1999, 202; Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 652 zu § 6) und umfasst daher alle Anlagenteile im Verbandsgebiet, die der übertragenen Teilaufgabe dienen (hier: die in § 1 Abs. 2 VS und in der EWS genannten Verbandsanlagen wie Verbandssammler und Verbandskläranlage). Insofern steht es mit der Natur der übertragenen Aufgabe gemäß § 20 Abs. 3 ThürKGG nicht in Einklang, die dem Zweckverband übertragene Satzungshoheit für die Finanzierung seiner Einrichtung auf das Beitragsrecht zu beschränken und nicht auch für die Gebührenerhebung zu erteilen (anders wohl Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. 1254 zu § 8). Denn die Abgabenhoheit folgt der Aufgabenhoheit und ist gebunden an die zur Aufgabenwahrnehmung betriebenen Einrichtungen. Die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes können nach § 12 ThürKGG keine Gebühren für die Einrichtung des Zweckverbandes erheben, sondern nur für ihre eigenen Einrichtungen. Dies gilt auch bei einer Teilaufgabenübertragung und dem Betrieb einer auf die Teilaufgabe beschränkten Verbandseinrichtung. Die von einem Zweckverband aufgrund der (Teil-)Aufgabenübertragung betriebene überörtliche Entwässerungseinrichtung ist eine eigene Einrichtung des Zweckverbandes, und kein Teil der Entwässerungseinrichtungen der Mitgliedsgemeinden.

Die von mehreren Hoheitsträgern gemeinsam zum Zwecke der Abwasserbeseitigung genutzten technischen Anlagen können nach Thüringer Landesrecht auch keine gemeinsame öffentliche Einrichtung mehrerer Hoheitsträger bilden. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage in Thüringen erheblich von der in NordrheinWestfalen, wo das Landesrecht in § 7 Abs. 2 KAG NW ausdrückliche Regelungen geschaffen hat, um unter bestimmten Konstellationen eine gemeinsame und einheitliche öffentliche Einrichtung verschiedener Einrichtungsträger zu fingieren (hierzu im Einzelnen Dietzel in Driehaus, a. a. O., Rn. 14 ff. zu § 7).

Die unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen verschiedener Aufgabenträger müssen jedoch im Rahmen der jeweiligen Widmung hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt werden, damit die unterschiedlichen Kompetenzbereiche der verschiedenen Hoheitsträger mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Verlässlichkeit erkennbar sind. Eine solche Abgrenzung der Entwässerungseinrichtung der Beklagten von der des AZVE ist vorliegend nicht zu erkennen. Die in der EWS der Beklagten zum Ausdruck gekommene Widmung ihrer öffentlichen Entwässerungseinrichtung geht vielmehr aus drei Gründen über den ihr übertragenen Aufgabenbereich hinaus und erweist sich daher als rechtwidrig:

a) Schon die Einbeziehung der "Einrichtungen" des AZVE (insbesondere der Verbandskläranlage und der Verbandssammler) in die Abwasseranlagen und damit in die Entwässerungseinrichtung der Beklagten nach § 2 EWS ist mit der Teilaufgabenübertragung auf den AZVE nicht vereinbar. Die Beklagte ist nicht befugt, Anlagenteile wie die Verbandskläranlage und die Verbandssammler des AZVE zum Bestandteil ihrer eigenen (Teil-) Entwässerungseinrichtung zu machen, weil sie für die technischen Anlagen, die der überörtlichen Abwassersammlung und -behandlung dienen, wegen der Teilaufgabenübertragung an den Zweckverband nicht mehr zuständig ist und diese Anlagen Bestandteil der Einrichtung eines anderen Aufgabenträgers, nämlich des AZVE, sind.

b) Soweit in § 2 EWS der Beklagten außerdem die Sammelleitungen innerhalb der Ortsnetze der Mitgliedsgemeinden zum Bestandteil der Einrichtung der Beklagten erklärt werden, verstößt dies gegen das Gebot einer hinreichend deutlichen Abgrenzung der unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen des AZVE und der Beklagten. Denn diese Leitungen sind nach § 2 EWS des AZVE zugleich Bestandteile der Entwässerungseinrichtung des AZVE. Zwar hält der Senat für denkbar, dass technische Anlagen im Hoheitsgebiet einer Gemeinde, die gemeinsam von mehreren Einrichtungsträgern für ihre jeweilige Aufgabenwahrnehmung genutzt werden, auch zum Bestandteil dieser verschiedenen Einrichtungen erklärt werden können (so jedenfalls Birk in Driehaus, a. a. O., Rn. 536 zu § 6 unter Hinweis auf VGH BW, U. v. 07.05.1987 - 2 S 1732/85 - VBlBW 1987, 388; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 736 zu § 6). Allerdings bedarf es dann bei der Widmung dieser unterschiedlichen Einrichtungen einer hinreichend bestimmten Abgrenzung, in welchem Umfang die gemeinsam genutzten technischen Anlagen und Anlagenteile Bestandteil welcher Einrichtung sind (so auch Schulz/Stadtlöder, a. a. O., Anm. 5 zu § 17 BayKommZG; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 701 zu § 6). Insofern gilt für die erforderliche Abgrenzung des sachlichen und räumlichen Umfangs der öffentlichen Einrichtungen verschiedener Hoheitsträger nichts anderes als für die notwendige Abgrenzung der sachlichen und räumlichen Ausdehnung mehrerer getrennter öffentlicher Einrichtungen desselben Einrichtungsträgers. Denn eine satzungsrechtliche Bestimmung der sachlichen und örtlichen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung ist nach der Senatsrechtsprechung lediglich beim Betrieb einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung entbehrlich (vgl. das Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.). Eine solche Abgrenzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch in der Verwaltungspraxis durchführbar. Sie könnte z. B. durch die Benennung von Übergabepunkten gewährleistet werden, jenseits deren eine Sammelleitung nicht mehr zur Einrichtung der Mitgliedsgemeinde, sondern zu der des Zweckverbandes gehört (vgl. etwa SächsOVG, Urteil vom 17.01.2005, a. a. O.), oder durch die Bestimmung einer anteiligen Zuordnung der gemeinsam genutzten Anlagen zur jeweiligen Einrichtung einschließlich einer Regelung über den verantwortlichen Aufgabenträger für die Unterhaltung/Instandsetzung der gemeinsam genutzten Anlagenteile im Außenverhältnis. Eine dem genügende Abgrenzung, in welcher räumlichen Ausdehnung die Sammelleitungen innerhalb des Ortsnetzes der Beklagten zu ihrer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung und ab welcher Stelle sie zur überörtlichen Entwässerungseinrichtung des AZVE gehören oder ob diese anteilig und mit welchem Anteil zu den unterschiedlichen Entwässerungseinrichtungen gehören, ist weder den Bestimmungen der EWS der Beklagten noch denen der EWS des AZVE zu entnehmen.

c) Unabhängig davon ist die Widmung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten aber auch insoweit zu beanstanden, als sie durch die Einbeziehung aller Abwasseranlagen des AZVE einschließlich der Verbandssammler in § 2 EWS auch Abwasserleitungen in den Ortsnetzen anderer Mitgliedsgemeinden des AZVE in die eigene Entwässerungseinrichtung der Beklagten einbezieht, die sich außerhalb ihres eigenen räumlichen Zuständigkeitsgebiets befinden und die zu den Entwässerungseinrichtungen anderer gemeindlicher Aufgabenträger gehören.

Dies gilt zwar nicht für die zentrale Kläranlage in Stedtfeld, die durch zwischenzeitliche Eingemeindung zum Stadtgebiet der Beklagten gehört, betrifft aber die Verbandssammler des AZVE außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten. Denn die Beklagte beschränkt sich bei der Bestimmung der einbezogenen Verbandsanlagen gemäß § 2 EWS nicht auf die in ihrem Hoheitsgebiet belegenen Leitungsnetze, sondern bezieht pauschal alle "Leitungen von den Ortsnetzen der Stadt Eisenach und der übrigen Verbandsmitglieder zur Verbandskläranlage" in ihre Entwässerungseinrichtung ein. Damit erklärt sie auch die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedsgemeinden Ruhla, Wutha-Farnroda und Seebach gelegenen Verbandssammler zu Bestandteilen ihrer eigenen Entwässerungseinrichtung. Selbst wenn die Beklagte uneingeschränkt für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständig geblieben wäre, können in die eigene kommunale Entwässerungseinrichtung einer Gemeinde grundsätzlich nur diejenigen technischen Anlagen einbezogen werden, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden. Ausnahmen mögen für die Einbeziehung von Anlagen oder Anlagenteilen gemacht werden können, die sich auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde befinden, aber dem Betrieb der eigenen Einrichtung dienen, mit dieser verbunden sind und nach entsprechender Vereinbarung im Einverständnis der anderen Gemeinde genutzt werden können (z. B. ein teilweise über das Gebiet einer Nachbargemeinde verlaufender Kanal, der zur eigenen Abwasserbeseitigungsanlage führt, vgl. VGH BW, Urteil vom 04.12.1990, a. a. O.; die Zugehörigkeit gemeinsam genutzter Anlagenteile zu verschiedenen gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen offen lassend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.08.2002 - 9 LA 152/02 - ZKF 2003, 84). Dies ist bei den als Verbandssammler bezeichneten Leitungen in den Ortsnetzen der anderen Mitgliedsgemeinden des AZVE im Hinblick auf die Einrichtung der Beklagten aber nicht ersichtlich. Es handelt sich insoweit bei der Formulierung in § 2 EWS auch nicht lediglich um eine sprachlich missglückte, aber in ihrem Regelungsgehalt offensichtlich und erkennbar einschränkend auszulegende Regelung. Die Beklagte hat weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die in der EWS als Bestandteile der Entwässerungseinrichtung der Beklagten bezeichneten Leitungen entgegen der ausdrücklichen Formulierung nicht vom Widmungswillen der Beklagten umfasst waren.

Am Mangel einer rechtmäßigen Widmung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten würde sich im Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn der AZVE weder im Jahre 1992 noch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam als Zweckverband und Hoheitsträger entstanden sein sollte. Zwar wäre dann die Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den AZVE, die ausweislich der Verbandssatzung und des ihr zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages der Mitgliedsgemeinden intendiert war, fehlgeschlagen, weil die Abwasserbeseitigungsaufgabe nach § 58 Abs. 4 ThürWG nur auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden kann. Der AZVE hätte als lediglich faktischer Verband somit die Aufgabe nicht wahrnehmen und damit auch nicht wirksam als Hoheitsträger übernehmen können (zum fehlerhaften Zweckverband im Einzelnen: Senatsurteil vom 25.02.2004 - 4 KO 703/01 -ThürVGRspr. 2004, 129). Die Beklagte hätte dann mangels wirksamer Übertragung der Abwasserbeseitigungsaufgabe auf den AZVE ihre originäre Zuständigkeit für das Stadtgebiet behalten. Die Beklagte hat diese Zuständigkeit aber faktisch nicht wahrgenommen und ist im Außenverhältnis zu den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke nicht als Einrichtungsträger aufgetreten. Auch nach der Rückübertragung der Teilaufgabe der örtlichen Abwasserbeseitigung ist die Beklagte nur als Teilaufgabenträger und nicht als Aufgabenträger für alle Aufgaben der Abwasserbeseitigung aufgetreten. Als Aufgabenträger im Rechtsverkehr aufgetreten ist vielmehr nach außen der AZVE zunächst allein, dann beschränkt auf die überörtlichen Aufgaben. Die Beklagte hat dem zu keiner Zeit widersprochen, sondern dies entsprach der Vereinbarung, die der Zweckverbandsgründung gemäß § 16 ThürKGG zugrunde lag. Die Beklagte hat sich auch später immer als Verbandsmitglied des AZVE verstanden und verhalten. Zu keiner Zeit hat sie die in der Verbandssatzung festgelegten Zuständigkeiten des AZVE zur Abwasserbeseitigung nach außen erkennbar bestritten oder etwa an dessen Stelle in eigener Zuständigkeit die Verbandsanlagen betrieben. Daran muss die Beklagte sich auch bei der Auslegung ihrer Erklärungen und ihres schlüssigen Verhaltens in der Frage der Widmung ihrer öffentlichen Einrichtung festhalten lassen. Auch wenn die Beklagte mangels wirksamer Gründung des AZVE objektiv für die gesamte Aufgabe der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet zuständig geblieben wäre, ist sie erst seit 1994 und beschränkt auf die Teilaufgabe der örtlichen Abwasserableitung und des Betriebs der Ortsnetze als Aufgabenträger aufgetreten. Im Hinblick darauf hätte es auch im Fall der Unwirksamkeit der Gründung des AZVE als Zweckverband einer hinreichend bestimmten Abgrenzung der öffentlichen Einrichtung der Beklagten bedurft, die der Erfüllung ihrer örtlichen Teilaufgabe dienen soll, zu der vom AZVE faktisch betriebenen öffentlichen Einrichtung, die zur Erfüllung der überörtlichen Teilaufgaben dienen soll. Auch an dem Problem der Einbeziehung von Anlagen, die sich auf dem Gebiet anderer Mitgliedsgemeinden des AZVE befinden, würde sich nichts ändern, wenn der AZVE nicht wirksam als Zweckverband entstanden sein sollte.

Dementsprechend fehlt es aus mehreren Gründen an einer rechtmäßigen Widmung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten. Damit erweist sich die EWS der Beklagten ebenso als unwirksam wie die BGS-EWS, der ohne das Vorliegen einer rechtmäßig gewidmeten öffentlichen Einrichtung und ohne wirksame Stammsatzung die Grundlage für eine Gebührenerhebung fehlt. Damit entbehrt die Erhebung von Benutzungsgebühren in dem angegriffenen Gebührenbescheid einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Auf die Wirksamkeit der einzelnen vom Kläger angegriffenen gebührenrechtlichen Regelungen der BGS-EWS der Beklagten kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der gebührenrechtlichen Regelungen der BGS-EWS der Beklagten entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch aus weiteren Gründen rechtlichen Bedenken unterliegt, die hier jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend zu beurteilen waren:

So erscheint dem Senat zweifelhaft, dass die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für die Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser nach dem Frischwassermaßstab gemäß §§ 12 Abs. 1 Buchst. a, 13 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG genügt.

Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zur Überprüfung des Gebührenmaßstabs und zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs im Einzelnen die Senatsurteile vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134 und vom 29.01.2007 - 4 KO 759/05 - a. a. O., m. w. Nw.). Dem Frischwassermaßstab liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls die nachweislich nicht in die Kanalisation gelangten Frischwassermengen nur bei Überschreitung eines Grenzwertes abgezogen werden dürfen -, dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

Die Anknüpfung an die Relation zwischen der Menge des eingeleiteten Schmutzwassers und der Menge des bezogenen Frischwassers bei der Gebühr für die Einleitung in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage ist für die Einleitung von Niederschlagswasser grundsätzlich nicht geeignet, weil die Einleitungsmenge nicht vom Frischwasserbezug, sondern von der Grundstücksgröße und vom Anteil der darauf befindlichen versiegelten Flächen abhängt. Dennoch wurde die Erhebung einer Einleitungsgebühr für die Schmutz- und Niederschlagsentwässerung nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab in der Vergangenheit von der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - KStZ 1985, 129; Urteil vom 26.10.1977 - VII C 4.76 - KStZ 1978, 131 und Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92) unter dem Aspekt der Geringfügigkeitsgrenze und der Typengerechtigkeit noch als im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz stehend angesehen, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung gering waren (unter 12 %) oder wenn das betroffene Gemeindegebiet eine verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig versiegelter Grundstücke mit niedrigem Wasserverbrauch aufwies (hierzu etwa VGH BW, Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - ESVGH 55, 99; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 23 BV 04.1732 - BayVBl. 2005, 596). Es kann jedoch bezweifelt werden, ob unter Berücksichtigung moderner Lebensverhältnisse selbst bei einer verhältnismäßig homogenen Bebauung der erforderliche Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug und zu entsorgender Niederschlagsmenge festgestellt werden kann (vgl. hierzu nur Wiesemann in Driehaus, a. a. O., Rn. 354 ff. zu § 6; Tillmanns, KStZ 2008, 146; Queitsch, KStZ 2008, 121; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 und KStZ 2003, 5). Dies hat zuletzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen dazu bewogen, mit nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von seiner langjährigen Rechtsprechung Abstand zu nehmen und den Frischwassermaßstab als unzulässig für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren anzusehen (vgl. OVG NW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 13.05.2008 - 9 B 19.08 -).

Ob der Kostenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung bei der Entwässerungseinrichtung der Beklagten einen Anteil von 12 % an den Kosten für die Abwasserbeseitigung insgesamt übersteigt, lässt sich anhand der vorgelegten Kalkulation des Beklagten für den Gebührenzeitraum 1997 bis 2000 nicht feststellen, weil die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung, die Niederschlagswasserbeseitigung und die dezentrale Abwasserbeseitigung nicht getrennt ausgewiesen wurden und ihre anteilige Höhe nach dem derzeitigen Aktenstand nicht hinreichend erkennbar ist. Ein Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung unter der Geringfügigkeitsgrenze wird nach aktuellen Untersuchungen in der Fachliteratur aber für nahezu ausgeschlossen gehalten und es wird regelmäßig von einem Kostenanteil in Höhe von mindestens 25 % ausgegangen (hierzu ebenfalls OVG NW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - a. a. O., m. w. Nw.). Ob die Erhebung von Einleitungsgebühren nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab im Falle der Beklagten noch mit weitgehend homogenen Benutzungsverhältnissen im Erhebungszeitraum gerechtfertigt werden kann, darf schon angesichts des im Stadtgebiet der Beklagten zu verzeichnenden Nebeneinanders von städtischen und ländlichen Bereichen, verdichteter Bebauung und großflächigen Industrie- und Gewerbegebieten bezweifelt werden. Diese Frage bedurfte jedoch aufgrund der unwirksamen Widmung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Beklagten keiner Entscheidung mehr.

Aus dem gleichen Grund war auch nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Abstufung der Gebührensätze für Voll- und Teileinleiter in § 13 Abs. 1 und 2 BGS-EWS einer rechtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte.

Schließlich kam es für die Entscheidung des Berufungsverfahrens nicht mehr darauf an, ob die Gebührensätze in der BGS-EWS der Beklagten im Ergebnis mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 12 Abs. 2 Satz 3 ThürKAG in Einklang stehen (sog. Ergebnisrechtsprechung; vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 -a. a. O.), soweit es die Gebührenfähigkeit der sog. Betriebskostenumlage an den AZVE dem Grunde nach und in der Höhe sowie den pauschalen Abzug von (nur) 10 % der gesamten Betriebskosten als Kostenanteil für die nicht von den Gebührenzahlern zu tragenden Kosten der Straßenentwässerung betrifft.

II.

Die Kostenentscheidung beruht betreffend das in vollem Umfang erfolgreiche Berufungsverfahren und die Kosten für das erstinstanzliche Klageverfahren im Umfang der noch begehrten Änderung des erstinstanzlichen Urteils auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 257,80 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der im Rechtsmittelverfahren noch streitigen Abgabe zu Grunde. Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war u. a. die Festsetzung von Abwassergebühren für den Zeitraum 25.10.1997 - 21.09.1998 (= 631,84 DM für 176 m³ Frischwasser). Dieser Zeitraum umfasste ausweislich des Gebührenbescheides 332 Tage. Die anteilige Gebühr für den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01. bis zum 21.09.1998 ergibt sich aus der Ermittlung des durchschnittlichen Verbrauchs pro Tag (176 m² ./. 332 Tage = 0,53 m³/Tag), multipliziert mit der Anzahl der Tage im Verbrauchszeitraum (31 + 28 + 31 + 30 + 31 + 30 + 31 + 31 + 21 = 265 Tage x 0,53 = 140,45 m³) sowie dem Gebührensatz (3,59 DM/m³ x 140,45 m³), was einem Streitwert in Höhe von 504,22 DM = 257,80 € entspricht.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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