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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: 4 KO 759/05
Rechtsgebiete: GG, ThürKAG, ThürKO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
ThürKAG § 12 Abs. 4 S. 1
ThürKAG § 12 Abs. 5 S. 1
ThürKO § 120 Abs. 1 S. 1
ThürKO § 120 Abs. 1 S. 2
Der Frischwassermaßstab kann nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen im Entsorgungsgebiet des Einrichtungsträgers ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung durch die Abfuhr von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen (Mehrkammer-Absetzgruben) sein.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Im Namen des Volkes Urteil

4 KO 759/05 In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunalaufsichtsrechts, hier: Berufung

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Blomenkamp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beanstandungsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen, mit dem der in § 15 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS-EWS - des Klägers festgelegte Frischwassermaßstab für die Abwasserbeseitigungsgebühr beanstandet wurde.

Der Kläger ist ein kommunaler Abwasserzweckverband, dessen Verbandssatzung als sog. Hauptsatzung erstmals am 31.07.1992 mit ihrer Genehmigung im "Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Schmalkalden" bekannt gemacht wurde. Am 12.06.1997 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers eine Neufassung der Verbandssatzung als "Verbandssatzung" - VS -, die am 10.07.1997 genehmigt und im "Landkreis-Echo mit Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen" vom 18.07.1997 sowie nochmals im "Amtsblatt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen" vom 07.11.2003 veröffentlicht wurde. Danach ist der Kläger für die Abwasserableitung und -beseitigung im Gebiet seiner 12 Mitgliedsgemeinden zuständig.

Die Verbandsversammlung des Klägers beschloss am 30.10.1997 eine BGS-EWS, die in § 15 Abs. 1 BGS-EWS die Erhebung einer Beseitigungsgebühr für die mobile Abwasserentsorgung nach dem Frischwassermaßstab vorsieht. Die Regelung lautet:

(1) Die Beseitigungsgebühr wird für Grundstücke erhoben, für die eine mobile Abwasserentsorgung (Abfuhr von Fäkalschlämmen und Inhalten abflussloser Gruben) erforderlich ist. Die für die Beseitigungsgebühr maßgebliche Abwassermenge bemisst sich nach der dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zugeführten sowie zu Gebrauchszwecken anderen Anlagen oder Gewässern entnommenen Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder der zurückbehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Die BGS-EWS 1997 wurde am 14.11.1997 und 04.12.1997 sowie nochmals am 07.11.2003 bekannt gemacht. Sie bestimmt in § 21 u. a. das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 15 BGS-EWS 1997 zum 01.01.1993. Die Maßstabsregelung für die Beseitigungsgebühr blieb bislang in der BGS-EWS unverändert.

Mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 10.08.1998 wurde die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Schmalkalden-Meiningen auf Bedenken am Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg hingewiesen und zur Beanstandung angehalten.

In einem Schreiben vom 20.11.1998 an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen führte das Thüringer Landesverwaltungsamt aus, im Falle des Klägers sei eine Differenzierung zwischen abflusslosen Gruben und Hauskläranlagen wegen der geringen Anzahl der abflusslosen Gruben nicht erforderlich. Die Entsorgungsleistung sei aber mengenabhängig und die Transportleistung mache mehr als die Hälfte der gebührenrelevanten Kosten aus. Unter diesem Aspekt sei der Mengenmaßstab wirklichkeitsnäher und deshalb zu bevorzugen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 04.12.1998 durch das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen angehört und nahm mit Schreiben des Eigenbetriebs vom 21.12.1998 Stellung.

Mit rechtsaufsichtlichem Bescheid vom 23.12.1998 beanstandete das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen in Ziffer 1 den § 15 der BGS-EWS des Klägers vom 30.10.1997. In Ziffer 2 forderte es den Kläger auf, bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheides den § 15 BGS-EWS aufzuheben und die Beseitigungsgebühr auf der Berechnungsgrundlage des von den nicht angeschlossenen Grundstücken abtransportierten Rauminhalts der Abwässer zu kalkulieren und satzungsrechtlich zu regeln. Zur Begründung führte das Landratsamt an, der Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung gebiete es, dort einen Wirklichkeitsmaßstab anzuwenden, wo dies möglich sei. Bei der Erhebung von Abwassergebühren für das Einsammeln des Abwassers aus abflusslosen Sammelgruben und Grundstückskläreinrichtungen und dessen Verbringung zur öffentlichen Kläranlage stelle der "Mengenmaßstab" einen praktikablen Wirklichkeitsmaßstab dar, denn die zu entsorgende Menge lasse sich ohne Schwierigkeiten anhand des von außen ablesbaren Füllstandes des Entsorgungsfahrzeuges feststellen. Außerdem stelle die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung von Hauskläranlagen nach dem Frischwasserverbrauch einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip dar. Aus dem dargelegten Sachverhalt sei nicht erkennbar, dass es technisch unmöglich bzw. mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sei, die tatsächliche Leistung im Einzelfall zu ermitteln. Des Weiteren könnten die vom Zweckverband dargelegten praktischen Probleme nicht Ursache dafür sein, von einer Umstellung der Gebührenbemessung auf einen Wirklichkeitsmaßstab abzusehen.

Dem hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 18.01.1999 half das Landratsamt nicht ab und legte ihn dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde vor. Dieses wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.1999 zurück.

Daraufhin erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen am 05.01.2000 Klage - 8 K 16/00.Me -.

Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die auf einem Grundstück anfallende Menge an Fäkalschlamm stehe grundsätzlich in direkter Abhängigkeit zur zugeführten Frischwassermenge. Der für die Einleitungsgebühren generell anerkannte Frischwassermaßstab, bei dem es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab und nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab handele, ermögliche eine verursachergerechte Gebührenbemessung und sei in seinem Fall auch für die Bemessung der Beseitigungsgebühr geeignet. Zum Vortrag im Einzelnen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2002 trug der Kläger ergänzend vor, es würden derzeit 505 Kläranlagen von insgesamt 1.543 Anschlussnehmern genutzt. Die gemeinsame Nutzung erfolge durch mindestens zwei und höchstens 75 Anschlussnehmer. Die gebührenpflichtigen Grundstücke gliederten sich nach der Art der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlagen wie folgt:

Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Grundstücke: 12.591 (100 %)

Volleinleiter in die zentrale Abwasserbehandlungsanlage: 518 (4,12 %)

Mechanische und teilbiologische Kläranlagen nach DIN 4261 Teil 1 (Absetz- und Ausfaulgruben): 11.739 (93,23 %)

Vollbiologische Kläranlagen nach DIN 4261 Teil 2: 325 (2,58 %)

Abflusslose Gruben: 9 (0,07 %)

Die absolute Zahl der Volleinleitergrundstücke sei danach zwar relativ gering, die Anzahl der angeschlossenen Haushalte bzw. Personen jedoch wesentlich größer. Wegen der unterschiedlichen Inanspruchnahme durch die Gebührenschuldner enthalte die Gebührensatzung differenzierte Gebührensätze für Volleinleiter (2,75 €/m³), Inhaber vollbiologischer Kläranlagen (0,97 €/m³), alle übrigen Fälle (1,72 €/m³). Die übrigen Fälle erfassten die mechanischen und teilbiologischen Kleinkläranlagen sowie abflusslose Gruben. Die Gebührenschuldner der zwei zuletzt genannten Fallgruppen zahlten darüber hinaus eine Kanalbenutzungsgebühr, sofern das jeweilige vorgeklärte Abwasser nicht direkt in einen Vorfluter, sondern in einen Abwasserkanal eingeleitet werde. Auf den Vortrag des Beklagten zu Mängeln bei der Kalkulation der Gebührensätze hat der Kläger ergänzend vorgetragen.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 16.12.1999 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angegriffenen Bescheide verteidigt und insbesondere ausgeführt, dass der Mengenmaßstab dem wirklichen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sehr viel näher komme als der Frischwassermaßstab. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und Kostenersparnis fehle es an einer Rechtfertigung der Anwendung des dem Leistungsumfang nicht mehr angepassten Frischwassermaßstabs. Denn anders als bei dem in die Kanalisation abfließenden Leitungsabwasser lasse sich die Menge des aus der Kleinkläranlage abgepumpten und in die zentrale Kläranlage verbrachten Klärschlamms ohne Weiteres feststellen. Das Argument, dass die Messergebnisse an den Entsorgungsfahrzeugen wegen der durch die Mittelgebirgslage bedingten, nicht waagerechten Stellung ungenau seien, sei nicht nachvollziehbar, denn der Mengenmaßstab sei auch in Gebirgslagen anerkannt. Im Übrigen habe der Kläger die gesamte für seine Mitgliedsgemeinden zu zahlende Abwasserabgabe in die Beseitigungsgebühr einkalkuliert, was nicht sachgerecht und rechtswidrig sei. Die Kalkulation der Gebührensätze sei auch aus anderen Gründen fehlerhaft.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Urteil vom 27.03.2003 die rechtsaufsichtliche Beanstandung des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.1999 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit einen modifizierten Frischwassermaßstab als Gebührenmaßstab für die Beseitigungsgebühr wählen dürfen. Der Frischwassermaßstab beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass zwischen der Menge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers und der Menge und Beschaffenheit des vom Grundstück abgefahrenen Klärschlamms ein Zusammenhang bestehe. Dadurch seien Messungsverluste beim Pumpen von Fäkalschlämmen in Schräglagen ohne Belang und eine Gebührenerfassung für Grundstücke möglich, die mit anderen in eine Sammelkleinkläranlage einleiteten. Auch ein sach- oder gesetzwidriges Beseitigen von Fäkalschlämmen verliere beim Frischwassermaßstab seinen Sinn. Nicht zuletzt entspreche der modifizierte Frischwassermaßstab bei der Gebührenberechnung für die Abfuhr und Entsorgung von Fäkalschlämmen aus häuslichen Kleinkläranlagen dem Gebot aus § 12 Abs. 5 ThürKAG, wonach auch bei der Abwasserbeseitigung die Gebührenbemessung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser dienen solle. Der Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit stehe dem Frischwassermaßstab nicht entgegen, da im Verbandsgebiet des Klägers 93 % der gebührenpflichtigen Grundstücke über Kleinkläranlagen entwässerten. Die verbleibenden 7 %, die sich auf abflusslose Gruben, vollbiologische Kläranlagen und Volleinleiter verteilten, könnten außer Betracht bleiben.

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 22.06.2005 - 4 ZKO 540/03 - die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

In der Berufungsbegründung macht der Beklagte geltend, der Frischwassermaßstab für die Fäkalschlammentsorgung aus Kleinkläranlagen verstoße gegen das Äquivalenzprinzip des § 12 Abs. 4 ThürKAG und den Gleichheitsgrundsatz. Wegen der unterschiedlichen Abwassermenge und Abwasserqualität sei der Frischwassermaßstab für die Gebührenbemessung bei Kleinkläranlagen nicht geeignet, weil von der verbrauchten Frischwassermenge nicht hinreichend auf eine annähernd gleiche Menge und gleiche Schmutzfracht des Klärschlamms bei der unterschiedlichen Wirkungsweise der Anlagen und Entleerungszeiträume geschlossen werden könne. Angesichts dieser Unterschiede könne nicht mehr angenommen werden, dass der Frischwassermaßstab für den Durchschnitt aller Fälle einen hinreichenden Anhaltspunkt für den Umfang der Benutzung der Kläranlage abgebe. Insofern werde verwiesen auf Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg und des OVG Lüneburg. Dem Kläger sei es auch möglich, auf einen anderen, geeigneten Maßstab für die Beseitigungsgebühr nach der abzufahrenden Menge zurückzugreifen. Die tatsächliche Menge des aus den Kleinkläranlagen entnommenen Fäkalschlamms könne ohne technische Schwierigkeiten und mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden. Die entgegenstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Meiningen seien unzutreffend. Soweit es auf die Lenkungsfunktion in § 12 Abs. 5 ThürKAG abgestellt habe, verkenne es, dass diese Lenkungsfunktion nur unter ausreichender Beachtung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes berücksichtigt werden dürfe. Die Ausführungen zum Gesichtspunkt der Typengerechtigkeit seien unzutreffend, da der Frischwassermaßstab lediglich für die 518 Volleinleiter geeignet sei. Es sei mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit unvereinbar, den Gebührenmaßstab an dem im Verbandsgebiet zu vernachlässigenden Ausnahmetatbestand anstatt dem Regeltatbestand für 93 % der gebührenpflichtigen Grundstücke mit Kleinkläranlagen zu orientieren. Der Frischwassermaßstab könne auch nicht mit Rücksicht auf die Sammelkleinkläranlagen gerechtfertigt werden, da derartige Fälle nach den allgemeinen Vorschriften über die Gesamtschuldnerschaft ohne weiteres zu lösen seien und kein Abweichen vom Äquivalenzprinzip rechtfertigten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27.03.2003 - 8 K 16/00.Me - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat im Berufungsverfahren ergänzend zu den tatsächlichen Umständen bei der Entsorgung und zur Funktionsweise der im Verbandsgebiet überwiegend vorhandenen Kleinkläranlagen vorgetragen. Danach befinden sich auf ca. 90 % der Grundstücke im Verbandsgebiet Mehrkammer-Absetzgruben entsprechend der DIN 4261 Teil 1 mit einem Fassungsvermögen von weniger als 6 m³ und mit einer im Wesentlichen identischen Funktionsweise. Im Unterschied zu einer vollbiologischen Kleinkläranlage finde hier vor der Entleerung eine Vorreinigung nur durch das Absetzen des Fäkalschlamms statt. Je mehr Schmutzwasser in die Kleinkläranlage gelange, desto geringer sei dort die Reinigungsleistung durch Ausfaulprozesse. Der weitaus größte Teil der Beseitigungskosten für den zu entsorgenden Fäkalschlamm sei schmutzfrachtabhängig. Die schmutzfrachtunabhängigen Kostenanteile für Transport und Verwaltungskosten seien von untergeordneter Bedeutung. Bei der mindestens einmal jährlich vorgenommenen Entsorgung des Fäkalschlamms werde der gesamte Inhalt der Grundstückskläranlage abgepumpt, sodass bei gleicher Größe der Kleinkläranlage auch die abgefahrene Fäkalschlammenge identisch sei, nicht aber die enthaltene Schmutzfracht. Diese hänge von dem Umfang des eingeleiteten Schmutzwassers ab und sei bei einem gleichen Volumen der Kleinkläranlage von 3 m³ bei Einpersonenhaushalten wesentlich geringer als bei Mehrpersonenhaushalten.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (zwei Bände) und die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (2 Heftungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes und 3 Ordner des Klägers), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beanstandungsbescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 23.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.1999 zu Recht aufgehoben, weil die rechtsaufsichtliche Beanstandung der Maßstabsregelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 1997 des Klägers rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen war als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Klägers für die Beanstandung zuständig (§§ 120 Abs. 1 Satz 1, 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 3 ThürKGG). Verfahrens- oder Formfehler bei Erlass des Beanstandungsbescheides sind nicht ersichtlich. Das Landratsamt war an der Beanstandung auch nicht etwa gehindert, weil es die BGS-EWS 1997 nicht bereits im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 2 Abs. 5 ThürKAG beanstandet hatte (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - ThürVBl. 2006, 131 = KStZ 2006, 134).

Rechtsgrundlage für die Beanstandung der Maßstabsregelung in § 15 BGS-EWS 1997 des Klägers in Ziffer 1. des Beanstandungsbescheides ist nach der Senatsrechtsprechung § 120 Abs. 1 Satz 1 ThürKO (zur Erstreckung dieser Norm auf rechtswidrige Satzungsregelungen: Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 -a. a. O.). Die aufsichtsbehördliche Aufforderung in Ziffer 2. des Beanstandungsbescheides hängt von der Rechtmäßigkeit der Beanstandung in Ziffer 1. ab und beruht auf § 120 Abs. 1 Satz 2 ThürKO. Gegenstand des Beanstandungsbescheides ist entgegen der Abfassung des Bescheidtenors in Ziffer 1. nicht die gesamte Satzungsregelung über die Beseitigungsgebühr in § 15 BGS-EWS 1997 des Klägers, sondern ausschließlich der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 1997 festgelegte Frischwassermaßstab. Dies ergibt sich zum einen aus dem Zusammenhang mit Ziffer 2. des Bescheides, zum anderen aus der ausschließlich auf den Maßstab bezogenen Begründung für die Rechtswidrigkeit der Norm insgesamt. Für die gerichtliche Überprüfung der aufsichtsbehördlichen Verfügungen kommt es somit darauf an, ob der beanstandete Gebührenmaßstab gegen höherrangiges Recht verstößt. Unerheblich ist demgegenüber, ob sich die Satzungsregelung über die Beseitigungsgebühr auch aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen könnte, die nicht Gegenstand der Beanstandung waren, also etwa wegen Fehlern bei der Entstehung des Klägers als Zweckverband, wegen formeller Satzungsmängel oder wegen materiell-rechtlicher Fehler im Gebührenteil der BGS-EWS 1997.

Die aufsichtsbehördlichen Anordnungen in Ziffer 1. und 2. des Bescheides sind nicht durch die Rechtsgrundlage in § 120 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKO gedeckt, weil der beanstandete Frischwassermaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühr in § 15 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 1997 im Falle des Klägers nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Der Kläger betreibt nach der rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft getretenen Neufassung seiner EWS in der Beschlussfassung vom 30.10.1997 gemäß § 1 Abs. 1 EWS eine einheitliche Entwässerungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EWS die leitungsgebundenen Entwässerungsanlagen und die Fäkalschlammentsorgung sowie die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Grundstücksanschlüsse umfasst. Für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erhebt der Kläger gemäß § 1 Nr. 2 BGS-EWS 1997 Gebühren in Form von Grund- und Verbrauchsgebühren. Die Verbrauchsgebühren werden nach § 12 BGS-EWS 1997 von Grundstücken i. S. d. § 4 Abs. 1 EWS (= die an einen Kanal angeschlossenen Grundstücke) als Einleitungsgebühren gemäß § 14 BGS-EWS 1997 erhoben und von Grundstücken i. S. d. § 4 Abs. 2 EWS (= die Benutzer der Fäkalschlammentsorgung, die nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage einleiten können) als Beseitigungsgebühren gemäß § 15 BGS-EWS 1997. Soweit Grundstücke nach § 4 Abs. 1 EWS (= angeschlossene Grundstücke) nur vorgeklärte Abwässer der Entwässerungsanlage zuführen dürfen, ermäßigt sich ab 1997 die Einleitungsgebühr gemäß § 14 Abs. 5 BGS-EWS 1997. Wird eine vollbiologische Vorklärung auf dem Grundstück verlangt, ermäßigt sich die Beseitigungsgebühr ab 1997 nach § 15 Abs. 3 BGS-EW S 1997.

Der Betrieb einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung für die zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsleistungen des Klägers entsprechend § 58 Abs. 1 ThürWG ist nach dem Senatsurteil vom 21.06.2006 (- 4 N 574/98 - KStZ 2006, 212) nicht zu beanstanden. Dem danach einzuhaltenden Gebot, die Gewährung unterschiedlicher Leistungen innerhalb der einheitlichen Entwässerungseinrichtung bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen, hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er keine Einheitsgebühr für alle Benutzer der Entwässerungseinrichtung, sondern neben der Grundgebühr für die verbrauchsunabhängigen Kosten Verbrauchsgebühren in Form von Sondergebühren für unterschiedliche Leistungsbereiche erhebt. Die Verbrauchsgebühren sind ausgestaltet als Einleitungsgebühren für die an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücke sowie als Beseitigungsgebühren für die über Entsorgungsfahrzeuge zu entwässernden Grundstücke mit Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben.

Die Wahl des Frischwassermaßstabs sowohl für die Einleitungs- als auch für die Beseitigungsgebühr in § 15 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS 1997 ist aufgrund der tatsächlichen Umstände im Verbandsgebiet des Klägers durch das ortsgesetzgeberische Ermessen bei der Auswahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs gedeckt und verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch landesrechtliche Vorgaben.

Für die gerichtliche Überprüfung der Wahl eines Gebührenmaßstabs gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats folgendes:

Bei der Wahl des Verteilungsmaßstabes muss der Satzungsgeber innerhalb seines Satzungsermessens einen geeigneten Gebührenmaßstab wählen, der sachgerecht am Ausmaß der Benutzung ausgerichtet ist und nicht auf willkürlichen Kriterien beruht (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - ThürVGRspr. 2002, 96 = LKV 2002, 534). Nach den gesetzlichen Vorgaben des Thüringer Kommunalabgabengesetzes muss die Gebührenbemessung zweierlei Forderungen erfüllen: Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG müssen Gebühren nach dem Ausmaß bemessen werden, in dem der Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzt; sonstige Merkmale können zusätzlich berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange dies rechtfertigen. Nach § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG hat die Gebührenbemessung bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung dem schonenden und sparsamen Umgang mit Wasser zu dienen (vgl. hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.). Bei der Wahl eines geeigneten Gebührenmaßstabs steht dem Satzungsgeber ein aufsichtsbehördlich und gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Auswahlermessen zu: Aus § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG, der das Äquivalenzprinzip konkretisiert und eine leistungsgerechte Differenzierung der Gebühr verlangt, folgt nicht, dass der Satzungsgeber einen Wirklichkeitsmaßstab zugrunde legen müsste. Der Satzungsgeber ist sowohl nach § 19 ThürKO als auch nach der speziellen Ermächtigungsgrundlage in § 2 ThürKAG im Ausgangspunkt frei, einen geeigneten Gebührenmaßstab nach seinem Satzungsermessen zu wählen. Dabei muss ihm ein Spielraum zugestanden werden, der es ihm ermöglicht, den besonderen örtlichen Verhältnissen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und den Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und der Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Gebührenmodells Rechnung zu tragen. Das Äquivalenzprinzip in § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG ersetzt dieses Satzungsermessen nicht vollständig zugunsten strikter Vorgaben, sondern schränkt es nur ein. Der Satzungsgeber ist deshalb nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf den Verwaltungsaufwand oder auf nachteilige Auswirkungen für die Erfüllung der Aufgabe einen Wirklichkeitsmaßstab zu wählen. Er ist ebenso wenig verpflichtet, denjenigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der dem wirklichen Maß der Inanspruchnahme am nächsten kommt. Wegen des dem Aufgabenträger zustehenden Organisations- und Satzungsermessens unterliegt dessen Entscheidung nur einer begrenzten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Sie könnte nur dann beanstandet werden, wenn sie auf evident falschen, sachwidrigen Erwägungen beruhen und die Grenze zur Willkür überschreiten würde (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2001 zum Abfallgebührenrecht: - 4 N 47/96 - LKV 2002, S. 526 ff.).

Nach diesen Maßgaben war der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verpflichtet, für die Bemessung der Beseitigungsgebühr den Mengenmaßstab zu wählen, weil dieser als Wirklichkeitsmaßstab anzusehen wäre oder im Gegensatz zum Frischwassermaßstab einem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten käme. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Mengenmaßstab im Gegensatz zu der im Beanstandungsbescheid vertretenen Auffassung der Aufsichtsbehörde nicht um einen Wirklichkeitsmaßstab, sondern ebenso um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab wie bei dem Frischwassermaßstab:

Ein Wirklichkeitsmaßstab müsste bezogen auf Abwassergebühren die genaue Menge des beseitigten Abwassers, den Schadstoffeintrag, die Beschaffenheit (etwa Schmutzwasser oder Fäkalschlamm) und die Art der Beseitigung erfassen (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.). Der Mengenmaßstab (also der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlamms), der für die dezentrale Abwasserbeseitigung als allgemein anerkannter Gebührenmaßstab gilt, ist jedoch kein Wirklichkeitsmaßstab in diesem Sinne, weil zwar die Menge des abtransportierten Abwassers gemessen werden kann, der Schadstoffgehalt und die Beschaffenheit des abtransportierten Fäkalschlamms jedoch unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenso Schulte/Wiesemann und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 35. Erg.Lfg., Rn. 356d, 761a zu § 6; a. A. HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 -ZKF 1986, 133). Er ist daher lediglich ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Beseitigungsgebühr zum einen dem Äquivalenzprinzip nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ThürKAG gerecht wird und zum anderen den durch § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG geforderten Sparanreiz verwirklicht. Er ist insofern gegenüber einem grundsätzlich ungeeigneten Einwohnermaßstab vorzuziehen, auch wenn ein Sparanreiz bei der Abfuhrmengengebühr in gewissem Maß die Gefahr birgt, dass Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben ordnungswidrig anderweit entleert bzw. durchlässig gemacht werden (so bereits das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

Der sog. Frischwassermaßstab, der - mit verschiedenen Modifizierungen - als Menge des beseitigten Abwassers die der Abnahmestelle zugeführte Frischwassermenge zugrunde legt, ist ein für die Bemessung der Schmutzwassereinleitungsgebühr anerkannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O. unter Bezugnahme auf die Übersicht bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 370 ff. zu § 6). Dem Frischwassermaßstab liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht; zweitens muss angenommen werden können, dass nach den örtlichen Verhältnissen des Abrechnungsgebietes im Regelfall die jeweils auf den Grundstücken "verbrauchte", also nicht in die Kanalisation abgegebene Wassermenge verhältnismäßig gleich ist und - falls ein Grenzwert festgelegt ist -, dass diese Relation bis zu dem Grenzwert in etwa gewahrt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

Die Anknüpfung an die Relation zwischen der Menge des eingeleiteten Schmutzwassers und der Menge des bezogenen Frischwassers bei der Gebühr für die Einleitung in die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage schließt es jedoch nicht aus, den Frischwassermaßstab auch für die Beseitigungsgebühr als zulässig ansehen zu können. Unter Zugrundelegung der Entsorgungsverhältnisse im Verbandsgebiet des Klägers ist der Frischwassermaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung durch die Abfuhr von Fäkalschlämmen aus Kleinkläranlagen i. S. d. DIN 4261 Teil 1 (Mehrkammer-Absetzgruben) ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der am Ausmaß der Benutzung der Fäkalschlammentsorgungsleistung des Klägers ausgerichtet ist und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Entsorgungsleistung steht. Er verstößt nach den Erkenntnissen in der mündlichen Verhandlung weder gegen das in § 12 Abs. 4 ThürKAG landesgesetzlich verankerte Äquivalenzprinzip (1.) noch gegen den Gleichheitssatz (2.) und ist insbesondere geeignet, das landesrechtliche Gebot des Sparanreizes zu erfüllen (3.). Daher ist die Entscheidung des Klägers, sich bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstäben für den Frischwassermaßstab zu entscheiden, nicht zu beanstanden:

1. Der Frischwassermaßstab verstößt im Falle des Klägers nicht gegen das in § 12 Abs. 4 ThürKAG konkretisierte Äquivalenzprinzip. Denn er erlaubt für den Hauptanwendungsfall der Beseitigungsgebühr im Entsorgungsgebiet, nämlich die Entsorgung von Fäkalschlamm aus Mehrkammer-Absetzgruben mit einem Fassungsvermögen von bis zu 6 m³ und mit im Wesentlichen vergleichbarer Funktionsweise die Annahme, dass vom Frischwasserverbrauch hinreichend auf den Umfang der erbrachten Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammbeseitigung geschlossen werden kann.

Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers befinden sich auf ca. 90 % der Grundstücke im Verbandsgebiet Absetzgruben mit einem Fassungsvermögen von weniger als 6 m³, die in ihrer Funktionsweise einer Mehrkammer-Absetzgrube i. S. d. DIN 4621 - Teil 1 (Nr. 6.1.2) entsprechen. Der Kläger hat das Funktionsprinzip dieser Mehrkammer-Absetzgruben in der mündlichen Verhandlung im Kern folgendermaßen erläutert: Anders als bei den größeren Ausfaulgruben mit einem Fassungsvermögen über 6 m³ oder vollbiologischen Kleinkläranlagen findet in den Mehrkammer-Absetzgruben als Vorreinigung grundsätzlich nur ein Absetzprozess statt. Dabei läuft die Flüssigphase des Schmutzwassers mit Erreichen des Fassungsvermögens der Absetzgrube laufend über Schlitze in den Kammern und durch den Ablauf ab, während die zurückgehaltenen festeren Bestandteile des Schmutzwassers sich auf dem Boden der Kammern absetzen (Bodenschlamm) bzw. auf dem flüssigen Grubeninhalt schwimmen (Schwimmschlamm). Bei der Entleerung wird der überwiegende Teil des Fäkalschlamms (Boden- und Schwimmschlamm) zusammen mit der zum Zeitpunkt der Entleerung in der Absetzgrube befindlichen und noch nicht durch den Ablauf abgeflossenen Flüssigphase des Schmutzwassers abgesaugt. Eine Vorreinigung wird ausschließlich durch Ausfaulprozesse bewirkt. Diese Ausfaulprozesse und damit auch die Vorreinigungseffekte sind jedoch umso schwächer, je mehr Schmutzwasser in die Absetzgrube eingeleitet wird. Diese Angaben des Klägers decken sich mit den Vorgaben zur technischen Ausführung und Funktionsweise von Mehrkammergruben nach der DIN 4621 - Teil 1 (Nr. 6.1.2, 6.2 und 7.1.2). Danach werden in Ein- oder Mehrkammer-Absetzgruben abgesetzte Stoffe und Schwimmstoffe aus dem Abwasser abgetrennt. Der abgesetzte Schlamm fault bis zur Räumung nur zu einem geringen Teil aus (Nr. 3.2). Im Ergebnis bedeutet das nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, denen der Beklagte nicht mit durchgreifenden Einwendungen entgegengetreten ist und die den Senat überzeugt haben, dass eine annähernd gleichmäßige Relation zwischen der mit dem Schmutzwasser in die Grube eingeleiteten Schmutzfracht und der in der Absetzgrube anfallenden Fäkalschlammmenge besteht. Wenn aber - nicht anders als bei Volleinleitern, für die der Frischwassermaßstab anerkannt ist - auch die Annahme plausibel ist, dass eine annähernd gleichmäßige Relation zwischen der Menge des bezogenen Frischwassers und der im Abwasser enthaltenen Schmutzfracht besteht, folgt daraus, dass bei den hier zu betrachtenden Mehrkammer-Absetzgruben auch eine annähernd gleichmäßige Relation zwischen der Menge des bezogenen Frischwassers und der Menge des in der Grube abgesetzten und der Kläranlage zuzuführenden Fäkalschlamms besteht. Andererseits zeigt sich, dass das Volumen des abgesaugten und abtransportierten Grubeninhalts, der neben dem Bodenschlamm und dem Schwimmschlamm auch die zum Zeitpunkt der Entleerung in der Grube stehende Flüssigphase umfasst, keine Rückschlüsse auf die Zusammensetzung des Grubeninhalts und auf den Fäkalschlammanteil erlaubt, der aber allein von Bedeutung ist, soweit es um die in Anspruch genommene Reinigungsleistung der Kläranlage geht.

Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist der Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühr nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips geeignet und zulässig, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Menge des bezogenen Frischwassers auch auf den Umfang der erbrachten Entsorgungsleistung für die Fäkalschlammentsorgung aus den im Verbandsgebiet des Klägers üblichen Kleinkläranlagen geschlossen werden kann (so im Ergebnis auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2005 - 4 A 57/03 - zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - ZKF 1986, 133; VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - LKV 2004, 376; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 356d zu § 6; Stieger, LKV 2004, 352). Die Entsorgungsleistung besteht bei den hier weit überwiegend vorhandenen Mehrkammer-Absetzgruben zum einen im Abtransport des Grubeninhalts aus den Grundstückskläranlagen mit Entsorgungsfahrzeugen und zum anderen in der (im Gegensatz zu eingeleitetem Schmutzwasser aufwändigeren) Reinigung des abgefahrenen Fäkalschlamms in der zentralen Kläranlage. Gerade unter dem Aspekt, dass (nicht nur nach den Kostenanteilen) das größere Gewicht der Entsorgungsleistung bei der Fäkalschlammentsorgung nicht auf der Transportleistung liegt, sondern auf der aufwändigen Reinigungsleistung, hat der Kläger für die Wahl des Frischwassermaßstabs statt des Mengenmaßstabs überzeugende und sachgerechte Gründe angegeben, die seine Auswahlentscheidung unter mehreren in Betracht kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäben tragen (vgl. auch hierzu allgemein das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.).

Bezogen auf die anteilige Transportleistung ist der Mengenmaßstab wegen der Anknüpfung an die gemessene Menge des abgefahrenen Grubeninhalts zwar dem Frischwassermaßstab überlegen, weil der Grubeninhalt im Gegensatz zur Einleitung von Schmutzwasser in die Kanalisation regelmäßig nicht der Menge des bezogenen Frischwassers entsprechen wird. Vielmehr kann bei unterschiedlicher Menge des bezogenen Frischwassers und dementsprechend unterschiedlicher Fäkalschlammmenge die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts gleich sein, wenn die Größe der Absetzgrube und der Entleerungsrhythmus gleich sind. Der Trinkwassermaßstab ist gleichwohl im Vergleich mit dem Mengenmaßstab zumindest nicht weniger geeignet, um Rückschlüsse auf das Ausmaß der Nutzung der Entwässerungseinrichtung ziehen zu können, weil die in dem abgefahrenen Fäkalschlamm enthaltene Schmutzfracht, die wesentlich für den Umfang der Entsorgungsleistung in der zentralen Kläranlage ist, grundsätzlich umso größer ist, je mehr Trinkwasser das Grundstück bezogen und gebraucht hat. Die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts aus gleich großen Absetzgruben lässt dagegen keine hinreichenden Aussagen über den enthaltenen Schmutzfrachtanteil zu, weil dieser von der Menge und Zusammensetzung des in die Absetzgrube eingeleiteten Schmutzwassers sowie davon abhängt, wie lange das Schmutzwasser in der Absetzgrube verbleibt. Die Menge des eingeleiteten Schmutzwassers steht ihrerseits in Relation zur bezogenen Frischwassermenge, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass mit der Menge des bezogenen Frischwassers auch die Menge des in die Absetzgrube gelangten Schmutzwassers und mithin auch die Schmutzfracht des abgesetzten und zu beseitigenden Fäkalschlamms steigt. Bei gleichem Frischwasserverbrauch kann damit grundsätzlich auch auf eine vergleichbare Schmutzfracht des Fäkalschlamms geschlossen werden.

Soweit die Geeignetheit des Frischwassermaßstabs für die Bemessung der Beseitigungsgebühr wegen eines Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzips in der Rechtsprechung und Literatur verneint wird, beruht dies überwiegend auf anderen rechtlichen und tatsächlichen Prämissen, denen der Senat nicht folgt:

Teilweise beruht die Gegenauffassung auf der vom Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht geteilten Annahme, dass der Mengenmaßstab gegenüber dem Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr zu bevorzugen sei, weil er ein Wirklichkeitsmaßstab sei (so HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - ZKF 1986, 133; hierzu kritisch: Rüttgers, GemH 1985, 173) bzw. weil der Satzungsgeber verpflichtet sei, unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren (und praktikableren) Mengenmaßstab zu wählen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE MüLü 42, 425 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761a zu § 6).

Soweit die Bemessung der Gebühren für die Entsorgung aus Kleinkläranlagen nach dem Frischwassermaßstab wegen einer fehlenden Relation zur Leistung als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitsgrundsatz erachtet wird (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.05.1995 - 2 S 2568/92 - ESVGH 45, 277; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - bezogen auf Grundgebühren für abflusslose Gruben; Oehler, BayKAG, Stand 11/2006, Anm. 4.1a zu Art. 8), liegen dem andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde, als sie im Verbandsgebiet des Klägers festzustellen sind. Grundlage der vorstehend genannten Auffassung ist insbesondere die Annahme, dass die Wirkungsweise der Kleinkläranlagen nach dem verwendeten Typ und nach der Art und Weise ihrer Wartung viel zu unterschiedlich sei. So sei zu unterscheiden zwischen Kleinkläranlagen, in denen unbelebter und deshalb besonders arbeitsintensiver Schlamm zurückbleibe (Dreikammer-Ausfaulgrube), und Kleinkläranlagen mit biologischer Nachklärung, deren Reinigungswirkung ungleich besser sei (belebter Schlamm). Auch die Bandbreite der Entleerungszeiträume reiche von mehrmals im Jahr bis zur einmaligen Leerung im Zweijahresabstand oder gar mehr. Angesichts dieser Unterschiede könne nicht mehr angenommen werden, dass der Frischwassermaßstab für den Durchschnitt aller Fälle einen hinreichend genauen Anhaltspunkt für den Umfang der Benutzung des Klärwerks abgebe. Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlass, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen. Denn sie stellen sich nur unter tatsächlichen Verhältnissen, die im Verbandsgebiet des Klägers nicht gegeben sind. Dort macht der Anteil der in ihrer Funktionsweise und Wartung vergleichbaren Mehrkammer-Absetzgruben (11.739) ca. 97 % von allen dezentral entsorgten Grundstücken (12.073) aus. Innerhalb dieser Hauptgruppe von dezentral entsorgten Grundstücken ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei einer vergleichbaren Menge von verbrauchtem und der Absetzgrube als Schmutzwasser zugeführtem Frischwasser der Schmutzfrachtanteil in der abgefahrenen Fäkalschlammmenge annähernd gleich ist bzw. dass der arbeitsintensiv zu beseitigende Schmutzfrachtanteil in annähernd gleichem Umfang steigt, in dem Frischwasser verbraucht und der Kleinkläranlage zugeführt wird.

Nach den voranstehenden Ausführungen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Frischwassermaßstab ausnahmsweise aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität als Wahrscheinlichkeitsmaßstab geeignet ist, wenn - worauf sich der Kläger beruft - eine Kommune nachweisen könne, dass der Mengenmaßstab nicht praktikabel sei, weil die Messung der Fäkalschlammmenge nicht möglich oder wirtschaftlich unvertretbar sei (so Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761c zu § 6; Rüttgers, GemH 1985, 173 zu VG Gelsenkirchen).

Für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist auch unerheblich, ob die in §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 4 BGS-EWS enthaltene Regelung über nicht abzugsfähige Wassermengen von bis zu 20 m³ jährlich von der bezogenen Frischwassermenge, die für Beseitigungs- und Einleitungsgebühren in gleicher Weise anwendbar ist, gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitssatz verstößt (hierzu eingehend BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 757a zu § 6). Diese Frage betrifft nicht die Wahl des Frischwassermaßstabs als geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab an sich, sondern die inhaltliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung, die nicht Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Beanstandung war.

2. Die Wahl des Frischwassermaßstabs verstößt bei der tatsächlichen Entsorgungssituation im Verbandsgebiet des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Frischwassermaßstab ohne Abstufung der Gebührensätze einheitlich für Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - Teil 1 (mechanische Absetzgruben) und Teil 2 (vollbiologische Kläranlagen) und abflusslose Gruben zugrunde gelegt wird (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - ZfW 2006, 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 -; OVG Lüneburg, Urteile vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O. und vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 - zitiert nach Juris; Oehler, BayKAG, a. a. O., Anm. 4.1a zu Art. 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für eine leistungsgerechte Gebührendifferenzierung innerhalb der Regelung über die Beseitigungsgebühr entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht darauf ankommt, wie hoch die Anzahl der Volleinleiter im Verhältnis zu den dezentral entsorgten Grundstücken ist. Denn die Beseitigungsgebühr gilt nur für die dezentrale Entsorgung über Abfuhr aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, aber gerade nicht für Grundstücke, die ihr Schmutzwasser zentral durch Einleitung in die Kanalisation ableiten. Von den 12.073 Nutzern der dezentralen Entsorgung im Verbandsgebiet des Klägers beträgt die Anzahl der abflusslosen Gruben nur 0,08 %, die der vollbiologischen Kläranlagen nur 2,7 %. Insofern haben schon der Beklagte und das Verwaltungsgericht letztlich zu Recht darauf hingewiesen, dass leistungsrelevante Unterschiede innerhalb der dezentralen Abwasserentsorgung nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zu einer Differenzierung der Gebührenbemessung innerhalb der Maßstabsregelung zwingen (vgl. zum Grundsatz der Typengerechtigkeit nur BVerwG, Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O.). Im Übrigen wäre auch insoweit die inhaltliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung betroffen, die jedoch nicht Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Beanstandung war.

3. Der Frischwassermaßstab ist auch geeignet, das landesrechtliche Gebot des Sparanreizes gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 ThürKAG zu erfüllen. Denn dieser Maßstab knüpft unmittelbar an die Menge des bezogenen Frischwassers an und schafft so für die Gebührenbemessung bei der Abwasserbeseitigung klare Anreize zum sparsamen Trinkwasserbezug und zur Abwasservermeidung (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 23.11.2005 - 4 KO 877/01 - a. a. O.). Überdies verringert die Anknüpfung an den Frischwasserbezug die ansonsten bei der Anwendung des Mengenmaßstabs bestehende Gefahr, die Abfuhrmenge des Fäkalschlamms durch eine illegale Abwasserbeseitigung (z. B. durch zusätzlich geschaffene Schmutzwasserabflüsse oder die Teilentleerung der Kleinkläranlage) zu reduzieren (vgl. hierzu auch VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - a. a. O.).

Ob die Maßstabsregelung in § 15 BGS-EWS im Übrigen in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung oder hinsichtlich der Kalkulation der Gebührensätze höherrangigem Recht entspricht, ist für die Entscheidung des Berufungsverfahrens unerheblich, da die aufsichtsbehördliche Beanstandung nur auf die Maßstabswahl bezogen war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.225,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG (in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Den Streitwert für ein kommunalaufsichtliches Hauptsacheverfahren bemisst der Senat im Grundsatz ebenso wie das Verwaltungsgericht in Anlehnung an Abschnitt II, Ziff. 19.5 des sog. "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (DVBl. 1996, S. 605 ff.) regelmäßig mit 20.000,-- DM (= 10.225,84 €). Der Beanstandungsbescheid enthält zwar zwei aufsichtsbehördliche Verfügungen, die jedoch aufeinander aufbauen und den identischen Streitgegenstand betreffen. Der Streitwert in der Rechtsmittelinstanz wird nach § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszuges begrenzt, so dass der höhere Streitwert von 15.000,-- € entsprechend Abschnitt II, Ziffer 22.5 des aktuellen "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ff.) nicht maßgeblich ist.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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