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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 4 ZEO 937/99
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 105 Abs. 2a
GG Art. 3 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 4 S. 3
VwGO § 80 Abs. 4 S. 4
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Der Stückzahlmaßstab ist auch angesichts heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse weiter als tauglicher Steuermaßstab bei der Erhebung der Spielautomatensteuer anzusehen; er entspricht auch dem Grundsatz der Steuergerechigkeit.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - Beschluss

4 ZEO 937/99

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Kommunaler Steuern,

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Prof. Dr. Aschke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hinkel

am 31. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 8. November 1999 - 6 E 2618/99.We - wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.715,00 DM (entspricht 1.388,16 Euro) festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei geht der Senat im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragene Begründung davon aus, dass sie die Zulassung der Beschwerde nur insoweit begehrt, als der Teilbetrag in Höhe von 10.860,00 DM der Festsetzungen für das Jahr 1997 (vgl. die Aufstellungen Bl. 278 f. der Verwaltungsvorgänge) betroffen ist (zur Auslegung vgl. auch den im Streitwertbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 10.01.2001 - 4 VO 938/99 -).

Der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung) gestützte Zulassungsantrag ist unbegründet.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Rechtsmittelverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern. Im Eilverfahren können nur ausnahmsweise solche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sein, die in dem angestrebten Beschwerdeverfahren auch abschließend zu klären sind; dies gilt etwa für spezifische (grundsätzliche) Fragen aus dem einschlägigen Prozessrecht (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22.01.1998 - 1 ZEO 73/98 -, DÖV 1998, 476 [477]; und Beschluss des Senats vom 20.05.1998 - 4 ZEO 210/98 -).

Solche Rechtsfragen hat die Antragstellerin nicht gestellt. Die aufgeworfenen Fragen zum Prüfungsmaßstab in abgabenrechtlichen Eilverfahren sowie dazu, ob durch neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer noch den rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gleichheitssatz genügt oder vielmehr eine am tatsächlichen Aufwand der Spieler orientierte und über die in den Geräten eingebauten Zählwerke zu ermittelnde Besteuerung des konkreten Aufwandes zwingend geboten sei, würde sich in dem angestrebten Beschwerdeverfahren nicht stellen. Sie sind in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

Soweit es den Prüfungsmaßstab des abgabenrechtlichen Eilverfahrens betrifft, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides im Einzelfall zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrunde liegenden kommunalen Abgabensatzung folgen können. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird daher im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der einem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Abgabensatzung auszugehen sein (vgl. den Beschluss des Senats vom 23.04.1998 -4 EO 6/97-, ThürVBl. 1998, 184, m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht konnte danach im summarischen Eilverfahren insbesondere die Frage offen lassen, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (-2 K 3/95-, NVwZ 1999, 1371 = KStZ 1999, 55) zu folgen und im Hinblick auf neuere technische Gegebenheiten die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer gem. § 15 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Erfurt - VgnSTEft - (in der Fassung vom 06.01.1995, Amtsblatt der Stadt Erfurt vom 28.07.1995) seit dem 01.01.1997 nicht mehr den rechtlichen Anforderungen genügt. Denn das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.1999 (-8 B 104/98-, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 33) und die dort zitierten finanzgerichtlichen Entscheidungen (BFH, Urteil vom 26.06.1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, 312; FG Hamburg, Urteil vom 19.05.1998 -VII 164/95-, EFG 1998, 1433) solche offensichtlichen und eindeutigen Satzungsmängel nicht zu erkennen vermocht.

Im übrigen sind die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen zum Stückzahlmaßstab, soweit sie einer Klärung im Eilverfahren zugänglich sind, durch die Rechtsprechung des Senats inzwischen entschieden (vgl. Beschluss vom 19.12.2002 - 4 EO 489/02 -, Umdruck S. 10 ff.).

Die Spielautomatensteuer, die traditionell zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG gehört, erfasst wirtschaftlich den Aufwand des Spielers, welcher sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Erhoben wird sie beim Geräteaufsteller und sodann auf den Konsumenten als Steuerträger abgewälzt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2002 - 4 EO 489/02-, Umdruck S. 6 f. und S. 9f, m. w. N.).

Strittig zwischen den Beteiligten ist die geldwerte Erfassung des Spielvergnügens und seine steuertechnische Ermittlung. Die Antragstellerin meint in Anknüpfung an das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 22.04.1998 (-2 K 3/95-, NVwZ1999, 1371 = KStZ 1999, 55), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschluss vom 12.10.1993 - 5 TH 1869/93 -, KStZ 1997, 55).

Im Beschluss vom 19.12.2002 (-4 EO 489/02-, Umdruck S. 10 ff.) hat der Senat jedoch sowohl die generelle Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung bei der Vergnügungssteuer als auch dessen Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) bejaht und mit Blick auf den Grundsatz der Steuergerechtigkeit hierzu grundlegend wie folgt ausgeführt:

"Die hiermit verbundene Typisierung und Pauschalierung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nach wie vor durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt (Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937]). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass seit dem 1. Januar 1997 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sind, die ohne weiteres eine Besteuerung auf der Grundlage der Einspielergebnisse ermöglichten.

Praktikabilitätsgründe ergeben sich daraus, dass bei den mit der Überprüfung der Steuererklärungen befassten und nicht über die speziellen Kenntnisse der Finanzverwaltungen verfügenden Kommunalverwaltungen ein praktisches Bedürfnis für einen einfach zu handhabenden Steuermaßstab besteht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Zählwerke manipulationssicher sind, gilt dies nicht in gleicher Weise auch für die Ausdrucke. Dies macht Kontrollen seitens der Steuerbehörde erforderlich. Denn hängt die Steuerfestsetzung, wie hier, von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber, hier der Satzungsgeber, muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239). Diese Kontrollen würden die kommunalen Verwaltungen mangels entsprechend geschulten Personals überfordern (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 -11 CN 1/99-, NVwZ 2000, 936 [937]). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an. Denn eine effiziente Kontrolle dürfte sich als schwierig erweisen. Die Ausleseprotokolle halten nämlich eine Vielzahl von Daten fest. Im Einzelnen wird nicht nur ausgewiesen, welche Kasseninhalte für bestimmte Zeiträume vorhanden gewesen sind, sondern auch, wie viele Spiele getätigt wurden, welche Art von Münzen und in welcher Anzahl eingeworfen wurden, wie oft das Gerät geöffnet wurde, wie viele Minuten es in Betrieb gewesen ist etc. (Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 88 [89]). Es liegt auf der Hand, dass die Überprüfung all dieser Daten auf Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Darüber hinaus können Betriebsprüfungen, soll sich der Aufwand hierfür in vernünftigen Grenzen halten, nur stichprobenartig in größeren Abständen erfolgen. Oft aber dürften einzelne Spielgeräte, abhängig von ihrer Attraktivität und der Nachfrage, nur für begrenzte Zeiträume aufgestellt und dann durch andere, den Publikumsgeschmack vielleicht eher treffende Apparate ersetzt werden.... Eine effiziente Kontrolle ist in diesen Fällen dann gar nicht möglich, weil die nur kurze Zeit aufgestellten Geräte im Zeitpunkt der Betriebsprüfung möglicherweise schon wieder abgebaut sind (Nds. OVG, Beschluss vom 14. November 2001 - 13 LA 3425/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 88 [89]). Die Vereinbarung über den Einbau manipulationssicherer Zähler gilt zudem nicht für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Dies hat zur Folge, dass für diese Geräte nach wie vor ein Stückzahlmaßstab gewählt werden könnte, während für Automaten mit Gewinnmöglichkeit nur ein umsatzorientierter Maßstab in Frage käme. All dies ist mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 [937])."

Das Vorbringen der Antragstellerin, bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit könne auf Grund der technischen Ausstattung, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewandte Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden (zur Freiwilligen selbstbeschränkenden Vereinbarung der Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 15.11.1989 über den Einbau manipulationssicherer Zählwerke vgl. BT-Drs. 11/6224, S. 15), bietet keinen Anlass, von der zitierten Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.12.1999 (- 11 CN 1/99-, NVwZ2000, 936) unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Urteil vom 22.04.1998 - 2 K 3/95 -, a. a. O.), auf die sich die Antragstellerin stützt, ausführlich begründet, dass - bezogen auf das Jahr 1998 - Praktikabilitätserwägungen unverändert die Anwendung des Stückzahlmaßstabes rechtfertigen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dann zu der erwähnten Problematik in ihrem Beschluss vom 03.05.2001 (- 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264) bezogen auf einen Bescheid aus dem Jahr 1991 ausgeführt:

"Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlass zur Prüfung der Frage, ob die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang für zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl der Geräte noch gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE31, 8 [25 f.]) oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz widerspiegelt. Denn eine an diesem so genannten Wirklichkeitsmaßstab orientierte Besteuerung war zumindest in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Frage wird der Satzungsgeber allerdings für die künftige Besteuerung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben, da mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgrund der technischen Ausstattung der Geräte, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden kann."

Damit hat sich das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage gerade nicht festgelegt, und nicht zuletzt deswegen ist auch in der genannten Entscheidung kein Grund zu sehen, die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für ernstlich zweifelhaft zu halten (vgl. BFH, Beschluss vom 06.11.2001 - II B 85/01 -, BFH/NV2002, 508, zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.11.2001 - 13 LA 3425/01 -, NVwZ-RR 2002, 887).

In dem Beschluss vom 06.11.2001 hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - darauf beruft, die Spielgerätesteuer verstoße wegen Anwendung eines Pauschalmaßstabes (Steuer pro Spielgerät) anstelle eines von Verfassungs wegen gebotenen, an den individuellen Einnahmen anknüpfenden Maßstabes (Wirklichkeitsmaßstab) gegen Art. 3 GG, vermag dies ebenfalls nicht zur Aussetzung der Vollziehung des Bescheides ... zu führen. Denn konkrete Tatsachen, die insoweit ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe, die die bisherige pauschale Besteuerung von Spielautomaten unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG rechtfertigten, nämlich Praktikabilität sowie sichere und gleichmäßige Steuererhebung (vgl. hierzu auch Beschluss des BVerfG vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE31, 8, 25 f.), nunmehr entfallen sind. Dass die Frage der Notwendigkeit der Pauschalbesteuerung von den Gesetz- bzw. Verordnungsgebern "für die zukünftige Besteuerung" zu prüfen ist, vermag noch nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 FGO zu begründen."

Den vorstehenden Erwägungen folgt der beschließende Senat auch zu § 80 Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der für die Kostenberechnung maßgebende Streitwert ist gemäß §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum 31.12.2001 geltenden und hier gemäß § 73 Abs. 1 GKG noch anzuwenden Fassung in DM zu bestimmen und für das Zulassungsverfahren auf 2.715,00 DM (entspricht 1.388,16 Euro) festzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 10.01.2001 - 4 VO 938/99 - im Streitwertbeschwerdeverfahren).

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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