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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 5 PO 341/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BPersVG, ThürPersVG, ThürVerf


Vorschriften:

ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2
BPersVG § 104 S. 3 Alt. 3
ThürPersVG § 1
ThürPersVG § 6
ThürPersVG § 68 Abs. 2
ThürPersVG § 75a Abs. 2 Nr. 4
ThürPersVG § 82a
ThürPersVG § 83 Abs. 2
ThürVerf Art. 70
Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Beteiligungsrechten der Personalvertretung muss diejenige Maßnahme der Dienststelle, für die ein Beteiligungsrecht von der Personalvertretung in Anspruch genommen wird oder von der Dienststelle abgestritten wird, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Beteiligungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Ein solcher Antrag muss nicht auf die Klärung in einem bestimmten Einzelfall bezogen sein, sondern kann allgemein bezeichnete Fallgruppen umfassen (sog. Globalantrag), soweit noch erkennbar ist, welche Beteiligungssachverhalte geklärt werden sollen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag besteht, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.

Nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz besteht kein Anspruch des Hauptpersonalrates gegenüber dem Ministerium auf Beteiligung zu dessen Stellungnahmen in Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung. Es existiert insofern keine Beteiligungslücke.


THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 5. Senat - Beschluss

5 PO 341/07 In dem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren des Hauptpersonalrates des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit,

wegen Personalvertretungsrecht der Länder,

hier: Beschwerde in Personalvertretungssachen

hat der 5. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe, den Richter am Oberverwaltungsgericht Schneider am 2. April 2009 beschlossen:

Tenor:

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen - 3 P 50007/05 Me - wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Personalvertretung an Stellungnahmen des Ministeriums in Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung.

Der Thüringer Ministerpräsident kündigte in seiner Regierungserklärung vom 9. September 2004 Entscheidungen zu einer Umstrukturierung der Thüringer Landesverwaltung an. In Vorbereitung hierzu wurde im Thüringer Finanzministerium ein Steuerungskreis "Verwaltungsreform, IT-Technik, E-Government" eingerichtet. Der Beteiligte richtete zur Ausarbeitung eigener Vorschläge für diesen Steuerungskreis eine Arbeitsgruppe ein, der auch der Antragsteller angehörte. Diese Arbeitsgruppe trat letztmalig am 4. November 2004 zusammen. Auf Grundlage deren Arbeitsstandes sowie weiterer interministerieller Abstimmungen legte der Beteiligte dem Thüringer Finanzministerium ein Organisationskonzept vor, dessen Inhalt dem Antragsteller nicht bekannt gemacht wurde. In der Folge fasste die Landesregierung einen Beschluss über auch den Geschäftsbereich des Beteiligten berührende Umstrukturierungen in der Verwaltung.

Der Antragsteller hat zunächst mit Antrag auf einstweiliger Verfügung am 25. Februar 2005 gegenüber dem Verwaltungsgericht Meiningen versucht, den Beteiligten zu verpflichten, darauf hinzuwirken, eine Beschlussfassung der Landesregierung ohne seine vorherige Beteiligung zu verhindern. Das Begehren hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2005 - 3 P 50006/05 Me - abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag mittelbar darauf abziele, Einfluss auf die Entscheidung der Landesregierung zu nehmen. Dies widerspreche dem Demokratieprinzip.

Ebenfalls am 25. Februar 2005 hat der Antragsteller das vorliegende Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Meiningen eingeleitet. Zunächst richtete er das Begehren auf die Sicherung und Durchsetzung seines Beteiligungsrechtes an den angekündigten Umstrukturierungsbeschlüssen der Thüringer Landesregierung und begründete dies damit, dass jedenfalls aus seiner allgemeinen Rechtsposition ein Informationsanspruch folge. Die Behördenstrukturreform betreffe darüber hinaus Fragen der Privatisierung, Auflösung, Einschränkung und Zusammenlegung von Dienststellen und unterliege deshalb gemäß § 75a Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG der Mitwirkung der Personalvertretung. Unstreitig sei allerdings, dass ihm ein solches Beteiligungsrecht nicht gegenüber der Landesregierung zustehe. Jedoch mache er auch nicht gegenüber dieser, sondern gegenüber dem eigenen Ministerium einen solchen Anspruch geltend, soweit diesem für seinen Geschäftsbereich ein Vorschlagsrecht gegenüber der Landesregierung zustehe. Die Annahme eines solchen abgestuften Beteiligungsrechtes sei zur Schließung einer ansonsten bestehenden Beteiligungslücke zu fordern.

Unter Berücksichtigung der Erledigung seines Antrags infolge der Beschlussfassung der Landesregierung hat der Antragsteller zuletzt in der mündlichen Verhandlung beantragt,

festzustellen, dass bei anstehenden Organisationsentscheidungen der Landesregierung der Beteiligte verpflichtet ist, ihn rechtzeitig über die eigene Stellungnahme des Beteiligten hierzu zu informieren und ihm rechtzeitig Gelegenheit zu geben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Feststellungsantrag sei mangels Wiederholungsgefahr unzulässig. Darüber hinaus sei die Entscheidung der Landesregierung, auch soweit es sich um eine Zuarbeit durch die Ressorts handele, frei von einer Beteiligung der Personalvertretung. Erst die Folgemaßnahmen, die sich aus der Umsetzung der Entscheidung auf der Ebene der Ressorts ergäben, seien einer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung zugänglich.

Das Verwaltungsgericht Meiningen hat mit Beschluss vom 7. März 2007 festgestellt, dass bei anstehenden Organisationsentscheidungen der Landesregierung, soweit sie inhaltlich einem Beteiligungsrecht der Personalvertretung unterlägen, der Beteiligte verpflichtet sei, den Antragsteller rechtzeitig über die eigene Stellungnahme des Beteiligten hierzu zu informieren und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, hierzu eine eigene Stellungnahme abzugeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zunächst ein Feststellungsinteresse des Antragstellers an der tenorierten Entscheidung bestehe. Die Rechtsfrage werde sich zwischen denselben Verfahrensbeteiligten mit Wahrscheinlichkeit aufgrund der andauernden Behördenstrukturreform erneut stellen. Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Der Informationsanspruch des Antragstellers folge aus § 68 Abs. 2 ThürPersVG. Aufgrund des das Personalvertretungsrecht prägenden Partnerschafts- und Repräsentationsprinzips bestehe nur ein Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle, nicht jedoch gegenüber der Landesregierung als einem durch Wahlen demokratisch legitimierten Verfassungsorgan. In den Fällen der Entscheidungsbefugnis der Landesregierung müsse jedoch die Beteiligung der Personalvertretung dadurch sichergestellt werden, dass sie auf eine Stellungnahme zu dem von dem Ressortminister erarbeiteten Vorschlag zu beschränken sei. Überall dort, wo die Landesregierung Maßnahmen treffe, die inhaltlich einem Mitbestimmungs- oder Mitwirkungstatbestand des Thüringer Personalvertretungsgesetzes unterfallen, sei der Antragsteller - quasi abgestuft - auf der Ebene des Beteiligten in den Grenzen dessen Wirkungsbereichs zu beteiligen. Stehe dem Ressortminister selbst nur ein Stellungnahmerecht zu, begrenze sich auch das Beteiligungsrecht der Personalvertretung auf ein Informations- und Stellungnahmerecht. Dieser Feststellung stehe auch nicht die Bestimmung des § 104 Satz 3 BPersVG entgegen. Durch die Beteiligung auf der Ebene des Ressorts sei nicht das Demokratieprinzip verletzt, da der parlamentarisch verantwortlichen Stelle, hier der Landesregierung, die Entscheidung nicht entzogen werde. Dies unterscheide auch den vorliegenden Beschlussantrag von der Zielrichtung des Antrags im einstweiligen Anordnungsverfahren.

Gegen diesen ihm am 11. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 11. Mai 2007 Beschwerde beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingelegt und diese am 11. Juni 2007 begründet.

Der Beteiligte führt an, der Feststellungsantrag sei bereits zu unbestimmt. Es werde nicht hinreichend deutlich, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht begehrt werde. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht über die Sachdienlichkeit der von ihm widersprochenen Antragsänderung nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr angenommen; zwar sei die Behördenstrukturreform noch nicht abgeschlossen, jedoch seien die zwischen den Beteiligten streitigen Verfahren in diesem Zusammenhang erledigt. Der Beschluss sei jedenfalls auch in der Sache verfehlt. Der Antragsteller ziele darauf, in Organisationsentscheidungen der Landesregierung eingebunden zu werden, wovon er jedoch ausgeschlossen sei. Die Entscheidung leide an dem Widerspruch, dass dies zwar das Verwaltungsgericht erkenne, es jedoch versuche, die Personalvertretung gleichwohl in eine Entscheidung der Landesregierung einzubinden. Erst auf der Ebene der ressortbezogenen Umsetzung der Entscheidung greife jedoch das Beteiligungsrecht ein.

Der Beteiligte beantragt,

unter Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen - 3 P 50007/05 Me - den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Zur Begründung wendet er sich gegen das Vorbringen des Beteiligten und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben.

Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten ist zulässig (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 87 ff. ArbGG) und begründet.

Allerdings ist entgegen der Auffassung des Beteiligten der Antrag zunächst zulässig.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, dass der Beteiligte ihn umfassend über dessen Beitrag zu den 2004/2005 konkret anstehenden Maßnahmen der Landesregierung zur Umstrukturierung der Landesverwaltung informiert und er ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einräumt. Nachdem die Landesregierung Beschlüsse zur Verwaltungsumstrukturierung gefasst hatte und sich damit das konkrete Anliegen des Antragstellers erledigt hatte, hat das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass dieser die Feststellung begehrt, dass bei anstehenden Organisationsentscheidungen der Landesregierung, soweit sie inhaltlich einem Beteiligungsrecht der Personalvertretung unterliegen, der Beteiligte verpflichtet ist, ihn rechtzeitig über die eigene Stellungnahme zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, eine eigene Stellungnahme abzugeben.

Es liegt keine unzulässige Antragsänderung vor. Ungeachtet dessen, ob die Antragsumstellung nach Erledigung des Antrags überhaupt ein Fall der zustimmungsbedürftigen Antragsänderung ist, liegt hier jedenfalls eine Zustimmung des Beteiligten in die Umstellung des Antrags vor. Der Beteiligte hat sich nach Stellung des geänderten Antrags in der mündlichen Verhandlung hierauf ohne Rüge eingelassen (§ 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

Dem Feststellungsantrag in dem vom Verwaltungsgericht ausgelegten Verständnis fehlt nicht die hinreichende Bestimmtheit.

Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Beteiligungsrechten der Personalvertretung muss diejenige Maßnahme der Dienststelle, für die ein Beteiligungsrecht von der Personalvertretung in Anspruch genommen wird oder von der Dienststelle abgestritten wird, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Beteiligungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Ein solcher Antrag muss nicht auf die Klärung in einem bestimmten Einzelfall bezogen sein, sondern kann allgemein bezeichnete Fallgruppen umfassen (sog. Globalantrag), soweit noch erkennbar ist, welche Beteiligungssachverhalte geklärt werden sollen (vgl. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., 1999, § 81 Rz. 9).

Dies ist vorliegend der Fall. Ausgehend von dem ursprünglich konkreten Streitfall behauptet der Antragsteller ein Informations- und Anhörungsrecht gegenüber seiner Dienststelle in Fällen der Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung. Die Landesregierung kann zwar aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen solche Entscheidungen treffen, so nach Art. 90 ThürVerf; als Gesetzesinitiative gegenüber dem Landtag oder im Rahmen von Verordnungsermächtigungen. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Dieser ist aufgrund seiner Offenheit so zu verstehen, dass in allen Fällen ein Mitwirkungsrecht, soweit nur der Zuständigkeitsbereich der Dienststelle betroffen ist, geltend gemacht wird. Dies führt jedoch in der Konsequenz auch zu einer allgemeinen Begründetheitsprüfung. Der Antrag ist schon dann unbegründet, wenn nur hinsichtlich einer denkbaren Fallkonstellation ein Beteiligungsrecht zu verneinen ist (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, a. a. O.).

Dem Antrag fehlt auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse. Dies besteht, wenn sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten auch in künftigen vergleichbaren Beteiligungsverfahren mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. Das Interesse an einer generellen Klärung der Mitbestimmungsrechte muss spätestens mit dem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 - BVerwGE 92, 295).

So liegt es hier. Mit seinem zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag zielt der Antragsteller auf eine Bestätigung seiner behaupteten Rechtsposition, die zum einen in dem das Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt vom Beteiligten bestritten wurde und zum anderen in ähnlichen Fällen - so die unmissverständliche Äußerung des Beteiligten - auch von ihm zukünftig verneint wird. Zwar hat sich das ursprüngliche Begehren erledigt. Es ist jedoch konkret zu erwarten, dass die Landesregierung im Rahmen ihrer fortwährenden politischen Gestaltungsfunktion weiterhin auch das Ressort des Beteiligten betreffende Organisationsbeschlüsse treffen wird. Unerheblich ist, dass derzeit keine solchen Vorhaben zur Entscheidung anstehen.

Der Antrag ist aber unbegründet. Ein Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Beteiligten auf Beteiligung in dem begehrten Umfang zu dessen Stellungnahmen in Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung besteht nicht.

Als Rechtsgrundlage kommt eine unmittelbare oder jedenfalls mittelbare Anwendung des § 75a Abs. 2 Nr. 4 ThürPersVG in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Bezug zu einer Maßnahme der Dienststelle, also des Beteiligten, besteht. Daran fehlt es hier.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller kein Beteiligungsrecht gegenüber der die Organisationsmaßnahme beschließenden Landesregierung besitzt. Dies folgt schon daraus, dass nach §§ 1 und 6 ThürPersVG Personalräte nur in Dienststellen gebildet werden. Die Landesregierung, welche aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern besteht (Art. 70 Abs. 2 ThürVerf), ist aber keine Dienststelle im Sinne des § 6 ThürPersVG. Für eine solche ist charakteristisch, dass sie aus einem Dienststellenleiter und weisungsabhängigen Beschäftigten besteht (§§ 4 ff. ThürPersVG). Davon kann bei der Landesregierung mit Blick auf die verfassungsrechtliche Rechtsstellung und Zuständigkeit ihrer Mitglieder nach Art. 70 ff. ThürVerf keine Rede sein. Folgerichtig werden Hauptpersonalräte bei den Ministerien in ihrer Eigenschaft als oberste Dienstbehörden gebildet (§ 53 ThürPersVG), nicht aber bei der Landesregierung.

Folgerichtig richtet der Antragsteller seinen Antrag auch ausschließlich gegen den Beteiligten. Dieser trifft jedoch keine Maßnahme. Für den materiellen Begriff der Maßnahme kommt es allein darauf an, ob der Erlass selbst bereits die Handlung oder Entscheidung darstellt, die den Rechtsstand des oder der Betroffenen berührt (ThürOVG, Beschluss vom 27. September 1994 - 4 EO 151/93 - ThürVBl 1995, 111). Eine Stellungnahme gegenüber der Landesregierung kommt aber ersichtlich keine solche rechtliche Bedeutung zu; sie nimmt eine solche Entscheidung der Landesregierung nicht vorweg oder bindet sie in anderer Weise. Auch wenn die Landesregierung der Stellungnahme folgen sollte, ändert dies nichts an deren Entscheidungsfreiheit (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern im Fall einer politisch stärker bindenden Kabinettvorlage: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 6 PB 21.08 - NVwZ 2009, 252).

Es besteht demzufolge keine Beteiligungslücke. Der Thüringer Gesetzgeber hat die ihm auch ausdrücklich in § 104 Satz 3 3. Alt. BPersVG eingeräumte und verfassungsrechtlich zu beachtende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1.92 - BVerfGE 93, 37) Regelungsbefugnis dahingehend ausgeübt, dass er bei von der Landesregierung zu beschließenden Organisationsentscheidungen eine Beteiligung der Personalvertretungen ausgeschlossen hat. Dies findet auch seinen Ausdruck darin, dass allenfalls bei ressortübergreifenden Anliegen dem zuständigen Gemeinsamen Ausschuss nach § 82a ThürPersVG ein beschränktes Beteiligungsrecht in Form einer Unterrichtung oder Anhörung zugestanden ist. Diese gesetzliche Wertung würde aber umgangen, wäre den Personalvertretungen auf dem Umweg über eine Beteiligung an Vorbereitungsmaßnahmen eine Einflussnahme eröffnet (vgl. insoweit ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 6 PB 21.08 - a. a. O.)

In diesem Sinne kann auch von einer Umgehung der Mitbestimmung durch einen Beschluss der Landesregierung nicht gesprochen werden. Davon kann nur unter besonderen Umständen ausgegangen werden. Solches ist nur dann anzunehmen, wenn die Landesregierung eine Angelegenheit allein in der Absicht an sich zieht, ein sonst erforderliches Mitbestimmungsverfahren zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 6 PB 21.08 - a. a. O.). Ein solcher Fall sachwidrigen, rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, der nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 162, 242 BGB) ein Beteiligungsrecht des Antragstellers begründet, liegt nicht vor. Die Landesregierung zieht solche Organisationsentscheidungen nicht an sich; sie stehen ihr kraft Verfassung oder gesetzlicher Vollmacht zu.

Diesem Ergebnis steht auch nicht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1963 (Az. VII P 2.63, BVerwGE 17, 43) entgegen. Unabhängig davon, ob diese Entscheidung von der neueren, zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich geändert wird, ist der damalige, eine Personalentscheidung der Landesregierung anstelle des Ressorts betreffende Fall mit der vorliegenden Organisationsentscheidung nicht vergleichbar. Im damaligen Fall wurde über einen grundsätzlich nach dem Gesetz der Beteiligung der Personalvertretung unterliegenden Sachverhalt ausnahmsweise nicht auf der Stufe des Ministeriums, sondern auf der Ebene der Landesregierung entschieden. Das Beteiligungsrecht der Personalvertretung blieb ungeklärt. Im vorliegenden Fall liegt es anders: Organisationsentscheidungen unterfallen regelmäßig, sei es nach Art. 90 ThürVerf im Rahmen des Gesetzesinitiativrechtes oder in Ausübung einer Verordnungsermächtigung, der Entscheidungsgewalt der Landesregierung, nicht den Ressorts. An solchen Akten der Landesregierung gibt es nach dem oben dargelegten Willen des Gesetzgebers kein Beteiligungsrecht. Im Übrigen besteht ein Unterschied darin, dass in dem damaligen Fall ein Vorschlagsrecht des Ministers bestand, vorliegend jedoch lediglich um eine Beteiligung an einer wesentlich weniger bindenden Stellungnahme gestritten wird.

Daraus folgt auch weitergehend, dass dem Antragsteller auch kein Anspruch, der auf Vorlage bzw. Information über die Stellungnahme des Ministeriums gegenüber der Landesregierung zu nicht beteiligungspflichtigen Maßnahmen gerichtet ist, zusteht. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG sind der Personalvertretung die Unterlagen vorzulegen, die die Dienststelle zur Vorbereitung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen beigezogen hat. Wie ausgeführt, trifft der Beteiligte aber in den hier streitigen Fällen einer Organisationsentscheidung der Landesregierung keine eigene Maßnahme; die Stellungnahme bildet selbst keine solche Maßnahme. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus Satz 1 der Bestimmung, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Zu den Aufgaben der Personalvertretung gehört nicht die Beteiligung an verfassungsrechtlich begründeten Regierungsentscheidungen; insoweit unterliegen das Handeln der Landesregierung und die Vorbereitungshandlungen nicht dem Überwachungsauftrag der Personalvertretung (vgl. hierzu: Lorentzen/Etzel u. a., BPersVG, Bd. 2, St. Dez. 2007, § 68 Rz. 39 ff. m. w. N.).

Eine Kostenentscheidung entfällt im Hinblick auf den objektiven Charakter des nicht kontradiktorisch angelegten Beschlussverfahrens. Ebenso entfällt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen.

Gründe, aus denen die Rechtsbeschwerde zuzulassen wäre, liegen nicht vor (vgl. § 83 Abs. 2 ThürPersVG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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