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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 7 F 320/02
Rechtsgebiete: FlurbG, LwAnpG, EGBGB, DDR-LPG-Gesetz-1959


Vorschriften:

FlurbG § 8 Abs. 1
FlurbG § 87 Abs. 3
FlurbG § 87 Abs. 4
FlurbG § 103j
LwAnpG § 56
LwAnpG § 63 Abs. 2
LwAnpG § 63 Abs. 3
LwAnpG § 64
EGBGB Art. 231 § 5
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 2
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 4
EGBGB Art. 233 § 2b Abs. 6
EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 3
EGBGB Art. 233 § 4 Abs. 1
DDR-LPG-Gesetz-1959 § 13 Abs. 2
§ 63 Abs. 3 LwAnpG erlaubt die Fortsetzung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG als Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht aber die Fortsetzung eines Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG oder die ergänzende Heranziehung der Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens. Auch aus anderen Bestimmungen des LwAnpG oder des FlurbG ergibt sich eine solche Befugnis nicht.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - Flurbereinigungsgericht - Im Namen des Volkes Urteil

7 F 320/02

In dem Verwaltungsstreitverfahren

wegen Flurbereinigungsverfahren L_____

(hier: Änderungsbeschluss Nr. 5)

hat der 7. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hüsch als Vorsitzenden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Preetz sowie die ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Änderungsbeschluss Nr. 5 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2002 wird aufgehoben, soweit darin unter Ziff. 2 der Flurbereinigungsbeschluss L_____ vom 24.6.1994 dahin ergänzt worden ist, dass die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 Landwirtschaftsanpassungsgesetz angeordnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kläger und Beklagter haben die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte zu tragen.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird vom Kläger ein anteiliger Pauschsatz von 25 Euro erhoben; ferner wird eine vom Kläger zu tragende halbe Verfahrensgebühr festgesetzt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den Änderungsbeschluss Nr. 5 zum Flurbereinigungsbeschluss L_____, durch den der mit Änderungsbeschluss Nr. 4 erfolgte Ausschluss einer Reihe von Grundstücken aus dem Flurbereinigungsgebiet L____ rückgängig gemacht und der Flurbereinigungsbeschluss L_____ dahingehend ergänzt worden ist, dass die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG angeordnet wird.

Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks a____ der Flur 2 der Gemarkung L_____.

Auf diesem und dem angrenzenden Flurstück b_____, das sich im Eigentum der Kläger des unter dem Az. 7 F 293/02 anhängigen Verfahrens befindet, errichtete die damalige LPG "Aufbau" im Jahre 1961 einen sog. Offenstallkomplex. Rechtsnachfolgerin dieser LPG wurde später die LPG Langenwolschendorf, die sich nach 1990 in Liquidation befand und die Gebäude nicht mehr nutzte.

Mit Schreiben vom 29.10.1992 beantragte die LPG i. L. Langenwolschendorf die Durchführung eines Verfahrens auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum.

Unter Leitung der vom Flurneuordnungsamt mit der agrarstrukturellen Vorplanung beauftragten Thüringer Landgesellschaft fanden Erörterungstermine mit den Beteiligten (Grundeigentümer und Gebäudeeigentümerin) statt. Zu einer Einigung zwischen den Beteiligten über einen Verkauf der Grundstücke oder einen Ankauf der Gebäude durch die Grundeigentümer kam es nicht. In der Niederschrift über den letzten Erörterungstermin vom 22.3.1993 heißt es, die Gebäudeeigentümerin sei an einer weiteren Nutzung der Gebäude nicht interessiert und strebe ihren Verkauf an.

Nachdem die LPG i. L. Langenwolschendorf die fraglichen Gebäude sodann durch Kaufvertrag vom 1.7.1993 an die Beigeladenen veräußert hatte, beantragten diese mit Schreiben vom 17.7.1993 ebenfalls die Durchführung eines Verfahrens nach § 64 LwAnpG. Bei Anlegung des Gebäudegrundbuches wurde am 29.7.1993 zunächst noch die LPG i. L. als Gebäudeeigentümerin eingetragen; am 23.11.1993 erfolgte sodann die Eintragung der Beigeladenen als Gebäudeeigentümer. Mit Schreiben vom 14.6.1995 stellten die Beigeladenen erneut einen Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach § 64 LwAnpG. Einen entsprechenden Antrag stellte auch die Miteigentümerin des Flurstücks b__ (Klägerin zu 1 des Verfahrens 7 F 293/02) mit Schreiben vom 19.4.1995.

Zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens kam es zunächst jedoch nicht. Bereits zuvor - durch Flurbereinigungsbeschluss vom 24.6.1994 - hatte das damalige Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten für die Gemarkung L_____ einschließlich der Ortslage nach den §§ 1, 4 FlurbG die Flurbereinigung L_____ angeordnet.

In der Folgezeit wurde das Verfahrensgebiet durch drei Änderungsbeschlüsse jeweils geringfügig geändert; das Flurstück b_____ war von diesen Änderungen nicht betroffen. Durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 21.2.2001 schloss das Flurneuordnungsamt Gera insgesamt 6 Grundstücke - darunter das Flurstück b____ - aus dem Flurbereinigungsgebiet aus. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, der Ausschluss der Flurstücke diene der Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 56, 64 LwAnpG.

Gegen diesen Änderungsbeschluss legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin machte das Flurneuordnungsamt durch Änderungsbeschluss Nr. 5 vom 9.5.2001 den mit Änderungsbeschluss Nr. 4 angeordneten Ausschluss der Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet L_____ wieder rückgängig und ergänzte den Flurbereinigungsbeschluss dahin, dass die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG angeordnet werde. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss: Sowohl die Eigentümerin des Flurstücks b_____ als auch die Anlageneigentümer hätten Anträge auf Durchführung eines Zusammenführungsverfahrens nach § 64 LwAnpG gestellt. Da sich bereits im Jahre 1993 ergeben habe, dass eine freiwillige Lösung der Problematik nicht zu erzielen sei, sei nach § 56 LwAnpG zwingend ein Bodenordnungsverfahren anzuordnen. Da die zunächst erwogene und im Änderungsbeschluss Nr. 4 realisierte Herausnahme der fraglichen Flurstücke aus dem Flurbereinigungsverfahren eine Anpassung der bereits erfolgten Wege- und Gewässerplanung sowie der Wertfeststellung nötig gemacht hätte, werde dieser Änderungsbeschluss wieder aufgehoben und stattdessen der ursprüngliche Flurbereinigungsbeschluss ergänzt. Rechtsgrundlage hierfür sei die Bestimmung des § 63 Abs. 3 LwAnpG. Als Folge der Anordnung würden die entsprechenden Vorschriften des LwAnpG auch im Flurbereinigungsverfahren anwendbar. Eine gesonderte Regelung der Problematik des getrennten Eigentums könne dabei allerdings nicht erfolgen; diese bleibe vielmehr dem Flurbereinigungsplan vorbehalten.

Gegen diesen Änderungsbeschluss legte der Kläger wiederum Widerspruch ein. Auf Anfrage des Flurneuordnungsamtes vom 10.5.2001 teilte er unter dem 29.6.2001 mit, dass der Widerspruch gegen den Änderungsbeschluss Nr. 4 aufrechterhalten werde, weil der Änderungsbeschluss Nr. 5 nur eine teilweise - ebenso unbefriedigende - Lösung anstrebe. Mit Schreiben vom 19.10.2001 stellte er beim Flurneuordnungsamt Gera außerdem den Antrag, das Eigentum an den Gebäuden mit dem Eigentum am Grundstück in der Weise zu verbinden, dass er Eigentümer der Gesamteinheit werde. Der Beklagte wertete diesen Antrag als Antrag nach § 64 LwAnpG.

Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt wies sodann den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 15.4.2002 zurück.

Wegen der Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Widerspruchsbescheid verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 15.5.2002 erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Sein gegen den Änderungsbeschluss Nr. 4 erhobener Widerspruch habe nur das Ziel verfolgt, die Frage der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum im Verfahren mitklären zu lassen. Über diesen Widerspruch sei entgegen den Feststellungen im Widerspruchsbescheid nicht entschieden worden. Der Änderungsbeschluss Nr. 5 sei keine Reaktion auf seinen Widerspruch gegen den Beschluss Nr. 4 gewesen, sondern nur eine Rückgängigmachung einer früher getroffenen Entscheidung.

Die frühere Entscheidung wäre für ihn im Zweifel günstiger gewesen und sei deshalb als begünstigender Verwaltungsakt anzusehen, der ohne seine Zustimmung nicht teilweise hätte aufgehoben werden dürfen, indem man die zunächst aus dem Flurbereinigungsverfahren herausgenommenen Grundstücke wieder in das Verfahren eingliedere. Demnach hätte im vorliegenden Verfahren die Frage, wem die Grundstücke und Gebäude zugeteilt würden, mitentschieden werden müssen.

Abgesehen davon könne der Beklagte sich hier nicht auf die Eintragungen im Grundbuch berufen. Der Antrag der angeblichen Gebäudeeigentümer sei zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als diese noch überhaupt keine Eigentümer gewesen seien. Zudem sei das Gebäudegrundbuch erst am 29.7.1993 - drei Jahre nach der Wiedervereinigung - angelegt worden; diese Maßnahme sei rechtswidrig gewesen.

Es müsse von Amts wegen beachtet werden, dass die Eintragung im Gebäudegrundbuch falsch sei und es von Rechts wegen kein Gebäudegrundbuch geben dürfe.

Weiter zu berücksichtigen sei, dass die angeblichen Gebäude nach der Einschätzung des Landratsamtes bereits im Jahre 1991 als abrissreif eingestuft worden seien. Unter diesen Umständen habe das Bodenordnungsverfahren keinen Vorrang vor der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erlangen können. Hintergrund des Zusammenführungsantrages seien bei den (angeblichen) Gebäudeeigentümern ausschließlich Spekulationsgründe. Der Beklagte wolle offenbar den von ihm - dem Kläger - gestellten Antrag auf Vereinigung seiner großen Grundstücke mit den Ruinen der Offenställe negativ bescheiden. Falls dies zutreffe, werde er sich dagegen zur Wehr setzen.

Der Kläger beantragt,

den im Flurbereinigungsverfahren L_____ ergangenen Änderungsbeschluss Nr. 5 des Flurneuordnungsamtes Gera (jetzt Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera) vom 9.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 15.4.2002 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

Der strittige Änderungsbeschluss diene dem Anliegen des Klägers auf Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum als eigenständiges Verfahren innerhalb der Flurbereinigung. Die behauptete geringe Restnutzungsdauer der Stallanlagen stehe der Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nicht entgegen.

Soweit der Kläger die landwirtschaftliche Nutzung der Stallanlage bestreite, treffe dies nicht zu; dort befänden sich zurzeit 53 Großvieheinheiten.

Die Beigeladenen hätten sich nach reiflicher Überlegung gegen die Annahme eines Kaufangebots des Klägers und für die Beibehaltung des bisherigen Betriebsstandortes entschieden. Daraufhin habe das Flurneuordnungsamt Gera die Sache wieder in die Hand genommen; es beabsichtige, im Verfahrensgebiet liegende landwirtschaftliche Flächen des Verbandes für Landentwicklung und Flurneuordnung zu veräußern.

Die Beigeladenen wollten im Rahmen der Flächenverkäufe des Flurneuordnungsamtes Flächen erwerben, um diese den Grundeigentümern als wertgleiches Tauschland anbieten zu können. Falls es zu einem freiwilligen Landtausch komme, werde das Flurneuordnungsamt im Rahmen der noch anstehenden Flurbereinigung den Zuschnitt auch der vom Kläger dieses Verfahrens sowie den Klägern des Verfahrens 7 F 293/02 übernommenen Ackergrundstücke den neuzeitlichen Bewirtschaftungsanforderungen anpassen und versuchen, diese Flächen mit den sonstigen Einlagegrundstücken der jeweiligen Kläger zusammenzulegen.

Falls auch dieser Versuch einer Lösung auf freiwilliger Grundlage nicht zum Erfolg führe, wolle das Flurneuordnungsamt das Gebäude- und Bodeneigentum an den Flurstücken a_____ und b_____ auf der Grundlage der streitgegenständlichen Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 zusammenführen, deren Voraussetzungen im Zeitpunkt des gerichtlichen Erörterungstermins vom 16.10.2002 vorgelegen hätten. Hierbei wolle man so vorgehen, dass die Planungen und Regelungen für die genannten Flurstücke im Rahmen des Regelflurbereinigungsverfahrens nach § 1 FlurbG stattfänden.

Wenn das Flurneuordnungsamt in diesem Verfahren Verwaltungsakte zu Regelungsbereichen erlasse, bei denen der Gesetzgeber im 8. Abschnitt des LwAnpG vom FlurbG abweichende Regelungen vorsehe, würden diese Sonderregelungen berücksichtigt. Die Flurneuordnungsämter fassten dann mehrere Verwaltungsakte in einem Entscheid zusammen, wobei die verschiedenen Regelungsbereiche klar getrennt blieben. Im Rahmen der Verfahrensabwicklung bestünden Besonderheiten bei der Bereinigung von aus DDR-Zeiten stammendem selbständigen Gebäudeeigentum etwa hinsichtlich der Vermessungskosten und der Grundsteuer; diese Kosten seien im Bodenordnungsverfahren - anders als im Verfahren nach dem FlurbG - von den Teilnehmern nicht zu tragen.

Die erforderliche Aufklärung der Beteiligten habe im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbeschlusses Nr. 5 nicht vorgelegen; diese sei jedoch im Rahmen des Erörterungstermins vom 16.10.2002 nachgeholt worden.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und äußern sich nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 16.10.2002 und die mündliche Verhandlung vom 4.11.2003 sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der vorliegenden Klage ist der Änderungsbescheid Nr. 5 zum Flurbereinigungsbeschluss L_____ und der auf den Widerspruch des Klägers ergangene Widerspruchsbescheid vom 15.4.2002, nicht auch der Änderungsbescheid Nr. 4. Ob dem dagegen erhobenen Widerspruch - wie der Beklagte meint - durch den Änderungsbescheid Nr. 5 abgeholfen worden ist bzw. ob der Kläger noch eine Bescheidung dieses Widerspruchs beanspruchen kann, über den durch den Widerspruchsbescheid vom 15.4.2002 nicht entschieden worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die im Änderungsbeschluss Nr. 5 zum Flurbereinigungsbeschluss L____ unter Ziff. 1 erfolgte (erneute) Einbeziehung der durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke richtet (I.). Die Anfechtung der unter Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 erfolgten Ergänzung des Flurbereinigungsbeschlusses führt hingegen insoweit zur Aufhebung dieses Beschlusses in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2002 (II.).

I.

Die (erneute) Einbeziehung der durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 ausgeschlossenen Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet L___ ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebiets anordnen. Ob es sich bei der Hinzunahme einer Fläche zum Verfahrensgebiet um eine geringfügige oder eine erhebliche Änderung des Flurbereinigungsgebiets handelt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach den §§ 4 bis 6 FlurbG notwendig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1971 - IV C 36.71 -, Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 3 - hier zitiert nach juris).

Abzustellen ist in erster Linie auf einen Vergleich der Größe der hinzugenommenen Flächen mit der Größe des bisherigen Verfahrensgebietes; daneben kann es auch darauf ankommen, welcher Zweck mit der Änderung verfolgt wird (BVerwG, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Kriterien stellt die (erneute) Einbeziehung von insgesamt 6 Flurstücken in das Flurbereinigungsverfahren L_____ eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets dar, die durch das (damalige) Flurneuordnungsamt Gera angeordnet werden durfte. Das Flurbereinigungsgebiet erstreckte sich ursprünglich auf die gesamte Gemarkung L____ einschließlich der Ortslage; geringfügige Änderungen des Gebiets erfolgten durch die Änderungsbeschlüsse Nr. 1 bis 3. Nach dem durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 erfolgten Ausschluss von 6 Flurstücken mit einer Größe von zusammen ca. 33,5 ha umfasste es noch eine Fläche von ca. 1000 ha. Dementsprechend führt die erneute Einbeziehung der Flurstücke in das Verfahren lediglich zu einer Vergrößerung des Flurbereinigungsgebiets um ca. 3 %. Die "Aufhebung" des Änderungsbeschlusses Nr. 4 durch den Änderungsbeschluss Nr. 5 beruhte ersichtlich auf der Erwägung, dass die nur der Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens dienende (vorübergehende) Herausnahme der Flurstücke sich aus Sicht der Behörde im Hinblick auf das bereits weit fortgeschrittene Flurbereinigungsverfahren L_____ als wenig zweckmäßig erwiesen hatte. Weder der Umfang der Änderung noch der mit ihr verfolgte Zweck machen die Durchführung eines förmlichen Verfahrens erforderlich.

Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die erneute Einbeziehung u. a. seines Grundstücks (Flurstück a_____) in das Verfahrensgebiet keine "Rücknahme" eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts dar, die nicht ohne weiteres zulässig wäre (vgl. § 48 ThürVwVfG). Die Zulässigkeit geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in der einen oder anderen Richtung beurteilt sich vielmehr abschließend nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 FlurbG. Im Übrigen konnte durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen darauf geschaffen werden, dass die von ihm erfassten Flurstücke nicht mehr dem Flurbereinigungsverfahren L_____ unterliegen würden, weil ihre Herausnahme erkennbar nicht auf Dauer angelegt war. Sie diente allein der Vorbereitung eines Bodenordnungsverfahrens, nach dessen Abschluss die fraglichen Grundstücke ohnehin wieder in das Regelflurbereinigungsverfahren einbezogen worden wären.

II.

1. Als rechtswidrig erweist sich hingegen die Regelung in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5, durch die der Flurbereinigungsbeschluss L____ vom 24.6.1994 dahingehend ergänzt worden ist, dass die Flurbereinigung auch nach den §§ 56, 63 Abs. 3 LwAnpG angeordnet wird.

Zunächst bestehen bereits Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelung.

Insbesondere ist unklar, ob damit im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens L____ zugleich ein Bodenordnungsverfahren nach den §§ 56, 64 LwAnpG als eigenständiges Verfahren oder nur die entsprechende Anwendung der §§ 56 ff. LwAnpG im Flurbereinigungsverfahren angeordnet werden soll. Zwar legen sowohl der Tenor des Änderungsbeschlusses Nr. 5 als auch seine Begründung, soweit sie eine gesonderte Regelung der Zusammenführungsproblematik in einem Bodenordnungsplan ausschließt, die Annahme nahe, dass die Durchführung eines eigenständigen Bodenordnungsverfahrens gerade nicht gewollt ist. Demgegenüber hebt die Begründung des Widerspruchsbescheides aber darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach den §§ 56, 64 LwAnpG innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens L____ vorlägen und die Einbeziehung eines Verfahrens nach dem LwAnpG in ein laufendes Flurbereinigungsverfahren nicht zu beanstanden sei. Weiter heißt es im Widerspruchsbescheid, eine Verknüpfung von Verfahren nach dem LwAnpG und der Flurbereinigung sei durchaus sinnvoll und vom Gesetzgeber gewollt; das angeordnete Bodenordnungsverfahren erlange nach § 28 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG Vorrang vor der Anwendung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Diese Formulierungen können durchaus dahin verstanden werden, dass es dem Beklagten nicht nur um eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des LwAnpG im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens, sondern um die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens und seine Kombination mit dem anhängigen Flurbereinigungsverfahren geht. In diesem Sinne heißt es auch noch in der Klageerwiderung vom 2.6.2002, der strittige Änderungsbeschluss diene "dem Anliegen des Klägers auf Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum als eigenständiges Verfahren innerhalb der Flurbereinigung". Demgegenüber hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2003 jedoch ausdrücklich klargestellt, dass durch die Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 kein Bodenordnungsverfahren angeordnet werden solle. Vielmehr sollten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens die Vorschriften des 8. Abschnittes des LwAnpG entsprechend angewandt und Boden- und Gebäudeeigentum nach den Grundsätzen des LwAnpG zusammengeführt werden.

Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, dass die Anordnung in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 im Sinne der genannten Klarstellung zu verstehen, also die Durchführung eines eigenständigen Bodenordnungsverfahrens nicht gewollt ist, stellt sich aber die weitere Frage, ob die angeordnete entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 56 ff. LwAnpG sich auf das gesamte Flurbereinigungsgebiet, die zunächst durch den Änderungsbeschluss Nr. 4 aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen und dann wieder in das Verfahren einbezogenen Grundstücke oder nur auf die in den Gründen des Änderungsbeschlusses genannten beiden Flurstücke b_____ und a_____ bezieht, bei denen Grund- und Gebäudeeigentum auseinander fallen. Zwar mag aufgrund des Regelungszusammenhangs zwischen Ziff. 1 und 2 des Anordnungsbeschlusses einiges dafür sprechen, dass die angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des LwAnpG sich auf die zuvor aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossenen Grundstücke beschränken soll; denkbar erscheint allerdings auch, dass der Beklagte sich durch die Anordnung die Möglichkeit offen halten wollte, die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des LwAnpG auf weitere Flächen zu erstrecken, soweit diese jeweils als Tauschflächen in Betracht kommen.

Ob sich der streitigen Anordnung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen lässt, auf welche Teile des Flurbereinigungsgebiets L_____ sie sich erstrecken soll, kann aber dahinstehen, denn für die beabsichtigte ergänzende Heranziehung der Bestimmungen des LwAnpG ist ohnehin von vornherein kein Raum. Insbesondere gestattet die vom Beklagten als Rechtsgrundslage angeführte Bestimmung des § 63 Abs. 3 LwAnpG dies nicht. Danach kann ein Bodenordnungsverfahren ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Regelung ermöglicht mithin die Fortführung eines schon eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem FlurbG, nicht aber umgekehrt die Fortführung eines Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren bzw. unter entsprechender Anwendung der dafür geltenden Vorschriften des LwAnpG. Damit unterscheidet sich die Regelung etwa von den Bestimmungen, die sich mit dem Verhältnis zwischen Unternehmensflurbereinigungs- und Regelflurbereinigungsverfahren befassen. So lässt § 87 Abs. 3 FlurbG die Fortsetzung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens als Regelflurbereinigungsverfahren zu, während nach § 87 Abs. 4 FlurbG umgekehrt die Durchführung eines Regelflurbereinigungsverfahrens unter Anwendung der §§ 87 bis 89 FlurbG erlaubt. Unter Hinweis auf die wechselbezüglichen Vorschriften in § 87 Abs. 3 und 4 FlurbG hält die Rechtsprechung ein einheitliches, zur Verfolgung der Zielsetzungen nach den §§ 1, 37 FlurbG einerseits und §§ 87 ff. FlurbG andererseits angeordnetes Verfahren (sog. kombiniertes Verfahren) für zulässig, sofern für jede der beiden Verfahrensarten die Voraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 9.82 -, BVerwGE 66, 224 = RdL 1983, 98; vgl. auch Urteil vom 23.6.1983 - 5 C 13.83 -, RdL 1983, 321; SächsOVG, Urteil vom 14.10.1999 - 7 S 140/99 - Leitsätze in SächsVBl. 2000, 95 und in juris).

Wenn die im Jahre 1991 neu in das LwAnpG eingefügte Bestimmung des § 63 Abs. 3 LwAnpG demgegenüber nur eine Fortsetzung des Bodenordnungsverfahrens als Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, erlaubt, stellt auch dies keine planwidrige Regelungslücke dar, die durch eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf den Fall einer Fortsetzung des Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren bzw. einer Anwendung der Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens geschlossen werden müsste.

Vielmehr belegt die Entstehungsgeschichte der Regelung, dass die Beschränkung bewusst erfolgt ist. So heißt es in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 12/161, S. 12 - zu Nummer 15 [zu § 63]:

"Durch den neu eingeführten Absatz 3 wird die dringend notwendige Möglichkeit der Verbindung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit einem dem jeweiligen Zweck dienenden Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eröffnet.

Die rechtliche Konsolidierung der Eigentumsverhältnisse schafft Voraussetzungen für eine umfassende Neuordnung der Gebiete durch Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ...

Mit der Durchführung des Bodenordnungsverfahrens ... werden die Beteiligten in die Lage versetzt, ihre auf dem Privateigentum an Grund und Boden beruhenden Teilnehmerrechte in einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz wahrzunehmen."

Mithin hat das Gesetz bewusst eine "Kombination" zwischen Flurbereinigungsverfahren und Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nur in der Weise vorgesehen, dass das Bodenordnungsverfahren als "reguläres" Flurbereinigungsverfahren fortgeführt wird. Dem liegt die nachvollziehbare Erwägung zugrunde, dass die mit dem Bodenordnungsverfahren erzielte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz fördert (vgl. hierzu auch Thöne, ZfV 1991, 399, 403). Umgekehrt ist ein praktisches Bedürfnis für die Fortsetzung eines auf eine umfassende Neugestaltung im Verfahrensgebiet angelegten Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren vom Gesetzgeber nicht gesehen worden. Dementsprechend ist für die Fortsetzung eines Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren bzw. für eine Anwendung der Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens nach der vom Beklagten dafür in Anspruch genommenen Vorschrift des § 63 Abs. 3 LwAnpG kein Raum.

Ebenso wenig gibt § 63 Abs. 2 LwAnpG etwas für die entsprechende Anwendung von Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens her, sondern ordnet nur (umgekehrt) die ergänzende Anwendung der Bestimmungen des FlurbG für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem LwAnpG an.

Schließlich lässt sich die im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren angestrebte Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum nach Maßgabe der Bestimmungen des LwAnpG auch nicht auf die durch das (damalige) Flurneuordnungsamt Gera befürwortete analoge Anwendung des § 103j FlurbG stützen (vgl. hierzu die in den Widerspruchseinzelakten befindlichen Vermerke des Mitarbeiters N_____ vom 4.4.2001 und vom 26.4.2001). Nach dieser Bestimmung kann ein Flurbereinigungsverfahren ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Durchführung eines gesonderten Verfahrens, das mit einem eigenständigen Plan abschließt, ohnehin nicht gewollt ist, verbietet sich eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG schon im Hinblick auf die Regelung in § 63 Abs. 3 LwAnpG, die - wie dargelegt - bewusst nur die Fortsetzung eines Bodenordnungsverfahrens als Flurbereinigungsverfahren und nicht umgekehrt den Übergang vom Flurbereinigungsverfahren in das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG erlaubt. Etwas anderes lässt sich auch insoweit nicht aus der im Vermerk vom 26.4.2001 erwähnten Bestimmung des § 63 Abs. 2 LwAnpG herleiten.

2. Durch die mithin rechtswidrige Ergänzung des Flurbereinigungsbeschlusses in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses wird der Kläger als betroffener Grundeigentümer auch in seinen Rechten verletzt.

Zunächst scheidet eine Rechtsverletzung des Klägers nicht bereits deshalb aus, weil dieser selbst mit Schreiben vom 19.10.2001 die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum in seiner Hand beantragt hat. Allerdings konnte der Beklagte den Schriftsatz vom 19.10.2001 möglicherweise als Antrag auf Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG verstehen, da entgegen der in diesem Schriftsatz zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Klägers bei Vorliegen mehrerer "konkurrierender" Zusammenführungsanträge nur ein einziges Bodenordnungsverfahren durchgeführt wird und sich die Frage eines "Vorrangs" eines auf Antrag des Grundeigentümers eingeleiteten Verfahrens gegenüber einem auf Antrag des Gebäudeeigentümers eingeleiteten Verfahren nicht stellt. Über die Frage, in wessen Hand Boden- und Gebäudeeigentum zusammengeführt werden, ist nicht schon bei Einleitung des Verfahrens, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium zu entscheiden (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 15.5.2000 - 7 F 930/98 -, VIZ 2001, 155 = AgrarR 2001, 219 = ThürVGRspr. 2001, 65). Der Schriftsatz vom 19.10.2001 stellt jedoch keine Zustimmung zu der vom Beklagten in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 vom 9.5.2001 angeordneten Ergänzung des Flurbereinigungsbeschlusses L_____ dar, sondern ist erkennbar auf eine schnelle Regelung der Eigentumsverhältnisse gerichtet. Überdies wäre es dem Kläger wohl unbenommen, den auf Zusammenführung des Boden- und Gebäudeeigentums in seiner Hand gerichteten Antrag im Hinblick auf den möglicherweise für ihn ungünstigen Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wieder zurückzunehmen.

Eine Rechtsverletzung des Klägers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil sich die in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 getroffene Regelung der Sache nach als ausschließlich als begünstigender Verwaltungsakt darstellt. Zwar wäre die vorgesehene Anwendung der Bestimmungen des LwAnpG für die Beteiligten insoweit mit einer Freistellung von den Verfahrenskosten verbunden (vgl. § 62 LwAnpG). Außerdem ermöglicht das LwAnpG eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum auch gegen den Willen des Gebäudeeigentümers, während das Flurbereinigungsgesetz - sofern man es in den "Zusammenführungsfällen" überhaupt für anwendbar hält - hierfür keine Grundlage bietet. Die Regelung ist für den Kläger aber bereits deshalb nicht lediglich begünstigend, weil sie nicht die von ihm gewünschte schnelle Klärung der Eigentumsverhältnisse ermöglicht, sondern diese dem Flurbereinigungsplan vorbehält. Überdies ist - wie angedeutet - durchaus offen, ob das Flurbereinigungsgesetz (ohne die in Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses vorgesehene ergänzende Heranziehung der Vorschriften des LwAnpG) überhaupt eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum gegen den Willen des betroffenen Grundeigentümers - durch Bereitstellung wertgleichen Landes für die Abfindung - ermöglicht.

3. Mithin kann der Kläger eine Aufhebung der Ziff. 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 beanspruchen, ohne dass es noch auf die Frage ankommt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens und damit auch für eine ergänzende Heranziehung der einschlägigen Vorschriften des LwAnpG überhaupt vorliegen.

Im Hinblick auf das über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehende Interesse der Beteiligten an der Klärung der Eigentumsverhältnisse ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beigeladenen entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung im Jahre 1995 berechtigt gewesen sein dürften, als Gebäudeeigentümer einen Zusammenführungsantrag zu stellen. Sie haben die fraglichen Gebäude durch notariellen Vertrag vom 1.7.1993 von der LPG Langenwolschendorf i. L. erworben und sind am 23.11.1993 als Gebäudeeigentümer in das neu angelegte Gebäudegrundbuch eingetragen worden. Das wohl nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz vom 3.6.1959 (GBl. DDR I S. 577) entstandene Gebäudeeigentum hat auch nach dem 3.10.1990 fortbestanden und ist als ein verkehrsfähiges Recht anzusehen, das die LPG i. L. veräußern konnte (zum selbständigen Schicksal des Gebäudes und dem Nutzungsrecht als Bestandteil des Gebäudes vgl. Art. 231 § 5 EGBGB, vgl. auch Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB). Aus Art. 233 § 2b Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 1 und § 2b Abs. 6 EGBGB ergibt sich nur, dass eine ab dem 22.7.1992 vorgenommene Übereignung des selbständigen Gebäudeeigentums denselben Formvorschriften unterliegt wie die Übereignung eines Grundstücks. Dies bedeutet insbesondere, dass die Übereignung erst mit Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Da für diese Gebäude noch kein Gebäudegrundbuch existierte, durfte und musste ein Gebäudegrundbuchblatt neu angelegt werden (vgl. zur Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes auch Art. 233 § 2b Abs. 2 EGBGB). Die Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts ist auch von der LPG i. L. als damaliger Gebäudeeigentümerin und ehemaliger Nutzerin beantragt worden. Der Antrag auf Anlegung eines Gebäudegrundbuchblatts kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem wahren Gebäudeeigentümer unabhängig von den bestehenden Nutzungsverhältnissen gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.2000 - 3 B 148/99 - juris). Aus dem von den Klägern des Parallelverfahrens 7 F 293/02 angeführten Urteil des OLG Naumburg vom 20.1.1997 - 1 U 127/96 - (VIZ 1997, 233 - zitiert nach juris) ergibt sich nichts anderes; es befasst sich mit den Voraussetzungen eines Rechts zum Besitz. Auch das OLG Naumburg geht selbstverständlich von der Übertragbarkeit des Gebäudeeigentums aus (vgl. etwa OLG Naumburg, Urteil vom 1.3.2000 - 5 U 189/99 -, VIZ 2000, 557 - zitiert nach juris).

Das Gebäudeeigentum berechtigt zur Stellung eines Zusammenführungsantrags, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf die Restnutzungsdauer der fraglichen Gebäude (Einrede nach § 31 Sachenrechtsbereinigungsgesetz) ankommt. Entsprechendes gilt für sonstige Einreden nach diesem Gesetz (vgl. Senatsurteil vom 15.5.2000 - 7 F 930/98 -, a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i. V. m. den §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner Klage zum Teil unterlegen ist, ist ihm die Hälfte der üblichen Auslagenpauschale von 50 Euro auferlegt worden.

Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, denn diese haben keinen Antrag gestellt und sind daher auch kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO).



Ende der Entscheidung

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