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Beginn der Entscheidung

Gericht: Thüringer Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 8 DO 885/04
Rechtsgebiete: ThürDG, ThürVwVfG, ThürVwVfG


Vorschriften:

ThürDG § 42 Abs. 1 Satz 1
ThürDG § 42 Abs. 1 Satz 2
ThürDG § 42 Abs. 1 Satz 3
ThürDG § 42 Abs. 5
ThürVwVfG § 28
ThürVwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 8. Senat - Beschluss

8 DO 885/04

In dem Disziplinarverfahren

hat der 8. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Graef und die Richter am Oberverwaltungsgericht Bathe und Schneider am 19. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - vom 7. April 2004 - 6 D 60017/03.Me - abgeändert und die mit Verfügung des Landrates des Saale-Orla-Kreises vom 6. November 2003 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der am _____ ____ 1958 geborene Antragsteller ist seit Juni 1990 hauptamtlicher Bürgermeister der Antragsgegnerin.

Das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises, die Rechtsaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, erstellte unter dem 6. September 2002 einen Bericht über die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Antragsgegnerin in den Jahren 1998 und 1999 - im Folgenden: KPB -, auf den Bezug genommen wird.

Außerdem untersuchte der Präsident des Thüringer Rechnungshofes in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 30. Januar 2003 die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragsgegnerin in den Haushaltsjahren 1995 bis 2001 im Wege einer überörtlichen Kommunalprüfung. Sowohl auf den Entwurf des Prüfungsberichts vom 14. Mai 2003 als auch die Stellungnahme des Antragstellers vom 26. Juni 2003 als auch auf den abschließenden Bericht des Präsidenten des Thüringer Rechnungshofes vom 11. September 2003 - im Folgenden: RHB - wird Bezug genommen.

Der Antragsgegnerin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Feststellungen des Rechnungshofes binnen drei Monaten Stellung zu nehmen.

Diese Prüfungen und Berichte nahm der Landrat des Saale-Orla-Kreises zum Anlass, um mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 gegen den Beamten, dem Antragsteller ein Disziplinarverfahren einzuleiten und einen Ermittlungsführer zu bestellen. Es bestehe der Verdacht, dass der Beamte innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen begangen habe. In der Einleitungsverfügung wurden dem Antragsteller im Wesentlichen folgende Vorwürfe gemacht:

1. Vergehen bei der Beantragung und Bewirtschaftung von Fördermitteln für das beabsichtigte "Kombi-Bad Griebse" und zwar:

a) Der Beamte habe vor dem beabsichtigten Neubau des Kombibads Griebse in P_____ in Förderanträgen gegenüber dem Arbeitsamt Jena in mehrfacher Hinsicht unwahre Angaben zur Erlangung von Fördermitteln gemacht ( zugesagter 30 % Eigenanteil der Kommune sei im Haushalt nicht eingeplant gewesen; unrichtige Angaben über Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück; fehlende Angabe über die beabsichtigte Weitergabe der Fördermittel an die T_________ GmbH; fehlender Hinweis auf die prekäre Finanzsituation dieser Gesellschaft gegen über der Bewilligungsbehörde).

b) Der Beamte habe weiter veranlasst, dass vom Arbeitsamt Jena für diese Maßnahme ausgereichte Fördermittel von der Stadt an die T________________________________ GmbH trotz Abbruch des Zuwendungsprojekts und trotz bestehender prekärer Finanzsituation dieser Gesellschaft überwiesen bzw. vom Arbeitsamt an diese ausgereicht worden seien.

c) Der Beamte habe es unterlassen, die zweckgerichtete Verwendung dieser Mittel durch diese städtische Gesellschaft zu überwachen.

d) Ohne den erforderlichen und zeitlich möglichen Stadtratsbeschluss habe er die Überweisung von 531.027,74 EUR an zurückgeforderten Fördermitteln an das Arbeitsamt im Wege einer Eilentscheidung veranlasst.

e) Der Beamte habe bei einem Antrag zu der letztlich versagten Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Bürgschaftsgewährung der Antragsgegnerin an die T______________________________ GmbH sowie gegenüber dem beschließenden Stadtrat Angaben zur schwierigen Finanzlage dieser Gesellschaft unterlassen und trotz der Haltung und des Verbots der Rechtsaufsichtbehörde Vorlaufkosten für das geplante Bad in Höhe von 4 Mio DM verursacht.

f) Der Beamte habe es in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratvorsitzender und gesetzlicher Vertreter des einzigen Gesellschafters der T________________ GmbH unterlassen darauf hinzuwirken, dass bei der Beantragung von Fördermitteln gegenüber dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vollständige und zutreffende Angaben gemacht worden seien, insbesondere solche über die bestehende prekäre Finanzsituation dieser Gesellschaft und die beabsichtigte Beteiligung der Antragsgegnerin.

g) Der Beamte habe außerdem in der vorgenannten Eigenschaft ohne rechtaufsichtliche Genehmigung ein Tochterunternehmen der T_______________ GmbH, die P_____-Liegenschaftsgesellschaft, gegründet.

2. Der Antragsteller habe ferner bei der Kontrolle und Aufsicht über städtische Gesellschaften gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen und damit schuldhaft die Vermögensinteressen der Stadt P_____ verletzt, indem er

a) ohne Stadtratsbeschluss und ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung gegenüber der D_____ AG eine "Patronatserklärung" in Höhe von 681.000 DM zugunsten der der T__________ GmbH abgegeben habe;

b) die wirtschaftliche Betätigung der Stadt P_____ geduldet habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien;

c) als Bürgermeister und Aufsichtsratvorsitzender außerdem geduldet habe,

- dass die Geschäftsführungen der städtischen Gesellschaften nicht ordnungsgemäß arbeiteten und die Aufsichtsräte derselben ihren gesetzlichen Pflichten nur teilweise nachgekommen seien,

- dass die Beteiligungsunternehmen Kredite aufgenommen hätten, obwohl sie eine Gewinnausschüttung vorgenommen hätten,

- dass bei Beteiligungsgesellschaften die Jahresabschlüsse im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen erstellt worden seien;

d) er als Bürgermeister die pauschale Begleichung größerer Geldbeträge von der Stadt an die S_____ bzw. die T______________________ GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages ohne notwendige Vorlage von Verwendungsnachweisen bzw. Einzelrechnungen veranlasst habe.

3. Bei zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Dienstreisen habe er schuldhaft gegen das Thüringer Reisekostengesetz verstoßen, da Dienstreisen ohne dienstliche Veranlassung unternommen und entsprechende Beträge ohne Reisekostenabrechnung erstattet worden seien. Er habe seine Fahrten mit dem Dienstwagen zu Kreistagssitzungen gegenüber dem Landkreis als Privatfahrten abgerechnet, ohne dies der Stadt weiterzuleiten, und trotz Einwänden der Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2002 das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug ohne Kostenerstattung privat genutzt.

4. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen und eines Vertragsabschlusses zur Akquisition von Investitionen im Jahr 2001 und 2002 durch Investoren aus dem Emirat Dubai habe der Antragsteller ebenfalls gegen die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung sowie die Anweisungen der Rechtsaufsichtsbehörde verstoßen und schuldhaft das Vermögen der Stadt P_____ in Höhe von mindestens 37.300,- Euro geschädigt, indem er unter anderem ohne bestehende vertragliche Verpflichtung den vorgenannten Betrag auf eine FAX-Anforderung hin an eine Beraterfirma überwiesen habe.

5. Im Zusammenhang mit mehreren Grundstücksgeschäften habe er die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt und solche Geschäfte ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung vorgenommen (Fehlende Information an den Haushalts- und Finanzausschuss der Stadt über die Rückabwicklungsmöglichkeiten des Kaufvertrags vom 2. Juni 1993 und Duldung der unzulässigen und unterwertigen Weiterveräußerung dieses Grundstücks durch eine städtische Gesellschaft an eine Firma, an der der Bruder des Beamten beteiligt gewesen sei; Abschluss von Erbbaurechtsverträgen mit der "Arbeiterwohlfahrt" und "Volkssolidarität" ohne Berücksichtigung der rechtsaufsichtlichen Vorgaben; Unwirtschaftlicher Erbauvertrag bezogen auf das Gebäude der Kindertagesstätte Villa "K_____").

6. Er habe weiterhin gegen eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung und gegen die Gemeindehaushaltsverordnung verstoßen, insbesondere durch unzulässige Kreditaufnahmen in den Jahren 1997 und 1999, durch die fehlende Ausschreibung bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen und durch die Nutzung einer für ein Konto der Stadt P_____ zugelassenen EC-Karte.

Am 5. November 2003 beauftragte der Landrat des Saale-Orla-Kreises den Ermittlungsführer mit den weiteren Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 6. November 2003 unterrichtete der Leiter der Rechtsaufsichtbehörde den Antragsteller über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die zugrunde liegenden Vorwürfe. Außerdem wurde ihm die Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats zu den Vorwürfen zu äußern.

Mit Bescheid vom selben Tag ordnete der Landrat des Saale-Orla-Kreises außerdem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers an, weil in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sein werde und außerdem ein weiteres Verbleiben im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtige. Zur Begründung dieser Entscheidung war im Wesentlichen ausgeführt, die vorgeworfenen Handlungen beinhalteten Verstöße gegen bedeutsame Beamtenpflichten. Die Pflichtwidrigkeit der Gesetzesverletzungen folge aus der Bindung des Beamten an Recht und Gesetz, seiner Wahrheitspflicht sowie der Pflicht, dass Vermögen des Dienstherrn zu schützen und nicht "betrügerisch" zum Nachteil des Dienstherrn zu handeln. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten seines Dienstherrn, die seinem Gewahrsam unterlägen oder die ihm in sonstiger Weise dienstlich zugänglich seien, vergreife, zerstöre das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und sei im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar, es sei denn, es lägen im konkreten Fall außergewöhnliche Gründe vor, die die Dienstenthebung ausnahmsweise nicht rechtfertigten. Es stehe hier außer Frage, dass ein Bürgermeister im Rahmen seiner besonderen Treuepflicht die Vermögensinteressen der Stadt, die er nach innen und nach außen vertrete, zu wahren habe. Schließlich bestehe für den Beamten die Pflicht, den Verdacht korrupten Fehlverhaltens zu vermeiden. Die selbstlose, uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte sei eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Der Antragsteller sei hinreichend verdächtig, wiederholt und nachhaltig - selbst nach entsprechenden Hinweisen und Weisungen der Rechtsaufsichtsbehörde - beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt und dadurch erhebliche Vermögensschäden bei der Antragsgegnerin verursacht zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er die Dienstpflichtverletzungen zum größten Teil vorsätzlich begangen habe, wobei von Vergehen der Untreue zu Lasten der Antragsgegnerin und des Subventionsbetruges zu Lasten der Bundesanstalt für Arbeit auszugehen sei. Gründe in der Person des Antragstellers, die ausnahmsweise nicht die Entfernung aus dem Dienst erwarten ließen, lägen nicht vor. Bei der Entscheidung, den Antragsteller entweder vorläufig des Dienstes zu entheben oder ihn im Dienst zu belassen, habe er pflichtgemäß die widerstreitenden Interessen des Antragstellers einerseits und der Öffentlichkeit andererseits gegeneinander abgewogen. Er sei zu dem Ergebnis gelangt, dem öffentlichen Interesse eindeutig den Vorzug zu geben.

Die vorläufige Dienstenthebung sei auch deshalb möglich und notwendig, weil das Verbleiben des Antragstellers im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtige. Eine wesentliche Gefährdung der Ermittlungen sei dann zu befürchten, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sei, dass die durchzuführenden Ermittlungen beim Verbleib im Dienst nicht erfolgreich, dass heißt nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot sachgerecht und ungehindert durchgeführt werden könnten. Es sei weiter zu befürchten, dass Mitarbeiter der Verwaltung angehalten würden, an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend konstruktiv mitzuwirken und auch Beweismittel verloren gingen. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit deutlich unter Beweis gestellt, dass von ihm nicht zu erwarten sei, bei einem Verbleib im Dienst konstruktiv an der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen mitzuwirken. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass der Antragsteller bei den Prüf- und Abschlussgesprächen im Rechnungsprüfungsamt des Saale-Orla-Kreises die dortigen Bediensteten unter sachlich nicht gerechtfertigten Druck gesetzt habe. Daraus folge weiter, dass er bei seinem Verbleib im Dienst die Ermittlungen wesentlich behindere. Von einer vorherigen Anhörung habe man abgesehen, da eine sofortige Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Antragsteller eine schnelle, sachgerechte und unbehinderte Aufklärung im Falle einer vorherigen Anhörung vereiteln würde.

Die beiden Schreiben wurden dem Antragsteller im Wege der Ersatzzustellung am 6. November 2003 an seine Sekretärin im Büro des Rathauses von P_____ zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. November 2003 hörte der Landrat den Antragsteller zur Vorbereitung einer Entscheidung über das vorläufige Einbehalten eines Teiles der Dienstbezüge an.

Mit Verfügung vom 14. November 2003, dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 2003 mitgeteilt, erweiterte der Landrat des Saale-Orla-Kreises das Disziplinarverfahren um den Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung. Diese ergebe sich daraus, dass der Antragsteller die Zustellung des Schreibens über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Zustellung des Bescheides über die vorläufige Dienstenthebung dadurch zu vereiteln versucht habe, dass er seine Sekretärin telefonisch angewiesen habe, die beiden Schriftstücke nicht entgegenzunehmen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu bis zum 4. Dezember 2003 zu äußern. Auf die dienstlichen Äußerungen der Herren T_____, H_____ und Z_____ sowie von Frau H_____ wird insoweit Bezug genommen.

Der Landrat des Saale-Orla-Kreises setzte unter dem 28. November 2003 mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 einen Beauftragten als Bürgermeister der Stadt P_____ einschließlich der Vertretung der Stadt in den städtischen Gesellschaften sowie für den Vorsitz in den Ausschüssen der kreisangehörigen Stadt ein.

Zu dem auf den 10. Dezember 2003 festgesetzten Anhörungstermin beim Ermittlungsführer erschien der Antragsteller nicht.

Mit Verfügung vom 3. September 2004, dem Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, erweiterte der Landrat des Saale-Orla-Kreises das Disziplinarverfahren um den Verdacht einer weiteren Dienstpflichtverletzung. Diese ergebe sich daraus, dass der Antragsteller 1998 unter Ausnutzung seiner Amtsstellung von der Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft P_____, an der die Antragsgegnerin einen Geschäftsanteil von ca. 85 % halte und in deren Aufsichtsrat er mitwirke, ein Grundstück im Stadtzentrum von P_____ (K________) weit unter dem Verkehrswert erworben habe. Außerdem habe er von der Antragsgegnerin zur Durchführung einer "Dachsicherung" am Kaufobjekt eine ungerechtfertigte Förderung in Höhe von insgesamt 24.157,32 DM erhalten.

Nachdem sich der Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft dem Ermittlungsführer gegenüber geweigert hatte, Fragen im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag zu beantworten, beantragte letzterer die Einvernahme des Zeugen durch die Disziplinarkammer. Auf die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Meiningen am 8. Dezember 2004 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 kürzte der Landrat des Saale-Orla-Kreises die Dienstbezüge des Antragstellers um 25 %. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Bereits am 17. November 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Verfügung, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben, sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Er sei nämlich nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben - vor der vorläufigen Dienstenthebung angehört worden. Mangels ihm gewährter Akteneinsicht könne er auch nicht feststellen, ob die Einleitung des Disziplinarverfahrens aktenkundig gemacht worden sei. Die vorläufige Dienstenthebung erweise sich auch aus materiellen Gründen als rechtswidrig, da ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Die Antragsgegnerin bzw. die Rechtsaufsichtsbehörde sei der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen. Bei dem aktuellen Ermittlungsstand sei es für das erkennende Gericht nicht möglich, eine gesicherte, für ihn negative Prognose über den Ausgang des Verfahrens zu treffen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass er bei einem Verbleib im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtige, seien nicht ersichtlich. Auf das Beschleunigungsgebot könne sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht berufen, da er in der Vergangenheit konstruktiv an der Aufklärung etwaiger Dienstvergehen mitgewirkt habe. Auch könne von einer "Aufsässigkeit" seinerseits nicht die Rede sein, weil er beim Rechnungsprüfungsamt in einem "Prüf- und Abschlussgespräch" ausschließlich die ihm zustehenden Rechte wahrgenommen habe.

Im Übrigen ist der Antragsteller den einzelnen Vorwürfen umfassend und im Einzelnen entgegengetreten.

Der Antragsteller hat beantragt,

die mit Bescheid des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises vom 6. November 2003 angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen entgegen und hält die vorläufige Dienstenthebung sowohl formell als auch materiell für rechtmäßig.

Mit Beschluss vom 7. April 2004 - 6 D 60017/03.Me -, dem Antragsteller am 16. April 2004 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der zulässige Antrag, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, sei unbegründet. Die entsprechende Anordnung sei vom Gericht nur dann auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Solche lägen aber nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprächen, dass diese Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalte. Das Gericht habe auf der Grundlage der bereits vorliegenden Beweismittel lediglich im Wege einer summarischen Prüfung zu prüfen, welches Ergebnis im Disziplinarverfahren wahrscheinlich zu erwarten sei. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers sei nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde habe ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es seien auch keine durchgreifenden Mängel bei der Durchführung des Verfahrens festzustellen. Zwar sei die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung vor Erlass der Maßnahme unterblieben. Dieser Fehler sei aber zwischenzeitlich geheilt. Der Antragsteller habe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch die Möglichkeit erhalten, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sei auch mit der Zustellung des Bescheids wirksam und vollziehbar. Sowohl die Information über die Einleitung des Disziplinarverfahrens als auch die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung habe die Behörde dem Antragsteller wirksam gegen Empfangsbekenntnis durch Ersatzzustellung an seine Sekretärin zugestellt. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch materiell rechtmäßig. Dabei könne offen bleiben, ob bei der gebotenen Prognoseentscheidung voraussichtlich mit einer Entfernung aus dem Dienst gerechnet werden könne. Denn die Antragsgegnerin sehe zu Recht die Gefahr als begründeten, dass im Falle eines weiteren Verbleibens des Antragstellers im Dienst die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden. Hierbei sei neben den von der Antragsgegnerin ausgeführten Gründen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um einen innerhalb der Behördenhierarchie eingebundenen Beamten handele, sondern dass er der unmittelbare Dienstvorgesetzte aller in der Verwaltung der Antragsgegnerin beschäftigten Beamten und Angestellten sei. Aufgrund seiner Vorgesetzteneigenschaft und seiner Amtsgewalt als Behördenleiter sei in einem solchen Falle die Besorgnis gerechtfertigt, dass er die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen könne. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Bewertung und der darauf beruhenden Prognose könne das Gericht ferner die Umstände berücksichtigen, die sich nach einer Aktennotiz des mit der Zustellung beauftragten Mitarbeiters des Saale-Orla-Kreises vom 10. November 2003 im Rahmen der Zustellung der Bescheide der Antragsgegnerin wohl zugetragen hätten. Schließlich stehe auch die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis.

Am 30. April 2004 hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht Meinigen Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2004 nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Mangel der unterbliebenen Anhörung nicht geheilt werden könne. Insbesondere habe es übersehen, dass ihm die Behörde die Akteneinsicht verweigert und seine Einlassungen nicht dokumentiert habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch eine wirksame Ersatzzustellung der streitigen Anordnung bejaht. Der höchstpersönliche Charakter der Maßnahme verlange eine unmittelbare Aushändigung des Bescheides. Seine vorläufige Dienstenthebung könne auch nicht mit der Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ermittlungen begründet werden. Zum einen seien inzwischen die wesentlichen Ermittlungen abgeschlossen. Zum anderen sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seine Stellung als Bürgermeister führe für sich genommen schon zu einer Gefährdung der Ermittlungen, zu allgemein gehalten und setze jeden vergleichbaren Behördenleiter bereits aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung der Gefahr einer Dienstenthebung aus. Auch sei das Verwaltungsgericht von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, soweit es seine Entscheidung auf die Vorgänge am 6. November 2003 gestützt habe. Er habe sich nämlich nach dem ersten Telefonat bei einem Mitarbeiter lediglich erkundigt, ob eine Ersatzzustellung der Anordnung zulässig sei. Dieser Mitarbeiter habe ihm keine verbindliche Auskunft geben können. Er habe angesichts der Dringlichkeit vielmehr nur die Aussage treffen können, angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Maßnahme müsse die Anordnung ihm wohl auch unmittelbar aushändigt werden. Diese Auskunft habe er seiner Sekretärin, ohne dabei irgendeinen weiteren Druck auszuüben, bei einem zweiten Telefongespräch mitgeteilt. Insoweit nimmt der Antragsteller Bezug auf eidesstattliche Versicherungen der an dem Vorgang Beteiligten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht die auch bei einer Entscheidung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG erforderliche Prognose über den Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht angestellt. Der weitere Vorwurf, er habe sich im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes in der K_______ auf Kosten der Antragsgegnerin bereichert, treffe nicht zu. Er tritt den erhobenen Vorwürfen im Einzelnen entgegen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2004 - 6 D 60017/03.Me - abzuändern und die mit Bescheid des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises vom 6. November 2003 angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Wesentlichen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten (vier Bände) sowie zehn Hefter und vierzehn Ordner Behördenakten wurden bei gezogen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2004 - 6 D 60017/03.Me - ist zulässig (vgl. § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 Satz 4 ThürDG und § 147 VwGO).

Sie ist auch begründet.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die mit Verfügung des Landrates des Saale- Orla-Kreises vom 6. November 2003 angeordnete vorläufige Dienstenthebung auszusetzen (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 1 ThürDG), ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt.

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose bestehen, dass der Beamte nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden bzw. ihm voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG) oder bei seinem Verbleib im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen in der ihn betreffenden Disziplinarsache wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entscheidung in der Hauptsache ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel vom Gericht eigenständig zu prüfen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, BDG, Loseblattsammlung, § 63 Rdnr. 9). Das Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren; dies ergibt sich schon aus seiner eingeschränkten Bindungswirkung. Deshalb ist nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären; insbesondere ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen sind oder ob sie eindeutig ausgeräumt werden können.

Gemessen an diesen Maßstäben hält die mit Verfügung des Landrates des Saale- Orla-Kreises vom 6. November 2003 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht aus formellen Gründen auszusetzen. Sie wurde insbesondere von der zuständigen Behörde und im Ergebnis ohne Verfahrensfehler erlassen.

Das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises war als die für die Antragsgegnerin handelnde Behörde für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1ThürDG).

Nach dieser Bestimmung kann nämlich die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben. Für die Erhebung der Disziplinarklage ist zuständige Behörde die oberste Dienstbehörde (vgl. § 41 Satz 2 ThürDG). In Disziplinarverfahren u. a. gegen einen Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr (vgl. § 80 Abs. 2 ThürDG). Davon hat hier die Rechtsaufsichtsbehörde des Saale-Orla-Kreises Gebrauch gemacht (vgl. §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 107 ThürKO).

Die streitgegenständliche Verfügung wurde auch im Ergebnis ohne Verfahrensfehler erlassen.

Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Der Landrat des Saale-Orla-Kreises hat dies mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 aktenkundig gemacht (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Weitere Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens verlangen die vorgenannten Vorschriften nicht.

Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wurde auch formgerecht im Wege der Ersatzzustellung zugestellt.

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 ThürDG wird die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit der Zustellung wirksam und vollziehbar. Zustellungen nach dem Thüringer Disziplinargesetz werden nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG - vorgenommen (vgl. §§ 19 und 21 ThürDG). Eine höchstpersönliche Zustellung von beamtenrechtlichen Verfügungen ist danach zwingend nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall konnte die Antragsgegnerin daher die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung dem Antragsteller wirksam gegen Empfangsbekenntnis durch Ersatzzustellung an seine Sekretärin zustellen (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dass gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach den vorgenannten Bestimmungen verstoßen wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Schließlich ist die vom Antragsteller erhobene Rüge, er sei vor dem Erlass der angegriffenen Anordnung nicht angehört worden, im Ergebnis unbeachtlich.

Zwar ist die nach § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDG in Verbindung mit § 28 ThürVwVfG vorgeschriebene Anhörung vor Erlass der Maßnahme unterblieben. Dies ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - im vorliegenden Fall aber unschädlich. Zwar bestehen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erhebliche Bedenken daran, ob die Anhörung hier - worauf sich die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidung berufen hat - nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG entbehrlich war, weil im öffentlichen Interesse eine sofortige Entscheidung notwendig erschien. Selbst wenn diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sein sollten, so ist ein etwaiger Verfahrensfehler nunmehr geheilt (vgl. § 21 ThürDG, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG). Die oberste Dienstbehörde bzw. der Ermittlungsführer haben mit Schreiben vom 6., 14. und 19. November 2003 unter Darlegung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorwürfe ihm Gelegenheit gegeben, sich mündlich und/oder schriftlich zu äußern. Damit haben sie ein eigenständiges Anhörungsverfahren durchgeführt. Nachdem der Antragsteller sich auch nach der vom Gericht gewährten Akteneinsicht gegenüber der obersten Dienstbehörde bzw. dem Ermittlungsführer nicht äußerte, durfte auch eine eigenständige Würdigung des Vorbringens unterbleiben. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen (vgl. § 21 ThürDG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Antrag hat jedoch in der Sache Erfolg, weil erhebliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestehen.

Anders als die oberste Dienstbehörde und die Kammer teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die ausgesprochene Maßnahme gegenüber dem Antragsteller nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG gestützt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein weiteres Verbleiben des Antragstellers die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würden.

Eine wesentliche Gefährdung der Ermittlungen ist nur dann zu befürchten, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die durchzuführenden Ermittlungen beim Verbleib im Dienst nicht erfolgreich, dass heißt nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot sachgerecht und ungehindert durchgeführt werden könnten, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass Mitarbeiter der Verwaltung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend konstruktiv mitwirken oder Beweismittel verloren gehen (vgl. Gansen, a. a. O. § 38 Rdnr. 6).

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Anordnung vorlagen; jedenfalls kann zumindest im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind solche Bedenken nicht mehr vorhanden.

Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde aus dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis und der überörtlichen Prüfung des Thüringer Rechnungshofes Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Ermittlungen ableiten wollte, waren diese nicht hinreichend konkret bzw. ließen eine "wesentliche" Beeinträchtigung nicht erwarten.

Nach dem Vermerk über die Vernehmung der Mitarbeiterin des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes S_____, Frau B____, bei der Staatsanwaltschaft Gera im Mai 2003 hat der Antragsteller allgemein die Feststellungen des Prüfungsberichtes - wohl auch in scharfer Form - zurückgewiesen, ohne allerdings diese Mitarbeiterin zu bedrängen, konkrete Feststellungen zu ändern. Auch hat er diese Mitarbeiterin weder bedroht noch genötigt.

Die Feststellung im Bericht des Thüringer Rechnungshofes, die "Verwaltung" habe manche Unterlagen erst nach mehrmaliger Nachfrage vorgelegt und zu einzelnen Vorgängen keinen Nachweis führen können, bietet ebenfalls keinen konkreten Anhaltspunkt für eine angebliche Behinderung der Ermittlungstätigkeit durch den Antragsteller. Zum einen wurde dem Rechnungshof das Material offenkundig von der "Verwaltung" vorgelegt. Zum anderen ist mangels von Ermittlungen offen, warum in einzelnen Fällen kein Nachweis geführt werden konnte, ob entweder Unterlagen vorhanden waren oder nicht aufgefunden wurden oder ob sie unterdrückt wurden. Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang von Seiten des Antragstellers oder von anderen Mitarbeitern der Antragsgegnerin die Ermittlungen des Rechnungshofes behindert wurden. Soweit von der Rechtsaufsichtbehörde behauptet wird, bei der Antragsgegnerin sei "nichts ohne den Antragsteller gelaufen", fällt auf, dass erst während des laufenden Ermittlungsverfahrens teilweise den Antragsteller entlastende Vorgänge zum Vorschein kamen, wie zum Beispiel die vom Rechnungshof vermisste unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Stadt P_____ und der E_______________ sowie die Kreditunterlagen der D_____ AG (zu deren Bewertung siehe unten). Dies wiederum verdeutlicht, dass sich eine Prognose, nach der der Antragsteller die Ermittlungstätigkeit gefährdet haben soll, bereits aus damaliger Sicht sich nicht als hinreichend mit Tatsachen belegt erweist. Zugunsten des Antragstellers fällt schließlich ins Gewicht, dass es ihm nach der vorläufigen Dienstenthebung im November 2003 nicht mehr möglich war, zu den Feststellungen des Rechnungshofes unter Zugriff auf die in der Verwaltung der Antragsgegnerin vorhandenen Akten innerhalb der bis Mitte Dezember 2003 laufenden Frist zur Stellungnahme zu erwidern (vgl. Bericht des Rechnungshofes vom 11. September 2003 S. 12 Mitte). Schließlich kommt hinzu, dass diese Feststellungen zur wesentlichen Grundlage für die angegriffene Verfügung wurden, ohne dass der Antragsteller zuvor angehört wurde. Diese Umstände begründen erhebliche Zweifel an einem fairen Verfahren.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, allein die Stellung des Antragstellers als Behördenleiter mindere die Anforderungen für eine wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit, vermag nicht die Dienstenthebung zu rechtfertigen. Dieser Einwand ist viel zu allgemein gehalten. Zwar trifft es zu, dass generell ein Bürgermeister aufgrund seiner Stellung leichter die Ermittlungen behindern kann als ein Beamter in einer nachgeordneten Funktion. Dennoch muss auch für einen Behördenleiter gelten, dass konkrete Umstände hinzukommen müssen, um auf einen Willen zur Behinderung der Ermittlungstätigkeit zu schließen.

Auch das Verhalten des Antragstellers bei der Zustellung der angegriffenen Verfügung im Amt rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Nach den vorliegenden Vermerken und eidesstattlichen Versicherungen ist für den Senat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller seiner Sekretärin beim ersten Anruf die Entgegennahme der Verfügung nicht untersagt hat; er hat lediglich - nachdem er sich einen Rechtsrat eingeholt hat, ob diese Zustellung wirksam ist - die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage mitgeteilt. Daran sieht der Senat nichts Unehrenhaftes. Der Rechtsrat, dass nur an ihn persönlich zugestellt werden könne, war zwar fehlerhaft. Aufgrund der tatsächlichen und zeitlichen Umstände war der Irrtum des Antragstellers, der zudem auf der nicht fern liegenden Erwartung beruhte, derart grundlegende Entscheidungen müssten ihm von der Rechtsaufsichtsbehörde persönlich mitgeteilt werden, unverschuldet.

Schließlich kommt hinzu, dass aus heutiger Sicht eine weitere Gefährdung der Ermittlungen nicht mehr zu befürchten ist, nachdem der Ermittlungsführer seit 1 1/2 Jahren mit Hilfe der Stadtverwaltung ermittelt und - wie angekündigt - demnächst seinen Abschlussbericht vorlegen wird.

Die vorläufige Dienstenthebung lässt sich auch nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG stützen. Danach kann die zuständige Behörde gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst erfolgen wird.

Der Senat hat insoweit gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose, dass in der Hauptsache gegen den Antragsteller nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen diese Maßnahme verhängt wird.

Die Entfernung aus dem Dienst ist die schärfste disziplinarische Maßnahme (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 ThürDG). Sie soll dann ausgesprochen werden, wenn ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Dies setzt mithin ein Dienstvergehen voraus, das aufgrund seiner Art oder Begehungsweise so schwerwiegend ist, dass es unter Berücksichtigung aller - auch mildernder - Um stände die Entfernung aus dem Dienst erfordert.

Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist es dabei nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären und der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen sind oder ob sie ausgeräumt werden können. Es genügt vielmehr für eine vorläufige Entscheidung in einem summarischen Eilverfahren, dass der Senat eine Prognose anstellt. Dabei besteht insbesondere dann keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Beamte aus dem Dienst entfernt werden wird, wenn - wie hie - die Vorwürfe noch weitgehend ungeklärt oder nicht schwerwiegend genug sind.

Bevor auf die Vielzahl der Vorwürfe im Einzelnen eingegangen wird, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles auf Folgendes hinzuweisen.

Aus einem Abgleich der Berichte des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes des Saale-Orla-Kreises einerseits und der Berichte zur überörtlichen Prüfung des Thüringer Rechnungshofes andererseits zeigt sich im Verhältnis zu der angefochtenen Verfügung, dass der überwiegende Teil der disziplinarischen Vorwürfe in diesen Berichten seine Grundlage hat. Bei diesem Abgleich wird weiter deutlich, dass bei einer großen Anzahl der Vorwürfe aus den - häufig in den Berichten nicht abschließend - festgestellten Mängeln in der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin ohne nähere Prüfung, welcher Mitarbeiter der Verwaltung, welches der kommunale Organe oder welches Organ der Eigengesellschaften konkret für die Fehler und Missstände verantwortlich war und ist, Dienstvergehen des Antragsteller abgeleitet werden können. Diese Verfahrensweise entspricht ebenso wenig einer differenzierten Ermittlungstätigkeit im Disziplinarverfahren wie die teilweise pauschale Behauptung von Dienstvergehen, ohne das der Zeitpunkt, der Ort und das konkrete Verhalten näher bezeichnet werden (vgl. die Vorwürfe 1.1.6, 1.1.7, 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.5, 1.2.6, 1.5.4, 1.6.3, 1.6.5). Schließlich werden Vorwürfe erhoben, die - selbst wenn sie erwiesen wären - weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit weiteren erwiesenen Dienstvergehen die schärfste Maßnahme, nämlich die Dienstenthebung, zu rechtfertigen vermögen (vgl. den Vorwurf 1.6.4 und das Verhalten bei der Zustellung der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung).

Im Folgenden wird auf die Vorwürfe im Einzelnen einzugehen sein:

Unter den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.7 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller Fehlverhalten bei der Beantragung und Bewirtschaftung von Fördermitteln für den beabsichtigten Neubau des "Kombi-Bads Griebse" vorgeworfen. Die dazu durchgeführten Ermittlungen sind bereits unvollständig. Insoweit haben nämlich weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch der Ermittlungsführer weder die Akten zum Bewilligungsverfahren des Arbeitsamtes Jena noch die Akten des Thüringer Ministeriums für Soziales und Familie von Amts wegen beigezogen. Es liegen lediglich (z. T. kaum leserliche) Bewilligungsanträge für eine Förderung durch das Arbeitsamt, dessen Bescheide und vereinzelter Schriftverkehr vor. Dies genügt nicht, um die erhobenen Vorwürfe nachzuvollziehen.

Soweit dem Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, er habe vor dem beabsichtigten Neubau des "Kombi-Bads Griebse" in P_____ in Förderanträgen gegenüber dem Arbeitsamt in Jena unwahre Angaben zur Erlangung von Fördermitteln abgegeben, weil der erforderliche 30 %ige Eigenanteil der Kommune im Haushalt nicht eingeplant gewesen sei (Vorwurf 1.1.1), ist Folgendes festzustellen:

Der Antragsteller erklärte zwar in den Förderanträgen vom 30. Oktober 2000 und 9. Mai 2001, der Eigenanteil der Antragstellerin sei in Höhe von 30 % "gesichert". Aufgrund der fehlenden Vorlage der Förderrichtlinie und weiterer insoweit aussagekräftiger Unterlagen lässt sich derzeit aber nicht feststellen, wie eine Sicherung der Eigenmittel im Zeitpunkt der Antragstellung konkret auszusehen hatte. Aus der jeweiligen Beschlusslage des Stadtrates in den Jahren 1996 bis 2002 ist insoweit zu entnehmen, dass dieses letztlich maßgebliche Gremium in Kenntnis des Investitionsumfangs stets und dauerhaft seinen Willen bekundete, unter erheblichem eigenen finanziellen Einsatz der Antragsgegnerin das genannte Projekt durchzuführen. Aus dieser Willensbekundung durfte der Antragsteller grundsätzlich darauf vertrauen, dass die einzusetzenden Eigenmittel auch im Haushalt abgesichert werden. Dafür, dass bei Antragstellung eine formale Sicherung des gesamten Eigenanteils durch eine haushaltsmäßige Absicherung notwendig war und der Antragsteller in Kenntnis dieses Umstandes dennoch die Erklärung abgegeben hat, lässt sich aus den Akten nichts entnehmen.

Der weitere Vorwurf (Vorwurf 1.1.2 erster Unterpunkt), der Antragsteller habe bei der Beantragung der Fördermittel unrichtige Angaben über die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück gemacht und damit unrichtige Tatsachen vorgespiegelt, ist ebenfalls nicht belegt. In den dem Senat vorliegenden Förderanträgen wurden vom Antragsteller hierzu keine konkreten Angaben gemacht. Es trifft zwar zu, dass im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 10. Mai 2001 davon die Rede ist, das Baugrundstück stehe im Eigentum der Antragsgegnerin. Zu diesem Vertragsabschluss kam es aber erst nach dem letzten Förderantrag. Außerdem hat das Arbeitsamt diesen Vertrag ausweislich eines Hinweises erst mit dem Bewilligungsbescheid vom 9. Juni 2001 angefordert. Unabhängig davon, dass nicht festgestellt ist, ob, wann und von wem der Vertrag an das Arbeitsamt übersandt wurde, zeigt der derzeit feststellbare Ablauf der Geschehnisse, dass es der Behörde auf diesen Vertrag und die darin enthaltenen Angaben für die Bewilligung wohl nicht entscheidungserheblich ankam, jedenfalls mögliche falsche Angaben bei der Beantragung nicht kausal zur Bewilligung geführt haben können. Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass der Senat den Unterlagen überdies nicht entnehmen konnte, ob das Baugrundstück damals nicht doch im Eigentum der Antragsgegnerin stand oder nicht.

Dass es der Antragsteller unterlassen habe, das Arbeitsamt bei der Antragstellung über die beabsichtigte Weitergabe der Fördermittel an die T_______________ GmbH zu unterrichten und auf die prekäre Finanzsituation dieser Gesellschaft hinzuweisen, und dass er schließlich veranlasst habe, dass die vom Arbeitsamt für diese Maßnahme ausgereichten Fördermittel von der Stadt an die T________________ GmbH trotz Abbruch der Maßnahme und trotz bestehender prekärer Finanzsituation dieser Gesellschaft bzw. vom Arbeitsamt direkt überwiesen wurden (Vorwurf 1.1.2 zweiter und dritter Unterpunkt und 1.1.3), sind nach derzeitigem Ermittlungsstand ebenfalls keine für eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst tragfähigen Vorwürfe.

Aus einer Niederschrift über eine Besprechung von Behördenvertretern am 16. März 2001, an der neben dem Landrat des Saale-Orla-Kreises unter anderem auch zwei Vertreter des Arbeitsamtes Jena beteiligt waren, lässt sich insoweit entnehmen, dass für die Bewilligungsstelle wohl allein entscheidend war, dass die Kommune der Träger dieser Maßnahme war. Davon ausgehend bestanden wohl keine förderrechtlichen Bedenken, dass die tatsächliche Durchführung des Vorhabens auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages in der Verantwortung eines Dritten lag, auf den die Antragsgegnerin durchgreifen könne. Insoweit war ausdrücklich von dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin, den T______________________ GmbH, die Rede. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag vom 10. Mai 2001 zwischen der Antragsgegnerin und dieser Gesellschaft entsprach diesen Vorgaben. Dies wird auch dadurch verdeutlicht und bestätigt, dass in dieser Vereinbarung auf die Förderung durch das Arbeitsamt Bezug genommen wurde und die Verwendung der Fördermittel und die Nachweisführung zu den vom Arbeitsamt auszureichenden Gelder geregelt waren (vgl. insbesondere § 1 Abs. 4, 5 und 7 des Vertrages). Dieser Vertrag lag, so zumindest die Behauptung der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Arbeitsamt auch vor. Aus diesen Tatsachen wird für den Senat deutlich, dass bei dem Antragssteller der Wille bestand, die Vorgaben der Bewilligungsbehörde einzuhalten. Eine davon abweichende, d. h. eine direkte Förderung der genannten Gesellschaft war nicht beabsichtigt.

Dass der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 2001 an das Arbeitsamt die direkte Auszahlung an die T__________________ GmbH erbeten hatte, ändert an dem Ergebnis nichts, zumal dieses Ansinnen vom Arbeitsamt nicht beanstandet wurde. Das Arbeitsamt hielt dieses Vorgehen aus subventionsrechtlicher Sicht ebenfalls für unbedenklich und leistete dem Wunsch des Antragstellers mit der Auszahlung von Fördermitteln in nicht unbeträchtlicher Höhe Folge (vgl. auch Schreiben des Arbeitsamtes vom 13. Dezember 2001). Nahm aber diese Bewilligungsstelle selbst eine solche Zahlung vor, so ist unter diesem Aspekt ein Vorwurf des dienstlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Antragsteller kaum nachvollziehbar. Gegen welchen Stadtratsbeschluss der Antragsteller in diesem Zusammenhang bei dieser Weiterleitung verstoßen haben soll - wie die Rechtsaufsichtsbehörde behauptet -, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung, war die Maßnahme im Zeitpunkt der Weiterleitung der Fördermittel im Januar 2002 auch nicht abgebrochen. Dies geschah - wie die Rechtsaufsichtsbehörde unschwer dem 3. Ergänzungsbescheid des Arbeitsamtes Jena vom 27. Juni 2002 hätte entnehmen können - erst am 1. August 2002.

Für den Senat drängt sich aus den vorliegenden Unterlagen weiterhin nicht auf, dass die Finanzlage der T___________________ GmbH im Zeitpunkt der Beantragung der Fördermittel im Oktober 2000 und Mai 2001 derart prekär gewesen sein soll, dass die Förderstelle auf eine solche Situation hinzuweisen war. Die im Bericht des Rechnungshofes insoweit mitgeteilten betriebswirtschaftlichen Kennziffern der Gesellschaft bis zum Jahr 2000 - für das Antragsjahr 2001 liegen solche Zahlen nicht vor (vgl. insoweit auch Bl. 1308 ff. der Disziplinarakte) - ließen auf eine drohende Insolvenz der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht schließen. Der Umstand der hinreichenden Bonität der Gesellschaft wird auch dadurch erhärtet, dass diese Gesellschaft bis heute keine Insolvenz angemeldet hat. Im Übrigen hat die Rechtsaufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren selbst zu erkennen gegeben, dass hier weiterer Ermittlungsbedarf bestehe.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat schließlich weder in der Einleitungsverfügung noch in den nachfolgenden Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren dargelegt, woraus sich für den Antragsteller gesetzliche, vertragliche oder andere möglicherweise auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes ergebende Hinweispflichten zur Finanzsituation der beauftragten Eigengesellschaften gegenüber dem Arbeitsamt ergeben haben sollen.

Es hat sich nicht der weitere Vorwurf erhärtet, der Antragsteller habe es unterlassen, die zweckgerichtete Verwendung dieser Mittel durch die T______________ GmbH zu überwachen (Vorwurf 1.1.4). Dies lediglich wird unsubstantiiert behauptet. Diese Behauptung steht überdies nicht mit den vom Antragsteller veranlassten Vereinbarungen in § 1 Abs. 3 bis 7 des Geschäftsbesorgungsvertrages in Einklang.

Der Vorwurf, der Antragsteller habe ohne den erforderlichen und zeitlich möglichen Stadtratsbeschluss die Überweisung von 531.027,74 EUR an zurückgeforderten Fördermitteln an das Arbeitsamt Jena im Wege einer Eilentscheidung veranlasst (Vorwurf 1.1.5) trägt nicht. Dem Antragsteller ist insoweit derzeit kein Fehlverhalten zur Last zu legen, das in der Hauptsache zu einer Entfernung aus dem Dienst führen wird, selbst wenn sich in der Hauptsache herausstellen sollte, dass ein Eilentscheidungsrecht nicht bestanden hatte bzw. das Gemeindehaushaltsrecht nicht vollständig beachtet wurde. Insoweit werden nämlich bislang nicht in ausreichendem Maße die tatsächlichen Abläufe zwischen dem Erlass des Schlussbescheides des Arbeitsamtes Jena vom 13. August 2002 bis zur Auszahlung am 15. Oktober 2002 berücksichtigt. Aus diesen Abläufen ergibt sich, dass sich der Antragsteller unverzüglich, in Absprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde und mit erkennbarem Willen, die Zuständigkeit des Stadtrates zu beachten, um eine Lösung bemüht hatte. Dies ergibt sich aus folgenden Ereignissen:

Nachdem in dem Bescheid vom 13. August 2002 das Zahlungsziel auf den 20. August 2002 - ein Zeitraum von einer Woche - festgesetzt wurde, war Eile geboten. Am Tag des Erlasses des Bescheides gab es - trotz Urlaubszeit - deshalb bereits ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Landrat, bei dem dieser den Vorschlag unterbreitete, den T_______________________ GmbH für die Rückzahlung der an sie weitergereichten Mittel eine Bürgschaft zu gewähren. Anfang September verhandelte der Antragsteller mit der kreditgewährenden Bank über diese Bürgschaft. Außerdem erwirkte der Antragsteller beim Arbeitsamt eine Verlängerung des Zahlungsziels zunächst bis 30. September und schließlich ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit - bei Androhung von rechtlichen Schritten durch das Arbeitsamt - bis zum 15. Oktober 2002. Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11. September 2002 der Bürgschaftsgewährung zugestimmt hatte, beschied die Rechtsaufsichtsbehörde, von deren Leiter ursprünglich der Vorschlag kam, den dringlichen Antrag des Antragstellers vom 17. September 2002, die Bürgschaft rechtsaufsichtlich zu genehmigen, bis Ende September 2002 nicht. Daraufhin legte der Antragsteller dem Stadtrat bei der Sitzung am 10. Oktober 2002 einen Dringlichkeitsantrag vor, nach der die Stadt die Rückzahlung übernehmen solle. Der Stadtrat verneinte aber mehrheitlich die Dringlichkeit, wobei die Gründe hierfür derzeit nicht feststellbar sind. Der Antragsteller lud daher den Stadtrat unter Abkürzung der Ladungsfrist zu einer Sitzung für den 14. Oktober 2002 erneut ein und setzte diesen Punkt auf die Tagesordnung. Nachdem ein Stadtrat einen Ladungsmangel geltend gemacht hatte, wurde die Sitzung abgebrochen, ohne in der Sache selbst zu befinden. Daraufhin berief sich der Antragsteller auf sein hier gebotenes Eilentscheidungsrecht und veranlasste die Auszahlung, die aus Sicht der Leiterin der Kämmerei mit den gesetzlichen Anforderungen des Gemeindehaushaltsrechts vereinbar waren (vgl. Vermerk vom 22. Oktober 2002).

Die weiteren Vorwürfe (1.1.6), der Antragsteller habe bei einem Antrag zu der letztlich versagten Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf eine Bürgschaftsgewährung der Antragsgegnerin an die T_____________________ GmbH sowie gegenüber dem beschließenden Stadtrat und dem Landesverwaltungsamt Angaben zur schwierigen Finanzlage dieser Gesellschaft unterlassen (1.1.6 1. Unterpunkt) und trotz der Haltung der Rechtsaufsichtbehörde Vorlaufkosten für dieses Bad in Höhe von 4 Millionen DM verursacht (1.1.6 2. Unterpunkt), sind zeitlich und sachlich unkonkret. Außerdem beachten sie die derzeit feststellbaren Abläufe nicht und berücksichtigen nur unzureichend das eigene Verhalten der Rechtsaufsichtsbehörde. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Der erste Vorwurf (1.1.6 1. Unterpunkt) ist bereits deshalb zu allgemein gehalten und hat mit dem Vorhalt eines konkreten Dienstvergehens nichts zu tun, weil sich weder aus der Einleitungsverfügung noch aus den vorliegenden Unterlagen hinreichend konkret ergibt, wann und in welchem Zusammenhang der Antragsteller welche von ihm zu erwartenden bzw. konkret geforderten Auskünfte und Hinweise, insbesondere gegenüber dem Stadtrat, unterlassen haben soll. Soweit ihm vorgeworfen wird, er habe es unterlassen, die genannten Stellen darüber zu unterrichten, die T_______________ GmbH seien in einer finanziell prekären Situation gewesen, ist darüber hinaus nicht nachvollziehbar, auf welchen Zeitpunkt überhaupt abgestellt wird. Für die Jahre 2000 und 2001 ist - wie oben festgestellt - diese wirtschaftliche Lage für den Senat nicht feststellbar. Ob und wann diese Gesellschaft 7 Millionen DM an Kreditverbindlichkeiten hatte, ist nicht angegeben und lässt sich nicht ermitteln (vgl. insoweit auch den aktuellen Prüfungsbericht für die Jahre 2002 und 2003 vom Oktober 2004, Bl. 1308 ff. der Disziplinarhauptakte).

Die Mitverantwortung der Rechtsaufsichtsbehörde, die jedenfalls bei der Zumessung der disziplinarischen Folgen zu berücksichtigen sind und der Verhängung der schärfsten Maßnahme entgegensteht, wurde bei diesem Vorwurf nicht gewürdigt.

So hat die Rechtsaufsichtsbehörde einen Widerspruch der Antragsgegnerin gegen die Versagung einer rechtsaufsichtlichen Genehmigung einer Finanzierungsvariante des Bades im November 2000 offenkundig nicht weiterbearbeitet bzw. der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt (vgl. insoweit auch die Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 20. und 29. November 2001 an den Landrat). Dass der Antragsteller für die Realisierung des Bades, für das bereits erhebliche Fördermittel durch das Land und schließlich durch das Arbeitsamt zugesagt waren, nach anderen Finanzierungsvarianten suchte, entspricht der Verpflichtung des Antragstellers in seinem Amt als Bürgermeister. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat schließlich dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt untersagt, dieses Projekt - Errichtung des Kombibades - weiter zu betreiben.

Der Vorwurf, der Antragsteller habe in unzulässiger Weise Vorlaufkosten verursacht (1.1.6 2. Unterpunkt), trägt die angefochtene Verfügung ebenfalls nicht.

Aus den Akten lässt sich insoweit nichts entnehmen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde den Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Vorlaufkosten für die Erstellung des Projekts zu verursachen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 25. Oktober 2001 verweist, ist festzustellen, dass nach der vorliegenden Übersicht zu diesem Zeitpunkt die Vorlaufkosten bereits überwiegend entstanden bzw. entsprechende Verpflichtungen begründet waren. Hinzu kommt außerdem, dass dieses Schreiben in seinem Verbotscharakter für jede Art von Vorlaufkosten deshalb nicht eindeutig ist, weil es sich auf eine konkret beabsichtigte Submission am Abend des 25. Oktober 2001 bezieht.

Die Vorlaufkosten sind im Übrigen nicht bei der Antragsgegnerin, sondern bei den T___________________ GmbH angefallen, und wurden deshalb nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht vom Antragsteller, sondern von der Geschäftsführung dieser Gesellschaft veranlasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Stadtrat bereits mit Beschluss vom Juni 1996 dem Bürgermeister die Befugnis eröffnet hat, diese Eigengesellschaft mit der Abwicklung der Maßnahme zu betrauen. Außerdem ist derzeit unklar, in welcher Höhe sie tatsächlich für die T______________ bzw. die Antragsgegnerin wirtschaftlich verloren sind und in welchem Umfang ein Vermögensschaden bei der Antragsgegnerin eingetreten ist, den der Antragsteller persönlich zu verantworten hätte.

Der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe es in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender und gesetzlicher Vertreter des einzigen Gesellschafters der T_________________ GmbH unterlassen, darauf hinzuwirken, dass bei der Beantragung von Fördermitteln gegenüber dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit vollständige und zutreffende Angaben gemacht wurden, insbesondere über die bestehende prekäre Finanzsituation dieser Gesellschaft und die beabsichtigte Beteiligung der Antragsgegnerin (Vorwurf 1.1.7), zu berichten ist diese Aussage hinsichtlich des Zeitpunkts und der konkreten Umstände des behaupteten Dienstvergehens völlig unsubstantiiert. Aus den Ermittlungsakten ergibt sich hierzu nichts.

Dies gilt auch für den Vorwurf (1.1.8), der Antragsteller habe in der vorgenannten Eigenschaft ohne rechtaufsichtliche Genehmigung ein Tochterunternehmen der T_________________ GmbH, die P__________-Liegenschaftsgesellschaft, gegründet. So fehlt in der vorliegenden Kopie des Vertrages über die Gründung dieser Gesellschaft (vgl. Bl. 1459 ff. der Disziplinarhauptakte) die Unterschriftenleiste. Ob der Antragsteller an der Gründung dieser Gesellschaft überhaupt persönlich beteiligt war, ist daher nicht feststellbar. Es ist angesichts des Umstandes, dass es sich um die Gründung eines Tochterunternehmens der T__________ GmbH handelte, auch nicht zwingend.

Ob dem Antragsteller, selbst wenn seine Beteiligung nachweisbar sein sollte, insoweit ein schuldhafter und disziplinarwürdiger Verstoß vorzuwerfen ist, ist außerdem bei summarischer Prüfung höchst fraglich. Denn die Gesellschaft wurde zu einem Zeitpunkt gegründet, zu dem - anders als heute - das Erfordernis der rechtsaufsichtlichen Genehmigung der Gründung von Unternehmen durch kommunale Eigengesellschaften gesetzlich noch nicht ausdrücklich geregelt war.

Nach den vorliegenden Unterlagen sind die Vorwürfe in den Ziffern 1.2.2, 1.2.3, 1.2.4, 1.2.5 und 1.2.6, bei denen es im Kern um die Behauptung geht, der Antragsteller habe bei der Kontrolle und Aufsicht über städtische Gesellschaften gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen verstoßen und damit schuldhaft die Vermögensinteressen der Stadt P_____ verletzt, hinsichtlich des Zeitpunkts und der konkreten Umstände des behaupteten Dienstvergehens ebenfalls völlig unsubstantiiert. Sie werden auch nicht dadurch konkreter, dass in der Einleitungsverfügung auf entsprechende Feststellungen im Bericht des Thüringer Rechnungshofes verwiesen wird. Bei näherer Betrachtung werden dort nämlich ebenfalls nur allgemeine Feststellungen getroffen, ohne dass bestimmten Organen oder Personen konkrete Vorwürfe schuldhaften Handelns gemacht werden. Bei diesen Vorwürfen zeigt sich im Übrigen, dass für die Beachtung der jeweils angeblich verletzten Pflichten jeweils unterschiedliche Organe letztverantwortlich sind. Diese Missstände allein dem Antragsteller anzulasten, haben mit dem Vorwurf konkreter Dienstvergehen nichts zu tun. Im gerichtlichen Verfahren hat die Rechtsaufsichtsbehörde zu einzelnen Behauptungen schließlich weiteren Ermittlungsbedarf eingeräumt (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2003). Die bislang vorliegenden Ermittlungsakten erhärten die Vorwürfe aber nicht.

Der Vorwurf, der Antragsteller habe ohne Stadtratsbeschluss und ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung gegenüber der D_________________ AG eine "Patronatserklärung" in Höhe von 681.000 DM zugunsten der T_____________________ GmbH abgegeben (1.2.1), ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ausgeräumt. Durch die Vorlage der Kreditunterlagen (vgl. Bl. 1346 bis 1415 der Disziplinarhauptakte) kann es als erwiesen gelten, dass es sich bei der genannten Erklärung um eine so genannte weiche Patronatserklärung handelt, die keine Verpflichtungen der Stadt P_____ begründet hat (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, Einf. vor § 765 Rdnr. 21 a. E.). Die streitige Erklärung vom 19. April 2001 ist nämlich wortgleich mit der Erklärung vom 5. Juli 2001. Im dazu gehörenden Kreditangebot der D_________ AG vom Juli 2001 an die T___________ GmbH, aber auch bei allen vorangegangenen Kreditangeboten (z. B. vom 24. Januar 2001), bezeichnet die kreditgewährende Bank selbst diese Erklärung ausdrücklich als "weiche" Patronatserklärung. Dieser Charakter der Erklärungen wurde im Juni 2003 von der D________________ AG nochmals bestätigt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Rechnungshof, die Rechtsaufsichtsbehörde und der Zeuge G_____ immer noch vom Charakter einer "harten" Patronatserklärung sprechen können. Wurden mit der "weichen Patronatserklärung" aber keine durchsetzbaren Verpflichtungen der Stadt P_____ begründet, waren bei summarischer Prüfung kein Stadtratsbeschluss und keine rechtsaufsichtliche Genehmigung erforderlich.

Soweit dem Antragsteller weiter vorgeworfen wird, er habe bei zahlreichen, im Einzelnen aufgeführten Dienstreisen schuldhaft gegen das Thüringer Reisekostengesetz verstoßen, weil Dienstreisen ohne dienstliche Veranlassung unternommen und entsprechende Beträge ohne Reisekostenabrechnung erstattet worden seien (1.3.1), ist zum einen derzeit offen und daher nicht hinreichend wahrscheinlich, ob und in welchem Umfang der Antragsteller konkrete Verstöße begangen hat. Zum anderen wird, für den Fall, dass sich hier Vorwürfe bestätigen lassen, bei der Zumessung einer Disziplinarmaßnahme die vom Stadtrat mitverursachte Unklarheit über die Rechtslage zu berücksichtigen sein. Im Einzelnen gilt Folgendes:

In der Einleitungsverfügung werden die nach dem Bericht des Rechnungshofes hinsichtlich ihrer dienstlichen Veranlassung nicht geklärten Abrechnungen von Reisekosten ohne erkennbare weitere Ermittlungen und ohne weitere Anhörung des Antragstellers vom Landrat als schuldhafte Verstöße des Antragstellers gegen das Thüringer Reisekostengesetz bezeichnet. Einzelne Abrechnungen für Fahrten, insbesondere die Aufwendungen für eine Reise nach Dubai, wurden jedoch von dem mit der Leitung der Amtsgeschäfte des Antragstellers Beauftragten als dienstliche Fahrten bestätigt. Der Beauftragte weist außerdem ausdrücklich daraufhin, dass aufgrund der Suspendierung des Antragstellers eine Klärung des dienstlichen Charakters der anderen Fahrten nicht möglich war. Der Ermittlungsführer hat die insoweit ungeklärten Umstände auch nicht weiter aufgeklärt. In diesem Zusammenhang verkennt die Rechtsaufsichtsbehörde im Übrigen ihre eigene Darlegungs- und Beweislast, wenn sie meint, die Stellungnahme der Stadt P_____ belege nicht ausreichend, welche Fahrten im einzelnen zu dienstlichen bzw. privaten Zwecken veranlasst waren (vgl. Schriftsatz vom 6. April 2004 S. 5).

Zwar bestehen auch aus der Sicht des Senats Bedenken an der in der Stadt P_____ aufgrund der inhaltlich unklaren Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses vom 2. November 1993 bzw. 7. März 1994 bis Ende 2003 gehandhabten Regelung, die Aufwendungen des Dienstfahrzeugs für Privatfahrten des Bürgermeisters ohne dessen Verpflichtung zum Ausgleich vollständig zu übernehmen. Sie dürften kaum mit dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vereinbar sein. Allerdings wird für den Fall, dass nach weiteren Feststellungen im Hauptsacheverfahren einzelne der aufgelisteten Fahrten tatsächlich reine Privatfahrten waren, bei der Würdigung dieser Fälle zu berücksichtigen sein, dass der genannte Ausschuss des Stadtrates in den angegebenen Beschlüssen diese Praxis eröffnet hat und der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand bis September 2002 von der irrigen Vorstellung ausging, mit der Versteuerung des Nutzungsvorteils in Höhe von ca. 720,00 DM (1%-Regelung) könne es sein Bewenden haben. Eine Entfernung aus dem Dienst ließe sich aufgrund dieser Umstände kaum rechtfertigen.

Soweit im Zusammenhang mit den Reiskosten im Zuge der Ermittlungen festgestellt wurde, dass der Antragsteller nach Aussagen des Zeugen K_____ veranlasst haben soll, dass das mit der Vorbereitung der Dubaireise im November 2001 beauftragte Reisebüro der Stadt P_______ eine Rechnung stellte, in der nur er als Reisender erscheint, obwohl damit tatsächlich die Flüge von drei Personen abgerechnet wurden, dürfte darin - sollte sich dies durch Einvernahme weiterer Zeugen in der Hauptsache bestätigen - ein Dienstvergehen liegen. Derzeit besteht nach Auffassung des Senates trotz dieses Vergehens aber nicht die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Verhalten zu einer Entfernung aus dem Dienst führen wird.

Bei einer Würdigung dieses Dienstvergehens, insbesondere bei der Zumessung der Maßnahme, werden nach derzeitigen Ermittlungsstand nämlich folgende Umstände mildernd zu berücksichtigen sein: Die Mitreisenden waren Personen, die den Antragsteller offenkundig zur Förderung der Bemühungen um Investoren im Interesse der Antragsgegnerin vor Ort begleitet haben. Außerdem hat der Zeuge ausgesagt, dass er im Gegenzug für die Übernahme der Flugkosten durch die Antragsgegnerin die Hotel- und Taxikosten, die Verpflegung und die Aufwendungen für den mitreisenden Dolmetscher übernommen und damit Aufwendungen erspart hat, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstatten gehabt hätte. Insofern ist mithin festzustellen, dass der Antragsteller weder sich noch einem Dritten aus eigennützigen Motiven auf Kosten der Stadt einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, sondern die Aufwendungen wohl noch im Interesse der Kommune lagen.

Ob dem Antragsteller ein disziplinarwürdiger Vorwurf hinsichtlich der in diesem Zusammenhang für die Vorbereitung der Dienstreise nach Dubai an die E______ GmbH angeführten "Reisekosten" in Höhe von 8.932,00 DM gemacht werden kann, ist derzeit völlig offen.

Insoweit handelt es sich nach Aussagen des damaligen Geschäftsführers dieser Gesellschaft um eine Leistung, die für die Erstellung eines "Leistungskatalogs zur Vorbereitung und Abwicklung" der Reise berechnet wurden. Dabei dürfte es sich nach derzeitigem Ermittlungsstand also nicht um Reisekosten, sondern um eine "Vermittlungsgebühr" handeln, die diese Gesellschaft nach ihrer damaligen Praxis von potentiellen Interessenten an Investoren aus den Vereinigten Emiraten verlangt hat. Diese Geschäftspraxis, aus der regelmäßig keine Vermittlung zustande kam, hat im Übrigen im Januar 2004 zu einer Untersagung des Gewerbebetriebs dieser Gesellschaft wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit geführt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 13. April 2004 - 3 L 88/04). Diese Praxis ist aber wohl nicht dem Antragsteller anzulasten.

Der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe seine Fahrten mit dem Dienstwagen zu den Kreistagssitzungen des Saale-Orla-Kreises gegenüber dem Landkreis als Privatfahrten abgerechnet, ohne die Erstattungsbeträge an die Stadt weiterzuleiten (1.3.2), wird nach den Feststellungen zu dem zuletzt abgehandelten Vorwurf seine Entfernung aus dem Dienst ebenfalls nicht rechtfertigen. Denn dieses Verhalten ist die Folge der besonderen Abrechnungsverhältnisse für Privatfahrten zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bis Ende 2003.

Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde dem Antragsteller weiter vorwirft, er habe trotz Einwänden der Rechtsaufsichtsbehörde im Jahr 2002 ohne Kostenerstattung das Dienstfahrzeug privat genutzt (1.3.3), ist dies nicht festgestellt und deshalb keine tragfähige Grundlage für die angefochtene Verfügung. Insbesondere ist offen, ob er nach den Hinweisen der Rechnungsprüfung weiterhin nicht dienstlich veranlasste Fahrten abgerechnet hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Erst im Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom September 2002 wurde die bisherige Praxis der Stadt P_____ zur Kostenerstattung von privaten Fahrten mit dem Dienstfahrzeug förmlich angesprochen und eine Änderung "empfohlen". Die in der Einleitungsverfügung aufgeführten, derzeit hinsichtlich ihrer dienstlichen Veranlassung aber noch ungeklärten Abrechnungen enden aber im August 2002. Weitere Abrechnungen finden sich nicht in der Disziplinarakte. Der Vorwurf ist mithin durch nichts erhärtet.

Der weitere Vorwurf (1.4), der Antragsteller habe im Rahmen von Vertragsverhandlungen und eines Vertragsabschlusses zur Akquisition von Investitionen im Jahr 2001 und 2002 durch Investoren aus dem Emirat Dubai gegen die gesetzliche Vorgabe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung sowie die Anweisungen der Rechtsaufsichtsbehörde verstoßen und schuldhaft das Vermögen der Stadt P_____ in Höhe von mindestens 37.300,- Euro geschädigt, indem er unter anderem ohne bestehende vertragliche Verpflichtung den vorgenannten Betrag auf eine FAX-Anforderung hin an eine Beraterfirma überwiesen habe, berücksichtigt nicht hinreichend die tatsächlichen Abläufe und führt daher bei summarischer Prüfung in der Hauptsache nicht dazu, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen.

Aus diesem Ablauf ergibt sich vielmehr zum einen, dass der Antragsteller - anders als in der Einleitungsverfügung behauptet - die Zahlung nicht ohne bestehende vertragliche Verpflichtung der Stadt veranlasst hat. Zum anderen konnte er davon ausgehen, dass die Anweisung der Rechtsaufsichtsbehörde, in dieser Sache keine weiteren Aktivitäten zu entfalten, im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr galt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Antragsteller hatte in den Stadtratssitzungen am 16. und 23. Mai 2002 seine Bemühungen, über die E___________ GmbH Investoren für verschiedene Projekte in P_____, vor allem für das geplante Bad, umfassend und ohne Verschweigen der Risiken erläutert. Hierbei kann es nach den vorliegenden Protokollen für keinen der anwesenden Stadträte zweifelhaft gewesen sein, dass es bei diesen Verhandlungen nicht nur um Investoren für das geplante Bad, sondern auch für andere Projekte gegangen ist. In Kenntnis der Risiken und der Kosten stimmte der Stadtrat der vorgelegten Vereinbarung mit der E__________ GmbH und einer Absichtserklärung zu. Der Bürgermeister wurde außerdem beauftragt, den weiteren vertraglichen Rahmen auszuhandeln. Die erforderlichen Mittel wurden bereitgestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 hatte die Rechtsaufsichtsbehörde die Stadt bereits angewiesen, keine rechtsverbindlichen Aktivitäten vor der rechtsaufsichtlichen Prüfung dieser Angelegenheit bzw. im Fall genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte auf Genehmigungsfähigkeit vorzunehmen, insbesondere keine Zahlung zu leisten. In einer Besprechung am 28. Mai 2005 mit einem Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde sowie in Schreiben vom 30. Mai und 3. Juni 2002 erläuterte der Antragsteller den Sachstand. Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 an die Rechtsaufsichtsbehörde bat er schließlich unter Bezugnahme auf die Anweisung im Schreiben vom 21. Mai 2002 wegen besonderer Dringlichkeit der Angelegenheit um die Mitteilung, ob es sich bei dem beabsichtigten Vertragsschluss um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft handele. Dies verneinte die Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11. Juni 2002, riet aber dazu, dass wegen redaktioneller Änderungen am Vertrag der Stadtrat "unbedingt" beteiligt werde und einen Beschluss fassen "sollte". Außerdem enthält das Schreiben den Hinweis, dass Folgeverträge die auf der Grundlage der Vereinbarung abgeschlossen werden, vorher der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen sind. Die angesprochenen Änderungen betrafen dabei im Wesentlichen an zwei Stellen die Bezeichnung der angedachten Projekte, wobei insbesondere von der ursprünglichen Bezeichnung "Erholungs- und Freizeitbadanlage" die Buchstaben "bad" gestrichen wurden. Am 12. Juni 2002 unterschrieb der Antragsteller den Vertrag und die Absichtserklärung ohne weiteren Beschluss des Stadtrates und zahlte die Antragsgegnerin auf Veranlassung des Antragstellers entsprechend der Ziffer 4.2. nach Rechnungsstellung mit FAX vom 13. Juni 2002 am 19. Juni 2002 37.300,00 EUR.

Aufgrund des Schreibens der Rechtsaufsichtsbehörde vom 11. Juni 2002 und der vorausgegangenen Anfrage konnte der Antragsteller mithin davon ausgehen, dass die im Schreiben vom 21. Mai 2002 ausgesprochene Anweisung, in dieser Sache keine weiteren Aktivitäten zu entfalten, nicht mehr galt. Aufgrund der wenig bestimmten Formulierungen und unter Berücksichtigung der "Empfehlung" bei einem Treffen am 3. Juni 2002 im Landesverwaltungsamt konnte er außerdem den Hinweis auf einen weiteren Beschluss des Stadtrates als rechtsaufsichtlichen Rat und nicht als strikt zu beachtende Anweisung verstehen. Dies ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil alle Beteiligten nur von einem Klarstellungsbeschluss ausgingen. Der Antragsteller hat aber den Stadtrat in den Sitzungen am 16. und 23. Mai 2002 nicht nur auf den umfassenden Charakter seines Engagements hingewiesen, sondern er war auch vom Stadtrat ermächtigt den weiteren vertraglichen Rahmen auszuhandeln. Hiervon hat er bei den angesprochenen geringfügigen Änderungen Gebrauch gemacht. Wenn der Antragsteller außerdem von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat und keinen weiteren Stadtratsbeschluss vor der Unterzeichnung veranlasst hat, ist ihm dies nicht vorzuwerfen.

Auch die Vorwürfe, der Antragsteller habe im Zusammenhang mit mehreren Grundstücksgeschäften die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt und solche Geschäfte ohne rechtsaufsichtliche Genehmigung vorgenommen, greifen nicht durch (Vorwürfe 1.5.1 ff.):

Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, der Antragsteller habe den Haushalts- und Finanzausschuss und den Stadtrat über die Rückabwicklungsmöglichkeiten des Grundstückskaufvertrags vom 2. Juni 1993 nicht informiert (Vorwurf 1.5.1), lässt sich dies nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Der Vorwurf bietet deshalb keine Grundlage für eine vorläufige Dienstenthebung:

So spricht nach den vorliegenden Beschlussauszügen (Anlage 19 und 20 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Februar 2004) mehr dafür als dagegen, dass sowohl der Haushalts- und Finanzausschuss als auch der Stadtrat hinreichend und umfassend über die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag und ihre Voraussetzungen informiert waren. Der Stadtrat hat im Übrigen trotz Hinweises auf das Rücktrittsrecht auf eine weitere Diskussion verzichtet. Angesichts des Hinweises im Protokoll des Haushalts- und Finanzausschusses, wonach der Leiter des Rechtsamtes die Vorlage erläutert habe und er zu der Abwicklung, zum Vertragsabschluss und zu Ausgleichsleistungen Stellung genommen habe, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlung bedurft, ob diese Gremien - wie vom Rechnungshof behauptet - tatsächlich unzureichend informiert wurden und wer dafür konkret verantwortlich war.

Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe beim Abschluss von Erbbaurechtsverträgen mit der "Arbeiterwohlfahrt" und "Volkssolidarität" ohne Berücksichtigung der rechtsaufsichtlichen Vorgaben abgeschlossen und dadurch die Vermögensinteressen der Antragsgegnerin verletzt (Vorwurf 1.5.2), sind die Verträge nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers mangels Genehmigung schwebend unwirksam. Eine Verletzung der Vermögensinteressen der Antragsgegnerin ist derzeit damit nicht schlüssig dargetan.

Der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe einen unwirtschaftlichen Erbbauvertrag, bezogen auf das Gebäude der Kindertagesstätte Villa "K_____", abgeschlossen (Vorwurf 1.5.3), ist ebenso unkonkret wie der Vorwurf 1.5.4. Auch wenn man hierzu die Feststellungen im Prüfbericht unter Ziffer 8.2, auf die die Einleitungsverfügung Bezug nimmt, sowie die Ermittlungsakten berücksichtigt, bleibt offen, durch welche konkrete Handlung der Antragsteller - und nicht etwa der Stadtrat oder ein Ausschuss - sich rechtswidrig verhalten haben soll. Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2003 an den Rechnungshof lässt im Übrigen erkennen, dass in der genannten Villa weitere soziale Projekte untergebracht sind, die eine soziale Nutzung durch die Fremdmieter vermuten lassen. Schließlich hat selbst der Rechnungshof in diesem Zusammenhang kein unwirtschaftliches Verhalten bemängelt, sondern vielmehr nur "empfohlen", "in Erwägung zu ziehen", bestimmte Kindertagesstätten in einem Gebäude zusammenzulegen.

Offen ist auch, durch welche konkreten Handlungen des Antragstellers im Zusammenhang mit angeblich unzulässigen Kreditaufnahmen in den Jahren 1997 und 1999 gegen eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung und damit gegen die Gemeindehaushaltsverordnung verstoßen haben soll (Vorwurf 1.6.1). Dies gilt auch für die Vorwürfe 1.6.3 und 1.6.5. Sie können die vorläufige Dienstenthebung nicht tragen. Auch der Rechnungshofbericht, auf den die Einleitungsbehörde Bezug nimmt, gibt insoweit nicht an, wann und mit welchen Verträgen der Antragsteller die Kredite aufgenommen hat, und welcher genau bezifferter Vermögensschaden hierdurch eingetreten ist. Die Ermittlungsakten enthalten hierzu keine Hinweise. Auf die bei summarischer Prüfung plausiblen Einwände des Antragstellers ging die Rechtsaufsichtsbehörde im gerichtlichen Verfahren ebenso wenig näher ein, wie auf den im Disziplinarverfahren zu berücksichtigenden Umstand, dass der Antragsteller zumindest für das Haushaltsjahr 1997 vom Stadtrat entlastet wurde.

Hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Ausschreibung bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen (Vorwurf 1.6.2) wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht ermittelt und festgestellt, in welchem Umfang dies dem Antragsteller überhaupt angelastet werden kann. Insgesamt ist daher nach der derzeitigen Sachlage wenig wahrscheinlich, dass der Antragsteller wegen dieses Sachverhalts aus dem Dienst zu entfernen ist.

Insoweit ist insbesondere offen, ob neben der Verantwortung des Hauptamtsleiters für dieses Handeln, die dieser voll übernommen hat, und neben der Verantwortlichkeit des Stadtrates, der die Anschaffungen wohl weitgehend beschlossen hat, für ein weiteres Verschulden des Antragstellers überhaupt noch Raum bleibt.

Die möglicherweise unerlaubte Nutzung einer für ein Konto der Stadt P_____ zugelassenen EC-Karte durch den Antragsteller (Vorwurf 1.6.4) für die Bezahlung von Kosten für den Dienstwagen wird auch bei erwiesenem Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete Trennung von Anordnung und Vollzug von Kassengeschäften eine Entfernung aus dem Dienst nicht zu rechtfertigen vermögen.

Der weitere Vorwurf, der Antragsteller habe die Zustellung des Informationsschreibens über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Zustellung des Bescheides über die vorläufige Dienstenthebung dadurch zu vereiteln versucht, dass er seine Sekretärin telefonisch angewiesen habe, die beiden Schriftstücke nicht entgegenzunehmen, ist nach den derzeitigen Feststellungen kein ahndungswürdiges Vergehen (siehe oben).

Schließlich rechtfertigen auch die beiden letzten Vorwürfe keine vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers.

Nach der Behauptung der Rechtsaufsichtsbehörde soll der Antragsteller 1998 unter Ausnutzung seiner Amtsstellung von der Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft P____________________________, an der die Antragsgegnerin einen Geschäftsanteil von ca. 85 % halte und in deren Aufsichtsrat der Antragsteller mitwirke, ein Grundstück im Stadtzentrum von P_____ (K______) weit unter dem Verkehrswert erworben haben. Außerdem habe er von der Antragsgegnerin zur Durchführung einer Dachsicherung am Kaufobjekt eine ungerechtfertigte Förderung in Höhe von insgesamt 24.157,32 DM erhalten.

Insoweit ist nach derzeitigem Ermittlungsstand bereits offen, durch welche konkrete Handlung der Antragsteller seine Amtsstellung ausgenutzt haben soll. Entsprechend seines Beschlusses vom Oktober 1996 stimmte nämlich der Aufsichtsrat der Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft P___________ im Februar 1998 dem Verkauf des wiederholt erfolglos zum Verkehrswert in Höhe von 97.000,00 DM ausgeschriebenen und mit einem stark sanierungsbedürftigen Gebäude bebauten Grundstücks an den Antragsteller zum Buchwert von 18.000,00 DM zu. Bei der Beschlussfassung war der Antragsteller, der Mitglied dieses Gremiums war, nicht anwesend. Auch die auf Betreiben des Ermittlungsführers beantragte Einvernahme des Geschäftsführers dieser Gesellschaft als Zeugen durch das Verwaltungsgericht Meiningen hat keine Unregelmäßigkeit oder gar die Ausnutzung einer Amtsstellung offenbart.

Ob die Dachsanierung an dem Anwesen des Antragstellers in der K_______ durch ein dem Antragsteller vorwerfbares Verhalten ungerechtfertigt gefördert wurde, lässt sich derzeit ebenfalls nicht feststellen.

In der vom Antragsteller unterzeichneten Beschlussvorlage an den Technischen Ausschuss des Stadtrates vom 31. März 1998 ist insoweit festgelegt, dass die Stadt eine Förderung "in voller Höhe" nach dem Bund-Länder-Förderprogramm "Städtbaulicher Denkmalschutz" beabsichtige. Nach dem entsprechenden Förderprogramm war insoweit vorgesehen, dass der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte neben dem Bund, dem Land und der Gemeinde nicht belastet werde (vgl. Nr. 18.4 Thüringer Staatsanzeiger 1996, 783). In der Vorlage war die Höhe der Gesamtkosten mit 199.300,00 DM, der Anteil von Bund und Land mit 194.300,00 DM und der der Stadt mit 5.000,00 DM angegeben. Der Ausschuss beschloss in Abwesenheit des Antragstellers, dass die Stadt die Maßnahme in Höhe von maximal 199.300,00 DM fördert. Damit bestand für die Förderung des Vorhabens durch die Gemeinde eine Rechtsgrundlage.

Auf dieser Grundlage hat der damalige Leiter des Bauamtes der Stadt P_____ am 7. April 1998 einen entsprechenden Antrag gestellt. Außerdem übernahm die Antragsgegnerin, vertreten durch den ersten Beigeordneten, nach § 3 des Vertrages vom 21. Juli 1998 mit Ausnahme der nicht förderfähigen Gaupen die Kosten der Sicherungsmaßnahme in Höhe 100 %, höchstens jedoch 199.300,00 DM.

Soweit dem Antragsteller in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, er habe sich zu Unrecht eine volle Förderung versprechen lassen, ist dies nach diesen Umständen und Abläufen nicht nachvollziehbar.

Dass entgegen der Erwartung in der Beschlussvorlage vom 31. März 1998 und in Widerspruch zur Förderrichtlinie, wonach die Gemeinde nur mit maximal 2,5 % der Kosten beteiligt wird, der Bewilligungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamt vom 23. Juni 1998 den Eigenanteil der Stadt auf 39.900,00 DM festsetzte und eine Reduzierung dieses Anteils in einem gesonderten Bescheid ankündigte, betraf in erster Linie das Verhältnis der Antragsgegnerin zur Bewilligungsbehörde. Der Antragsteller hatte damit unmittelbar nichts zu tun. In dem Verhältnis der Antragsgegnerin zur Bewilligungsbehörde wäre deshalb auch zu klären gewesen, wie hoch der Anteil der Gemeinde festgesetzt hätte werden müssen. Dass der Antragsteller in diesem Zusammenhang pflichtwidrig tätig geworden wäre oder Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen hätte, lässt sich nach den Ermittlungsakten nicht feststellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er trotz seiner Befangenheit mit den Vorgängen zwischen der Antragsgegnerin und dem Thüringer Landesverwaltungsamt unmittelbar befasst gewesen wäre.

Auch die Vorlage von "Vertragsformularen" der Antragsgegnerin aus den Jahren 1997 und 1998 belegt die Auffassung der Rechtsaufsichtbehörde nicht, die Antragsgegnerin habe in anderen Fällen eine Beteiligung der Eigentümer an den Kosten verlangt und damit eine volle Förderung nicht gewährt. Insoweit lässt sich bereits nicht feststellen - die Beträge der von der Stadt übernommenen Kosten und der Kosten der Maßnahme wurde beim Kopieren abgedeckt oder geweißt -, ob es sich hierbei nicht - ebenso wie beim Kläger - um nicht förderfähige Kosten handelte, die der Eigentümer stets selbst zu tragen hat. Außerdem ist nach der Erklärung des Mitarbeiters der mit der Abwicklung dieses Programms in der Stadt P_____ beauftragten Gesellschaft, T_____, offenbar geworden, dass in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Förderung auch bei anderen Eigentümern gewährt wurde. Dass nur beim Antragsteller von einer bestimmten Förderpraxis abgewichen worden sein soll, ist deshalb nicht hinreichend festgestellt.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass derzeit trotz der Vielzahl der Vorwürfe keiner dieser Anschuldigungen für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit spricht, dass der Antragsteller in der Hauptsache aus dem Dienst entfernt w erden wird. Vielmehr hat der Senat derzeit den Eindruck gewonnen, dass nach der aktuellen Sach- und Rechtslage der Antragsteller sich nichts bzw. nichts Schwerwiegendes hat zu Schulden kommen lassen bzw. solches nicht festgestellt werden konnte.

Das bedeutet, dass er sofort seine Amtsgeschäfte aufnehmen kann und es der Aufsichtsbehörde nicht gestattet ist, eine erneute einstweilige Dienstenthebung zu veranlassen, wenn nicht etwaige neue gewichtige Vorwürfe stichhaltig und für den Senat bei summarischer Prüfung zweifelsfrei vorliegen. "Zumutbarkeitsgesichtspunkte" für Mitarbeiter und politische Gremien haben außer Betracht zu bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (vgl. § 77 Abs. 4 ThürDG). Eine Streitwertfestsetzung unterbleibt deshalb.

Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 65 Abs. 2 Satz 1, 21 ThürDG i. V. m. § 152 VwGO).

Ende der Entscheidung

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