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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 1 S 523/01
Rechtsgebiete: FwG, PolG


Vorschriften:

FwG § 36
PolG § 6
PolG § 7
Die Heranziehung eines Pkw-Halters zu den Kosten, die durch den Einsatz einer Feuerwehr für die Beseitigung des aus dem Fahrzeug ausgelaufenen Öles entstanden sind, ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kostenbescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid keine Erwägungen darüber enthalten, warum der Träger der Straßenbaulast nicht zu diesen Feuerwehrkosten herangezogen wird.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

1 S 523/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kostenersatz

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Schmenger und Dr. Kirchhof ohne mündliche Verhandlung

am 09. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 2000 - 9 K 44/00 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten, die durch einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur entstanden sind.

Der Kläger ist Halter des Pkws ES - xxxxxxx. Sein Fahrzeug wurde am 05.01.1999 in einen Verkehrsunfall auf der B 10 Richtung Stuttgart (Nähe Ausfahrt Altbach) verwickelt. Nach dem Unfall trat aus dem Fahrzeug des Klägers Öl aus. Die am Unfall beteiligten beiden Fahrzeuge wurden von der Firma xxxxx abgeschleppt und das Fahrzeug des Klägers wunschgemäß vor dem Gebäude xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxxxxx abgestellt.

Das Fahrzeug des Klägers hinterließ dort eine Ölspur, die nach Angaben des Gruppenführers der Feuerwehr von einem größeren Ölfleck aus in südliche Richtung führte. Sie wurde von der Feuerwehr Ostfildern abgebunden.

Mit Kostenbescheid vom 28.04.1999 stellte die Beklagte dem Kläger 300,50 DM in Rechnung. Begründet wurde der Kostenbescheid damit, dass aus seinem Unfallfahrzeug Öl ausgelaufen sei, das von der Freiwilligen Feuerwehr Ostfildern habe abgebunden werden müssen, und dass die Straße habe gesäubert werden müssen.

Hiergegen legte der Kläger am 03.05.1999 Widerspruch ein. Er führte aus, dass bei der Erfüllung des Auftrags durch die Firma xxxxx verschiedene Fehler gemacht worden seien. Der Fahrer des Abschleppunternehmens sei mehrere Male darauf aufmerksam gemacht worden, dass aus dem falsch angehängten Fahrzeug Dieselkraftstoff austropfe. Dies sei von ihm ignoriert worden. Nach dem Verursacherprinzip liege daher keine Schuld an der Verunreinigung durch den Kläger vor. Stattdessen sei die Firma xxxxx zur Regulierung heranzuziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen: Aus dem Pkw des Klägers, der auf einer öffentlichen Straße geparkt worden sei, sei eine nicht unbeachtliche Menge Öl ausgelaufen. Dadurch habe akute Brandgefahr bestanden. Als Eigentümer des Pkw, der den Feuerwehreinsatz durch seinen Zustand erforderlich gemacht habe, sei der Kläger Zustandsstörer und deshalb polizeipflichtig. Im vorliegenden Fall könne nicht abschließend geklärt werden, ob der Fahrer des Abschleppunternehmers Verhaltensstörer sei. Aufgabe des Trägers der Gemeindefeuerwehr sei es jedoch nicht, den letztlichen Verursacher des Notstandes bis ins letzte Detail zu ermitteln. Auszurichten sei das Ermessen auf eine möglichst effektive Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr. Lasse sich der Verhaltensstörer nicht ermitteln, sei aber der Zustandsstörer zu erreichen, so sei letzterer heranzuziehen. Der Gedanke der gerechten Lastenverteilung sei bei der Ermessensentscheidung einzubeziehen.

Gegen den ihm am 15.12.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 05.01.2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt hat. Durch Urteil vom 10.08.2000 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1999 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999 aufgehoben. In den Gründen heißt es, die Voraussetzungen des Kostenersatzes nach § 36 Abs. 2 FwG lägen nicht vor. Beim Eintreffen der Feuerwehr habe sich kein Fahrzeug mehr an dem Ort befunden, an dem das Öl die Straße verschmutzt habe. Deshalb habe die Feuerwehr auch nicht auf das klägerische Fahrzeug eingewirkt. Gefahrauslösendes Moment sei das auf der Straße befindliche Öl gewesen, das allerdings jedenfalls teilweise bereits durch Ölbinder in seiner Gefährlichkeit reduziert worden sei. Die den Einsatz rechtfertigenden Gefahren könnten daher allenfalls von der verschmutzten Straße ausgegangen sein, die jedoch nicht im Eigentum des Klägers stehe. Der Kläger sei als Zustandsstörer rechtswidrig in Anspruch genommen worden. In den Bescheiden fehle es an den notwendigen Darlegungen, ob die Beklagte den Kläger auch als Verhaltensstörer habe in Anspruch nehmen wollen. Da der Fahrer des Abschleppunternehmers, Herr xxxxx, die Verschmutzung der Straße durch das klägerische Fahrzeug während des Zeitraums, als sich selbiges in seiner alleinigen Verfügungsgewalt befunden habe, eingestanden habe, könne sich die Beklagte insoweit auch nicht auf einen unzumutbaren Ermittlungsaufwand berufen.

Zur Begründung ihrer - vom Senat zugelassenen - Berufung führt die Beklagte aus: Der Kläger sei zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden, weil das ausgelaufene Öl die Quelle der Gefahr gewesen sei. Der Fahrer des Abschleppfahrzeugs sei deshalb nicht herangezogen worden, weil letztlich nicht mehr habe festgestellt werden können, wer Verhaltensstörer sei. Der Fahrer habe angegeben, das ausgelaufene Öl abgebunden zu haben. Der Beklagten sei es nicht möglich, weitere Ermittlungen über die Störereigenschaft anzustellen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 2000 - 9 K 44/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden Prozessakten des Verwaltungsgerichts und die einschlägigen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig und begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger zu Recht zum Kostenersatz herangezogen wurde und damit der Kostenbescheid der Beklagten vom 28.04.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999 rechtmäßig sind.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Kostenbescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG. Nach dieser Vorschrift kann der Träger der Gemeindefeuerwehr für die nicht unter § 36 Abs. 1 FwG fallenden Leistungen der Feuerwehr u.a. von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, Ersatz der Kosten verlangen. Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt (§ 36 Abs. 5 FwG).

Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG), denn ein öffentlicher Notstand wurde durch die von dem Fahrzeug des Klägers hinterlassene Ölspur - unstreitig - nicht ausgelöst. Die Feuerwehr erbrachte vielmehr eine "andere Leistung" im Sinne des § 36 Abs. 2 FwG, für die der Träger grundsätzlich Ersatz der Kosten verlangen kann. Nach § 2 Abs. 2 FwG kann die Feuerwehr auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für Menschen und Tiere beauftragt werden. Allerdings stellt nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für den Einsatz in öffentlichen Notständen verfügt. An einer Hilfeleistung für Menschen und Tiere fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass einzelne Menschen oder Tiere in irgendeiner Weise gefährdet werden (Senatsurt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.).

Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr am 05.01.1999 als Hilfeleistung bei einer anderen Notlage zu bewerten. Die Beseitigung des auf der Gemeindestraße befindlichen Öls erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr. Von dem Öl auf der asphaltierten Straße ging eine Gefahr für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer aus; auch eine erhöhte Brandgefahr, wovon die Beklagte ausgeht, war gegeben. Es bestanden - unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante Betrachtung - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ölspur so geringfügig gewesen wäre, dass eine Gefährdung für einzelne Menschen ausgeschlossen sein würde. Der Feuerwehreinsatz war auch im Übrigen rechtmäßig, was vom Kläger auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird.

Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG eingeräumte Ermessen im Falle des Klägers ordnungsgemäß betätigt. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 FwG ("sollen") steht der Kostenersatz nach Abs. 2 im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde ("können"), wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Ihr steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 18.11.1991 - 1 S 269/91 -, DÖV 1992, 267 ff. und Urteil vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543 ff.; Urteil vom 08.06.1998, a.a.O.). Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden.

Den dargelegten Grundsätzen werden der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 28.04.1999 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999 gerecht. Die Betätigung des Entschließungsermessens lässt sich, wovon auch die Beteiligten ausgehen, rechtlich nicht beanstanden. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für das der Beklagten eingeräumte Auswahlermessen. Die Beklagte hat in rechtlich zulässiger Weise den Kläger als kostenpflichtig im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG in Anspruch genommen. Er ist Zustandsstörer, weil er Eigentümer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ES - xxxxxxx ist, aus dem das Öl ausgelaufen ist. Denn das aus seinem Fahrzeug ausgelaufene, jedenfalls ursprünglich in seinem Eigentum befindliche Öl beschmutzte die Straßenoberfläche und störte damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (§§ 1 Abs. 2, 32 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Die Störerauswahl zwischen dem Kläger als Zustandsstörer einerseits und dem Abschleppunternehmer als eventueller Handlungsstörer andererseits lässt sich auch im Übrigen nicht beanstanden. Zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers nach § 6 PolG und dem Zustandsstörers nach § 7 PolG besteht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Rangverhältnis (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -). Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie einen polizeiwidrigen Zustand durch ein Vorgehen gegen den Verursachungsstörer oder den Zustandsstörer beseitigen will. Ein Grundsatz, dass der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch genommen werden kann, kann allenfalls wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für den Fall angenommen werden, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers dem Grunde und dem Umfang nach einwandfrei feststeht. Ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Handlungsstörer in Betracht kommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.01.1990 - 5 S 1806/89 -). So liegt der Fall hier. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestand für die Beklagte keine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage, dass der Abschleppunternehmer einen wesentlichen Beitrag zur Verunreinigung der Straße geleistet haben könnte bzw. ob er die von ihm verursachte Ölspur sachgerecht mit Ölbindemittel abgebunden hat. Fest steht, dass beim Eintreffen der Feuerwehr nach Angaben des Gruppenführers ein größerer Ölfleck auf der Fahrbahn gewesen ist, von dem eine Ölspur in südlicher Richtung weggeführt hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe der Beklagten, komplizierte zivilrechtliche Ansprüche bei der Heranziehung zum (feuerwehrrechtlichen) Kostenersatz zu berücksichtigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zustandshaftung des Klägers als Halter des Fahrzeugs unstreitig ist. Denn dem Kläger bleibt es unbenommen, etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Abschleppunternehmer, mit dem er in vertraglichen Beziehungen steht, geltend zu machen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Störerauswahl auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte nicht in Erwägung gezogen hat, dass sie selbst als Zustandsstörerin herangezogen werden könnte. Zwar dürfte zutreffend sein, dass der Träger der Straßenbaulast die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Straße trägt und ihn damit die Verpflichtung trifft, etwaige Gefahren zu beseitigen, so dass er auch als möglicher Zustandsstörer in Betracht kommt. Es ist jedoch in der Regel unschädlich, wenn in einem Feuerwehrkostenbescheid nicht ausdrücklich Erwägungen dazu enthalten sind, weshalb der Träger der Straßenbaulast nicht in Anspruch genommen wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.2.1999 - 5 TE 240.99 -); zumal wenn - wie hier - der Träger der Feuerwehr und damit der Kostenberechtigte und der Träger der Straßenbaulast und somit ein möglicherweise Kostenpflichtiger identisch sind.

Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes wurden nicht geltend gemacht und sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Beschluss

vom 09. August 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,50 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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