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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.03.2001
Aktenzeichen: 10 S 1184/00
Rechtsgebiete: KrW-/AbfG


Vorschriften:

KrW-/AbfG § 13 Abs. 1
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1
KrW-/AbfG § 40
KrW-/AbfG § 45 Abs. 2
1. Zur rechtlichen Beurteilung des Auskunftsverlangens der Abfallrechtsbehörde gegenüber dem Erzeuger / Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.

2. Die Befugnisnorm des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG wird in Bezug auf nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung nicht durch § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG verdrängt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 1184/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen abfallrechtlicher Anordnung; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und den Richter im Nebenamt Prof. Dr. Schoch

am 30. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 1999 - 13 K 3761/99 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.500 DM festgesetzt.

Gründe:

Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 05.08.1999 das gegenläufige Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu bleiben. Die Verfügung des Antragsgegners ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, und an der ordnungsgemäß begründeten sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse.

I. Materielle Rechtsgrundlage für die - auch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützte - Anordnung des Antragsgegners ist § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG. Dabei mag in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob zur Anforderung von Auskünften im Rahmen der Abfallüberwachung § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als abschließende Spezialermächtigung anzusehen ist (Diederichsen, VBlBW 2000, 461, 462; Donner/Röcks-eisen, in: Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, § 40 RdNr. 154 f.) oder ob diese Vorschrift nur schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln erfasst und die Konkretisierung der Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt ergänzend auch noch auf § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG gestützt werden muss (Wendenburg, ZUR 2000, 100, 101; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 40 RdNr. 17 i.V.m. RdNr. 12). Der Ausgangsbescheid vom 05.08.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 19.01.2000 sind in Bezug auf das Auskunftsverlangen auf §§ 21, 40 KrW-/AbfG gestützt, so dass die richtige Rechtsgrundlage in jedem Fall herangezogen worden ist.

1. Allerdings vertritt der Antragsteller die Rechtsauffassung, dass die Befugnisnorm des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in Bezug auf Abfälle zur Verwertung, die das Abfallüberwachungsrecht nicht als (besonders) überwachungsbedürftig einstufe, durch § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG verdrängt werde, da es sich hierbei um eine abschließende und vorrangig anwendbare Spezialregelung handele (ebenso Diederichsen, VBlBW 2000, 461, 462). Die ausdrücklichen Beschränkungen gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG würden regelrecht "ausgehebelt", wenn die allgemeine Auskunftsregelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG neben der speziellen Bestimmung zur Anwendung gelangen könne. Nach der Systematik sowie nach Sinn und Zweck des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes solle die private Abfallverwertung möglichst wenig durch staatliche Hemmnisse erschwert werden; daher seien behördliche Kontrollen generell nur für überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung vorgesehen. Demgegenüber unterlägen nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG, der als lex specialis § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG verdränge, einer behördlichen Kontrolle. Auf § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG sei die behördliche Anordnung aber nicht gestützt, so dass sie offensichtlich rechtswidrig sei.

2. Der Senat ist dieser Rechtsauffassung bereits in seinem Urteil vom 28.11.2000 - 10 S 1375/99 (VGHBW-Ls 2001, Beilage 3, B 1) - am Beispiel des Verhältnisses zwischen § 40 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG - entgegengetreten. Nach erneuter Prüfung hält der Senat an der seinerzeit entwickelten Rechtsauffassung fest und wendet sie auch auf das Verhältnis zwischen § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG an. Zur Verdeutlichung und Bekräftigung seines Standpunktes weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:

a) Schon die Aufgabenzuweisungsnorm des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG hat - im Vergleich zum vormaligen Rechtszustand - eine Erweiterung des Rahmens behördlicher Überwachungstätigkeit bewirkt (Heuer, NVwZ 1999, 624, 625). Anders als §§ 42 ff. KrW-/AbfG, die sich von ihrem sachlichen Anwendungsbereich her nur auf die Entsorgungsphase erstrecken, ermöglicht § 40 KrW-/AbfG Überwachungsmaßnahmen entlang des gesamten Abfallstromes in allen Phasen des Umgangs mit Abfällen (so treffend Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 10). Die allgemeine Überwachung bezieht sich daher auf alle den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes betreffenden Vorschriften, der den zuständigen Behörden (vgl. § 28 LAbfG) überantwortet ist. Lediglich die Vermeidung von Abfällen unterliegt der Überwachung nur nach Maßgabe spezifischer Verordnungsbestimmungen (vgl. §§ 23, 24 KrW-/AbfG); im Übrigen erstreckt sich die allgemeine Überwachung auf den gesamten Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie auf alle an der Kreislaufwirtschaft oder Abfallbeseitigung Beteiligten und befähigt die zuständige Behörde somit, alle Phasen des Umgangs mit Abfall von seiner Entstehung bis zu seiner Ablagerung zu überwachen (Wendenburg, ZUR 2000, 100).

Die Privatisierung der Abfallverwertung durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat - gegenüber dem früheren Rechtszustand - zu einer Erweiterung der behördlichen Überwachungsaufgaben und, wie sogleich darzulegen ist, Überwachungsbefugnisse geführt (vgl. bereits Beschl. des Senats v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - NVwZ 1999, 1243 = DÖV 1999, 830 = VBlBW 2000, 80). Durch die Verlagerung von Aufgaben vom öffentlichen in den privaten Sektor ist der Überwachungsbedarf gestiegen (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 442).

b) Die im Gefolge der Privatisierung gestiegenen Anforderungen in Bezug auf die Überwachungstätigkeit finden im vorliegenden Zusammenhang ihre Entsprechung bei den behördlichen Überwachungsbefugnissen. § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG normiert eine behördlich durchsetzbare umfassende Auskunftspflicht des in Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Personenkreises. Es handelt sich hierbei um eine jener besonderen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, die zur Sachverhaltsaufklärung beitragen sollen (vgl. Clausen, in: Knack, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 26 RdNr. 38 f.).

aa) Schon der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG liefert keinen Anhaltspunkt für die vom Antragsteller behaupteten Restriktionen beim Anwendungsbereich der Vorschrift. § 40 Abs. 2 (und Abs. 3) KrW-/AbfG normiert Überwachungsbefugnisse im Hinblick auf alle Abfälle; für bestimmte Abfälle (nämlich für überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle) statuieren §§ 42 ff. KrW-/AbfG zusätzliche Pflichten und Anforderungen (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 9). Der der Auskunftspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG unterworfene Personenkreis wurde - gemessen am Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 12/5672, S. 20) - im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch Beschlussempfehlung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drucks. 12/7240, S. 18; vgl. dazu ferner auch den Ausschussbericht BT-Drucks. 12/7284, S. 24) bewusst erweitert. Gerade die Einbeziehung der Abfallerzeuger in den Kreis der Auskunftspflichtigen wird als bedeutsame Schließung einer vormaligen Überwachungslücke erachtet (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 36).

bb) Die Gesetzessystematik verdeutlicht überdies, dass § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG für ganz bestimmte Abfälle zusätzlich (und nicht: abschließend) ganz bestimmte behördliche Anordnungen erlaubt. Die Rechtsfolge ist lediglich auf die Anordnung eines Nachweisverfahrens gerichtet (Heuer, NVwZ 1999, 624, 627). Eine gesetzliche Aussage wird in § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG infolgedessen nur zu einer ganz bestimmten Phase des Abfallstromes, der Durchführung der Abfallverwertung, gemacht. Zu den davor angesiedelten Phasen verhält sich die Vorschrift gar nicht. Auch der Antragsteller räumt im Schriftsatz vom 24.07.2000 auf Seite 2 (Blatt 177 der Akte des Beschwerdeverfahrens) ein, dass sich der Regelungsgehalt des § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG lediglich auf Nachweise zur "Verwertung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfälle(n)" bezieht. Ist nun aber die Kategorie der Abfälle - Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung, überwachungsbedürftiger oder besonders überwachungsbedürftiger oder nicht überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung - gerade zweifelhaft und bedarf es insoweit der Aufklärung, enthält sich § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG jeglicher Aussage. Aufklärung im Vorfeld von Verwertungsmaßnahmen verschafft die allgemeine Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG (vgl. Petersen/Stöhr/Kracht, DVBl 1996, 1161, 1165).

Auch dies zeigt, dass zwischen der allgemeinen Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG und den speziellen Pflichten bzw. Befugnissen nach §§ 42 ff. KrW-/AbfG kein generelles Hierarchie- und kein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 12). Allgemeine Überwachungsmaßnahmen können, soweit sich § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG einer Regelung enthält, ergänzend und begleitend zu einem ggf. stattfindenden Nachweisverfahren ergehen. Die Wortwahl "nicht überwachungsbedürftige Abfälle" bedeutet im Rechtssinne nicht etwa "Verzicht auf jegliche Überwachung"; grundsätzlich wegfallen soll vielmehr nur das Nachweisverfahren (Wendenburg, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, K 0145 RdNr. 4). Sogenannte nicht überwachungsbedürftige Abfälle werden infolgedessen nur dem speziellen Überwachungsregime (§§ 42 ff. KrW-/AbfG) entzogen; sie unterliegen aber der allgemeinen Überwachung (Bender/Sparwasser/Engel, Umweltrecht, 4. Aufl. 2000, Kapitel 12 RdNr. 276). "Nicht nachweisbedürftige Abfälle" ist daher im Rechtssinne der korrektere Begriff für sogenannte "nicht überwachungsbedürftige Abfälle" (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 9; Wendenburg, a.a.O., K 0145 RdNr. 4).

cc) Außerhalb des somit nur eine bestimmte Fallkonstellation regelnden § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG, der deshalb besondere Voraussetzungen statuiert, weil die dort vorgesehenen Kontrollmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen für den Betroffenen mit sich bringen (vgl. Petersen/Stöhr/Kracht, DVBl 1996, 1161, 1164 ff.), verfügt die zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG über umfassende Auskunftsbefugnisse. Sie kann sich einen vollständigen Überblick über den Umgang mit Abfällen verschaffen. Im Unterschied zu Satz 2 des § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG besteht im Gesetzestext zu Satz 1 auch keine Einschränkung auf die Kontrolle der Einhaltung bestimmter Vorschriften (vgl. dazu Wendenburg, in: Hoppe/Bauer/Faber/Schink, Auswirkungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, 1996, S. 176 ff.). Zu beachten sind auf der Tatbestandsseite lediglich die Voraussetzungen in persönlicher und sachlicher Hinsicht; beim Gebrauchmachen von der Befugnis auf der Rechtsfolgenseite gilt das Übermaßverbot (Wendenburg, a.a.O., K 0140 RdNr. 25; Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 206 f.).

II. Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand spricht vieles dafür, dass das Landratsamt Rems-Murr-Kreis als zuständige untere Abfallrechtsbehörde (§ 63 KrW-/AbfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 3 LAbfG) den Antragsteller rechtmäßig durch Bescheid zur Auskunftserteilung verpflichtet hat.

1. Als Adressat der Maßnahme durfte der Antragsteller nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ("Erzeuger oder Besitzer von Abfällen") in Anspruch genommen werden. Gegenstand des Auskunftsbegehrens können nicht nur Betrieb, Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung sein, sondern auch "sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände". Das sind - in Übereinstimmung mit der in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG den zuständigen Behörden überantworteten Überwachungsaufgabe (vgl. dazu oben I. 2. a) - sämtliche Gegenstände, die mit der Entsorgung im Sinne des § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG in Zusammenhang stehen (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 20). Die behördliche Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG erstreckt sich daher auf alle Abfälle und ihre Entsorgung sowie auf alle abfallrechtlichen (und sonstigen einschlägigen) Vorschriften (Bender/Sparwasser/Engel, a.a.O., RdNr. 286, 288; Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 159). Von der Tatbestandsseite der Befugnisnorm her ist der Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtspflichten nicht gefordert; es genügt, dass die Behörde ein Informationsbedürfnis zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe hat (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 21).

Gemessen daran sind gegenüber dem Auskunftsverlangen des Antragsgegners rechtliche Bedenken nicht zu erkennen. Nach der Entscheidung des Senats vom 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - (NVwZ 1999, 1243, 1245 = DÖV 1999, 830, 832 f. = VBlBW 2000, 80, 83) war der Antragsteller verpflichtet, die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle zur Beseitigung der öffentlichen Müllabfuhr bereitzustellen. Dieser Pflicht ist der Antragsteller, soweit dies in diesem Verfahren feststellbar ist, nicht nachgekommen. Insbesondere das Schreiben des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 09.06.1999 hat offensichtlich seine Wirkung verfehlt. Die dem Senat vorliegenden Schreiben des Antragstellers an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 08.07.1999 und vom 25.07.1999, in denen die Menge der Abfälle sowie die Art und Weise der Entsorgung erläutert werden sollten, sind weithin nichtssagend und unsubstantiiert. Der Antragsgegner hatte daher allen Grund, weitere Informationen vom Antragsteller einzuholen, um das Bestehen von Abfallüberlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und deren Beachtung prüfen zu können. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt sind.

2. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher konkreten Form von der Befugnis nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG Gebrauch gemacht wird, liegt im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 206). Dieses wird rechtsfehlerfrei betätigt, wenn die Behörde es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält (§ 40 LVwVfG). Der Senat hat nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsgegner sowohl das Übermaßverbot (a) als auch eventuelle Gegenrechte des Antragstellers (b) beachtet hat.

a) aa) Mit seinem Auskunftsverlangen vom 05.08.1999 verfolgt der Antragsgegner legitime Gesetzesziele. Die Fragen sind darauf gerichtet, der zuständigen Abfallrechtsbehörde die notwendigen Informationen zur Wahrnehmung ihrer allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG zu verschaffen. Die behördlichen Fragen nach Art und Menge sowie zur Art und Weise der Entsorgung der im Betrieb des Antragstellers anfallenden Abfälle sind von der Zielsetzung des § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG (vgl. oben I. 2. b cc) gedeckt. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner von seiner Befugnis entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht hat.

bb) Das behördliche Auskunftsverlangen ist auch dazu geeignet, die Überwachung der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sicherstellen zu können. Meint der Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen, die von ihm ergriffenen Entsorgungsmaßnahmen seien im Rechtssinne als Verwertungsmaßnahmen zu qualifizieren, muss er konkret und substantiiert die insoweit getroffenen Maßnahmen benennen. Darauf hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31.05.1999 hingewiesen und ferner feststellen müssen, dass der Antragsteller bislang weitgehend unsubstantiierte Auskünfte erteilt habe, weil er der rechtsirrigen Auffassung sei, er habe an der Aufklärung des - allein in seiner Einflusssphäre angesiedelten - entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht mitzuwirken (Beschl. des Senats v. 31.05.1999 - 10 S 2766/98 - a.a.O.). Wenn nun der Antragsgegner gezielt nach den im Betrieb des Antragstellers anfallenden Abfallfraktionen, den Abfallmengen sowie der Art und Weise ihrer Entsorgung fragt, ist dies ein zwecktaugliches Vorgehen, um die Einhaltung der sich aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ergebenden Pflichten kontrollieren zu können.

cc) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Senats ist das Auskunftsverlangen im Sinne des sog. Interventionsminimums auch erforderlich, weil mildere, d. h. den Antragsteller weniger belastende Maßnahmen zur Zielerreichung nach Lage der Dinge nicht erkennbar sind.

Zunächst dürfte das behördliche Auskunftsverlangen mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig sein, um ausreichende Informationen darüber zu erhalten, ob die vom Antragsteller ergriffenen Entsorgungsmaßnahmen als Verwertung oder als Beseitigung zu qualifizieren sind. Bereits in seinem Beschluss vom 31.05.1999 hat der Senat betont, vieles spreche dafür, dass die behördliche Qualifizierung des Entsorgungsvorgangs als "Beseitigung" von Abfällen zutreffend sei; angesichts der Verschmutzung des Abfallgemisches (Verun-reinigungen z. B. durch Speisereste) sowie der Umstände seines Abtransports spreche alles für eine Beseitigungsmaßnahme, und der Antragsteller habe eine andere Wertung bisher nicht plausibel gemacht (Beschl. des Senats v. 31.05.1999 - a.a.O.). An dieser Situation hat sich, soweit ersichtlich, nichts geändert. Der Antragsteller hat nach wie vor keine Fakten genannt, die - nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - hauptsächlich auf eine Verwertung des bei ihm anfallenden Abfallgemischs hinweisen. Im Gegenteil, die mit den Schreiben vom 08.07. und 25.07.1999 gemachten Angaben sind teilweise noch weniger substantiiert als früher gegebene Informationen.

Das behördliche Auskunftsverlangen ist aller Voraussicht nach auch deshalb notwendig, weil der Antragsteller nun erklärt hat, seit Juni 1999 würden sämtliche Abfälle zur Beseitigung über zwei 50-l-Restmüllgefäße mit wöchentlicher Leerung entsorgt. Zur Begründung wird gänzlich unspezifisch auf eine "konsequente Sortierung" hingewiesen. Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde weisen wohl zutreffend darauf hin, die plötzliche und drastische Verringerung von Abfällen zur Beseitigung sei nicht nachvollziehbar, da sich gegenüber den vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis getroffenen Feststellungen vor Ort keine Änderung ergeben habe. Solange der Antragsteller zu diesem Befund keine plausible Erklärung liefert, spricht die Lebenserfahrung in der Tat nicht dafür, dass in einem Hotel- und Restaurantbetrieb mit 31 Betten und knapp 80 m2 Schankfläche sowie gut 75 m2 Gartenterrasse kaum Abfälle zur Beseitigung anfallen sollten, so dass zwei wöchentlich zu leerende 50-l-Müllgefäße ausreichen könnten (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2000, S. 10).

Die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens scheitert höchstwahrscheinlich auch nicht daran, dass der Antragsgegner unter Verzicht auf weitere Informationen seine Anordnung vom 09.12.1997 im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen könnte. Wenn der Antragsteller meint, dies sei "zweifelsohne der leichtere und effizientere Weg" (Blatt 47 der Akte des Beschwerdeverfahrens), so übersieht er, dass Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung strikten Bindungen des Übermaßverbots unterliegen. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat den Antragsteller mit Schreiben vom 09.06.1999 aufgefordert, der Anordnung vom 09.12.1997 Folge zu leisten. Daraufhin hat dieser mit Schreiben vom 08.07.1999 insofern eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht, weil seit dem 01.06.1999 zwei 50-l-Restmüllgefäße mit wöchentlicher Leerung zur Entsorgung der Abfälle zur Beseitigung ausreichend seien. Bei der vom Antragsteller vorgetragenen Änderung der Verhältnisse wäre es aller Wahrscheinlichkeit nach unvereinbar mit dem Übermaßverbot gewesen, wenn der Antragsgegner ohne Einholung weiterer Informationen zur Vollstreckung der Anordnung vom 09.12.1997 geschritten wäre.

dd) Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vermag der Senat auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen, etwa weil das Auskunftsverlangen unangemessen wäre oder der Antragsteller mit der Beantwortung unzumutbarer Fragen konfrontiert würde. Schon seit Jahren will der Antragsteller keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgt. Es müsste dem Antragsteller deshalb ohne weiteres möglich sein, dem Antragsgegner die notwendigen Fakten zur Sachverhaltsaufklärung zu präsentieren. Indem der Antragsgegner zur Aufgabenerfüllung nach § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG auf die Mitwirkung des Antragstellers im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG angewiesen ist, ist nicht zu erkennen, wieso Fragen zu Art und Menge der Abfälle sowie zu Art und Weise der Abfallentsorgung unverhältnismäßig (unzumutbar, unangemessen) sein sollten, da der Antragsteller doch nach eigenem Bekunden alle ihn betreffenden Vorschriften stets eingehalten hat. In Bezug auf die Fragen 1h bis 1k hat bereits das Verwaltungsgericht unter dem Vorzeichen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf hingewiesen, dass der Antragsteller diese Fragen an die von ihm beauftragten Entsorgungsunternehmen weitergeben und deren Antworten der zuständigen Abfallrechtsbehörde übermitteln könne. Dass der Auskunftspflichtige auch zu Umständen befragt werden darf, deren Kenntnisse er sich erst noch von Personen aus seinem Einflussbereich beschaffen muss, ist anerkannt (vgl. Lechelt, in: Koch/Scheuing, GK-BlmSchG, § 52 RdNr. 150, zur Parallelbestimmung im Immissionsschutzrecht).

b) Nach summarischer Prüfung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das angegriffene behördliche Auskunftsverlangen durch Gegenrechte des Antragstellers begrenzt sein könnte.

aa) Das gilt zunächst für die Berufung des Antragstellers auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es fehlt schon an dem notwendigen Mindestmaß eines substantiierten Vortrags, aus dem sich ergeben könnte, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts möglicherweise betroffen ist. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist nicht ersichtlich, wie durch das sachbezogene Auskunftsverlangen personenbezogene Daten des Antragstellers beeinträchtigt oder gar verletzt sein könnten.

bb) Der Senat vermag gegenwärtig auch nicht zu erkennen, dass dem Antragsteller das von ihm in Anspruch genommene generelle Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzvorschrift des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG ist die ausdrückliche Geltendmachung des Verweigerungsrechts (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 32; Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 235). Das hat der Antragsteller mehrfach getan, so etwa im Schreiben vom 19.08.1999 an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis. Andererseits hat der Antragsgegner mit der Überprüfung des Auskunftsverweigerungsrechts gesetzeskonform gehandelt; die zuständige Behörde muss nämlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG erfüllt sind (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 248).

Allerdings scheitert die Heranziehung des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG zugunsten des Antragstellers nicht etwa daran, dass die Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht im Überwachungsverfahren fraglich wäre. § 40 Abs. 4 KrW- /AbfG bezieht sich ausdrücklich (nur) auf die in § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG normierten Auskunftspflichten (und nicht auch auf die Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 bis 3 sowie Abs. 3) und gibt dem an sich Auskunftspflichtigen damit ein Gegenrecht in Bezug auf die Auskünfte, die von ihm nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG verlangt werden (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 30; Wendenburg, a.a.O., K 0140 RdNr. 29). Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG ("nemo tenetur se ipsum accusare") steht die Schutzvorschrift bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren entgegen und nicht erst, wie das Verwaltungsgericht meint, dessen Durchsetzung. Denn nach § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG darf die Auskunft auf "Fragen" verweigert werden; nach der Systematik des Gesetzes sind das diejenigen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW/AbfG.

Voraussetzung für das berechtigte Gebrauchmachen von dem Verweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG ist jedoch, dass der an sich zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft nur auf solche Fragen verweigert, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Es gibt also kein generelles, umfassendes Schweigerecht, und es muss dem Betroffenen eine bestimmte "Gefahrenlage" drohen (strafgerichtliche Verfolgung oder OWiG-Verfahren). Der Senat vermag augenblicklich nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Dabei kann für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob - trotz des Fehlens eines Anhaltspunktes im Gesetzeswortlaut - für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens neben der Tatbestandsmäßigkeit auch mit großer Wahrscheinlichkeit Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen müssen (so Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 232) oder ob diese Anforderung das Auskunftsverweigerungsrecht unzulässig zu Lasten des Pflichtigen einschränken würde (so Lechelt, a.a.O., § 52 RdNr. 168, zur Parallelbestimmung im Immissionsschutzrecht).

Der Antragsteller reklamiert für sich ein generelles Auskunftsverweigerungsrecht. Ein derartiges Recht besteht nach § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG jedoch nicht (Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 234). Die Auskunft darf nur auf "solche" Fragen verweigert werden, deren Beantwortung zu der im Gesetz beschriebenen Gefahr für den an sich Pflichtigen führen würde. Danach besteht kein umfassendes Schweigerecht; das Gesetz gewährt vielmehr nur das Recht, auf bestimmte, einzelne Fragen zu schweigen (Lechelt, a.a.O., § 52 RdNr. 172, zur Parallelbestimmung im Immissionsschutzrecht). Das sind allein diejenigen, deren Beantwortung den an sich Auskunftspflichtigen konkret der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde. Nach summarischer Prüfung vermag der Senat auf Grund der Aktenlage nicht zu erkennen, wie dies bei den Fragen 1a sowie 1d bis 1k im Bescheid vom 05.08.1999 a priori der Fall sein könnte. Diese Fragen beziehen sich wohl nur auf Sachverhalte, bei denen von vornherein nicht ersichtlich ist, wieso die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bzw. eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens bestehen sollte.

Kommt demnach auf Grund summarischer Prüfung ein Auskunftsverweigerungsrecht des Antragstellers allenfalls in Bezug auf die Fragen zu Nr. 1b und Nr. 1c in Betracht, müsste eine "Gefahr" im Sinne des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG anzunehmen sein. Voraussetzung hierfür ist die ernsthafte Möglichkeit der Einleitung der Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 32; Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 232). Ob es tatsächlich dazu kommt, ist nicht entscheidend. Zur Konkretisierung der ihm drohenden "Gefahrenlage" hat der Antragsteller auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 LAbfG i.V.m. der Abfallwirtschaftssatzung des Rems-Murr-Kreises und der sich hieran eventuell anschließenden Bußgeldvorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG hingewiesen. Indessen enthalten die dem Senat vorliegenden Behördenakten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner gegen den Antragsteller (und nicht etwa z. B. gegen bestimmte Entsorgungsfirmen) ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz einzuleiten beabsichtigt, zumal der Antragsgegner dem Antragsteller nach § 61 KrW-/AbfG - in einem rechtlich nicht unumstrittenen Gebiet des Abfallrechts - vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten nachweisen müsste. Der Umstand, dass der Antragsgegner ein Auskunftsverlangen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG gestellt hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines bevorstehenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens, da der Verdacht eines Verstoßes gegen Rechtspflichten gerade nicht Voraussetzung für das behördliche Informationsbegehren ist (Paetow, a.a.O., § 40 RdNr. 21). Und da der Antragsteller für sich ohnehin eine durchgehend ordnungsgemäße Abfallentsorgung reklamiert, ist auch aus seiner Sicht schwer erkennbar, welche "Gefahr" im Sinne des § 40 Abs. 4 KrW-/AbfG ihm drohen sollte.

Es obliegt dem Antragsteller, von seiner vom Gesetz nicht gedeckten generellen Verweigerungshaltung abzurücken und im Hinblick auf die ihm gestellten 11 Fragen konkret zu begründen, worauf sich die Auskunftsverweigerung im Einzelnen stützt. Der Antragsgegner wird dann in den Stand gesetzt, die Berechtigung der Auskunftsverweigerung in Bezug auf jede einzelne Frage zu prüfen. Rechtsschutznachteile entstehen dem Antragsteller dadurch nicht, da ggf. das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betrieben werden kann.

3. Durfte der Antragsgegner demnach aller Voraussicht nach sein Auskunftsverlangen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG an den Antragsteller richten, so ist nach summarischer Prüfung auch gegen die Bestimmtheit der im Bescheid vom 05.08.1999 unter Nr. 1 gestellten 11 Fragen nichts zu erinnern. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände gegen die Bestimmtheit der gestellten Fragen (Blatt 49 und 51 der Akte des Beschwerdeverfahrens) sind für den Senat nicht ohne weiteres nachvollziehbar, nachdem der Antragsteller selbst in seinem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht ausweislich des Schriftsatzes vom 19.08.1999 (S. 5 bis 8) jede einzelne Frage verstanden hat. Eine abfallrechtliche Anordnung ist im Rechtssinne hinreichend bestimmt, wenn der Adressat eindeutig weiß, was von ihm verlangt wird (von Lersner, in: Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, K 0121 RdNr. 23). Dass die Fragen hinreichend konkret formuliert sind und daher klar ist, auf welche Komplexe sich die Überwachungsmaßnahme bezieht (vgl. zu diesem Erfordernis Donner/Röckseisen, a.a.O., § 40 RdNr. 208), hat der Antragsteller durch sein Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren selbst dokumentiert (vgl. Schriftsatz vom 19.08.1999, a.a.O.). Der Antragsgegner hat sich einer gebräuchlichen Begrifflichkeit bedient, so dass die Anordnung im Rechtssinne (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt ist.

III. Die summarische Prüfung führt somit zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Begehrens des Antragstellers in der Hauptsache nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand als gering zu veranschlagen sind. In Bezug auf die vom Antragsgegner ordnungsgemäß begründete (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 05.08.1999 kommt dem öffentlichen Interesse Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Beibehaltung des bestehenden Zustands zu. Der Antragsteller hat lediglich die von ihm ohnehin angenommene Ordnungsmäßigkeit der Abfallentsorgung von der Faktenseite her offen zu legen; darin kann ein gravierender Nachteil ernstlich nicht erblickt werden. Würde hingegen der Sofortvollzug nicht bestätigt, wäre der Antragsgegner an einer zeitnahen Überwachung der Abfallentsorgung gehindert; dies fällt um so schwerer ins Gewicht, als der Antragsteller offensichtlich keine Bereitschaft gezeigt hat, nach dem Beschluss des Senats vom 31.05.1999 im Verfahren 10 S 2766/98 Konsequenzen im Sinne einer (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts zu ziehen.

An der Rechtmäßigkeit der in Nr. 2 und Nr. 5 des Bescheides vom 05.08.1999 getroffenen Entscheidungen (Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung) sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ernstliche Zweifel nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO (entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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