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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 11 S 2111/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 8 Abs. 2 Satz 1
AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 72 Abs. 2 Satz 1
Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG tritt die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann ein, wenn die Ausweisung mangels entsprechender Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht sofort vollziehbar bzw. nicht bestandskräftig ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2111/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung; vorläufiger Rechtsschutz

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peter, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers und den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 26. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Juli 2000 - 10 K 1887/00 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die - nach Zulassung durch den Senat - statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - eines am 29. Dezember 1981 in der Türkei geborenen, Ende 1995 im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet eingereisten türkischen Staatsangehörigen - gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Juni 2000) und gegen die Androhung der Abschiebung in die Türkei (Nr. 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. Mai 2000, ersetzt durch Verfügung vom 17. Juli 2000) nicht anordnen dürfen. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidungen (vgl. auch § 72 Abs. 1 AuslG und, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung, § 12 LVwVG) überwiegt das Interesse des Antragstellers, hiervon vorläufig, d.h. bis zu einer Entscheidung über seine Klage (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO), verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür ist, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und auch sonst kein - überwiegender - Grund dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wird.

Es kann dahinstehen, ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller vor Erlass der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder fernmündlich hinreichend Gelegenheit gegeben hat, sich zu den insoweit erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG). Offen bleiben kann auch, ob das Regierungspräsidium überhaupt gehalten gewesen wäre, insoweit den bereits mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 4. Mai 2000 ausgewiesenen Antragsteller (erneut) anzuhören (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 22.9.1999, InfAuslR 2000, 223 a.a.O.). Denn jedenfalls kann der Antragsteller die Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts nicht wegen eines Anhörungsmangels beanspruchen, weil - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - offensichtlich ist, dass eine etwaige Verletzung von Vorschriften über das Verfahren die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. § 46 LVwVfG sowie BVerwG, Urt. v. 19.5.1992, Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 3 m.w.N.).

Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers steht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG zwingend entgegen, dass ihn das Regierungspräsidium im Anschluss an mehrere strafrechtliche Verurteilungen, zuletzt wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem erschwerten Fall und unter Einbeziehung eines früher ergangenen Urteils zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten (Amtsgericht Rottweil, Urteil vom 18.8.1999 - 1 Ls 20 Js 3598/99 jug - AK 146/99), ausgewiesen hat (Nr. 1 der Verfügung vom 4. Mai 2000). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts tritt die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch dann ein, wenn die Ausweisung - wie hier - mangels entsprechender Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht sofort vollziehbar bzw. nicht bestandskräftig ist. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 18.12.1991, InfAuslR 1992, 171; Beschl. v. 9.10.1993, AuAS 1994, 42; Beschl. v. 11.2.1997 - 11 S 3271/96 -).

Diese Rechtsprechung des Senats entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.11.1991 - 1 S 2601/91 -, InfAuslR 1992, 41;OVG NW, Beschl. v. 25.4.1995, NVwZ-RR 1996, 173 und Beschl. v. 22.9.1999 a.a.O.; Hess. VGH, Urt. v. 8.5.1995, EZAR 032 Nr. 11 und Beschl. v. 17.8.1995, NVwZ-RR 1996, 112; OVG Bremen, Beschl. v. 17.1.1992, NVwZ-RR 1993, 216; Thür. OVG, Beschl. v. 15.12.1998, ThürVBl 1999, 88; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 8 AuslG Rdnr. 26; Hailbronner, Ausländerrecht, § 8 AuslG Rdnr. 36; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, Rdnrn. 5/426 und 8/214; Funke-Kaiser, in: GK-AuslR, § 72 Rdnr. 12). Im Blick auf die demgegenüber vom Verwaltungsgericht angeführten, im Wesentlichen einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9.2.1993, InfAuslR 1993, 128 im Anschluss an Vormeier, in: GK-AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 8 ff.; vgl. auch Otte, ZAR 1994, 67) entnommenen Gesichtspunkte ist folgendes zu bemerken: Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG den Begriff der "Wirksamkeit der Ausweisung" als "rechtstechnische Kategorie mit feststehendem Inhalt" verwendet und deshalb lediglich klarstellen wollen, dass Widerspruch und Klage zwar nichts am Eintritt der äußeren und inneren Wirksamkeit der Ausweisung änderten, aus der Ausweisung aber keine dem Ausländer nachteiligen Folgen gezogen werden dürften, was im Übrigen der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung (vgl. dazu Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 75 m.w.N.) entspräche, wonach die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage allgemein zu einer Vollziehbarkeitshemmung im weitesten Sinn führt. Die Annahme, der Gesetzgeber habe im Blick auf die Frage, was Inhalt der aufschiebenden Wirkung ist, von einer feststehenden Begrifflichkeit ausgehen können, trifft ersichtlich nicht zu (vgl., auch zu der im Vordringen befindlichen Auffassung einer "vorläufigen Wirksamkeitshemmung" von Widerspruch und Klage, Schoch a.a.O. Rdnrn. 72 ff. und 85 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 22 ff., Eyermann/J.Schmidt, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 6). Im Übrigen lässt die amtliche Begründung (vgl. BT-Drucks. 11/6321) - indem sie entsprechende Anwendungsbeispiele anführt - keinen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG eine bereichsspezifische (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.1.1992, und Hess. VGH, Beschl. v. 17.8.1995, jeweils a.a.O.) Einschränkung des Grundsatzes regeln wollte, dass aus einem belastenden Verwaltungsakt bei fehlender Vollziehbarkeit keine nachteiligen Folgen gezogen werden dürfen (vgl. etwa auch Schoch a.a.O. Rdnr. 96). Zwar ist in der amtlichen Begründung die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht ausdrücklich erwähnt (wohl bei Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 219). Dass der Gesetzgeber die Regelung des § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch hierauf bezogen wissen wollte, liegt jedoch auch deshalb nahe, weil die - in der amtlichen Begründung angeführte - Erlöschenswirkung in Bezug auf jegliche Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) letztlich der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung entspricht. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Blick auf die Erlöschenswirkung der Ausweisung entschieden, dass diese bereits mit Wirksamwerden einer den Aufenthalt beendenden Verfügung eintritt (BVerwG, Beschl. v. 21.8.1996, Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 10 = InfAuslR 1997, 15). Ferner ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Aufenthalt eines Ausländers nach Stellung eines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung in den Fällen nicht als geduldet oder erlaubt gelten soll, in welchen der Ausländer ausgewiesen oder aufgrund eines sonstigen Verwaltungsakts ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist ist; eine Vollziehbarkeit der die Ausreisepflicht begründenden Verfügung wird insoweit gerade nicht verlangt (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bzw. Abs. 3 Satz 3 AuslG).

Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 1992 (InfAuslR 1993, 12) kann eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht entnommen werden. Dort ist lediglich ausgeführt, nach deutschem Ausländerrecht begründe die vollziehbare Ausweisungsverfügung die Verpflichtung des Ausländers, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und nicht mehr dorthin einzureisen. Dass bei einer nicht vollziehbaren Ausweisung noch kein (vollziehbares) Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG bestehe (so etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 9.2.1993; OVG Sachsen, Beschl. v. 2.6.1995, NVwZ-RR 1996, 174; Hamb. OVG, Beschl. v. 29.4.1998, EZAR 622 Nr. 34; ebenso Fraenkel a.a.O. S. 220), ergibt diese Ausführung nicht. Im Übrigen würde Entsprechendes auch nicht ohne weiteres für die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG gelten; denn das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG steht einer Vollziehung der Ausweisung im engeren Sinne jedenfalls näher als die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG.

Dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19.12.1991 (InfAuslR 1992, 8) ein Rechtsschutzbedürfnis eines sofort vollziehbar ausgewiesenen und abgeschobenen Ausländers an einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowohl im Blick auf eine etwaige Wiedereinreise vor Abschluss des Klageverfahrens als auch im Blick auf ein etwaiges Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis angenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. In jenem Beschluss wird auf § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht eingegangen. Auch kann nicht außer Acht bleiben, dass im damaligen Zeitpunkt noch keine weitgehend übereinstimmende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zur Tragweite dieser Vorschrift bestand.

Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes bleibt jedoch im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bezüglich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, ob die Ausweisungsverfügung voraussichtlich im Klageverfahren Bestand haben wird. Dies ist hier der Fall.

Aufgrund der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Rottweil erfüllt der Antragsteller den Regelausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Besonderen Ausweisungsschutz genießt er in Ermangelung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG). Dass er im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung Heranwachsender war, steht der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht entgegen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 -); im Übrigen wuchs er auch nicht - was jene Vorschrift erfordert - im Bundesgebiet auf und lebte zuletzt wohl auch nicht mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft. Auch wird in Ermangelung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG die Regelausweisung hier nicht - wie bei Heranwachsenden, welche im Bundesgebiet aufgewachsen sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, vorgesehen - zur Ermessens-Ausweisung herabgestuft.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung ein Ausnahmefall vom Regel-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vorliegen könnte. Insoweit sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, namentlich die in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschriebenen. Dazu gehören auch die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Außerdem kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht vereinbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zusammenfassend etwa BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, Buchholz 402.240 § 402.240 § 47 AuslG Nr. 15).

Jedenfalls bei Erlass der Ausweisungsverfügung vom 4. Mai 2000 lagen solche Umstände im Fall des Antragstellers nicht vor. Es ist nicht etwa ersichtlich, dass der erwachsene Antragsteller darauf angewiesen ist, mit seinen Eltern - sein Vater ist als Asylberechtigter anerkannt und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - in familiärer Gemeinschaft zu leben. Zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass vom Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt noch eine Wiederholungsgefahr ausging. Dem Antragsteller ist es trotz der ihm gebotenen Chancen seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht gelungen, im Berufsleben Fuß zu fassen. Er hat sich über einen längeren Zeitraum - teilweise auch unbeeindruckt von vorausgegangenen einschlägigen Verurteilungen und von einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe - eine Vielzahl von Straftaten zuschulden kommen lassen. Die somit begründete Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch entkräftet, dass der Antragsteller anlässlich seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung gegenüber dem Regierungspräsidium erklärt hat, sich geändert zu haben (vgl. sein Schreiben vom 1. August 1999), und dass er sich während des Vollzugs der Jugendstrafe beanstandungsfrei verhalten hat (vgl. die Stellungnahme des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Pforzheim vom 28. März 2000). Auch aus dem - nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ergangenen - Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 13. Juni 2000 nebst anliegender Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ergeben sich keine Hinweise auf eine - im maßgeblichen Zeitpunkt - günstigere Prognose für den Antragsteller. Im Übrigen schließt die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung für sich gesehen selbst bei freizügigkeitsberechtigten Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten die Annahme einer die Ausweisung rechtfertigenden Wiederholungsgefahr nicht aus (BVerwG, Urt. v. 16.11.1992, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8 = InfAuslR 1993, 121).

Schließlich spricht nichts für die Annahme, dem Antragsteller könnten Duldungsgründe zur Seite stehen. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG durch das dafür allein zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Dass die Ausweisung des Antragstellers, der bis Ende 1995 in der Türkei gelebt hat, im Blick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Ob er als türkischer Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 fällt, kann dahinstehen. Denn auch wenn dies der Fall wäre - etwa gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 -, wäre seine Ausweisung jedenfalls gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt. Denn die im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehende Gefahr, dass er sich erneut in erheblicher Weise strafbar macht, begründet eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 m.w.N.).

Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung (vgl. § 49 Abs. 1 und § 50 AuslG) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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